Archivrecht
Reader Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft-
Anforderungen an das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft;
Hrsg: Ulrich Sieber, Thomas Hoeren
http://www.hrk.de/de/download/dateien/HRK-Reader%20Urheberrecht%202005.pdf
Lesen!
Anforderungen an das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft;
Hrsg: Ulrich Sieber, Thomas Hoeren
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KlausGraf - am Freitag, 13. Mai 2005, 15:32 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/14_bayer_rechtsprobleme.pdf
Walter Bayer: Die Übernahme von Nachlässen durch Archive – Rechtsprobleme und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Walter Bayer: Die Übernahme von Nachlässen durch Archive – Rechtsprobleme und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
KlausGraf - am Donnerstag, 12. Mai 2005, 22:49 - Rubrik: Archivrecht
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BayObLG: 1Z BR 45/04 vom 12.07.2004 BeckRS 2004 08220
Zu den Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation. (PStG § 61)
Es ging um die von einem Stadtarchiv verlangte Einsicht in die Sterbebücher von Ansbach zugunsten eines von einem Bürger erstellten Gedenkbuchs für die Opfer von Krieg und Gewalt.
Aus den Gründen:
Der Zweck der Einsichtnahme im vorliegenden Fall bewege sich jedoch nicht innerhalb der Zuständigkeit der Beteiligten zu 1. Zwar gehöre die Kultur-. und Archivpflege gem. Art. 57 I Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde; dementsprechend sehe Art. 13 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) auch kommunale Archive vor. Zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehöre jedoch nicht der vorliegende Fall einer Vervollständigung und Aktualisierung von Daten eines Privatmanns, auch wenn dessen Arbeit letztlich im Interesse der Gemeinde liege. Das Personenstandsgesetz sehe eine Einsichtnahme privater Dritter in die Personenstandsbücher zu wissenschaftlichen Zwecken nicht vor. Die von der Beteiligten zu 1 angestrebte Einsichtnahme zum Zwecke der Herausgabe von Daten an Herrn H. wäre eine unzulässige Umgehung des Gesetzes. [...]
Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass das mit dem Einsichtsantrag verfolgte Ziel, die Vervollständigung und Aktualisierung der von einer Privatperson ermittelten Daten einer zeitgeschichtlichen Dokumentation zu fördern, von der Zuständigkeit der Gemeinde für Kultur- und Archivpflege (Art. 57 I Satz 1 GO) nicht erfasst wird und somit ein Einsichtsrecht aus § 61 I Satz 1 PStG nicht hergeleitet werden kann. Die Beteiligte zu 1 erfüllt mit der Vervollständigung und Aktualisierung der Daten einer privaten Dokumentation keine eigene behördliche Aufgabe, sondern unterstützt private Nachforschungen. Dass die als Ergebnis dieser privaten Nachforschungen erstellte Dokumentation für die Gemeinde ebenso wie für die Mitbürgerinnen und Mitbürger des Herrn H. von Interesse sein kann, macht die Einsichtnahme in die vom Gesetzgeber grundsätzlich abgeschirmten Daten der Sterbebücher nicht zu einer behördlichen Aufgabe. Ob eine vom Stadtarchiv der Beteiligten zu 1 selbst erstellte oder zu erstellende Dokumentation der Beteiligten zu 1 ein Recht zur Einsichtnahme in die Sterbebücher geben könnte (so LG Paderborn NJW-RR 1992, 248 für den Fall einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt) kann offen bleiben, da Gegenstand des hier zu entscheidenden Falles die Vervollständigung und Aktualisierung der Dokumentation einer Privatperson ist.
Weniger restriktiv urteilte das LG Paderborn a.a.O.:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht dem geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in das Standesamtsregister zum Zwecke der Erstellung einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt und der zwischen 1874 und dem 8. 5. 1945 verstorbenen Juden nicht entgegen.
Hier durfte das Stadtarchiv einsehen. Die bayerische Entscheidung überzeugt nicht, da auf diese Weise ein mit Art. 5 GG und dem Gleichheitssatz unvereinbares öffentliches Forschungsmonopol geschaffen wird. Ein solches besteht zwar im Bereich der Stasi-Unterlagen und wird dort ebenfalls kritisiert, aber dort ist die Sachlage ersichtlich anders. Das Gericht hat die Grundrechte verkannt.
Zu den Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation. (PStG § 61)
Es ging um die von einem Stadtarchiv verlangte Einsicht in die Sterbebücher von Ansbach zugunsten eines von einem Bürger erstellten Gedenkbuchs für die Opfer von Krieg und Gewalt.
Aus den Gründen:
Der Zweck der Einsichtnahme im vorliegenden Fall bewege sich jedoch nicht innerhalb der Zuständigkeit der Beteiligten zu 1. Zwar gehöre die Kultur-. und Archivpflege gem. Art. 57 I Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde; dementsprechend sehe Art. 13 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) auch kommunale Archive vor. Zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehöre jedoch nicht der vorliegende Fall einer Vervollständigung und Aktualisierung von Daten eines Privatmanns, auch wenn dessen Arbeit letztlich im Interesse der Gemeinde liege. Das Personenstandsgesetz sehe eine Einsichtnahme privater Dritter in die Personenstandsbücher zu wissenschaftlichen Zwecken nicht vor. Die von der Beteiligten zu 1 angestrebte Einsichtnahme zum Zwecke der Herausgabe von Daten an Herrn H. wäre eine unzulässige Umgehung des Gesetzes. [...]
Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass das mit dem Einsichtsantrag verfolgte Ziel, die Vervollständigung und Aktualisierung der von einer Privatperson ermittelten Daten einer zeitgeschichtlichen Dokumentation zu fördern, von der Zuständigkeit der Gemeinde für Kultur- und Archivpflege (Art. 57 I Satz 1 GO) nicht erfasst wird und somit ein Einsichtsrecht aus § 61 I Satz 1 PStG nicht hergeleitet werden kann. Die Beteiligte zu 1 erfüllt mit der Vervollständigung und Aktualisierung der Daten einer privaten Dokumentation keine eigene behördliche Aufgabe, sondern unterstützt private Nachforschungen. Dass die als Ergebnis dieser privaten Nachforschungen erstellte Dokumentation für die Gemeinde ebenso wie für die Mitbürgerinnen und Mitbürger des Herrn H. von Interesse sein kann, macht die Einsichtnahme in die vom Gesetzgeber grundsätzlich abgeschirmten Daten der Sterbebücher nicht zu einer behördlichen Aufgabe. Ob eine vom Stadtarchiv der Beteiligten zu 1 selbst erstellte oder zu erstellende Dokumentation der Beteiligten zu 1 ein Recht zur Einsichtnahme in die Sterbebücher geben könnte (so LG Paderborn NJW-RR 1992, 248 für den Fall einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt) kann offen bleiben, da Gegenstand des hier zu entscheidenden Falles die Vervollständigung und Aktualisierung der Dokumentation einer Privatperson ist.
Weniger restriktiv urteilte das LG Paderborn a.a.O.:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht dem geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in das Standesamtsregister zum Zwecke der Erstellung einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt und der zwischen 1874 und dem 8. 5. 1945 verstorbenen Juden nicht entgegen.
Hier durfte das Stadtarchiv einsehen. Die bayerische Entscheidung überzeugt nicht, da auf diese Weise ein mit Art. 5 GG und dem Gleichheitssatz unvereinbares öffentliches Forschungsmonopol geschaffen wird. Ein solches besteht zwar im Bereich der Stasi-Unterlagen und wird dort ebenfalls kritisiert, aber dort ist die Sachlage ersichtlich anders. Das Gericht hat die Grundrechte verkannt.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 07:53 - Rubrik: Archivrecht
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VG Koblenz: Keine weitere Nutzung des Bundesarchivs nach Verstoß gegen Benutzungsordnung
Die Außenstelle des Bundesarchivs darf eine weitere Nutzung seines Archivs untersagen, wenn der Nutzer grob fahrlässig gegen die Nutzungsverordnung verstoßen hat. In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein israelischer Student die ihm überlassene Liste von 30.000 Euthanasieopfern aus der Zeit zwischen 1939 und 1945, nicht wie vom Bundesarchiv gefordert, nur für eine Lesung bei einer Gedenkveranstaltung verwendet, sondern die Namen der Opfer auch ins Internet gestellt (Urteil vom 17.06.2004, Az.: 6 K 3821/04.KO). Nach beck.de
Unangemessen triumphierend referiert Oldenhage im Archivar 58 (2005) 32-33 die rechtskräftige Entscheidung.
Text:
http://www.archive.nrw.de/archivar/2005-01/Archivar_2005-1.pdf#page=25
Die von Hagai Aviel ins Internet gestellte Liste von Euthanasie-Opfern:
http://www.iaapa.org.il/claims.htm
Die historische Aufarbeitung eines NS-Verbrechens wurde vom Bundesarchiv und einer ihm willfährigen Justiz behindert, denn es ist zweifelhaft, ob bei einer Grundrechtsabwägung tatsächlich die vermeintlich schutzwürdigen Belange der Angehörigen der Ermordeten so stark in die Waagschale geworfen werden mussten. Das Gericht hat die Grundrechte des Klägers verkannt. Die Argumentation, dass die digitale Veröffentlichung der Namen mit Geburtsdaten "im Rahmen genealogischer Forschungen" Rückschlüsse auf lebende Angehörige ermögliche, ist abwegig. Wann ist bei hinreichendem Rechercheaufwand kein Rückschluss auf lebende Angehörige möglich?
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
Die Außenstelle des Bundesarchivs darf eine weitere Nutzung seines Archivs untersagen, wenn der Nutzer grob fahrlässig gegen die Nutzungsverordnung verstoßen hat. In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein israelischer Student die ihm überlassene Liste von 30.000 Euthanasieopfern aus der Zeit zwischen 1939 und 1945, nicht wie vom Bundesarchiv gefordert, nur für eine Lesung bei einer Gedenkveranstaltung verwendet, sondern die Namen der Opfer auch ins Internet gestellt (Urteil vom 17.06.2004, Az.: 6 K 3821/04.KO). Nach beck.de
Unangemessen triumphierend referiert Oldenhage im Archivar 58 (2005) 32-33 die rechtskräftige Entscheidung.
Text:
http://www.archive.nrw.de/archivar/2005-01/Archivar_2005-1.pdf#page=25
Die von Hagai Aviel ins Internet gestellte Liste von Euthanasie-Opfern:
http://www.iaapa.org.il/claims.htm
Die historische Aufarbeitung eines NS-Verbrechens wurde vom Bundesarchiv und einer ihm willfährigen Justiz behindert, denn es ist zweifelhaft, ob bei einer Grundrechtsabwägung tatsächlich die vermeintlich schutzwürdigen Belange der Angehörigen der Ermordeten so stark in die Waagschale geworfen werden mussten. Das Gericht hat die Grundrechte des Klägers verkannt. Die Argumentation, dass die digitale Veröffentlichung der Namen mit Geburtsdaten "im Rahmen genealogischer Forschungen" Rückschlüsse auf lebende Angehörige ermögliche, ist abwegig. Wann ist bei hinreichendem Rechercheaufwand kein Rückschluss auf lebende Angehörige möglich?
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
KlausGraf - am Mittwoch, 20. April 2005, 22:25 - Rubrik: Archivrecht
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Aus der verwerterfreundlichen Sicht der VG Bild-Kunst legt deren Justiziar das Verhältnis in den Archiv-Nachrichten Niedersachsen 6 (2002) 42 ff. dar, im PDF online
http://internet.hannover-stadt.de/stadtarchiv/anka/A-N/2002/ANN_6_20.PDF
http://internet.hannover-stadt.de/stadtarchiv/anka/A-N/2002/ANN_6_20.PDF
KlausGraf - am Samstag, 19. März 2005, 00:40 - Rubrik: Archivrecht
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Mein Linkdossier versucht wichtige Einführungen zu versammeln:
http://archiv.twoday.net/stories/36386/
http://archiv.twoday.net/stories/36386/
KlausGraf - am Freitag, 18. März 2005, 16:30 - Rubrik: Archivrecht
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Der Aufsatz von Dieter Strauch in Archiv und Wirtschaft 2004 ist online unter
http://www.wirtschaftsarchive.de/zeitschrift/m_strauch.htm
und nicht nur für Wirtschaftsarchivare lesenswert!
http://www.wirtschaftsarchive.de/zeitschrift/m_strauch.htm
und nicht nur für Wirtschaftsarchivare lesenswert!
KlausGraf - am Montag, 14. März 2005, 20:40 - Rubrik: Archivrecht
http://www.jusline.de/index.php?cpid=91e4c9089191844a3150b30cc163d3f9
Eine Linksammlung zum JUSLINE-Projekt freier Gesetzeskommentare
Eine Linksammlung zum JUSLINE-Projekt freier Gesetzeskommentare
KlausGraf - am Samstag, 12. März 2005, 02:17 - Rubrik: Archivrecht
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11 LB 123/02 OVG Lüneburg
Urteil vom 17.09.2002
Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200200012311%20LB
Leitsatz/Leitsätze
1. Zum "sonst berechtigten Interesse" i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2. a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
b) Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus §16 Abs.3 NDSG sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwenbar.
Es ging um eine Streitkeit im Haus Schaumburg-Lippe. Die Depositalverträge, die eine Zustimmung des Eigentümers voraussetzen, wurden als absolut bindend betrachtet.
Es wurden auch fideikommissrechtliche Ausführungen gemacht.
Die Ausführungen zum Datenschutz erscheinen mir bei näherem Zusehen bedenklich, da im Staatsarchiv eine Datenerhebung (durch Übernahme) und Datenverarbeitung erfolgt. Da das Depositalgut in erheblichem Umfang sensible personenbezogene Daten noch lebender Personen enthält (etwa des fürstl. Hauses als Arbeitgeber), kann es nicht angehen, dass für diese keine Schutzmaßnahmen bei der Benutzung angezeigt sind. Diesen aber korrespondieren die Einsichtsrechte Betroffener, die bei privatem Archivgut verneint wurden.
Urteil vom 17.09.2002
Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200200012311%20LB
Leitsatz/Leitsätze
1. Zum "sonst berechtigten Interesse" i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2. a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
b) Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus §16 Abs.3 NDSG sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwenbar.
Es ging um eine Streitkeit im Haus Schaumburg-Lippe. Die Depositalverträge, die eine Zustimmung des Eigentümers voraussetzen, wurden als absolut bindend betrachtet.
Es wurden auch fideikommissrechtliche Ausführungen gemacht.
Die Ausführungen zum Datenschutz erscheinen mir bei näherem Zusehen bedenklich, da im Staatsarchiv eine Datenerhebung (durch Übernahme) und Datenverarbeitung erfolgt. Da das Depositalgut in erheblichem Umfang sensible personenbezogene Daten noch lebender Personen enthält (etwa des fürstl. Hauses als Arbeitgeber), kann es nicht angehen, dass für diese keine Schutzmaßnahmen bei der Benutzung angezeigt sind. Diesen aber korrespondieren die Einsichtsrechte Betroffener, die bei privatem Archivgut verneint wurden.
KlausGraf - am Samstag, 12. März 2005, 02:07 - Rubrik: Archivrecht
Linkliste zu Urteilsdatenbanken deutscher Gerichte (ausgehend von einem Eintrag in Handakte
http://log.handakte.de/archiv/006390.shtml ) und zwar zu
Angeboten mehrerer Gerichte
Die Links wurden über zwei Jahre später am 20.7.2007 überprüft. Nicht wenige Angebote waren unter der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar, was nicht gerade für die Professionalität der Gerichte spricht.
Sozialgerichtsbarkeit (deutsches Gemeinschaftsportal)
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de
Entscheidungen der Hamburger Gerichte
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/urteilsdatenbank/start.html
http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/ha_frameset.py
Lückenhaft, z.B. ohne OLG
Gerichte in Hessen
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/suche?Openform
Update: Zum Umfang siehe http://archiv.twoday.net/stories/4183699/
Gerichte in Nordrhein-Westfalen
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php
Gerichte in Rheinland-Pfalz
Link
Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
http://lrsh.juris.de/
Entscheidungen der Niedersächsischen Oberlandesgerichte
http://app.olg-ce.niedersachsen.de/cms/page/index_rdb.html
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4
Niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit
http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp
2007: RSS-Feed!
Niedersächsische Arbeitsgerichtsbarkeit und weiteres vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5372742/
Landesrechtsprechung Saarland (Auswahl)
http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/sl_frameset.py
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/sl_frameset.py
Arbeitsgerichte im Saarland (v.a. LAG)
http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/lagsaarland/index.php
Verwaltungsgerichtsbarkeit Thüringen
http://www.thverfgh.thueringen.de/ (erweiterte Suche)
Anhang: Einzelne Gerichte (in Auswahl)
Kammergericht Berlin - Suche
http://www.kammergericht.de/search.html
Update 2008: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/entsch-slg/index.html
Oberlandesgericht Dresden
http://www.justiz.sachsen.de/elvis/
Oberverwaltungsgericht Bautzen
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/
Oberlandesgericht Jena
http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html
Private Datenbank für höchstrichterliche Rechtsprechung
http://www.lexetius.com
Deutsches Notarinstitut
http://www.dnoti.de/rechtsprechung.asp
Städtetag
http://extranet.staedtetag.de/rechtsprech/search/search.jsp
Weitere Links:
http://141.90.2.46/elbib/gerichtsentscheidungenleitseite.htm
http://141.90.2.46/starweb/LIS/elbibstart.htm?elbibordentlichegerichtsbarkeit.htm
http://linkliste.beck.de unter Gerichte
Ausland
Österreich RIS
http://www.ris.bka.gv.at/jus/
Siehe http://www.jurpc.de/aufsatz/20010064.htm
Schweiz - Linksammlung
http://www.rechtslinks.ch/bd_kt/ch_bund.html
Update
http://www.justiz.de/Onlinedienste/Rechtsprechung/index.php
Update:
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1203603/index.html
Justizdatenbank Baden-Württemberg
Update 2007 VIII:
http://www.arbg.bayern.de/
LAG München, Nürnberg (Auswahl)
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=147495
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Update 2008:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/
Update 2013:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?st=ent
http://log.handakte.de/archiv/006390.shtml ) und zwar zu
Angeboten mehrerer Gerichte
Die Links wurden über zwei Jahre später am 20.7.2007 überprüft. Nicht wenige Angebote waren unter der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar, was nicht gerade für die Professionalität der Gerichte spricht.
Sozialgerichtsbarkeit (deutsches Gemeinschaftsportal)
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de
Entscheidungen der Hamburger Gerichte
http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/ha_frameset.py
Lückenhaft, z.B. ohne OLG
Gerichte in Hessen
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/suche?Openform
Update: Zum Umfang siehe http://archiv.twoday.net/stories/4183699/
Gerichte in Nordrhein-Westfalen
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php
Gerichte in Rheinland-Pfalz
Link
Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
http://lrsh.juris.de/
Entscheidungen der Niedersächsischen Oberlandesgerichte
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4
Niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit
http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp
2007: RSS-Feed!
Niedersächsische Arbeitsgerichtsbarkeit und weiteres vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5372742/
Landesrechtsprechung Saarland (Auswahl)
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/sl_frameset.py
Arbeitsgerichte im Saarland (v.a. LAG)
http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/lagsaarland/index.php
Verwaltungsgerichtsbarkeit Thüringen
http://www.thverfgh.thueringen.de/ (erweiterte Suche)
Anhang: Einzelne Gerichte (in Auswahl)
Kammergericht Berlin - Suche
Update 2008: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/entsch-slg/index.html
Oberlandesgericht Dresden
http://www.justiz.sachsen.de/elvis/
Oberverwaltungsgericht Bautzen
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/
Oberlandesgericht Jena
http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html
Private Datenbank für höchstrichterliche Rechtsprechung
http://www.lexetius.com
Deutsches Notarinstitut
http://www.dnoti.de/rechtsprechung.asp
Städtetag
http://extranet.staedtetag.de/rechtsprech/search/search.jsp
Weitere Links:
http://linkliste.beck.de unter Gerichte
Ausland
Österreich RIS
http://www.ris.bka.gv.at/jus/
Siehe http://www.jurpc.de/aufsatz/20010064.htm
Schweiz - Linksammlung
Update
http://www.justiz.de/Onlinedienste/Rechtsprechung/index.php
Update:
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1203603/index.html
Justizdatenbank Baden-Württemberg
Update 2007 VIII:
http://www.arbg.bayern.de/
LAG München, Nürnberg (Auswahl)
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=147495
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Update 2008:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/
Update 2013:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?st=ent
KlausGraf - am Samstag, 12. März 2005, 01:33 - Rubrik: Archivrecht