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Archivrecht

http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Neustadt_-_Kopien_von_Archivgut

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 14. Juni 2007 Aktenzeichen: 4 K 54/07.NW

Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Es ist nicht die gesetzliche Aufgabe von Archiven, die Nutzung des Archivguts zu kontrollieren. Daher ist es inakzeptabel, wenn das Gericht ausführt:

Bei der Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler handelt es sich um ein politisch sensibles, historisches Dokument, das sowohl einem bestehenden Markt für NS-Erinnerungsstücke als auch einer historisch verzerrenden, insbesondere die Person Adolf Hitler verherrlichenden Darstellung durchaus zugänglich ist und es gerade deswegen erforderlich macht, dass mit einem solchen Dokument verantwortungsvoll umgegangen wird. Aus diesem Grund hat sich die Beklagte in nachvollziehbarer Weise entschlossen, solche Dokumente Archivbenutzern grundsätzlich nicht in einer zu Vervielfältigungszwecken geeigneten Form zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht einer von ihr selbst bzw. ihrem eigenen Stadtarchiv zu verantwortenden Verwertung dient. Letztlich ist nur dadurch gewährleistet, dass eine unkontrollierte Verbreitung von solchem Archivgut zu unerwünschten oder gar missbilligenswerten Zwecken vermieden ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Beklagten als Inhaberin der Dokumente in der öffentlichen Meinungsbildung eine wohlwollende Haltung gegenüber einer solchen von ihr doch abgelehnten Verwertung und Darstellung zugerechnet werden könnte. Als Archivbetreiberin muss sie es aber nicht hinnehmen, dass mit ihrem Archivgut in einer Weise umgegangen wird, die negativ auf sie selbst zurückfallen kann.

Durch die Möglichkeit, dass das Archiv die fragliche Urkunde selbst verwerten darf, wenn es möchte, wird ein unzulässiges Forschungsmonopol begründet, das mit Art. 5 GG nicht vereinbar ist.

Das VG Neustadt hat klare Gesinnungsjustiz betrieben: Ihm war das Anliegen des Klägers suspekt und es hat sich dann die Gründe zurückgedrechselt. Mit verantwortlichem Umgang mit Archivrecht hat das nichts zu tun.

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/inhalte/GRUR_RR_Inhalt_Heft_6_2007_fertig.pdf

Patentrecht

OLG Karlsruhe 13. 12. 06 – 6 U 174/02 Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard
– Orange Book-Standard 177
Volltext nicht über Google via Aktenzeichen auffindbar, aber in Justizdatenbank
vorhanden.

OLG Düsseldorf 6. 4. 06 –2 U 101/04 Auslegung eines Patentanspruchs nach „Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung“
– Rollenkette (Ls.) 181
Ist unter I-2 U 101/04 unter justiz.nrw.de online

LG Düsseldorf 30. 11. 06 – 4b O 346/05 Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bei Industriestandard – MPEG 2-
Standard (Ls.) 181
online aaO

Urheberrecht

OLG Hamburg 11. 10. 06 – 5 U 112/06 Doppelvergabe von Exklusiv-Übertragungs- und Werberechten – Slowakischer
Fußball 181
kein kostenfreier Volltext im WWW via Google ermittelbar

OLG München 16. 11. 06 – 29 U 3271/06 Aufhebung des Zwangs zum Abschluss von Lizenzverträgen – Lizenz für
Tonträger 186
kein kostenfreier Volltext im WWW via Google ermittelbar

LG München I 13. 9. 06 – 21 O 553/03 Unberechtigte Nutzung von Pumuckl-Illustrationen – Kobold TV 187
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=455

LG Düsseldorf 23. 1. 07 – 4a O 521/05 Nachweis einer Patentverletzung durch Vervielfältigung einer Seminarpräsentation
– Walzgerüst 193
Ist in justiz.nrw.de nicht auffindbar

LG München I 13. 12. 06 021 O 20997/05 Kein Anspruch des Übersetzers auf Veranstaltung einer Neuauflage
– Romane von Tom C. Boyle 195
kein kostenfreier Volltext im WWW via Google ermittelbar

LG Berlin 12. 9. 06 – 27 O 856/06 Unzulässige Strandfotos von Fußball-Nationalspieler – Podolski 198
desgl.

OLG Karlsruhe 25. 10. 06 – 6 U 174/05 Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Künstlervertrags – Abstraktionsprinzip
im Urheberrecht (Ls.)
Obwohl "Leitsatzentscheidung" nicht in der frei zugänglichen Landesrechtsprechung BW, kein Volltext im WWW

10 Urteile, davon sind 3 auf offiziellen Websites eingestellt, ein weiteres bei MIR. Von 60 % gibts keinen kostenfreien Volltext.

http://fotorecht.de/FotorechtNewsletter35-2007.pdf

Das Landgericht Frankfurt publiziert nur einige ausgewählte Entscheidungen auf seiner Internetseite:

http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/internet/lg-frankfurt.nsf/Frame/W2627F4E009JUSZDE

Öffentliches Interesse ist offenbar kein Kriterium, denn die Entscheidung:
Öffentliche Rüge wegen Verstoßes gegen Pressekodex
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 26. April 2007 — 2/03 O 692/06
fand durchaus auch außerhalb der Blogosphäre Beachtung.

In der Hessischen Rechtsprechungsdatenbank
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/suche?Openform
ist kein einziges Landgericht und nur ein einziges Amtsgericht (mit genau 1 Dokument) vertreten. Auch sind die wenigen Entscheidungen des LG Ffm (2007: 8) nicht integriert. Es fehlen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte (bis auf LAG).

Das sind durchaus empfindliche Lücken.

http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/gew_nutzung.py?Gericht=sh

Die gewerbliche Nutzung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Gerichts.

Der Einzelabruf von Entscheidungen(d.h. deren Lesen am Bildschirm - "Browsen" - und das Ausdrucken dieser Entscheidungen, nicht aber deren Speicherung) zu gewerblichen Zwecken über die Internetsuchmaske ist derzeit kostenfrei. Für eine derartige Nutzung ist auch die Einholung einer Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich. Zulässig ist auch die Verlinkung auf die Seite, nicht aber die direkte Verlinkung zu einzelnen Entscheidungen aus der Datenbank.

Diese zustimmungsfreie gewerbliche Nutzung der Datenbank steht aber unter der Bedingung, dass bei jeder Verwendung einer aus Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein abgerufenen Entscheidung die Quellenangabe
"erhältlich unter http://lrsh.juris.de" angefügt wird.

Abruf, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von wesentlichen Teilen der Datenbank ohne vorherige Zustimmung der Gerichte sind in jedem Falle untersagt. Hierunter fallen auch wiederholte und systematische Abrufe, Vervielfätigungen, Verbreitungen oder öffentliche Wiedergaben von Einzelentscheidungen zu dem Zwecke der Aufbau gewerblicher Datenbanken oder zum Zwecke des Weiterverkaufs. Zuwiederhandlungen werden verfolgt.


Wie denn? Muss der Zuwiderhandelnde weitere Texte dieses Kalibers unter Aufsicht eines Justizfachsekretärs oder wie immer solche Leute heissen lesen und auswendiglernen?

Vielleicht sollten umgekehrt die Herrschaften mal § 5 I UrhG lesen?

Leider werden Zuwiderhandlungen gegen die Orthographie nicht verfolgt.

Natürlich nicht. Eine Gerichtsentscheidung dazu (PDF).

http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0708c&L=bib-jur&T=0&P=477

Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/566968/

http://bibliotheksrecht.de.tk/

Materialien und Fälle zum Bibliotheksrecht
Zusammengestellt von Dirk Steinert

Die "Fälle" (bayerisches Ausbildungsmaterial) Interessant auch für Archivare.

Dürfen aus urheberrechtlicher Sicht Kopien aus Fiches von 1848-Flugschriften gemacht werden? Steiner antwortet: "Schutzfrist abgelaufen, woran auch die Verfichung nichts ändert." Na, wenn das die BSB wüsste, die ja nun für die Digitalisate ein Schutzrecht beansprucht, obwohl das Verfichen und das Digitalisieren sich hinsichtlich der geistigen Leistung absolut nicht unterscheiden.

Interessant auch der Auskunftshaftungsfall. Abgewandelt auf das Archivwesen: Ein Archivar teilt mit, bestimmte Unterlagen seien einsehbar, der Besucher reist an und es stellt sich heraus, dass es sich um Kriegsverluste handelt. Analog zur Lösung von Steinert wäre der Ersatz der Reisekosten durch den Dienstherrn des Archivars gegeben.

http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Mannheim_-_Freiburger_Anthologie

Die Causa (die BGH-Urteile vom Mai sind bei Wikisource verlinkt) wurde meines Erachtens im Ergebnis von den Gerichten falsch entschieden.

Es wurde über den Schutz des Datenbankwerks, für den eine unerträglich niedrige Hürde angesetzt wurde, der Schutz für wissenschaftliche Erkentnisse, der ja nicht bestehen soll (Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 2 Rz. 41), über die Hintertür eingeführt. Denn das geistige Konzept, aus einer größeren Zahl von Gedichtesammlungen 14 und dann Gedichte statistisch auszuwählen, ist vielleicht nur in einer Disziplin, in der hochgeistiges Geschwurbel immer schon Hochkonjunktur hatte, innovativ oder originell.

De facto bedeutet das: Fakten und simple wissenschaftliche Verfahren werden monopolisiert und qua Schutz des Datenbankwerkes 70 Jahre nach dem Tod dessen Schöpfers der Verfügungsmacht eines Professors und seiner Erben unterworfen (nicht etwa der der Universität, die ihm das Geld zur Verfügung gestellt hat.)

Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage, ob nicht mehrere Wege zu dem angestrebten Ziel, zu einem gegebenen n (ca. 1000) die "wichtigsten" deutschen Gedichte aus einer bestimmten Epoche nachzuweisen, führen könnten. Die 14 Gedichtesammlungen (ohne Zweifel würden sich alle Fachleute in etwa auf diesen Kanon einigen, sollten sie nach den wichtigsten Gedichte-Anthologien mit umfassendem Anspruch gefragt werden) wurden ja ergänzt von der Auswertung einer umfangreichen Auswertung von Gedichtesammlungen (Dühmert 1969). Diese Vorgehen mag zwar in der Literaturwissenschaft neu gewesen sein, aber es drängt sich jedem auf, der auf das vorgegebene Problem einen quantifizierenden Ansatz verfolgt.

Das "Sich-zurücknehmen", indem man die Statistik entscheiden lässt, vom LG Karlsruhe als schöpferisch gewertet, ist eine elementare Eigenschaft jeden quantifizierenden Ansatzes und als rein handwerklich zu qualifizieren.

Und natürlich hat sich der feine Professor Knoop nicht selber die Hände schmutzig gemacht. Nachdem er seinen trivialen Algorithmus, der in anderen wissenschaftlichen Disziplinen auf Kindergartenniveau verortet werden würde, "erfunden" hatte, haben fleißige Hilfskräfte die Arbeit gemacht, also gezählt und - aber darauf kam es nicht an in dem Rechtsstreit - die maßgeblichen Ausgaben ermittelt.

Das Ganze war eine grandiose Steuergeldverschwendung. Zweieinhalb Jahre lang und 34.900 Euro teuer. Macht bei den 1100 wichtigsten Gedichten pro Gedicht 32 Euro pro Verstext.

Vermutlich hat es viele Monate gedauert, bis sich in des Professoren Hirn der geniale Gedanke festsetzte, dass man ja nach Häufigkeit vorgehen könnte.

Dann aber hätte es eigentlich flott gehen können. Wir machen eine Tabelle, bei der wir die Gedichtanfangsregister und die Inhaltsverzeichnisse der 14 Anthologien sowie die Vorarbeit von Dühmert auswerten.

Autor - Gedichttitel - Gedichtanfang - Quelle.

Etwa 20.000 Daten sind auszuwerten.

Unterschiedliche Titel müssen anhand des Gedichtanfangs und des Autors zusammengeführt werden.

Nichts, was nicht eine Handvoll Hilfskräfte in ein oder zwei Wochen hinbekäme.

Aber die Mitarbeiter wollen ja auch leben, und daher dauert es zweieinhalb Jahre und kostet 34.900 Euro.

Wenn Directmedia die 1000 wichtigsten Gedichte aus der gleichen Epoche präsentieren will, wieso sollte die Firma auch nur einige hundert Euro in eine vergleichbare Auswertung investieren, wenn jedem, der seine statistischen fünf Sinne beieinander hat, klar ist,
*dass Häufigkeit in Anthologien das einfachste messbare Kriterium ist, um die Bedeutung eines Gedichts festzustellen
* die Auswahl der 14 wichtigsten Anthologien sachgerecht ist und sich durch Heranziehung weniger wichtiger Anthologien keine genaueren Ergebnisse erreichen lassen?

Es war nur vernünftig und angemessen, die Liste der Klassikwortschatzes lediglich manuell zu bearbeiten und so zu verbessern/verändern.

Übernommen wurde ja nicht die genaue Rangfolge, sondern eine bestimmte Liste, in die allein etwa die Hälfte der Texte durch einen simplen Gegen-Check in der Dühmert-Sammlung hineinkam.

Dass der Bundesgerichtshof einem so trivialen Auswahlverfahren einen Urheberrechtsschutz zugesprochen hat ist so, als hätte er einem fünfzeiligen BASIC-Programm den Schutz als Computer-Software gewährt.

Man muss den Unsinn des LG Karlsruhe sich auf der Zunge zergehen lassen:

"Der Ansatz, nach einer Auswahl von 15 maßgeblichen Sammlungen (14 Anthologien und die Monographie von Dühmert) die Auswahl auf Grund rein statistischer Kriterien, nämlich der Anzahl der Nennungen, zu treffen, ist keineswegs selbstverständlich und geht über das bloß Handwerklich-Mechanische hinaus. Das Besondere liegt dabei darin, dass sich der Ersteller der Sammlung nach der Auswahl der 15 Ausgangswerke im eigenen literaturwissenschaftlichen Urteil sozusagen „zurücknimmt“ und die Anzahl der Nennungen in diesen Ausgangswerken entscheiden lässt. Dies gilt unabhängig davon, nach welchen - hier nicht im Einzelnen erläuterten - Kriterien die Ausgangswerke ihrerseits ausgewählt wurden. Es sind zahllose andere Kriterien der Auswahl von Gedichten aus den Ausgangswerken denkbar - Rezeptionsgeschichte, „Bedeutung“ des Gedichts u.v.m. -, die zu einer völlig abweichenden Sammlung führen würden. Die Entscheidung für das statistische Kriterium zur Auswahl aus den 15 Ausgangswerken begründet somit eine zumindest für die auch hier schutzfähige „kleine Münze“ (vgl. Schricker/Loewenheim, § 4 Rdnr. 8) ausreichende Individualität der Gedichtswahl. "

Dieses Gerichts hat aber auch nicht das geringste von wissenschaftlichem Arbeiten verstanden. Wenn man "Bedeutung" als anderes Kriterium angibt, wenn es darum geht, die "wichtigsten Gedichte" auszuwählen, begeht man einen Zirkelschluss.

Geschützt wird ein einfacher Algorithmus, der bei Computerprogrammen als allgemeine Rechenregel aus guten Gründen urheberrechtsfrei ist (Dreier aaO § 69a Rz. 22).

Von einer "schmarotzerischen Ausbeutung" eines fremden Arbeitsergebnisses, wie man den Sachverhalt in der - aufgrund der Universitätsforschung und des fehlenden Vertriebs der Freiburger Anthologie - nicht anwendbaren Terminologie des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem UWG nennen könnte, kann nicht die geringste Rede sein.

Diese Urteile sind ein herber Rückschlag für die Freiheit von Forschung und Lehre. Sie setzen die Schutzuntergrenze bei Datenbankwerken inakzeptabel niedrig an und verwischen damit jeden Unterschied zum Datenbankschutz nach den §§ 87a UrhG. Datensammlungen, die aus wissenschaftlichen Gründen frei sein müssten, auch wenn sie mit Mühe und immensem (wenngleich im vorliegenden Fall eklatant übertriebenen) Aufwand erzielt wurden, werden der Wissenschaft und freien Projekten entzogen. Triviale und einfache Auswahlprinzipien insbesondere bei der literarischen Korpusbildung müssen der Allgemeinheit unbeschränkt zur Verfügung stehen.

Noch verheerender ist die ganze Angelegenheit, wenn man sich vor Augen hält, dass Wissenschaftler "Open Access" in Bezug auf Forschungsdaten unterstützen sollten. Es genügt für die Naturwissenschaften ein Hinweis auf:

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/

Die Ehrenkäsigkeit, mit der ein sonst nicht besonders exzellenter Literaturwissenschaftler und seine Universität einen kommerziellen Verlag, der doch gewisse Verdienste um die Allgemeinbildung hat (und auch um freie Inhalte, siehe zuletzt zeno.org!) bis vor den Bundesgerichtshof zerrt, kennt man sonst nur von den schlimmsten "Global Playern". Die eigenen Forschungsergebnisse "gehören" einem nicht, wie ein Haus oder ein Grundstück einem gehört. Sie sind, auch wenn hart erarbeitet, nur möglich geworden, weil unzählige Gelehrte seit Anbeginn der Zeit begonnen haben, Erkenntnisse zusammenzutragen. Das meint das bekannte Bild von den Zwergen auf den Schultern von Riesen. Eine Kultur des Austauschs und des wissenschaftlichen Fortschritts wird durch solche degoutanten Aktionen epmpfindlich getroffen.

Die Hofmannsthal-Erben erhalten aufgrund von Jahrzehnte alten Verträgen nach einem Urteil des Landgericht Münchens weiterhin 25% der Erlöse aus den Opern von Richard Strauss zu Hofmannsthals Librettos, obwohl die Texte seit 1. Januar 2000 gemeinfrei sind. Fazit: Copyfraud-Vereinbarungen (wie die damals getroffenen) sollte man niemals unterschreiben.

siehe http://www.miz.org/news_4576.html und http://www.opernwelt.de/oinfo.html

 

twoday.net AGB

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