Archivrecht
Nachdem Steinhauer auf Bibliothekarisches aufmerksam gemacht hat
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/11/20/bibliothekarisches_im_staatsrecht~1348782
soll Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts IV 3. Aufl. 2006 auch hier Erwähnung finden.
Für die Archive relevant: § 76 Rdnr. 41-45 Bewahrung des Wissens im Wechsel der staatlichen Ordnung; Rdnr. 82-92 Das staatliche Wissen der Vergangenheit; Rdnr. 76 Archivnutzung; Rdnr. 77 Staatsgeheimnis.
Rdnr. 103 Anm. 297 wird übrigens die Wikipedia (Artikel Internet) zitiert.
Ganz anregend und durchaus kenntnisreich.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/11/20/bibliothekarisches_im_staatsrecht~1348782
soll Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts IV 3. Aufl. 2006 auch hier Erwähnung finden.
Für die Archive relevant: § 76 Rdnr. 41-45 Bewahrung des Wissens im Wechsel der staatlichen Ordnung; Rdnr. 82-92 Das staatliche Wissen der Vergangenheit; Rdnr. 76 Archivnutzung; Rdnr. 77 Staatsgeheimnis.
Rdnr. 103 Anm. 297 wird übrigens die Wikipedia (Artikel Internet) zitiert.
Ganz anregend und durchaus kenntnisreich.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Februar 2007, 01:24 - Rubrik: Archivrecht
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http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130
Das Reichsgericht entschied im Jahr 1930 über die Zulässigkeit eines Bildzitats einer Faksimileabbildung aus der Handschrift "Codex Aureus" der Bayerischen Staatsbibliothek.
Der Bundesgerichthof würde heute wohl anders urteilen. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
und
Vogel in Schricker, UrhR ³2006 § 72 Rdnr. 23, der den Lichtbild-Schutz nach § 72 UrhG für "fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck" ausschließt. Anderer Ansicht sei die ältere Rspr. für Faksimile-Drucke RGZ 130, 196/198.
Das Reichsgericht entschied im Jahr 1930 über die Zulässigkeit eines Bildzitats einer Faksimileabbildung aus der Handschrift "Codex Aureus" der Bayerischen Staatsbibliothek.
Der Bundesgerichthof würde heute wohl anders urteilen. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
und
Vogel in Schricker, UrhR ³2006 § 72 Rdnr. 23, der den Lichtbild-Schutz nach § 72 UrhG für "fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck" ausschließt. Anderer Ansicht sei die ältere Rspr. für Faksimile-Drucke RGZ 130, 196/198.
KlausGraf - am Donnerstag, 1. Februar 2007, 23:40 - Rubrik: Archivrecht
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Walter Krämer, Das Recht der kommunalen Archive, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2005, S. 43-48
Der Mitarbeiter des RP Stuttgart gibt einen Überblick über das für die kommunalen Archive relevante Archivrecht.
S. 45 wird behauptet, wer die Entscheidung über die Archivwürdigkeit zu treffen habe, bestimme der Bürgermeister oder Landrat, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handle. Nach herrschender archivrechtlicher Lehre ist der Bewertungsprozess gleichsam weisungsfrei den (Fach)archivaren zugewiesen (so für die Staatsarchive § 2 Abs. 2 landesarchivgesetz BW).
S. 46 wird behauptet, es sei den Kommunen unbenommen "ihre Archive als reine Verwaltungseinrichtungen für ausschließlich dienstinternen Gebrauch zu unterhalten". Da mit Manegold, Archivrecht, von einem verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Archivnutzung auszugehen ist, ist diese lebensfremde Erwägung zurückzuweisen. Es dürfte kein Kommunalarchiv geben, das nicht durch Selbstbindung (Art. 3 GG) externe Benutzer zulassen müsste. Dass der Nutzungsanspruch des Gesetzes für kommunales Archivgut nicht gilt, ist ein grundlegender Makel des Gesetzes und mit internationalen Grundsätzen von Archivöffentlichkeit nicht vereinbar.
Der Mitarbeiter des RP Stuttgart gibt einen Überblick über das für die kommunalen Archive relevante Archivrecht.
S. 45 wird behauptet, wer die Entscheidung über die Archivwürdigkeit zu treffen habe, bestimme der Bürgermeister oder Landrat, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handle. Nach herrschender archivrechtlicher Lehre ist der Bewertungsprozess gleichsam weisungsfrei den (Fach)archivaren zugewiesen (so für die Staatsarchive § 2 Abs. 2 landesarchivgesetz BW).
S. 46 wird behauptet, es sei den Kommunen unbenommen "ihre Archive als reine Verwaltungseinrichtungen für ausschließlich dienstinternen Gebrauch zu unterhalten". Da mit Manegold, Archivrecht, von einem verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Archivnutzung auszugehen ist, ist diese lebensfremde Erwägung zurückzuweisen. Es dürfte kein Kommunalarchiv geben, das nicht durch Selbstbindung (Art. 3 GG) externe Benutzer zulassen müsste. Dass der Nutzungsanspruch des Gesetzes für kommunales Archivgut nicht gilt, ist ein grundlegender Makel des Gesetzes und mit internationalen Grundsätzen von Archivöffentlichkeit nicht vereinbar.
KlausGraf - am Sonntag, 28. Januar 2007, 19:28 - Rubrik: Archivrecht
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Aus den aktuellen Referrers:
89 http://www.lawblog.de
29 http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-...
28 http://lawblog.de
20 http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/01/2...
17 http://www.lawblog.de/index.php
Ich hoffe Herr RA Vetter mahnt mich wegen des despektierlichen Titels nicht ab. Immerhin hat sein Spitzen-Blawg exzeptionelle Besucherzahlen für ARCHIVALIA verursacht. Mit der Rubrik Archivrecht ist ARCHIVALIA bei Jurablogs.de vertreten und wird von daher auch in juristischen Kreisen ab und an am Rande wahrgenommen.
Update: Die Meldung war unter den Top-Meldungen von Jurablogs zu finden und die Referrers sehen nun in der Nacht zum Samstag so aus:
40 http://www.jurablogs.com
38 http://www.lawblog.de
27 http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-...
89 http://www.lawblog.de
29 http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-...
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20 http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/01/2...
17 http://www.lawblog.de/index.php
Ich hoffe Herr RA Vetter mahnt mich wegen des despektierlichen Titels nicht ab. Immerhin hat sein Spitzen-Blawg exzeptionelle Besucherzahlen für ARCHIVALIA verursacht. Mit der Rubrik Archivrecht ist ARCHIVALIA bei Jurablogs.de vertreten und wird von daher auch in juristischen Kreisen ab und an am Rande wahrgenommen.
Update: Die Meldung war unter den Top-Meldungen von Jurablogs zu finden und die Referrers sehen nun in der Nacht zum Samstag so aus:
40 http://www.jurablogs.com
38 http://www.lawblog.de
27 http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-...
KlausGraf - am Freitag, 26. Januar 2007, 17:06 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.urheberrecht.org/news/2914/
Die »FAZ« darf zwei Briefe des Schriftstellers und Nobelpreisträgers Günter Grass nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin) am 23.1.2007 durch Urteil (Az. 16 O 908/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).
Günter Grass hatte der »FAZ« am 10.10.2006 durch einstweilige Verfügung die - im Rahmen der Berichterstattung über seine Aussagen zu seiner Waffen-SS-Zugehörigkeit erfolgte - Veröffentlichung zweier Briefe untersagen lassen, die er 1969/70 an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller gesandt hatte und in denen er diesen aufforderte, sich zu seiner NS-Vergangenheit zu äußern (siehe Meldung vom 11.10.2006). Der hiergegen gerichtete Widerspruch der »FAZ« blieb erfolglos, indem das LG Berlin seinen Beschluss bestätigte.
Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zu, da die in Frage stehenden Briefe als Werke im urheberrechtlichen Sinne einzuordnen und somit geschützt seien. Zwar gelte dieser Schutz nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige (in seinem Beschluss hatte das Gericht dabei insbesondere auf die bildhafte Sprache, die verwendeten Stilmittel, die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Briefe sowie der Gedankengliederung verwiesen). Auch sei selbst unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Antragstellers der Abdruck weiter Teile der Briefe nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt, da die Briefe sich überwiegend nicht mit dieser Problematik beschäftigten. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der »FAZ« an der Veröffentlichung, so das LG Berlin.
Wie »PR-inside.com« berichtet, will die »FAZ« gegen die Entscheidung des LG Berlin Berufung einlegen.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, dürftig ist die PM des Gerichts:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20070123.1345.71600.html
http://www.pr-inside.com/de/abdruck-von-grass-briefen-in-faz-bleib%20t-r43302.htm
Bereits in der einstweiligen Verfügung hatte das Gericht betont, dass die Grass-Briefe «Ausdruck einer individuellen Schöpfung» seien. Es brauche sich dabei nicht um «hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln», wenn sich diese durch die «Art der Sprachgestaltung oder Auseinadersetzung mit wirtschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben würden».
Niemand wird gern der Heuchelei überführt. Sich mit großer Geste gegenüber einem befreundeten Politiker aufzuspielen, die eigene Verstrickung aber jahrzehntelang zu verschweigen ist ebensowenig guter Stil und eines Nobelpreisträgers würdig wie die Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung gegen die führende Zeitschrift des Landes.
Briefe sind schützbar, wenn sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen, so die herrschende Meinung der Urheberrechtler (Dreier/Schulze ²2006, § 2 Rdnr. 89).
Die Urheberrechtsverletzung, wenn es denn eine war, war ebenso wie die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Briefpublikation von Grass meines Erachtens hinzunehmen, da eine Abwägung seiner Rechte und der Pressefreiheit (Art. 5 GG), auf die sich die FAZ berufen kann, zugunsten der Veröffentlichung ausfallen muss. Die Mitgliedschaft von Grass in der Waffen-SS ist eine die Öffentlichkeit wesentlich bewegende Frage. Wenn Grass-Anwalt Paul Hertin die Möglichkeit anspricht, die FAZ hätte auch ohne Abdruck der Briefe über ihren Inhalt informieren können, so ist das zurückzuweisen.
Zum einen steht auch das Recht der Inhaltsmitteilung nach § 12 UrhG dem Autor zu. Zum anderen ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung die gleiche wie wenn ein Text paraphrasiert wird. Es muss im Interesse des Zitierten sein, dass der Text ohne durch den Urheberrechtsschutz bedingte Bearbeitung zur Kenntnis genommen wird. Wörtliche Zitate scheiden nach herrschender Meinung aufgrund von § 51 UrhG bei unveröffentlichten Schriften aus. Daher war es sinnvoll und geboten, den Urheberrechtsschutz zu übergehen. Dass dies im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, indem es eine Klage von Gregor Gysi gegen Veröffentlichung eines Schriftsatzes von ihm in Sachen Havemann zurückwies:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/360286/
NACHTRAG März 2008: Eine Verfassungsklage der FAZ wird es leider nicht geben:
http://www.netzeitung.de/feuilleton/956697.html
"Im Rechtsstreit des Autors Günter Grass um die Veröffentlichung von Briefen des früheren Bundesministers Karl Schiller ist die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (FAZ) unterlegen. Eine Sprecherin des Berliner Landgerichts sagte am Dienstag, beide Parteien hätten den Streit im Zuge einer sogenannten Hauptsachenerledigung für abgeschlossen erklärt."
Die »FAZ« darf zwei Briefe des Schriftstellers und Nobelpreisträgers Günter Grass nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin) am 23.1.2007 durch Urteil (Az. 16 O 908/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).
Günter Grass hatte der »FAZ« am 10.10.2006 durch einstweilige Verfügung die - im Rahmen der Berichterstattung über seine Aussagen zu seiner Waffen-SS-Zugehörigkeit erfolgte - Veröffentlichung zweier Briefe untersagen lassen, die er 1969/70 an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller gesandt hatte und in denen er diesen aufforderte, sich zu seiner NS-Vergangenheit zu äußern (siehe Meldung vom 11.10.2006). Der hiergegen gerichtete Widerspruch der »FAZ« blieb erfolglos, indem das LG Berlin seinen Beschluss bestätigte.
Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zu, da die in Frage stehenden Briefe als Werke im urheberrechtlichen Sinne einzuordnen und somit geschützt seien. Zwar gelte dieser Schutz nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige (in seinem Beschluss hatte das Gericht dabei insbesondere auf die bildhafte Sprache, die verwendeten Stilmittel, die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Briefe sowie der Gedankengliederung verwiesen). Auch sei selbst unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Antragstellers der Abdruck weiter Teile der Briefe nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt, da die Briefe sich überwiegend nicht mit dieser Problematik beschäftigten. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der »FAZ« an der Veröffentlichung, so das LG Berlin.
Wie »PR-inside.com« berichtet, will die »FAZ« gegen die Entscheidung des LG Berlin Berufung einlegen.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, dürftig ist die PM des Gerichts:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20070123.1345.71600.html
http://www.pr-inside.com/de/abdruck-von-grass-briefen-in-faz-bleib%20t-r43302.htm
Bereits in der einstweiligen Verfügung hatte das Gericht betont, dass die Grass-Briefe «Ausdruck einer individuellen Schöpfung» seien. Es brauche sich dabei nicht um «hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln», wenn sich diese durch die «Art der Sprachgestaltung oder Auseinadersetzung mit wirtschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben würden».
Niemand wird gern der Heuchelei überführt. Sich mit großer Geste gegenüber einem befreundeten Politiker aufzuspielen, die eigene Verstrickung aber jahrzehntelang zu verschweigen ist ebensowenig guter Stil und eines Nobelpreisträgers würdig wie die Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung gegen die führende Zeitschrift des Landes.
Briefe sind schützbar, wenn sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen, so die herrschende Meinung der Urheberrechtler (Dreier/Schulze ²2006, § 2 Rdnr. 89).
Die Urheberrechtsverletzung, wenn es denn eine war, war ebenso wie die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Briefpublikation von Grass meines Erachtens hinzunehmen, da eine Abwägung seiner Rechte und der Pressefreiheit (Art. 5 GG), auf die sich die FAZ berufen kann, zugunsten der Veröffentlichung ausfallen muss. Die Mitgliedschaft von Grass in der Waffen-SS ist eine die Öffentlichkeit wesentlich bewegende Frage. Wenn Grass-Anwalt Paul Hertin die Möglichkeit anspricht, die FAZ hätte auch ohne Abdruck der Briefe über ihren Inhalt informieren können, so ist das zurückzuweisen.
Zum einen steht auch das Recht der Inhaltsmitteilung nach § 12 UrhG dem Autor zu. Zum anderen ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung die gleiche wie wenn ein Text paraphrasiert wird. Es muss im Interesse des Zitierten sein, dass der Text ohne durch den Urheberrechtsschutz bedingte Bearbeitung zur Kenntnis genommen wird. Wörtliche Zitate scheiden nach herrschender Meinung aufgrund von § 51 UrhG bei unveröffentlichten Schriften aus. Daher war es sinnvoll und geboten, den Urheberrechtsschutz zu übergehen. Dass dies im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, indem es eine Klage von Gregor Gysi gegen Veröffentlichung eines Schriftsatzes von ihm in Sachen Havemann zurückwies:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/360286/
NACHTRAG März 2008: Eine Verfassungsklage der FAZ wird es leider nicht geben:
http://www.netzeitung.de/feuilleton/956697.html
"Im Rechtsstreit des Autors Günter Grass um die Veröffentlichung von Briefen des früheren Bundesministers Karl Schiller ist die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (FAZ) unterlegen. Eine Sprecherin des Berliner Landgerichts sagte am Dienstag, beide Parteien hätten den Streit im Zuge einer sogenannten Hauptsachenerledigung für abgeschlossen erklärt."
KlausGraf - am Dienstag, 23. Januar 2007, 21:54 - Rubrik: Archivrecht
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Das InsoBlog http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=138
hat die gut versteckte Rechtsprechungsdatenbank mit Gerichtsentscheidungen aus Ba-Wü entdeckt:
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1203603/index.html
Die Nutzungsbedingungen sind aufgrund § 5 UrhG und § 87e UrhG wie bei solchen Gerichtsdatenbanken üblich unbeachtlich. Die Gerichtsurteile sind gemeinfrei, dies gilt auch für die Präsentation. Einzelne Texte dürfen auch aus einer geschützten Datenbank entnommen werden, entsprechende vertragliche Einschränkungen sind unwirksam.
Weitere solche Datenbanken: http://archiv.twoday.net/stories/566968/
hat die gut versteckte Rechtsprechungsdatenbank mit Gerichtsentscheidungen aus Ba-Wü entdeckt:
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1203603/index.html
Die Nutzungsbedingungen sind aufgrund § 5 UrhG und § 87e UrhG wie bei solchen Gerichtsdatenbanken üblich unbeachtlich. Die Gerichtsurteile sind gemeinfrei, dies gilt auch für die Präsentation. Einzelne Texte dürfen auch aus einer geschützten Datenbank entnommen werden, entsprechende vertragliche Einschränkungen sind unwirksam.
Weitere solche Datenbanken: http://archiv.twoday.net/stories/566968/
KlausGraf - am Freitag, 19. Januar 2007, 02:26 - Rubrik: Archivrecht
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Aus Anlass von
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.
Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.
Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.
Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.
Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der "Kunstchronik" zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht - auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.
Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als "interessant" bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.
Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.
Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html
Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.
Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im "Bibliotheksdienst" einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.
Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt ("Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).") kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.
Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.
Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.
2004 formulierte Seiler in einer Rezension: "Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)
Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des "Schricker", des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen
In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:
"Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"
Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm
Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung "Bibelreproduktion" deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.
Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.
Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.
Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.
Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer "nachzuweisen" (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.
Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.
Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.
Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.
Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der "Kunstchronik" zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht - auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.
Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als "interessant" bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.
Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.
Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html
Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.
Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im "Bibliotheksdienst" einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.
Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt ("Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).") kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.
Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.
Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.
2004 formulierte Seiler in einer Rezension: "Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)
Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des "Schricker", des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen
In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:
"Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"
Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm
Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung "Bibelreproduktion" deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.
Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.
Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.
Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.
Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer "nachzuweisen" (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!
KlausGraf - am Donnerstag, 18. Januar 2007, 19:05 - Rubrik: Archivrecht
http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/39/
Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.
Zur Einschaltung eines Anwalts: "Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist."
Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2
Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.
Zur Einschaltung eines Anwalts: "Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist."
Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 14:20 - Rubrik: Archivrecht
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http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/01/12/neue_bibliotheksgebuhrenverordnung_in_ba~1544752
Es geht um die neue Gebührenordnung für die Landesbibliotheken in Baden-Württemberg.
Text (aktuell):
http://www.wlb-stuttgart.de/benutzung/gebuehren.html
Erwähnenswert in der neuen BiblGebVO ist etwa § 6 Abs. 1, wonach Texte (!) und Bilder aus alten Bibliotheksbeständen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden dürfen. Das bedeutet bei gemeinfreien Werken eine Einschränkung für die Leser.
Die Konsequenzen können komisch sein. So darf ich einen Text aus einem alten Buch (1840) der BLB Karlsruhe bei Präsenznutzung nicht abschreiben und ohne Erlaubnis im Netz publizieren. Wenn ich den gleichen Band über die Fernleihe etwa nach Ilmenau bestelle, richtet sich die Benutzung nach der Benutzungsordnung der UB Ilmenau (vgl. auch § 16 Leihverkehrsordnung). Aus dieser Benutzungsordnung ergibt sich für die Veröffentlichung einzelner Texte keine derartige Beschränkung.
Würde aber die UB Ilmenau selbst einen solchen Text reproduzieren wollen, müßte sie allerdings nachfragen, da sie im Rahmen der Fernleihe Nutzerin der BLB Karlsruhe ist und damit grundsätzlich der BiblGebVO unterworfen wäre, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. c der Benutzungsordnung der BLB Karlsruhe.
Ächz. Herr Steinhauer überrascht mich immer wieder durch Blitzgescheites und Vernünftiges einerseits und krude Positionen andererseits. Es ist ja nun nicht so, dass der zur Rede stehende Sachverhalt nicht "offiziell" geklärt wäre. Die entsprechenden Klärungen sind unter meiner Beteiligung im Bibliotheksdienst vorgenommen worden und ich wurde nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, auch in Foren, die Herrn Steinhauer gut bekannt sind.
Rechtsverordnungen müssen hinreichend ermächtigt sein (gegen Gödan zur bayerischen ABOB). Soweit gemeinfreie Texte, die meiner Ansicht nach gemäß § 64 UrhG zu frei zugänglichen Informationsquellen zu zählen sind, weil ihnen die Gemeinfreiheit eine entsprechende Widmung verleiht, nur nach vorheriger Genehmigung veröffentlicht werden dürfen, ist das Eingriffsverwaltung und nicht Leistungsverwaltung. Es wird hier in die Kommunikationsgrundrechte eingegriffen, ohne dass der Landesgesetzgeber darüber entschieden hat.
Die Norm ist nichtig, da nicht mit den Anforderungen des BVerfG an Erlaubnisvorbehalte vereinbar, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/
Hier werden ohne zureichende gesetzliche Ermächtigung Benutzer kujoniert und Herr Steinhauer beanstandet das nicht! Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift nicht (anders als bei dem Fall des OLG Zweibrücken: http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt ) und Herr Steinhauer ignoriert diese massiven Bedenken!
Na wenigstens argumentiert er nicht so dümmlich wie Harald Müller, der mich auf Baumschulniveau widerlegt
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Wenn der Landesgesetzgeber möchte, dass Bibliotheken das ihnen anvertraute Kulturgut vermarkten dürfen (und darum gehts im Kern), dann muss er das in einem Gesetz regeln, das strikt eine Kollision mit der bundesrechtlichen Kompetenz für das Urheberrecht vermeidet. Es geht nicht an, dass einerseits Gemeinfreiheit in § 64 UrhG beliebige, auch kommerzielle Nutzbarkeit bedeutet, andererseits aber Länder Quasi-Immaterialgüterrechte qua Zugang errichten.
Diese sind im übrigen auch nicht mit "Open Access" vereinbar. Aber dass Baden-Württemberg Open Access fördert, habe ich ja auch noch nicht gehört.
Deutlich ist auch der Verstoß gegen Art. 3 GG. Es ist überhaupt nicht klar, was alte und wertvolle Bibliotheksbestände sind, wenn es heisst: "Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden." Man wird diese allzu vage und unbestimmte Formulierung dahingehend verstehen können, dass die Materialien, die nur in den Sonderlesesälen benutzbar sind, darunter verstanden werden. das ist aber von Bibliothek zu Bibliothek verschieden und hängt von vielen Zufälligkeiten ab. In der Bibliothek einer Berufsakademie (von der BiblGebVO neben den beiden LBs erfasst) wird man womöglich schon ein Buch von 1899 als "alt und wertvoll" ansehen.
Unabhängig von einem Benutzungsverhältnis bindet die Vorschrift im übrigen keine Dritte, die Bibliotheksgut z.B. der Landesbibliotheken publizieren. (Das LG Hannover hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Rechtsanwalt, der Schriftstücke, die im Staatsarchiv Bückeburg liegen, publizierte, ohne Archivnutzer zu sein, aus eher formalen Gründen zurückgewiesen und damit jedenfalls die niedersächsische Ansicht von einem umfassenden, eigentumsrechtlich abzusichernden Gebührenanspruch des Staats bei Bildrechten seiner Archive nicht geteilt.)
Was meint überhaupt Text? Wo ist die Grenze zwischen Textveröffentlichung und Zitat?
Veröffentlichung meint bei den Bildern offenbar jede Reproduktion, während man bei Texten die Veröffentlichung bereits gedruckter Publikationen in keiner Hinsicht als erlaubnispflichtig betrachten kann.
Zur Editio princeps siehe außer Gödan et al. (s.o. unter Bibliotheksdienst)
http://archiv.twoday.net/stories/832672/ m.w.N.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Konsequenzen drohen dem Benutzer, der sich nicht an die Norm hält, nach der VO nicht; man wird aber davon ausgehen können, dass die Einhaltung der Gebührenordnung zu den Handlungen gehört, die von einem Benutzer im Rahmen der Benutzungsordnung abverlangt werden dürfen und ein Ausschluss von der Benutzung in betracht kommt.
Soweit ein Informationszweck (Mitteilung von Editionen aus Rara und Handschriften) der Bibliothek gegeben ist, wäre eine Anzeigepflicht das mildere Mittel.
Das paternalistische Kontrollsystem, das beispielsweise schon Leibniz behinderte
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=350&zoom=4&ocr=
wird nach kurzem bibliotheksrechtlichen Frühling 1994/95 wieder verankert und Steinhauer findets zwar kurios, setzt aber nicht die dogmatische Axt an.
Was mit den gemeinfreien Texten ihrer Hand- und Druckschriften geschieht, geht die Bibliotheken juristisch nichts an. Sie haben die Aufgabe, der Informationsfreiheit zu dienen und diese nicht zu behindern.
Eine Feststellungsklage vor dem VG Stuttgart (WLB Stuttgart) scheint angesagt ...
Es geht um die neue Gebührenordnung für die Landesbibliotheken in Baden-Württemberg.
Text (aktuell):
http://www.wlb-stuttgart.de/benutzung/gebuehren.html
Erwähnenswert in der neuen BiblGebVO ist etwa § 6 Abs. 1, wonach Texte (!) und Bilder aus alten Bibliotheksbeständen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden dürfen. Das bedeutet bei gemeinfreien Werken eine Einschränkung für die Leser.
Die Konsequenzen können komisch sein. So darf ich einen Text aus einem alten Buch (1840) der BLB Karlsruhe bei Präsenznutzung nicht abschreiben und ohne Erlaubnis im Netz publizieren. Wenn ich den gleichen Band über die Fernleihe etwa nach Ilmenau bestelle, richtet sich die Benutzung nach der Benutzungsordnung der UB Ilmenau (vgl. auch § 16 Leihverkehrsordnung). Aus dieser Benutzungsordnung ergibt sich für die Veröffentlichung einzelner Texte keine derartige Beschränkung.
Würde aber die UB Ilmenau selbst einen solchen Text reproduzieren wollen, müßte sie allerdings nachfragen, da sie im Rahmen der Fernleihe Nutzerin der BLB Karlsruhe ist und damit grundsätzlich der BiblGebVO unterworfen wäre, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. c der Benutzungsordnung der BLB Karlsruhe.
Ächz. Herr Steinhauer überrascht mich immer wieder durch Blitzgescheites und Vernünftiges einerseits und krude Positionen andererseits. Es ist ja nun nicht so, dass der zur Rede stehende Sachverhalt nicht "offiziell" geklärt wäre. Die entsprechenden Klärungen sind unter meiner Beteiligung im Bibliotheksdienst vorgenommen worden und ich wurde nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, auch in Foren, die Herrn Steinhauer gut bekannt sind.
Rechtsverordnungen müssen hinreichend ermächtigt sein (gegen Gödan zur bayerischen ABOB). Soweit gemeinfreie Texte, die meiner Ansicht nach gemäß § 64 UrhG zu frei zugänglichen Informationsquellen zu zählen sind, weil ihnen die Gemeinfreiheit eine entsprechende Widmung verleiht, nur nach vorheriger Genehmigung veröffentlicht werden dürfen, ist das Eingriffsverwaltung und nicht Leistungsverwaltung. Es wird hier in die Kommunikationsgrundrechte eingegriffen, ohne dass der Landesgesetzgeber darüber entschieden hat.
Die Norm ist nichtig, da nicht mit den Anforderungen des BVerfG an Erlaubnisvorbehalte vereinbar, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/
Hier werden ohne zureichende gesetzliche Ermächtigung Benutzer kujoniert und Herr Steinhauer beanstandet das nicht! Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift nicht (anders als bei dem Fall des OLG Zweibrücken: http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt ) und Herr Steinhauer ignoriert diese massiven Bedenken!
Na wenigstens argumentiert er nicht so dümmlich wie Harald Müller, der mich auf Baumschulniveau widerlegt
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Wenn der Landesgesetzgeber möchte, dass Bibliotheken das ihnen anvertraute Kulturgut vermarkten dürfen (und darum gehts im Kern), dann muss er das in einem Gesetz regeln, das strikt eine Kollision mit der bundesrechtlichen Kompetenz für das Urheberrecht vermeidet. Es geht nicht an, dass einerseits Gemeinfreiheit in § 64 UrhG beliebige, auch kommerzielle Nutzbarkeit bedeutet, andererseits aber Länder Quasi-Immaterialgüterrechte qua Zugang errichten.
Diese sind im übrigen auch nicht mit "Open Access" vereinbar. Aber dass Baden-Württemberg Open Access fördert, habe ich ja auch noch nicht gehört.
Deutlich ist auch der Verstoß gegen Art. 3 GG. Es ist überhaupt nicht klar, was alte und wertvolle Bibliotheksbestände sind, wenn es heisst: "Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden." Man wird diese allzu vage und unbestimmte Formulierung dahingehend verstehen können, dass die Materialien, die nur in den Sonderlesesälen benutzbar sind, darunter verstanden werden. das ist aber von Bibliothek zu Bibliothek verschieden und hängt von vielen Zufälligkeiten ab. In der Bibliothek einer Berufsakademie (von der BiblGebVO neben den beiden LBs erfasst) wird man womöglich schon ein Buch von 1899 als "alt und wertvoll" ansehen.
Unabhängig von einem Benutzungsverhältnis bindet die Vorschrift im übrigen keine Dritte, die Bibliotheksgut z.B. der Landesbibliotheken publizieren. (Das LG Hannover hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Rechtsanwalt, der Schriftstücke, die im Staatsarchiv Bückeburg liegen, publizierte, ohne Archivnutzer zu sein, aus eher formalen Gründen zurückgewiesen und damit jedenfalls die niedersächsische Ansicht von einem umfassenden, eigentumsrechtlich abzusichernden Gebührenanspruch des Staats bei Bildrechten seiner Archive nicht geteilt.)
Was meint überhaupt Text? Wo ist die Grenze zwischen Textveröffentlichung und Zitat?
Veröffentlichung meint bei den Bildern offenbar jede Reproduktion, während man bei Texten die Veröffentlichung bereits gedruckter Publikationen in keiner Hinsicht als erlaubnispflichtig betrachten kann.
Zur Editio princeps siehe außer Gödan et al. (s.o. unter Bibliotheksdienst)
http://archiv.twoday.net/stories/832672/ m.w.N.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Konsequenzen drohen dem Benutzer, der sich nicht an die Norm hält, nach der VO nicht; man wird aber davon ausgehen können, dass die Einhaltung der Gebührenordnung zu den Handlungen gehört, die von einem Benutzer im Rahmen der Benutzungsordnung abverlangt werden dürfen und ein Ausschluss von der Benutzung in betracht kommt.
Soweit ein Informationszweck (Mitteilung von Editionen aus Rara und Handschriften) der Bibliothek gegeben ist, wäre eine Anzeigepflicht das mildere Mittel.
Das paternalistische Kontrollsystem, das beispielsweise schon Leibniz behinderte
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=350&zoom=4&ocr=
wird nach kurzem bibliotheksrechtlichen Frühling 1994/95 wieder verankert und Steinhauer findets zwar kurios, setzt aber nicht die dogmatische Axt an.
Was mit den gemeinfreien Texten ihrer Hand- und Druckschriften geschieht, geht die Bibliotheken juristisch nichts an. Sie haben die Aufgabe, der Informationsfreiheit zu dienen und diese nicht zu behindern.
Eine Feststellungsklage vor dem VG Stuttgart (WLB Stuttgart) scheint angesagt ...
KlausGraf - am Freitag, 12. Januar 2007, 20:39 - Rubrik: Archivrecht
Peter Bußjäger fragt nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen des österreichischen Archivwesens:
http://www.voea.at/scrinium/scrinium60/scrinium60_077114.pdf
Vergleiche mit anderen nationalen Rechtsordnungen wie der deutschen fehlen. Gleichwohl kann die Lektüre auch fr archivrechtlich Interessierte ausserhalb Österreichs lohnend sein.
Die Ausführungen sind ziemlich theoretisch und praxisfern gehalten. Bei der Erörterung der Weisungsfreiheit (S. 97f.) hätte man aus deutscher Sicht erwartet, dass hier die Bewertungskompetenz der Archivare zur Sprache gekommen wäre. Hier liegt nach deutschem Recht wohl Weisungsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Schutzfristen gilt in den meisten österreichischen Bundesländern eine 50-Jahres-Sperrfrist, was angesichts der alpenländischen Arkan-Mentalität nicht weiter verwundert.
http://www.voea.at/scrinium/scrinium60/scrinium60_077114.pdf
Vergleiche mit anderen nationalen Rechtsordnungen wie der deutschen fehlen. Gleichwohl kann die Lektüre auch fr archivrechtlich Interessierte ausserhalb Österreichs lohnend sein.
Die Ausführungen sind ziemlich theoretisch und praxisfern gehalten. Bei der Erörterung der Weisungsfreiheit (S. 97f.) hätte man aus deutscher Sicht erwartet, dass hier die Bewertungskompetenz der Archivare zur Sprache gekommen wäre. Hier liegt nach deutschem Recht wohl Weisungsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Schutzfristen gilt in den meisten österreichischen Bundesländern eine 50-Jahres-Sperrfrist, was angesichts der alpenländischen Arkan-Mentalität nicht weiter verwundert.
KlausGraf - am Sonntag, 31. Dezember 2006, 20:16 - Rubrik: Archivrecht