Archivrecht
http://irights.info/artikel/broschuere-fuer-museen-und-archive-erlaeutert-haeufige-rechtsfragen-zur-digitalisierung/24080
Schmunzelkunst hat schon einen Fehler angemerkt.
Weitere Mängel findet man leicht:
- Es gibt keinerlei Belege, abgesehen von vereinzelten Internetlinks, noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis.
- Die Gliederung mutet konfus an.
- Kein Gesamtüberblick zu § 53 UrhG.
- Die Darstellung ist kaum allgemeinverständlich, anschauliche Beispiele fehlen.
- S. 8 Falsch: Der Notensatz eines gemeinfreien Stücks (ohne Bearbeitung) ist nicht geschützt.
- S. 12 Die Erläuterung zu § 52b UrhG ist wertlos, da nicht gesagt wird, dass Unveröffentlichtes nicht erfasst ist. Und Archive, an die sich die Broschüre ja auch richtet, verwahren in der Regel Unveröffentlichtes.
- S. 22 Dummes und unbrauchbares Geschwurbel zur Reproduktionsfotografie.
- S. 26 Unverstä#ndlich ist, wieso der bestens eingeführte Fachausdruck Copyfraud gemieden wird.
- S. 29 wird zum postmortalen Persönlichkeitsrecht die klare Feststellung des BGH ignoriert, dass der Schutz der vermögenswerten Bestandteile 10 Jahre nach dem Tod enden.
Schmunzelkunst hat schon einen Fehler angemerkt.
Weitere Mängel findet man leicht:
- Es gibt keinerlei Belege, abgesehen von vereinzelten Internetlinks, noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis.
- Die Gliederung mutet konfus an.
- Kein Gesamtüberblick zu § 53 UrhG.
- Die Darstellung ist kaum allgemeinverständlich, anschauliche Beispiele fehlen.
- S. 8 Falsch: Der Notensatz eines gemeinfreien Stücks (ohne Bearbeitung) ist nicht geschützt.
- S. 12 Die Erläuterung zu § 52b UrhG ist wertlos, da nicht gesagt wird, dass Unveröffentlichtes nicht erfasst ist. Und Archive, an die sich die Broschüre ja auch richtet, verwahren in der Regel Unveröffentlichtes.
- S. 22 Dummes und unbrauchbares Geschwurbel zur Reproduktionsfotografie.
- S. 26 Unverstä#ndlich ist, wieso der bestens eingeführte Fachausdruck Copyfraud gemieden wird.
- S. 29 wird zum postmortalen Persönlichkeitsrecht die klare Feststellung des BGH ignoriert, dass der Schutz der vermögenswerten Bestandteile 10 Jahre nach dem Tod enden.
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Oktober 2014, 20:28 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.golem.de/news/leistungsschutzrecht-vg-media-erwartet-kapitulation-der-verlage-vor-google-1410-109875.html
Wär ja prima, wenn das LSR scheitern würde ...
Wär ja prima, wenn das LSR scheitern würde ...
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Oktober 2014, 17:15 - Rubrik: Archivrecht
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"Jeder Bürger kann Einsicht in die Akten von Gerichtsverfahren nehmen, sobald diese abgeschlossen sind. Dies teilt Schleswig-Holsteins Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage mit. Das Informationszugangsgesetz des Landes sei auch auf Gerichtsakten anwendbar."
http://www.patrick-breyer.de/?p=555623
http://www.patrick-breyer.de/?p=555623
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Oktober 2014, 16:58 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 16. Oktober 2014, 16:55 - Rubrik: Archivrecht
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http://redaktionsblog.hypotheses.org/1769
Ich habe meinen Beitrag vom 5. November 2013 um einen Nachtrag ergänzt:
"Sinn und Zweck von CC-Lizenzen ist es, ihre leichte Nutzbarkeit zu ermöglichen. Daher ist es nicht ausreichend, auf der Startseite oder im Impressum des Blogs die Lizenz zu vermerken. Sie sollte auf jeder Seite bzw. bei jedem Eintrag abrufbar sein (etwa rechts oder links im Frame als Widget oder im Fußtext)."
Ich habe meinen Beitrag vom 5. November 2013 um einen Nachtrag ergänzt:
"Sinn und Zweck von CC-Lizenzen ist es, ihre leichte Nutzbarkeit zu ermöglichen. Daher ist es nicht ausreichend, auf der Startseite oder im Impressum des Blogs die Lizenz zu vermerken. Sie sollte auf jeder Seite bzw. bei jedem Eintrag abrufbar sein (etwa rechts oder links im Frame als Widget oder im Fußtext)."
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Oktober 2014, 19:18 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 14. Oktober 2014, 19:20 - Rubrik: Archivrecht
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Ein Kommentar zur Verlegerklage gegen die ETH:
http://irights.info/artikel/bibliotheken-muessen-weiter-kopien-versenden-duerfen/24076
http://irights.info/artikel/bibliotheken-muessen-weiter-kopien-versenden-duerfen/24076
KlausGraf - am Dienstag, 14. Oktober 2014, 15:26 - Rubrik: Archivrecht
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http://irights.info/artikel/broschuere-fuer-museen-und-archive-erlaeutert-haeufige-rechtsfragen-zur-digitalisierung/24080
Stellungnahme folgt.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022218646/
Stellungnahme folgt.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022218646/
KlausGraf - am Montag, 13. Oktober 2014, 16:58 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.kleinreport.ch/news/solidaritat-von-schweizer-schriftstellern-mit-urs-mannhart-79284/
"Im Aufruf des Autorenverbands gestehen sie: «Auch ich inspiriere mich bei anderen.» Mannhart sei «kein Plagiator, sondern ein rechtschaffener Schriftsteller, der sich der erlaubten freien literarischen Inspiration aus Quellen anderer bedient», heisst es in der Solidaritätserklärung. Der Aufruf wurde unter anderem von den Autoren Pedro Lenz, Peter Weber, Tim Krohn und Anne Cuneo sowie dem Literaturwissenschaftler Iso Camartin unterzeichnet.
Der Vorwurf lautet, Mannhart habe sich in seinem neuesten Roman «Bergsteigen im Flachland» unrechtmässig aus Werken des Reporters Thomas Brunnsteiner bedient. "
Update:
http://bazonline.ch/kultur/buecher/Ein-Plagiat-aus-Verehrung/story/10017385
"Im Aufruf des Autorenverbands gestehen sie: «Auch ich inspiriere mich bei anderen.» Mannhart sei «kein Plagiator, sondern ein rechtschaffener Schriftsteller, der sich der erlaubten freien literarischen Inspiration aus Quellen anderer bedient», heisst es in der Solidaritätserklärung. Der Aufruf wurde unter anderem von den Autoren Pedro Lenz, Peter Weber, Tim Krohn und Anne Cuneo sowie dem Literaturwissenschaftler Iso Camartin unterzeichnet.
Der Vorwurf lautet, Mannhart habe sich in seinem neuesten Roman «Bergsteigen im Flachland» unrechtmässig aus Werken des Reporters Thomas Brunnsteiner bedient. "
Update:
http://bazonline.ch/kultur/buecher/Ein-Plagiat-aus-Verehrung/story/10017385
KlausGraf - am Montag, 13. Oktober 2014, 01:10 - Rubrik: Archivrecht
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Auf meinen ausführlichen Kommentar
http://archiv.twoday.net/stories/235554825/
darf ich verweisen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.08.2014 (Az.: 11 W 5/14) eine Prozesskostenhilfe für die Witwe des Schöpfers des Hessischen Landeswappens, Gerhard Matzat, abgelehnt.
Zum Streit siehe auch
http://www.hr-online.de/mobil/hr3/nachrichten/sd/51166885
Auszüge aus dem Beschluss
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/15-08-2014-olg-frankfurt-11-w-5-14.html
"Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.12.2013 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landeswappen stelle keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bzw. § 2 Abs. 1 KUG a. F. schutzfähige eigenschöpferische Leistung von ausreichender Gestaltungshöhe dar. Jedenfalls aber habe sich A mit dem Antragsgegner über die uneingeschränkte Einräumung umfassender Nutzungsrechte an dem Wappenentwurf zugunsten des Antragsgegners geeinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 30.12.2013 (Bl. 341 - 360 d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt. [...]
Der Senat kann offen lassen, ob der von A geschaffene Entwurf eines Landeswappens urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch wenn man - anders als das Landgericht - dem Entwurf Urheberrechtsschutz zubilligen würde, bietet die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat weder Anspruch auf Benennung ihres verstorbenen Mannes als Urheber des Landeswappens gem. § 13 UrhG (dazu unten unter 3.) noch auf Auskunft (dazu unter 4.), angemessene weitere Beteiligung oder Schadensersatz nach § 32 a, 32 c UrhG (dazu unter 5.). Erst recht vermag sie sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (dazu unter 6.). [...]
Nach der hier vorausgesetzten Zwecksetzung des beauftragten Entwurfes zur Nutzung als Hoheitszeichen des Landes …, die A bekannt war, ergibt sich das berechtigte Interesse des Landes, über den Entwurf als Landeswappen frei von Rechten Dritter verfügen zu können. Das Führen von Hoheitszeichen autorisiert staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln. Staatliche Hoheitszeichen und Wappen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zivil- und strafrechtlich absolut gegen unberechtigte Nutzung und Missbrauch geschützt (§ 12 BGB; § 124 OWiG, § 8 Abs. 2 MarkenG) und dienen ausschließlich dem jeweiligen Staat oder Hoheitsträger zur Kennzeichnung, insbesondere von Amtshandlungen und hoheitlichen Maßnahmen. Die Berechtigung zu ihrer Benutzung ist in der Regel durch Gesetze bzw. Verordnungen festgelegt. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen von Hoheitszeichen ist kraft Natur der Sache dem Hoheitsträger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen. Nur dem Land steht deshalb die Befugnis zu, über die Verwendung des Landeswappens zu entscheiden (BGH, BRAK-Mitt 2003, 283 m.w.N.). Mit dem exklusiv der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen Nutzungszweck wäre es unvereinbar, wenn der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragte Künstler bei der Ablieferung seines Werkes einzelne Nutzungsrechte - etwa zu einer Nutzung im kommerziellen Bereich - zurückbehalten könnte. Die Besonderheit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Werkes als Hoheitszeichen führt vielmehr zwingend zu der Annahme, dass dem Hoheitsträger die umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte daran eingeräumt werden müssen (vgl. auch das von dem Antragsgegner als Anlage B 20 vorgelegte Urteil des Badischen Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.11.1933 zu einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich des Entwurfs des Badischen Landeswappens).
Daraus folgt hier für die Auslegung der Nutzungsrechtseinräumung, dass dem Antragsgegner zur Erfüllung des vertraglichen Verwendungszweckes ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, das sich zumindest auf sämtliche im Zeitpunkt der Rechteeinräumung bekannten Nutzungsarten bezog."

http://archiv.twoday.net/stories/235554825/
darf ich verweisen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.08.2014 (Az.: 11 W 5/14) eine Prozesskostenhilfe für die Witwe des Schöpfers des Hessischen Landeswappens, Gerhard Matzat, abgelehnt.
Zum Streit siehe auch
http://www.hr-online.de/mobil/hr3/nachrichten/sd/51166885
Auszüge aus dem Beschluss
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/15-08-2014-olg-frankfurt-11-w-5-14.html
"Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.12.2013 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landeswappen stelle keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bzw. § 2 Abs. 1 KUG a. F. schutzfähige eigenschöpferische Leistung von ausreichender Gestaltungshöhe dar. Jedenfalls aber habe sich A mit dem Antragsgegner über die uneingeschränkte Einräumung umfassender Nutzungsrechte an dem Wappenentwurf zugunsten des Antragsgegners geeinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 30.12.2013 (Bl. 341 - 360 d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt. [...]
Der Senat kann offen lassen, ob der von A geschaffene Entwurf eines Landeswappens urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch wenn man - anders als das Landgericht - dem Entwurf Urheberrechtsschutz zubilligen würde, bietet die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat weder Anspruch auf Benennung ihres verstorbenen Mannes als Urheber des Landeswappens gem. § 13 UrhG (dazu unten unter 3.) noch auf Auskunft (dazu unter 4.), angemessene weitere Beteiligung oder Schadensersatz nach § 32 a, 32 c UrhG (dazu unter 5.). Erst recht vermag sie sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (dazu unter 6.). [...]
Nach der hier vorausgesetzten Zwecksetzung des beauftragten Entwurfes zur Nutzung als Hoheitszeichen des Landes …, die A bekannt war, ergibt sich das berechtigte Interesse des Landes, über den Entwurf als Landeswappen frei von Rechten Dritter verfügen zu können. Das Führen von Hoheitszeichen autorisiert staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln. Staatliche Hoheitszeichen und Wappen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zivil- und strafrechtlich absolut gegen unberechtigte Nutzung und Missbrauch geschützt (§ 12 BGB; § 124 OWiG, § 8 Abs. 2 MarkenG) und dienen ausschließlich dem jeweiligen Staat oder Hoheitsträger zur Kennzeichnung, insbesondere von Amtshandlungen und hoheitlichen Maßnahmen. Die Berechtigung zu ihrer Benutzung ist in der Regel durch Gesetze bzw. Verordnungen festgelegt. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen von Hoheitszeichen ist kraft Natur der Sache dem Hoheitsträger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen. Nur dem Land steht deshalb die Befugnis zu, über die Verwendung des Landeswappens zu entscheiden (BGH, BRAK-Mitt 2003, 283 m.w.N.). Mit dem exklusiv der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen Nutzungszweck wäre es unvereinbar, wenn der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragte Künstler bei der Ablieferung seines Werkes einzelne Nutzungsrechte - etwa zu einer Nutzung im kommerziellen Bereich - zurückbehalten könnte. Die Besonderheit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Werkes als Hoheitszeichen führt vielmehr zwingend zu der Annahme, dass dem Hoheitsträger die umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte daran eingeräumt werden müssen (vgl. auch das von dem Antragsgegner als Anlage B 20 vorgelegte Urteil des Badischen Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.11.1933 zu einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich des Entwurfs des Badischen Landeswappens).
Daraus folgt hier für die Auslegung der Nutzungsrechtseinräumung, dass dem Antragsgegner zur Erfüllung des vertraglichen Verwendungszweckes ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, das sich zumindest auf sämtliche im Zeitpunkt der Rechteeinräumung bekannten Nutzungsarten bezog."

KlausGraf - am Donnerstag, 9. Oktober 2014, 00:39 - Rubrik: Archivrecht
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