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Archivrecht

Friedrich Schoch: Modernisierung des Archivrechts in Deutschland, in: Die Verwaltung 39, 463-491 (2006)

Juris-Kurzreferat

Verfasser gibt einen einführenden Überblick über den Stand und aktuelle Probleme des Archivrechts in Deutschland. Einführend behandelt er die Bedeutung des Archivwesens im Hinblick auf die Funktion öffentlicher Archive in einer demokratisch verfassten Informationsgesellschaft, um anschließend den verfassungsrechtlichen Rahmen des Archivwesens und das Fehlen europarechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben darzustellen. Vor diesem Hintergrund erläutert er eingehend, welche Funktionen ein modernes Archivwesen – unter Einbeziehung privater und elektronischer Archivalien – ausfüllen muss. Den Schwerpunkt seines Beitrags legt der Autor sodann auf die Frage, wie ein über das geltende Recht hinausreichendes zeitgemäßes Archivrecht nach seiner Struktur und seinem Inhalt beschaffen sein müsste. Er stellt die wünschenswerten allgemeinen Vorschriften zu Zweck und Geltungsbereich des Archivrechts zusammen, skizziert die institutionellen Anforderungen an das Archivwesen und befasst sich im Einzelnen mit dem Verhältnis der Archivbehörden zu einzelnen Anbietern sowie Nachfragern von Informationen. Hier geht er auf mögliche Anbietungspflichten, auf Schutzrechte betroffener Personen und auf die Bedingungen für einen Zugang zum Archivgut ein. Eine gründliche Überarbeitung des geltenden Rechts hält er für unausweichlich.

Falls mir jemand den Artikel zur Verfügung stellen kann, wäre ich dankbar.

Die Privatkopie: Juristische, ökonomische und technische Betrachtungen / mit Beiträgen von Ulrich Loewenheim, Jürgen Nützel, Björn A. Kuchinke, Iris Lenke und Heike Walterscheidt. Hrsg. von Frank Fechner. - Ilmenau - Univ. Verl. Ilmenau, 2007. - 139 S. (Medienrechtliche Schriften ; 1) ISBN 978-3-939473-06-0

Das Buch ist vollständig online verfügbar unter

http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=7543

Die Buchausgabe kostet 14,50 €.

http://www.urheberrecht.org/news/3007/

http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3366

Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.

Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps

Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk

Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag

Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma

Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672/
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006

Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.

In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.

Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: "Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises."

Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: "Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk". Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
"Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte."

Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.

Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original - ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)

Siehe dazu auch die VG Musikedition: "Das Merkmal des "erstmaligen Erscheinens" ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht."
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3

Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.

Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.

Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: "Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG."
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650

Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006

Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.

Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.

NACHTRAG:

Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782/

Die wichtige neue BGH-Entscheidung zu Ernst August von Hannover und Caroline von Monaco liegt im Volltext auf dem BGH-Server vor.

http://www.urheberrecht.org/news/3004/

Eine interessante Vorlage des BGH für den EuGH. Text des Vorlagebeschlusses.

Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 - [...]).

Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.

Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er - unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin - mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände - Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz - ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden.


Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung ergibt sich schon aus den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und Art. 3 GG, dass der Exklusivvertrag mit dem Sächsischen Ausschreibungsblatt rechtswidrig ist. Jeder, der amtliche Ausschreibungen publizieren möchte, muss die gleiche Chance haben. Inzwischen wäre die Exklusivvereinbarung auch anhand des § 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes zu prüfen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte die beklagte Firma eigentlich ihren Anspruch auf Belieferung durchsetzen können müssen.

Aus den Gründen:

Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.

Zu amtlichen Werken siehe jüngst auch BGH Bodenrichtwertsammlung:

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.

http://alo.uibk.ac.at:8080/odm_test/html/ubw/de/agb.html
(Seite der UB Wien auf dem Innsbrucker Server)

§ 3 Nutzungsbedingungen/Verbot der Weitergabe an Dritte

Der Kunde/die Kundin erhält an den gelieferten Produkten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Nutzungsrecht für eigene Zwecke auf einer beliebigen vom Kunden/von der Kundin bereitzustellenden Hardware. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde/Die Kundin ist ausschließlich berechtigt, die Produkte im Rahmen dieser AGB zu nutzen. Er/Sie ist nicht berechtigt, die Produkte Dritten – unentgeltlich oder entgeltlich – zur Verfügung zu stellen.


Förderung einer reichen Public Domain sieht anders aus. Selbst Google ist da konzilianter.

Wer zahlt, schafft an. Nach deutschem AGB-Recht dürfte diese Klausel unwirksam sein, da sie den Kunden in gravierender Weise benachteiligt. Da nach deutschem Recht kein fotografisches Leistungsschutzrecht vorliegt, ist die Finanzierung eines Digitalisats durch den Kunden, ohne dass dieser damit machen kann, was er möchte, schlicht und einfach unfair. Leitbild ist das Kaufrecht, das den freien Weiterverkauf der Waren vorsieht.

Preis: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,10 / Seite
Spezialpreis für Studierende und MitarbeiterInnen der Universität Wien: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,05 / Seite (gültig bis 31/03/08)


Sofern die Bücher aber auf einer Website landen (was bei dem Projekt ja vorgesehen ist), so stellt diese eine Datenbank dar, aus der Dritte ohne weiteres Digitalisate entnehmen können, da entgegenstehende AGB nach europäischem Recht unwirksam sind.

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2006/213/

Simon, Holger: Kulturpolitische Anmerkungen zum Umgang mit Kulturgütern aus öffentlichen Sammlungen im Zeitalter der Internetpublikation

Der Beitrag ist erschienen im Rundbrief Fotografie Vol. 13 (2006) - No. 2 , N.F. 50. Im gleichen Forum hatte ich bereits 1994 unter dem Titel "Reproduktionen historischer Fotos - Kulturgut, keine Ware!" im wesentlichen die gleichen kulturpolitischen Forderungen aufgestellt. Es versteht sich in diesem Gewerbe von selbst, dass es nicht opportun ist, meinen Aufsatz zu zitieren.

Volltext:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

Es wird auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer, dass das Bildarchiv Prometheus "Open Access" ist. Prometheus ist ein kostenpflichtiges Angebot, das für Institutionen außerordentlich kostspielig ist.

[Nachtrag: Hier das inkrimierte Zitat: "Es ist ein nicht-kommerzielles Bildarchiv, das dem Grundgedanken vom open content und open access folgt." Das ist falsch, ein Bildarchiv mit einem TA-Geschäftsmodell folgt nicht dem Grundgedanken von OA.]

Ansonsten ist dem ersten Teil der Ausführungen von Simon natürlich voll und ganz zuzustimmen.

"Der ICOM-Kodex fordert ausdrücklich, dass die Kulturgüter der Öffentlichkeit angemessen und der „Wissenschaft so frei wie möglich“ zugänglich sein sollten. Darüber hinaus habe der Träger die Pflicht, „zwischen erkenntnisorientierten und gewinnorientierten Aktivitäten zu unterscheiden“. Der Deutsche Museumsbund geht an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter und formuliert, dass ein Museum grundsätzlich „gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur oder Funktion hat.“

Was bedeuten diese Forderungen nun konkret? Sie bedeuten natürlich nicht, dass den Wissenschaftlern zu jeder Tag und Nachtzeit Zugang zum Depot gewährt werden muss und auch nicht, dass es verboten wäre, wenn Museen für Ihre Betriebskosten Eintritt nehmen oder Bildarchive eine Aufwandsentschädigung für die Erstellung eines Repros verlangen! Vor dem Hintergrund eines eher steigenden Finanzdrucks auf öffentliche Bibliotheken und Sammlungen ist wirtschaftliches Denken nicht nur geboten sondern auch sinnvoll. Aber jedes wirtschaftliche Denken muss sich an dem Selbstverständnis der jeweiligen Institution orientieren: Im Unterschied zu einer Firma ist der Zweck einer öffentlichen Sammlung nicht Gewinnmaximierung, sondern pointiert gesagt, „sammeln, bewahren und vermitteln“. Es ist in den letzten Jahren ein schleichender Prozess zu beobachten, der dieses Diktum untergräbt und durch juristische Unsicherheiten im Novellierungsprozess auch noch gefördert wird.

Vor diesem Hintergrund ist es m. E. kulturpolitisch nicht verständlich, dass Museen an die Verwertungsgesellschaft Bildkunst Publikationsgebühren abtreten müssen, wenn Sie ihre eigenen Sammlungen im Internet publizieren wollen oder aber, dass Bildarchive neben der zugestandenen Aufwandsentschädigung auch noch Honorare verlangen, sogar dann, wenn die Bilder in nichtkommerziellen Kontexten beispielsweise in Forschung und Lehre Verwendung finden.

Darüber hinaus besagt bereits das Urheberrecht, dass Kunstwerke und Lichtbildwerke siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers (UrhG §64) und Lichtbilder 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung respektive nach der Herstellung (UrhG §72 Abs. 3) gemeinfrei sind. Besitzt z. B. eine Bibliothek oder ein Bildarchiv die Negative von Lichtbildwerken, deren Schöpfer schon mehr als 70 Jahre verstorben sind, so dürfen die Eigentümer der Negative lediglich den Kostenaufwand für einen Abzug in Rechnung stellen, aber keine Publikationsgebühren verlangen. Auch das Eigentumsrecht, auf das sich manche Archive beziehen, ändert nichts an diesem juristischen Tatbestand, weil sich dieses nur auf den „körperlichen Gegenstand“ (BGB §90) bezieht und nicht auf die „persönliche geistige Schöpfung“ (UrhG §2 Abs. 2), die wie oben aufgezeigt nach dem Urheberrechtsgesetz zu behandeln ist.
Ein Blick in die Gebührenordnungen nahezu aller öffentlichen Bildarchive und Bibliotheken genügt, um festzustellen, dass die Einforderung von Publikationsgebühren von gemeinfreien Bildern gängige Praxis zu sein scheint. Diese Institutionen verletzen als öffentliche Institutionen also nicht nur das oben zitierte Selbstverständnis des ICOM-Kodex, sondern sie verstoßen auch noch gegen bestehendes Recht. Es braucht nicht viel Phantasie, um zu vermuten, dass dieser Rechtsbruch wahrscheinlich häufiger vorkommen wird, als der von den öffentlichen Institutionen so häufig proklamierte unentdeckte Rechtsbruch durch die Nutzer.

Die digitalen Technologien bieten aber gute Möglichkeiten, sich dieser schleichenden Tendenz einer dem ICOM-Kodex folgenden unerlaubten Kommerzialisierung der Kulturgüter entgegenzutreten und zugleich dem eigenen Selbstverständnis nach einem freien und offenen Zugang nachzukommen.

Eine Objektdokumentation gehört zum Auftrag und Selbstverständnis einer öffentlichen Sammlung. Wird sie digital in einer speziell auf die Sammlung zugeschnittenen Datenbank geführt, ist eine Publikation im Internet bedeutend kostengünstiger als eine Katalogpublikation. Einige Museen gehen hier beispielhaft voran. Die Staatlichen Museen Kassel haben zum Beispiel mit der Internetpublikation Ihrer Architekturzeichnungen des 17.-20. Jahrhunderts einschließlich hochauflösender Bilder bereits begonnen, andere Institutionen werden diesem Beispiel folgen. Das spart nicht nur Kosten, sondern löst auch den Anspruch ein, die anvertrauten Objekte der Öffentlichkeit und „Wissenschaft so frei wie möglich“ zur Verfügung zu stellen." (Hervorhebung hinzugefügt)

Zum Kontext von Simons Position siehe auch
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/274/

Zum Thema Bildrechte siehe die Zusammenstellung wichtiger kritischer Äußerungen
http://archiv.twoday.net/stories/3440388/

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutz_wissenschaftlicher_Ausgaben

Das Bildrechte-Management der Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter bedroht die wissenschaftliche Forschung, da eine angemessene Bebilderung wissenschaftlicher Beiträge angesichts der Reproduktionsgebühren nicht mehr möglich ist.

Im folgenden stelle ich die wichtigsten mir bekannten Texte zusammen, die sich gegen diese Praxis wenden.

Von eigenen Arbeiten nenne ich:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://jurawiki.de/FotoRecht

Handschriftenforschung und Reproduktionsrechte [Aufruf des CIPL]
http://web.archive.org/web/20020209015621/www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Abdruck: Bibliotheksdienst 2002, S. 340- 341
"Das Bureau des Comité international de paléographie latine ruft deshalb alle nationalen und lokalen Verwaltungen sowie die Verantwortlichen in privaten Bibliotheken und Archiven dazu auf, über die eigentlichen Herstellungskosten hinaus keine zusätzlichen Gebühren zu erheben"

Rita Gudermann: Wem gehört die Mona Lisa? ZEIT 8.1.2004
http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital

Ludger Claßen: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte...? Bildreproduktion und Bildredaktion im Verlag: Probleme, Chancen, Ziele, in: Archive im gesellschaftlichen Reformprozess, 2004, S. 371 ff.
http://archiv.twoday.net/stories/286186/
"Bei gemeinfreien Bildern sollten die Archive sich den Rechtsnormen entsprechend verhalten, keine Lizenzgebühren verlangen und lediglich Selbstkosten für die Reproduktion berechnen."

Kenneth Hamma: Public Domain Art, DLib Nov 2005
http://www.dlib.org/dlib/november05/hamma/11hamma.html

Susan M. Bielstein, Permissions, A Survival Guide, 2006
Dazu: http://archiv.twoday.net/stories/2484031/



Hilary Balloon/Mariet Westermann: Art History and Its Publications in the Electronic Age, 2006
http://cnx.org/content/col10376/latest

Le droit aux images à l'ère de la publication électronique, 2007
http://www.arhv.lhivic.org/index.php/2007/01/17/272-le-droit-aux-images-a-l-ere-de-la-publication-electronique
Nachtrag: Dazu siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/4075812/
http://archiv.twoday.net/stories/5154641/
http://archiv.twoday.net/stories/5220894/

Weitere Materialien über die Suchfunktion dieses Weblogs.

Nachtrag: Simon 2006
http://archiv.twoday.net/stories/3535518/

Nachtrag: Graf 2007
Kulturgut muss frei sein!
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/529/
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

 

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