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Archivrecht

http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Kulturgutsicherung

BayObLG Fideikommisssenat, Beschluß vom 27. 10. 2004 - FkBR 1/03

Die Entscheidung betrifft auch das Thurn und Taxis Zentralarchiv in Regensburg.

Auszug: a) Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. 6. 1973 (BayRS 2242-1-K) hat keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschlüsse rechtfertigen könnte (vgl. Beschl. des OLG Frankfurt a.M. v. 22. 6. 1982 - FS 66 - für das HessDenkmalschutzG, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985, H. 5, S. 28ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 1 BvR 942/82). Bei der Normierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wurde das Fideikommissgesetz nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 BayDenkmSchG. Die in den Sicherungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen werden durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz auch nicht überholt (Eberl/Martin/Petzet, BayDenkmSchG, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkmäler, zu denen die Bibliotheken und Archive gehören (Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 Rdnr. 68), nämlich nur, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 BayDenkmSchG). Anders als nach Art. 10 II BayDenkmSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschlüsse die Veräußerung der geschützten Gegenstände der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Außerdem eröffnen die Sicherungsbeschlüsse auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Benutzungsmöglichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz enthält demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und Fideikommissgesetz stehen somit nebeneinander (so Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, Rdnr. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. 2. 1989 (BayObLGZ 1989, 22 [25]). Der Senat hat dort ausgeführt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zu Gunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzansprüche im Hinblick auf Art. 4 BayDenkmSchG nicht mehr nötig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.

b) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse könnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.

(1) Die Beschlüsse des OLG aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsmöglichkeiten nur generell und abstrakt beschränken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 I 2 GG. Diese Einordnung der Beschränkungen ist von der Intensität der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabhängig. Sie behalten ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226 [240] = NJW 1999, 2877).

(2) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226 [241] = NJW 1999, 2877).

(3) Der Schutz von Kulturgütern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschränkende Regelungen i.S. von Art. 14 I 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschlüssen des OLG angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, den Zweck des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.

(4) Eigentümern dürfen keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hängt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelmäßig überschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (Sprecher, Beschränkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie, S. 44 m.w. Nachw.). Die vom OLG getroffenen Maßnahmen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturgüterschutzes muss es der Bet. zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226 [242] = NJW 1999, 2877). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es die Beschlüsse des OLG nicht ausschließen, mit Genehmigung der nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbehörde die fraglichen Kulturgüter an einen Träger zu veräußern, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturgüter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als bürgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den „Betreuungsvertrag“ mit der Universität Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.

(5) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschlüsse des OLG keine Beschränkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschränkungen nunmehr im öffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [143]; BayObLGZ 1986, 382 [387]).

(6) Dem Einwand des Bet. zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschränkungen könnten nicht „ewig“ bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Maßnahmen entsprochen werden.

bb) Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Kulturgütern aus aufgelösten Fideikommissen und von Kulturguteigentümern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.

Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler-Heinemann, S. 67). Fideikommissvermögen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Bet. zu 1 trägt vor, das Vermögen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische Tätigkeit, durch die Thurn und Taxis´sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon XIX, S. 167).

http://mv.juris.de/mv/gesamt/ArchivBV_MV_2006.htm

Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V)
Vom 21. August 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698

Geltungsbeginn: 16.9.2006, Geltungsende: 31.12.2011

Aufgrund des § 14 Satz 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten

(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch

1.

persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
2.

schriftliche Anfragen,
3.

Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
4.

Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
5.

die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.

(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.

(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag

(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular zu verwenden.

(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.

(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung

(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.

(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn

1.

bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
2.

der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
3.

Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
4.

der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann,
5.

ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht bezahlt wurden.

(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn

1.

die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.

Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
3.

der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
4.

Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.

§ 5
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen

(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das jeweilige Archiv.

(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen, warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu unterzeichnen.

(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare

Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum

(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen Archivs benutzt werden.

(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes

(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.

(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut

(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig anzugeben.

(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.

(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.

(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung sind möglich.

(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes

Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek

Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes

Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer, die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln

(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.

(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden.

(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen

(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.

(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.

(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.

(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller.
§ 15
Beratung

(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.

(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte

(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.

(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.

(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.

(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.

(3) Die Versendung setzt voraus, dass

1.

der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
2.

das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.

(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.

(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut

(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.

(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.

Schwerin, den 21. August 2006

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann


Ein juristischer Kommentar stammt von Eric Steinhauer:

http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/16/archivbenutzungsordnung_mecklenburg_vorp~1226861



In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 16/2006 wurde auf S. 698-700 die Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsordnung - ArchivBenutzVO M-V) vom 21. August 2006 veröffentlicht.

Die VO gilt für das staatliche Archiv mit den Standorten Schwerin und Greifswald, § 1 ArchivBenutzVO M-V.

Folgende Regelungen sind bemerkenswert:

§ 4 Abs. 4 Nr. 4 ArchivBenutzVO M-V: Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann widerrufen werden, wenn Urheberrechte Dritter nicht eingehalten werden. In Bibliotheken ist die Einhaltung des Urheberrechts regelmäßig Sache der Benutzer. Es ist nicht einzusehen, warum das Archiv hier Urheberrechtsverstöße sanktioniert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn eigene Rechte des Archivs betroffen sind.

§ 6 ArchivBenutzVO M-V enthält ein Pflichtexemplarrecht, soweit Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden sind.

§ 7 ArchivBenutzVO M-V regelt die Präsenzbenutzung der Bibliothek in den Räumen des Archivs. § 11 Satz 1 ArchivBenutzVO M-V ist insoweit überflüssig. Nicht klar ist die Terminologie: § 7 ArchivBenutzVO M-V spricht von der Dienstbibliothek, § 11 ArchivBenutzVO M-V von der Hand- und Dienstbibliothek.

§§ 7 und 11 ArchivBenutzVO M-V legen für die Bibliothek eine strikte Präsenzbenutzung fest. § 17 ArchivBenutzVO M-V, der den Versand von Archivgut regelt, findet im Gegensatz zu §§ 12-14 ArchivBenutzVO M-V keine entsprechende Anwendung für Bücher. Das ist mißlich, da die Dienstbibliothek des Landeshauptarchivs Schwerin unter der Sigle Shw 16 und die Bibliothek des Landesarchivs Greifswals unter der Sigle Gr 105 an der Fernleihe teilnimmt. Nach § 3 Buchst. c der Leihverkehrsordnung von 2003 gilt aber das Prinzip der Gegenseitigkeit, so daß auch die Archivbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern ihre Bestände dem Leihverkehr zur Verfügung stellen müssen.

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2003 – VII 322 - 3103-04/103 für Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Fundstellen: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 2003, Nr. 55 (09.12.2003), S. 1190 - 1199, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2004, Nr. 2 (17.02.2004), S. 184-193.

§ 14 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß die Publikation von Reproduktionen der Zustimmung des Archivs bedarf.

§ 16 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß kein Anspruch auf Auskünfte besteht, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Regelung widerspricht § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Danach kann der Antragsteller bei einer Behörde, eine solche ist auch das Landesarchiv in Mecklenburg-Vorpommern, Auskunft verlangen. Das Archiv ist nicht befugt, umfangreiche Anfragen abzulehnen. Diese dürfen aber mit entsprechenden Gebühren belegt werden. Das IFG M-V geht als Gesetz der ArchivBenutzVO M-V als Rechtsverordnung vor.

Fazit: Die neue ArchivBenutzVO M-V bedarf mit Blick auf die Leihverkehrsordnung sowie das IFG M-V- einer Nachbearbeitung.


Diesen Kommentar kommentiere bzw. ergänze ich wie folgt:

Die Einhaltung von Urheberrechten Dritter zu überwachen ist keine gesetzliche Aufgabe von Archiven. Eine Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur ein Gericht treffen. Allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil könnten Schritte erwogen werden. Dass Steinhauer eigene Rechte des Archivs ins Spiel bringt, riecht verdächtig nach Copyfraud. Die Nutzung des Archivguts wird abschliessend im Archivgesetz geregelt. Die Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte auf privatrechtlicher Basis hat durch den Archivträger, das Land, zu erfolgen, und darf nicht mit dem Archivgesetz kollidieren. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz zufolge hätte der Landesgesetzgeber die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützten Archivguts, dessen Rechte beim Land liegen, wenigstens in Umrissen regeln müssen.

Die Forderung nach einem Belegexemplar (so der archivrechtliche Terminus technicus im Gegensatz zum bibliotheksrechtlichen Pflichtexemplar) ist durch § 14 (Verordnungsermächtigung) im Gesetz abgesichert. § 6 der VO ist allerdings ungenügend, da die im Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen (Pflichtexemplar-Urteil des BVerfG) eingebrachte Zumutbarkeitsregelung mit keinem Wort Erwähnung findet: "Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu." Es gilt der Gesetzeswortlaut, dass (in Fällen, wo die Abgabe eines belegexemplars im Original unzumutbar ist) die Zurverfügungstellung einer Kopiervorlage ausreicht. Zum Thema habe ich mich im Jahr 2000 geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0

Ohne eine gesetzliche Ermächtigung ist die Forderung nach einem Belegexemplar im Rahmen öffentlichrechtlicher Nutzung unzulässig und selbst bei einer solchen Ermächtigung möchte ich bezweifeln, dass ein Archiv das Belegexemplar erfolgreich einklagen könnte. Es handelt sich um eine Ehrenpflicht des Benutzers, die keiner rechtlichen Regelung bedarf. Die Parallele zum bibliothekarischen Pflichtexemplar, die seinerzeit der baden-württembergische Landesgesetzgeber zog, ist offenkundig verfehlt, da der Autor nicht der Verleger ist, der das Pflichtexemplar einkalkulieren kann. Dass für die Herstellung von Kopien durch das Archiv aufgrund einer Benutzer zur Verfügung gestellten Kopiervorlage § 53 UrhG gilt, sei nur am Rande bemerkt.

Der Hinweis auf die LVO ist ein interessanter Punkt. Wer den herausragenden Wert von Archivbibliotheken kennt, wird ihre Einbeziehung in die wissenschaftliche Literaturversorgung dringend fordern müssen. Es ist Steuergeldverschwendung für ein paar Archivare und Benutzer wertvollste landesgeschichtliche Bibliotheken zu unterhalten, ohne diese auch externen Literaturwünschen in angemessener Weise zu öffnen.

In § 13 ist unklar, was der Unterschied zwischen technischen Hilfsmitteln und benutzereigenen Geräten ist. Hinsichtlich "Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden." gilt das gleich zum Genehmigungsvorbehalt bei den Reproduktionen auszuführende. Diese Vorschrift ist nichtig.

§ 14 Abs. 3 ist nichtig, da die wiederholte Rspr. des BVerfG zu Verboten mit Erlaubnisvorbehalten von solchen Normen beharrlich ignoriert wird. Es wird auf die Suchfunktion dieses Weblogs s.v. Genehmigungsvorbehalt und auf
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
verwiesen. Für die Einschränkung der Wissenschafts- und Handlungsfreiheit durch diese Norm fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sie wäre zwingend erforderlich, da in Grundrechte des Benutzers eingegriffen wird (insbesondere bei dem Genehmigungsvorbehalt bei der Veröffentlichung). Es ist zu hoffen, dass jemand gegen diesen offenkundigen Rechtsbruch Klage einreicht. (Mit Spannung wird das Urteil des LG Hannover zu einem niedersächsischem Fall erwartet.)

Zum Widerspruch zum IFG. Archivare vertreten gewöhnlich die Ansicht, dass IFG und Archivgesetz grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Auskünfte aus Archivgut sind Archivbenutzung, die abschliessend im Archivgesetz geregelt sind. Ein Anspruch aus dem IFG kann nur hinsichtlich von noch nicht als archivwürdig bewerteten Unterlagen der Dienstregistratur, also des archiveigenen Schriftguts, geltend gemacht werden. Auf Archivgut bezieht sich das IFG nach dieser Lehre auf keinen Fall.

Fazit: Auch über Steinhauers Bedenken hinaus ergibt sich der Eindruck einer juristisch unzulänglichen VO, die unkritisch bestehende Formulierungen von staatlichen Archivbenutzungsordnungen übernimmt.

Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) hat vor kurzem die Präsentation
ihrer Aktivitäten im Bereich der Digitalisierung von Gesetzen und
Rechtstexten in einem neuen Portal gebündelt:

"ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online"
URL: http://alex.onb.ac.at/

Die Bezeichnung "Alex" soll den Inhalt des Portals versinnbildlichen:
A - steht für Österreich, LEX - für Gesetz.

Bisher waren im ANNO-Portal der ÖNB (http://anno.onb.ac.at/) neben
Zeitungsdigitalisaten auch die Digitalisate der gesamtstaatlichen
österreichischen Gesetzblätter (Reichs-, Bundes-, Staatsgesetzblätter) von
1849 bis 1940 vorhanden und rundeten somit die im Rechtsinformationssystem
(RIS) des österreichischen Bundeskanzleramts vorhandenen Daten
(http://www.ris.bka.gv.at/: BGBl. ab 1945 u.a. als pdf) historisch ab.
Nunmehr wurde dieser Inhalt nach ALEX transferiert und wesentlich erweitert
um:

* NEU: Landesgesetzblätter
Vorerst sind in ALEX die Landesgesetzblätter folgender Länder vorhanden:
- Kärnten 1946-1999
- Niederösterreich 1849-1977
- Oberösterreich 1849-1990
- Steiermark 1850-1980

* NEU: Justizgesetzsammlung 1780-1849
Ebenfalls neu aufgenommen wurde die so genannte "Justizgesetzsammlung" (JGS)
- oder genauer die Sammlung der Gesetze und Verfassungen im Justiz-Fache für
Böhmen, Mähren, Schlesien, Österreich ob und unter der Enns, Steiermark,
Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tirol und die Vorlande", welche von
1780 bis 1849 die Gesetzgebung der Habsburgermonarchie außerhalb Ungarns zu
den Themenbereichen Straf- und Zivilrecht sowie zu den diesbezüglichen
Verfahrensrechten umfasst. Die Justizgesetzsammlung war übrigens die erste
offizielle Gesetzessammlung der Habsburgermonarchie, die von den Behörden
selbst herausgegeben wurde, wenn sie auch noch nicht den Charakter eines
modernen Gesetzblattes aufwies.

* NEU: Stenographischen Protokolle des Reichsrats 1861-1918
Die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses sowie des
Herrenhauses des Reichsrates (1861-1918) dokumentieren das parlamentarische
Leben im Kaisertum Österreich bzw. in der cisleithanischen Reichshälfte der
Doppelmonarchie Österreich-Ungarn.

Eine weitere Neuerung bringt die Integration einer Suchfunktion vorerst über
den Bereich der gesamtstaatlichen Gesetzblätter von 1849 bis 1940. Bislang
konnte man in der Applikation nur virtuell blättern und zu bestimmten,
vorher bekannten Seitenzahlen des Gesetzblattes springen. Dies war relativ
mühsam, weil bei der Suche nach bestimmten Gesetzen - die nach juristischer
Manier meist nur mit Jahr und Nummer zitiert wurden und werden - das
Register zu Rate gezogen werden musste. Nunmehr wurden die Titel der
einzelnen Normen (nebst anderen Daten) abgetippt und in einer Datenbank
zusammengeführt, sodass nun inhaltlich nach Begriffen in den Gesetzestiteln
gesucht werden kann, was eine sachliche Suche ermöglicht. Weiters kann nun
auch nach Eingabe von Gesetzblatt-Jahrgang und der Gesetzesnummer direkt zu
dem fraglichen Gesetz "gesprungen" werden, womit bereits bekannte
juristische Zitate sehr leicht aufgelöst werden können.

Insgesamt sind momentan etwa 700.000 Seiten Scans im Portal ALEX vorhanden.
Der Ausbau wird weiter vorangehen. Allen Inhalten ist gemein, dass sie in
Bibliotheken meist nur schwer benützbar sind, weil sie entweder nicht zur
Gänze vorhanden sind oder gar Spezialwissen zur Benützung notwendig ist. Für
Nichtjuristen ergab sich damit eine unsichtbare Hürde. Die virtuelle
Zusammenführung dieser historisch, juristisch und politisch wichtigen
Inhalte über das ALEX-Portal erleichtert wesentlich den Zugang zu diesen
Materialien. Die virtuelle Zusammenführung dieser historisch, juristisch und
politisch wichtigen Inhalte über das ALEX-Portal erleichtert wesentlich den
Zugang zu diesen Materialien.

Mit freundlichen Grüßen
Christa Müller


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Christa Müller
Digitalisierung
Österreichische Nationalbibliothek
Josefplatz 1, 1015 Wien
Österreich
Tel.: +43/1/53410/376
Fax: +43/1/53410/371
christa.mueller@onb.ac.at

Für die Verlage ist die internationale Bildbeschaffung zunehmend ein Problem, weil die Kosten für Ektachrome und Bildrechte im Vergleich zu 1990 regelrecht explodiert sind. Die Nutzungs-rechte für gutes Bildmaterial aus internationalen Museen für alle Auflagen und Ausgaben eines Buches weltweit und zeitlich unbegrenzt zu erwerben, ist kostspielig geworden. Hier haben Verlage, die Lizenzen erwerben oder mit Museen kooperieren, in der Regel keine oder über-schaubare Zusatzkosten zu erwarten.

Simone Philippi in "International Art Book Publishing", 2006, S. 31
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2006/2/index.html

Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/

Wer sich rasch informieren will:

Englisch:
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/

Deutsch
http://archiv.twoday.net (auch zu rechtlichen Aspekten)
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=816
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/presse-bnn060927.php
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/presse-sz060925.php

Aus der FAZ von morgen Samstag 30.09.2006, Nr. 228 / Seite 39:

Die baden-württembergische Landesregierung hat zu dem gestern in dieser Zeitung veröffentlichten Beitrag des Heidelberger Rechtswissenschaftlers Reinhard Mußgnug Stellung genommen und eingestanden, daß ihr Gutachten vorliegen, denen zufolge das Land im Streit mit dem badischen Fürstenhaus eine entschieden stärkere Rechtsposition einnehmen könnte, als sie die Regierung Oettinger bislang öffentlich vertreten hat. Mußgnug ist der Auffassung, die Kunstsammlungen des Fürstenhauses seien mit der Abdankung des letzten Großherzogs in Staatsbesitz übergegangen. Die Landesregierung teilte nun mit, Mußgnugs Rechtsauffassung entspreche einem Gutachten aus dem Jahr 1967, das von dem Heidelberger Rechtswissenschaftler Siegfried Reicke stamme. Unter Ministerpräsident Filbinger habe die Landesregierung 1976 versucht, auf der Grundlage dieses Rechtsstandpunktes eine Einigung mit dem Haus Baden zu erzielen; das sei jedoch nicht gelungen, weil die Fürstenfamilie es abgelehnt habe. rso.

Wenn die Fürstenfamilie nicht will, tanzt das Land gern nach ihrer Pfeife und sucht sich willfährigere Gutachter.

Nochmals zum Mitschreiben: Verschiedentlich wird in Presseveröffentlichungen der Bestand der Hof- und Landesbibliothek dem Domäneneigentum, das uneingeschränkt dem Großherzog zustand, zugewiesen. Das Domäneneigentum ging aber durch das von mir nachgewiesene Gesetz von 1919 (der Vertrag mit dem ehemaligen Großherzog) ins Landeseigentum über.
http://archiv.twoday.net/stories/2708484/

Zur Causa siehe dieses Weblog passim.

Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg enthält interessante innovative Regelungen zur Enteignung.

http://www.denkmalpflege-bw.de/service/denkmalschutzgesetz.php

§25 Voraussetzungen der Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes oder die Erhaltung einer geschützten Gesamtanlage auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.

(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig

1. bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist,

2. bei Kulturdenkmalen, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass sie wissenschaftlich erfasst werden können.

(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.


§26 Enteignung beweglicher Sachen

(1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten §§4, 5, 7 bis 13, 17, §22 Abs. 1, 3 und 4, §§23, 27 bis 36, 39, 40, 42 und 43 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend. In der Ausführungsanordnung können der Eigentümer und der Besitzer verpflichtet werden, die Sache an den Enteignungsbegünstigten herauszugeben.

(2) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller herauszugeben. Im übrigen gelten §37 Abs. 2 bis 5 und §38 Abs. 2 und 3 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

Auch historische Geobasisdaten sind Geobasisdaten, sagt das nordrhein-westfälische Vermessungsgesetz:

http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz7127/index.php

Siehe auch Wikipedia

Es wäre an der Zeit, dass auch hierzulande eine Kampagne für freie öffentliche Daten kämpft, wie dies die britische Zeitung "The Guardian" tut:
http://www.freeourdata.org.uk/

§ 5 des NRW-Gesetzes, das die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Geobasisdaten von einer behördlichen Genehmigung abhängig macht , ist aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt ).

Das 2005 erlassene Gesetz enthält eine Vorschrift, die zum Archivrecht zu zählen ist:

§ 3 Abs. 4 lautet:

"Bildflugvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Abs. 3) dienen
können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Die bei solchen Bildflügen erzeugten
Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf
Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur
Übernahme in das Landesluftbildarchiv (§ 9 Nr. 4) anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen
Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung."

Dies bedeutet nichts anderes als: Führt eine private Firma Bildflugvorhaben durch, so ist das dadurch entstehende Privatarchiv an Kassationen gehindert. Es muss seine Luftbilder und vergleichbaren Unterlagen dem Landesluftbildarchiv übereignen.

Während es nach nordrhein-westfälischem Landesrecht legal ist, dass der Eigentümer von Haus XY sein traditionsreiches Wasserburgarchiv auf dem Schlosshof in Flammen aufgehen lässt (weil Privatarchive vom Geltungsbereich des Archivgesetzes ausgenommen sind und die Eintragung in das Gesamtverzeichnis geschützten Archivguts die Vernichtung im Inland nicht verhindert), wird hier in ungeheuerlicher Weise (wenn man die am Fetischcharakter des Eigentums orientierte archivrechtliche Reflexion z.B. von Professor Strauch in seinem Buch "Das Archivalieneigentum" zugrundelegt) in das Privateigentum eingegriffen. Hier wird dem Vermessungsmonopol Zugriff auf Privatarchive verschafft. Für die Anbietungspflicht im Fall der Archivauflösung muss freilich auch gelten, was § 3 Abs. 1 schreibt:

"Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das
Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten
Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem
entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten."

Von einer Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht die Rede. Da die Norm nicht an eine Gegenleistung des Staates anknüpft, gilt für die Vervielfältigung geschützter Unterlagen der § 53 UrhG als vorrangiges Bundesrecht.

Was allen gehört, muss auch für alle kostenfrei nutzbar sein. Ein exklusiver Zugriff des Staates auf Privatarchive ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine Monopolstrukturen aufgebaut werden.

Wenn entfremdetes Archivgut (gestohlen oder z.B. aus einem Umzugstransportwagen gefallen) auftaucht, ist es sinnvoll, sich möglichst rasch über die Rechtslage im klaren zu werden.

Auch kleinere Archiv sollten sich das Buch von Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum (1998) anschaffen, das es bereits für sehr wenig Geld auch gebraucht (ab 9 Euro) gibt.

ISBN 3486563769
ISBN 3792717034

Die Frage, unter welchen Umständen jemand rechtmäßig Eigentümer von entfremdetem Archivgut werden kann, wird dort vor allem auf den Seiten 259-286 besprochen. Diese kann man sich von Kollegen zusenden oder per Fernleihe anfordern. Wenn der Fall eintritt, dass man mit möglicherweise entfremdetem Archivgut konforonitiert ist, sollte man versuchen, diese Ausführungen zu verstehen (was Nicht-Juristen eher schwer fallen dürfte), sie auf jedem Fall aber umgehend dem Juristen, der für die Körperschaft, die das Archiv trägt, zuständig ist, zukommen zu lassen. Die maßgeblichen Ausführungen Straubs dürften ihm helfen, geeignete Schritte einzuleiten oder Empfehlungen an das Archiv zu geben.

Im Hamburger Stadtsiegelfall konnte das Staatsarchiv seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen, weil das Stück auf einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde. Man sollte im Auge behalten, dass eine Online-Versteigerung durch Ebay NICHT unter den Begriff der öffentlichen Versteigerung fällt, bei der auch entfremdetes oder gestohlenes Archivgut rechtmäßig den Eigentümer wechseln kann. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/31273/

Abhandengekommenes, aber auch gestohlenes Archivgut kann der Besitzer ersitzen, wenn er die Sache 10 Jahre gutgläubig in Eigenbesitz gehabt hat (Strauch, S. 285). Den guten Glauben definiert § 932 BGB. Er wird grundsätzlich vermutet, man muss dem Besitzer also nachweisen, dass er das Nichteigentum kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Eine Nachforschungspflicht wurde bislang nur in Ausnahmefällen (bei Kfz und wertvollen Kunstgegenständen) von Gerichten anerkannt (ebd., S. 261). "Im Bereich von Archivalien würde z.B. grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sein, wenn jemand eine Urkunde auf dem Trödelmarkt erwirbt, die den Stempel des städtischen Archivs trägt, ohne daß dieser durch einen Vermerk ungültig gemacht worden ist" (ebd.).

Ersteigert ein Privatmann ein Archivale bei Ebay, um es einem öffentlichen Archiv anbieten zu können, ist es denkbar, dass man ihm den guten Glauben abspricht und er das Stück dem rechtmäßigen Eigentümer, dem Archiv zurückgeben muss. Er kann sich zwar am Verkäufer schadlos halten, muss diesen Anspruch aber erst einmal durchsetzen. Wenn ein Archivar ein solches Stück erwirbt, um dem anderen Archiv zu helfen, wird er sich kaum mit Ahnungslosigkeit herausreden können. Trotz bester Absichten ist es denkbar, dass er auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, weil er dem Verdacht hätte nachgehen müssen, ob es sich womöglich um Diebesgut handelt. Wenn das Stück erst vor kurzem verschwunden ist und nicht auf einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf kam, kann der Verkäufer auf keinen Fall Eigentum erlangt haben und dies gilt natürlich auch für den Käufer. Kein Archiv ist verpflichtet, für gestohlenes Archivgut zu zahlen, wenn dieses nicht rechtmäßig an einen anderen Eigentümer übergegangen ist. Hat der Käufer weitere Aufwendungen gehabt (z.B. Anfahrt zur Selbstabholung), so besteht natürlich für das Archiv keinerlei Rechtspflicht, dafür aufzukommen. Der edle Käufer kann also der Dumme sein und noch nicht einmal mit einer Spendenquittung entschädigt werden.

Sollte man daraus nicht den Schluss ziehen: Kein fremdes Archivgut bei Ebay ersteigern, es sei denn man hat einigermaßen verlässliche Indizien, dass es sich rechtmäßig im Besitz des Verkäufers befindet?

Wenig bekannt ist, dass ein Verstoss gegen Paragraph 203 Strafgesetzbuch, der den Verstoß gegen die Wahrung des Arztgeheimnisses auch nach dem Tod des Patienten unter Strafe stellt, nur auf Antrag verfolgt wird. Den Antrag können nur Angehörige stellen. Gegen eklatante Verstöße gegen § 203 StGB können Dritte nur vorgehen, wenn es ihnen gelingt antragsberechtigte Angehörige (wer dazu gehört, definiert § 11 StGB) zu finden.

Daher war meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen Dr. Gerd Ryke Hamer von vornherein aussichtslos, wie ich jetzt weiss (allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft lange Zeit mit der Prüfung gelassen und sogar eine Zeugenanhörung meiner Person durch die Polizei veranlasst). Hamer machte und macht in widerlicher Weise intimste Details über eine Patientin, eine 1984 verstorbene angesehene Professorin der RWTH, im Internet zugänglich (bei der Suche nach Gertrud Savelsberg unter den ersten Treffern, auch im Internetarchiv in mehreren Versionen abgespeichert), ein klarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht.

Im Vergleich zum stattlichen sonstigen strafrechtlichen Sündenregister dieses selbsternannten Wunderheilers und Antisemiten, der an die 30 Menschen auf dem Gewissen hat, fällt der Verstoß gegen § 203 StGB allerdings nicht sonderlich ins Gewicht, man vergleiche nur:
http://www.freund-im-netz.de/kg/htdocs/pre_presse.html#05
http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medizin

Zum Patientengeheimnis aus archivischer Sicht ist der Sammelband einschlägig:
Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, Neustadt/Aisch 1997.

Unterlagen medizinischen Inhalts, wenn diese im Hochschularchiv der RWTH vorhanden wären, dürften, da sie einem Berufsgeheimnis unterlagen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz NRW), frühestens 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Die Aufzeichnungen über eine "Behandlung" 1982 der 1984 gestorbenen Patientin also frühestens 2042 (Udo Schäfer, in: Akten betreuter Personen, S. 19f.: es gilt die landesrechtliche Schutzfrist für Unterlagen, die nicht unter Bundesrecht entstanden sind).

 

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