Archivrecht
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=69
"In der Sache ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung nach einer Freizeitgestaltung nicht erforderlich, weil DVDs, Computerspiele oder Bücher für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden können. Es stellt keinen erheblichen Schaden i.S.d. des Gesetzes dar, wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter den Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen."
Den kritischen Kommentaren von Steinhauer auf INETBIB ("Skandalöse Fehlentscheidung!!") ist voll und ganz zuzustimmen.
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg54413.html
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg54424.html
"Dass ausgerchnet die Kirchen dagegen geklagt haben, ist skandalös, da sie ihre eigenen Bibliotheken vorzugsweise sonntags öffnen."
Solange sich die Öffnungszeiten von Kulturinstitutionen unter der Woche nicht an den Bedürfnissen der arbeitenden Bevölkerung orientieren, habe ich kein Verständnis für "Sonntagsruhe". Hochschulbibliotheken haben ohnehin kein Problem mit der Sonntagsöffnung, wieso gilt für öffentliche dann etwas anderes?
http://archiv.twoday.net/search?q=sonntags%C3%B6ff
"In der Sache ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung nach einer Freizeitgestaltung nicht erforderlich, weil DVDs, Computerspiele oder Bücher für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden können. Es stellt keinen erheblichen Schaden i.S.d. des Gesetzes dar, wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter den Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen."
Den kritischen Kommentaren von Steinhauer auf INETBIB ("Skandalöse Fehlentscheidung!!") ist voll und ganz zuzustimmen.
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg54413.html
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg54424.html
"Dass ausgerchnet die Kirchen dagegen geklagt haben, ist skandalös, da sie ihre eigenen Bibliotheken vorzugsweise sonntags öffnen."
Solange sich die Öffnungszeiten von Kulturinstitutionen unter der Woche nicht an den Bedürfnissen der arbeitenden Bevölkerung orientieren, habe ich kein Verständnis für "Sonntagsruhe". Hochschulbibliotheken haben ohnehin kein Problem mit der Sonntagsöffnung, wieso gilt für öffentliche dann etwas anderes?
http://archiv.twoday.net/search?q=sonntags%C3%B6ff
KlausGraf - am Donnerstag, 27. November 2014, 15:14 - Rubrik: Archivrecht
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https://netzpolitik.org/2014/yahoo-verkauft-flickr-bilder-unter-creative-commons-lizenz-der-wert-des-nc-lizenzmoduls/
http://www.sueddeutsche.de/digital/foto-community-flickr-yahoo-verkauft-bilder-von-hobby-fotografen-1.2237436
http://www.wsj.de/nachrichten/SB11687599659145354871704580298151804838016
Wenn Yahoo großformatige Ausdrucke von CC-lizenzierten Bildern, die nicht die Einschränkung NC (nicht-kommerziell) enthalten, verkauft, ohne die Fotografen zu beteiligen, dann ist das zwar absolut legal, aber aus meiner Sicht unfair. Andere Fotografen, die keine solche freie Lizenz gewählt haben, bekommen ihren Anteil.

http://www.sueddeutsche.de/digital/foto-community-flickr-yahoo-verkauft-bilder-von-hobby-fotografen-1.2237436
http://www.wsj.de/nachrichten/SB11687599659145354871704580298151804838016
Wenn Yahoo großformatige Ausdrucke von CC-lizenzierten Bildern, die nicht die Einschränkung NC (nicht-kommerziell) enthalten, verkauft, ohne die Fotografen zu beteiligen, dann ist das zwar absolut legal, aber aus meiner Sicht unfair. Andere Fotografen, die keine solche freie Lizenz gewählt haben, bekommen ihren Anteil.

KlausGraf - am Mittwoch, 26. November 2014, 16:14 - Rubrik: Archivrecht
"Die Veröffentlichung eines Fotos auf der Deutschlandradio-Website stellt keine kommerzielle Nutzung im Sinn der «Creative Commons Legal Code Attribution-Non Commercial 2.0» (CC-Lizenz) dar. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 31.10.2014 entschieden (Az.: 6 U 60/14). "
Volltext ist noch nicht im Netz.
http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-k-ln-foto-auf-webseite-des-deutschlandradios-ist-keine-kommerzielle-nutzung-im-sinn-der-cc
http://www.loschelder.de/de/rechtsanwaelte/aktuelles-rechtsfragen/details0/artikel/deutschlandradio-ist-kein-kommerzieller-nutzer-im-sinne-der-cc-lizenz.html
http://www.urheberrecht.org/news/5296/
Zur Vorinstanz, die das anders gesehen hatte:
http://archiv.twoday.net/stories/714912051/ m.w.N.
Volltext ist noch nicht im Netz.
http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-k-ln-foto-auf-webseite-des-deutschlandradios-ist-keine-kommerzielle-nutzung-im-sinn-der-cc
http://www.loschelder.de/de/rechtsanwaelte/aktuelles-rechtsfragen/details0/artikel/deutschlandradio-ist-kein-kommerzieller-nutzer-im-sinne-der-cc-lizenz.html
http://www.urheberrecht.org/news/5296/
Zur Vorinstanz, die das anders gesehen hatte:
http://archiv.twoday.net/stories/714912051/ m.w.N.
KlausGraf - am Montag, 24. November 2014, 22:03 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Montag, 24. November 2014, 22:00 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2014, 17:47 - Rubrik: Archivrecht
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"Das Bundespatentgericht in München hat mit Beschluss vom 26. März 2014 eine Beschwerde der Wikimedia Foundation gegen das interdisziplinäre Projekt Wiki-Watch zurückgewiesen. Wikimedia hatte beantragt, die Marke von Wiki-Watch löschen zu lassen. Ohne Erfolg: Zwischen Wikipedias Puzzle-Kugel und dem Logo von Wiki-Watch bestehe keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr, so das eindeutige Urteil der Richter."
http://blog.wiki-watch.de/?p=3916

http://blog.wiki-watch.de/?p=3916

KlausGraf - am Freitag, 21. November 2014, 12:23 - Rubrik: Archivrecht
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"Das erste Bibliotheksgesetz in der Geschichte von Rheinland-Pfalz wurde heute mit den Stimmen aller Fraktionen im Landtag verabschiedet."
http://mbwwk.rlp.de/einzelansicht/archive/2014/november/article/ein-kultur-und-bildungspolitischer-meilenstein/
http://mbwwk.rlp.de/einzelansicht/archive/2014/november/article/ein-kultur-und-bildungspolitischer-meilenstein/
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2014, 20:17 - Rubrik: Archivrecht
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https://www.youtube.com/watch?v=8A0CgS66iE0
Vom Ansatz her verdient das Video alle Zustimmung. Es ist gut gemacht und gibt die Rechtslage im wesentlichen korrekt wieder.
Ich selbst habe mich in diesem Blog sehr oft mit dem Thema der lizenzkonformen Nutzung befasst.
Mit
http://archiv.twoday.net/search?q=%C3%BCbersichtsb
komme ich schnell zu
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/
und von da zu
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Dort findet sich eine (sicher nicht lückenlose) Beitragsliste.
Ich bestreite, dass die Darstellung des Videos hinsichtlich der Angabe des Titels korrekt ist.
"Sechtens: Man vergesse nicht, den Titel des Werks zu nennen"
Dazu stelle ich fest:
Die jüngste Version der CC-Lizenzen, also Version 4, enthält diese Verpflichtung nicht mehr:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
Via
https://wiki.creativecommons.org/License_Versions#Detailed_attribution_comparison_chart
Am 13. Oktober 2012 habe ich mich mit der Auslegung der Lizenzforderung "title if supplied" mit Blick auf Bilder beschäftigt.
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/
Auch die Praxis erweist meine Ansicht, dass ein Titel ausdrücklich spezifiziert werden muss, um die Forderung nach Titelnennung obligatorisch zu machen, als richtig, denn so wie das Video das interpretiert (Dateinamen als Titel) lizenziert meines Wissens niemand.
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Credit_line
ist zwar keine verpflichtende Richtlinie, gibt aber den entscheidenden Anhaltspunkt: Der Titel ist optional, er muss nur angegeben werden, wenn der Urheber ihn ausdrücklich bezeichnet.
Auf Wikimedia Commons gibt es keinen eindeutigen Titel, der beizubehalten ist, da der Dateiname geändert werden kann (und bei aussagelosen Namen wie dem im Video IMG_6462-6464 auch geändert werden SOLL) und auch die Beschreibung.
Ich wehre mich dagegen, einen Dateinamen als TITEL zu sehen. Eher ist die Beschreibung der Titel.
Gibt es keine eindeutige Entität, die unmissverständlich als Titel anzusprechen ist, kann eine Nennung nicht verlangt werden!
Nach der ganz und gar abzulehenden Rechtsansicht des Videos wäre jede Dateinamenänderung oder jede Änderung der ursprünglichen Beschreibung (je nach dem, was man als Titel ansieht) eine Urheberrechtsverletzung.
Die Checkliste formuliert differenzierter:
"Man vergesse nicht, den Titel des Werks zu nennen! Das gilt natürlich nur, wenn ein Titel angegeben ist, wobei strittig ist, ob z.B. „IMG_6464.jpg“ überhaupt ein Titel ist.
(Diese Auflage entfällt bei Werken, die nach der neuesten Lizenzversion 4.0 freigegeben werden.)"
http://open-educational-resources.de/bilder-unter-freier-lizenz-nutzen/
Gibt der Urheber aber etwa mittels der Vorlage Credit Line auf Commons oder auf andere eindeutige Weise (z.B. "Als Titel des Werks muss angegeben werden:") einen Titel an, so ist es nicht lizenzkonform, ihn wegzulassen. Eine Abmahnung ist denkbar (aber sehr unwahrscheinlich).
Bei Internettexten, die eine eindeutige Überschrift haben (Zeitschriftenartikel, Blogartikel), ist diese als Titel zu nennen, wenn der Beitrag abgeändert wird (und sei es auch nur in der Überschrift). Wird der Beitrag nicht abgeändert, ist die Überschrift als Bestandteil des Textes ja angegeben.
Soweit Zweifel bestehen, was denn nun der Titel ist, gehen diese Zweifel zu Lasten des Urhebers mit der Konsequenz, dass der Titel nicht zu nennen ist (folgend dem deutschen Rechtsprinzip, dass eine freie Lizenz eine AGB darstellt und Zweifel zu Lasten des Anbieters gehen).
Üblicherweise wird bei Bildern ein Titel nicht genannt und daher auch nicht angegeben. Es bleibt daher bei meinen zwei einfachen Faustregeln:
1. Urheber nennen
2. Lizenz verlinken
Wer sich an sie hält, sollte vor den meisten Abmahnungen gefeit sein.
Vom Ansatz her verdient das Video alle Zustimmung. Es ist gut gemacht und gibt die Rechtslage im wesentlichen korrekt wieder.
Ich selbst habe mich in diesem Blog sehr oft mit dem Thema der lizenzkonformen Nutzung befasst.
Mit
http://archiv.twoday.net/search?q=%C3%BCbersichtsb
komme ich schnell zu
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/
und von da zu
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Dort findet sich eine (sicher nicht lückenlose) Beitragsliste.
Ich bestreite, dass die Darstellung des Videos hinsichtlich der Angabe des Titels korrekt ist.
"Sechtens: Man vergesse nicht, den Titel des Werks zu nennen"
Dazu stelle ich fest:
Die jüngste Version der CC-Lizenzen, also Version 4, enthält diese Verpflichtung nicht mehr:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
Via
https://wiki.creativecommons.org/License_Versions#Detailed_attribution_comparison_chart
Am 13. Oktober 2012 habe ich mich mit der Auslegung der Lizenzforderung "title if supplied" mit Blick auf Bilder beschäftigt.
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/
Auch die Praxis erweist meine Ansicht, dass ein Titel ausdrücklich spezifiziert werden muss, um die Forderung nach Titelnennung obligatorisch zu machen, als richtig, denn so wie das Video das interpretiert (Dateinamen als Titel) lizenziert meines Wissens niemand.
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Credit_line
ist zwar keine verpflichtende Richtlinie, gibt aber den entscheidenden Anhaltspunkt: Der Titel ist optional, er muss nur angegeben werden, wenn der Urheber ihn ausdrücklich bezeichnet.
Auf Wikimedia Commons gibt es keinen eindeutigen Titel, der beizubehalten ist, da der Dateiname geändert werden kann (und bei aussagelosen Namen wie dem im Video IMG_6462-6464 auch geändert werden SOLL) und auch die Beschreibung.
Ich wehre mich dagegen, einen Dateinamen als TITEL zu sehen. Eher ist die Beschreibung der Titel.
Gibt es keine eindeutige Entität, die unmissverständlich als Titel anzusprechen ist, kann eine Nennung nicht verlangt werden!
Nach der ganz und gar abzulehenden Rechtsansicht des Videos wäre jede Dateinamenänderung oder jede Änderung der ursprünglichen Beschreibung (je nach dem, was man als Titel ansieht) eine Urheberrechtsverletzung.
Die Checkliste formuliert differenzierter:
"Man vergesse nicht, den Titel des Werks zu nennen! Das gilt natürlich nur, wenn ein Titel angegeben ist, wobei strittig ist, ob z.B. „IMG_6464.jpg“ überhaupt ein Titel ist.
(Diese Auflage entfällt bei Werken, die nach der neuesten Lizenzversion 4.0 freigegeben werden.)"
http://open-educational-resources.de/bilder-unter-freier-lizenz-nutzen/
Gibt der Urheber aber etwa mittels der Vorlage Credit Line auf Commons oder auf andere eindeutige Weise (z.B. "Als Titel des Werks muss angegeben werden:") einen Titel an, so ist es nicht lizenzkonform, ihn wegzulassen. Eine Abmahnung ist denkbar (aber sehr unwahrscheinlich).
Bei Internettexten, die eine eindeutige Überschrift haben (Zeitschriftenartikel, Blogartikel), ist diese als Titel zu nennen, wenn der Beitrag abgeändert wird (und sei es auch nur in der Überschrift). Wird der Beitrag nicht abgeändert, ist die Überschrift als Bestandteil des Textes ja angegeben.
Soweit Zweifel bestehen, was denn nun der Titel ist, gehen diese Zweifel zu Lasten des Urhebers mit der Konsequenz, dass der Titel nicht zu nennen ist (folgend dem deutschen Rechtsprinzip, dass eine freie Lizenz eine AGB darstellt und Zweifel zu Lasten des Anbieters gehen).
Üblicherweise wird bei Bildern ein Titel nicht genannt und daher auch nicht angegeben. Es bleibt daher bei meinen zwei einfachen Faustregeln:
1. Urheber nennen
2. Lizenz verlinken
Wer sich an sie hält, sollte vor den meisten Abmahnungen gefeit sein.
KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2014, 20:19 - Rubrik: Archivrecht
Sagt Nico Lumma:
http://www.bild.de/geld/wirtschaft/kinderschutz/der-murks-mit-dem-jugendschutz-im-internet-38616152.bild.html
Fundierte Informationen von RA Stadler:
http://www.internet-law.de/2014/11/jugendmedienschutz-alter-wein-in-neuen-schlaeuchen.html
Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Britischer-Pornofilter-wird-um-Terror-Propaganda-erweitert-2459058.html
"Die voreingestellten Jugendschutzsysteme der vier großen britischen Provider sollen künftig auch terroristisches und extremistisches Material aussortieren. "
Siehe auch
http://irights.info/artikel/wie-erkenne-ich-rechtswidrige-angebote-im-internet/22725#teil3
http://archiv.twoday.net/search?q=jugendschutz

http://www.bild.de/geld/wirtschaft/kinderschutz/der-murks-mit-dem-jugendschutz-im-internet-38616152.bild.html
Fundierte Informationen von RA Stadler:
http://www.internet-law.de/2014/11/jugendmedienschutz-alter-wein-in-neuen-schlaeuchen.html
Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Britischer-Pornofilter-wird-um-Terror-Propaganda-erweitert-2459058.html
"Die voreingestellten Jugendschutzsysteme der vier großen britischen Provider sollen künftig auch terroristisches und extremistisches Material aussortieren. "
Siehe auch
http://irights.info/artikel/wie-erkenne-ich-rechtswidrige-angebote-im-internet/22725#teil3
http://archiv.twoday.net/search?q=jugendschutz

KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2014, 17:30 - Rubrik: Archivrecht
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Die Ungleichbehandlung eines Nutzers ist im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz nicht vorgesehen (siehe § 11
http://www.gesetze-im-internet.de/urhwahrng/BJNR012940965.html in Verbindung mit dem Schricker-Kommentar). Das Patentamt sollte daher der VG Media entschieden auf die Finger klopfen, die zwar Google eine Gratislizenz gewährt, nicht aber kleineren Anbietern.
http://schmalenstroer.net/blog/2014/11/keine-antwort/
http://www.gesetze-im-internet.de/urhwahrng/BJNR012940965.html in Verbindung mit dem Schricker-Kommentar). Das Patentamt sollte daher der VG Media entschieden auf die Finger klopfen, die zwar Google eine Gratislizenz gewährt, nicht aber kleineren Anbietern.
http://schmalenstroer.net/blog/2014/11/keine-antwort/
KlausGraf - am Montag, 17. November 2014, 23:15 - Rubrik: Archivrecht
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