Archivrecht
KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2008, 17:06 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Freitag, 7. März 2008, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_U_125_07urteil20071204.html
Am 25. Februar (also vor 3 Tagen) las ich die Meldung
http://www.urheberrecht.org/news/3316/
und regte sofort per Mail mit Hinweis auf die für ZUM geplante Veröffentlichung die Einstellung in die Rechtsprechungsdatenbank NRW ein, da das Urteil dort fehlte. Heute erhielt ich die Mitteilung vom für die Datenbank zuständigen OLG Köln, es sei eingestellt. Dankeschön!
Am 25. Februar (also vor 3 Tagen) las ich die Meldung
http://www.urheberrecht.org/news/3316/
und regte sofort per Mail mit Hinweis auf die für ZUM geplante Veröffentlichung die Einstellung in die Rechtsprechungsdatenbank NRW ein, da das Urteil dort fehlte. Heute erhielt ich die Mitteilung vom für die Datenbank zuständigen OLG Köln, es sei eingestellt. Dankeschön!
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Februar 2008, 12:22 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
In der heutigen Entscheidung über die Online-Untersuchungen
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html
wird sowohl im Leitsatz als auch in der Begründung auf die Nutzung öffentlich zugänglicher (personenbezogener) Informationen eingegangen.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein. (Leitsatz 5)
Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (vgl. etwa Böckenförde, Die Ermittlung im Netz, 2003, S. 196 f.; Zöller, GA 2000, S. 563 <569>). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.
Es kann ausgeschlossen werden, dass durch die biographische Zusammenstellung eines Hochschularchivs über die an der Hochschule tätigen Hochschullehrer, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützt, eine besondere Gefahrenlage gegeben ist.
Nachtrag: Nochmals unterstrichen in einer jüngeren Entscheidung
http://archiv.twoday.net/stories/4820648/
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html
wird sowohl im Leitsatz als auch in der Begründung auf die Nutzung öffentlich zugänglicher (personenbezogener) Informationen eingegangen.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein. (Leitsatz 5)
Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (vgl. etwa Böckenförde, Die Ermittlung im Netz, 2003, S. 196 f.; Zöller, GA 2000, S. 563 <569>). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.
Es kann ausgeschlossen werden, dass durch die biographische Zusammenstellung eines Hochschularchivs über die an der Hochschule tätigen Hochschullehrer, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützt, eine besondere Gefahrenlage gegeben ist.
Nachtrag: Nochmals unterstrichen in einer jüngeren Entscheidung
http://archiv.twoday.net/stories/4820648/
KlausGraf - am Mittwoch, 27. Februar 2008, 14:43 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 29. Januar 2008
GV.NRW S. 128
4. § 77 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 77
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.“
5. § 78 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 78
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 78 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.“
6. § 113 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Ende des Jahres 2004“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Vom 29. Januar 2008
GV.NRW S. 128
4. § 77 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 77
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.“
5. § 78 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 78
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 78 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.“
6. § 113 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Ende des Jahres 2004“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
KlausGraf - am Dienstag, 26. Februar 2008, 16:37 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:VG_Berlin_VG_5_A_280_06
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Berlin_-_Dienstliche_Beurteilung_eines_Archivinspektors
Das VG Berlin stellte mit Urteil vom 20. November 2007 fest, dass der Widerspruchsbescheid des Bundesarchivs über eine Regelbeurteilung rechtswidrig war. Das Bundesarchiv hatte gegen die eigenen Beurteilungsrichtlinien verstoßen, da die vorgeschriebene Abstimmung zwischen Erst- und Zweitbeurteiler nicht beachtet wurde.
Möglicherweise sind somit die meisten im Bundesarchiv durchgeführten Beurteilungen fehlerhaft.
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Berlin_-_Dienstliche_Beurteilung_eines_Archivinspektors
Das VG Berlin stellte mit Urteil vom 20. November 2007 fest, dass der Widerspruchsbescheid des Bundesarchivs über eine Regelbeurteilung rechtswidrig war. Das Bundesarchiv hatte gegen die eigenen Beurteilungsrichtlinien verstoßen, da die vorgeschriebene Abstimmung zwischen Erst- und Zweitbeurteiler nicht beachtet wurde.
Möglicherweise sind somit die meisten im Bundesarchiv durchgeführten Beurteilungen fehlerhaft.
KlausGraf - am Sonntag, 17. Februar 2008, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Das Straßenleben mittels Video einzufangen wird im allgemeinen nicht als Aufgabe eines öffentlichen Archivs gesehen (Antwort auf http://archiv.twoday.net/stories/4703758/ ). Angesprochen wurden aber auch "Musikdarbietungen in den städtischen Parks im Kultursommer".
Dazu gibt es eine unüberwindliche Huerde: § 53 Abs. 7 UrhG:
"Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Weder als Privatkopie noch zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen öffentliche Vorführungen mitgeschnitten werden (wenn sie nicht per Funk übertragen werden), was das Archiv zwingt, in jedem Fall die Zustimmung des Berechtigten einzuholen, die dieser natürlich nach Belieben erteilen oder verweigern kann. Dies ist an sich unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit, zu der auch die Möglichkeit gehört, öffentliche Vorträge oder Aufführungen für die Forschung späterer Generationen zu sichern, nicht hinzunehmen. Eine entsprechende Schranke für Archive wäre daher de lege ferenda zu fordern.
Dazu gibt es eine unüberwindliche Huerde: § 53 Abs. 7 UrhG:
"Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Weder als Privatkopie noch zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen öffentliche Vorführungen mitgeschnitten werden (wenn sie nicht per Funk übertragen werden), was das Archiv zwingt, in jedem Fall die Zustimmung des Berechtigten einzuholen, die dieser natürlich nach Belieben erteilen oder verweigern kann. Dies ist an sich unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit, zu der auch die Möglichkeit gehört, öffentliche Vorträge oder Aufführungen für die Forschung späterer Generationen zu sichern, nicht hinzunehmen. Eine entsprechende Schranke für Archive wäre daher de lege ferenda zu fordern.
KlausGraf - am Donnerstag, 14. Februar 2008, 00:24 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Seit Jahren schreiben Gerichte wie das BVerfG auf ihre Website, dass ihre Urteile nur für den nicht-gewerblichen Gebrauch freigegeben sind, angesichts von § 5 UrhG lupenreines Copyfraud, das schon mehrfach in BIB-JUR und anderen Foren besprochen wurde. Nun aber fällt einigen Landblawgenden auf, dass das womöglich nicht ganz hasenrein ist.
http://www.telemedicus.info/article/644-Copyright-2008-BVerfG.html#extended
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/kein-urheberrecht-an-amtlichen-werken/
Klar ist, dass ein eventuell bestehender Datenbankschutz es keinesfalls rechtfertigt, einen solchen Rechtevorbehalt zu machen. Ganz sicher ist ein einzelnes Urteil kein wesentlicher Bestandteil, und eine einzelne Entnahme erfüllt nicht das Kriterium systematischer und wiederholter Nutzung. Überhaupt wäre zu überlegen, für einen beanspruchten Datenbankschutz eine eigene Rechtevorbehaltformel zu fordern, um eine Verwechslung mit dem Werkschutz zu vermeiden.
http://www.telemedicus.info/article/644-Copyright-2008-BVerfG.html#extended
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/kein-urheberrecht-an-amtlichen-werken/
Klar ist, dass ein eventuell bestehender Datenbankschutz es keinesfalls rechtfertigt, einen solchen Rechtevorbehalt zu machen. Ganz sicher ist ein einzelnes Urteil kein wesentlicher Bestandteil, und eine einzelne Entnahme erfüllt nicht das Kriterium systematischer und wiederholter Nutzung. Überhaupt wäre zu überlegen, für einen beanspruchten Datenbankschutz eine eigene Rechtevorbehaltformel zu fordern, um eine Verwechslung mit dem Werkschutz zu vermeiden.
KlausGraf - am Mittwoch, 13. Februar 2008, 02:29 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Donnerstag, 7. Februar 2008, 21:59 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=view&cid=2499
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Das ist natürlich ebenso Unsinn wie der kritisierte Urheberrechtshinweis (Copyright gibts hierzulande nicht). In aller Regel befinden sich auf jeder Homepage, die sich mit einem solchen Hinweis schmückt, (kurze) Texte und grafische Gestaltungen, die die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen (z.B. Logos). "Alle" ist also definitiv falsch.
Korrekt wäre:
"Die auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind überwiegend oder zum Teil urheberrechtlich geschützt."
Wer sich nicht bestehender Rechte berühmt, kann nicht nur Ärger von den tatsächlichen Rechteinhabern bekommen (das ist der einzige Fall, an die die IT-Kanzlei denkt), sondern auch aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens.
Werden Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, behauptet, so wäre das ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95). Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).
Siehe dazu weiterführend mit Belegen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud

Diese Grafik ist beispielsweise gemeinfrei :-)
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Das ist natürlich ebenso Unsinn wie der kritisierte Urheberrechtshinweis (Copyright gibts hierzulande nicht). In aller Regel befinden sich auf jeder Homepage, die sich mit einem solchen Hinweis schmückt, (kurze) Texte und grafische Gestaltungen, die die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen (z.B. Logos). "Alle" ist also definitiv falsch.
Korrekt wäre:
"Die auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind überwiegend oder zum Teil urheberrechtlich geschützt."
Wer sich nicht bestehender Rechte berühmt, kann nicht nur Ärger von den tatsächlichen Rechteinhabern bekommen (das ist der einzige Fall, an die die IT-Kanzlei denkt), sondern auch aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens.
Werden Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, behauptet, so wäre das ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95). Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).
Siehe dazu weiterführend mit Belegen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud

Diese Grafik ist beispielsweise gemeinfrei :-)
KlausGraf - am Samstag, 2. Februar 2008, 02:17 - Rubrik: Archivrecht
