Archivrecht
Nachtrag Der Volltext des Beitrags Claßen unter:
http://archiv.twoday.net/stories/286186/
Rechtlich und kaufmännisch sind die deutschen Archive für Verlage keine verlässlichen Partner. Genauer: Viele mir bekannten Nutzungsordnungen von Archiven sind nicht konform mit dem deutschen Urheberrecht. In den Nutzungsordnungen wird die Verwertung von Bildquellen eingeschränkt oder es finden sich gar Behauptungen, das Archiv habe Urheberrechte an Bildquellen.
Solchen Klartext liest man vom Leiter des Klartext-Verlags Ludger Claßen in: Archive im gesellschaftlichen Reformprozess, 2004 , S. 371 (Inhalt: http://archiv.twoday.net/stories/283632/). Leider ist der Diskussionsbericht dieser Sektion ausserordentlich kärglich (S. 390).
Der Historiker Klaus Graf tritt seit Jahren vehement für eine öffentliche Diskussion ein mit dem Ziel, die gängige Praxis der Archive und Museen im Bereich der Bildquellenvermarktung kritisch im Hinblick auf deren Selbstverständnis und kulturpolitischen Auftrag zu hinterfragen. (372)
Nachzutragen ist die korrekte Internetadresse von Graf 1999:
http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf/kultjur.htm
Claßen fordert angesichts der in der Höhe stark differierenden Gebühren: Bei gemeinfreien Bildern sollten die Archive sich den Rechtsnormen entsprechend verhalten, keine Lizenzgebühren verlangen und ledlich Selbstkosten für die Reproduktion berechnen. (373) Und: Archive sollten die engen finanziellen Spielräume der Verlage bedenken.
http://archiv.twoday.net/stories/286186/
Rechtlich und kaufmännisch sind die deutschen Archive für Verlage keine verlässlichen Partner. Genauer: Viele mir bekannten Nutzungsordnungen von Archiven sind nicht konform mit dem deutschen Urheberrecht. In den Nutzungsordnungen wird die Verwertung von Bildquellen eingeschränkt oder es finden sich gar Behauptungen, das Archiv habe Urheberrechte an Bildquellen.
Solchen Klartext liest man vom Leiter des Klartext-Verlags Ludger Claßen in: Archive im gesellschaftlichen Reformprozess, 2004 , S. 371 (Inhalt: http://archiv.twoday.net/stories/283632/). Leider ist der Diskussionsbericht dieser Sektion ausserordentlich kärglich (S. 390).
Der Historiker Klaus Graf tritt seit Jahren vehement für eine öffentliche Diskussion ein mit dem Ziel, die gängige Praxis der Archive und Museen im Bereich der Bildquellenvermarktung kritisch im Hinblick auf deren Selbstverständnis und kulturpolitischen Auftrag zu hinterfragen. (372)
Nachzutragen ist die korrekte Internetadresse von Graf 1999:
http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf/kultjur.htm
Claßen fordert angesichts der in der Höhe stark differierenden Gebühren: Bei gemeinfreien Bildern sollten die Archive sich den Rechtsnormen entsprechend verhalten, keine Lizenzgebühren verlangen und ledlich Selbstkosten für die Reproduktion berechnen. (373) Und: Archive sollten die engen finanziellen Spielräume der Verlage bedenken.
KlausGraf - am Samstag, 24. Juli 2004, 19:17 - Rubrik: Archivrecht
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4.) Urheberrechtsnovelle "2. Korb" - prometheus unterstützt Allianz der Wissenschaften
Nach der ersten Anpassung des nationalen Urheberrechts an die EU-Richtlinie zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird zur Zeit der
sog. "2. Korb" vorbereitet. Wichtige, in der Diskussion befindliche Punkte sind
die Regelung einer Pauschalabgabe im Rahmen der Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke, der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen zum
Rechtemanagement - sog. "Digital Rights Management" (DRM)-Systeme - und die
Privatkopie.
Im Rahmen der ersten Anpassung konnten aufgrund von Initiativen einzelner
weniger Organisationen aus dem Bereich der Wissenschaft mit der Einfügung des §
52a (Schrankenregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich
geschützter
Werke im Bereich von Unterricht, Wissenschaft und Forschung) einschneidendere
Bestrebungen des Börsenvereins und der Unterhaltungsindustrie vorläufig
verhindert werden. Auch prometheus e.V. hat sich von Beginn an durch
Stellungnahmen und eine Unterschriftenaktion an diesen Maßnahmen beteiligt.
Damit in der zweiten Runde die Interessen von Bildung und Wissenschaft stärker
als bisher Berücksichtigung finden, hat die Deutsche Initiative für
Netzwerkinformation e.V. (DINI) eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt mit
dem Ziel, eine Allianz der Wissenschaften zu initiieren. prometheus e.V. sowie
der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. (VDK) unterstützen diese Initiative.
Wir fordern Sie hiermit auf, sich ebenfalls zu beteiligen und werden in Kürze
über Möglichkeiten der Unterstützung informieren.
Wie die aktuelle Klage des Börsenvereins gegen den wissenschaftlichen
Dokumentenlieferdienst subito zeigt, versuchen Interessengruppen mit starker
Lobby "rechtzeitig" zum 2. Korb der Novellierung wichtige Instrumente
wissenschaftlicher Tätigkeit zu unterbinden. Davon werden auch Sie in Ihrer
wissenschaftlichen Arbeit betroffen sein!
Informationen unter:
http://www.dini.de/documents/DINI-UrhG-K2.pdf (DINI-Stellungnahme)
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/ (zur Novellierung des
Urheberrechtsgesetzes)
http://www.heise.de/newsticker/meldung/48890 (Klage gegen subito)
Aus dem Newsletter von prometheus e.V.
http://www.prometheus-bildarchiv.de/
Nach der ersten Anpassung des nationalen Urheberrechts an die EU-Richtlinie zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird zur Zeit der
sog. "2. Korb" vorbereitet. Wichtige, in der Diskussion befindliche Punkte sind
die Regelung einer Pauschalabgabe im Rahmen der Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke, der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen zum
Rechtemanagement - sog. "Digital Rights Management" (DRM)-Systeme - und die
Privatkopie.
Im Rahmen der ersten Anpassung konnten aufgrund von Initiativen einzelner
weniger Organisationen aus dem Bereich der Wissenschaft mit der Einfügung des §
52a (Schrankenregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich
geschützter
Werke im Bereich von Unterricht, Wissenschaft und Forschung) einschneidendere
Bestrebungen des Börsenvereins und der Unterhaltungsindustrie vorläufig
verhindert werden. Auch prometheus e.V. hat sich von Beginn an durch
Stellungnahmen und eine Unterschriftenaktion an diesen Maßnahmen beteiligt.
Damit in der zweiten Runde die Interessen von Bildung und Wissenschaft stärker
als bisher Berücksichtigung finden, hat die Deutsche Initiative für
Netzwerkinformation e.V. (DINI) eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt mit
dem Ziel, eine Allianz der Wissenschaften zu initiieren. prometheus e.V. sowie
der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. (VDK) unterstützen diese Initiative.
Wir fordern Sie hiermit auf, sich ebenfalls zu beteiligen und werden in Kürze
über Möglichkeiten der Unterstützung informieren.
Wie die aktuelle Klage des Börsenvereins gegen den wissenschaftlichen
Dokumentenlieferdienst subito zeigt, versuchen Interessengruppen mit starker
Lobby "rechtzeitig" zum 2. Korb der Novellierung wichtige Instrumente
wissenschaftlicher Tätigkeit zu unterbinden. Davon werden auch Sie in Ihrer
wissenschaftlichen Arbeit betroffen sein!
Informationen unter:
http://www.dini.de/documents/DINI-UrhG-K2.pdf (DINI-Stellungnahme)
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/ (zur Novellierung des
Urheberrechtsgesetzes)
http://www.heise.de/newsticker/meldung/48890 (Klage gegen subito)
Aus dem Newsletter von prometheus e.V.
http://www.prometheus-bildarchiv.de/
KlausGraf - am Mittwoch, 21. Juli 2004, 13:48 - Rubrik: Archivrecht
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http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040712/001662.html
OLG Hamburg 3.3.2004 , AZ 5 U 159/03, ZUM-RD 2004, 303
Leitsatz: Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbild, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs. 2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union (hier: Spanien) noch bestand.
Kommentar:
Die Fotografenlobby drückt mittels des OLG HH (siehe auch dessen "Wagner-Familienfotos") einen völlig überzogenen Schutz von Fotografien durch, der eine reiche Public Domain nachhaltig schädigt.
OLG Hamburg 3.3.2004 , AZ 5 U 159/03, ZUM-RD 2004, 303
Leitsatz: Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbild, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs. 2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union (hier: Spanien) noch bestand.
Kommentar:
Die Fotografenlobby drückt mittels des OLG HH (siehe auch dessen "Wagner-Familienfotos") einen völlig überzogenen Schutz von Fotografien durch, der eine reiche Public Domain nachhaltig schädigt.
KlausGraf - am Montag, 12. Juli 2004, 14:48 - Rubrik: Archivrecht
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Der von Michael Veddern geschriebene Ratgeber zum Urheberrecht liegt in zweiter Auflage (an die 300 Seiten PDF) vor - unbedingt verlinken! (Eine kursorische Webrecherche förderte leider den neuen Fundort des Buchs nicht zutage, daher sei dem Autor für seine rasche Mitteilung gedankt.)
KlausGraf - am Sonntag, 11. Juli 2004, 19:58 - Rubrik: Archivrecht
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1. Nach hessischem Landesrecht ist die Entscheidung über die Archivierung einer Ermittlungsakte beim Hessischen Staatsarchiv kein Verwaltungsakt, der begründet werden muss (§ 39 HessVwVfG).
2. Einen Anspruch auf Vernichtung einer Ermittlungsakte hat der Beschuldigte angesichts der datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften im Hessischen Archivgesetz nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
VG Darmstadt, Urt. v. 15. 10. 2003—5 E 1395/97 (3)
Neue Juristische Wochenschrift 2004, Heft 2O S. 1473
(herzl. Dank an Herrn Bischoff, MR)
Exzerpt:
Warum ein bestimmtes Schriftstück als geschichtlich wertvoll und daher als archivierbedürftig angesehen wird, bestimmt sich regelmäßig nach der subjektiven Einordnung des Vorgangs in Geschichte und Gegenwart durch den jeweiligen Betrachter. Die Auswahlentscheidung dürfte daher selbst dann nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüfbar sein, wenn sie kurz begründet wäre (z.B.,,Archivierung wegen psychiatrischem Gutachten über Täter“ oder „Archivierung wegen der Begehungsform der Tat laut Opferangaben“ oder dergleichen). Es liegt in der Natur des Auswahlvorgangs, dass für die Frage, welche Akten einzeln oder in ihrer Gesamtschau die soziale Realität einer Epoche widerspiegeln, subjektive Einschätzungen und Betrachtungen bestimmend sind. Die objektive Erforderlichkeit der Archivierung einer Akte als historischer Vorgang lässt sich kaum je nachweisen. Deshalb wäre es auch nicht überraschend, wenn ein anderer Archivar, mithin eine andere fachkundige, zu sachgerechter Einordnung fähige Person, die Auswahlent-scheidung von Archivrat H nicht teilen würde, weil er dem Vorgang keine historische Bedeu-tung beimisst. Denkbar ist auch, dass sich die Einschätzung zwar 1986, nicht aber mehr heute als geboten erweist, weil zum Beispiel inzwischen eine Vielzahl anderer Akten vergleichba-ren Inhalts dem Staatsarchiv angedient worden sind. Die Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung lässt sich folglich weder durch ein Gericht noch durch einen Sachverständigen in objektivierbarer Weise überprüfen.
Update: Text
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Darmstadt_-_Vernichtung_von_Archivgut
2. Einen Anspruch auf Vernichtung einer Ermittlungsakte hat der Beschuldigte angesichts der datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften im Hessischen Archivgesetz nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
VG Darmstadt, Urt. v. 15. 10. 2003—5 E 1395/97 (3)
Neue Juristische Wochenschrift 2004, Heft 2O S. 1473
(herzl. Dank an Herrn Bischoff, MR)
Exzerpt:
Warum ein bestimmtes Schriftstück als geschichtlich wertvoll und daher als archivierbedürftig angesehen wird, bestimmt sich regelmäßig nach der subjektiven Einordnung des Vorgangs in Geschichte und Gegenwart durch den jeweiligen Betrachter. Die Auswahlentscheidung dürfte daher selbst dann nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüfbar sein, wenn sie kurz begründet wäre (z.B.,,Archivierung wegen psychiatrischem Gutachten über Täter“ oder „Archivierung wegen der Begehungsform der Tat laut Opferangaben“ oder dergleichen). Es liegt in der Natur des Auswahlvorgangs, dass für die Frage, welche Akten einzeln oder in ihrer Gesamtschau die soziale Realität einer Epoche widerspiegeln, subjektive Einschätzungen und Betrachtungen bestimmend sind. Die objektive Erforderlichkeit der Archivierung einer Akte als historischer Vorgang lässt sich kaum je nachweisen. Deshalb wäre es auch nicht überraschend, wenn ein anderer Archivar, mithin eine andere fachkundige, zu sachgerechter Einordnung fähige Person, die Auswahlent-scheidung von Archivrat H nicht teilen würde, weil er dem Vorgang keine historische Bedeu-tung beimisst. Denkbar ist auch, dass sich die Einschätzung zwar 1986, nicht aber mehr heute als geboten erweist, weil zum Beispiel inzwischen eine Vielzahl anderer Akten vergleichba-ren Inhalts dem Staatsarchiv angedient worden sind. Die Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung lässt sich folglich weder durch ein Gericht noch durch einen Sachverständigen in objektivierbarer Weise überprüfen.
Update: Text
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Darmstadt_-_Vernichtung_von_Archivgut
KlausGraf - am Donnerstag, 24. Juni 2004, 12:28 - Rubrik: Archivrecht
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Aus den neuen gesetzlichen Vorschriften abgedruckt im Archivar 2004 S. 176ff. Gebühren zur Nutzung von Reproduktionen von Archivgut im Internet
Kosten der Landesarchive MV (ebd., S. 179)
Internetveröffentlichung 255,50 Euro (bei Wissenschaft und Kultur kann davon abgesehen werden)
Niedersachsen (S. 185)
Bei gewerblicher Nutzung je Jahr 150 Euro
Rheinland-Pfalz (S. 187)
je Jahr 200 Euro (im Einzelfall Gebührenermässigung oder -befreiung möglich)
Eine gerichtliche Klärung wäre wünschenswert (siehe auch hier).
Kosten der Landesarchive MV (ebd., S. 179)
Internetveröffentlichung 255,50 Euro (bei Wissenschaft und Kultur kann davon abgesehen werden)
Niedersachsen (S. 185)
Bei gewerblicher Nutzung je Jahr 150 Euro
Rheinland-Pfalz (S. 187)
je Jahr 200 Euro (im Einzelfall Gebührenermässigung oder -befreiung möglich)
Eine gerichtliche Klärung wäre wünschenswert (siehe auch hier).
KlausGraf - am Donnerstag, 10. Juni 2004, 03:49 - Rubrik: Archivrecht
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In grösseren Archiven (und Bibliotheken) sollte es selbstverständlich sein, dass wenigstens ein aktueller umfangreicher Urheberrechts-Kommentar zum Bestand der Dienstbibliothek gehört. Auf einem niedrigeren Niveau kann man sich gut auch "kostenlos" im Internet informieren (etwa hier). Aus dem Jahr 2004 sind zwei grosse Kommentare, die jeweils für 118 Euro zu haben sind, in Erwägung zu ziehen. Beide berücksichtigen die Novelle von 2003 und bieten solide Informationen auf hohem Niveau.
Dreyer/Kotthoff/Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Heidelberg 2004. XXI, 1549 S.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811423495/
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz. München 2004. XVIII, 1691 S.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406512607/
Weitere Literaturtipps zum Urheberrecht:
http://www.fotorecht.de/publikationen/literaturtipp.html
Vergleichende Bewertung:
Die Namen der Autoren von Dreier/Schulze (= DS handlich im Beck-Verlag, Dünndruck) haben ohne Zweifel einen besseren Klang als die des Heidelberger Kommentars (= HD). Wer sich nicht beide Bände zulegen kann, findet im DS in der Regel ausführlichere und detailliertere Informationen, mehr Urteile und verarbeitete Literatur. Juristisch nicht vorgebildeten Lesern mag vielleicht der weniger "akademische" HD die bessere Wahl erscheinen, doch von wissenschaftlichem Standpunkt aus ist DS zu bevorzugen (eine Kaufempfehlung ist für Archive vertretbar). Gleichwohl finden sich nicht selten auch in HD sehr gute Anregungen, die man in DS vermisst. Hinsichtlich der Rolle der Kommunikationsgrundrechte sind beide Kommentare "konservativ", wenngleich DS hier etwas aufgeschlossener erscheint (es wird sogar Creative Commons S. 878f. erwähnt, HD fehlt sogar ein Registerstichwort "Open Source").
Keine Veröffentlichung im Sinne von § 16 UrhG liegt nach DS S. 140 vor bei der "Aufbewahrung von Werken in nicht öffentlich zugänglichen Archiven" unter Hinweis auf OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe" (GRUR 1997, 363). Das ist zu verkürzend referiert: das fragliche Stadtarchiv in der Pfalz ist sehr wohl öffentlich zugänglich, es gewährt aber nur gegen Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in seine Bestände. HD hat diese Entscheidung zwar auch, aber nicht am passenden Ort und sie ist auch nicht über das (wie üblich unpräzise) Stichwort "Archiv" im Register aufzufinden.
Sachfotografie: Während sich HD S. 765 bei § 59 UrhG auf einen ganz kurzen Hinweis beschränkt (vgl. aber S. 843), gibt DS S. 797f. eine ausgezeichnete Darstellung auf neuestem Forschungsstand - was nicht verwundert, hat doch Dreier in der FS Dietz selbst darüber gehandelt. Dreier propagiert hier durchaus nicht nur seine eigene Sicht.
Katalogbildfreiheit: Nur HD S. 753 zieht zu § 58 UrhG die BGH-Entscheidung Parfumflakon in zutreffender Weise heran.
Schutzfristen von Fotografien: HD ist bei § 137f enttäuschend kurz.
Reproduktionsfotografie: HD S. 914 ist zurecht sehr viel zurückhaltender als DS S. 919f. hinsichtlich des Schutzes der sog. Reproduktionsfotografie.
Amtliche Werke: HD ist zu § 5 UrhG viel ausführlicher als DS, aber zur Frage vor 1966 entstandener unveröffentlichter amtlicher Schriften äußern sich beide leider nicht (mehr dazu hier).
Rechtspflege: Zu § 45 UrhG fehlt bei beiden (HD ist ausführlicher) eine Erörterung, was für Verfahren gilt (z.B. nach dem UIG oder den IFG), die gerade auf die Einsicht in unveröffentlichte Unterlagen abzielen.
Beiträge zu Sammelwerken und Einjahresfrist: Nur DS betont, dass § 38 UrhG nicht für die öffentliche Zugänglichmachung gilt.
"Eigenes Archiv" (§ 53 UrhG): HD ist ein wenig liberaler, was die externe Nutzung angeht als DS. Wenn der Gesetzgeber an eine Bibliothek gedacht hat, die Bestände auf Mikrofilm aufnimmt, dann sollten auch Urheberrechtler vielleicht eine Sekunde darüber nachdenken, zu welchem Zweck dies erfolgt und was mit der Kopie vorgesehen ist. Bibliotheken sollen genutzt werden: legen sie aus Gründen der Sicherung oder Raumersparnis eigene Archive an, so gilt für diese das gleiche. Eine Präsenzbenutzung vor Ort stellt (gegen die h.M. und Gesetzesbegründung und daher abzulehnen DS S. 354) keine unzulässige Verbreitung dar.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung: Zu § 52a hat DS S. 717 4 Literaturtitel, HD S. 643 keinen einzigen, aber HD (ausführlicher!) gibt S. 656f. anschauliche Beispiele.
Beide Kommentare gehen ausführlich auf das "Recht am eigenen Bild" ein.
Dreyer/Kotthoff/Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Heidelberg 2004. XXI, 1549 S.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811423495/
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz. München 2004. XVIII, 1691 S.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406512607/
Weitere Literaturtipps zum Urheberrecht:
http://www.fotorecht.de/publikationen/literaturtipp.html
Vergleichende Bewertung:
Die Namen der Autoren von Dreier/Schulze (= DS handlich im Beck-Verlag, Dünndruck) haben ohne Zweifel einen besseren Klang als die des Heidelberger Kommentars (= HD). Wer sich nicht beide Bände zulegen kann, findet im DS in der Regel ausführlichere und detailliertere Informationen, mehr Urteile und verarbeitete Literatur. Juristisch nicht vorgebildeten Lesern mag vielleicht der weniger "akademische" HD die bessere Wahl erscheinen, doch von wissenschaftlichem Standpunkt aus ist DS zu bevorzugen (eine Kaufempfehlung ist für Archive vertretbar). Gleichwohl finden sich nicht selten auch in HD sehr gute Anregungen, die man in DS vermisst. Hinsichtlich der Rolle der Kommunikationsgrundrechte sind beide Kommentare "konservativ", wenngleich DS hier etwas aufgeschlossener erscheint (es wird sogar Creative Commons S. 878f. erwähnt, HD fehlt sogar ein Registerstichwort "Open Source").
Keine Veröffentlichung im Sinne von § 16 UrhG liegt nach DS S. 140 vor bei der "Aufbewahrung von Werken in nicht öffentlich zugänglichen Archiven" unter Hinweis auf OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe" (GRUR 1997, 363). Das ist zu verkürzend referiert: das fragliche Stadtarchiv in der Pfalz ist sehr wohl öffentlich zugänglich, es gewährt aber nur gegen Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in seine Bestände. HD hat diese Entscheidung zwar auch, aber nicht am passenden Ort und sie ist auch nicht über das (wie üblich unpräzise) Stichwort "Archiv" im Register aufzufinden.
Sachfotografie: Während sich HD S. 765 bei § 59 UrhG auf einen ganz kurzen Hinweis beschränkt (vgl. aber S. 843), gibt DS S. 797f. eine ausgezeichnete Darstellung auf neuestem Forschungsstand - was nicht verwundert, hat doch Dreier in der FS Dietz selbst darüber gehandelt. Dreier propagiert hier durchaus nicht nur seine eigene Sicht.
Katalogbildfreiheit: Nur HD S. 753 zieht zu § 58 UrhG die BGH-Entscheidung Parfumflakon in zutreffender Weise heran.
Schutzfristen von Fotografien: HD ist bei § 137f enttäuschend kurz.
Reproduktionsfotografie: HD S. 914 ist zurecht sehr viel zurückhaltender als DS S. 919f. hinsichtlich des Schutzes der sog. Reproduktionsfotografie.
Amtliche Werke: HD ist zu § 5 UrhG viel ausführlicher als DS, aber zur Frage vor 1966 entstandener unveröffentlichter amtlicher Schriften äußern sich beide leider nicht (mehr dazu hier).
Rechtspflege: Zu § 45 UrhG fehlt bei beiden (HD ist ausführlicher) eine Erörterung, was für Verfahren gilt (z.B. nach dem UIG oder den IFG), die gerade auf die Einsicht in unveröffentlichte Unterlagen abzielen.
Beiträge zu Sammelwerken und Einjahresfrist: Nur DS betont, dass § 38 UrhG nicht für die öffentliche Zugänglichmachung gilt.
"Eigenes Archiv" (§ 53 UrhG): HD ist ein wenig liberaler, was die externe Nutzung angeht als DS. Wenn der Gesetzgeber an eine Bibliothek gedacht hat, die Bestände auf Mikrofilm aufnimmt, dann sollten auch Urheberrechtler vielleicht eine Sekunde darüber nachdenken, zu welchem Zweck dies erfolgt und was mit der Kopie vorgesehen ist. Bibliotheken sollen genutzt werden: legen sie aus Gründen der Sicherung oder Raumersparnis eigene Archive an, so gilt für diese das gleiche. Eine Präsenzbenutzung vor Ort stellt (gegen die h.M. und Gesetzesbegründung und daher abzulehnen DS S. 354) keine unzulässige Verbreitung dar.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung: Zu § 52a hat DS S. 717 4 Literaturtitel, HD S. 643 keinen einzigen, aber HD (ausführlicher!) gibt S. 656f. anschauliche Beispiele.
Beide Kommentare gehen ausführlich auf das "Recht am eigenen Bild" ein.
KlausGraf - am Dienstag, 4. Mai 2004, 21:37 - Rubrik: Archivrecht
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Internet-Auktion - Historische Polizeiberichte verkauft.
Von Otto Hostettler und Bild Andreas Blatter.
23 April 2003
Berner Zeitung
Es war eine Internetauktion, wie sie von den einschlägigen Anbietern täglich zu Tausenden stattfinden: Jemand bietet eine Ware an, verlangt einen Preis. Stimmt das Angebot, wechselt die Ware den Besitzer. So wurden kürzlich beim weltgrössten Onlineauktionshaus Ebay eine Reihe historischer Schriftstücke versteigert, die eigentlich in bernischen Archiven lagern müssten. Etwa 45 einzelne Positionen waren auf Ebay aufgeführt; fast ausschliesslich amtliche Korrespondenz von Polizeistellen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert. Die Schriftstücke trugen etwa den Briefkopf der damaligen Zentralpolizei Bern, Ligerz, Meikirch, Moutier oder Sonvilier. Sie enthielten Angaben über Personen und/oder handelten von Kriminalia. Kostenpunkt der wegen ihrer Stempel bei Prä-philatelisten beliebten Dokumente: Der unbekannte Besitzer forderte zwischen 5 und 80 US-Dollars pro Dokument. [...] Staatsarchivar Peter Martig bestätigt auf Anfrage, dass es sich bei den Schriftstücken tatsächlich um Dokumente handelt, die «wahrscheinlich teilweise aus dem Staatsarchiv stammen». Möglicherweise wurden die Polizeiberichte auch aus Gemeinde-oder Bezirksarchiven entwendet, meint Martig. Mit absoluter Sicherheit lasse es sich aber nicht feststellen, ob die Schriftstücke gestohlen wurden. «Vielleicht wurden die Akten nach ihrer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht ordnungsgemäss vernichtet.» Damit könnte es gut möglich sein, dass diese amtliche Polizeikorrespondenz bereits vor Jahren oder Jahrzehnten entwendet, gefunden, dann auf einem Estrich gelagert und jetzt entdeckt wurde. Trotzdem: Für Staatsarchivar Martig ist klar, dass die Polizeidokumente «ganz sicher nicht in den Handel gehören». Martig: «Das ist nicht rechtens. Diese Schriftstücke gehören dem Kanton Bern.» Für den Staatsarchivar ist die Situation alles andere als befriedigend. Weil es offensichtlich aussichtslos ist, in den USA auf juristischem Weg die Dokumente wieder in die Schweiz zurückzuholen, müsse er in solchen Fällen hilflos zusehen, sagt er.
[...] Selbst in der Schweiz ist es schwierig, gestohlenes Kulturgut - und als solches gelten Archivalien - das im Handel auftaucht, zurückzuholen. In einem Fall forderte Martig in Basel vier Gerichtsprotokollbände des Amtes Wangen zurück. Absurderweise musste schliesslich der Kanton Bern die Amtsgerichtsprotokolle - sein Eigentum - zurückkaufen. Pro Band zahlte der Kanton Bern damals zwischen 1500 und 2500 Franken. Staatsarchivar Martig betont, dass zumindest im Kanton Bern die rechtliche Situation klar sei. Dank des neuen Denkmalpflegegesetzes werden die Bestände der Archive als so genannte bewegliche Denkmäler bezeichnet, die damit als Kulturgut gelten und dem Handel entzogen sind. [...]
Von Otto Hostettler und Bild Andreas Blatter.
23 April 2003
Berner Zeitung
Es war eine Internetauktion, wie sie von den einschlägigen Anbietern täglich zu Tausenden stattfinden: Jemand bietet eine Ware an, verlangt einen Preis. Stimmt das Angebot, wechselt die Ware den Besitzer. So wurden kürzlich beim weltgrössten Onlineauktionshaus Ebay eine Reihe historischer Schriftstücke versteigert, die eigentlich in bernischen Archiven lagern müssten. Etwa 45 einzelne Positionen waren auf Ebay aufgeführt; fast ausschliesslich amtliche Korrespondenz von Polizeistellen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert. Die Schriftstücke trugen etwa den Briefkopf der damaligen Zentralpolizei Bern, Ligerz, Meikirch, Moutier oder Sonvilier. Sie enthielten Angaben über Personen und/oder handelten von Kriminalia. Kostenpunkt der wegen ihrer Stempel bei Prä-philatelisten beliebten Dokumente: Der unbekannte Besitzer forderte zwischen 5 und 80 US-Dollars pro Dokument. [...] Staatsarchivar Peter Martig bestätigt auf Anfrage, dass es sich bei den Schriftstücken tatsächlich um Dokumente handelt, die «wahrscheinlich teilweise aus dem Staatsarchiv stammen». Möglicherweise wurden die Polizeiberichte auch aus Gemeinde-oder Bezirksarchiven entwendet, meint Martig. Mit absoluter Sicherheit lasse es sich aber nicht feststellen, ob die Schriftstücke gestohlen wurden. «Vielleicht wurden die Akten nach ihrer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht ordnungsgemäss vernichtet.» Damit könnte es gut möglich sein, dass diese amtliche Polizeikorrespondenz bereits vor Jahren oder Jahrzehnten entwendet, gefunden, dann auf einem Estrich gelagert und jetzt entdeckt wurde. Trotzdem: Für Staatsarchivar Martig ist klar, dass die Polizeidokumente «ganz sicher nicht in den Handel gehören». Martig: «Das ist nicht rechtens. Diese Schriftstücke gehören dem Kanton Bern.» Für den Staatsarchivar ist die Situation alles andere als befriedigend. Weil es offensichtlich aussichtslos ist, in den USA auf juristischem Weg die Dokumente wieder in die Schweiz zurückzuholen, müsse er in solchen Fällen hilflos zusehen, sagt er.
[...] Selbst in der Schweiz ist es schwierig, gestohlenes Kulturgut - und als solches gelten Archivalien - das im Handel auftaucht, zurückzuholen. In einem Fall forderte Martig in Basel vier Gerichtsprotokollbände des Amtes Wangen zurück. Absurderweise musste schliesslich der Kanton Bern die Amtsgerichtsprotokolle - sein Eigentum - zurückkaufen. Pro Band zahlte der Kanton Bern damals zwischen 1500 und 2500 Franken. Staatsarchivar Martig betont, dass zumindest im Kanton Bern die rechtliche Situation klar sei. Dank des neuen Denkmalpflegegesetzes werden die Bestände der Archive als so genannte bewegliche Denkmäler bezeichnet, die damit als Kulturgut gelten und dem Handel entzogen sind. [...]
KlausGraf - am Donnerstag, 22. April 2004, 02:54 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.schockwellenreiter.de/2951
Ein wichtiger Aufsatz zur extrem komplizierten Schutzdauerfrage von Fotos ist online einsehbar als PDF:
http://www.bettinger.de/urteile/pdf/urhrschutz_fotografien.pdf
Nachtrag: Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/207610/
Weiterer Nachtrag:
Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte
Ein wichtiger Aufsatz zur extrem komplizierten Schutzdauerfrage von Fotos ist online einsehbar als PDF:
http://www.bettinger.de/urteile/pdf/urhrschutz_fotografien.pdf
Nachtrag: Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/207610/
Weiterer Nachtrag:
Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte
KlausGraf - am Mittwoch, 21. April 2004, 20:08 - Rubrik: Archivrecht
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Gelten die Einsichtsrechte des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auch für Hochschulverwaltungen?
Ja, aber mit grossen Einschränkungen.
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
§ 4
Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Gesetzestext:
http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_10_1.html
Die amtliche Begründung sagt zum Hochschulprivileg:
Absatz 3 stellt klar, dass das Informationsrecht nicht gegenüber Forschung und Lehre sowie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen greift. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte soll verhindert werden. Durch den Zugang zu amtlichen Informationen soll es insbesondere nicht dazu kommen, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gefährdet werden. Nicht erfasst wird auch die pädagogische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern..
Quelle: http://www.jurowl.de/pdf/LT-Drs13-1311.htm
Archivrelevant sind insbesondere die Pflicht zur Offenlegung von Aktenplänen:
§ 12
Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Auch dazu die amtliche Begründung:
Die Vorschrift schreibt eine aktive Informationspolitik für die öffentlichen Stellen fest. Den Bürgerinnen und Bürgern soll ein Überblick ermöglicht werden, welche Informationen es bei welchen öffentlichen Stellen gibt. Entsprechende Übersichten müssen grundsätzlich offengelegt werden, damit die Antragstellerin oder der Antragsteller ihr oder sein Recht effektiv ausüben kann. So werden anhand von Aktenplänen Aufbau, Kommunikationsbeziehungen, Weisungsbefugnisse, Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung innerhalb einer öffentlichen Stelle erkennbar. Der zunehmende Einsatz von Informationstechnik bei den öffentlichen Stellen ist auch bei den Veröffentlichungspflichten zu nutzen, etwa durch Veröffentlichungen im Internet.
Eine nur teilweise Offenlegung des Aktenplans mit Blick auf die genannten Ausnahmen für Lehre und Forschung erscheint nicht angezeigt.
Im Internet liegt der Aktenplan der FH Bochum vor:
http://www.fh-bochum.de/pdf/aktenplan.pdf
Ja, aber mit grossen Einschränkungen.
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
§ 4
Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Gesetzestext:
http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_10_1.html
Die amtliche Begründung sagt zum Hochschulprivileg:
Absatz 3 stellt klar, dass das Informationsrecht nicht gegenüber Forschung und Lehre sowie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen greift. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte soll verhindert werden. Durch den Zugang zu amtlichen Informationen soll es insbesondere nicht dazu kommen, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gefährdet werden. Nicht erfasst wird auch die pädagogische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern..
Quelle: http://www.jurowl.de/pdf/LT-Drs13-1311.htm
Archivrelevant sind insbesondere die Pflicht zur Offenlegung von Aktenplänen:
§ 12
Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Auch dazu die amtliche Begründung:
Die Vorschrift schreibt eine aktive Informationspolitik für die öffentlichen Stellen fest. Den Bürgerinnen und Bürgern soll ein Überblick ermöglicht werden, welche Informationen es bei welchen öffentlichen Stellen gibt. Entsprechende Übersichten müssen grundsätzlich offengelegt werden, damit die Antragstellerin oder der Antragsteller ihr oder sein Recht effektiv ausüben kann. So werden anhand von Aktenplänen Aufbau, Kommunikationsbeziehungen, Weisungsbefugnisse, Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung innerhalb einer öffentlichen Stelle erkennbar. Der zunehmende Einsatz von Informationstechnik bei den öffentlichen Stellen ist auch bei den Veröffentlichungspflichten zu nutzen, etwa durch Veröffentlichungen im Internet.
Eine nur teilweise Offenlegung des Aktenplans mit Blick auf die genannten Ausnahmen für Lehre und Forschung erscheint nicht angezeigt.
Im Internet liegt der Aktenplan der FH Bochum vor:
http://www.fh-bochum.de/pdf/aktenplan.pdf
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2004, 19:37 - Rubrik: Archivrecht
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