Archivrecht
"Graf vertrat die Ansicht, dass nach dem Ablauf des Urheberrechts (70 Jahre nach Tod des Urhebers) Archivgut "Public Domain" sei."
Der Kollege Rehm hätte in seiner Zusammenfassung der Open-Access-Veranstaltung auf dem Essener Archivtag im Archivar 2007 S. 9 auch schreiben können, dass ich die ANSICHT vertreten hätte, eins und eins sei zwei oder dass Schimmel häufig weiss seien.
Nach der maßgeblichen Ansicht des Bundesgesetzgebers, die er in § 64 UrhG zum Ausdruck gebracht hat, SIND Werke nach Ablauf des Urheberrechts Public Domain, denn Public Domain meint nichts anderes als das deutsche gemeinfrei. Archivgut ist gemeinfrei, auch wenn es womöglich öffentlichrechtlichen Ansprüchen unterliegt, weil gemeinfrei sich auf den Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes bezieht. Gemeinfreie Werke können nach anderen Rechtsvorschriften in den Verwendungsmöglichkeiten z.T. erheblich beschränkt sein (Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Namensrecht, öffentlichrechtliche Vorschriften über Hoheitszeichen, Vermessungsrecht usw.), sie bleiben aber gemeinfrei.
Urheberrechtliche Unkenntnis in erschreckendem Ausmaß sind aber eher typisch für die Archivarszunft.
Der Kollege Rehm hätte in seiner Zusammenfassung der Open-Access-Veranstaltung auf dem Essener Archivtag im Archivar 2007 S. 9 auch schreiben können, dass ich die ANSICHT vertreten hätte, eins und eins sei zwei oder dass Schimmel häufig weiss seien.
Nach der maßgeblichen Ansicht des Bundesgesetzgebers, die er in § 64 UrhG zum Ausdruck gebracht hat, SIND Werke nach Ablauf des Urheberrechts Public Domain, denn Public Domain meint nichts anderes als das deutsche gemeinfrei. Archivgut ist gemeinfrei, auch wenn es womöglich öffentlichrechtlichen Ansprüchen unterliegt, weil gemeinfrei sich auf den Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes bezieht. Gemeinfreie Werke können nach anderen Rechtsvorschriften in den Verwendungsmöglichkeiten z.T. erheblich beschränkt sein (Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Namensrecht, öffentlichrechtliche Vorschriften über Hoheitszeichen, Vermessungsrecht usw.), sie bleiben aber gemeinfrei.
Urheberrechtliche Unkenntnis in erschreckendem Ausmaß sind aber eher typisch für die Archivarszunft.
KlausGraf - am Dienstag, 6. März 2007, 23:36 - Rubrik: Archivrecht
von 1998 ist ein Standardwerk zum Archivrecht. Um so erfreulicher ist, dass das Literaturverzeichnis in aktualisierter Form (Stand 31.12.2005) online vorliegt:
http://www.rama.lvr.de/beraten_vermitteln/Archivberatung/Themen_und_Texte/beur_gef_tabelle.pdf
http://www.rafo.lvr.de/archivberatung/themen_und_texte/bewertung/strauch_archeig_08.pdf (Stand 2008)
http://www.rafo.lvr.de/archivberatung/themen_und_texte/bewertung/strauch_archeig_08.pdf (Stand 2008)
KlausGraf - am Montag, 5. März 2007, 03:31 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 2. März 2007, 04:11 - Rubrik: Archivrecht
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Eine Kurzinformation gibt:
http://www.telemedien-und-recht.de/
Dort sind auch die einschlägigen Drucksachen verlinkt.
Die journalistische Sorgfaltspflicht wird im Rundfunktstaatsvertrag geregelt. Der Entwurf ist zu finden unter:
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0558_d.pdf
http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html
Unklar ist mir noch, ob § 9a Rundfunkstaatsvertrag über den Auskunftsanspruch auch für Mediendienste gilt. Das ist nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag der Fall, sofern es sich um Telemedien mit redaktionell-journalistischem Inhalt handelt.
Für ARCHIVALIA gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten von § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
"Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen."
http://www.telemedien-und-recht.de/
Dort sind auch die einschlägigen Drucksachen verlinkt.
Die journalistische Sorgfaltspflicht wird im Rundfunktstaatsvertrag geregelt. Der Entwurf ist zu finden unter:
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0558_d.pdf
http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html
Für ARCHIVALIA gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten von § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
"Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen."
KlausGraf - am Freitag, 2. März 2007, 01:57 - Rubrik: Archivrecht
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Zitat von L. Lessig:
Stellen Sie sich all die erstaunlichen Dinge vor, die Ihr Kind mithilfe digitaler Techniken schaffen könnte – Filme, Musik, Webseiten, Blogs. Oder denken Sie an die erstaunlichen Dinge, die Ihre Gemeinde mithilfe digitaler Techniken vorantreiben könnte – ein Wiki, gemeinsame Projekte, eine Initiative zur Veränderung von irgendetwas. Denken Sie an all das, und dann stellen Sie sich vor, jemand streut Sand ins Getriebe. Genau das tut ein System, das an jeder Ecke Erlaubnis verlangt. Es ist, wiederum, das System von Breschnews Russland.
Das Recht sollte manche Bereiche der Kultur regulieren, aber nur dort, wo solche Regulierung Gutes tut. Leider prüfen Juristen nur selten ihre Macht oder die von ihnen befürwortete Macht anhand der einfachen pragmatischen Frage: „Wird das gute Ergebnisse bringen? “ Stellt man sie wegen der zunehmenden Reichweite des Rechts zur Rede, fragen sie regelmäßig zurück: „Warum nicht? “
Wir sollten vielmehr fragen, „Warum? “ Zeige mir, warum deine Kulturregulierung notwendig ist. Zeige mir, wozu sie gut ist. Solange du mir nicht beides zeigen kannst, halte deine Juristen fern!
https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php#Q1-1-89
Stellen Sie sich all die erstaunlichen Dinge vor, die Ihr Kind mithilfe digitaler Techniken schaffen könnte – Filme, Musik, Webseiten, Blogs. Oder denken Sie an die erstaunlichen Dinge, die Ihre Gemeinde mithilfe digitaler Techniken vorantreiben könnte – ein Wiki, gemeinsame Projekte, eine Initiative zur Veränderung von irgendetwas. Denken Sie an all das, und dann stellen Sie sich vor, jemand streut Sand ins Getriebe. Genau das tut ein System, das an jeder Ecke Erlaubnis verlangt. Es ist, wiederum, das System von Breschnews Russland.
Das Recht sollte manche Bereiche der Kultur regulieren, aber nur dort, wo solche Regulierung Gutes tut. Leider prüfen Juristen nur selten ihre Macht oder die von ihnen befürwortete Macht anhand der einfachen pragmatischen Frage: „Wird das gute Ergebnisse bringen? “ Stellt man sie wegen der zunehmenden Reichweite des Rechts zur Rede, fragen sie regelmäßig zurück: „Warum nicht? “
Wir sollten vielmehr fragen, „Warum? “ Zeige mir, warum deine Kulturregulierung notwendig ist. Zeige mir, wozu sie gut ist. Solange du mir nicht beides zeigen kannst, halte deine Juristen fern!
https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php#Q1-1-89
KlausGraf - am Freitag, 2. März 2007, 01:16 - Rubrik: Archivrecht
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Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht / Pohl, Bettina
Osnabrück, Univ., Diss., 2006.
Fachbereich: Rechtswissenschaften
Betreuer: Prof. Dr. Willi Erdmann
Gutachter:Prof. Dr. Willi Erdmann, Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens
Thesis.pdf Size: 1359347 [2006.11.14/02:07:53]
http://elib.ub.uni-osnabrueck.de/publications/diss/E-Diss610_thesis.pdf
DNB: 19 BK: 86.28
Keywords: Abstract, Inhaltsmitteilung, §§ 23, 24 UrhG, verkürzte Darstellung, Substitutionswirkung, Beteiligungsgrundsatz, abhängige Bearbeitung
Abstract: Abstracts gewinnen als Mittel zur Bewältigung der Informationsflut zunehmend an Bedeutung. Die verkürzte Darstellung eines Originalwerkes in Form eines abstracts – aber auch im Rahmen von Opernführern, Unterrichtshilfen und Rezensionen – kann problematisch sein, wenn das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist und der Urheber der Anfertigung der verkürzten Darstellung nicht zugestimmt hat. Die Arbeit widmet sich der Frage, in welchem Umfang solche verkürzten Darstellungen in urheberrechtlicher Hinsicht zulässig sind. Es wird untersucht, ob verkürzte Darstellungen als abhängige Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG zu werten sind oder ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Abgrenzung ist die dem § 12 Abs. 2 UrhG zugrundeliegende Wertung der Gemeinfreiheit bloßer Inhaltsmitteilungen zu berücksichtigen. Eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine verkürzte Darstellung zur Substitution des Originalwerkes geeignet ist. Dies ergibt sich in dogmatischer Hinsicht unmittelbar aus dem in § 11 Satz 2 UrhG verankerten Beteiligungsgrundsatz. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger (gemeinfreier) Inhaltsmitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG und (ohne die Zustimmung des Urhebers) unzulässiger abhängiger Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG wird ein Katalog objektiver Kriterien entwickelt, durch den die Verwertungsinteressen des Urhebers mit den Informationsinteressen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden können.
--
Die Problematik hat natürlich auch Bedeutung für die archivische Verzeichnung, denn bei unveröffentlichten Werken könnte ein ausführliches Regest als unerlaubte Inhaltsmitteilung angesehen werden. Sie ist vor der Veröffentlichung dem Urheber vorbehalten.
Es ist erfreulich, dass die gründliche Aufarbeitung der urheberrechtlichen Problematik unautorisierter "verkürzter darstellungen" online vorliegt.
Zur Rechtsprechung über die Zulässigkeit der Anfertigung von Abstracts ohne Zustimmung des Urhebers:
http://log.netbib.de/archives/2005/09/16/abstracts-und-urheberrecht-2/
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040054.htm
Osnabrück, Univ., Diss., 2006.
Fachbereich: Rechtswissenschaften
Betreuer: Prof. Dr. Willi Erdmann
Gutachter:Prof. Dr. Willi Erdmann, Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens
Thesis.pdf Size: 1359347 [2006.11.14/02:07:53]
http://elib.ub.uni-osnabrueck.de/publications/diss/E-Diss610_thesis.pdf
DNB: 19 BK: 86.28
Keywords: Abstract, Inhaltsmitteilung, §§ 23, 24 UrhG, verkürzte Darstellung, Substitutionswirkung, Beteiligungsgrundsatz, abhängige Bearbeitung
Abstract: Abstracts gewinnen als Mittel zur Bewältigung der Informationsflut zunehmend an Bedeutung. Die verkürzte Darstellung eines Originalwerkes in Form eines abstracts – aber auch im Rahmen von Opernführern, Unterrichtshilfen und Rezensionen – kann problematisch sein, wenn das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist und der Urheber der Anfertigung der verkürzten Darstellung nicht zugestimmt hat. Die Arbeit widmet sich der Frage, in welchem Umfang solche verkürzten Darstellungen in urheberrechtlicher Hinsicht zulässig sind. Es wird untersucht, ob verkürzte Darstellungen als abhängige Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG zu werten sind oder ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Abgrenzung ist die dem § 12 Abs. 2 UrhG zugrundeliegende Wertung der Gemeinfreiheit bloßer Inhaltsmitteilungen zu berücksichtigen. Eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine verkürzte Darstellung zur Substitution des Originalwerkes geeignet ist. Dies ergibt sich in dogmatischer Hinsicht unmittelbar aus dem in § 11 Satz 2 UrhG verankerten Beteiligungsgrundsatz. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger (gemeinfreier) Inhaltsmitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG und (ohne die Zustimmung des Urhebers) unzulässiger abhängiger Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG wird ein Katalog objektiver Kriterien entwickelt, durch den die Verwertungsinteressen des Urhebers mit den Informationsinteressen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden können.
--
Die Problematik hat natürlich auch Bedeutung für die archivische Verzeichnung, denn bei unveröffentlichten Werken könnte ein ausführliches Regest als unerlaubte Inhaltsmitteilung angesehen werden. Sie ist vor der Veröffentlichung dem Urheber vorbehalten.
Es ist erfreulich, dass die gründliche Aufarbeitung der urheberrechtlichen Problematik unautorisierter "verkürzter darstellungen" online vorliegt.
Zur Rechtsprechung über die Zulässigkeit der Anfertigung von Abstracts ohne Zustimmung des Urhebers:
http://log.netbib.de/archives/2005/09/16/abstracts-und-urheberrecht-2/
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040054.htm
KlausGraf - am Montag, 26. Februar 2007, 01:08 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Sonntag, 25. Februar 2007, 19:06 - Rubrik: Archivrecht
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Aus der Archivliste: Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne unterstütze ich die Initiative meines Kollegen Huening. Ich habe seinem Aufruf eine Darstellung aus der Benutzerperspektive beigefügt. Bitte geben Sie zumindest den Aufruf in Ihrem Wirkungskreis weiter. Es ist nicht mehr viel Zeit.
Freundliche Grüße
Gerd Simon
Burgholzweg 52
D-72070 Tübingen
Tel: (49)(0)7071-408828
Fax: (49(0)7071-440161
Internet: http://homepages.uni-tuebingen.de/gerd.simon
----- Original Message ----- From: "Dr. Ludger Huening"
To:
Sent: Wednesday, January 24, 2007 3:02 PM
Subject: Information ueber geplante Aenderung des Urheberrechts
Sehr geehrter Kunde,
Sie haben in der letzten Zeit die Kopie eines Zeitschriftenaufsatzes
per E-Mail über uns erhalten.
Möchten Sie zukünftig 30 Euro für die elektronische Lieferung eines
Zeitschriftenartikels zahlen?
Diese Gefahr ist Realität!
Die Gesetzesvorlage zur Änderung des Urheberrechts sieht vor, dass
eine elektronische Lieferung durch Bibliotheken nur noch dann erlaubt
ist, wenn die Verlage nicht selbst über das Internet liefern können.
Und diese Angebote haben es in sich: Im "Pay-per-view-Verfahren"
können Sie zwar auf Artikel sofort zugreifen. Allerdings wird Ihre
Kreditkarte in der Regel dabei mit 20 bis 30 Euro pro Artikel
belastet!
Wenn Sie diese Gesetzesänderung nicht wollen, drucken
Sie das beigefügte Schreiben aus und senden es an Ihre/n
Bundestagsabgeordnete/n! Zögern Sie nicht! Nur noch durch massive
Proteste kann die Literaturversorgung durch Bibliotheken in der
bisherigen Form aufrechterhalten werden.
Hier finden Sie Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n:
http://www.bundestag.de/mdb/wkmap/index.html
Wir stehen auf Ihrer Seite - für eine freie und kostengünstige
Literaturversorgung. Für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium!
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.ub.uni-tuebingen.de/pro/aktuell/urhg.php
Ihre Universitätsbibliothek Tübingen
--------------------------------------------------------------------------
Beispiel für ein Schreiben an Ihren Bundestagsabgeordneten
--------------------------------------------------------------------------
Absender:
Datum:
An:
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...
für meine wissenschaftliche Arbeit benötige ich regelmäßig Kopien von Artikeln aus Zeitschriften oder Büchern. Meine Bibliothek bietet einen Lieferdienst, der aus den Originalzeitschriften und Büchern der Bibliothek die Artikel für mich elektronisch einliest und per E-Mail an mich versendet. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro pro Artikel. Darin enthalten ist eine Urheberabgabe, die an Verlage und Autoren abgeführt wird.
Durch die vorgesehene Formulierung in § 53a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll eine elektronische Lieferung zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn der Verlag nicht selbst seine Artikel im Internet gegen Kosten zum Abruf anbietet. Dabei entstünden mir Kosten von bis zu 30 Euro pro Artikel. Dieses Geld erhält allein der Verlag, der Autor geht leer aus.
Das ist für mich wirtschaftlich nicht tragbar. Es wird dazu führen, dass mir Informationen aus Zeitschriften und Büchern zum großen Teil nicht mehr zur Verfügung stehen werden, da ich mir einen solch teuren Zugriff nicht leisten kann. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Formulierung von § 53a UrhG gefordert, dass diese neue wissenschaftsfeindliche Bedingung entfällt. § 53a soll wie folgt lauten:
"Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als graphische Datei zulässig."
Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass § 53a UrhG so wie vom Bundesrat gefordert formuliert wird. Damit ist der Zugang zu wissenschaftlicher Information auch zukünftig bezahlbar und sichergestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerd Simon
Burgholzweg 52
D-72070 Tübingen
Tel: (49)(0)7071-408828
Fax: (49(0)7071-440161
Internet: http://homepages.uni-tuebingen.de/gerd.simon
Eine Stellungnahme aus der Benutzperspektive
Als 1990 das Internet für Wissenschaftler zugängig gemacht wurde, köderte man diese mit dem Versprechen, in absehbarer Zeit würde diese zweifellos revolutionäre Erfindung auch alle Bücher und Zeitschriften in Reproduktionen kostenlos auf dem Bildschirm des PCs lesen können. Heute sind wir immer noch weit von einer Einlösung dieses Versprechens entfernt. Da bis heute nicht vorstellbar ist, wie das Einlesen bzw. Scannen von Texten ohne Menschen möglich ist, scheint das auch nach wie vor illusorisch. Die Bibliotheken bieten aber inzwischen einen kostengünstigen Service an, einzelne Texte auf Antrag per E-mail zu versenden. Das ist ein erheblicher Zeitgewinn für die Wissenschaftler.
Wenn es nach den Plänen der Politik geht, die vermutlich durch die Verleger-Lobby dazu angestiftet wurde, wird das in Zukunft mehr als 400% teurer [.].
Ein Blick in die Geschichte zeigt uns zumindest wie man in der Vergangenheit mit vergleichbaren Problemen umging. Als Anfang der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts infolge der Inflation insbesondere ausländische Bücher und Zeitschriften unerschwinglich wurden, griff man die Idee des kostenfreien auswärtigen Leihverkehrs auf, um die vorherzusehende Wirkung nicht zuletzt eines erheblichen Zeitverlusts wenigstens abzumildern. Die >Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft<, die heute >DFG< heißt, war ein weiterer Versuch, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Wenn die Wissenschaftsforschung heute konstatiert, dass der Niedergang der deutschen Wissenschaft genau in dieser Zeit einsetzte, so bestand trotzdem eine der gravierendsten Ursachen in den Hindernissen und Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung. Im 3. Reich hatte übrigens die Zensur die gleiche Wirkung. Weil die Zensurbehörden einfach überlastet waren und die neuesten Informationen z.T. erst nach Jahren - wenn überhaupt - die Forscher erreichten, wurde die deutsche Wissenschaft früher oder später hoffnungslos abgehängt.
Da sich auch sonst ökonomische und politische Prozesse selten als wissenschaftsfreundlich erwiesen, hat man deren Folgen in der Vergangenheit immer wieder durch Begünstigungen für die Wissenschaft einzudämmen versucht, so z.B. im Archivgesetz oder im Vereinsgesetz. Damit ist keineswegs gesagt, dass diese Gesetze nichts zu wünschen übrig ließen. Es ist aber überhaupt nicht einzusehen, warum im Urhebergesetz für die Wissenschaft nicht entsprechende (möglichst bessere) Regelungen möglich sind. Die wissenschaftlichen Bibliotheken haben
seit Jahren einen Service eingerichtet, der für die Wissenschaftler nicht nur eine Geld-, sondern vor allem eine deutliche Zeitersparnis bedeutet. Eine Kostenexplosion wie sie die geplante Urhebergesetznovellierung zur Folge hätte, wirft die Wissenschaftler in steinzeitliche Verhältnisse zurück. Ihnen bleibt dann nur die Alternative:
- Entweder sie fahren wieder von der Wirkungsstätte zur Bibliothek, nehmen dort anderen den Parkplatz weg, wenn sie überhaupt einen finden, ermitteln dort das Buch bzw. die Zeitschrift, aus dem bzw. der sie eine Information benötigen - immer vorausgesetzt, die Bibliothek verfügt über diesen Informationsträger -, exzerpieren oder - was natürlich auch einiges kostet - kopieren diese und fahren wieder zurück. Bei mir - und ich denke, das wäre im Schnitt so - wäre das ein Zeitverlust von mehr als 1 Stunde pro Text. Wenn ich den auswärtigen Leihverkehr bemühen müsste, der seit einigen Dezennien auch eine Schutzgebühr bedeutet, heißt das zusätzlich im Schnitt eine erhebliche Wartezeit.
- Oder sie lassen sich auf die geplante Kostenexplosion ein, dann müssen sie nach Instanzen oder Sponsoren suchen, die ihnen das bezahlen. Vor einem Jahr weiterer Wartezeit - wenn überhaupt - verspricht diese bürokratieträchtige Einwerbung gesonderter Forschungsgelder keinen Erfolg.
- Oder sie hören überhaupt auf zu forschen. Für viele Einzelforscher dürfte das in der Tat das Ende ihrer Forschung bedeuten. Nur nebenbei bemerkt sei, dass Wissenschaftler auch als Autor zu 99% nichts vom neuen Urhebergesetz haben werden. Sie oder ihre geldgebundenen Instanzen werden ja von den Verlagen, damit die Forschungsergebnisse überhaupt publiziert werden können, inzwischen nahezu ausnahmslos dafür zur Kasse gebeten. Vorteile hätte das allein für die Verlage, allerdings nur, solange sich die Wissenschaftler deren Abzockerei (bei den Käufern und den Autoren) gefallen lassen und nicht kollektiv dazu übergehen, kostenlos im Internet zu publizieren. Da die wissenschaftlichen Verlage es mit einer Kundschaft zu tun haben, die zu über der Hälfte aus Bibliotheken bestehen, und ihre Preise entsprechend hoch veranschlagen, wäre zu prüfen, ob die Novellierung des Urhebergesetzes die Verlage nicht dazu einlädt, abermals doppelt abzukassieren.
Tübingen, 1.2.2007
Gerd Simon
(Linguist und Wissenschaftshistoriker, Vorsitzender der
Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung Tübingen)
gerne unterstütze ich die Initiative meines Kollegen Huening. Ich habe seinem Aufruf eine Darstellung aus der Benutzerperspektive beigefügt. Bitte geben Sie zumindest den Aufruf in Ihrem Wirkungskreis weiter. Es ist nicht mehr viel Zeit.
Freundliche Grüße
Gerd Simon
Burgholzweg 52
D-72070 Tübingen
Tel: (49)(0)7071-408828
Fax: (49(0)7071-440161
Internet: http://homepages.uni-tuebingen.de/gerd.simon
----- Original Message ----- From: "Dr. Ludger Huening"
To:
Sent: Wednesday, January 24, 2007 3:02 PM
Subject: Information ueber geplante Aenderung des Urheberrechts
Sehr geehrter Kunde,
Sie haben in der letzten Zeit die Kopie eines Zeitschriftenaufsatzes
per E-Mail über uns erhalten.
Möchten Sie zukünftig 30 Euro für die elektronische Lieferung eines
Zeitschriftenartikels zahlen?
Diese Gefahr ist Realität!
Die Gesetzesvorlage zur Änderung des Urheberrechts sieht vor, dass
eine elektronische Lieferung durch Bibliotheken nur noch dann erlaubt
ist, wenn die Verlage nicht selbst über das Internet liefern können.
Und diese Angebote haben es in sich: Im "Pay-per-view-Verfahren"
können Sie zwar auf Artikel sofort zugreifen. Allerdings wird Ihre
Kreditkarte in der Regel dabei mit 20 bis 30 Euro pro Artikel
belastet!
Wenn Sie diese Gesetzesänderung nicht wollen, drucken
Sie das beigefügte Schreiben aus und senden es an Ihre/n
Bundestagsabgeordnete/n! Zögern Sie nicht! Nur noch durch massive
Proteste kann die Literaturversorgung durch Bibliotheken in der
bisherigen Form aufrechterhalten werden.
Hier finden Sie Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n:
http://www.bundestag.de/mdb/wkmap/index.html
Wir stehen auf Ihrer Seite - für eine freie und kostengünstige
Literaturversorgung. Für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium!
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.ub.uni-tuebingen.de/pro/aktuell/urhg.php
Ihre Universitätsbibliothek Tübingen
--------------------------------------------------------------------------
Beispiel für ein Schreiben an Ihren Bundestagsabgeordneten
--------------------------------------------------------------------------
Absender:
Datum:
An:
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...
für meine wissenschaftliche Arbeit benötige ich regelmäßig Kopien von Artikeln aus Zeitschriften oder Büchern. Meine Bibliothek bietet einen Lieferdienst, der aus den Originalzeitschriften und Büchern der Bibliothek die Artikel für mich elektronisch einliest und per E-Mail an mich versendet. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro pro Artikel. Darin enthalten ist eine Urheberabgabe, die an Verlage und Autoren abgeführt wird.
Durch die vorgesehene Formulierung in § 53a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll eine elektronische Lieferung zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn der Verlag nicht selbst seine Artikel im Internet gegen Kosten zum Abruf anbietet. Dabei entstünden mir Kosten von bis zu 30 Euro pro Artikel. Dieses Geld erhält allein der Verlag, der Autor geht leer aus.
Das ist für mich wirtschaftlich nicht tragbar. Es wird dazu führen, dass mir Informationen aus Zeitschriften und Büchern zum großen Teil nicht mehr zur Verfügung stehen werden, da ich mir einen solch teuren Zugriff nicht leisten kann. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Formulierung von § 53a UrhG gefordert, dass diese neue wissenschaftsfeindliche Bedingung entfällt. § 53a soll wie folgt lauten:
"Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als graphische Datei zulässig."
Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass § 53a UrhG so wie vom Bundesrat gefordert formuliert wird. Damit ist der Zugang zu wissenschaftlicher Information auch zukünftig bezahlbar und sichergestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerd Simon
Burgholzweg 52
D-72070 Tübingen
Tel: (49)(0)7071-408828
Fax: (49(0)7071-440161
Internet: http://homepages.uni-tuebingen.de/gerd.simon
Eine Stellungnahme aus der Benutzperspektive
Als 1990 das Internet für Wissenschaftler zugängig gemacht wurde, köderte man diese mit dem Versprechen, in absehbarer Zeit würde diese zweifellos revolutionäre Erfindung auch alle Bücher und Zeitschriften in Reproduktionen kostenlos auf dem Bildschirm des PCs lesen können. Heute sind wir immer noch weit von einer Einlösung dieses Versprechens entfernt. Da bis heute nicht vorstellbar ist, wie das Einlesen bzw. Scannen von Texten ohne Menschen möglich ist, scheint das auch nach wie vor illusorisch. Die Bibliotheken bieten aber inzwischen einen kostengünstigen Service an, einzelne Texte auf Antrag per E-mail zu versenden. Das ist ein erheblicher Zeitgewinn für die Wissenschaftler.
Wenn es nach den Plänen der Politik geht, die vermutlich durch die Verleger-Lobby dazu angestiftet wurde, wird das in Zukunft mehr als 400% teurer [.].
Ein Blick in die Geschichte zeigt uns zumindest wie man in der Vergangenheit mit vergleichbaren Problemen umging. Als Anfang der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts infolge der Inflation insbesondere ausländische Bücher und Zeitschriften unerschwinglich wurden, griff man die Idee des kostenfreien auswärtigen Leihverkehrs auf, um die vorherzusehende Wirkung nicht zuletzt eines erheblichen Zeitverlusts wenigstens abzumildern. Die >Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft<, die heute >DFG< heißt, war ein weiterer Versuch, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Wenn die Wissenschaftsforschung heute konstatiert, dass der Niedergang der deutschen Wissenschaft genau in dieser Zeit einsetzte, so bestand trotzdem eine der gravierendsten Ursachen in den Hindernissen und Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung. Im 3. Reich hatte übrigens die Zensur die gleiche Wirkung. Weil die Zensurbehörden einfach überlastet waren und die neuesten Informationen z.T. erst nach Jahren - wenn überhaupt - die Forscher erreichten, wurde die deutsche Wissenschaft früher oder später hoffnungslos abgehängt.
Da sich auch sonst ökonomische und politische Prozesse selten als wissenschaftsfreundlich erwiesen, hat man deren Folgen in der Vergangenheit immer wieder durch Begünstigungen für die Wissenschaft einzudämmen versucht, so z.B. im Archivgesetz oder im Vereinsgesetz. Damit ist keineswegs gesagt, dass diese Gesetze nichts zu wünschen übrig ließen. Es ist aber überhaupt nicht einzusehen, warum im Urhebergesetz für die Wissenschaft nicht entsprechende (möglichst bessere) Regelungen möglich sind. Die wissenschaftlichen Bibliotheken haben
seit Jahren einen Service eingerichtet, der für die Wissenschaftler nicht nur eine Geld-, sondern vor allem eine deutliche Zeitersparnis bedeutet. Eine Kostenexplosion wie sie die geplante Urhebergesetznovellierung zur Folge hätte, wirft die Wissenschaftler in steinzeitliche Verhältnisse zurück. Ihnen bleibt dann nur die Alternative:
- Entweder sie fahren wieder von der Wirkungsstätte zur Bibliothek, nehmen dort anderen den Parkplatz weg, wenn sie überhaupt einen finden, ermitteln dort das Buch bzw. die Zeitschrift, aus dem bzw. der sie eine Information benötigen - immer vorausgesetzt, die Bibliothek verfügt über diesen Informationsträger -, exzerpieren oder - was natürlich auch einiges kostet - kopieren diese und fahren wieder zurück. Bei mir - und ich denke, das wäre im Schnitt so - wäre das ein Zeitverlust von mehr als 1 Stunde pro Text. Wenn ich den auswärtigen Leihverkehr bemühen müsste, der seit einigen Dezennien auch eine Schutzgebühr bedeutet, heißt das zusätzlich im Schnitt eine erhebliche Wartezeit.
- Oder sie lassen sich auf die geplante Kostenexplosion ein, dann müssen sie nach Instanzen oder Sponsoren suchen, die ihnen das bezahlen. Vor einem Jahr weiterer Wartezeit - wenn überhaupt - verspricht diese bürokratieträchtige Einwerbung gesonderter Forschungsgelder keinen Erfolg.
- Oder sie hören überhaupt auf zu forschen. Für viele Einzelforscher dürfte das in der Tat das Ende ihrer Forschung bedeuten. Nur nebenbei bemerkt sei, dass Wissenschaftler auch als Autor zu 99% nichts vom neuen Urhebergesetz haben werden. Sie oder ihre geldgebundenen Instanzen werden ja von den Verlagen, damit die Forschungsergebnisse überhaupt publiziert werden können, inzwischen nahezu ausnahmslos dafür zur Kasse gebeten. Vorteile hätte das allein für die Verlage, allerdings nur, solange sich die Wissenschaftler deren Abzockerei (bei den Käufern und den Autoren) gefallen lassen und nicht kollektiv dazu übergehen, kostenlos im Internet zu publizieren. Da die wissenschaftlichen Verlage es mit einer Kundschaft zu tun haben, die zu über der Hälfte aus Bibliotheken bestehen, und ihre Preise entsprechend hoch veranschlagen, wäre zu prüfen, ob die Novellierung des Urhebergesetzes die Verlage nicht dazu einlädt, abermals doppelt abzukassieren.
Tübingen, 1.2.2007
Gerd Simon
(Linguist und Wissenschaftshistoriker, Vorsitzender der
Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung Tübingen)
KlausGraf - am Sonntag, 25. Februar 2007, 13:07 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.golem.de/0702/50722.html
Wir zitieren dazu die Amtliche Begründung zum Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965:
Wie jedes absolute Recht, ist auch das Urheberrecht ein sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt. Die sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit (z. B. an dem ungehinderten Zugang zu Kulturgütern, an der Freiheit des geistigen Schaffens und an der freien Berichterstattung über Tagesereignisse) ist ein Kernproblem der Urheberrechtsreform und steht im Vordergrund der Diskussion. [...]
Zu den Schranken, denen das Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit unterliegt, gehört auch die Befristung des Urheberrechtsschutzes, die wie im geltenden Recht und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 1 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers bemessen ist (§§ 67 ff.). Diese Schutzfrist ist unter Hinweis auf die unbegrenzte Dauer des Sacheigentums wiederholt als ungerechtfertigte Beschränkung des Urheberrechts angegriffen worden. Der Fortfall der Schutzfrist würde jedoch dem Wesen des Urheberrechts widersprechen, weil Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst anders als körperliche Gegenstände ihrer Natur nach Mitteilungsgut, sind und nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein müssen. Die Befristung des Urheberrechtsschutzes entspricht demgemäß der Auffassung fast aller Kulturstaaten. Der Fortfall der Schutzfrist würde zudem zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da schon nach wenigen Generationen die verfügungsberechtigten Erben des Urhebers nicht mehr ermittelt werden könnten.
Wir zitieren dazu die Amtliche Begründung zum Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965:
Wie jedes absolute Recht, ist auch das Urheberrecht ein sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt. Die sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit (z. B. an dem ungehinderten Zugang zu Kulturgütern, an der Freiheit des geistigen Schaffens und an der freien Berichterstattung über Tagesereignisse) ist ein Kernproblem der Urheberrechtsreform und steht im Vordergrund der Diskussion. [...]
Zu den Schranken, denen das Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit unterliegt, gehört auch die Befristung des Urheberrechtsschutzes, die wie im geltenden Recht und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 1 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers bemessen ist (§§ 67 ff.). Diese Schutzfrist ist unter Hinweis auf die unbegrenzte Dauer des Sacheigentums wiederholt als ungerechtfertigte Beschränkung des Urheberrechts angegriffen worden. Der Fortfall der Schutzfrist würde jedoch dem Wesen des Urheberrechts widersprechen, weil Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst anders als körperliche Gegenstände ihrer Natur nach Mitteilungsgut, sind und nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein müssen. Die Befristung des Urheberrechtsschutzes entspricht demgemäß der Auffassung fast aller Kulturstaaten. Der Fortfall der Schutzfrist würde zudem zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da schon nach wenigen Generationen die verfügungsberechtigten Erben des Urhebers nicht mehr ermittelt werden könnten.
KlausGraf - am Sonntag, 25. Februar 2007, 01:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://commons.wikimedia.org/wiki/Zwischenarchiv
Geklagt hatte ein dänischer Journalist gegen das Universitätsarchiv Rostock. Das OVG MV wies die Klage 2001 in zweiter Instanz zurück.
Das Urteil des OVG als E-Text:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberverwaltungsgericht_Mecklenburg-Vorpommern_-_Benutzung_von_Zwischenarchivgut
Geklagt hatte ein dänischer Journalist gegen das Universitätsarchiv Rostock. Das OVG MV wies die Klage 2001 in zweiter Instanz zurück.
Das Urteil des OVG als E-Text:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberverwaltungsgericht_Mecklenburg-Vorpommern_-_Benutzung_von_Zwischenarchivgut
KlausGraf - am Freitag, 23. Februar 2007, 23:53 - Rubrik: Archivrecht
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