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Archivrecht

http://blog.juracity.de/2007-09-21/ovg-koblenz-beamte-und-ihre-email-adresse-im-netz.html

Auch manche Behörden wollen modern und bürgernah arbeiten. Was liegt näher als ein Internetauftritt mit Angabe von Namen und Email-Adresse der Beamten ? Das dachte sich auch die Behördenleitung einer Landesbibliothek in Rheinland Pfalz. Und so wurden Name und Email-Adresse, die den Namen auch enthielt, eines Oberbibliotheksrates auf der Homepage der Behörde veröffentlicht.

Dem Beamten, der für die Beratung der Nutzer, der Suche nach Literatur und die Beantwortung sach- und fachbezogener Fragen sowie entsprechender Nutzerschulungen verantwortlich war, passte dies nicht. Er erhob Klage und verlor vor dem Verwaltungsgericht.

Das OVG Koblenz (Urteil vom 10.09.2007, Az.: 2 A 10413/07.OVG) hat die Entscheidung nun bestätigt. Das Gericht ist der Auffassung, dass Behörden im Sinne einer durchschaubaren und bürgerfreundlichen öffentlichen Verwaltung, sich zu einem entsprechenden Internetauftritt mit personenbezogenen Email-Adressen und deren Weitergabe entscheiden dürften. Namen, Funktionen und Erreichbarkeit per Email der Beamten dürfen zumindest dann weitergegeben werden, wenn diese mit Außenkontakten auch befasst sind. Ein Einverständnis des Beamten ist dann nicht erforderlich.


Die Rspr.-Datenbank von RP ist down, ich kann also derzeit nicht überprüfen, ob es dort einen Volltext gibt.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26250/1.html

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg bestätigt derzeit Ansprüche aus den in großer Zahl verschickten Abmahnungen einer Kanzlei, welche die Namensnennung von Mördern nach Ablauf von 6 Monaten verbieten lassen will. Betroffen sind nicht nur aktuelle Berichte, sondern auch Archive. [...] In einem Parallelfall mit den Aktenzeichen 324 O 145/07 H und 324 O 208/07 H., in dem ein verurteilter Serienmörder gegen einen Kriminalisten wegen einer Namensnennung in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geklagt hatte, wog die Hamburger Pressekammer das Interesse des Gewaltverbrechers auf ein Verbot der Nennung seines Namens schwerer als die ebenfalls im Grundgesetz geschützte Freiheit der Wissenschaft. In dem Verfahren unterwarf sich der Kriminalist einer Entscheidung des Richters B., die zugrunde legte, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht im Internet zugänglich gemacht werden dürften.

http://www.virtuelles-kupferstichkabinett.de/

Kann nicht anschaun,
Server ist down
nennt man wohl "geheiset"
http://www.heise.de/newsticker/meldung/96362/from/rss09

Nun sieht man die Inhalte und ist wie üblich befremdet. Ohne Copyfraud läuft bei solchen Unternehmungen wohl nix mehr:

"Wird das Ganze oder Teile der Website ohne schriftliche Genehmigung des Herzog Anton Ulrich-Museums bzw. der Herzog August Bibliothek auf anderen Internetseiten, Datenträgern oder Printmedien veröffentlicht, werden die Rechteinhaber Gebühren für die Veröffentlichung in Rechnung stellen.
Die Herzog August Bibliothek verweist hierzu auf die niedersächsische Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken vom 10.11.2004 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 32/2004), Anlage zu §2 Abs.1, Gebühren für die Veröffentlichung. Rechtsgrundlage ist die Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken vom 01.11.2004 (Nds. Ministerialblatt Nr. 39/2004) in der jeweils gültigen Fassung."

Gähn. Ich hoffe, die machen wirklich mal ernst und stellen in Rechnung und dann wird gerichtlich geklärt, dass das heisse Luft ist.

Erstens: Durch originalgetreues Digitalisieren entsteht kein Schutzrecht nach § 72 UrhG.

Zweitens: Das Datenbankschutzrecht verbietet vertragliche Formulierungen wie obige ausdrücklich in § 87e UrhG, da auch unsystematische Entnahme unwesentlicher Teile verboten wird.

Drittens: Die Benutzungsordnung von 2004 ist nicht hinreichend durch ein Gesetz ermächtigt, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Ich spare mir den obligaten Link zum Bibliotheksdienst 1994.

Viertens: Das Land Niedersachsen ist gerichtlich schon in dem Bückeburger Fall auf die Schnauze gefallen, als es ein Immaterialgüterrecht sui generis bei der Nutzung von Archivgut unabhängig von einem Benutzungsverhältnis postulierte. Durch Nutzen einer Website wird man nicht Nutzer der HAB.

Fünftens: Da die HAB Mitglied in Bibliotheksverbänden ist, die die Berliner Erklärung für Open Access unterzeichnet haben, ist sie gehalten, sich an diese zu halten. Die Nutzungsbedingungen sind damit unvereinbar.

Nachtrag: Zum Angebot siehe auch:
http://bibliodyssey.blogspot.com/2007/09/piscium-vivace-icones.html

s. http://www.welt.de/politik/article1183660/Bundesarchiv_wehrt_sich_gegen_Vorwuerfe.html
„Wer sich auf das Archivrecht beruft und dieses nicht kennt, begibt sich bei seiner Argumentation auf dünnes Eis und sollte dann keine Pirouetten drehen!“ Hartmut Weber, der Präsident des Bundesarchiv

Die Rundfunkanstalten haben den Versuch unternommen, eine bestimmte von akademie.de vertreten Rechtsansicht zur Rundfunkgebührenpflicht zu verbieten. RA Trautmann sagt dazu, was gesagt werden muss:

http://www.law-blog.de/376/die-verbieter-das-ambivalente-verhaeltnis-von-meinungsmachern-zur-meinungsfreiheit/

Zur Sache siehe
http://www.akademie.de/private-finanzen/gez-und-rundfunkgebuehren/tipps/gez_gebuehren/gez-abmahnung-verbot-rechtsmeinung-pc-gebuehrenbefreiung.html

Wie der lesenswerte Wikipedia-Artikel "Schöpfungshöhe" zeigt, ist die Entscheidung, wann ein Text urheberrechtlich geschützt ist und wann nicht, vielfach kaum nachvollziehbar:

http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he

Obwohl sich eine kurze medizinische Dienstanweisung an einen vorgegebenen Text anlehnte, wurde eine geänderte Bearbeitung vom OLG Nürnberg 2001 als Urheberrechtsverletzung aufgefasst, ein krasses Fehlurteil, das dem Freihaltungsbedürfnis im fachlichen Bereich nicht Rechnung trägt:

http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_N%C3%BCrnberg_-_Dienstanweisung

Vgl. dazu auch BGH Staatsexamensarbeit
http://lexetius.com/1980,1

Es sei "davon auszugehen, daß der im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise regelmäßig urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlen wird; dasselbe gilt für einen Aufbau und eine Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind und deren Anwendung deshalb nicht als eine eigentümliche geistige Leistung angesehen werden kann."

http://del.icio.us/tag/Archivrecht

http://www.ku-eichstaett.de/universitaetsarchiv/aussonderung.de

Bezieht sich auf Unterlagen, nicht auf Bücher ...

Zu letzteren siehe: http://archiv.twoday.net/search?q=eichst%C3%A4tt

http://miur.de/dok/1344.html

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06

"Achtung Betrüger unterwegs!" - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.

Leitsätze:
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004, StGB § 185 StGB, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, TDG § 11 (TMG § 10)

1. Der Betreiber eines Internet-Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis rechtswidriger Inhalte, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).

2. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283).

3. Bei der Formulierung "Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH" sowie die "Betrüger vom Firma" kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrags in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht.

4. Bei einem individuellen Beitrag eines Verfassers in einem Internetforum lässt sich die Widerholungsgefahr - außerhalb des gewerblichen Rechtschutzes und des Wettbewerbsrechts - nicht allein damit begründen, dass der Forenbetreiber auf die Abmahnung nicht reagiert.

MIR 2007, Dok. 320

Gericht: VG Ansbach 12. Kammer
Entscheidungsdatum: 11.04.2000
Aktenzeichen: AN 12 K 99.01644
Dokumenttyp: Beschluss

Quelle: juris Logo

Tenor


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.


Gründe

1

I. Mit vorliegendem Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Anordnung vom 18. November/24. November 1999, die Antragstellerin zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. ... (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. ... für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (...), Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.

2

Die Antragstellerin steht als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996 ab 1. November 1996 kommissarisch „als Frauenbeauftragte“ und ab 1. Dezember 1996 „gemäß Art. 24 Abs. 2 BayGIG als Frauenbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragte) für eine Amtszeit von drei Jahren berufen“ worden.

3

Unter dem 6. Juli 1999 wurde der Posten der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben. Neben der Antragstellerin, die mit Schreiben vom 30. Juli 1999 um eine Verlängerung ihrer Amtszeit gebeten hatte, bewarb sich - u.a. - auch eine Mitbewerberin, die - ebenfalls als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) - im Dienst der Antragsgegnerin steht. Mit Beschluß des Personalausschusses der Antragsgegnerin vom 10. November 1999 wurde diese Mitbewerberin ab 1. Dezember 1999 als Gleichstellungsbeauftragte auf die Dauer von drei Jahren bestellt; ferner wurde beschlossen, die Antragstellerin entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.

4

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 wurde der Antragstellerin mitgeteilt,dass der Personalausschuss beschlossen habe, ab 1. Dezember 1999 eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und ihren Antrag auf Verlängerung der Amtszeit, die folglich zum 30. November 1999 ende, abzulehnen sowie ferner, sie auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“. Mit Verfügung vom 24. November 1999 übertrug die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 1. Dezember 1999 die Stelle Nr. ... für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (Besoldungsgruppe A 11) mit dem Hinweis, dass die Übertragung „vorerst kommissarisch“ erfolge, da noch die Zustimmung der Personalvertretung angestrebt werde.

5

Mit Schreiben vom 26. November 1999 hat die Antragstellerin Widerspruch sowohl gegen die Umsetzung und Übertragung der Stelle im Stadtarchiv wie auch gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte (bzw. gegen die Ablehnung ihrer entsprechenden Bewerbung für diesen Posten) erhoben.

6

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. November 1999 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, dort per Telefax eingegangen am selben Tage, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die beabsichtigte Stellenneubesetzung und die beabsichtigte Umsetzung zu untersagen, und ferner deren Verpflichtung, die Antragstellerin auf der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten vorläufig weiter zu belassen. Nachdem das Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluß vom 30. November 1999 - Az. AN 12 E 99.01633 - eine sogenannte „Schiebeverfügung“ erlassen hatte und die Antragsgegnerin hiergegen die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Januar 2000 - Az. 3 ZE 99.3632 / 3 CE 99.3632 - abschließend über diesen Antrag entschieden und diesen abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

7

Mit Beschluß vom 30. November 1999 - Az. AN 8 PE 99.01632 - lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Fachkammer für Personalangelegenheiten - Land -, einen Antrag des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin mit dem Ziel, vor einer Umsetzung der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten (Antragstellerin) das Mitbestimmungsverfahren bis zum Abschluß des Einigungsstellenverfahrens (Art. 70 Abs. 5 und Art. 71 BayPVG) fortsetzen zu dürfen, ab. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

8

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. November 1999, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, stellte die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Antrag:

9

1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Versetzung vom 18. November/24. November 1999 zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. ... (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. ... für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (...), Besoldungsgruppe A 11, wird wiederhergestellt.

10

2. Die sofortige Vollziehung der Versetzung vom 18. November/24. November 1999 zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. ... (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. ... für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (...), Besoldungsgruppe A 11, wird ausgesetzt.

11

Begründet wurde der Antrag im wesentlichen damit, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 80 Abs. 5 VwGO dringend erforderlich sei, um die Gefahr einer Vereitelung der Rechte der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes bzw. die sofortige Vollziehung zu vermeiden. Die Antragstellerin sei durch die Versetzung auf eine niedriger bewertete Stelle massiv in ihren Rechten verletzt. Für die Versetzung von der hauptamtlichen Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (Besoldungsgruppe A 12) ins Stadtarchiv (Besoldungsgruppe A 11) würden weder besondere dienstliche Gründe noch solche in der Person der Antragstellerin vorliegen, da dies einen derart schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechtsstellung unabweisbar gebieten würde. Die beabsichtigten Maßnahmen seien formell und materiell unwirksam. Insbesondere sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt. Die Personalvertretung habe der Versetzung der Antragstellerin widersprochen, das Mitbestimmungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin habe gegen die Laufbahnverordnung und ihre Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber der Antragstellerin verstoßen: Sie habe die Antragstellerin vor ihrer Versetzung ins Stadtarchiv weder angehört noch sachliche Erwägungen für die Versetzung. Die Versetzung werde auf einen Sachverhalt gestützt, der tatsächlich nicht gegeben sei, weswegen diese rechtswidrig sei. Insbesondere bestünde kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung der Versetzung, da bei Beibehaltung des status quo, also der Nichtdurchführung der Versetzung, die wirksame Erledigung der laufenden Aufgaben gewährleistet sei. Insbesondere sei die für die Antragstellerin vorgesehene Stelle derzeit noch besetzt, der derzeitige Stelleninhaber habe sich seiner Versetzung/Umsetzung widersetzt, ebenso wie die beteiligten Dienststellen im Stadtarchiv und der Dienststellenleiter der Dienststelle, zu der der derzeitige Stelleninhaber versetzt werden solle. Dagegen wäre die wirksame Erledigung der laufenden Aufgaben in der Gleichstellungsstelle bei sofortigem Vollzug der Versetzung gefährdet, da die vorgesehene Mitbewerberin die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten und der Partnerschaftsbeauftragten je zur Hälfte wahrnehmen solle. Durch die Versetzung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 sei der Antragstellerin auch die Beförderungschance auf die Besoldungsgruppe A 12 langfristig genommen; sie habe bereits jetzt die erforderliche Wartezeit erfüllt und könnte bei Beibehaltung ihrer jetzigen Stelle in Kürze nach A 12 befördert werden. Den Antrag auf Beförderung habe sie am 2. November 1999 gestellt. Die ihr nunmehr zugewiesene Stelle lasse keinen Aufstieg nach Besoldungsgruppe A 12 zu, weswegen die Antragstellerin warten müßte, bis eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 12 frei und zur Neubesetzung ausgeschrieben sei, worauf sich die Antragstellerin erst bewerben könnte, wenn sie erneut zwei Jahre in der Stelle im Stadtarchiv tätig gewesen sei. Darüber hinaus müßte sie in dem höher bewertetem Amt mindestens wieder drei Monate tätig gewesen sein, damit sie nach Besoldungsgruppe A 12 bezahlt werde. Deshalb sei es der Antragstellerin schlechthin nicht zuzumuten, die Folgen der Versetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Immerhin sei die letzte Beförderung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 im April 1995 erfolgt. Die Versetzung der Antragstellerin erneut auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 ohne Umwandlungsmöglichkeit bedeute, daß nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Beförderung auf eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 12 frühestens in vier bis fünf Jahren möglich sei.

12

Auf Hinweis des Gerichts wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. März 2000 ausgeführt, daß es sich bei der Zuweisung der Stelle ... im Stadtarchiv um eine Versetzung handle. Die ursprünglich von der Antragstellerin innegehabte Stelle ... der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sei bei Ausschreibung 1995 und bei Amtsantritt im Stellenplan mit der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen gewesen; während der Amtszeit der Antragstellerin sei diese Stelle ohne Beteiligung des Personalrats in A 11 ku A 12 umgewandelt worden, d.h. die Stelle ... sei nach wie vor eine Beförderungsstelle. Die Antragstellerin habe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und hätte, wäre sie nach wie vor auf dieser Stelle, auch mittlerweile nach A 12 besoldet werden müssen. Demgegenüber sei die Stelle ... im Stadtarchiv im Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 11 ausgewiesen, hierbei handle es sich um die Endstufe, worauf der bisherige Inhaber dieser Stelle nach seinem Widerspruch gegen den Abzug von dieser Stelle von der Antragsgegnerin ausdrücklich hingewiesen worden sei. Vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung vom 21. Januar 2000 verkannt worden, daß die Antragstellerin ursprünglich eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt habe und nunmehr auf einer Stelle der Besoldungsgruppe A 11 (Endstufe) tätig werden solle. Die Zuweisung der Stelle ... stelle somit eine Rückversetzung (Rangherabsetzung), d.h. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, und damit einen Verwaltungsakt dar. Da die Voraussetzungen für eine solche Rückversetzung nicht gegeben seien, sei diese rechtswidrig, weswegen dem Antrag stattzugeben sei.

13

Mit Schriftsatz vom 5. April 2000 beantragte die Antragsgegnerin,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen AN 12 E 99.01633 und AN 12 S 99.01655 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

16

II. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 30. November 1999 im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels der Situation einer Anfechtungsklage als unzulässig abzulehnen:

17

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn die Situation einer Anfechtungsklage gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung. Die Maßnahme, die Antragstellerin auf der Stelle im Stadtarchiv einzusetzen, stellt aus rechtlicher Sicht eine Umsetzung und keine Versetzung dar. Da eine Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt, ist der vorliegende Antrag unzulässig:

18

Im vorliegenden Fall ist von einer Umsetzung auszugehen, da die Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen ist. Innerhalb der Kommunalverwaltung gibt es keine eigenständigen Dienststellen „in Form von Behörden“ (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 87 m. w. N.), sondern eine Gemeinde ist grundsätzlich nur eine Dienststelle im Sinne des Art. 33 Abs. 1 BayBG (vgl. Beschluß der Kammer vom 13.5.1994 - AN 12 S 94.00144 -; BayVGH, Beschluß vom 20.3.1991 - 3 B 90.01985). Somit kann es innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich keine Abordnung oder Versetzung geben (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. Beamtengesetz, Kommentar, Erl. 4b) zu Art. 33 BayBG). Werden einem Kommunalbeamten - wie hier der Antragstellerin - andere Dienstaufgaben übertragen, handelt es sich infolgedessen in aller Regel um eine Umsetzung (vgl. Schnellenbach, a. a. O. m. w. N.).

19

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann in der streitgegenständlichen Maßnahme keine Rückversetzung gesehen werden. Eine solche „Rückversetzung“ bzw. „Rückernennung“ würde - wie seitens der Antragstellerin zu Recht ausgeführt worden ist - voraussetzen, daß der Antragstellerin eine niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird bzw. worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, durch die streitgegenständliche Maßnahme wird das statusrechtliche Amt der Antragstellerin nicht berührt. Das Amt im statusrechtlichen Sinn umschreibt die beamtenrechtliche Stellung, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtliche Stellung des Beamten, ohne jede Beziehung auf die von ihm wahrgenommene Funktion und den übertragenen Aufgabenkreis. Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung bestimmt. An diesen Kriterien hat sich durch die streitgegenständliche Maßnahme nichts verändert:

20

Zum einen hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 21. Januar 2000 bereits ausgeführt, daß eine Beamtin, die als Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, ihr bisheriges statusrechtliches Amt behält; sie ist insoweit mit einem freigestellten Personalratsmitglied vergleichbar, was sich aus der besonderen Funktion und Position der Gleichstellungsbeauftragten ergibt. Zum anderen ist der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden, sie hatte bisher nur ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 inne. Ferner hatte sich ihre Amtsbezeichnung als Verwaltungsamtfrau zu keinem Zeitpunkt geändert; der Titel „Gleichstellungsbeauftragte“ bezeichnet insoweit nur die konkrete Funktion bzw. den konkreten Dienstposten, was, wie bereits dargelegt, für das Amt im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich unerheblich ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich auch aus dem Vortrag, die Antragstellerin habe sich ursprünglich auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 beworben, nichts anderes. Entscheidend ist, daß der Antragstellerin die Dienstgeschäfte der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, ohne daß sich ihr Amt als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 im statusrechtlichen Sinne verändert hat, insbesondere hat sich hierdurch keine Änderung ihrer Eingruppierung (Besoldungsgruppe A 11) ergeben. Hierin ändert auch der Umstand, daß die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ursprünglich laut Ausschreibung vom 7. November 1995 nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet war, nichts. Zum einen ist nach dieser Ausschreibung, aber noch vor der Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten (gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996) das Bayer. Gleichstellungsgesetz zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten, wonach gemäß Art. 16 Abs. 7 BayGIG mit der Freistellung bzw. der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine Änderung der Höhe der Dienstbezüge nicht verbunden ist. Zum anderen hätte es für eine Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 12 im Falle der Antragstellerin einer Beförderung im Sinne des Art. 7 Nr. 4 BayBG bedurft. Eine solche Ernennung ist nicht erfolgt, unabhängig hiervon hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, daß sie die Voraussetzungen für eine solche Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 bis zum 1. Dezember 1999 nicht erfüllt hätte. Ihr Vortrag, daß ein Verbleiben auf dem Dienstposten der Gleichstellungsbeauftragten für sie bessere Beförderungschancen zur Folge gehabt hätte - da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nach Besoldungsgruppe A 11 ku (= „Künftig umzuwandeln“) A 12 bewertet sei -, kann ebenfalls nicht dazu führen, daß deswegen durch die Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches im Stadtarchiv das Amt der Antragstellerin im statusrechtlichen Sinn betroffen wäre. Das statusrechtliche Amt läßt sich nicht nach „Beförderungsaussichten“ bestimmen.

21

Da sich aus genannten Gründen an dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 durch ihre Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zum 1. Dezember 1996 nichts geändert hatte - gleiches gilt für die „kommisarische“ Bestellung „als Frauenbeauftragte“ zuvor - und die streitgegenständliche Maßnahme vorsieht, daß der Antragstellerin ein anderer Aufgabenbereich übertragen wird, der ihrem statusrechtlichen Amt als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, ist diese Maßnahme als Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, d. h. als Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (hier Gemeinde, s. o.), und damit als Umsetzung anzusehen. Da die Umsetzung das Amt im statusrechtlichen Sinn und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn unberührt läßt, kann in der streitgegenständlichen Maßnahme, die Antragstellerin im Stadtarchiv einzusetzen, weder eine „Rückernennung“ bzw. „Rückversetzung“, noch eine sog. statusberührende Versetzung gesehen werden. Somit fehlt es im vorliegenden Fall an der Situation einer Anfechtungsklage, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist.

22

Mangels der Situation einer Anfechtungsklage ist hier ausschließlich ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), der von der Antragstellerin bereits gestellt worden ist und über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend entschieden hat.

23

Nach alledem ist der vorliegende Antrag als unzulässig abzulehnen.

24

Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

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