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Archivrecht

Im Entwurf der Jura-Professoren
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
heisst es in § 2 Abs. 4:

Bestehende Eigentumsrecht und sonstige private Rechte am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Die Einschränkung bezieht sich auf die neue Konstruktion des öffentlichen Eigentums am Archivgut in § 10 Abs. 7:

Archivgut und Vorachivgut, das dem Bundesarchiv gehört, steht in dessen öffentlichem Eigentum. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Das in öffentlichem Eigentum stehende Archivgut ist dem Rechtsverkehr entzogen. Auf Grund des öffentlichen Eigentums kann das Bundesarchiv von dem Besitzer die Herausgabe des Archivguts verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung, soweit sie den Vorschriften der Sätze 2 bis 4 entgegenstehen.

Der Hamburger Stadtsiegelfall , nach dem das Recht der öffentlichen Sachen nur noch ein Scherbenhaufen war, lässt grüßen.

Nicht zum ersten Mal wird eine sorgfältige Verarbeitung des vorhandenen Schrifttums vermisst. Wird Archivgut dem Rechtsverkehr entzogen, so entsteht damit eine in der Rechtsgeschichte wohlbekannte "res extra commercium". Die entsprechenden Erörterungen zum Kulturgutrecht, insbesondere Weidner 2001: Kulturgüter als res extra commercium im Internationale Sachenrecht, hätten ausgewertet werden müssen. Einmal mehr muss das Fehlen der grundlegenden Monographie von Strauch zum Archivalieneigentum bemängelt werden. Siehe auch:

http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-February/002104.html siehe Kommentar]

Eine Ergänzung des BGB für Archiv- oder allgemeiner für Kulturgut wäre wesentlich sinnvoller als eine isolierte Regelung für das Archivgut des Bundes, wie auch S. 157 Anm. 60 konzediert: "Der Vorteil der BGB-Lösung läge in ihrer Geltung auch für das Landesarchivrecht".

Die Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Aufsatz von Schäfer im Archivar 1999, der viele Jahre online zugänglich war, wird dadurch erschwert, dass die archivierte Version

http://web.archive.org/*/http://www.archive.nrw.de/archivar/1999-03/Archiv14.html

eine Weiterleitung auf die 404-Seite aktiviert, so dass der Volltext nur kurz aufblitzt.

[Nachtrag: Der Text ist wieder online unter:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf ]

Die vorgeschlagene Norm ist im Kern vernünftig: Es darf nicht sein, dass traditionell gewidmetes Archivgut auf einer Versteigerung als Eigentum in private Hände gelangen kann. Da dies aber nicht nur Archivgut des Bundes zutrifft, ist die Regelung kurzsichtig und müsste durch Änderung des BGB auf anderes (öffentliches) Archivgut, besser noch: öffentliches Kulturgut erweitert werden.

Was ist mit privatem Depositalgut (siehe auch ProfE § 7, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4848784/ )? Die Erläuterungen gehen darauf nicht ein, doch wird man annehmen dürfen, dass die Autoren diese Unterlagen einbezogen wissen wollen. Wird das Depositum zurückgegeben, verlöre es seinen Status als öffentliches Eigentum.

RA Moebius hatte auf seiner Internetseite Schriftstücke im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Adelshauses Schaumburg-Lippe (wir erinnern uns an die "Vier Prinzen") an der entsprechenden Domain wiedergegeben, die sich auch im Staatsarchiv Bückeburg befinden:

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/presse.html

Die in erster Instanz (vor dem - meines Erachtens unzuständigen - Amtsgericht) erfolgreiche Klage des Landes Niedersachsen auf Zahlung happiger Reproduktionsgebühren für gewerbliche Nutzung wurde in der Berufungsinstanz zu Recht abgewiesen, wenngleich das entsprechende Urteil für die Grundproblematik, ob unabhängig von einem Benutzungsverhältnis ein Gebührenanspruch bei der Reproduktion von Archivgut besteht, leider unergiebig ist. Die Entscheidungen liegen nunmehr ebenfalls online vor:

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil.pdf
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil-berufung.pdf
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil-berufung-beschluss.pdf

Zur Sache darf ich bemerken, dass ich RA Moebius mit einer umfangreichen Stellungnahme unterstützt hatte. Zum Thema:

http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/


Die Jura-Professoren schlagen in ihrem Entwurf (siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ ) unter § 8 Feststellung der Archivwürdigkeit folgendes vor:

(1) Über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.

(2) Vertretern des Bundesarchivs ist Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen der anbietenden Stelle sowie in die Hilfsmittel der Registraturen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Archivwürdigkeit erforderlich ist.


Erläuterungen: S. 129-135.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Die neuartige Dokumentationspflicht in Absatz 1 Satz 2 soll die Transparenz im Archivwesen verbessern. Allerdings bleibt offen, wem der Nachweis zugänglich sein darf. Nach dem IFG des Bundes könnte man mutmaßen: jedem, doch wäre eine entsprechende Klarstellung sinnvoll.

Das Einsichtsrecht in die Unterlagen und Registraturhilfsmittel ist sachgerecht.

Zur archivfachlichen Bewertung halten die Autoren fest, dass diese politischen Einflussnahmen entzogen sei (S. 133). Die Frage der Weisungsfreiheit wird über § 4 Abs. 1 Satz 3 des ProfE gelöst. Wie die Nationalbibliothek soll auch das Bundesarchiv eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts werden und nur der Rechtsaufsicht des für das Archivwesen des Bundes zuständigen Mitglieds der Bundesregierung unterstehen. Eine Fachaufsicht, die Eingriffe in Bewertungsentscheidungen nehmen könnte, kann nicht ausgeübt werden (S. 90).

Der Begriff Archivwürdigkeit markiere - entgegen der Ansicht des VG Darmstadt - keinen kontrollfreien Bereich archivischer Befugnisse, die nicht einmal einer Vertretbarkeitskontrolle unterlägen. Zu einem archivbehördlichen Beurteilungsspielraum äußern sich die Autoren eher vorsichtig.

Offen bleibt die Frage, wer eine Kassations- oder Bewertungsentscheidung denn überprüfen könne. Entsprechende Überlegungen haben die Professoren nicht angestellt. Es sei daher auf meinen ausführlichen Beitrag in Archivalia vom September 2006 "Kein Rechtsschutz gegen archivische Bewertungsentscheidung" verwiesen:

http://archiv.twoday.net/stories/2699909/

http://www.linksandlaw.de/urteil228-olg-thumbnails-urteil.htm

Nach (fragwürdiger) Ansicht des Thüringer OLG verletzen Bildersuchmaschinen die Urheberrechte der Bildurheber, wenn sie Thumbnails anzeigen. Im konkreten Fall hat nur die Tatsache, dass die klagende Künstlerin Suchmaschinenoptimierung betrieb, den Unterlassungsanspruch gegen Google verhindert.

Dazu ein Kommentar aus dem Heise-Forum:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Das-Internet-wie-es-mal-war/forum-135600/msg-14740205/read/

Das "Internet", wie es mal war ...
Mumrik (mehr als 1000 Beiträge seit 17.01.01)

... und was mittlerweile Juristen, Abzocker und sonstwelche
"Zuspätgekommenen" daraus gemacht haben: Ein Jammer. Es gab mal eine
Zeit, da funktionierte das Web einfach so, ohne dieses ganze
rechtliche Gebrebel, das heutzutage das Web von A-Z dominiert. Als
Privatperson kann man kaum noch eine Seite online bringen, ohne dass
irgendein A*sch mit der Klagekeule droht. Irgendwie macht es keinen
Spaß mehr. Und ja, hier ist es mal andersherum, aber meine Güte,
bitte: Ist das jetzt so'n Drama, dass da verkleinerte Pixelbildchen
in einer Suchmaschine auftauchen? Mannomann.


Zum Thema:

Urteil der Vorinstanz LG Erfurt:
http://www.linksandlaw.de/urteil171-bildersuche-thumbnails.htm

Weiteres zur Rechtsprechung:

http://www.internetrecht-rostock.de/thumbnails-urheberrecht.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040146.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060106.htm

Zur verwandten Problematik des Google-Cache St. Ott:

Google bietet seit 1998 die Möglichkeit, dass Nutzer Webseiten im Cache betrachten können. Bislang hat es eine einzige Klage in den USA gegeben. Das Feature mag zwar (zumindest nach deutschem Recht) rechtswidrig sein, Rechteinhaber haben sich aber bislang auf die Vorgaben von Google und das dem Urheberrecht eigentlich fremde "Opt-Out"-System eingelassen. Warum sollten sie auch gerichtliche Schritte einleiten und ein Prozessrisiko in Kauf nehmen, wenn der von ihnen gewünschte Erfolg auch auf einfachem technischem Weg oder durch eine Mitteilung zu erreichen ist? Für Suchmaschinenbetreiber bleibt trotzdem das für sie nicht erfreuliche Ergebnis, dass sie eine Funktion anbieten, die jederzeit zu einer Erfolg versprechenden Klage führen könnte. Hier ist der (europäische, aber auch der deutsche) Gesetzgeber aufgerufen, das "Recht der Suchmaschinen" durch Nachbesserungen bei den Schrankenregelungen und durch klare Haftungsvorgaben zu konkretisieren.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=697

Thumbnail der Google-Bildersuche

Der folgende Text ist in der Kunstchronik 61 (2008), S. 206-208 erschienen.

Klaus Graf: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?

Sophia Gräfin Grote behauptet in der Kunstchronik 2008, S. 64 über den Schutz von Fotografien: „Fehlt die hinreichende Individualität (z.B. bei reinen Reproduktionsfotografien von Gemälden), genießen sie dennoch einen gesonderten Leistungsschutz als sog. Lichtbilder (§ 72 UrhG). Eine aktuelle, qualitätsvolle Fotografie eines Rembrandtwerks besitzt auch als Fotografie urheberrechtlichen Schutz, auch wenn das fotografierte Werk gemeinfrei ist“. Ich halte diese apodiktische Aussage für unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die herrschende juristische Meinung in Deutschland den Schutz der Reproduktionsfotografie verneint.

Ansgar Ohly, gewiss kein Außenseiter auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, formulierte 1995 in der Festgabe für den „Urheberrechtspapst“ Gerhard Schricker: „Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt“ (S. 455). In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: „Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354“. Rechtsanwalt David Seiler, im Internet unter www.fotorecht.de ein rühriger Vertreter der Interessen der Fotografen, musste 2004 in einer Rezension zugestehen: „Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des [!] Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ ( http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm ).

Dass Fotokopien kein Lichtbildschutz zukommt, ist unstrittig. Gleiches gilt auch für Scans mit dem Flachbettscanner. Digitalisierungs- oder Mikroverfilmungsunternehmen können sich ebenfalls nicht auf § 72 UrhG berufen, da eine mechanische bzw. technische Reproduktion vorliegt. Im angesehensten und umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006) schreibt Martin Vogel: „Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch, durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie […] vervielfältigt wird“ (S. 1417). Nicht geschützt seien auch „fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck“ (S. 1418). Der Kommentar distanziert sich ausdrücklich von der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts für Faksimile-Drucke, nämlich der Entscheidung „Codex Aureus“ aus dem Jahr 1930 (RGZ 130, 196), bei dem es um ein Faksimile einer Münchner Handschrift ging.

Die bereits erwähnte BGH-Entscheidung „Bibelreproduktion“ von 1989 hat klargestellt, dass Lichtbildkopien nicht geschützt sind. Wer also ein Foto originalgetreu reproduziert („Bild vom Bild“), kann keinen Schutz für sich in Anspruch nehmen.

Da der Bundesgerichtshof auf ein „Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung“ nicht verzichten wollte (bekräftigt auch in der Entscheidung „Telefonkarte“ aus dem Jahr 2000), ist eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die strittigen Gemäldereproduktionen möglich. Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann schrieb GRUR 1987, S. 18: „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen.“

Gemäldereproduktionen eines Rembrandt-Gemäldes sollen ja nicht die Kreativität des Fotografen ausdrücken; sie sind umso gelungener, je originalgetreuer sie sind. Völlig im Vordergrund steht die Verbreitung der geistigen Leistung Rembrandts, die aber keinen Urheberrechtsschutz genießt (und auch nie im modernen Sinn genossen hat). Die Individualität des Fotografen soll ganz zurücktreten, sein Gestaltungsspielraum bezieht sich nicht auf den Ausdruck von „Originalität“. Die vielfach vom Durchschnittsbetrachter kaum wahrnehmbaren Unterschiede bei Gemäldefotos beziehen sich auf die handwerklichen Fähigkeiten, nicht auf die persönliche geistige Leistung des Fotografen.

Nicht jede handwerkliche Leistung, und sei sie auch noch so aufwändig, muss mit einem Ausschließlichkeitsrecht honoriert werden. Reproduktionsfotografen werden mit dieser Entscheidung nicht enteignet, sie können ihre Leistung nach wie vor verkaufen, nur eben nicht mittels eines Immaterialgüterrechts.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Bibelreproduktion“ ausdrücklich das Argument Nordemanns mit der Verlängerung der Schutzfrist zueigen gemacht. Wenn es bei „Flachware“ auf den Zugang zum gemeinfreien Original ankommt (oder auf die Nutzung alter Fotografien - § 72 UrhG hat eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichung), dann steht die nach Ablauf der Schutzfrist gegebene Gemeinfreiheit, die ja eine beliebige Nutzung für alle Zwecke vorsieht, nur noch auf dem Papier.

„Kulturgut muß frei sein“ (Kunstchronik 2007, S. 507-510). Wer mit der herrschenden Meinung den Schutz für originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ablehnt, wie dies die etwa Wikipedia und die Wikimedia Foundation tut, schiebt dem allgegegenwärtigen „Copyfraud“ der Institutionen, die Quasi-Urheberrechte an ihren „Flachware“-Beständen beanspruchen, einen Riegel vor.

Mit Sinn und Zweck des Urheberrechts, das Kreativität und individuelles Schöpfertum fördern soll, wäre ein Schutz der reinen Reproduktionsfotografie nicht vereinbar. Genau so hat das die in den USA maßgebliche Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corp. Von 1999 gesehen, die sehr sorgfältig und auch unter Rückgriff auf das Recht Großbritanniens begründet wurde. Fotografische Wiedergaben von Gemälden in der Public Domain unterliegen keinem Copyright, da ihnen, auch wenn sie mit großer Erfahrung und Aufwand angefertigt werden, das für den Schutz entscheidende Moment der Originalität fehlt.

Nochmals: Originaltreue und Originalität des Fotografen schließen sich aus. Die Fotografen-Lobby möchte den Eindruck erwecken, die Reproduktionsfotografie sei geschützt. Da aber von entsprechenden Gerichtsverfahren aus den letzten Jahren nichts bekannt geworden ist, erscheint das Risiko sehr gering, juristischen Ärger zu bekommen, wenn man Gemäldefotografien gemeinfreier Werke scannt und öffentlich im Internet zugänglich macht.

Zusätze gegenüber der Druckfassung

Ausführlichste Behandlung des Themas in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/

http://www.fotorecht.de (Beiträge von David Seiler)

Klaus Graf: Kulturgut muß frei sein! (Kunstchronik 2007). Volltext:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

RGZ Codex Aureus - Faksimile
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130

BGH Bibelreproduktion - E-Text
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion

Bridgeman v. Corel - Wikipedia-Artikel
http://en.wikipedia.org/wiki/Bridgeman_Art_Library_Ltd._v._Corel_Corporation

Rembrandt: Selbstporträt

Heute geht es bei der Auseinandersetzung mit dem Professorenentwurf für ein neues Bundesarchivgesetz (siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ )
um den dort vorgeschlagenen § 7:

§ 7 Anforderung und Übergabe von Unterlagen privater Stellen

(1) Das Bundesarchiv kann von Privatpersonen Unterlagen von gesamtstaatlicher Bedeutung anfordern, wenn daran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die Übergabe der Unterlagen kann verweigert werden, wenn überwiegende private Belange entgegenstehen.

(2) Politische Parteien können nach einer Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Übergabe der Unterlagen nur ablehnen, wenn zwingende Gründe entgegenstehen.

(3) Soweit dem Bundesarchiv Unterlagen von Privatpersonen angeboten oder von diesen angefordert oder übernommen werden, können diese Unterlagen auch Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten.


Dieser bemerkenswerte und neuartige Vorschlag verdient im Kern Unterstützung. Privates Archivgut könne von großem öffentlichen Interesse sein, betonen die Autoren (S. 46f.). Ein reines Freiwilligkeitsprinzip genüge nicht.

Im Detail gibt es viel zu kritisieren (der Kommentar zu den Vorschlägen findet sich auf den Seiten 120-128). Das beginnt mit der mangelnden Verarbeitung der archivrechtlichen Fachliteratur. Eines der Standardwerke in diesem Bereich ist das Buch des Juristen Strauch über das Archivalieneigentum - es fehlt im Literaturverzeichnis! Strauch lehnt einen Zugriff auf Privatarchive als verfassungswidrig ab. Sodann wäre etwa zu nennen:

Norbert Reimann
Privates Archivgut und öffentliches Interesse. Westfälische Adelsarchive - Pflege, Nutzung, Bedeutung für die Forschung, in: Archive und Gedächtnis (FS Brachmann), 2005

http://www.ecrit.de/reimann.pdf
Stellungnahme von mir: http://archiv.twoday.net/stories/52906/

Übersehen haben die Autoren offenkundig die - wie ein Fremdkörper anmutende - denkmalschutzrechtliche Regelung des § 13 RLP-Archivgesetzes (S. 344 als Änderung des Denkmalschutzgesetzes bezeichnenderweise nicht abgedruckt, was den überdimensionierten Dokumentenanhang einmal mehr entwertet).

http://www.lha-rlp.de/wirueberuns/lag.html#denkmal

Verzeihlich ist dagegen die Unkenntnis des hier kurz erörterten NRW-Vermessungsgesetzes, das den Zugriff auf private Luftbildaufnahmen ermöglicht:

http://archiv.twoday.net/stories/2583905/

Die hohe Hürde des Eigentumsgrundrechts Art. 14 GG wird von den Autoren recht unbekümmert genommen unter Verweis auf den Umstand, dass das zivilrechtliche Eigentum unberührt bleibt, und das Thurn-und-Taxis-Urteil des BayObLG
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Kulturgutsicherung

Der Hinweis auf die gesamtstaatliche Bedeutung wirft als weitere Frage die nach dem Kulturförderalismus und dem Primat der politischen Geschichte auf. Was ist mit dem Archivgut eines bundesweit bekannten Entertainers?

Zutreffend sehen die Autoren einen solchen Zugriff auf Privateigentum als absolute Ausnahme, wenn dem Archivgut sonst eine Zersplitterung drohte. Die reine Erhaltung kann aber kaum durch Bundesrecht sichergestellt werden (auch wenn die Kulturgutschutzliste mit den national wertvollen Archiven eigentlich ein solches Instrument ist), sondern nur durch denkmalschutzrechtliche Regelung der Länder. Diese aber haben - mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz (siehe oben) - aber keine Möglichkeiten, die Zugänglichkeit der Unterlagen sicherzustellen.

Sofern ein Eigentümer eines herausragenden Politikernachlasses diesen versteigern lassen möchte, stellt sich die Frage, ob die Anforderungsmöglichkeit nach dem Ermessen des Bundesarchivs nicht einer ausgleichspflichtigen Enteignung gleichkommt. Von seinen Eigentümerbefugnissen bleibt ihm ja faktisch nichts: Er kann nicht den gewünschten Erlös erzielen und Nutzungen zu verhindern. Ob man nicht eher an ein Vorkaufsrecht denken sollte?

Bei den Unterlagen der politischen Parteien vermisst man den Hinweis, dass das Archivwesen der großen Volksparteien doch im Rahmen der einschlägigen Stiftungen jedenfalls insoweit funktioniert, dass ein Eingriff des Bundesarchivs nicht angezeigt ist, siehe die Homepages
http://www.archivschule.de/content/36.html

Das Bundesarchiv wird das mehr oder minder kollegiale Verhältnis zu den Parteiarchiven kaum mit einer solchen Eingriffs-Norm aufs Spiel setzen wollen, auch wenn es sich bei manchen Politiker-Nachlässen wünschen würde, dass diese nicht in den Parteiarchiven landen.

Ob ein Zugriff auf das Parteiarchiv kleinerer Parteien wie beispielsweise der NPD sinnvoll wäre, sollte man zunächst archivfachlich klären.

Absatz 3 soll vom Bundesarchiv übernommene Privatunterlagen hinsichtlich des Geheimnisschutzes und des Datenschutzes den Unterlagen anbietungspflichtiger Stellen gleichsetzen (§ 6 Abs. 3 bezieht sich auf personenbezogene Angaben und Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen). Die auf bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften bezügliche Befugnisnorm des jetzigen § 11 BArchG wird in den sechs Zeilen, die diesem Absatz gewidmet sind, gar nicht angesprochen. Zur Erforderlichkeit einer datenschutzrechtlichen Befugnisnorm habe ich am Beispiel des CDU-Entwurfs des Thüringer Bibliotheksgesetzes Stellung genommen:

http://archiv.twoday.net/stories/4834214/

Zu § 6 Abs. 7 des ProfE werden S. 110f. Nachweise gegeben, die meine dortigen Ausführungen unterstreichen. Nur eine qualifizierte Befugnisnorm sichert die Verfassungsmäßigkeit der Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Unterlagen mit personenbezogenen Daten.

Dass Abs. 3 im § 7 ProfE als notwendig angesehen wird, macht deutlich, dass bei der Übergabe von privaten Nachlässen an wissenschaftliche Bibliotheken ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der personenbezogenen Daten von Dritten erforderlich ist.

Fazit: Das Zugriffsrecht ist gut gemeint, aber es ist nicht damit zu rechnen, dass dieses "heisse Eisen" aufgegriffen werden wird. Eine vorsichtige Erweiterung des defizitären Kulturgutschutzes auf gesamtstaatlicher Ebene kann angesichts des Kulturföderalismus wohl nur über die Denkmalschutzgesetze und die Gesetzgebung der Länder funktionieren. Ein Vorkaufsrecht des Bundesarchivs wäre erst einmal zu testen.

Eine souveräne Beherrschung des Themas, die mögliche Bezüge zu anderen Rechtsgebieten hinreichend deutlich macht, konnte erneut nicht festgestellt werden.

Im Rahmen meiner Serie zum Professorenentwurf für ein neues Bundesarchivgesetz

http://archiv.twoday.net/stories/4838980/

wende ich mich § 18 (Ablieferung von Belegexemplaren) Absatz 2 vor. Der Vorschlag lautet:

Die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv ein Exemplar der von ihnen herausgegeben oder in ihrem Auftrag erschienenen Druckschriften und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.

Die Begründung (S. 222f., 225) geht vor allem auf den Absatz 1 (Benutzerbelegexemplar) ein, zu Absatz 2 wird lediglich ausgeführt, dass es Parallelen im Archivrecht einiger Länder gibt, dass die Bestimmung nach den Erfahrungen der Staatsarchive notwendig sei, da sonst die Archive die Druckschriften nicht vollzählig erhielten und dass es sich - eine Formulierung aus einer Bremischen Landtagsdrucksache aufgreifend - regelmäßig um besonders wichtige Unterlagen handle, die schon im Vorfeld der Anbietung normaler Unterlagen bereits nach dem Erscheinen den Archiven anzubieten seien.

Diese kursorischen Bemerkungen schürfen ganz an der Oberfläche des Problems. Archivare sprechen von Amtsdrucksachen oder Amtsdruckschriften, Bibliothekare überwiegend von Amtsdruckschriften.

Es mag ja sein, dass Archivare eine solche Ablieferungspflicht für nützlich halten, aber von Informationsrechtlern erwarte ich eine strikte Kontextualisierung im Rahmen eines "Informationsgesetzbuches", die sich die Frage stellt, ob Archive oder Bibliotheken oder womöglich beide diese Schriften für die Nachwelt sammeln sollen und ob dafür eine gesetzliche Grundlage sinnvoll ist. Ohne Bibliotheksrecht kann man hier kein Archivrecht betreiben!

Als bibliothekarisches Portal zu diesem Thema ist zu nennen:

http://amtsdruckschriften.staatsbibliothek-berlin.de/

Dort erfährt man auch, dass die Ablieferung der amtlichen Druckschriften des Bundes durch einen Erlass aus dem Jahr 1958 (Text ebenda) geregelt ist und einige Bibliotheken als Amtsdrucksachen-Pflichtexemplar-Bibliotheken genannt werden.

Zu landesrechtlichen Vorschriften verweise ich auf einige Notizen im Weblog des Bibliotheksjuristen Steinhauer:

http://www.bibliotheksrecht.de/?tag=amtsdruckschriften

Alle entscheidenden Fragen lässt der Regelungsvorschlag daher offen:

* Wie sind bibliothekarische und archivarische Interessen an amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen (Websites?) abzugrenzen?

* Wäre es sinnvoll, den Amtsdrucksachenerlass des Bundes auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (und folgerichtig neben den bedachten Bibliotheken auch das Bundesarchiv als Pflichtexemplarstelle zu verankern)?

* Wäre es sinnvoll, ein digitales Informationssystem des Bundes zu schaffen (siehe auch für die USA http://www.gpoaccess.gov/ ), wobei hinsichtlich der Archivierung der veralteten Dokumente die Deutsche Nationalbibliothek ("Digitales Pflichtexemplar") und nicht das Bundesarchiv ins Spiel käme?

In diesem digitalen Informationssystem würde die gesamte Öffentlichkeitsarbeit aller Bundesbehörden den Bürgern "Open Access" angeboten.

* Sollte man nicht liberale Nachnutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Informationen (in den USA sind ja die Werke der Bediensteten des Federal Government vom Urheberrechtsschutz gänzlich ausgenommen) schaffen? Zur Problematik des Informationsweiterverwendungsgesetzes siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3095107/

Bevor diese Fragen nicht beantwortet und erörtert sind, ist es nicht sinnvoll, ein Amtsdruckschriftenbelegexemplar in das Bundesarchivgesetz aufzunehmen. Die Autoren des ProfE hätten die Aufgabe gehabt, einer bornierten Selbstgenügsamkeit auszuweichen, die nur die Wünsche der Archive sieht, sich aber einer größeren Einordnung in informationsrechtliche Fragen verweigert.

(Abgesehen davon, dass man sicher auch archivische Sekundärliteratur zu Amtsdrucksachen anführen könnte, die von den Verfassern hätte gesichtet werden müssen und sei es nur der in der Archivwissenschaftlichen Bibliographie auf der Website der Archivschule Marburg nachgewiesene Titel aus der den Verfassern durchaus bekannten Festschrift für Kahlenberg 2000: Dolatowski,
Das Bemühen um Amtsdruckschriften als bleibende Herausforderung)

Friedrich Schoch/Michael Kloepfer/Hansjürgen Garstka: Archivgesetz. Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes (= Beiträge zum Informationsrecht Bd. 21), Berlin: Duncker & Humblot 2007. 439 S. 98 Euro (Das zu teure Buch lag mir - anders als andere hier angezeigte Werke - zunächst NICHT zur Besprechung vor. Nachträglich hat der Verlag mir auf meine Bitte hin ein Besprechungsexemplar zugesandt.)

Drei renommierte Rechtsprofessoren legen damit den Entwurf für ein vollständig überarbeitetes Bundesarchivgesetz vor.

Der Verwaltungsrechtler Schoch (Freiburg i.Br.) ist Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Kloepfer ist Staats- und Verwaltungsrechtler an der Humboldt-Universität in Berlin, Garstka, lange Jahre Datenschutzbeauftragter des Landes Berlin, lehrt an der TU Berlin. (Zu allen drei siehe auch die Wikipedia.)

Der Vorschlag wird sehr ausführlich und sachkundig begründet. Die Autoren haben sich - soweit das Außenstehende überhaupt können - in die Materie des Archivrechts eingearbeitet und ein Standardwerk zu diesem Thema vorgelegt. Ihr Text geht bis S. 237, der Rest ist Abdruck des Bundesarchivgesetzes und der Landesarchivgesetzes zweier europäischer Verordnungen sowie des IFG (sammt IFG-ProfE). Angesichts der Online-Verfügbarkeit wohl der meisten dieser Normen hätte man im Interesse einer wohlfeileren Ausgabe darauf verzichten können. Überhaupt existiert das Internet für die Autoren so gut wie nicht, das Literaturverzeichnis weist keine Online-Ressource auf.

Generell stehen die Autoren für eine begrüßenswerte Liberalisierung der Archivbenutzung. Nur bei Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlag, kommt bei ihnen die dreißigjährige Schutzfrist zum Tragen. Bei personenbezogenem Archivgut reichen den Autoren 10 Jahre nach dem Tod (bzw. 110 Jahre nach der Geburt) aus.

Neu ist der § 7, der den Zugriff auf die Unterlagen von Privatpersonen ermöglicht, sofern diese gesamtstaatliche Bedeutung haben und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen.

Der Hamburger Stadtsiegelfall hat Spuren im § 10 Abs. 7 hinterlassen, das Archivgut zu öffentlichem Eigentum erklärt, auf das entgegenstehende Vorschriften des BGB nicht angewendet werden.

Unverständlicherweise hat man einen § 18 über die Ablieferung von Belegexemplaren eingefügt.

Auf die hier immer wieder traktierte Bildrechte-Problematik geht der § 19 zur Benutzungs- und Gebührenordnung nicht ein; überhaupt vermisst man eine Reflexion der urheberrechtlichen Problematik.

Ich werde detaillierter auf einzelne Vorschläge in künftigen Einträgen (siehe Liste unten) eingehen. Wer archivrechtlich interessiert ist, wird nicht umhin kommen, dieses Buch zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Amtsdruckschriften
http://archiv.twoday.net/stories/4839104/

(3) Zugriff auf privates Archivgut
http://archiv.twoday.net/stories/4848784/

(4) Archivwürdigkeit
http://archiv.twoday.net/stories/4872537/

(5) Öffentliches Eigentum am Archivgut
http://archiv.twoday.net/stories/4889840/

(6) Belegexemplar als Pflicht
http://archiv.twoday.net/stories/4898706/

(7) Bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
http://archiv.twoday.net/stories/4904278/

(8) Benutzungs- und Gebührenordnung
http://archiv.twoday.net/stories/4939537/

(9) Sonderarchive
http://archiv.twoday.net/stories/4945454/

(10) SAPMO
http://archiv.twoday.net/stories/4969431/

Update: Steinhauer über das Buch http://archiv.twoday.net/stories/5749390/

Besprechung ZRG GA
http://archiv.twoday.net/stories/75224768/

Heinrich Hävecker, Johann Heinrich Hävecker. „... daß man an solchen schönen Gemählden und Bildern
gleichsam eine kleine Biebel habe ...“. Die barocke Dorfkirche zu Brumby im Kreis Schönebeck / Elbe und die
Pfarrfamilie Hävecker - die historische Beschreibung in der Kirchweihpredigt 1671. Mit einer Einleitung von
Bernhard Pabst. 2. erw. u. korr. Aufl. Bonn: Bearbeiter 2006 (1. Aufl. ebd. 2004).
© für die Bearbeitung 2004-2006 by Bernhard Pabst, Bonn.
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Der Rechtevermerk ist reines Copyfraud. An der originalgetreuen Transkription einer historischen Quelle entsteht kein Urheberrecht. Die in den 1990er Jahren veranlasste Transkription der Kirchweihpredigt im Pfarrerbuch stellt keine geschützte wissenschaftliche Ausgabe dar, und es liegt auch keine "Editio princeps" vor - http://archiv.twoday.net/stories/4807346/ . Zugang zu dem Text im Pfarrerbuch hatten nicht nur die Pfarrer, sondern höchstwahrscheinlich auch andere Personen (Honoratioren, Heimatforscher), der Beweis des Nichterscheinens kann also nicht erbracht werden.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/04/02/thuringer-bibliotheksrechtsgesetz-3985914

Auf ihrer Homepage hat die CDU-Fraktion im Thüringer Landtag ihren Entwurf für ein Thüringer Bibliotheksgesetz vorgelegt.

Link [PDF].

Das Thüringer Bibliotheksrechtsgesetz ist ein Artikelgesetz und soll als LT-Drs. 4/3956 im nächsten Plenum in erster Lesung beraten werden.

Art. 1 enthält das Thüringer Bibliotheksgesetz. Es besteht aus 5 Paragraphen.

§ 1 trägt die Überschrift "Informationsfreiheit" und statuiert den freien und ungehinderten Zugang zu allen Bibliotheken in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des Grundrechts der Informationsfreiheit.

§ 2 umschreibt in 6 Absätzen die verschiedenen Bibliotheksarten in Thüringen. In Absatz 1 wird die Landesbibliothek festgelegt. Absatz 2 behandelt die wissenschaftlichen Bibliotheken. Bemerkenswert ist, dass hier auch das elektronische Publizieren als bibliothekarische Aufgabe vermerkt wird. Absatz 3 handelt von den öffentlichen Bibliotheken und der Landesfachstelle. In Absatz 4 werden die Behördenbibliotheken und die Bibliothek des Thüringer Landtages unter Wahrung ihrer vorrangigen dienstlichen Funktion für öffentlich zugänglich erklärt. Absatz 5 behandelt die Schulbibliotheken. Absatz 6 würdigt die privaten und kirchlichen Bibliotheken.

§ 3 definiert Bibliotheken als Bildungseinrichtungen und betont die Kooperation von Bibliothek und Schule. Die Vermittlung von Lese-, Informations- und Medienkompetenz wird als bibliothekarische Aufgabe genannt.

§ 4 widmet sich dem kulturellen Erbe und damit dem Altbestand in Thüringer Bibliotheken, das zu erhalten und zu pflegen ist. Der öffentliche Gebrauch soll gewährleistet werden. Als Maßnahme hierzu wird auch die Digitalisierung genannt. Im Zusammenhang mit dem Altbestand enthält § 4 Abs. 2 eine Belegexemplarregelung. Damit wird eine notwendige gesetzliche Grundlage für entsprechende Vorschriften in den Benutzungsordnungen der Bibliotheken geschaffen. Die Belegexemplarregelung ist medienneutral formuliert.

§ 5 behandelt die Finanzierung. Es gibt keine Pflichtaufgabe. Die öffentlichen Bibliotheken sind aus den Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleiches zu finanzieren. Darüber hinaus aber gibt es eine Landesförderung nach Maßgabe zu erlassener Richtlinien.

Art. 2 enthält Änderungen im Thüringer Hochschulgesetz. Hervorgehoben sei, dass das zuständige Ministerium die Fachaufsicht erhält für Aufgaben, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen.

Art. 3 ändert das Thüringer Pressegesetz. Für den Freistaat Thüringen wird ein elektronisches Pflichtexemplar eingeführt.

Art. 4 ändert das Thüringer Archivgesetz. In Entsprechung zur Belegexemplarregelung im Bibliotheksgesetz wird auch die schon vorhandene Belegexemplarregelung im Archivgesetz medienneutral gefasst.

Art. 5 regelt das Inkrafttreten.

Dem Gesetz ist eine sehr ausführliche Begründung beigegeben, die u.a. auch Aussagen zu Open Access enthält.

Ein erster Vergleich zu dem von der Opposition vorgelegten und vom Landesverband Thüringen im DBV erarbeiteten Gesetzentwurf (LT-Drs. 4/3503) zeigt, dass der Entwurf der CDU wesentlich juristischer gefasst ist und die bibliothekarischen Aussagen weniger in das Gesetz selbst, sondern mehr in die Begründung geschrieben hat. Weiterführend und positiv ist die Einführung des elektronischen Pflichtexemplars. In der Frage der Finanzierung ist der CDU-Entwurf genauso zurückhaltend wie der Entwurf der Opposition.

Mit Blick auf Pflichtaufgabe und verbindlicher Finanzierungsregelung bleibt der Entwurf der CDU hinter den Empfehlungen der EK Kultur zurück. Kritisch zu sehen ist insbesondere die ausdrückliche gesetzliche Festschreibung, dass Bibliotheken in den Kommunen freiwillige Aufgaben sind. Ansonsten erfüllt der Gesetzentwurf aber die Forderung der EK Kultur nach einer juristischen Aufwertung des Bibliothekswesens. Programmatisch sehr gelungen ist es, den Begriff "Informationsfreiheit" gleichsam als Leitbegriff dem Bibliotheksgesetz voranzustellen.

Mit Spannung darf die weitere politische Debatte erwartet werden, auch und gerade außerhalb Thüringens. Denn das von der CDU vorgelegte Gesetz zeigt, dass man juristisch substanzielle Bibliotheksgesetze formulieren kann, auch ohne zugleich finanzielle Utopien zu bemühen. Vielleicht mag das die Reserviertheit mancher Landes- und Kommunalpolitiker gegenüber Bibliotheksgesetzen zu mildern.

Der kulturpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Jörg Schwäblein, hat in einer Pressemitteilung angekündigt, dass eine Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause beabsichtigt ist.
(Soweit Steinhauer, nähere Stellungnahme folgt.)

Zur fehlenden Datenschutzklausel:
http://archiv.twoday.net/stories/4834214/

 

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