Archivrecht
KlausGraf - am Montag, 17. November 2014, 23:13 - Rubrik: Archivrecht
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RA Melchior ist mit der jüngsten Verschärfung des StGB gar nicht einverstanden:
http://ra-melchior.blog.de/2014/11/14/gesetzgeberischer-muell-19708785/
http://ra-melchior.blog.de/2014/11/14/gesetzgeberischer-muell-19708785/
KlausGraf - am Montag, 17. November 2014, 23:08 - Rubrik: Archivrecht

http://www.welt.de/newsticker/news1/article134328160/Bundestag-verabschiedet-schaerferes-Sexualstrafrecht.html
KlausGraf - am Freitag, 14. November 2014, 22:00 - Rubrik: Archivrecht
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http://heise.de/-2445295
"Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich in einer jetzt veröffentlichten Begründung eines Urteils vom Juli (Az.: 2-03 S 2/14) näher mit der Funktionsweise des Share-Buttons von Facebook auseinandergesetzt. Wer als Webseitenbetreiber eine solche Schaltfläche zur Verfügung stellt, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit eingeschränkte Nutzungsrechte an Inhalten des eigenen Angebots ein.
Die erteilte Lizenz umfasst demnach die Überschrift des verlinkten Artikels einschließlich der Quelle, den eigentlichen Verweis, einen "Kurztext" als Anreißer sowie gegebenenfalls ein Miniaturbild. Allein der Umstand, dass der Nutzer theoretisch den Ankündigungstext erweitern könne, führe hingegen nicht dazu, dass ihm automatisch Lizenzrechte erteilt würden.
Das Landgericht gab damit in letzter Instanz einer Klägerin Recht, die ein Facebook-Mitglied wegen Übernahme ihres gesamten Textes im Rahmen eines geteilten Links wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen ließ."
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5284/
"Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich in einer jetzt veröffentlichten Begründung eines Urteils vom Juli (Az.: 2-03 S 2/14) näher mit der Funktionsweise des Share-Buttons von Facebook auseinandergesetzt. Wer als Webseitenbetreiber eine solche Schaltfläche zur Verfügung stellt, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit eingeschränkte Nutzungsrechte an Inhalten des eigenen Angebots ein.
Die erteilte Lizenz umfasst demnach die Überschrift des verlinkten Artikels einschließlich der Quelle, den eigentlichen Verweis, einen "Kurztext" als Anreißer sowie gegebenenfalls ein Miniaturbild. Allein der Umstand, dass der Nutzer theoretisch den Ankündigungstext erweitern könne, führe hingegen nicht dazu, dass ihm automatisch Lizenzrechte erteilt würden.
Das Landgericht gab damit in letzter Instanz einer Klägerin Recht, die ein Facebook-Mitglied wegen Übernahme ihres gesamten Textes im Rahmen eines geteilten Links wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen ließ."
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5284/
KlausGraf - am Freitag, 14. November 2014, 21:50 - Rubrik: Archivrecht
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Digitale Werk-Auszüge für die Lehre bleiben erlaubt, meldet
http://zkbw.blogspot.de/2014/11/digitale-werk-auszuge-fur-die-lehre.html
http://zkbw.blogspot.de/2014/11/digitale-werk-auszuge-fur-die-lehre.html
KlausGraf - am Freitag, 14. November 2014, 21:39 - Rubrik: Archivrecht
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http://vifa-recht.de/intr2dod/
Die SB Berlin schafft es mit ihrer üblichen Mischung aus Arroganz und juristentypischer Herablassung ein im Ansatz gutes Angebot so auszugestalten, dass man es nur mit Würgereiz zur Kenntnis nehmen kann:
"Bitte beachten Sie, dass sich dieses kostenfreie Serviceangebot ausschließlich an das wissenschaftliche Personal universitärer wie außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Deutschland richtet und nach Ablauf einer Einführungsphase an die ebenfalls kostenlose persönliche Registrierung beim Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung gebunden sein wird. Zudem werden nur Digitalisierungswünsche bearbeitet, die der Vorbereitung oder Durchführung eines konkreten rechtswissenschaftlichen Forschungsvorhabens dienen und sich auf die komplette Reproduktion selbstständiger bibliographischer Einheiten beziehen – also z.B. von Monographien, Zeitschriftenbänden, Jahrbüchern, Festschriften und Sammelwerken. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den konventionellen Digitalisierungsservice der Staatsbibliothek zu Berlin und holen vor einer kommerziellen oder gewerblichen Verwendung einzelner Digitalisate – etwa als Reproduktionsvorlage für Print-Publikationen – die Genehmigung der Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte ein. Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen der Digitalisierten Sammlungen der Staatsbibliothek zu Berlin.
Eine Ablehnung auch von mit den genannten Kriterien konformen Digitalisierungswünschen bleibt vorbehalten – insbesondere aus urheberrechtlichen oder konservatorischen Gründen sowie nach Erschöpfung der jährlich zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unverhältnismäßig umfangreiche Digitalisierungswünsche im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit – zumindest vorläufig – nur teilweise erfüllt werden können. Zudem besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Nutzung oder dauerhafte Verfügbarkeit dieses Serviceangebots. Bereits anderweitig digitalisierte und frei im Internet verfügbare Werke können im Rahmen von ²DoD nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden."
Welcher forschende Rechtsanwalt hat den Mumm, sein Teilhaberecht nach Art. 5 GG i.V.m. Art. 3 GG einzuklagen? Und natürlich sind historische Arbeiten nicht vorgesehen, denn es muss ein rechtswissenschaftliches Projekt sein. Wie anders dagegen die UB Heidelberg: offen für alle und jeden!
http://www.ub.uni-heidelberg.de/fachinfo/kunst/wunschbuch.html
Hier ist auch durch die 70-Jahres-Regel der dringende Ausbau der digitalen Bibliotheken in den Bereich nach ca. 1920, was gemeinfreie Werke angeht, implementiert.
Zu kostenloser Digitalisierung:
http://archiv.twoday.net/stories/434207182/
Die SB Berlin schafft es mit ihrer üblichen Mischung aus Arroganz und juristentypischer Herablassung ein im Ansatz gutes Angebot so auszugestalten, dass man es nur mit Würgereiz zur Kenntnis nehmen kann:
"Bitte beachten Sie, dass sich dieses kostenfreie Serviceangebot ausschließlich an das wissenschaftliche Personal universitärer wie außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Deutschland richtet und nach Ablauf einer Einführungsphase an die ebenfalls kostenlose persönliche Registrierung beim Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung gebunden sein wird. Zudem werden nur Digitalisierungswünsche bearbeitet, die der Vorbereitung oder Durchführung eines konkreten rechtswissenschaftlichen Forschungsvorhabens dienen und sich auf die komplette Reproduktion selbstständiger bibliographischer Einheiten beziehen – also z.B. von Monographien, Zeitschriftenbänden, Jahrbüchern, Festschriften und Sammelwerken. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den konventionellen Digitalisierungsservice der Staatsbibliothek zu Berlin und holen vor einer kommerziellen oder gewerblichen Verwendung einzelner Digitalisate – etwa als Reproduktionsvorlage für Print-Publikationen – die Genehmigung der Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte ein. Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen der Digitalisierten Sammlungen der Staatsbibliothek zu Berlin.
Eine Ablehnung auch von mit den genannten Kriterien konformen Digitalisierungswünschen bleibt vorbehalten – insbesondere aus urheberrechtlichen oder konservatorischen Gründen sowie nach Erschöpfung der jährlich zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unverhältnismäßig umfangreiche Digitalisierungswünsche im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit – zumindest vorläufig – nur teilweise erfüllt werden können. Zudem besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Nutzung oder dauerhafte Verfügbarkeit dieses Serviceangebots. Bereits anderweitig digitalisierte und frei im Internet verfügbare Werke können im Rahmen von ²DoD nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden."
Welcher forschende Rechtsanwalt hat den Mumm, sein Teilhaberecht nach Art. 5 GG i.V.m. Art. 3 GG einzuklagen? Und natürlich sind historische Arbeiten nicht vorgesehen, denn es muss ein rechtswissenschaftliches Projekt sein. Wie anders dagegen die UB Heidelberg: offen für alle und jeden!
http://www.ub.uni-heidelberg.de/fachinfo/kunst/wunschbuch.html
Hier ist auch durch die 70-Jahres-Regel der dringende Ausbau der digitalen Bibliotheken in den Bereich nach ca. 1920, was gemeinfreie Werke angeht, implementiert.
Zu kostenloser Digitalisierung:
http://archiv.twoday.net/stories/434207182/
KlausGraf - am Dienstag, 11. November 2014, 16:05 - Rubrik: Archivrecht
http://www.internet-law.de/2014/11/bewertungsportale-verstossen-nicht-gegen-den-datenschutz.html
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69297&pos=28&anz=480
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69297&pos=28&anz=480
KlausGraf - am Freitag, 7. November 2014, 17:12 - Rubrik: Archivrecht
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http://geschichtsunterricht.wordpress.com/2014/11/05/bildnutzung-in-der-historiana/
Daniel Bernsen stellt schlüssig den fragwürdigen Umgang mit Bildern in der Historiana, einem englischsprachigen Projekt des europäischen Geschichtslehrerverbandes euroclio, dar. Gemeinfreie Bilder werden mit Copyright-Vermerken versehen, CC-Bilder aus Wikimedia Commons nicht lizenzgerecht genutzt.

Daniel Bernsen stellt schlüssig den fragwürdigen Umgang mit Bildern in der Historiana, einem englischsprachigen Projekt des europäischen Geschichtslehrerverbandes euroclio, dar. Gemeinfreie Bilder werden mit Copyright-Vermerken versehen, CC-Bilder aus Wikimedia Commons nicht lizenzgerecht genutzt.

KlausGraf - am Donnerstag, 6. November 2014, 17:32 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 4. November 2014, 19:37 - Rubrik: Archivrecht
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Es ist ein Unding, dass Europeana (entgegen der Europeana-Charta) und Deutsche Digitale Bibliothek/Archivportal D Digitalisate gemeinfreier Kulturgüter dulden, die entgegen der eindeutigen Vorgabe der EU Wasserzeichen tragen.
Es ist aber ebenso ein Unding, dass die ganzen Web 2.0-Anhänger im Archivwesen, zu dieser miesen Praxis (die glücklicherweise nur wenige Archivverwaltungen praktizieren) schön stille schweigen und keine Hand zum Protest rühren, obwohl ein freies Teilen der Bilder in sozialen Netzwerken nicht möglich oder dank optischer Verstümmelung nicht ratsam ist.
Nochmals der Hinweis auf die Vorgaben von EU und Europeana:
2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Es ist aber ebenso ein Unding, dass die ganzen Web 2.0-Anhänger im Archivwesen, zu dieser miesen Praxis (die glücklicherweise nur wenige Archivverwaltungen praktizieren) schön stille schweigen und keine Hand zum Protest rühren, obwohl ein freies Teilen der Bilder in sozialen Netzwerken nicht möglich oder dank optischer Verstümmelung nicht ratsam ist.
Nochmals der Hinweis auf die Vorgaben von EU und Europeana:
2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

KlausGraf - am Dienstag, 4. November 2014, 00:54 - Rubrik: Archivrecht