Archivrecht
http://www.heise.de/newsticker/meldung/97988
Zur Problematik solcher Listen siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/2921441/
Zur Problematik solcher Listen siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/2921441/
KlausGraf - am Freitag, 26. Oktober 2007, 00:31 - Rubrik: Archivrecht
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Ein rechtliche Kurzinformation bietet (unter Hinweis auf den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs):
http://www.recht-freundlich.de/download/E-Mail-Archivierung_oeff_Hand_2007-09-15.pdf
http://www.recht-freundlich.de/download/E-Mail-Archivierung_oeff_Hand_2007-09-15.pdf
KlausGraf - am Dienstag, 23. Oktober 2007, 14:03 - Rubrik: Archivrecht
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entschied das Bundesarcbeitsgericht, siehe
http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/16/bundesarbeitsgericht-zur-personalakte/
http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/16/bundesarbeitsgericht-zur-personalakte/
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Oktober 2007, 18:20 - Rubrik: Archivrecht
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Das Singen von Liedern beim Kommers einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Dem Amtsgericht Köln
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2007/137_C_293_07urteil20070927.html
mag entgangen sein, dass das Deutschlandlied weder nach Text noch nach Melodie urheberrechtlichen Schutz genießt.
Dem Amtsgericht Köln
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2007/137_C_293_07urteil20070927.html
mag entgangen sein, dass das Deutschlandlied weder nach Text noch nach Melodie urheberrechtlichen Schutz genießt.
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Oktober 2007, 01:54 - Rubrik: Archivrecht
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf
Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung
digitaler Publikationen im archivischen Kontext
von Rainer Polley
Kollege Polley erwähnt freundlicherweise dieses Weblog.
Der Schwerpunkt seiner Ausführungen liegt auf dem Urheberrecht. Zu weiteren Aspekten siehe
Grünberger 2001 http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft54/gruenberger.pdf
Jürgensen 2003
http://archiv.twoday.net/stories/69576/
Wenn Polley ausführt, dass "nach
einer berühmten Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(„Bibelreproduktion«)14 [...] bei der Reproduktion
einer zweidimensionalen Vorlage („Flachware«), die
der Vorlage möglichst weitgehend ähneln soll, nicht
einmal ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG gegeben" ist, so entspricht das der hier vertretenen Rechtsauffassung:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Zur Frage der Reproduktionsgebühren schreibt Polley:
"Zu bedenken ist aber, dass beispielsweise
nach der Bundesarchiv-Kostenverordnung
vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380) in der
Fassung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) die
Einblendung von Reproduktionen in Onlinedienste je
Reproduktion nach deren Zeitspanne gebührenpfl ichtig
ist und zwar bei einem Jahr im Betrag von 191,73
Euro (Anlage zu § 2 BArchKostV, Kostenverzeichnis,
A. Gebühren, Nummer 4.35). Wenn der Benutzer mehrere
Bilder Online-Diensten zuführt, vermehrt sich numerisch
der Betrag, und ich verstehe die Regelung
so, dass mehrjährige Zeiträume der Online-Setzung
auch den Jahresbetrag multiplikatorisch erhöhen. Einen
Hinweis darauf, dass nur eine mit Gewinnstreben
verbundene gewerbliche Online-Setzung darunter
zu verstehen ist, vermag ich der Regelung wörtlich
nicht zu entnehmen. Auch die Legitimation zur Gebührenbefreiung
bei wissenschaftlichen Zwecken erfasst
nach § 4 Abs. 2 BArchKostV nicht diese Nummernregelung."
Diese Gebührengestaltung erscheint mir nicht mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung
digitaler Publikationen im archivischen Kontext
von Rainer Polley
Kollege Polley erwähnt freundlicherweise dieses Weblog.
Der Schwerpunkt seiner Ausführungen liegt auf dem Urheberrecht. Zu weiteren Aspekten siehe
Grünberger 2001 http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft54/gruenberger.pdf
Jürgensen 2003
http://archiv.twoday.net/stories/69576/
Wenn Polley ausführt, dass "nach
einer berühmten Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(„Bibelreproduktion«)14 [...] bei der Reproduktion
einer zweidimensionalen Vorlage („Flachware«), die
der Vorlage möglichst weitgehend ähneln soll, nicht
einmal ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG gegeben" ist, so entspricht das der hier vertretenen Rechtsauffassung:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Zur Frage der Reproduktionsgebühren schreibt Polley:
"Zu bedenken ist aber, dass beispielsweise
nach der Bundesarchiv-Kostenverordnung
vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380) in der
Fassung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) die
Einblendung von Reproduktionen in Onlinedienste je
Reproduktion nach deren Zeitspanne gebührenpfl ichtig
ist und zwar bei einem Jahr im Betrag von 191,73
Euro (Anlage zu § 2 BArchKostV, Kostenverzeichnis,
A. Gebühren, Nummer 4.35). Wenn der Benutzer mehrere
Bilder Online-Diensten zuführt, vermehrt sich numerisch
der Betrag, und ich verstehe die Regelung
so, dass mehrjährige Zeiträume der Online-Setzung
auch den Jahresbetrag multiplikatorisch erhöhen. Einen
Hinweis darauf, dass nur eine mit Gewinnstreben
verbundene gewerbliche Online-Setzung darunter
zu verstehen ist, vermag ich der Regelung wörtlich
nicht zu entnehmen. Auch die Legitimation zur Gebührenbefreiung
bei wissenschaftlichen Zwecken erfasst
nach § 4 Abs. 2 BArchKostV nicht diese Nummernregelung."
Diese Gebührengestaltung erscheint mir nicht mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
KlausGraf - am Samstag, 13. Oktober 2007, 00:10 - Rubrik: Archivrecht
Die Bundesverfassungsrichter setzen ihren Kurs fort, einen überzogenen Schutz des Persönlichkeitsrechts zu vertreten. "Esra" von Biller bleibt verboten:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr178305.html
Siehe dazu auch:
http://www.literaturkritik.de/public/Mix-EichnerLang.pdf
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr178305.html
Siehe dazu auch:
http://www.literaturkritik.de/public/Mix-EichnerLang.pdf
KlausGraf - am Freitag, 12. Oktober 2007, 19:29 - Rubrik: Archivrecht
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Ein Hinweis für alle, die Recherchen zu Materialien älterer
österreichischer Gesetze benötigen [Via BIB-JUR]:
Die Fundstellen zu den Materialien (Regierungsvorlagen,
Ausschussberichte etc.) der österreichischen Bundesgesetzgebung finden
sich in den Gesetzen ab 1975 direkt im BGBl. bzw. auch im RIS
(Rechtsinformationssystem des Bundes:http://www.ris.bka.gv.at/) im
verzeichnet.
Für die Zeitspanne von 1945-1974 konnte man bisher ein im Selbstverlag
erschienenes, wenig bekanntes, aber sehr hilfreiches Verzeichnis von
Oskar Langer, Fundstellennachweis zu den Materialien der
Bundesgesetzgebung (= Bibliographia Juridica Austriaca, Teil 1), 2.
Aufl. Wien 1968, benutzen, das vielerorts im österreichischen
Behördenbereich handschriftlich weitergeführt wurde. Dieses nützliche
Verzeichnis wurde nun von der Parlamentsdirektion abgetippt, bis 1974
ergänzt und als pdf online (wenn auch sehr versteckt) zur Verfügung
gestellt.
Fundstellennachweis zu den Materialien der österreichischen
Bundesgesetzgebung 1945-1974 : [Erweiterte Ausgabe von: Bibliographia
Juridica Austriaca, Teil 1: Fundstellennachweis zu den Materialien der
Bundesgesetzgebung in der 2. Republik Österreich, 2., verb. und
vermehrte Auflage hrsg. von Oskar Langer], hrsg. von der
Parlamentsdirektion - 2006, 171 S. [ca 800 KB!]
http://www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DOKU/LANGER_GESAMT_ÜBERARBEITET.PDF
http://ris1.bka.gv.at/bkaris/hilfe/bgblpdf/Fundstellennachweis.pdf
MfG
Josef Pauser
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/49611671/
österreichischer Gesetze benötigen [Via BIB-JUR]:
Die Fundstellen zu den Materialien (Regierungsvorlagen,
Ausschussberichte etc.) der österreichischen Bundesgesetzgebung finden
sich in den Gesetzen ab 1975 direkt im BGBl. bzw. auch im RIS
(Rechtsinformationssystem des Bundes:http://www.ris.bka.gv.at/) im
verzeichnet.
Für die Zeitspanne von 1945-1974 konnte man bisher ein im Selbstverlag
erschienenes, wenig bekanntes, aber sehr hilfreiches Verzeichnis von
Oskar Langer, Fundstellennachweis zu den Materialien der
Bundesgesetzgebung (= Bibliographia Juridica Austriaca, Teil 1), 2.
Aufl. Wien 1968, benutzen, das vielerorts im österreichischen
Behördenbereich handschriftlich weitergeführt wurde. Dieses nützliche
Verzeichnis wurde nun von der Parlamentsdirektion abgetippt, bis 1974
ergänzt und als pdf online (wenn auch sehr versteckt) zur Verfügung
gestellt.
Fundstellennachweis zu den Materialien der österreichischen
Bundesgesetzgebung 1945-1974 : [Erweiterte Ausgabe von: Bibliographia
Juridica Austriaca, Teil 1: Fundstellennachweis zu den Materialien der
Bundesgesetzgebung in der 2. Republik Österreich, 2., verb. und
vermehrte Auflage hrsg. von Oskar Langer], hrsg. von der
Parlamentsdirektion - 2006, 171 S. [ca 800 KB!]
http://www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DOKU/LANGER_GESAMT_ÜBERARBEITET.PDF
http://ris1.bka.gv.at/bkaris/hilfe/bgblpdf/Fundstellennachweis.pdf
MfG
Josef Pauser
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/49611671/
KlausGraf - am Donnerstag, 11. Oktober 2007, 17:53 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.perlentaucher.de/artikel/4186.html
Zeitungen und Zeitschriften machen über ihre kostenpflichtigen Portale Artikel von Autoren zugänglich, ohne die entsprechenden Rechte erworben zu haben.
Meine eigenen Erfahrungen dazu: Die FR hat vor vielen Jahren auf Hinweis, dass ein via Genios recherchierbarer Artikel ohne Rechteerwerb dort stünde, ohne mich zu fragen, den Artikel entfernt. Ein Entgelt habe ich nicht enthalten, und die Sache auf sich beruhen lassen.
Die FAZ sendet in regelmäßigen Abständen ein Formular über die pauschale Rechteeinräumung an die freien Autoren. Wenn man es ignoriert, passiert offenbar nichts weiter. Vermutlich würde man aber, würde man wegen fehlender Nutzungsrechte Ärger machen, auf einer auch für die Redaktion verbindlichen "schwarzen Liste" landen.
Zeitungen und Zeitschriften machen über ihre kostenpflichtigen Portale Artikel von Autoren zugänglich, ohne die entsprechenden Rechte erworben zu haben.
Meine eigenen Erfahrungen dazu: Die FR hat vor vielen Jahren auf Hinweis, dass ein via Genios recherchierbarer Artikel ohne Rechteerwerb dort stünde, ohne mich zu fragen, den Artikel entfernt. Ein Entgelt habe ich nicht enthalten, und die Sache auf sich beruhen lassen.
Die FAZ sendet in regelmäßigen Abständen ein Formular über die pauschale Rechteeinräumung an die freien Autoren. Wenn man es ignoriert, passiert offenbar nichts weiter. Vermutlich würde man aber, würde man wegen fehlender Nutzungsrechte Ärger machen, auf einer auch für die Redaktion verbindlichen "schwarzen Liste" landen.
KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2007, 14:15 - Rubrik: Archivrecht
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GRUR 2007, 754-760, Prof. Dr.Christian Berger (Leipzig): Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlichen Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven - Urheberrechtliche, verfassungsrechtliche und europarechtliche Aspekte des geplanten § 52 b UrhG
Das Gutachten für den Börsenverein steht auch als Download (PDF) zur Verfügung.
Der Leipziger Jurist wendet sich gegen eine Auslegung des künftigen Urheberrechts-Gesetzes, die durch die Endfassung gegenstandslos wurde. Es dürfen also nur Werke aus dem Bestand und "grundsätzlich" nur soviele gleichzeitig zugänglich gemacht werden, wie der Bestand umfasst.
Man kann und sollte dieses in der renommiertesten Urheberrechtszeitschrift erschienene Auftrags-Machwerk auf sich beruhen lassen. Die Argumente für einen Verstoss gegen das Eigentumsgrundrecht sind doch recht dürftig, zumal konkurrierende Kommunikations-Grundrechte nicht in die Betrachtung einbezogen werden.
Einige wenige Anmerkungen:
Das vermisste Annex-Vervielfältigungsprivileg (S. 756) ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Es könnte aber auch aus der in § 53 UrhG erlaubten digitalen Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, die den Bibliotheken, Archiven und Museen als nicht-kommerziellen Institutionen zur Verfügung steht, abgeleitet werden. Die Nutzung von Digitalisaten zu erlauben, das Herstellen der Digitalisate aber zustimmungspflichtig zu machen, wäre ziemlich widersinnig. Selbst dem häufig miserabel arbeitenden deutschen Gesetzgeber ist ein solcher Schwachsinn nicht zuzutrauen.
Ein Anschlussnutzungsverbot ist nicht angezeigt (S. 756). Hier kann man sich ohne weiteres an § 53 UrhG orientieren, der die private Weitergabe im kleinen Kreis ermöglicht. Wird eine Vervielfältigung nach § 53 UrhG mit USB-Stick angefertigt, gilt natürlich für diese Vervielfältigung auch das Anschlussnutzungsverbot des § 53 UrhG. Simple juristische Logik ist offenbar nicht gefragt, wenn es darum geht, dem Börsenverein gegen - vermutlich eine erkleckliche Summe - unter die Arme zu greifen.
Wenn Berger danach fragt, wie man denn sicherstellen könne, dass die Werknutzung ausschließlich zu wissenschaftlichen bzw. privaten Zwecken erfolge, so ist zu entgegnen: Auch das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen in § 53 UrhG kann nicht kontrolliert werden.
Bei nicht wenigen wissenschaftlichen Büchern wird kein Entgelt seitens der Verlage gezahlt, die Behauptung, "typischerweise" würde ein Entgelt entrichtet (S. 757), also fragwürdig.
Berger plädiert für einen "Kontrahierungszwang" der Bibliotheken, die angemessene Verlagsangebote annehmen müssten (S. 759). Der Begriff Kontrahierungszwang meint genau das Gegenteil: dass Anbieter verpflichtet sind, jedem Nutzer ein Angebot zu machen. Hier geht es darum, Bibliotheken, Archive und Museen dazu verpflichten, völlig überteuerte Monopolangebote zu nutzen. Nur wenn kein digitales Angebot besteht, dürften die Bibliotheken die Werke an den Leseplätzen nutzen lassen. Solange "angemessen" als "branchenüblich" verstanden wird, ist den Wucherpreisen der Verlage Tür und Tor geöffnet.
Es sei den "Bibliotheken und anderen Einrichtungen ohne Weiteres zumutbar ... ihre Beschaffungspolitik zu ändern". Dass dank der Mondpreise der digitalen Anbieter die Bibliotheken immer weniger attraktive Angebote machen können und Zeitschriften abbestellen müssen, ignoriert Berger. Eine ökonomische Binsenweisheit lautet: Wird bei einem von Monopolen bestimmten Markt mehr Geld ins System gepumpt, wird der Zuwachs von den Monopolanbietern abgeschöpft. Das ist ihr gutes Recht, aber sollte die Gesellschaft die Zukunft der Wissenschaft und die Bildung unserer Kinder (Berger wendet sich gegen die Ausweitung des Privilegs auf Schulbibliotheken, S. 755) auf dem Altar des Verlags-Profits opfern? Solange der Wissensstandort Deutschland unter der Knute der Verlage, die mit massiver Lobby-Arbeit ihre Pfründen wahren wollen und sich Hofjuristen wie den feinen (von Steuergeldern bezahlten) Professor Berger halten, ächzt, kann man nur düster in die Zukunft sehen.
Das Gutachten für den Börsenverein steht auch als Download (PDF) zur Verfügung.
Der Leipziger Jurist wendet sich gegen eine Auslegung des künftigen Urheberrechts-Gesetzes, die durch die Endfassung gegenstandslos wurde. Es dürfen also nur Werke aus dem Bestand und "grundsätzlich" nur soviele gleichzeitig zugänglich gemacht werden, wie der Bestand umfasst.
Man kann und sollte dieses in der renommiertesten Urheberrechtszeitschrift erschienene Auftrags-Machwerk auf sich beruhen lassen. Die Argumente für einen Verstoss gegen das Eigentumsgrundrecht sind doch recht dürftig, zumal konkurrierende Kommunikations-Grundrechte nicht in die Betrachtung einbezogen werden.
Einige wenige Anmerkungen:
Das vermisste Annex-Vervielfältigungsprivileg (S. 756) ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Es könnte aber auch aus der in § 53 UrhG erlaubten digitalen Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, die den Bibliotheken, Archiven und Museen als nicht-kommerziellen Institutionen zur Verfügung steht, abgeleitet werden. Die Nutzung von Digitalisaten zu erlauben, das Herstellen der Digitalisate aber zustimmungspflichtig zu machen, wäre ziemlich widersinnig. Selbst dem häufig miserabel arbeitenden deutschen Gesetzgeber ist ein solcher Schwachsinn nicht zuzutrauen.
Ein Anschlussnutzungsverbot ist nicht angezeigt (S. 756). Hier kann man sich ohne weiteres an § 53 UrhG orientieren, der die private Weitergabe im kleinen Kreis ermöglicht. Wird eine Vervielfältigung nach § 53 UrhG mit USB-Stick angefertigt, gilt natürlich für diese Vervielfältigung auch das Anschlussnutzungsverbot des § 53 UrhG. Simple juristische Logik ist offenbar nicht gefragt, wenn es darum geht, dem Börsenverein gegen - vermutlich eine erkleckliche Summe - unter die Arme zu greifen.
Wenn Berger danach fragt, wie man denn sicherstellen könne, dass die Werknutzung ausschließlich zu wissenschaftlichen bzw. privaten Zwecken erfolge, so ist zu entgegnen: Auch das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen in § 53 UrhG kann nicht kontrolliert werden.
Bei nicht wenigen wissenschaftlichen Büchern wird kein Entgelt seitens der Verlage gezahlt, die Behauptung, "typischerweise" würde ein Entgelt entrichtet (S. 757), also fragwürdig.
Berger plädiert für einen "Kontrahierungszwang" der Bibliotheken, die angemessene Verlagsangebote annehmen müssten (S. 759). Der Begriff Kontrahierungszwang meint genau das Gegenteil: dass Anbieter verpflichtet sind, jedem Nutzer ein Angebot zu machen. Hier geht es darum, Bibliotheken, Archive und Museen dazu verpflichten, völlig überteuerte Monopolangebote zu nutzen. Nur wenn kein digitales Angebot besteht, dürften die Bibliotheken die Werke an den Leseplätzen nutzen lassen. Solange "angemessen" als "branchenüblich" verstanden wird, ist den Wucherpreisen der Verlage Tür und Tor geöffnet.
Es sei den "Bibliotheken und anderen Einrichtungen ohne Weiteres zumutbar ... ihre Beschaffungspolitik zu ändern". Dass dank der Mondpreise der digitalen Anbieter die Bibliotheken immer weniger attraktive Angebote machen können und Zeitschriften abbestellen müssen, ignoriert Berger. Eine ökonomische Binsenweisheit lautet: Wird bei einem von Monopolen bestimmten Markt mehr Geld ins System gepumpt, wird der Zuwachs von den Monopolanbietern abgeschöpft. Das ist ihr gutes Recht, aber sollte die Gesellschaft die Zukunft der Wissenschaft und die Bildung unserer Kinder (Berger wendet sich gegen die Ausweitung des Privilegs auf Schulbibliotheken, S. 755) auf dem Altar des Verlags-Profits opfern? Solange der Wissensstandort Deutschland unter der Knute der Verlage, die mit massiver Lobby-Arbeit ihre Pfründen wahren wollen und sich Hofjuristen wie den feinen (von Steuergeldern bezahlten) Professor Berger halten, ächzt, kann man nur düster in die Zukunft sehen.
KlausGraf - am Montag, 1. Oktober 2007, 23:27 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Montag, 1. Oktober 2007, 22:51 - Rubrik: Archivrecht
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