Archivrecht
Heinrich Bebel schrieb am 23. Januar 1513 seinem Freund Michael Hummelberg (Horawitz, Analecten ... 1877, 25)
that he could not provide Hummelberg with a copy of his recent book because, of the ten free copies which he had received from the publisher he had been obliged to give all to various abbots and colleges under existing (‘Ego enim nullum habeo, nam decem accepi dono, quae ex composito quibusdam abbatibus et collegiis debebam').
E. Armstrong, Before Copyright, p. 85
http://digbig.com/4cmtp
Zum Thema siehe auch
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html
(nicht mehr in Google!)
that he could not provide Hummelberg with a copy of his recent book because, of the ten free copies which he had received from the publisher he had been obliged to give all to various abbots and colleges under existing (‘Ego enim nullum habeo, nam decem accepi dono, quae ex composito quibusdam abbatibus et collegiis debebam').
E. Armstrong, Before Copyright, p. 85
http://digbig.com/4cmtp
Zum Thema siehe auch
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html
(nicht mehr in Google!)
KlausGraf - am Montag, 24. Januar 2005, 03:01 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.vifa-recht.de/
Der Berg kreißte und heraus kam ... ein Pantoffeltierchen, noch nicht einmal ein Mäuschen.
Die Virtuelle Fachbibliothek Recht ist ein Instrument für die rechtswissenschaftliche Online-Recherche. Sie bietet einen ortsunabhängigen und unkomplizierten Zugang zu rechtswissenschaftlichen Fachinformationen im Internet. Zur Zeit stehen folgende Module zur Verfügung:
* Recherche nach wissenschaftlich relevanten Internetquellen
* Verschiedene komfortable Recherchemöglichkeiten in den juristischen Beständen der Staatsbibliothek zu Berlin
* Suche nach Aufsätzen, die in juristischen Zeitschriften und Festschriften erschienen sind
* Recherche nach elektronischen und gedruckten juristischen Fachzeitschriften
* Recherchierbare Übersicht von juristischen Online-Datenbanken
* Nachweis von gedruckten und online verfügbaren juristischen Bibliographien
Die vorliegende Internet-Präsenz der Virtuellen Fachbibliothek Recht ist das Ergebnis einer von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Pilotphase, die von November 2003 bis zum Dezember 2004 gedauert hat.
Was bei diesem grosskotzigen Projekt herauskam, ist so enttäuschend, dass man geneigt ist festzustellen, hier sei der Tatbestand der Steuergeldverschwendung gegeben.
Es wurde viel Zeit und Geld für die fachgerechte Katalogisierung einer vergleichsweise geringen Zahl an Internetressourcen vergeudet, die in der benutzungsunfreundlichen Ausgabe von jeweils nur 15 Treffern besteht.
Wie in http://log.netbib.de bemerkt, existieren Weblogs ("Blawgs") für die Vifa nicht.
Es ist doch ein Witz, dass die vorzügliche Linksammlung aus dem gleichen Haus zu den Amtsdruckschriften nicht aufgenommen wurde.
http://amtsdruckschriften.staatsbibliothek-berlin.de/de/links/internetquellen/
Hier hatte man beispielsweise kein Problem damit, Gesetze im WWW - Landesrecht
http://www.rechtliches.de/Landesrecht.html
die private Zusammenstellung von Mark Obrembalski zu verlinken. Wer gute Links in übersichtlicher Form benutzungsfreundlich präsentiert sucht, sollten bei den Amtsdruckschriften oder Herrn Kaestner http://141.90.2.46/elbib/elbibleitseite.htm vorbeischauen und nicht bei der Vifa.
Was wirklich dringend fehlt, wurde nicht in Angriff genommen: Die Verzeichnung der Inhalte juristisch relevanter Digitalisierungsprojekte (siehe http://www.jurawiki.de/DigitalisierungsProjekte ) und der Hochschulschriften/Open-Access-Publikationen.
KUSELIT und andere kommerzielle Anbieter können hinsichtlich der "Aufsatzsuchmaschine" nur lachen. Die nur getrennt durchsuchbaren Online-Contents des GBV (im allgemeinen eher mies) und die unselbständige juristische Literatur im Südwestverbund sind keine ernsthafte Konkurrenz. Zum Thema Archivrecht haben die Online-Contents null, der SWB einen Treffer. Warum sollte man hier suchen, wenn man beispielsweise die gleiche Suche genauso kostenfrei im SWB erledigen könnte, wo dann auch in der erweiterten Suche nach Schlagwörtern gesucht werden kann. Im übrigen kann jeder unter GBV P7+ auf die erweiterten Suchmöglichkeiten der unfreien Online Contents des GBV zugreifen. Dass beispielsweise die Aufsätze des Projektpartners fhi nicht einzeln abrufbar sind (ebensowenig wie die Artikel anderer juristische Open-Access-Journale), spricht für sich.
Ergänzend kann der OPAC der Bundestagsbibliothek, die ebenfalls unselbständige Literatur erschliesst, herangezogen werden:
http://opac.bibliothek.bundestag.de/
Juristischer Bestand der Staatsbibliothek zu Berlin ab 1985: Die "neuartige Navigation" erlaubt es, sich zum Thema Rechtsgeschichte 5485 Treffer ausgeben zu lassen, die dann per Stichwort weiter eingegrenzt werden können. Eine Eingrenzung nach Erscheinungsjahren ist nicht möglich. Der praktische Nutzen dieser neuartigen Suchmöglichkeit dünkt mich gleich Null.
Recherche von Fachzeitschriften: Hier kann man in der ZDB und in der EZB recherchieren - getrennt, versteht sich. Das konnte man bisher auch schon.
Online-Bibliographien: Was die NJBI (eine wörtlich zitierte Hauptquelle) bietet ist erheblich besser.
http://www.mpipriv-hh.mpg.de/deutsch/Mitarbeiter/LanskyRalph/NJBI_Start.html
Es handelt sich um einen Auszug aus den Internetquellen (siehe oben). Gleiches gilt für die Datenbanken, deren Einträge der Regensburger DBIS-Liste entnommen sind:
http://www.bibliothek.uni-regensburg.de/dbinfo/
Angesichts eines eigenständigen nützlichen Inhalts möchte man berlinern: Dat kannste verjessen!
Der Berg kreißte und heraus kam ... ein Pantoffeltierchen, noch nicht einmal ein Mäuschen.
Die Virtuelle Fachbibliothek Recht ist ein Instrument für die rechtswissenschaftliche Online-Recherche. Sie bietet einen ortsunabhängigen und unkomplizierten Zugang zu rechtswissenschaftlichen Fachinformationen im Internet. Zur Zeit stehen folgende Module zur Verfügung:
* Recherche nach wissenschaftlich relevanten Internetquellen
* Verschiedene komfortable Recherchemöglichkeiten in den juristischen Beständen der Staatsbibliothek zu Berlin
* Suche nach Aufsätzen, die in juristischen Zeitschriften und Festschriften erschienen sind
* Recherche nach elektronischen und gedruckten juristischen Fachzeitschriften
* Recherchierbare Übersicht von juristischen Online-Datenbanken
* Nachweis von gedruckten und online verfügbaren juristischen Bibliographien
Die vorliegende Internet-Präsenz der Virtuellen Fachbibliothek Recht ist das Ergebnis einer von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Pilotphase, die von November 2003 bis zum Dezember 2004 gedauert hat.
Was bei diesem grosskotzigen Projekt herauskam, ist so enttäuschend, dass man geneigt ist festzustellen, hier sei der Tatbestand der Steuergeldverschwendung gegeben.
Es wurde viel Zeit und Geld für die fachgerechte Katalogisierung einer vergleichsweise geringen Zahl an Internetressourcen vergeudet, die in der benutzungsunfreundlichen Ausgabe von jeweils nur 15 Treffern besteht.
Wie in http://log.netbib.de bemerkt, existieren Weblogs ("Blawgs") für die Vifa nicht.
Es ist doch ein Witz, dass die vorzügliche Linksammlung aus dem gleichen Haus zu den Amtsdruckschriften nicht aufgenommen wurde.
http://amtsdruckschriften.staatsbibliothek-berlin.de/de/links/internetquellen/
Hier hatte man beispielsweise kein Problem damit, Gesetze im WWW - Landesrecht
http://www.rechtliches.de/Landesrecht.html
die private Zusammenstellung von Mark Obrembalski zu verlinken. Wer gute Links in übersichtlicher Form benutzungsfreundlich präsentiert sucht, sollten bei den Amtsdruckschriften oder Herrn Kaestner http://141.90.2.46/elbib/elbibleitseite.htm vorbeischauen und nicht bei der Vifa.
Was wirklich dringend fehlt, wurde nicht in Angriff genommen: Die Verzeichnung der Inhalte juristisch relevanter Digitalisierungsprojekte (siehe http://www.jurawiki.de/DigitalisierungsProjekte ) und der Hochschulschriften/Open-Access-Publikationen.
KUSELIT und andere kommerzielle Anbieter können hinsichtlich der "Aufsatzsuchmaschine" nur lachen. Die nur getrennt durchsuchbaren Online-Contents des GBV (im allgemeinen eher mies) und die unselbständige juristische Literatur im Südwestverbund sind keine ernsthafte Konkurrenz. Zum Thema Archivrecht haben die Online-Contents null, der SWB einen Treffer. Warum sollte man hier suchen, wenn man beispielsweise die gleiche Suche genauso kostenfrei im SWB erledigen könnte, wo dann auch in der erweiterten Suche nach Schlagwörtern gesucht werden kann. Im übrigen kann jeder unter GBV P7+ auf die erweiterten Suchmöglichkeiten der unfreien Online Contents des GBV zugreifen. Dass beispielsweise die Aufsätze des Projektpartners fhi nicht einzeln abrufbar sind (ebensowenig wie die Artikel anderer juristische Open-Access-Journale), spricht für sich.
Ergänzend kann der OPAC der Bundestagsbibliothek, die ebenfalls unselbständige Literatur erschliesst, herangezogen werden:
http://opac.bibliothek.bundestag.de/
Juristischer Bestand der Staatsbibliothek zu Berlin ab 1985: Die "neuartige Navigation" erlaubt es, sich zum Thema Rechtsgeschichte 5485 Treffer ausgeben zu lassen, die dann per Stichwort weiter eingegrenzt werden können. Eine Eingrenzung nach Erscheinungsjahren ist nicht möglich. Der praktische Nutzen dieser neuartigen Suchmöglichkeit dünkt mich gleich Null.
Recherche von Fachzeitschriften: Hier kann man in der ZDB und in der EZB recherchieren - getrennt, versteht sich. Das konnte man bisher auch schon.
Online-Bibliographien: Was die NJBI (eine wörtlich zitierte Hauptquelle) bietet ist erheblich besser.
http://www.mpipriv-hh.mpg.de/deutsch/Mitarbeiter/LanskyRalph/NJBI_Start.html
Es handelt sich um einen Auszug aus den Internetquellen (siehe oben). Gleiches gilt für die Datenbanken, deren Einträge der Regensburger DBIS-Liste entnommen sind:
http://www.bibliothek.uni-regensburg.de/dbinfo/
Angesichts eines eigenständigen nützlichen Inhalts möchte man berlinern: Dat kannste verjessen!
KlausGraf - am Donnerstag, 20. Januar 2005, 23:18 - Rubrik: Archivrecht
Ein neuer Plan erregt die Gemüter. Der Berliner Verleger Hans J. Heinrich möchte mit 20.000 Ein-Euro-Jobs Kulturgut in Museen, Archiven, Bibliotheken usw. digitalisieren. Die Kulturstaatsministerin Christina Weiss ist bislang Meldungen, sie unterstütze das Projekt, nicht entschieden entgegengetreten. Kritik kam zunächst vom Deutschen Kulturrat:
Der Deutsche Kulturrat befürchtet, dass in diesem Projekt die mit einer Digitalisierung von Kulturgut verbundenen urheberrechtlichen Fragen nicht geklärt sind, dass das Vorhaben fachlich nicht ausgereift ist und dass die im Umgang mit kostbarem Kulturgut selbstverständlichen Standards nicht eingehalten werden können. Überdies befürchtet der Deutsche Kulturrat, dass der ohnehin fragile Arbeitsmarkt Kultur durch dieses Vorhaben gefährdet werden kann.
Presse-Echo:
http://morgenpost.berlin1.de/content/2005/01/05/feuilleton/726430.html
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,335492,00.html
Das Kulturgut soll aber nicht nur digitalisiert, sondern die Digitalisate sollen vermarktet werden. Näher unterrichtet ist vor allem die BZ:
Denn mit den Bildrechten soll das Museum oder das Archiv schließlich Geld verdienen. Erwartet werden 20 bis 50 Millionen Euro Jahresumsatz. Verglichen mit Corbis - 140 Millionen Dollar nach 15 Jahren - ist das sicher eine optimistische Schätzung. Doch verweist Heinrich auf weitere Potenziale, etwa die Museumsshops. Mit den neuen Datensätzen ließen sich günstig hochwertige Duplikate jeder Größe herstellen, so dass keine Nofretete aus dem Museum mehr wie Plastikkitsch aussehen muss.
Rainer Klemke, in der Berliner Kulturverwaltung zuständig für Museen, glühender Befürworter der Digitalisierung, nennt noch ein Beispiel: Ein Architekt, der erkunden muss, was für eine Geschichte sein Bauprojekt in der Pariser Straße 6 hat, muss zum Grundbuchamt, zum Landesarchiv, zum Bildarchiv, zum Bundesarchiv, zum Landesdenkmalschutz und das reicht noch nicht. Nach der digitalen Erfassung könnte er alle Daten unter dem Stichwort Pariser Straße 6 abrufen. Er wäre dankbar, so Klemke, wenn er für den Mausklick 200 Euro bezahlen dürfte, und nicht vier Wochen auf Ämtern anstehen müsste. Andererseits werden Internet-Zugriffe auch kostenlos möglich sein, wofür die Datenbank sehr übersichtlich eingerichtet wird. Sie kann auch ohne besondere Kenntnisse genutzt werden.
[...] Hans J. Heinrich und die Gedido wollen in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer und dem Herder Institut eine professionelle Umsetzung nach internationalen Standards garantieren. Die Datenmenge bei der Erfassung soll 1:1-Reproduktionen ermöglichen (2000 mal 3000 Pixel oder mehr). 80 Prozent der Kulturgüter soll so digitalisiert werden, die besonders wertvollen übrigen Schätze, zum Beispiel die Gutenberg-Bibel, bleiben Spezialisten vorbehalten. Ein Fünftel des Arbeitsberges könnte in zwei Jahren abgetragen sein, schätzt Heinrich. Die Rechte der Kulturgüter bleiben bei den Einrichtungen, die Verwertung erfolgt über eine gemeinnützige Gesellschaft. Viele Museen, darunter die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, haben bereits Interesse bekundet, die Kulturstaatsministerin vermittelt.
Aber hat das Projekt eine Chance? Wendelin Bieser aus der Behörde von Christina Weiss sagt: Die Digitalisierung soll an den üblichen Strukturen, Hierarchien und Gremien vorbei gelenkt werden, weil es sich zeitlich und inhaltlich um ein begrenztes Projekt handelt. Es könnte also etwas werden.
Dem DeutschlandRadio gab Heinrich telefonisch Auskunft:
March: Stoßen Sie bei der Digitalisierung von Kulturgut nicht auch auf urheberrechtliche Probleme, wenn da auf einmal Leute Zugriff haben, die den sonst nicht hatten?
Heinrich: Überhaupt nicht, weil die Digitalisierung selbst ein rein technischer Vorgang ist, und damit greift man nicht in Urheberrechte ein. Urheberrechte werden erst in dem Moment relevant, wo sie anfangen, diese Dateien zu verwerten. Wenn jetzt jemand herkommt und sagt, ich möchte etwas im Fernsehen einsetzen oder ich möchte ein Buch publizieren und darin so und so viele Abbildungen verwenden, über die die Verwertungsgesellschaft verfügt. Die Entscheidung liegt ausschließlich bei den Kultureinrichtungen. Die, bzw. ihre Träger, bleiben im Besitz der Rechte. Wir haben aber die Möglichkeit, und das ist das überhaupt Spannende, dass in den deutschen Sammlungen ja 90 bis 95 Prozent der Kulturgüter mangels Ausstellungsfläche überhaupt nicht gezeigt werden können, die jetzt aber die Chance haben, durch die Digitalisierung in die Öffentlichkeit transportiert werden zu können, zum Beispiel über das Internet.
March: Für die Museen und Archive ist das ja auch deshalb reizvoll, weil sie dann mit zusätzlichen Einnahmen rechnen können, eben durch diese Rechte. Können Sie das garantieren?
Heinrich: Sie können im Markt nicht garantieren, dass, wenn man ein Produkt anbietet, dass das dann auch bestimmt jemand kaufen will. Wenn man aber als Verwertungsgesellschaft alle diese - wie es so schön heißt - Digitalisate ins Netz stellt, dann ist das ein hochinteressanter Einkaufsplatz. Zum Beispiel für Medien, zum Beispiel für Schulbuchverlage, also den Bildungsbereich allgemein, wohlgemerkt natürlich immer nur die Kopie.
Wer ist Hans J. Heinrich? Er ist Verleger von IMD Cultur, der den "Gesamtcatalog Museum" (vorher: Artmemo), ein Adreßbuch, herausgab (laut ZDB: Erscheinen mit der Ausgabe von 1998 eingestellt). Er zeichnet des weiteren für culturCONTOR.com
verantwortlich und für die Zeitschrift Convention International. Eine seiner Geschäftsideen im Onlinebereich ist etwa http://www.deutschlandlexikon.de.
Siehe dazu auch
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2005-January/date.html
KOMMENTAR
Weder die Person, die hinter dem Projekt steht, noch das, was man bisher darüber lesen konnte, flößen Vertrauen ein.
Es ist noch nicht einmal zutreffend, dass die Digitalisierung ein rein technischer Vorgang sei, der urheberrechtlich nicht relevant ist, wie Heinrich sagt. Wer urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigen will, muss sich auf eine der Schranken des § 53 UrhG berufen können. "Archivkopien" (Abs. 2 Nr. 2) dürfen nach herrschender Lehre noch nicht einmal den Präsenzbenutzern der Institutionen vorgelegt werden. Für die Einstellung ins Internet ist aber auf jeden Fall die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.
Geht es aber um gemeinfreie Werke, so sollte Kulturgut, wie von der "Berliner Erklärung" gefordert, nach den Grundsätzen von "Open Access" kosten- und LIZENZFREI im Internet zur Verfügung stehen. Nach überwiegender Ansicht entsteht durch die originalgetreue Digitalisierung kein Schutzrecht im Sinne des Urheberrechts (§ 72 UrhG). Die Massendigitalisierung zweidimensionaler Vorlagen kann ein solches Recht auf keinen Fall entstehen lassen. Die Institutionen können sich also gegenüber Verwertern nur auf ihr Datenbankschutzrecht berufen, aber hinsichtlich der Entnahme einzelner gemeinfreier Bestandteile ist es fraglich, ob dieses die in Aussicht genommenen Gewinnerwartungen rechtfertigt. Online-Nutzungsverträge binden immer nur den jeweiligen Nutzer, wenn dieser die Reproduktion abdruckt, kann ein Dritter die Abbildung rechtefrei verwerten.
FAZIT: Aus urheberrechtlicher Sicht eine Seifenblase, aus der Sicht der "Open Access Bewegung" eine Initiative, die mit ihrer Kommerzialisierung von Kulturgut keinerlei Unterstützung verdient.
Der Deutsche Kulturrat befürchtet, dass in diesem Projekt die mit einer Digitalisierung von Kulturgut verbundenen urheberrechtlichen Fragen nicht geklärt sind, dass das Vorhaben fachlich nicht ausgereift ist und dass die im Umgang mit kostbarem Kulturgut selbstverständlichen Standards nicht eingehalten werden können. Überdies befürchtet der Deutsche Kulturrat, dass der ohnehin fragile Arbeitsmarkt Kultur durch dieses Vorhaben gefährdet werden kann.
Presse-Echo:
http://morgenpost.berlin1.de/content/2005/01/05/feuilleton/726430.html
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,335492,00.html
Das Kulturgut soll aber nicht nur digitalisiert, sondern die Digitalisate sollen vermarktet werden. Näher unterrichtet ist vor allem die BZ:
Denn mit den Bildrechten soll das Museum oder das Archiv schließlich Geld verdienen. Erwartet werden 20 bis 50 Millionen Euro Jahresumsatz. Verglichen mit Corbis - 140 Millionen Dollar nach 15 Jahren - ist das sicher eine optimistische Schätzung. Doch verweist Heinrich auf weitere Potenziale, etwa die Museumsshops. Mit den neuen Datensätzen ließen sich günstig hochwertige Duplikate jeder Größe herstellen, so dass keine Nofretete aus dem Museum mehr wie Plastikkitsch aussehen muss.
Rainer Klemke, in der Berliner Kulturverwaltung zuständig für Museen, glühender Befürworter der Digitalisierung, nennt noch ein Beispiel: Ein Architekt, der erkunden muss, was für eine Geschichte sein Bauprojekt in der Pariser Straße 6 hat, muss zum Grundbuchamt, zum Landesarchiv, zum Bildarchiv, zum Bundesarchiv, zum Landesdenkmalschutz und das reicht noch nicht. Nach der digitalen Erfassung könnte er alle Daten unter dem Stichwort Pariser Straße 6 abrufen. Er wäre dankbar, so Klemke, wenn er für den Mausklick 200 Euro bezahlen dürfte, und nicht vier Wochen auf Ämtern anstehen müsste. Andererseits werden Internet-Zugriffe auch kostenlos möglich sein, wofür die Datenbank sehr übersichtlich eingerichtet wird. Sie kann auch ohne besondere Kenntnisse genutzt werden.
[...] Hans J. Heinrich und die Gedido wollen in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer und dem Herder Institut eine professionelle Umsetzung nach internationalen Standards garantieren. Die Datenmenge bei der Erfassung soll 1:1-Reproduktionen ermöglichen (2000 mal 3000 Pixel oder mehr). 80 Prozent der Kulturgüter soll so digitalisiert werden, die besonders wertvollen übrigen Schätze, zum Beispiel die Gutenberg-Bibel, bleiben Spezialisten vorbehalten. Ein Fünftel des Arbeitsberges könnte in zwei Jahren abgetragen sein, schätzt Heinrich. Die Rechte der Kulturgüter bleiben bei den Einrichtungen, die Verwertung erfolgt über eine gemeinnützige Gesellschaft. Viele Museen, darunter die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, haben bereits Interesse bekundet, die Kulturstaatsministerin vermittelt.
Aber hat das Projekt eine Chance? Wendelin Bieser aus der Behörde von Christina Weiss sagt: Die Digitalisierung soll an den üblichen Strukturen, Hierarchien und Gremien vorbei gelenkt werden, weil es sich zeitlich und inhaltlich um ein begrenztes Projekt handelt. Es könnte also etwas werden.
Dem DeutschlandRadio gab Heinrich telefonisch Auskunft:
March: Stoßen Sie bei der Digitalisierung von Kulturgut nicht auch auf urheberrechtliche Probleme, wenn da auf einmal Leute Zugriff haben, die den sonst nicht hatten?
Heinrich: Überhaupt nicht, weil die Digitalisierung selbst ein rein technischer Vorgang ist, und damit greift man nicht in Urheberrechte ein. Urheberrechte werden erst in dem Moment relevant, wo sie anfangen, diese Dateien zu verwerten. Wenn jetzt jemand herkommt und sagt, ich möchte etwas im Fernsehen einsetzen oder ich möchte ein Buch publizieren und darin so und so viele Abbildungen verwenden, über die die Verwertungsgesellschaft verfügt. Die Entscheidung liegt ausschließlich bei den Kultureinrichtungen. Die, bzw. ihre Träger, bleiben im Besitz der Rechte. Wir haben aber die Möglichkeit, und das ist das überhaupt Spannende, dass in den deutschen Sammlungen ja 90 bis 95 Prozent der Kulturgüter mangels Ausstellungsfläche überhaupt nicht gezeigt werden können, die jetzt aber die Chance haben, durch die Digitalisierung in die Öffentlichkeit transportiert werden zu können, zum Beispiel über das Internet.
March: Für die Museen und Archive ist das ja auch deshalb reizvoll, weil sie dann mit zusätzlichen Einnahmen rechnen können, eben durch diese Rechte. Können Sie das garantieren?
Heinrich: Sie können im Markt nicht garantieren, dass, wenn man ein Produkt anbietet, dass das dann auch bestimmt jemand kaufen will. Wenn man aber als Verwertungsgesellschaft alle diese - wie es so schön heißt - Digitalisate ins Netz stellt, dann ist das ein hochinteressanter Einkaufsplatz. Zum Beispiel für Medien, zum Beispiel für Schulbuchverlage, also den Bildungsbereich allgemein, wohlgemerkt natürlich immer nur die Kopie.
Wer ist Hans J. Heinrich? Er ist Verleger von IMD Cultur, der den "Gesamtcatalog Museum" (vorher: Artmemo), ein Adreßbuch, herausgab (laut ZDB: Erscheinen mit der Ausgabe von 1998 eingestellt). Er zeichnet des weiteren für culturCONTOR.com
verantwortlich und für die Zeitschrift Convention International. Eine seiner Geschäftsideen im Onlinebereich ist etwa http://www.deutschlandlexikon.de.
Siehe dazu auch
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2005-January/date.html
KOMMENTAR
Weder die Person, die hinter dem Projekt steht, noch das, was man bisher darüber lesen konnte, flößen Vertrauen ein.
Es ist noch nicht einmal zutreffend, dass die Digitalisierung ein rein technischer Vorgang sei, der urheberrechtlich nicht relevant ist, wie Heinrich sagt. Wer urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigen will, muss sich auf eine der Schranken des § 53 UrhG berufen können. "Archivkopien" (Abs. 2 Nr. 2) dürfen nach herrschender Lehre noch nicht einmal den Präsenzbenutzern der Institutionen vorgelegt werden. Für die Einstellung ins Internet ist aber auf jeden Fall die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.
Geht es aber um gemeinfreie Werke, so sollte Kulturgut, wie von der "Berliner Erklärung" gefordert, nach den Grundsätzen von "Open Access" kosten- und LIZENZFREI im Internet zur Verfügung stehen. Nach überwiegender Ansicht entsteht durch die originalgetreue Digitalisierung kein Schutzrecht im Sinne des Urheberrechts (§ 72 UrhG). Die Massendigitalisierung zweidimensionaler Vorlagen kann ein solches Recht auf keinen Fall entstehen lassen. Die Institutionen können sich also gegenüber Verwertern nur auf ihr Datenbankschutzrecht berufen, aber hinsichtlich der Entnahme einzelner gemeinfreier Bestandteile ist es fraglich, ob dieses die in Aussicht genommenen Gewinnerwartungen rechtfertigt. Online-Nutzungsverträge binden immer nur den jeweiligen Nutzer, wenn dieser die Reproduktion abdruckt, kann ein Dritter die Abbildung rechtefrei verwerten.
FAZIT: Aus urheberrechtlicher Sicht eine Seifenblase, aus der Sicht der "Open Access Bewegung" eine Initiative, die mit ihrer Kommerzialisierung von Kulturgut keinerlei Unterstützung verdient.
KlausGraf - am Mittwoch, 5. Januar 2005, 23:04 - Rubrik: Archivrecht
Vom 29. Januar 2004
Text:
http://www.datenschutz-zug.ch/pdf/ZG_Archivgesetz.pdf
Allgemeine Sperrfrist: 30 Jahre.
Es gilt auch für die Gemeinden.
Interessant fand ich die Strafbestimmung § 21.
§ 21
Strafbestimmung
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
2
Auf Antrag wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
b) Archivgut verändert oder vernichtet.
Text:
http://www.datenschutz-zug.ch/pdf/ZG_Archivgesetz.pdf
Allgemeine Sperrfrist: 30 Jahre.
Es gilt auch für die Gemeinden.
Interessant fand ich die Strafbestimmung § 21.
§ 21
Strafbestimmung
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
2
Auf Antrag wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
b) Archivgut verändert oder vernichtet.
KlausGraf - am Dienstag, 28. Dezember 2004, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.espace.ch/artikel_46666.html
Heute sehe sich das Staatsarchiv immer wieder mit unzureichenden Aktenablagen und Datenverlusten konfrontiert, teilte die Solothurner Staatskanzlei mit. Akten wurden unkontrolliert vernichtet - sei es aus Unachtsamkeit oder weil verbindliche Gesetzesnormen fehlten.
Siehe auch:
http://www.so.ch/de/pub/regierung_departemente/staatskanzlei/content46069.htm
Für die Kommunen gilt das Gesetz nicht, was unverständlich erscheint.
Heute sehe sich das Staatsarchiv immer wieder mit unzureichenden Aktenablagen und Datenverlusten konfrontiert, teilte die Solothurner Staatskanzlei mit. Akten wurden unkontrolliert vernichtet - sei es aus Unachtsamkeit oder weil verbindliche Gesetzesnormen fehlten.
Siehe auch:
http://www.so.ch/de/pub/regierung_departemente/staatskanzlei/content46069.htm
Für die Kommunen gilt das Gesetz nicht, was unverständlich erscheint.
KlausGraf - am Dienstag, 28. Dezember 2004, 19:13 - Rubrik: Archivrecht
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Da geht die Post ab:
http://www.bmj.de/phpBB2/index.php
Leider nur am Rande in sachlicher Form: die Beiträger kümmern sich kaum um die jeweiligen Einzelthemen, sondern räsonnieren wie im Heiseforum munter drauf los. Vergleichsweise seriöse Beiträge gehen unter.
http://www.bmj.de/phpBB2/index.php
Leider nur am Rande in sachlicher Form: die Beiträger kümmern sich kaum um die jeweiligen Einzelthemen, sondern räsonnieren wie im Heiseforum munter drauf los. Vergleichsweise seriöse Beiträge gehen unter.
KlausGraf - am Dienstag, 28. Dezember 2004, 03:48 - Rubrik: Archivrecht
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Text einer Gerichtsentscheidung
http://www.2dca.org/opinion/December%2001,%202004/2D03-3346.pdf
Erläuterungen:
http://www.theledger.com/apps/pbcs.dll/article?AID=/20041212/NEWS/412120348/1134
http://www.2dca.org/opinion/December%2001,%202004/2D03-3346.pdf
Erläuterungen:
http://www.theledger.com/apps/pbcs.dll/article?AID=/20041212/NEWS/412120348/1134
KlausGraf - am Dienstag, 14. Dezember 2004, 23:00 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.netzeitung.de/deutschland/316688.html
Die Zukunft der Birthler-Behörde für die Stasi-Unterlagen beschäftigt auch die Netzeitung, die mit dem Leiter des Berliner Forschungsverbundes SED-Staat, Manfred Wilke, gesprochen hat:
Auszug
Wilke hält es auch inhaltlich für nachvollziehbar, die Stasiunterlagen dem Bundes- und den Landesarchiven zu übergeben und damit dem «Sonderrecht» der Behörde zu entziehen. Das Argument, dass sie dann auseinandergerissen seien, lässt er nicht gelten – so werde derzeit eine zentrale Datenbank über die in verschiedenen Archiven liegenden SED-Akten erstellt.
Für den Experten fällt stärker ins Gewicht, dass sich in Kombination aus Stasi-Unterlagengesetz und Rechtsprechung zum Aktenzugang, Behörden-Abteilung für Bildung und Forschung und Sonderstatus der Behörden-Archive eine Art Monopol gebildet hat: Die Birthler-Forscher haben als einzige umfassenden Zugang zu den Akten, die alle anderen nur nach Vorzensur durch Schwärzungen der Behörden-Rechtsabteilung zu sehen bekommen. Das Problem dabei ist, so Wilke, dass sich das System DDR «allein aus diesem Fundus nicht erklären» lasse, umgekehrt aber die Stasiakten bei der Erforschung der DDR und der neueren deutschen Geschichte insgesamt von zentraler Bedeutung sind.
Wilke berief sich in einem Vortrag in Jena Anfang Dezember auf seinen Freund, den Bürgerrechtler und Schriftsteller Jürgen Fuchs, der in seinem letzten Roman «Magdalena» Behörden- und Aufklärungsinteresse gegeneinander gestellt hatte: «Das sich verselbstständigende juristische Regelwerk des Zugangs zu den Akten wird immer komplizierter, vermehrt die juristischen Regelungstechniken und führt zur Herausbildung einer Spezialdisziplin der Zeitgeschichte, die sich vor allem durch ihre ‚privilegierte Akteneinsicht’ legitimiert», sagte Wilke
Kommentar:
Grundsätzlich sind staatliche Forschungsmonopole nur ausnahmsweise mit Art. 5 GG (Forschungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheitssatz) vereinbar. Dies haben insbesondere Publikationen zum Archäologierecht bzw. zum Genehmigungsvorbehalt der Bodendenkmalpflegebehörden bei Ausgrabungen herausgearbeitet. Solche Forschungsmonopole betreffen nicht den Fall, dass Forschungsergebnisse von staatlichen Stellen erarbeitet werden und dann vor Konkurrenten als Betriebsgeheimnisse legitimerweise geheimgehalten werden, sondern den exklusiven Zugang zu Informationsquellen für staatliche Forscher, wobei die Informationsquellen einen spezifischen öffentlichrechtlichen Bezug haben.
Die Zukunft der Birthler-Behörde für die Stasi-Unterlagen beschäftigt auch die Netzeitung, die mit dem Leiter des Berliner Forschungsverbundes SED-Staat, Manfred Wilke, gesprochen hat:
Auszug
Wilke hält es auch inhaltlich für nachvollziehbar, die Stasiunterlagen dem Bundes- und den Landesarchiven zu übergeben und damit dem «Sonderrecht» der Behörde zu entziehen. Das Argument, dass sie dann auseinandergerissen seien, lässt er nicht gelten – so werde derzeit eine zentrale Datenbank über die in verschiedenen Archiven liegenden SED-Akten erstellt.
Für den Experten fällt stärker ins Gewicht, dass sich in Kombination aus Stasi-Unterlagengesetz und Rechtsprechung zum Aktenzugang, Behörden-Abteilung für Bildung und Forschung und Sonderstatus der Behörden-Archive eine Art Monopol gebildet hat: Die Birthler-Forscher haben als einzige umfassenden Zugang zu den Akten, die alle anderen nur nach Vorzensur durch Schwärzungen der Behörden-Rechtsabteilung zu sehen bekommen. Das Problem dabei ist, so Wilke, dass sich das System DDR «allein aus diesem Fundus nicht erklären» lasse, umgekehrt aber die Stasiakten bei der Erforschung der DDR und der neueren deutschen Geschichte insgesamt von zentraler Bedeutung sind.
Wilke berief sich in einem Vortrag in Jena Anfang Dezember auf seinen Freund, den Bürgerrechtler und Schriftsteller Jürgen Fuchs, der in seinem letzten Roman «Magdalena» Behörden- und Aufklärungsinteresse gegeneinander gestellt hatte: «Das sich verselbstständigende juristische Regelwerk des Zugangs zu den Akten wird immer komplizierter, vermehrt die juristischen Regelungstechniken und führt zur Herausbildung einer Spezialdisziplin der Zeitgeschichte, die sich vor allem durch ihre ‚privilegierte Akteneinsicht’ legitimiert», sagte Wilke
Kommentar:
Grundsätzlich sind staatliche Forschungsmonopole nur ausnahmsweise mit Art. 5 GG (Forschungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheitssatz) vereinbar. Dies haben insbesondere Publikationen zum Archäologierecht bzw. zum Genehmigungsvorbehalt der Bodendenkmalpflegebehörden bei Ausgrabungen herausgearbeitet. Solche Forschungsmonopole betreffen nicht den Fall, dass Forschungsergebnisse von staatlichen Stellen erarbeitet werden und dann vor Konkurrenten als Betriebsgeheimnisse legitimerweise geheimgehalten werden, sondern den exklusiven Zugang zu Informationsquellen für staatliche Forscher, wobei die Informationsquellen einen spezifischen öffentlichrechtlichen Bezug haben.
KlausGraf - am Freitag, 10. Dezember 2004, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.netzeitung.de/deutschland/316688.html
Die Zukunft der Birthler-Behörde für die Stasi-Unterlagen beschäftigt auch die Netzeitung, die mit dem Leiter des Berliner Forschungsverbundes SED-Staat, Manfred Wilke, gesprochen hat:
Auszug
Wilke hält es auch inhaltlich für nachvollziehbar, die Stasiunterlagen dem Bundes- und den Landesarchiven zu übergeben und damit dem «Sonderrecht» der Behörde zu entziehen. Das Argument, dass sie dann auseinandergerissen seien, lässt er nicht gelten – so werde derzeit eine zentrale Datenbank über die in verschiedenen Archiven liegenden SED-Akten erstellt.
Für den Experten fällt stärker ins Gewicht, dass sich in Kombination aus Stasi-Unterlagengesetz und Rechtsprechung zum Aktenzugang, Behörden-Abteilung für Bildung und Forschung und Sonderstatus der Behörden-Archive eine Art Monopol gebildet hat: Die Birthler-Forscher haben als einzige umfassenden Zugang zu den Akten, die alle anderen nur nach Vorzensur durch Schwärzungen der Behörden-Rechtsabteilung zu sehen bekommen. Das Problem dabei ist, so Wilke, dass sich das System DDR «allein aus diesem Fundus nicht erklären» lasse, umgekehrt aber die Stasiakten bei der Erforschung der DDR und der neueren deutschen Geschichte insgesamt von zentraler Bedeutung sind.
Wilke berief sich in einem Vortrag in Jena Anfang Dezember auf seinen Freund, den Bürgerrechtler und Schriftsteller Jürgen Fuchs, der in seinem letzten Roman «Magdalena» Behörden- und Aufklärungsinteresse gegeneinander gestellt hatte: «Das sich verselbstständigende juristische Regelwerk des Zugangs zu den Akten wird immer komplizierter, vermehrt die juristischen Regelungstechniken und führt zur Herausbildung einer Spezialdisziplin der Zeitgeschichte, die sich vor allem durch ihre ‚privilegierte Akteneinsicht’ legitimiert», sagte Wilke
Kommentar:
Grundsätzlich sind staatliche Forschungsmonopole nur ausnahmsweise mit Art. 5 GG (Forschungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheitssatz) vereinbar. Dies haben insbesondere Publikationen zum Archäologierecht bzw. zum Genehmigungsvorbehalt der Bodendenkmalpflegebehörden bei Ausgrabungen herausgearbeitet. Solche Forschungsmonopole betreffen nicht den Fall, dass Forschungsergebnisse von staatlichen Stellen erarbeitet werden und dann vor Konkurrenten als Betriebsgeheimnisse legitimerweise geheimgehalten werden, sondern den exklusiven Zugang zu Informationsquellen für staatliche Forscher, wobei die Informationsquellen einen spezifischen öffentlichrechtlichen Bezug haben.
Die Zukunft der Birthler-Behörde für die Stasi-Unterlagen beschäftigt auch die Netzeitung, die mit dem Leiter des Berliner Forschungsverbundes SED-Staat, Manfred Wilke, gesprochen hat:
Auszug
Wilke hält es auch inhaltlich für nachvollziehbar, die Stasiunterlagen dem Bundes- und den Landesarchiven zu übergeben und damit dem «Sonderrecht» der Behörde zu entziehen. Das Argument, dass sie dann auseinandergerissen seien, lässt er nicht gelten – so werde derzeit eine zentrale Datenbank über die in verschiedenen Archiven liegenden SED-Akten erstellt.
Für den Experten fällt stärker ins Gewicht, dass sich in Kombination aus Stasi-Unterlagengesetz und Rechtsprechung zum Aktenzugang, Behörden-Abteilung für Bildung und Forschung und Sonderstatus der Behörden-Archive eine Art Monopol gebildet hat: Die Birthler-Forscher haben als einzige umfassenden Zugang zu den Akten, die alle anderen nur nach Vorzensur durch Schwärzungen der Behörden-Rechtsabteilung zu sehen bekommen. Das Problem dabei ist, so Wilke, dass sich das System DDR «allein aus diesem Fundus nicht erklären» lasse, umgekehrt aber die Stasiakten bei der Erforschung der DDR und der neueren deutschen Geschichte insgesamt von zentraler Bedeutung sind.
Wilke berief sich in einem Vortrag in Jena Anfang Dezember auf seinen Freund, den Bürgerrechtler und Schriftsteller Jürgen Fuchs, der in seinem letzten Roman «Magdalena» Behörden- und Aufklärungsinteresse gegeneinander gestellt hatte: «Das sich verselbstständigende juristische Regelwerk des Zugangs zu den Akten wird immer komplizierter, vermehrt die juristischen Regelungstechniken und führt zur Herausbildung einer Spezialdisziplin der Zeitgeschichte, die sich vor allem durch ihre ‚privilegierte Akteneinsicht’ legitimiert», sagte Wilke
Kommentar:
Grundsätzlich sind staatliche Forschungsmonopole nur ausnahmsweise mit Art. 5 GG (Forschungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheitssatz) vereinbar. Dies haben insbesondere Publikationen zum Archäologierecht bzw. zum Genehmigungsvorbehalt der Bodendenkmalpflegebehörden bei Ausgrabungen herausgearbeitet. Solche Forschungsmonopole betreffen nicht den Fall, dass Forschungsergebnisse von staatlichen Stellen erarbeitet werden und dann vor Konkurrenten als Betriebsgeheimnisse legitimerweise geheimgehalten werden, sondern den exklusiven Zugang zu Informationsquellen für staatliche Forscher, wobei die Informationsquellen einen spezifischen öffentlichrechtlichen Bezug haben.
KlausGraf - am Freitag, 10. Dezember 2004, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Beschluß vom 18. November 1997, Az: B 2 S 353/96
JMBl ST 1998, 424-427 (Leitsatz und Gründe)
VwRR MO 1998, 39-40 (Leitsatz und Gründe)
Leitsatz 1:
Es widerspricht § 73 Abs 1 Gemeindeordnung (GO LSA), einem ehemaligen Bürgermeister als "Ortschronist" oder als "Archivar" auf Dauer Gehalt zu zahlen, wenn diese Stelle nicht in den Haushaltsplan eingesetzt worden ist.
Auszug aus den Gründen:
Schon diese Ungereimtheiten der Zusammenfassung verschiedenster Dienstgeschäfte in einem Dienstvertrag, die völlig ungewöhnliche Vergütung der Tätigkeiten, aber auch sämtliche Begleitumstände, die zu den Beschlüssen vom 07.02., 07.03. und 16.05.1995 geführt haben, lassen den Senat zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Einstellung der Bürgermeisterin als Ortschronistin und Archivarin um ein bloßes Scheingeschäft i. S. v. § 117 BGB gehandelt hat. Tatsächlich beabsichtigt war hingegen, sie weiterhin entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 GO-LSA als hauptamtliche Bürgermeisterin zu bezahlen.
JMBl ST 1998, 424-427 (Leitsatz und Gründe)
VwRR MO 1998, 39-40 (Leitsatz und Gründe)
Leitsatz 1:
Es widerspricht § 73 Abs 1 Gemeindeordnung (GO LSA), einem ehemaligen Bürgermeister als "Ortschronist" oder als "Archivar" auf Dauer Gehalt zu zahlen, wenn diese Stelle nicht in den Haushaltsplan eingesetzt worden ist.
Auszug aus den Gründen:
Schon diese Ungereimtheiten der Zusammenfassung verschiedenster Dienstgeschäfte in einem Dienstvertrag, die völlig ungewöhnliche Vergütung der Tätigkeiten, aber auch sämtliche Begleitumstände, die zu den Beschlüssen vom 07.02., 07.03. und 16.05.1995 geführt haben, lassen den Senat zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Einstellung der Bürgermeisterin als Ortschronistin und Archivarin um ein bloßes Scheingeschäft i. S. v. § 117 BGB gehandelt hat. Tatsächlich beabsichtigt war hingegen, sie weiterhin entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 GO-LSA als hauptamtliche Bürgermeisterin zu bezahlen.
KlausGraf - am Mittwoch, 24. November 2004, 23:40 - Rubrik: Archivrecht
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