Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

Von der juristischen Arbeit von Peukert steht die sehr umfangreiche und lesenswerte Zusammenfassung online (neben Inhaltsverzeichnis und Einleitung):

http://www.jura.uni-frankfurt.de/43640695/Gemeinfreiheit-Peukert-Inhalt_-Einleitung_-Zusammenfassung_.pdf

Auch in der größten Vergrößerungsstufe ist nicht sicher zu erkennen, welche Buchstaben unter dem fest montierten Wasserzeichen liegen!

http://kulturerbe.niedersachsen.de/viewer/objekt/isil_DE-1811-HA_STAOL_Best_24_1_Ab_Nr_2/4/#topDocAnchor

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud


Hubertus Kohle plädiert für die Nutzung des Zitatrechts und sieht Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht als geschützt an.

http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2014/10/19/what-an-ugly-mess-to-hell-with-it/

"Ich werde immer wieder gefragt, wie es um die Rechteklärung von Kunstreproduktionen im Internet bestellt ist. Meine erste Antwort darauf: rechtlich gibt es keinen Unterschied zum Druck. Dass manche Museen trotzdem mehr Geld dafür verlangen, steht auf einem anderen Blatt. Ich komme darauf zurück.

Aber da ich in dem Feld kein Spezialist bin, verweise ich eigentlich lieber auf diejenigen, die sich hier entschieden besser auskennen. Dazu gehört z.B. Klaus Graf, dessen einführender Beitrag hier schon mal wesentliche Dinge klärt. Und auch folgendes Buch empfehle ich gerne, auf das ich ebenfalls erst durch eine Rezension (zu einem anderen Buch) von Graf aufmerksam geworden bin: Susan Bielstein, Permissions. A Survival Guide. Blunt Talk about Intellectual Property (University of Chicago Press 2006). Zwar ist es eher auf amerikanische Verhältnisse zugeschnitten (und adressiert das Internet nur am Rande), aber trotzdem lehrreich und im übrigen mit einer solchen Verve und Spritzigkeit geschrieben, dass die etwas dröge Materie richtiggehend spannend wird. Der Titel meines Blogbeitrages ist übrigens diesem Buch entnommen (S. 49). Er kennzeichnet die Genervtheit einer Autorin, die bei der University of Chicago Press für eben diese Rechteklärung zuständig ist. Genervtheit über eine Situation, die erstens kompliziert und von dem Geldeintreibewillen unterschiedlichster Agenten geprägt ist, die aber vor allem so unübersichtlich ist, dass sie insgesamt prohibitiv wirkt."

Zuletzt habe ich mich zum Thema, von Kohle offenbar unbemerkt, in meinem Beitrag zum Posten von Handschriftenscans geäußert:

http://redaktionsblog.hypotheses.org/2417

Wichtig ist der Hinweis auf den Aufsatz des Juristen Grischka Petri:

http://www.jcms-journal.com/article/view/jcms.1021217

Siehe auch hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

RA Ferner macht auf Probleme mit dem § 201a StGB aufmerksam:

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/strafrecht/zur-verletzung-des-hoechstpersoenlichen-lebensbereichs-durch-bildaufnahmen/13788/

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/773333714/
http://archiv.twoday.net/stories/1022219754/

Betriebssauna DDR 1980. Foto: Eugen Nosko, Deutsche Fotothek https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de

http://www.strafakte.de/kriminalitaet/boese-clowns-zombie-law-halloween/

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=34034

https://oami.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/orphan-works-database

Die Metadaten der Datenbank sind, überprüft anhand der gut 40 literarischen Werke, unbrauchbar. Das Ganze mutet mich wie eine Totgeburt an.

Schmunzelkunst.de schreibt mir:

"I. Zivilsenat, I ZR 138/13, TK 50 Leitsatzentscheidung, 18.9.2014, 28.10.2014
(Entscheidungs- und Einspieldatum)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69180&pos=2&anz=414

Ein Hinweis darauf dürfte bei "Freunden" des Urheberrechts auf Interesse stoßen.

Lt. früherer Rechtsprechung sind der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen urheberrechtlich frei (BGH-Urteil vom 28.05.98 - I ZR 81/96 - Stadtplanwerk). Wenn dagegen Landkarten als Datenbanken im Sinne der §§ 87a ff UrhG geschützt sind, könnte ihre Verwendung als Vorlage für die Ableitung von Karten in kleineren Maßstäbe erlaubnispflichtig sein.

siehe auch "Karten als Datenbanken" unter http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart "

Der BGH tendiert dazu, einen Schutz zu verneinen.

"An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen
Auskunftsansprüchen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt
werden. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss
entschieden. Im Grundsatz genügt es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den
Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches
Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung
vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, wie zum Beispiel
auf die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen,
greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-096.html

https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/redtube-abmahnungen-klage-gegen-ra-urmann-der-aktuelle-stand.html

"Leider hat sich das AG Regensburg dazu entschlossen, das Schadensersatzverfahren nach § 149 ZPO wegen des Verdachts einer Straftat auszusetzen."

http://www.heise.de/tp/artikel/43/43174/1.html

"Wie erst jetzt bekannt wurde, durchsuchten von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden beauftragte Ermittler letzte Woche sechs Wohn- und Geschäftsräume in vier Bundesländern, die sie mit den Betreibern des von der Filmindustrie nicht lizenzierten Streamingportals Kinox.to in Verbindung bringen. [...]

Der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke hält es für möglich, "dass die Staatsanwaltschaft schon bald Zugriff auf die jeweiligen Server haben wird" und verweist auf eine Warnung des Portals Tarnkappe.info, wo man befürchtet, dass die Dienste gegenwärtig oder in naher Zukunft "als Honeypot betrieben werden", um IP-Adressen und andere Nutzerdaten zu sammeln.

Ein solches Szenario wäre dem Rechtsanwalt Christian Solmecke nach zwar "theoretisch denkbar", aber "aus Sicht der anwaltlichen Praxis eher ungewöhnlich". Streaming-Nutzer haben seiner Meinung nach "keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist". "


creative commons licensed ( BY-NC-SA ) flickr photo shared by johnb/Derbys/UK.

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma