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Archivrecht

Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 273-275
Die analogen Ausführungen zum Museumsleihvertrag S. 325-327 sind online unter
http://www.kendris.com/admin/pdf/news_de53.pdf

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, Köln/München 1998, S. 46-48 (Archivierungsvertrag kein Verwaltungsvertrag)

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, Berlin 2002, S. 252-254 (Ermächtigung zur Archivierung, Datenschutz)

Alexander F. J. Freys, Das Recht der Nutzung und des Unterhalts von Archiven, Baden-Baden 1989, S. 126-128 (Nachlaßarchivierungsvertrag)

Weitere Literatur (nicht eingesehen, alphabetisch):

Hans Flury, Die rechtliche Natur des Bibliotheksbuches, in: Festschrift für Karl Schwarber, Basel 1949, S. 99ff.

Herbert Günther, Zur Übernahme fremden Archivguts durch staatliche Archive, in: Archivalische Zeitschrift 1996, S. 37-64

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179 [enthält Empfehlungen für die Abfassung von Depositalverträgen].

Reinhard Heydenreuter: Der Rechtsfall. Die Archivierung von literarischen Nachlässen, in: Der Archivar, 41. Jg. (1988), Sp. 667-671

Anton Largiadèr, Über Privatarchive in der Schweiz, in: Mitt VSA 8 (1957), S. 9ff.

Harald Müller: Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, Hamburg, Augsburg 1983

Ferdinand Sieger, Der Vertrag über die Archivierung literarischer Nachlässe, in: Dramatiker-Union-Mitteilungen 1-3/1985, S. 91-94

Ders. [Besprechung von KG Berlin, ZUM 1986, S. 550], in: ZUM 1986, S. 527-589

LINKS

http://www.univie.ac.at/voeb/php/kommissionen/nachlassbearbeitung/erwerbungsvertraege/index.html
(Dauerleihgabe nach österr. Recht problematisch)

VERWEISE

http://archiv.twoday.net/stories/3074668/ (Muster für Depositalverträge)

http://archiv.twoday.net/stories/2872643/ (Übernahme von Nachlässen)

Landesarchiv BW
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/denkmal_depositalvertrag.pdf

Bayern, Generaldirektion
Abdruck bei Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 511-513

Bundesarchiv, DE (Vertrag mit jur. Personen)
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtma/11.pdf

Archivberatungsstelle Thüringen
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/depositalvertrag.pdf

Landkreis Mittweida
http://www.kulturbetrieb-landkreis-mittweida.de/kreisarchiv_archivsatzung.html
(Da der Depositalvertrag als Anlage zur amtlich publizierten Satzung des Kreisarchivs eine Selbstbindung der Verwaltung mit Außenwirkung herstellt, handelt es sich um eine Rechtsnorm, die m.E. gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Amtliche Werke) gemeinfrei ist und daher ohne Zustimmung des Landkreises Mittweida wörtlich in andere Verträge übernommen werden darf. Ob die anderen hier aufgeführten Verträge, bei denen hinsichtlich der "amtlichen" Publikation im Internet ebenfalls die Argumentation mit der Selbstbindung und dem Rechtsnormcharakter einschlägig sein dürfte, die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, ist durchaus fraglich.)

Schweizerisches Bundesarchiv
PDF
[ http://wayback.archive.org/web/*/http://www.bar.admin.ch/themen/00540/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0fHZ+bKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo Archivversion]

Westfälisches Literaturarchiv
http://www.uni-paderborn.de/fileadmin/kw/Institute/Germanistik/Projekte/WestflischesLiteraturarchiv.pdf

Archiv der deutschen Frauenbewegung
http://www.frauvera.de/dokumente/beispielvertrag_depot_addf_kassel.pdf

Staatsarchiv Basel-Landschaft
http://www.bl.ch/docs/archive/fach/arch-vertrag_muster.pdf

Zum Thema in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2872643/

In den USA sind urheberrechtlich schutzfähige Werke von Bediensteten von US-Bundesbehörden gemeinfrei (Public Domain), was von den Verfechtern einer reichen Public Domain als Glücksfall angesehen wird.

In Deutschland herrscht hingegen eine im rechtswissenschaftlichen Diskurs nicht hinreichend reflektierte Gemengelage von Urheberrecht und öffentlichem Recht.

Auf die entscheidenden Probleme geht die Kommentarliteratur zu den hauptsächlich einschlägigen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 5 Amtliche Werke, § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen) kaum ein.

Das Urteil des BGH über Topographische Landeskarten von 1987
http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html
wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet.

Die Informationsfreiheitsgesetze und andere Einsichtsrechte oder faktische Zugangsmöglichkeit zu amtlichen Dokumenten, die womöglich urheberrechtlich geschützt sind, werfen ebenfalls urheberrechtliche Fragen auf:
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/

Zum Zugang der Medien zu staatlichen Informationen aus europäischer Perspektive:
http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/iplus2_2005.pdf.de

Die Archivgesetze regeln die Nutzung dort verwahrter amtlicher Unterlagen umfassend, ohne einen Gedanken an fiskalisch motivierte Genehmigungsvorbehalte zu verschwenden (diese stehen immer nur in den Benutzungsordnungen). Während die bloße Einsichtnahme in Akten als urheberrechtlich nicht relevanter Akt gesehen werden kann, liegt beim Abhören eines digitalisierten Tonbands oder beim Einsehen eines digitalisierten Videos zwingend eine Vervielfältigung vor, für die § 53 UrhG gilt. Wenn also für einen gewerblichen Zweck ein Nutzer ein digitalisiertes Tonband des Bundesarchivs, dessen Rechte beim Bund liegen, anhören möchte, dann ist das nach dem Bundesarchivgesetz ohne weiteres möglich; aber urheberrechtlich ist die erforderliche Vervielfältigung durch § 53 UrhG nicht abgedeckt. Ebenso gehen die Archive stillschweigend davon aus, dass Zitate aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Schriften, deren Rechte bei öffentlichen Verwaltungen liegen, von Nutzern ohne weiteres publiziert werden können.

Wenn Regierungsdirektor G., Beamter des Freistaats B., eine kleine Ausarbeitung erstellt, die er auf ein presserechtliches Auskunftsersuchen einem Anfragenden mitteilt, so ist es klar, dass der Pressevertreter aus dem womöglich urheberrechtlich geschützten Schriftsatz zitieren und seinen Inhalt mitteilen darf (§ 12 UrhG), obwohl beides bei unveröffentlichten Werken dem Verbotsrecht des Urhebers unterfällt.

Soweit es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelt (wobei der Abdruck in einem Printmedium in vielen Kontexten als gewerblich eingestuft werden würde), spricht eigentlich alles dafür, die - bei Unsicherheit über das Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes gebotene - Einigung über die Nutzung des Textes (z.B. durch unbefristete Online-Veröffentlichung) dem öffentlichen Recht unterfallen zu lassen. Eine entsprechende "Genehmigung" könnte womöglich als Verwaltungsakt angesprochen werden, da eine Regelung mit Außenwirkung vorliegt.

Liegt kein Urheberrecht oder anderes Immaterialgüterrecht vor und werden Rechte Dritter wie Persönlichkeitsrechte nicht tangiert und besteht kein spezielles gesetzliches Verbot (z.B. Zitate aus Strafverfahrensakten sind verboten), so darf jedermann aufgrund der insoweit geltenden allgemeinen Handlungsfreiheit amtliche Dokumente zu jedem beliebigen Zweck veröffentlichen. Der in IFGs anzutreffende Vorbehalt, dass eine gewerbliche Nutzung der erlangten Informationen nicht zulässig ist, ist nicht verfassungskonform, da zu unbestimmt. An den Informationen besteht kein dingliches Herrschaftsrecht des Staates, weitergegeben an einen Dritten darf der damit anstellen, was er möchte.

Regierungsdirektor G. wird womöglich geneigt sein, aus der Bitte um Publikation keine große Sache zu machen. Aber wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln sollte, kommt über § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz die Besorgnis der Befangenheit ins Spiel. Kann ein Landesbeamter in eigener Person über Urheberpersönlichkeitsrechte verfügen (z.B. mit der Auflage, den Namen zu nennen oder nicht zu nennen)? Nach der Kommentarliteratur verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte "im Kern" auch dem Beamten (siehe jüngst Schricker, UrhR, ³2006, § 43 Rdnr. 73 ff.). Womöglich hat Regierungsdirektor G. den Schriftsatz gar nicht selbst verfasst, vertritt diesen aber nach den Gepflogenheiten der Behörde nach außen (ebd. Rdnr. 77). Explizite Regelungen dazu enthalten die Beamtengesetze meines Erachtens nicht. Regierungsdirektor G. kann hinsichtlich seines eigenen Schriftsatzes gar nicht unparteiisch sein, da ihm ein unverzichtbarer Rest an Urheberrechtspersönlichkeitsrecht verbleibt. Auch wenn er sich zur unpersönlichen Staatsperson erklärt, die als Amtsträger und nur als solcher handelt, bleibt die - gewiss vielfach nur theoretische - Besorgnis der Befangenheit, in eigener Sache entscheiden zu müssen. Bei solchen Kinkerlitzchen aber jedesmal den Dienstvorgesetzten zu bemühen, ist mit dem Bürokratieabbau, dem sich die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet fühlen, kaum zu vereinbaren.

Könnte der Freistaat B. auf die Idee kommen, die Wahrnehmung aller ihm zustehenden Immaterialgüterrechte (einschließlich der Rechte am Schriftsatz von Regierungsdirektor G.) durch eine kommerziell orientierte GmbH wahrnehmen zu lassen ("Oursourcing"), so wie die Stiftung Preußischer Kulturbesitz jegliche Bildnutzung von Bildern der privatrechtlich agierenden eigenen Bildagentur vorbehält? Soweit die Grundrechte (insbesondere das Gleichbehandlungsgebot) und die durch das öffentliche Recht begründeten subjektiven Rechte der Bürger dadurch nicht auf der Strecke bleiben, was freilich zu befürchten wäre, würden viele Privatisierungs-Apostel das wohl bejahen. Es gibt für solche Fragen eine Zauberformel: Alle wesentlichen Fragen hat der Gesetzgeber zu regeln.

Bei der ganzen Problematik spielt natürlich auch Art. 12 GG mit. Zwar darf der Staat aus bedeutenden Gemeinwohlgründen die Mikroverfilmung von Krankenunterlagen durch private Firmen untersagen, aber darf er auch den fiskalisch motivierten Wunsch, möglichst viel Entgelte aus der Wahrnehmung urheberrechtlicher oder urheberrechtsähnlicher Rechte (Stichwort: Reproduktionsrechte bei nicht bestehendem Schutzrecht) einzunehmen, zur Maxime seines Handelns machen mit der Konsequenz, dass private Firmen, die vergleichbare Leistungen anbieten möchten, einem strikten Monopol gegenüberstehen? Angesprochen ist hier natürlich die Problematik des in Vorbereitung befindlichen Informationsweiterverwendungsgesetzes, siehe die Hinweise unter
http://archiv.twoday.net/search?q=sektor

Und einmal mehr die (von mir bejahte) Frage: Ist "Open Access" mit geltendem Haushaltsrecht vereinbar?
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/

Fragen über Fragen.

http://www.urheberrecht.org/news/2866/

Keinen Urheberrechtsverstoß stellt es nach Ansicht des Landgericht Frankfurt (Volltext PDF nicht rechtskräftig) dar, wenn der "Perlentaucher" Zusammenfassungen von Presseartikeln veröffentlicht.

Zur Sache auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsmitteilung#Zul.C3.A4ssigkeit_von_Abstracts

http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/08_3Urheberrecht2_III/04_StN/index.html

http://www.urheberrecht.org/news/2862/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/81291/from/rss09

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31853.html (PM von Kuhlen)

Bei der Anhörung ging es auch um "Open Access".

Das von Oldenhage im Archivar 2005 referierte Urteil des VG Koblenz liegt auf Wikimedia Commons als PDF vor
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:VG_Koblenz_6_K_3821-03_Urteil_vom_17-06-04.pdf
und auf Wikisource als E-Text:
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Koblenz_-_Benutzung_des_Bundesarchivs

Frühere Meldungen hier zur Sache unter:
http://archiv.twoday.net/stories/640691/
http://archiv.twoday.net/stories/2921441/

Kommentar:

das Urteil lässt sich nicht auf die problematische Begründung im Widerspruchsbescheid des Bundesarchivs ein, sondern hebt allein auf die Wirksamkeit der gemachten Auflage ab. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Aufhebung der Auflage zu beantragen. Er habe sich aber bewusst darüber und das deutsche Gesetz hinweggesetzt.

Soweit das Gericht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften annimmt, vermisst man eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, da hinsichtlich der Namen der in der Nazizeit umgebrachten Opfer kein über 50 Jahre nachwirkendes postmortales Persönlichkeitsrecht angenommen werden darf. Ebenso ist nicht schlüssig begründet, dass Rechte von Angehörigen zu wahren gewesen wären.

Die Veröffentlichung des Klägers stand als Veröffentlichung, die einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage leistete, unter dem Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Die (schwachen) Persönlichkeitsrechte der überwiegend vor 1945 verstorbenen Opfer und ihrer Angehörigen hätten gegen das Grundrecht des Klägers abgewogen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Urteil des VG Koblenz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesarchiv sah im Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 in der auf Diskette übergebenen Namensliste eine nach §§ 87a ff. leistungsschutzrechtlich geschützte Datenbank. Ob der Zusammenstellung tatsächlich eine "wesentliche Investition" zugrundeliegt, wäre zu prüfen. Ganz offensichtlich ist aber der Hinweis im Widerspruchsbescheid auf den Urheberrechtsschutz eine sachfremde Erwägung, denn das Bundesarchivgesetz behandelt die öffentlichrechtliche Nutzung des Archivguts des Bundesarchivs abschliessend und umfassend. Die Wahrung von Urheberrechten des Bundesarchivs gehört nicht zu den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Verwaltungsrechtliche Auflagen können ausschließlich zugunsten der öffentlichrechtlich vorgesehenen Aufgaben (z.B. Wahrung der Persönlichkeitsrechte) erfolgen.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/2b7_05.html

OVG Berlin, Urteil vom 22.06.2005 (OVG 2 B 7.05) zum Baugebührenrecht

Auszug:

b) Eine analoge Anwendung der für Beitragserhebungen geltenden Vorschriften, in denen sich eine Anknüpfung der Gebührenbemessung an die Vorteile findet (§§ 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 3 GebBeitrG) durch sinngemäße Übernahme des darin geregelten Zwecks der Vorteilsabschöpfung auch für den Bereich der Verwaltungsgebühren kommt nicht in Betracht, denn es ist insoweit keine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz erkennbar. Vielmehr entspricht die Zuordnung der unterschiedlichen Gebührenzwecke zu den Verwaltungsgebühren einerseits und den Beiträgen andererseits dem Willen des Gesetzgebers. Dies zeigen die historischen Gesetzesmaterialien, auf die die Begründung zu § 8 Abs. 2 GebBeitrG Bezug nimmt (Abghs.-Drucks. 1957 Nr. 1131, S. 5). Darin heißt es, dass sich durch § 8 Abs. 2 GebBeitrG „keine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (§§ 4, 6, 7 und 9 PrKAG)“ ergeben habe. „Bei den Verwaltungsgebühren sei das an sich selbstverständliche Kostendeckungsprinzip zu beachten“. Das Preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (PrGBl. S. 152) - PrKAG -, auf das hier Bezug genommen wird, unterschied bereits zwischen Verwaltungsgebühren (§ 6 Abs. 2 PrKAG) und Beiträgen (§ 9 Abs. 1 PrKAG). Die Gebühren mussten so bemessen werden, dass „deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt“ (§ 6 Abs. 3 PrKAG). Die „Beiträge (waren) nach den Vorteilen zu bemessen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 PrKAG). Hieran änderte auch eine spätere Gesetzesänderung des PrKAG nichts (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. August 1921, PrGS. S. 84), die lediglich zu einem Austausch des Wortes „müssen“ in § 6 Abs. 3 PrKAG (die Gebühren müssen so bemessen werden, dass deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt) durch das Wort „sollen“ geführt hat, ohne dass dies einen auf den Gebührenzweck bezogenen Hintergrund hatte. Vielmehr sollte weiterhin eine erhebliche Überschreitung der Verwaltungskosten ausgeschlossen bleiben (vgl. Nöll/Freund/Surén, PrKAG, 9. Aufl. 1931, Art. 6 Nr. 3, S. 489, Fußn. 3b), S. 52).

c) Die Formulierung in § 8 Abs. 2 GebBeitrG, wonach die Verwaltungsgebühren „unter Berücksichtigung“ der Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen sind, kann schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verfolgung weiterer Gebührenzwecke auf Rechtsverordnungsebene sein.

aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs.1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277). Immerhin ist die Festlegung des Gebührenzwecks - wie der vorliegende Fall zeigt - ein wesentlicher Bestimmungsfaktor für die Höhe der Gebühr. Greift eine Gebührenregelung - wie die Vorteilsabschöpfung auf Rechtsverordnungsebene - erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen erhöhte Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, denn die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S. 278).

bb) Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen mit der Gebührenerhebung vom Verordnungsgeber unterschiedliche Zwecke - wie die der Kostendeckung und die der Vorteilsabschöpfung - verfolgt werden sollen, differenzierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Gebührenzwecks in der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) zum Schutze des Gebührenschuldners unverzichtbar, denn eine hinreichende Klarheit darüber, welche Zwecke in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen, ist auch eine notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen innerhalb der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren mehrfach zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 20 = NVwZ 2003, 715, 717).

cc) Die daraus folgende Forderung nach einer vollständigen Nennung aller Gebührenzwecke durch den Gesetzgeber in der Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenordnungen ist auch unter dem Blickwinkel der neben der bestehenden Regelung für die inhaltliche Ausgestaltung gesetzlicher Ermächtigungsvorschriften (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) für den Bereich der autonomen Satzungsgebung sowie der besonderen Gewaltverhältnisse entwickelten Wesentlichkeitstheorie gerechtfertigt und stellt keine Überdehnung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dar. Danach hat der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen der jeweiligen Materie selbst zu regeln und darf sie nicht einfach dem ermächtigten Selbstverwaltungs- oder Exekutivorgan überlassen und sich dadurch der Regelungsverantwortung entziehen, ohne die Regelung nach Tendenz und Programm näher einzugrenzen. Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 268 sowie weitere Nachweise hierzu bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Februar 2005, Art. 20, Kap. VI Rdnr. 85). Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der „Vergesetzlichung“ aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311,313 zum Schulrecht) hier nicht gegeben ist.

Dazu erreichte mich eine Mail-Zuschrift, in der es heisst:

Ihr Kommentar in http://archiv.twoday.net/stories/640691 ist also nur zu allzu berechtigt und weist auf die höhnische Negation der Würde der Opfer durch Herrn Oldenhage hin. Ihre Charakterisierung des Gerichts als "willfährig" ist nur zu richtig.
Dass Herr Aviel keinem deutschen Gericht mehr traut, das solche einer Begründung auch noch folgt, ist nur zu verständlich und erklärt auch, warum er keine Berufung eingelegt hat. Zumindest auf den anteiligen Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten ist das Archiv dann sitzen geblieben. Die Unrechtsposition des Archivs ist um so deutlicher geworden, da Yad Vashem inzwischen ebenfalls die Namen der Opfer im Internet zugänglich gemacht hat: http://www.yadvashem.org/lwp/workplace/IY_HON_Welcome

Es hat übrigens noch eine kleine Konfrontation mit Oldenhage bei der Pressekonferenz gegeben, bei der der Text der folgenden Website als Flugblatt verteilt wurde, siehe:
http://www.freedom-of-thought.de/zwang2_dt/heuchler.htm


Auf der letztgenannten Internetseite heisst es:

Das Bundesarchiv - das zwar nicht wagt, die Akten der von den Ärzten Ermordeten zu vernichten, aber alles tut, um ja den Angehörigen die Wahrheit vorzuenthalten. Darin hat es eine große Niederlage erlitten, seit Hagai Aviel aus Israel die Liste mit über 30.000 Namen im Internet veröffentlicht hat: www.iaapa.org.il/claims.htm
Was tut dessen Leiter, Herr Oldenhagen, und sein Vertuschungsarchiv? Es verbietet den Angehörigen, irgend etwas über ihre ermordeten Familienmitglieder an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen und erpreßt sie damit, dass sie nur dann, wenn sie das unterschreiben, die Akte einsehen dürfen.


Bei der Lektüre des Widerspruchsbescheids des Bundesarchivs, der mir als PDF übermittelt wurde, stellt man in der Tat fest, dass das Bundesarchiv das postmortale Persönlichkeitsrecht der Opfer und die Rechte ihrer Angehörigen in inakzeptabler Weise ausgedehnt hat.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/2906816/

Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg

Unter
http://de.wikisource.org/wiki/Archivrecht
sind bislang folgende Gerichtsentscheidungen zum Archivrecht abrufbar:

* Bundesgerichtshof - Archivvertrag
* Oberlandesgericht Zweibrücken - Jüdische Friedhöfe
* Verwaltungsgericht Darmstadt - Vernichtung von Archivgut
* Bayerisches Oberstes Landesgericht - Eigentumsverhältnisse an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg
* Bayerisches Oberstes Landesgericht - Kulturgutsicherung

Gerichtsentscheidungen unterliegen gemäß § 5 I UrhG nicht dem Urheberrechtsschutz.

http://commons.wikimedia.org/wiki/Urteil_zu_Eigentumsverh%C3%A4ltnissen_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg_1987

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen 1987, S. 195 ff.: Urteil zu Eigentumsverhältnissen an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg 9.6.1987, Aktenzeichen 1 Z 89/86

Das BayObLG wies Herausgabeansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände aus dem früheren Haus- und Staatsarchiv des Herzoglichen Hauses Sachsen-Coburg und Gotha im Staatsarchiv Coburg ab.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2892161/

Update: Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg

 

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