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Archivrecht

Kreisarchivar Dr. Mark Steinert ist anders als ich Jurist und verstieg sich auf der Informationsveranstaltung auf dem Magdeburger Archivtag in seinem Referat über verwaiste Werke zu wohl nicht nur mich empörenden Aussagen zur Nutzbarkeit verwaister (unveröffentlichter) Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind, im Archiv. Seine Empfehlung: Diese müssten behandelt werden, als seien sie gar nicht vorhanden. Also auch keine bloße Vorlage, keine Kopie.

Auf meine Widerworte entgegnete Steinert bloß, ich müsse den Gesetzestext lesen. Ich habe das getan

http://dejure.org/gesetze/UrhG/61.html

und mir auch die amtliche Begründung (Gesetzesentwurf und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses via

http://www.urheberrecht.org/topic/verwaiste-werke/

angeschaut). Kein anderes deutschsprachiges Blog hat so intensiv und früh über das Problem verwaister Werke berichtet wie Archivalia:

http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist (110 Treffer)
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan (67 Treffer)

Von daher habe ich hinreichend Sachverstand, um Steinerts eigenartigen Umkehrschluss, bei verwaisten unveröffentlichten Werken seien die üblichen archivischen Nutzungen nicht möglich, widerlegen zu können.

Bei § 61 UrhG geht es um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter veröffentlichter Werke, deren Rechteinhaber nicht ermittelbar sind. Aus dem Gesetzeszweck geht eindeutig hervor, dass die Vervielfältigung sich auf die der öffentlichen Zugänglichmachung vorausgehende Digitalisierung bezieht.

Der BGH hat neulich klargestellt, dass auch unveröffentlichte Werke nach § 53 UrhG vervielfältigt werden dürfen.

http://archiv.twoday.net/stories/967549167/

§ 61 UrhG verdrängt also § 53 UrhG nicht. Es wäre also falsch zu behaupten: Verwaiste Werke dürfen nur unter den Bedingungen des § 61 UrhG vervielfältigt werden. Richtig ist: Verwaiste und nicht-verwaiste Werke dürfen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Archiv für Benutzer -

siehe dazu jüngst
http://archiv.twoday.net/stories/1022214885/

- kopiert werden, wenn eine Schranke des verfassungskonform auszulegenden Urheberrechts dies erlaubt, also vor allem § 53 UrhG.

Die öffentliche Zugänglichmachung in § 61 UrhG bezieht sich auf § 19a UrhG (Internet- und Intranetnutzung), Unterfall der öffentlichen Wiedergabe, nicht etwa auf die archivische Nutzung durch Vorlage.

Zur Frage, ob geschütztes Archivgut ohne Zustimmung des Urhebers im Archiv vorgelegt werden darf, äußert sich die Regelung zu verwaisten Werken überhaupt nicht. Es bleibt beim bisherigen Stand der Dinge, den ich in

http://archiv.twoday.net/stories/41788826/ (2011)

so zusammengefasst habe:

" http://archiv.twoday.net/stories/41785527/

IFG und UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/38758490/
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/

OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe"
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe "

Alle paar Jahre kommt jemand dahergelaufen, um als Klügling die These zu verfechten, man dürfe urheberrechtlich geschütztes Archivgut im Archiv gar nicht erst vorlegen.

1989 bin ich ausführlich auf die Ansicht von Heydenreuther 1988/89 eingegangen:

http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165 (Exkurs S. 30ff.)

Ich habe da nichts zurückzunehmen, sondern verweise mit Nachdruck auf meine damaligen Ausführungen. Schon Dörffeldt 1968 sah es mit überzeugenden Gründen anders als Heydenreuther. Die heutigen Kommentarformulierungen gehen auf Hoffmann 1941 zurück, der bei Handschriften eine Veröffentlichung verneinte, wenn diese nur Personen vorgelegt wird, die ihr besonderes Interesse an der Handschrift nachweisen und sich ausweisen.

Für Archive, die das "berechtigte Interesse" voraussetzen, kann man sich auf das erwähnte Urteil Jüdische Friedhöfe des OLG Zweibrücken berufen.

Dass durch die Vorlage von Registraturschriftgut im Archiv keine Veröffentlichung mit Willen des Urhebers zustandekommt, sagt das vom Kammergericht bestätigte Fehlurteil zu Grass-Briefen:

http://archiv.twoday.net/stories/41785527/

Hier wird das Bundesarchiv erwähnt, das ja gerade kein berechtigtes Interesse als Voraussetzung der Archivnutzung verlangt. Die Praxis der Archivnutzung in Archiven mit oder ohne berechtigtes Interesse unterscheidet sich NICHT. Daher kann man an der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken für alle Archive festhalten und urheberrechtlich geschützte Dokumente auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorlegen.

Strauch, Das Archivalieneigentum ²2014, S. 110f. lehnt sich zu sehr an die von mir in

http://archiv.twoday.net/stories/5195574/

abgelehnte Arbeit von Dusil 2008

http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf

zur Nutzung von Fotos in Archiven an, der die Heydenreuther-These wiederaufgewärmt hatte.

Immerhin zeigt Strauch überzeugend, dass die Vorlage von geschütztem Archivgut kein Inverkehrbringen und Verbreiten darstellt. Er stützt sich auf die Rechtsprechung zu Möbeln von Le Corbusier und kommt daher zu dem von mir auch 2009 formulierten Ergebnis:

http://archiv.twoday.net/stories/5837518/

Bullinger et al., Urheberrechte in Museen und Archiven (2010), S. 77 sagt für Bibliotheksgut: "Das bloße Bereitstellen von Büchern zur Ansicht/zum Lesen/zur Recherche für Besucher der Bibliothek ist urheberrechtlich irrelevant".

Strauchs Ausführungen (wieder in ungutem Abschluss an die schlechte Arbeit von Dusil 2008), man dürfe unveröffentlichte Fotos nicht für den Benutzer kopieren lassen, ist durch die erwähnte BGH-Entscheidung überholt.

Bis es weitere Urteile gibt, behaupte ich also gegen Steinert: Archive dürfen unveröffentlichte verwaiste und nicht-verwaiste, urheberrechtlich geschützte Werke Benutzern vorlegen und im Rahmen der Urheberrechts-Schranken auch für Benutzer kopieren.

Alles andere hätte katastrophale Folgen, da nicht nur große Teile der AV-Unterlagen in den Archiven betroffen sind (Fotos, Filme, Tonaufnahmen), sondern auch fast jede Sachakte, sofern diese längere Schriftstücke enthält (Gutachten, ausführliche Protokolle usw.).

Übervorsichtige Archivare könnten geneigt sein, ähnlich wie Google Books (für Nicht-US-Nutzer) nichts mehr vorzulegen, was jünger als 1873 ist.

Ein Hundertjähriger, der 1944 starb (seine Werke werden am 1. Januar 2015 gemeinfrei), wurde 1844 geboren und konnte schon mit 15, also 1859 urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen haben. Google ist also "großzügig" und addiert knapp 15 Jahre.

Über ein Fehlurteil berichtet:

http://heise.de/-2411404

Hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=6%20C%2035.13

Google wird bei den durch die VG Media vertretenen Verlagen, die das Leistungsschutzrecht der Presseverleger durchsetzen wollen, künftig nur noch die Über­schrift und den Link zum je­wei­li­gen Artikel anzeigen.

http://www.strafakte.de/nachrichten/google-erpresst-rechteinhaber/

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/19277/verlage-empoert-jetzt-will-google-nicht-mal-mehr-ihr-recht-verletzen/

"Noch einmal zum Mitdenken: Die Verlage haben sich zuerst darüber beklagt, dass Google ihre Inhalte (angeblich) rechtswidrig nutzt. Nun beklagen sie sich darüber, dass Google ihre Inhalte nicht mehr rechtswidrig nutzt."

http://justillon.de/2014/09/pornosammler-hat-anspruch-auf-kopie-indizierter-sexfilme-gericht-bewilligt-fertigung-und-herausgabe-des-films/

"Mit Urteil vom 22.09.2014 gab das Verwaltungsgericht Köln der Klage statt (Az. 13 K 4674/13). Dem Kläger stünde ein Anspruch auf die Fertigung und Herausgabe einer Kopie eines indizierten Sexfilmes zu. Dieser Anspruch folge auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Gericht wertete den Sexfilm als eine „amtliche Information“, welche „zu amtlichen Zwecken aufbewahrt“ werde. Belange des Urheberrechts oder des Jugendschutzes seien nicht berührt, da die Herausgabe der Kopie an einen erwachsenen Privatsammler erfolge.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass es sich bei dem Film zwar um ein urheberrechtlich geschütztes Material handeln würde und die Überlassung an ihn auch ein Verbreiten und Vervielältigen sei. Der Kläger könne sich aber auf eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht berufen, wonach die Aushändigung einer Kopie zulässig ist, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt und eine ausschließlich analoge Nutzung stattfinde

Da der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich ohne das Vorliegen bestimmte Voraussetzungen gewährt werden muss, sei auch das Motiv des Klägers, möglicherweise nur seine privaten Sammlerneigungen zu befriedigen, unerheblich."

(Nicht rechtskräftiges) Urteil:
http://www.pornoanwalt.de/wp-content/uploads/2014/09/20140922-vg-koeln-13-k-4674-13.pdf

Siehe auch
http://www.heise.de/tp/news/Oeffentlich-rechtliche-Kopieranstalt-fuer-die-Privatsammler-pornographischen-Materials-2407382.html
https://www.google.de/search?q=%22Carl+Ludwig+2.Teil%22

Ich begrüße das Urteil. Die schenkelklopfende Süffisanz der Berichterstattung mag nach dem Motto "Ein bißchen Spaß muss sein" gerechtfertigt sein, aber die Erwägungen des Gerichts sind zutreffend.

Amtliche Information im Sinne des IFG (Bund) ist alles, was zu amtlichen Zwecken aufbewahrt wird.

Bei einem vergriffenen, anderweitig nicht beschaffbaren Medium kann die Behörde sich nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen: "Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann."

§ 6 Satz 1 IFG ("Schutz geistigen Eigentums") zum möglicherweise entgegenstehenden Urheberrecht ist nicht relevant, da bei einem vergriffenen Werk eine Vervielfältigung zum eigenen analogen Gebrauch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b, Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG zulässig ist. Die Bundesprüfstelle darf die Kopie dem Antragsteller auch übermitteln.

Da der Verkauf des Pornofilms an Erwachsene zulässig war, kann dies dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.

Die Motive des Antragstellers sind unbeachtlich.

Der Antragsteller hat Anspruch auf eine analoge Kopie, da eine persönliche Einsichtnahme urheberrechtlich weder geboten noch mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

http://www.internet-law.de/2014/09/berichterstattung-ueber-den-inhalt-rechtswidrig-beschaffter-e-mails-kann-zulaessig-sein.html

Das "Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen" ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014 Seite 603 bis 606 veröffentlicht. Die Unveräußerlichkeit des gesamten kommunalen Archivguts ist dort in Artikel 1 Ziff. 4 Buchst. b geregelt.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14565

Eine konsolidierte Fassung habe ich noch nicht gesehen.

221

Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 16. September 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Rahmen der elektronischen Archivierung kann das Landesarchiv Serviceleistungen für andere staatliche und kommunale Kultur- und Gedächtniseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen übernehmen. §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 bleiben unberührt.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

2. In § 4 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Wahrnehmung“ das Wort „eines“ eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Forschungsstellen“ die Wörter „zum Zwecke der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen Forschung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Vervielfältigungen des Archivguts zum Zweck der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen Forschung verwendet werden“ gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der elektronischen Archivierung ist die Nutzung von Serviceleistungen nach Maßgabe von § 3 Absatz 4 zulässig.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. September 2014
(Folgen Unterschriften)

Zu

http://archiv.twoday.net/stories/714915835/#714917419

liegt jetzt eine Klarstellung durch einen geänderten Text auf

http://www.landesarchiv-bw.de/nutzungsbedingungen

vor.

Clemens Rehm schrieb mir dazu: "Die Regelung auf unserer Internetseite – als „lex posterior“ – ersetzt
frühere Hinweise oder Genehmigungsvorbehalte z.B. bei der Fotosammlung Pragher.

Zum anderen wurde die Umständlichkeit des Herunterladens kritisiert. Hier
haben wir uns entschlossen, künftig auch andere Bild-Formate (JPG oder PNG) anzubieten, die einfacher herunterladbar sind. Einen Zeitpunkt der technischen Umsetzung kann ich derzeit noch nicht zusagen, da wir mit anderen Projekten wie dem Archivportal-D intensiv beschäftigt sind."

Bei Online-Nutzungen die geforderten Angaben zu machen erscheint mir im Sinne der Wissenschaft und der Allgemeinheit (Überprüfbarkeit der Quelle nicht nur ein wissenschaftliches Anliegen!) höchst nachvollziehbar.

"Für dieses Archivgut verfügt das Landesarchiv über die entsprechenden Verwertungsrechte und räumt eine Weiterverwertung unter der Creative Commons Lizenz CC-BY ein." Für die normale gemeinfreie Flachware gilt im Umkehrschluss: Erwähnung/Verlinkung der Lizenz ist nicht erforderlich.



Markplatz Schwäbisch Gmünd - Ausschnitt aus: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, M 703 R759N3 / Fotograf: C. Jäger 1896
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-9925&a=fb

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/28_140922/index.php

http://www.djv-berlin.de/nc/news/detail/zurueck/startseite-1/artikel/presseauskunftsgesetz-ist-ueberfaellig/

"Am Montag hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen in einem Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 5 B 226/14). Ein Journalist hatte Auskunft über die Zahl der Journalisten und der Bundes- und Landtagsabgeordneten gefordert, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten erfasst. "

Bewährt zum Internetrecht:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_Oktober_2014.pdf

 

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