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Archivrecht

http://www.fotorecht.de/Fotorecht29-2005.pdf

Auf dieser Seite fragen Bürger und Abgeordnete antworten. Eine gute Gelegenheit, die Volksvertreter auf das Urheberrechtsbündnis anzusprechen (oder z.B. OPEN ACCESS).

http://www.bpb.de/files/3LIE3S.pdf

Ein Beitrag von Prof. Hoeren in "Aus Politik und Zeitgeschichte" (PDF des ganzen Hefts). Lesenswert auch M. Spielkamp (Immateriablog.de) zur Zukunft der Ideen.

Lesenswerte Worte in einer neuen französischen E-Zeitschrift

http://www.imagesre-vues.org/Annexes/DroitImage.htm

La diffusion des images dans l’espace virtuel semble, à première vue, offrir une grande liberté, mais soulève en vérité des problèmes techniques et juridiques importants, qui demandent, de la part des musées, des galeries, des maisons d’édition et des auteurs, une flexibilité et une actualisation constante. Le règlement de la majorité des institutions contactées ne prend généralement en compte que deux cas : la publication scientifique sur papier (bénéficiant par conséquent d’une diffusion plutôt restreinte) et la publication sur support numérique (CD-Rom, DVD, Web) habituellement destinée à des fins commerciales. Le cas d’une revue scientifique en ligne visant à présenter des images de bonne qualité, à assurer une pérennité des articles et une garantie légale des droits de l’image, reste encore rare.

Il apparaît clairement que, dans une visée strictement scientifique, une redéfinition des réglementations de la circulation des images s’impose. Soucieuse d’agir dans la légalité, Images re-vues n’a pu que constater le manque d’une réglementation générale concernant les images sur Internet et, plus spécifiquement, leur diffusion, leur tutelle et les droits de publication

Images re-vues souhaite contribuer à l’élaboration d’une charte sur l’utilisation scientifique des images sur Internet, et ouvrir un espace de dialogue qui puisse regrouper les institutions propriétaires d’images, les rédactions de revues scientifiques, les auteurs et les professionnels de l’édition.


Zum Thema Bildrechte gibt es in diesem Weblog zahlreiche weiterführende Materialien:

http://archiv.twoday.net/search?q=bildrecht

Online-Beiträge unter
http://fiz1.fh-potsdam.de/cgi-bin/starfinder/0?path=fastlink.txt&id=fastlink1&pass=fastlink1&search=BI%3Dfestschrift+AND+kuhlen%22&format=FASTLINK1

Frau Beger widmet sich § 52 UrhG
http://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/festschrift/05148.pdf

Zum Thema Editio princeps gibt es nun eine weitere Gerichtsentscheidung. Auf Antrag der Berliner Sing-Akademie wurde eine einstweilige Verfügung gegen die geplante erneute Uraufführung der in ihrem Archiv entdeckten, bislang nur 1733 in Venedig aufgeführten Vivaldi-Oper "Motezuma" erlassen.

Da die Erstveröffentlichung des verschollenen Stücks im Wege des Buchdrucks 2005 erfolgte (und nicht durch eine öffentliche Wiedergabe) bedient sich die Sing-Akademie in skandalöser Weise eines Rechts, das sie nicht hat und auch nicht haben sollte. Denn es ist nicht einzusehen, dass (gemäß Dreier/Schulze, UrhR 2004, § 71 UrhG Rdnr. 5) eine frühere öffentliche Wiedergabe unschädlich ist, wenn die editio princeps durch Buchdruck erfolgt. Voraussetzung des (abzulehnenden) Rechts aus § 71 UrhG ist: dass nach Erlöschen des Urheberrechtsschutzes ein "nicht erschienenes Werk" erscheint oder erstmals öffentlich wiedergegeben wird. Die Oper wurde aber bereits 1733 öffentlich wiedergegeben!

Siehe auch die Basler Zeitung Online:

"Die Sing-Akademie hatte zwar einer ersten konzertanten Aufführung im Juni in Rotterdam zugestimmt. Die Bitte des Dirigenten um weitere szenische Aufführungen hatten die Berliner jedoch abgelehnt. Die Uraufführung solle - der hohen Bedeutung des Werkes angemessen - nach dem Willen der Berliner Organisation in einem international renommierten Opernhaus vorbereitet werden.

Das Kulturfestival "Altstadtherbst" vertrat hingegen den Standpunkt, die in Berlin aufgetauchte Kopie der Partitur stamme mit grosser Sicherheit aus einer "professionellen Kopistenwerkstatt" in Venedig und sei für heute nicht mehr dokumentierte spätere Aufführungen gedacht gewesen. Wegen dieser frühen Veröffentlichungen gebe es kein Urheberrecht der Sing-Akademie. Möglicherweise gingen die beiden Festivals in Düsseldorf und Barga in Berufung, erklärte der Anwalt des "Altstadtherbst", Andreas Auler, am Montag."

Die Sing-Akademie monopolisiert ein Stück bislang gemeinfreies Kulturgut und beansprucht für sich das Recht der ersten Wiederaufführung. Sie sollte sich schämen, denn der öffentlichen Hand entsteht ein finanzieller Verlust:

"Die ursprünglich ab 16. Juli in Italien und ab 21. September in Düsseldorf geplanten Aufführungen des "Motezuma" sind von der Kulturstiftungen des Bundes und von NRW mit 250 000 Euro gefördert worden."

RA Henri Babin von der Commerzbank dokumentiert und kommentiert in Archiv und Wirtschaft 38 (2005) 67-70 einen kurzen Briefwechsel mit der Bundesjustizministerin zur geplanten Änderung des § 53 UrhG. Frau Zypries vertritt die Auffassung, dass eigene Archive keine öffentlich zugänglichen Archive sind. Babin deutet an, dass Unternehmensarchive generell für Dritte gesperrt werden könnten, um Probleme zu vermeiden. Wissenschaftler sollten schriftlich zusichern, dass sie keine kommerziellen Interessen verfolgen.

Durch die geplante Neuregelung soll die Archivklausel nur elektronischen Archiven zugutekommen, die im öffentlichen Interesse tätig sind. Dies komme bei einem Unternehmesarchiv scherlich in Betracht.

Der Briefwechsel zeigt die ganze Absurdität der urheberrechtlichen Regelung. Wer ein elektronisches Archiv aufbauen will, muss der Öffentlichkeit dienen, indem er sie ausschliesst!

Vielleicht denkt der Gesetzgeber an die eifrig lobbytätigen Rundfunkarchive, die ja bekanntermaßen die Öffentlichkeit ausschliessen, sich aber gern ein öffentliches Interesse attestieren.

Wir brauchen ein Urheberrecht, das für öffentliche Archive (auch Wirtschaftsarchive), Bibliotheken und Museen die Digitalisierung für eigene Zwecke (und natürlich auch die Benutzer) ermöglicht.

Da nach dem Brief von Frau Zypries die Furcht vor der Privatkopie die Aufnahme des öffentlichen Interesses motiviert, kann keine Firma, kein Rechtsanwalt und kein Student digitale Bestandssicherung der in seinem Eigentum befindlichen analogen Medien betreiben, wenn die Vorschrift Gesetz wird.

Eine Ausarbeitung aus dem Jahr 2000 ist online unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0

http://www.chaoscontrol.at/we.htm

Auszug:

5. Freie Werknutzungen sind eine elementare Bedingung gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Fortschritts. Die freie Verfügbarkeit von Informationen zu Zwecken der Forschung, Lehre und Bildung ist daher in größtmöglichem Ausmaß zu garantieren. Das Urheberrecht ist diesbezüglich reformbedürftig.

6. Das Urheberrecht steht überwiegend in einer historischen Tradition geistiger Strömungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Es ist rechtswissenschaftlich, sozialwissenschaftlich und rechtspolitisch darauf zu überprüfen, ob das Urheberrecht das Gleichgewicht zwischen UrheberInnen, VerwerterInnen sowie der Allgemeinheit weiterhin in gebotener Weise garantiert.

7. UrheberInnen haben heute die Gelegenheit, ihre Werke über digitale Netze einfach zugänglich zu machen. Über die urheberrechtlichen Grundlagen dieses Zugänglichmachens sind UrheberInnen unter besonderer Berücksichtigung von der Informationsfreiheit förderlichen Regelsystemen wie Open-Content-Lizenzen oder Open-Access-Initiativen neutral zu informieren. Das ist Aufgabe von Wissenschaft und Politik. Es ist Aufgabe der UrheberInnen, diese Möglichkeiten zu nutzen.

8. ForscherInnen sind als Vorbilder im Umgang mit freiem Wissen gefordert. Wissenschaftsinstitutionen sollen ihren ForscherInnen empfehlen, insbesondere staatlich finanzierte Forschungsergebnisse leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Zugleich ist es Aufgabe des Staates, die eventuell daraus entstehenden Nachteile zu kompensieren.

9. Der Staat hat Vorbildcharakter im Umgang mit Informationen. Er hat daher den Zugang zu öffentlichen Informationen technisch und rechtlich bestmöglich zu erleichtern. Die Schaffung eines durchsetzbaren Rechts der BürgerInnen auf Zugang zu staatlichen Informationen auf der Basis eines österreichischen bzw. EU-weiten Informationsfreiheitsgesetzes nach internationalem Vorbild sowie die wirksame Kontrolle der Gebarung der staatlichen elektronischen Register und Daten, ist zu thematisieren.

10. Digitalisierung und Vernetzung bringen neue Fragen der Informationssicherheit und der Bewahrung von Information mit sich. Es ist staatliche Aufgabe zu verhindern, dass der fehlende technische Zugang zu Informationen zu einem Verlust von Wissen führt. Für die Bewältigung dieser Aufgabe ist neben der Förderung des Problembewusstseins mittels gezielter Bildungsmaßnahmen, auch die Überarbeitung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel erforderlich.

Im Vorschriftendienst Baden-Württemberg fand ich den Volltext einer Entscheidung des VG Freiburg vom 28.3.2001 (Az.: 1 K 2291/98) über die Klage einer 1942 geborenen Archivoberrätin (1991-1998 Leiterin des Referats 5: Nichtstaatliches Archivgut, Sammlungen) am Staatsarchiv Freiburg:

Leitsatz:
Das statusrechtliche Amt einer nach A14 besoldeten Archivoberrätin erfordert Dienstaufgaben, die im Kern ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und/oder ihrer gesteigerten Berufserfahrung entsprechen.

Dies ist im Fall der ausschließlichen Zuweisung der Erschließung von Nachlässen gegeben; ein Anspruch auf die Leitung eines Referats besteht nicht.


Auszug:
Das nach A 14 besoldete statusrechtliche Amt eines Archivoberrates ist gegenüber anderen Ämtern und deren laufbahnrechtliche Einordnung maßgeblich durch die wissenschaftliche Vorbildung und ein erhöhtes Maß an Erfahrung im Umgang mit den anfallenden Dienstaufgaben geprägt. Dies ergibt sich zwingend aus den entsprechenden Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen für ein solches Amt und einem Vergleich mit anderen nach A 14 bewerteten Ämtern. Dementsprechend erfordert eine amtsangemessene Beschäftigung eines Archivoberrates im Kern seines Aufgabenbereichs eine entweder erhöhte Leitungs- und Koordinierungsfunktion und/oder jedenfalls eine Aufgabe, die inhaltlich den gesteigerten Anforderungen an seine wissenschaftliche Vorbildung und Erfahrung entspricht. Angesichts der - zwischen den Beteiligten unstreitigen - zum Teil sehr unterschiedlichen Struktur und Größe einzelner Archive und des jeweils zu erschließenden und zu verwaltenden Archivbestandes steht es dabei allerdings im allein dem öffentlichen Interesse verpflichteten Organisationsermessen des Dienstherren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 2 C 4.83 -, Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2; v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 119), ob und inwieweit er die Dienstaufgaben eines Archivoberrates eher in Hinblick auf Leitungsfunktionen oder in Bezug auf die qualitativen Anforderungen etwa an die konkrete Erschließungstätigkeit steigert.

Insofern ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Dienstaufgaben der Klägerin ausschließlich auf die Erschließung von Archivgut beschränkt und ihr die - aus der Sicht der Klägerin - sonst übliche Referatstätigkeit der Bewertung und Erstellung von Bewertungsmodellen, der Bestandserhaltung, Schadenserkennung und -begrenzung, der Befassung mit Rechtsfragen, der Planung von Erschließungsobjekten, dem Ressourceneinsatz, der Schriftgutverwaltung und der Unterstützung von Entscheidungen entzogen hat. Denn - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - sind auch andere Archivare des höheren Dienstes ausschließlich mit Erschließungsaufgaben befasst. Dabei ist es unerheblich, dass dies in der Regel jüngere Mitarbeiter sind und diese meist auch nur für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich mit der Erschließung befasst sind. Denn es mag in Hinblick auf die Bewährungserprobung, die Effizienz der Aufgabenerfüllung und die Motivation des Beamten sinnvoll sein, nur jüngere Beamte des höheren Archivardienstes und auch nur zeitweise ausschließlich mit der Erschließungstätigkeit zu betrauen und älteren erfahreneren Beamten zusätzlich noch andere zusätzliche Aufgaben und Funktionen zuzuweisen, doch besteht insoweit - auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes - kein subjektives Recht des einzelnen Beamten auf eine entsprechende Praxis. Vielmehr steht es in dem ausschließlich im öffentlichen Interesse auszuübenden Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherren zu entscheiden, welchem Beamten einer Besoldungsgruppe er auf welche Zeitdauer eine - für sich amtsangemessene - Aufgabe konkret zuweist.

 

twoday.net AGB

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