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Archivrecht

Sächsisches Landessozialgericht 4. Senat, Urteil vom 7. April 2004, Az: L 4 RA 378/03

JURIS-Orientierungssatz
Ein Staatsarchiv der ehemaligen DDR stellt keine wissenschaftliche Einrichtung iS des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVwuaIV) vom 12.7.1951 (GBl DDR 1951, 675) dar.

Aus den Gründen:

Die Beschäftigung des Klägers im Staatsarchiv D ergibt nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen bundesrechtlichen "Anspruch" auf Versorgungszusage, da sie nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. von § 6 VO-AVIwiss erfolgte. Archive, welcher Art auch immer, sind dort nicht ausdrücklich benannt. Vielmehr heißt es dort "Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen". Ein Archiv ist weder eine Kunstsammlung, noch ein Museum, noch eine diesen Einrichtungen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtung. Denn wie sich aus § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Staatliche Archivwesen vom 11.03.1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) ergibt, hatte das Staatliche Archivwesen die allseitige Sicherung, wissenschaftliche Bearbeitung und Auswertung der Bestände des staatlichen Archivfonds sowie desjenigen dienstlichen Schriftguts, das für die Aufgabenerfüllung der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen nicht mehr benötigt werde, zu gewährleisten.

Martin Vogel (Eur. Patentamt) übt in der FAZ (25.10.2004 S. 35) heftige Kritik am Kotau des Referentenentwurfs zum UrhG Korb 2 vor den Interessen der Verwerter. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem Urhebervertragsrecht. Auch bei der Regelung von § 31 IV (unbekannte Nutzungsarten), der wegfallen soll, werde die Position des Urhebers geschwächt. Bei der für die Altverträge ab 1966 vorgesehenen Regelung würden Interessen der Allgemeinheit vorgeschoben. Von der ursprünglichen Initiative der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die ihre Archive für Bildung, lehre und Forschung unentgeltlich zugänglich machen wollten, sei nichts übriggeblieben. Vom jetzigen Vorschlag profitierten nur die Filmproduzenten und Verleger. Solange der Kanzler fürchtet, schließt Vogel, wegen neuer Anzeigen der verleger die nächsten Wahlen zu verlieren, ist eine sachbezogene Novellierung des Gesetzes nicht möglich.

In der Tat ist die Altverträge-Regelung für das Anliegen von Open Access katastrophal, da nun Wissenschaftsautoren, die später als ein Jahr nach Inkrafttreten eine ältere Monographie online im Internet zur Verfügung stellen wollen, mit dem ausschliesslichen Nutzungsrecht des Verlags konfrontiert werden, der, sofern der übliche Verlagsvertrag mit umfassender Rechteabtretung vorliegt, die neuen Rechte rückwirkend erhält - es sei denn der Autor widerspricht innerhalb der Frist eines Jahres.

Kritik am Referentenentwurf kommt auch von "Schulen ans Netz"
http://idw-online.de/pages/de/news88114
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?path=/stellungnahme

Auch das Urheberrechtsbündnis hat eine kurze kritische Stellungnahme vorgelegt:
http://www.urheberrechtsbuendnis.de

Es gibt etliche Vorschriften des Urheberrechts, die sich auf die Arbeit der Archive hinderlich auswirken. Soviel ich weiss, haben sich aber die Archive und ihre Verbände (Archivreferentenkonferenz, VdA usw.) nicht zur Novellierung des Urheberrechts geäußert.

Der VdA sollte dem http://www.urheberrechtsbuendnis.de wie andere wissenschaftliche Verbände und viele einzelne Unterzeichner beitreten!

Zurecht moniert das Urheberrechtsbündnis in seiner Kurzstellungnahme (PDF) zum Referentenentwurf (PDF) für den 2. Korb, dass die On-the-spot-Consultation vom Entwurf ausschliesslich auf die öffentlichen Bibliotheken beschränkt wird, obwohl die maßgebliche EU-Richtlinie explizit auch die Archive nennt. Auch die Archive sollten die Möglichkeit haben, ihre Unterlagen (sowie ggf. Bestände der Archivbibliothek) vor Ort digitalisiert den Nutzern anzubieten. Die vorgesehene Beschränkung, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk immer nur an einem PC gleichzeitig genutzt werden dar, ist für Archive ohnehin nicht sinnvoll, da sie mit Originalen arbeiten und eine Steuerung des Ankaufsverhaltens ausscheidet. (Eine Veröffentlichung braucht die öffentliche Zugänglichmachung nicht zu bedeuten.)

Da auch an Archiven kleine Forschergruppen eingerichtet werden können, die sich auf § 52a UrhG berufen können, der die digitale Bereitstellung von Materialien ausschliesslich für diesen Nutzerkreis erlaubt, ist dem geplanten Wegfall dieser Vorschrift Ende 2005 entschieden entgegenzutreten.

Bei der geplanten Neuregelung des Zitatrechts sollte die Beschränkung auf veröffentlichte Quellen wegfallen, da sonst die zeithistorische Forschung in unerträglicher Weise eingeschränkt würde. Es ist gewohnheitsrechtlich üblich, dass aus unveröffentlichten Archivalien zitiert werden kann, auch wenn diese urheberrechtlich geschützt sein sollten (was angesichts des Schutzes der sog. "kleinen Münze" für mehr Archivaliengattungen zutrifft, als Archivare gemeinhin anzunehmen geneigt sind). Durch die vorgesehene generalklauselartige Rückbindung an die anständigen Gepflogenheiten kann potentiellem Missbrauch entgegengetreten werden.

Die bedenklichen Pläne hinsichtlich § 31 IV UrhG machen einmal mehr auf das massiv unterschätzte Problem aufmerksam, dass Rechteinhaber gerade bei unveröffentlichtem Archivgut sehr häufig nicht zu ermitteln sind (englisch: "orphaned works"). Hier darf der Gesetzgeber nicht nur die Verwerter begünstigen, sondern sollte auch an das Interesse der Allgemeinheit denken.

Und vielleicht am wichtigsten: Es muss für Archive im Rahmen ihrer gesetzlichen oder institutionellen Zuständigkeit möglich sein, frei zugängliche Fernseh- und Funksendungen sowie Internetseiten dauerhaft zu archivieren und einer Präsenznutzung zugänglich zu machen.

R. Gissing: Geodatenpolitik in Österreich: Herausforderung für Politik und öffentliche Verwaltung (2003)

http://213.47.127.15/corp/archiv/papers/2003/CORP2003_Gissing.pdf

Zitat:
Es bedarf des unmissverständlich geäußerten politischen Willens, dass die Bereithaltung öffentlicher Geodaten im allgemeinen und
staatlichen Interesse erfolgt und dass die dafür notwendigen gesetzlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
seitens der öffentlichen Hand zu erbringen sind. Weiters muss akzeptiert werden, dass die Aufwendungen für die Bereitstellung
öffentlicher Geodaten nicht aus Datenverkäufen und Nutzungslizenzen refinanzierbar sind, sondern mittelbar über höheres Steueraufkommen.
Damit wäre den öffentlichen Stellen der Druck genommen, ihre Existenzberechtigung durch möglichst hohe Einnahmen und Verkaufszahlen
von Geodaten nachweisen zu müssen. Ein wesentlich leichterer Zugang zu Geodaten zu erheblich günstigeren Konditionen
wird damit möglich.
Eine weitere Voraussetzung ist die konzertierte Vorgangsweise in allen Gebietskörperschaften. Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Realisierung der Geodatenpolitik sind gegebenenfalls auch gegen den Widerstand einzelner Betreiber von Insellösungen zu
setzen. Für den Aufbau der erforderlichen technischen Infrastruktureinrichtungen werden Investitionen benötigt werden, die bei
konsequenter Verfolgung der genannten Ziele rasch durch Rationalisierungen und den damit verbundenen Kosteneinsparungen im
öffentlichen Dienst rückfließen werden.
Wesentlich für die Nachhaltigkeit der Bemühungen ist die Frage, ob der politische Wille auch gesetzlich derart verankert wird, dass
die Realisierung der Geodateninfrastruktur über Legislaturperioden hinaus möglich ist.
Bewusstseinsbildung in der öffentlichen Verwaltung
Die vorherrschende öffentliche Meinung über die öffentliche Verwaltung ist allgemein eine eher kritische. Daher ist es nicht verwunderlich,
dass die Dienststellen, die aus der Abgabe von Geodaten Einnahmen erzielen, dies mit dem Gefühl „ihrer hohen Wirtschaftlichkeit“
verbinden. Es liegt also im Bestreben dieser Stellen, ihr Image durch Erhöhung der Einnahmen und durch Weiterentwicklung
von Geodaten-Produkten weiter zu verbessern, meist unabhängig davon, ob dies volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Einstellung
wurde und wird auch von diversen politischen Vorgesetzten gefördert.
Diese Situation fördert die Schaffung und den Ausbau von „Geodaten – Revieren“, die als Existenzsicherung und Machtfaktoren
betrachtet werden. Dazu kommt noch, dass auf Grund unzureichender Infrastruktur in der Vergangenheit auch aus praktischen Gründen
die Haltung von Paralleldatenbeständen notwendig und sinnvoll war.
Die Bewusstseinsbildung in Hinblick auf das Prinzip der verteilten Datenführung und des möglichst freien Zugangs zu Geodaten für
alle ist demnach ein etwas schwieriger Prozess.
Das im vorigen Abschnitt angesprochene politische Signal, dass der erwirtschaftete Kostendeckungsbeitrag kein Kriterium für die
Beurteilung von Effektivität und Effizienz einer Dienststelle ist, würde diesen Wandel erheblich erleichtern. Damit würde auch der
verwaltungsinterne Verkaufswettbewerb zu einem solchen des Best Practise-Modells verändert, wo optimierte technische und organisatorische
Abläufe sowie Problemlösungen im Vordergrund stehen.


Sollte man diese Gedanken nicht auf Kulturgut übertragen?

Nicht ganz 99 Thesen hat Ulrich Sieber dem Gesetzgeber dazu gerade ans Infobrett genagelt. In einem Memorandum kommt der renommierte Freiburger Informationsrechtler zu dem Schluss, dass "bei den bisherigen Reformen des Urheberrechts die Bedürfnisse des Bildungsbereiches nicht ausreichend berücksichtigt oder klargestellt wurden." Hintergrund der Denkschrift ist die im vorigen Jahr begonnene Modernisierung des deutschen Urheberrechts. Dabei war auch die Nutzung geschützter Werke im Unterricht neu geregelt worden. Nicht immer zum Vorteil von Lehrern und Schülern, wie Sieber jetzt moniert.

Siebers Kritik ist keine graue Theorie. Das Memorandum beruht auf Erfahrungen von "Lehrer-Online", einer vom Bundesbildungsministerium geförderten Internet-Plattform für den schulischen Einsatz neuer Medien. In der Rechtsredaktion von "Lehrer-Online" hört Katrin Napp täglich, welche Sorgen die Lehrer in der Praxis plagen. "Die meisten Fragen betreffen Veröffentlichungen im Internet und Filmvorführungen. Aber auch die Nutzung schulinterner Datennetze hat Unsicherheiten entstehen lassen."

Gerade im Online-Bereich sieht Sieber den Lehrern dicke urheberrechtliche Knüppel zwischen die Beine geworfen, etwa beim Speichern von geschützten Texten und Bildern auf dem Schulserver. Diese sei nach den getroffenen Regelungen nur zulässig, wenn sie unmittelbar für einen konkreten Unterricht erfolge. Doch selbst wenn die Materialien rechtmäßig gespeichert seien, so Sieber weiter, dürften sie den Schülern nur höchst eingeschränkt zur Verfügung stehen. Nämlich nur innerhalb der Schule und der Unterrichtszeit - das lege der Gesetzeswortlaut nahe. Dass Schüler im Rahmen von Hausaufgaben oder außerschulischen Projektarbeiten auf diese Daten zugreifen können, wäre demnach unzulässig. Damit aber ist für Sieber "die Online-Nutzung von Inhalten im gesamten Bereich des E-Learning genau so ausgeschlossen wie in anderen modernen Unterrichtsformen".

Düstere Aussichten für den schulischen Einsatz neuer Medien. Viele Lehrer, sagt Katrin Napp, ärgere vor allem die Widersprüchlichkeit der Gesetzgebung. "Was der Staat von ihnen im Unterricht verlangt, erschwert er durch ein praxisfernes Urheberrecht." Da sind den Lehrern auch ihre traditionellen Interessenvertreter keine Hilfe. Denn die GEW und die Lehrerverbände haben sich des Themas noch gar nicht angenommen. In der bisherigen Reform spiegeln sich vor allem die Interessen der Rechteinhaber wie der Verlage und Verwertungsgesellschaften wider. Daran hat auch ein kürzlich vorgestellter Entwurf des Justizministeriums nichts geändert, in dem weitere Reformschritte skizziert sind. Keine Reform der Reform also.


SZ 4. Oktober 2004

Bei den Archiven sieht es nicht anders aus: Auch hier erschweren Regelungen des UrhG die Arbeit. Aber auch hier vermisst man ein klares und entschiedenes Eintreten der Verantwortlichen (etwa im VdA, der sich meines Wissens nie zur UrhG-Novelle geäußert hat) für ein archivgerechtes Urheberrecht.

http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,322577,00.html

SPIEGEL Online berichtet, dass die zahlreichen Ausnahmen des vorgesehenen Gesetzes die angestrebte Transparenz zu torpedieren drohen.

Mehr Meldungen zum Thema? Einfach informationsfrei (oder so) in das Suchformular rechts eingeben!

Aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werken darf auch nach der vorsichtigen Lockerung des Zitatrechts, wie sie für den Korb 2 der UrhG-Novelle vorgesehen ist, gemäss § 51 UrhG nicht zitiert werden - eine Vorschrift, die von der zeitgeschichtlichen Forschung mit guten Gründen so gut wie nicht beachtet wird.

http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/images/archivalien/74.jpg

Da das Urheberrecht nach herrschender Meinung auch die "kleine Münze" schützt, ist es keinesfalls ausgemacht, dass dieses vom Bundesarchiv erstveröffentlichte Schreiben Albert Einsteins (gest. 1955) KEIN urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Ich würde zwar auch davon ausgehen, dass die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist - aber gilt das auch für ein deutsches Gericht?

Eindeutig als urheberrechtlich geschütztes Werk würde aber wohl der Brief von Thomas Mann eingestuft werden, der ebenfalls auf den Seiten des Bundesarchivs abgebildet ist:
http://www.bundesarchiv.de/aktuelles/aus_dem_archiv/dokument/00010/index.html

Zum Veröffentlichungsrecht bei überragendem Interesse der Allgemeinheit (Anwaltsschriftsatz von Gregor Gysi) siehe auch das BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/1999/12/17
Vorinstanzen:
http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Knies/AMR/4a/4_anwaltsschriftsatz.htm

http://www.netzeitung.de/voiceofgermany/kulturnews/306644.html

Eine in Privatbesitz neu aufgetauchter Hemingway-Brief samt Kurzgeschichte darf zwar versteigert werden, aber nach dem Willen der Nachlaßverwalter nicht publiziert.

Siehe auch:
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/locking_up_hemi.html

Wie lang läuft das Urheberrecht bei nicht namentlich gekennzeichneten historischen Plakaten?

Bezugnehmend auf
http://archiv.twoday.net/stories/36386
http://archiv.twoday.net/stories/145113/
soll die Aussage von Gabriele Lutterbeck über die Schutzfrist
"70 Jahre nach Erstveröffentlichung bei künstlerischen Werken anonymer Urheber (interessant an dieser Stelle ist, daß man u.U. mit einer Erstveröffentlichung selbst diese Fristen erst auslöst!)"
http://www.fes.de/archiv/_projekte/lut_cop.htm
kommentiert werden.

Zu unterscheiden ist zwischen Fotos (Lichtbildwerke, normalerweise 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt, und einfachen Lichtbildern) und anderen künstlerischen Werken (Plakate, Zeichnungen usw.). § 66 UrhG, der anonyme Werke betrifft, wird am Beispiel von Fotos sehr ausführlich erörtert in URECHT:
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040719/001664.html

Darauf kann Bezug genommen werden. Das Fazit: "Die praktischen Huerden sind so hoch, dass die Bedeutung des § 66 UrhG fuer die Allgemeinheit minimal ist."

Gemäß § 137f UrhG richtet sich die Beurteilung der Schutzdauer bei vor dem 1.7.1995 existierenden Werken nach dem § 66 alter Fassung des UrhG, wenn sich durch § 66 neuer Fassung eine Verkürzung der Schutzdauer ergäbe (hierzu und auch zum folgenden Katzenberger in Schricker, UrhG 2. Aufl. 1999 § 66 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste, wozu nicht Lichtbildwerke gezählt wurden (ebd. Rdnr. 54), wohl aber Werke der angewandten Kunst , die einem Gebrauchszweck dienen (also etwa Plakate), war die Anwendung von § 66 UrhG vor der Änderung von 1995 ausgeschlossen.

Bei anonymen Plakaten, die vor dem 1.7.1995 geschaffen wurden, kann also nicht ohne weiteres mit der 70jährigen Schutzfrist nach der (befugten) Veröffentlichung argumentiert werden. Es bleibt insofern bei der Regelschutzfrist 70 Jahre pma (post mortem auctoris), es sei denn, es ergäbe sich nach neuem Recht eine längere Schutzfrist und der Schutz war am 1.7.1995 nach dem Gesetz eines Mitgliedstaates der EU (und weniger anderer Staaten) noch nicht erloschen.

Es ist nicht bekannt, ob sich aus dem Recht anderer Mitgliedstaaten über anonyme Werke Konsequenzen für das folgende ergeben - auszuschliessen ist es nicht, schliesslich haben die langen spanischen Schutzfristen für Fotografien ja auch dazu geführt, dass heute alle Lichtbildwerke 70 Jahre pma geschützt sind, auch solche, die vor 1995 schon lange gemeinfrei waren.
http://archiv.twoday.net/stories/263547/

Fall A: Ein Plakatkünstler (gest. 1926) schuf 1919 ein Plakat (hier wie im folgenden meint Plakat immer auch den ungedruckten Plakatentwurf), das von seinen Erben erstmals 1950 auf einer Plakatausstellung gezeigt wurde und zwar anonym. § 66 aF war nicht anwendbar, also endete die Schutzfrist 1996, war also am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen. § 137f Abs. 1 ist nicht relevant, es würde keine Schutzdauer verkürzt. Nach Abs. 2 ist neues Recht anzuwenden, was dazu führt, dass, wenn tatsächlich von den Erben eine Offenbarung der Identität des Künstlers konsequent verhindert wurde, die Frist 2020 endet (70 Jahre nach Erstveröffentlichung, 96 Jahre nach dem Tod des Künstlers - laut Rdnr. 17 kommt ein Schutz von bis zu 140 Jahren pma juristisch in Betracht). Die nach § 66 UrhG für eine Offenbarung allein zuständigen Rechtsnachfolger oder der Testamentsvollstrecker (nicht etwa die Inhaber von Nutzungsrechten wie Verlage!) könnten also - etwa über einen Rechtsanwalt - an Nutzer herantreten, wobei bei einem Prozess das Offenlegen der Legitimation als Berechtigte sicher nicht als Offenbarung gewertet würde. Da für künstlerische Werke § 66 aF nicht galt, kommen auch die Offenbarungserleichterungen (es genügte z.B. ein Bekannwerden durch Indiskretion) des alten Rechts einem potentiellen Nutzer nicht zu Hilfe. Fazit: Die Erben können also durch Stillhalten nur gewinnen.

Fall B: Ein Plakatkünstler (gest. 1960) schuf ein auf der gleichen Ausstellung 1950 erstmals, aber anonym gezeigtes Plakat. Nach neuem Recht würde der Schutz ohne Offenbarung 2020 enden, nach altem Recht 2030 (70 Jahre pma), das demnach anzuwenden ist. Die Erben verlieren oder gewinnen nichts durch eine Offenbarung der Identität.

Fall C: Ein Plakatkünstler (gest. 1920) schuf 1919 ein 1950 erstmals anonym gezeigtes Plakat. Da § 66 aF nicht anwendbar war, lief der Schutz 1990 ab und lebte 1995 auch nicht wieder auf. Nach neuem Recht wäre das Plakat noch geschützt (ohne Offenbarung), denn es wurde innerhalb der Frist von 70 Jahren nach Schaffung erstveröffentlicht und die Frist liefe bis 2020. Also: gemeinfrei!

Fall D: Ein Plakatkünstler (gest. 1920) schuf 1919 ein 1981 erstmals gezeigtes Plakat - ob anonym oder nicht, ist irrelevant. Die bis 1995 gültige Sonderbestimmung für nachgelassene Werke, die in den letzten 10 Jahren der Schutzfrist von 70 Jahren pma veröffentlicht wurden, § 64 Abs. 2 (1995 aufgehoben), sicherte dem Plakat eine Schutzfrist bis 1991. 1995 war es also nicht mehr geschützt. Ergebnis wie C: gemeinfrei.

Fall E: Ein Plakatkünstler (gest. 1926) schuf ein 1986 anonym erstmals gezeigtes Plakat. Gemäss Fall D war es nach § 64 Abs. 2 (aufgehoben 1995) bis 1996 geschützt und damit ist § 66 UrhG (neues Recht) anwendbar. Ohne Offenbarung seitens der Rechtsnachfolger/Erben kommt es auf das Datum der Schaffung an: Wurde es vor 1916 geschaffen, wäre es nicht in der 70-Jahresfrist nach Herstellung veröffentlicht worden und bereits gemeinfrei. Wurde es 1919 geschaffen wie in Fall A, so gilt die Schutzfrist 70 Jahre nach 1986: 2056 (130 Jahre pma). Die Erben können also bei einer Offenbarung jetzt schon alles verlieren. Es kommt in diesem Fall überhaupt nicht darauf an, ob § 66 aF anwendbar ist (nein), durch die Übergangsvorschrift wurde das Werk durch den am 30.6.1996 noch bestehenden Schutz in das (in diesem Fall für die Erben günstigere) neue Recht "gehievt".

Fall F: Ein Plakatkünstler (gest. 1920) schuf 1914 ein zunächst nicht veröffentlichtes Plakat, dessen Entwurf in der Familie blieb und von ihr erstmals im Jahr 2000 veröffentlicht wurde. Gemäß Fall E wäre für die Erben nichts damit zu gewinnen gewesen, das Werk anonym zu veröffentlichen, das hätte nach neuem Recht bis 1984 erfolgen müssen. Als Eigentümer des Entwurfs kann sich die Familie aber nach der (m.E. unhaltbaren) Rspr. des LG Magdeburg
http://archiv.twoday.net/stories/322397/
auf § 71 UrhG berufen und das Recht der editio princeps für sich in Anspruch nehmen, womit das seit 1990 gemeinfreie Werk wieder für 25 Jahre (also hier bis 2025) geschützt wäre. Da eine Einstellung in ein Archiv (etwa der FES) nach h.M. keine Veröffentlichung bedeutet, wäre eine Deponierung durch die Familie unschädlich, soweit sie eine Erstpublikation des Plakats verhindern kann.

Strukturiert man den Interessenkonflikt als ein Dialog-Spiel zwischen Urhebern/Rechtsnachfolgern und Nutzern, so ergibt sich für die ersteren die für sie günstige Position des "Ick bün allhier", oder mit einem anderen Bild: der Nutzer ist fast immer schachmatt.

Bei anonymen Werken gilt ja leider nicht, wie dargestellt, dass der Nutzer 70 Jahre pma notwendigerweise "auf der sicheren Seite" ist.

Ein anonymes altes Plakat/Plakatentwurf wirft urheberrechtliche Fragen auf, die man mit vernünftigem Aufwand nicht beanworten kann (weder der Archivar noch der Benutzer, eine Verwertungsgesellschaft oder eine Detektei):

- Wann ist es geschaffen worden? (Datierungsproblematik!)

- Wann ist es erstmals veröffentlicht worden? Erfolgte diese Veröffentlichung autorisiert (durch Urheber oder Erben bzw. bei der edition princeps laut LG Magdeburg auch durch den Eigentümer)?

- Wer hat es geschaffen und wann starb er?

- Gibt es irgendwo eine Veröffentlichung oder ein Werkstück, bei dem der Künstler sich zur Urheberschaft ausdrücklich bekannt hat?

- Gibt es solches Bekenntnis für seine Rechtsnachfolger pma oder den Testamentsvollstrecker ("Offenbarung" der Urheberschaft)?

- Wie komme ich in Kontakt zu den Nutzungsberechtigten und den Rechtsnachfolgern?

Die Rechtsnachfolger und Nutzungsberechtigten können frei entscheiden, ob sie dazu Auskünfte erteilen möchten oder ob sie eine eigene Veröffentlichung oder Offenbarung vornehmen wollen, die ihnen weitergehenden Schutz sichert.

Wer das verwirrender findet als die oben zitierte Aussage von Frau Lutterbeck, sei daran erinnert, dass kein Archiv und kein Bürger daran gehindert ist, gegenüber dem Bundestag oder dem Justizministerium dafür einzutreten (Art. 17 GG), dass zu einem funktionierenden Urheberrecht auch faire, Rechtssicherheit gewährleistende Regeln für Nutzer gehören. Davon kann mit Blick auf die Regelungen über anonyme Werke überhaupt nicht die Rede sein, wie schon in URECHT aaO ausgeführt wurde.

Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) hat innerhalb ihres großen ANNO-Projekts (http://anno.onb.ac.at/) die österreichischen gesamtstaatlichen Gesetzblätter ab 1849 bis 1940 digitalisiert und nun online gestellt. Diese können jahrgangsweise ausgewählt, als Einzelseiten oder in Art einer thumbnail-Galerie durchgeblättert und als pdf (mit einer Beschränkung bis zu 20 Seiten) aus dem Netz heruntergeladen werden. In Arbeit ist eine Datenbank-Erweiterung, die Suchmöglichkeiten nach den Inhalten des Chronologischen Verzeichnisses bieten wird.

URL: http://anno.onb.ac.at/annogesetze.htm

ANNO-Gesetzesstexte enthält:
- Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich. Jg. 1849*1852. * Wien: 1849*1852: Kaiserl.-königl. Hof- und Staatsdruckerei.
Erscheinungsweise RGBl.: 1.11.1849*31.12.1852; Ergänzungsband umfasst den Zeitraum 2.12.1848*30.10.1849
- Reichs-Gesetzblatt für das Kaiserthum Österreich. Jg. 1853*1869. * Wien: Kaiserl.-königl. Hof- und Staatsdruckerei 1853*1869. Erscheinungsweise: 4.1.1853*28.12.1869
- Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder. Jg. 1870*1918. * Wien: Kaiserl.-königl. Hof- und Staatsdruckerei 1870*1918.
Erscheinungsweise: 1.1.1870*12.11.1918.
- Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich. Jg. 1918*1919. * Wien 1918*1919: Deutschösterr. Staatsdruckerei.
Erscheinungsweise: 15.11.1918*23.10.1919
- Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jg. 1919*1920. * Wien 1919*1920. * Österr. Staatsdruckerei.
Erscheinungsweise: 23.10.1919*9.11.1920
- Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Jg. 1920*1934. * Wien 1920*1934: Österr. Staatsdruckerei:
Erscheinungsweise: 10.11.1920*30.4.1934
- Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich. Jg. 1934*1938. * Wien 1934*1938: Österr. Staatsdruckerei.
Erscheinungsweise: 1.5.1934 bis 13.3.1938
- Gesetzblatt für das Land Österreich. Jg. 1938*1940. * Wien 1938 bis 1940: Österr. Staatsdruckerei.
Erscheinungsweise: 15.3.1938*31.3.1940

Wieso die zeitliche Beschränkung?
Für die Zeit ab 1945 gibt es momentan einerseits eine kommerzielle CD-Produktion des Verlags "Digitale Publikationen" der Wiener Zeitung [CD-Rom Sammlung (1945-2002): http://www.digitalegesetze.at/bgbl-web/info.do], andererseits ein Projekt des österr. Bundeskanzleramts, welches plant, diese Daten in das österr. Rechtsinformationssystem (RIS: http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/) einzuspielen.

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