Archivrecht
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/08/google_buchsuche_und_urheberrecht~2775419
In einem Aufsatz in GRUR Int. 2007/7 geht Stephan Ott den urheberrechtlichen Problemen von Google Buchsuche nach. Dabei untersucht er die Zulässigkeit dieser Dienstleistung nach deutschem und amerikanischem Urheberrecht.
Zunächst wird in einer längeren Einleitung die Funktionalität der Google Buchsuche vorgestellt, insbesondere das System der Snippets.
Anschließend werden die einzelnen Nutzungshandlungen wie Scannen, Umwandlung in Textdateien sowie das Angebot und die Anzeige der Snippets urheberrechtlich untersucht.
Interessant ist abei der Vergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Urheberrecht. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das amerikanische Recht eine genralklauselartige Schranke des sog. fair use.
Ott gibt eine übersichtliche Analyse von fair use bezogen auf die Dienstleistungen von Google.
Im Ergebnis ist Google Buchsuche, soweit sie urheberrechtlich geschützes Material umfaßt, was das Einscannen der Bücher betrifft, nach deutschem Urheberrecht rechtswidrig. Anders ist die Präsentation der Snippets zu beurteilen. Sie sind regelmäßig urheberrechtlich unbedenklich.
Nach amerikanischem Urheberrecht kann sich Google für das Einscannen auf fair use berufen, allerdings stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in den USA noch aus. Deutsche Verlage jedenfalls, können sich gegen in den USA vorgenommene Scans nicht nach deutschen Urheberrecht wehren. Und bei den Snippets ist nicht von einer Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht auszugehen.
Die Konsequenz aus dieser Rechtslage ist die, dass Google etwa bei den Scans in der Bayerischen Staatsbibliothek nur auf urheberrechtsfreies Material zurückgreift.
Erwähnenswert an Otts Aufsatz sind die durchgängig eingestreuten Rechtstatsachen. So erfährt der Leser, dass etwa 22 % der Rechteinhaber von geschützten Werken nicht ausfindig gemacht werden können (Fn. 41), oder dass die Möglichkeit, den Text eines Buches online einzusehen, bei amazon zu einer Steigerung der Verkäufe um 15 % geführt hat.
Insgesamt bringt der Aufsatz von Ott nicht unbedingt Neues. Er gibt aber eine gut Zusammenfassung, ist sehr verständlich geschrieben und eignet sich daher auch für den juristischen Laien als gute Einführung in die Problematik Scannen und Publizieren von Büchern im Internet.
Quelle: Stephan Ott, Die Google Buchsuche - eine massive Urheberrechtsverletzung?, in: GRUR Int. 2007, H. 7, S. 562-569.
Hier einige Kommentare zu Steinhauers nützlicher Zusammenfassung:
Zu den nicht auffindbaren Urhebern siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Zu Open Access als Werbung für den Buchabsatz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Eine einstweilige Verfügung gegen Google, wie von der WBG beantragt
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=&dl_id=112071
kam ja nicht zustande:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832
Die Kosten des Verfahrens (100.000 Euro) trug die WBG. Mit diesem Geld hätte die WBG (ich bin auch Mitglied) einige ihrer teuren Bücher billiger machen können ...
In einem Aufsatz in GRUR Int. 2007/7 geht Stephan Ott den urheberrechtlichen Problemen von Google Buchsuche nach. Dabei untersucht er die Zulässigkeit dieser Dienstleistung nach deutschem und amerikanischem Urheberrecht.
Zunächst wird in einer längeren Einleitung die Funktionalität der Google Buchsuche vorgestellt, insbesondere das System der Snippets.
Anschließend werden die einzelnen Nutzungshandlungen wie Scannen, Umwandlung in Textdateien sowie das Angebot und die Anzeige der Snippets urheberrechtlich untersucht.
Interessant ist abei der Vergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Urheberrecht. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das amerikanische Recht eine genralklauselartige Schranke des sog. fair use.
Ott gibt eine übersichtliche Analyse von fair use bezogen auf die Dienstleistungen von Google.
Im Ergebnis ist Google Buchsuche, soweit sie urheberrechtlich geschützes Material umfaßt, was das Einscannen der Bücher betrifft, nach deutschem Urheberrecht rechtswidrig. Anders ist die Präsentation der Snippets zu beurteilen. Sie sind regelmäßig urheberrechtlich unbedenklich.
Nach amerikanischem Urheberrecht kann sich Google für das Einscannen auf fair use berufen, allerdings stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in den USA noch aus. Deutsche Verlage jedenfalls, können sich gegen in den USA vorgenommene Scans nicht nach deutschen Urheberrecht wehren. Und bei den Snippets ist nicht von einer Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht auszugehen.
Die Konsequenz aus dieser Rechtslage ist die, dass Google etwa bei den Scans in der Bayerischen Staatsbibliothek nur auf urheberrechtsfreies Material zurückgreift.
Erwähnenswert an Otts Aufsatz sind die durchgängig eingestreuten Rechtstatsachen. So erfährt der Leser, dass etwa 22 % der Rechteinhaber von geschützten Werken nicht ausfindig gemacht werden können (Fn. 41), oder dass die Möglichkeit, den Text eines Buches online einzusehen, bei amazon zu einer Steigerung der Verkäufe um 15 % geführt hat.
Insgesamt bringt der Aufsatz von Ott nicht unbedingt Neues. Er gibt aber eine gut Zusammenfassung, ist sehr verständlich geschrieben und eignet sich daher auch für den juristischen Laien als gute Einführung in die Problematik Scannen und Publizieren von Büchern im Internet.
Quelle: Stephan Ott, Die Google Buchsuche - eine massive Urheberrechtsverletzung?, in: GRUR Int. 2007, H. 7, S. 562-569.
Hier einige Kommentare zu Steinhauers nützlicher Zusammenfassung:
Zu den nicht auffindbaren Urhebern siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Zu Open Access als Werbung für den Buchabsatz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Eine einstweilige Verfügung gegen Google, wie von der WBG beantragt
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=&dl_id=112071
kam ja nicht zustande:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832
Die Kosten des Verfahrens (100.000 Euro) trug die WBG. Mit diesem Geld hätte die WBG (ich bin auch Mitglied) einige ihrer teuren Bücher billiger machen können ...
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:24 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.coinsoftime.com/Greek/Articles/CopyrightandCoinPhotographs.htm
argumentiert schlüssig, dass die Grundsätze von bridgeman v. Corel (1999) auf Bilder von Münzen übertragbar sind, die daher nach US-Recht nicht geschützt sind.
Da bei Flachbettscannern nach deutschem Recht kein schutzfähiges Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht, dem Vernehmen nach aber die meisten Münzhändler Münzen inzwischen scannen statt fotografieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass die BGH-Formel vom Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung auch auf Münzen-Bilder anwendbar ist mit der Konsequenz, dass diese nicht geschützt sind. Da der Durchschnittsbetrachter keinen Unterschied zwischen einem gescannten und einem fotografierten Münzbild ausmachen kann, dürften auch originalgetreue Münzfotos, die mit einer Kamera gemacht wurden, gemeinfrei sein. Der Gestaltungsspielraum muss aus dem Bild selbst ablesbar sein. Es kann nicht sein, dass der Nutzer eines solchen Bilds sich erst einmal vom Fotografen/Digitalisator eine Beschreibung des technischen Arbeitsvorgangs besorgen muss, aus der er allein ableiten könnte, ob das Bild nun geschützt oder frei ist. Originalgetreue Darstellung und Urheberrechtsschutz schließen sich aus (so Nordemann 1987, siehe auch
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0242.html )
argumentiert schlüssig, dass die Grundsätze von bridgeman v. Corel (1999) auf Bilder von Münzen übertragbar sind, die daher nach US-Recht nicht geschützt sind.
Da bei Flachbettscannern nach deutschem Recht kein schutzfähiges Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht, dem Vernehmen nach aber die meisten Münzhändler Münzen inzwischen scannen statt fotografieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass die BGH-Formel vom Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung auch auf Münzen-Bilder anwendbar ist mit der Konsequenz, dass diese nicht geschützt sind. Da der Durchschnittsbetrachter keinen Unterschied zwischen einem gescannten und einem fotografierten Münzbild ausmachen kann, dürften auch originalgetreue Münzfotos, die mit einer Kamera gemacht wurden, gemeinfrei sein. Der Gestaltungsspielraum muss aus dem Bild selbst ablesbar sein. Es kann nicht sein, dass der Nutzer eines solchen Bilds sich erst einmal vom Fotografen/Digitalisator eine Beschreibung des technischen Arbeitsvorgangs besorgen muss, aus der er allein ableiten könnte, ob das Bild nun geschützt oder frei ist. Originalgetreue Darstellung und Urheberrechtsschutz schließen sich aus (so Nordemann 1987, siehe auch
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0242.html )
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:07 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:06 - Rubrik: Archivrecht
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"Die Digitalisierung allein begründet als solche keinen Schutz zugunsten desjenigen, der analoges Material lediglich digitalisiert."
http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm#E10E7
von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielr�ume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 - Bibelreproduktion.]
Aus:
Urheberrecht und digitale Werkverwertung : die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia : Gutachten / Thomas Dreier. - Bonn, 1997.
RA Seiler schrieb:
"Lediglich Kopien, die mittels spezieller Vervielfältigungsapparaturen hergestellt wurden, die im Vergleich zu einer Fotokamera keine individuellen Einflußmöglichkeiten zulassen, stellen m.E. keine Lichtbilder, sondern nur Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Rechteinhabers des vervielfältigten Stückes bedürfen, sofern diese Stücke (noch) unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Unter diese Art von Apparaturen fallen Fotokopiergeräte (Nordemann, Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? GRUR 1987, 15, 17), Diaduplikatoren, Fotovergrößerer zur Herstellung von Abzügen von Negativen oder Dias, (vgl. Riedel, Fotorecht für die Praxis, 4. Auflg. S. 23) Flachbett- und Filmscanner. Über das reine Kopierverfahren gehen nach Ansicht von Riedel Reproduktionen hinaus, sofern die nicht lediglich Kopierverfahren ersetzen (aaO.). Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18). Im Gegensatz zu den genannten Geräten, die über eine vorgegebene Parallellage, ein vorgegebenes Objektiv und eine vorgegebene Beleuchtung verfügen, hat der Fotografen, der eine Reproduktion mit einer Fotokamera erstellt, insbesondere hinsichtlich des Lichts, aber auch bei der Film- und der Objektivwahl größere Spielräume. Er kann z.B. durch seitliche Beleuchtung eines Ölbildes die Pinselführung eines Malers zeigen."
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Seiler musste aber konzedieren, dass die überwiegende Meinung seine Auffassung über den Schutz der Reproduktionsfotografie ablehnt.
Mehr dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm#E10E7
von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielr�ume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 - Bibelreproduktion.]
Aus:
Urheberrecht und digitale Werkverwertung : die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia : Gutachten / Thomas Dreier. - Bonn, 1997.
RA Seiler schrieb:
"Lediglich Kopien, die mittels spezieller Vervielfältigungsapparaturen hergestellt wurden, die im Vergleich zu einer Fotokamera keine individuellen Einflußmöglichkeiten zulassen, stellen m.E. keine Lichtbilder, sondern nur Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Rechteinhabers des vervielfältigten Stückes bedürfen, sofern diese Stücke (noch) unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Unter diese Art von Apparaturen fallen Fotokopiergeräte (Nordemann, Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? GRUR 1987, 15, 17), Diaduplikatoren, Fotovergrößerer zur Herstellung von Abzügen von Negativen oder Dias, (vgl. Riedel, Fotorecht für die Praxis, 4. Auflg. S. 23) Flachbett- und Filmscanner. Über das reine Kopierverfahren gehen nach Ansicht von Riedel Reproduktionen hinaus, sofern die nicht lediglich Kopierverfahren ersetzen (aaO.). Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18). Im Gegensatz zu den genannten Geräten, die über eine vorgegebene Parallellage, ein vorgegebenes Objektiv und eine vorgegebene Beleuchtung verfügen, hat der Fotografen, der eine Reproduktion mit einer Fotokamera erstellt, insbesondere hinsichtlich des Lichts, aber auch bei der Film- und der Objektivwahl größere Spielräume. Er kann z.B. durch seitliche Beleuchtung eines Ölbildes die Pinselführung eines Malers zeigen."
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Seiler musste aber konzedieren, dass die überwiegende Meinung seine Auffassung über den Schutz der Reproduktionsfotografie ablehnt.
Mehr dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2007, 00:49 - Rubrik: Archivrecht
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Gerade erst gesehen:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/service/hinweise-zur-benutzung/reproduktionen/start.html
Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass durch Digitalisierung ein Schutzrecht entsteht: http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Ich halte das Vorgehen des StA HH und der anderen Archivverwaltung für schlicht und einfach rechtswidrig und würde mir wünschen, dass endlich ein Benutzer gegen diese widerliche Abzocke klagt.
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
Eingriffe in die Rechte der Benutzer (keine Eigenfotografien) sind nur durch öffentliche Zwecke, die vom Archivgesetz vorgegeben werden, gerechtfertigt. Der Wunsch, einem privaten Unternehmen, das ohne Ausschreibung in den Genuss einer MONOPOLSTELLUNG gekommen ist, Aufträge zuzuschanzen, ist kein solcher Zweck.
Gebührenanteile, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorgaben (Bestandserhaltung, Datenschutz) entstehen, dürfen dem Benutzer nicht aufgebürdet werden - gegen diese gebührenrechtliche Vorgabe verstoßen Archive tausendfach.

Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von "hamburgr" auf flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/service/hinweise-zur-benutzung/reproduktionen/start.html
Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass durch Digitalisierung ein Schutzrecht entsteht: http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Ich halte das Vorgehen des StA HH und der anderen Archivverwaltung für schlicht und einfach rechtswidrig und würde mir wünschen, dass endlich ein Benutzer gegen diese widerliche Abzocke klagt.
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
Eingriffe in die Rechte der Benutzer (keine Eigenfotografien) sind nur durch öffentliche Zwecke, die vom Archivgesetz vorgegeben werden, gerechtfertigt. Der Wunsch, einem privaten Unternehmen, das ohne Ausschreibung in den Genuss einer MONOPOLSTELLUNG gekommen ist, Aufträge zuzuschanzen, ist kein solcher Zweck.
Gebührenanteile, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorgaben (Bestandserhaltung, Datenschutz) entstehen, dürfen dem Benutzer nicht aufgebürdet werden - gegen diese gebührenrechtliche Vorgabe verstoßen Archive tausendfach.

Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von "hamburgr" auf flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2007, 00:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.kuhlen.name/Publikationen2007/verwaisteWerke-Publikation-RK0307.pdf
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 16:46 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/38-Kommerzielle-Verwertung-von-FLICKR-Bildnern.html
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
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Zuletzt haben wir die abwegige Ansicht des Datenschutzbeauftragten für MV kommentiert, der eine Einsichtnahme aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht möglich hält, wenn die Unterlage urheberrechtlich geschützt ist:
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 18:36 - Rubrik: Archivrecht
http://www.defendfairuse.org/include/ccia-ftc.pdf
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 00:23 - Rubrik: Archivrecht
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Bisher unveröffentlichte Originaltöne von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe aus den Stammheim-Prozessen, die im Staatsarchiv Ludwigsburg aufbewahrt wurden, macht SWR2 ab 30. Juli , 22.45 Uhr der Öffentlichkeit zugänglich.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 21:27 - Rubrik: Archivrecht
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