Archivrecht
http://archivamt.hypotheses.org/132 macht auf eine Broschüre dazu aufmerksam und zugleich - rechtlich durchaus fragwürdig - Werbung für die Provinzial-Versicherung:
http://f.hypotheses.org/wp-content/blogs.dir/1762/files/2014/02/Archivalienversicherung_Einzelseiten_lowres.pdf
De.hypotheses.org sollte darauf hinwirken, dass Schleichwerbung auf seinem Portal grundsätzlich unterbleibt.
http://www.e-recht24.de/artikel/marketing-seo/7573-gekaufte-fans-bezahlte-blogposts.html
http://archiv.twoday.net/stories/16574168/
Analog zu der Entscheidung, wonach ein Posting eines Autohausmitarbeiters auf seinem privaten Facebook-Account dem Autohaus als Werbung zuzurechnen ist
http://www.e-recht24.de/news/facebook/7660-facebook-abmahnung-weil-angestellte-in-ihrem-profil-fuer-arbeitgeber-werben.html
kann der Eintrag des Archivamtsblogs der Provinzial als Werbung zugerechnet werden. Es spielt also keine Rolle, ob die Provinzial das Archivamt für seine Werbung bezahlt hat.
http://f.hypotheses.org/wp-content/blogs.dir/1762/files/2014/02/Archivalienversicherung_Einzelseiten_lowres.pdf
De.hypotheses.org sollte darauf hinwirken, dass Schleichwerbung auf seinem Portal grundsätzlich unterbleibt.
http://www.e-recht24.de/artikel/marketing-seo/7573-gekaufte-fans-bezahlte-blogposts.html
http://archiv.twoday.net/stories/16574168/
Analog zu der Entscheidung, wonach ein Posting eines Autohausmitarbeiters auf seinem privaten Facebook-Account dem Autohaus als Werbung zuzurechnen ist
http://www.e-recht24.de/news/facebook/7660-facebook-abmahnung-weil-angestellte-in-ihrem-profil-fuer-arbeitgeber-werben.html
kann der Eintrag des Archivamtsblogs der Provinzial als Werbung zugerechnet werden. Es spielt also keine Rolle, ob die Provinzial das Archivamt für seine Werbung bezahlt hat.
KlausGraf - am Donnerstag, 13. Februar 2014, 16:54 - Rubrik: Archivrecht
Pressemitteilung des EUGH:
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=159937
"Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält."
Indem in der Pressemitteilung der nur am Rande in der Entscheidung thematisierte Sachverhalt des Einbettens (Embedding) prominent hervorgehoben wird, wird der Schluss nahegelegt, dass der EuGH bei der Vorlagefrage des BGH
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
ebenso nutzerfreundlich entscheiden könnte. Dann würden die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die beim Einbetten von YouTube-Videos den Einbetter zur Kasse bitten möchten, in die Röhre schauen.
Die Entscheidung im Volltext:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text&docid=147847&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir&occ=first&part=1&cid=46386
Presse-Echo (in kleinster Auswahl):
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/urheberrecht-europaeischer-gerichtshof-erlaubt-direktlinks-a-953229.html
http://heise.de/-2112449
Zur Link-Haftung in meiner Blog&Recht-Serie
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/
Update: RA Reinholz mosert zwar, kommt aber nicht umhin zu schreiben: "Zwar liegt dem EuGH noch eine weitere ähnlich gelagerte Vorlagefrage des BGH (v. 16.05.2013 - I ZR 46/12 – Die Realität) vor. Dieser möchte nämlich vom EuGH wissen, ob die Einbettung von auf Youtube abrufbaren Videos in eine andere Internetseite ausnahmsweise eine Form der öffentlichen Wiedergabe darstellt, obwohl damit keinem neuen Publikum Zugang zu den Videos verschafft wird. Mit seiner heutigen Entscheidung dürfte der EuGH aber die Beantwortung der Vorlagefrage vorweggenommen haben, zumal er die Vorlagefrage 4 „Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen“ verneint hat."
http://blog.beck.de/2014/02/13/eugh-zur-urheberechtsverletzung-durch-verlinkung
Symbolvideo
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=159937
"Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält."
Indem in der Pressemitteilung der nur am Rande in der Entscheidung thematisierte Sachverhalt des Einbettens (Embedding) prominent hervorgehoben wird, wird der Schluss nahegelegt, dass der EuGH bei der Vorlagefrage des BGH
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
ebenso nutzerfreundlich entscheiden könnte. Dann würden die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die beim Einbetten von YouTube-Videos den Einbetter zur Kasse bitten möchten, in die Röhre schauen.
Die Entscheidung im Volltext:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text&docid=147847&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir&occ=first&part=1&cid=46386
Presse-Echo (in kleinster Auswahl):
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/urheberrecht-europaeischer-gerichtshof-erlaubt-direktlinks-a-953229.html
http://heise.de/-2112449
Zur Link-Haftung in meiner Blog&Recht-Serie
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/
Update: RA Reinholz mosert zwar, kommt aber nicht umhin zu schreiben: "Zwar liegt dem EuGH noch eine weitere ähnlich gelagerte Vorlagefrage des BGH (v. 16.05.2013 - I ZR 46/12 – Die Realität) vor. Dieser möchte nämlich vom EuGH wissen, ob die Einbettung von auf Youtube abrufbaren Videos in eine andere Internetseite ausnahmsweise eine Form der öffentlichen Wiedergabe darstellt, obwohl damit keinem neuen Publikum Zugang zu den Videos verschafft wird. Mit seiner heutigen Entscheidung dürfte der EuGH aber die Beantwortung der Vorlagefrage vorweggenommen haben, zumal er die Vorlagefrage 4 „Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen“ verneint hat."
http://blog.beck.de/2014/02/13/eugh-zur-urheberechtsverletzung-durch-verlinkung
Symbolvideo
KlausGraf - am Donnerstag, 13. Februar 2014, 16:21 - Rubrik: Archivrecht
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Endlich hat eine RA-Kanzlei den Volltext der einstweiligen Verfügung, erwirkt von RedTube gegen The Archive ins Netz gestellt:
http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-zur-einstweiligen-verfuegung-gerichtet-auf-die-unterlassung-von-urheberrechtlichen-abmahnungen-red-tube
Zuvor schon:
http://openjur.de/u/674286.html
http://openjur.de/u/674286.pdf (Faksmile)
Zitat:
"Das Streaming ist aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird (vgl. Wandtke/F.-T. von Gerlach in GRUR 2013, 676, 679 unter IV.4., dort auch unter Auseinandersetzung und mit Nachweisen zu anderen Auffassungen zur Frage, ob das Streaming als eine Art Rezeptionshandlung auch in weiterem Umfang zulässig ist; die Kammer lässt diese Frage ausdrücklich offen)."
Die Juristen haben in der Reaktion auf die Abmahnungen überwiegend für die Rezenptionshandlung vortiert.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
"Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16)."

http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-zur-einstweiligen-verfuegung-gerichtet-auf-die-unterlassung-von-urheberrechtlichen-abmahnungen-red-tube
Zuvor schon:
http://openjur.de/u/674286.html
http://openjur.de/u/674286.pdf (Faksmile)
Zitat:
"Das Streaming ist aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird (vgl. Wandtke/F.-T. von Gerlach in GRUR 2013, 676, 679 unter IV.4., dort auch unter Auseinandersetzung und mit Nachweisen zu anderen Auffassungen zur Frage, ob das Streaming als eine Art Rezeptionshandlung auch in weiterem Umfang zulässig ist; die Kammer lässt diese Frage ausdrücklich offen)."
Die Juristen haben in der Reaktion auf die Abmahnungen überwiegend für die Rezenptionshandlung vortiert.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
"Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16)."

KlausGraf - am Mittwoch, 12. Februar 2014, 20:08 - Rubrik: Archivrecht
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der Antrag 16/5026 der PIRATEN:
"Archivgesetz NRW jetzt evaluieren und ein geordnetes Gesetzgebungsverfahren gewährleisten
I. Sachverhalt
Das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) wurde im Jahr 2010 gründ-lich überarbeitet und in wesentlichen Bereichen geändert.
Bereits im Rahmen dieser Novelle waren sich Fachleute und politisch Verantwortliche einig, dass man die Auswirkungen des neuen Gesetzes zeitnah überprüfen muss. Das Gesetz wurde daher bis zum 30. September 2014 befristet.
Die letzte Möglichkeit, das ArchivG NRW fristgerecht zu verlängern, besteht damit im Sep-tember-Plenum unmittelbar nach der Sommerpause.
Im Rahmen der Novellierung des ArchivG NRW im Jahr 2010 waren einige Punkte strittig. Dazu gehörte die Frage nach der frühzeitigen Beteiligung der Kommunalarchive bei der Ein-führung neuer EDV in den Verwaltungen, die zwar in § 3 Abs. 5 für das Landesarchiv NRW, nicht jedoch für die Kommunalarchive festgeschrieben wurde. Ebenso umstritten waren die Fragen der Unveräußerlichkeit von nichtamtlichem Archivgut, die für die Kommunalarchive nicht gilt, und nach der Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten.
Die Landesregierung hat bisher keine Einschätzung über eventuell notwendige Änderungen abgegeben. Es steht zu befürchten, dass ein Gesetz zum Schutze bedeutenden Kulturguts ungeprüft kurzfristig durch den Landtag gepeitscht wird. Alternativ würde für die Archive die gesetzliche Grundlage wegbrechen.
II. Beschlussfassung
Vor diesem Hintergrund fordert der Landtag die Landesregierung auf:
1. gemeinsam mit der kommunalen Familie unmittelbar mit der Evaluation des ArchivG NRW zu beginnen, um ein geordnetes Gesetzgebungsverfahren zu ermöglichen;
2. den Landtag bzw. den federführenden Ausschuss für Kultur und Medien kurzfristig über den geplanten Fahrplan für das Gesetzgebungsverfahren zu informieren.
Dr. Joachim Paul
Nicolaus Kern
Lukas Lamla
und Fraktion"
Link zum PDF
"Archivgesetz NRW jetzt evaluieren und ein geordnetes Gesetzgebungsverfahren gewährleisten
I. Sachverhalt
Das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) wurde im Jahr 2010 gründ-lich überarbeitet und in wesentlichen Bereichen geändert.
Bereits im Rahmen dieser Novelle waren sich Fachleute und politisch Verantwortliche einig, dass man die Auswirkungen des neuen Gesetzes zeitnah überprüfen muss. Das Gesetz wurde daher bis zum 30. September 2014 befristet.
Die letzte Möglichkeit, das ArchivG NRW fristgerecht zu verlängern, besteht damit im Sep-tember-Plenum unmittelbar nach der Sommerpause.
Im Rahmen der Novellierung des ArchivG NRW im Jahr 2010 waren einige Punkte strittig. Dazu gehörte die Frage nach der frühzeitigen Beteiligung der Kommunalarchive bei der Ein-führung neuer EDV in den Verwaltungen, die zwar in § 3 Abs. 5 für das Landesarchiv NRW, nicht jedoch für die Kommunalarchive festgeschrieben wurde. Ebenso umstritten waren die Fragen der Unveräußerlichkeit von nichtamtlichem Archivgut, die für die Kommunalarchive nicht gilt, und nach der Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten.
Die Landesregierung hat bisher keine Einschätzung über eventuell notwendige Änderungen abgegeben. Es steht zu befürchten, dass ein Gesetz zum Schutze bedeutenden Kulturguts ungeprüft kurzfristig durch den Landtag gepeitscht wird. Alternativ würde für die Archive die gesetzliche Grundlage wegbrechen.
II. Beschlussfassung
Vor diesem Hintergrund fordert der Landtag die Landesregierung auf:
1. gemeinsam mit der kommunalen Familie unmittelbar mit der Evaluation des ArchivG NRW zu beginnen, um ein geordnetes Gesetzgebungsverfahren zu ermöglichen;
2. den Landtag bzw. den federführenden Ausschuss für Kultur und Medien kurzfristig über den geplanten Fahrplan für das Gesetzgebungsverfahren zu informieren.
Dr. Joachim Paul
Nicolaus Kern
Lukas Lamla
und Fraktion"
Link zum PDF
Wolf Thomas - am Mittwoch, 12. Februar 2014, 10:44 - Rubrik: Archivrecht
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http://wir-geben-8.net/
Schön wärs, wenn mir die VG Wort 8 Euro fürs Wort zahlen würde. Aber das ist nur eine neue Website, bei der prominente Pappnasen sich fürs veraltete Urheberrecht stark machen.
Die beste Reaktion wäre:
Wir geben 7 auf die Fresse.
Schön wärs, wenn mir die VG Wort 8 Euro fürs Wort zahlen würde. Aber das ist nur eine neue Website, bei der prominente Pappnasen sich fürs veraltete Urheberrecht stark machen.
Die beste Reaktion wäre:
Wir geben 7 auf die Fresse.
KlausGraf - am Dienstag, 11. Februar 2014, 03:50 - Rubrik: Archivrecht
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Sondern überarbeitete Richter des US-Supreme-Court anno 1885. Gefunden im Pinterest der Stetson Law Library, auf die Ingrid Strauch in ihrem schönen Beitrag heute verlinkte.
http://www.loc.gov/pictures/item/2011661363/

KlausGraf - am Samstag, 8. Februar 2014, 17:52 - Rubrik: Archivrecht
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https://netzpolitik.org/2014/kurzinterview-mit-pixelio-chef-markus-hein-creative-commons-ist-derzeit-keine-option/
Wie gesagt: Hände weg von sogenannten "lizenzfreien Bildern".
http://archiv.twoday.net/search?q=pixelio
Wie gesagt: Hände weg von sogenannten "lizenzfreien Bildern".
http://archiv.twoday.net/search?q=pixelio
KlausGraf - am Samstag, 8. Februar 2014, 04:47 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/plagiarius-die-dreistesten-produkt-faelschungen-des-jahres-a-951998.html
Jedes Jahr versteht der "Plagiarius" sich Medienecho zuzuschanzen. "Produktpiraterie ist kein Kavaliersdelikt", sagt Rido Busse, Initiator der Aktion Plagiarius, die seit 34 Jahren den internationalen Schmähpreis vergibt. Natürlich hat die Verwerterlobby dafür gesorgt, dass Produktpiraterie strafbar ist und auch zivilrechtlich nicht billig kommt. Gern argumentiert man mit gefälschten Arzneimitteln, die scheinbar zu unzähligen Todesopfern führen. Kritische Stimmen, die Produktpiraterie eher nicht schlimm und die ihrer Kriminalisierung zugrundeliegende Konzeption eher bedenklich finden, finden kaum Gehör. Dabei geht es im Grunde genommen um das, was Pierre Bourdieu den Distinktionsgewinn nannte, also um das Interesse der Vermögenden, einen Kult der Seltenheit zu zelebrieren, der auf extremer sozialer Ungleichheit beruht. Kriminell ist weniger die Produktpiraterie als vielmehr das Gebaren der Reichen, deren Luxus auf Kosten fairer Lebensmöglichkeiten weltweit geht.
Jedes Jahr versteht der "Plagiarius" sich Medienecho zuzuschanzen. "Produktpiraterie ist kein Kavaliersdelikt", sagt Rido Busse, Initiator der Aktion Plagiarius, die seit 34 Jahren den internationalen Schmähpreis vergibt. Natürlich hat die Verwerterlobby dafür gesorgt, dass Produktpiraterie strafbar ist und auch zivilrechtlich nicht billig kommt. Gern argumentiert man mit gefälschten Arzneimitteln, die scheinbar zu unzähligen Todesopfern führen. Kritische Stimmen, die Produktpiraterie eher nicht schlimm und die ihrer Kriminalisierung zugrundeliegende Konzeption eher bedenklich finden, finden kaum Gehör. Dabei geht es im Grunde genommen um das, was Pierre Bourdieu den Distinktionsgewinn nannte, also um das Interesse der Vermögenden, einen Kult der Seltenheit zu zelebrieren, der auf extremer sozialer Ungleichheit beruht. Kriminell ist weniger die Produktpiraterie als vielmehr das Gebaren der Reichen, deren Luxus auf Kosten fairer Lebensmöglichkeiten weltweit geht.
KlausGraf - am Samstag, 8. Februar 2014, 01:28 - Rubrik: Archivrecht
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Kevin Smith bestritt, dass bei einem Copyright-Transfer das Recht an früheren Versionen beim Autor bliebe:
http://blogs.library.duke.edu/scholcomm/2014/01/28/setting-the-record-straight-about-elsevier/
Charles Oppenheim (UK) widersprach:
http://poynder.blogspot.de/2014/02/guest-post-charles-oppenheim-on-who.html
Harnad steuerte die immer gleiche falsche Leier bei, once more ...
http://openaccess.eprints.org/index.php?%2Farchives%2F1095-Digital-Formality-Digital-Reality.html=
Smith beharrte
http://listserv.crl.edu/wa.exe?A2=ind1402&L=LIBLICENSE-L&F=&S=&P=18503
Für das deutsche Recht neige ich der Position von Smith zu, auch wenn mir eine andere Auslegung lieber wäre.
Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich auf ein konkretes Werk und damit auf alle seine Versionen, soweit keine freie Benutzung vorliegt.
Der Verlag erwirbt jedenfalls das Recht an der eingereichten Version (final draft), ob nun ein Peer Review stattgefunden hat oder nicht. Weder die Reviewer noch der Verlag erlangt normalerweise ein urheberrechtlich relevantes Recht durch Review und weitere redaktionelle Bearbeitung (copy editing).
Fürs Protokoll: Anders als im UK gibt es hierzulande kein Leistungsschutzrecht für den gesetzten Text.
Oppenheims Ansicht, der an den Verlag gesandte unbegutachtete Entwurf (D) sei nicht vom Urheberrecht des nach Review eingereichten Textes (F) erfasst, gibt der Open Access Bewegung Steine statt Brot, denn selbstarchiviert werden soll, wenn eine Verlagsversion nicht eingestellt werden darf, der Final Draft F und nicht der Preprint D. Das ist Konsens der maßgeblichen Förderer von "grünem OA".
Nach deutschem Recht ist zu fragen, ob D eine urheberrechtlich unfreie Bearbeitung von F ist. Auf die chronologische Reihenfolge kommt es nicht an, denn man könnte sich ja auch vorstellen, dass ein Zweitautor D durch Kürzung und Bearbeitung von F erstellt. Die "Vorlage" D (im Gedankenspiel!) verblasst keineswegs in F und umgekehrt.
Wie sieht es mit weiteren Bearbeitungen durch den Wissenschaftsautor aus? Das Verbot, ein wissenschaftliches Thema mit etwas Eigenplagiat erneut zu bearbeiten, wäre offensichtlich mit Blick auf Art. 5 GG hochproblematisch. Aber das ist eher ein vertragsrechtliches Problem, denn abgesehen von den Schranken des UrhG muss sich auch der Urheber dem Recht des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts fügen, soweit er urheberrechtlich geschützte Passagen wiederverwendet.
Primär liegt das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG aber beim Urheber. Inwieweit ein Verlag bei einem Wissenschaftstext tatsächlich das Bearbeitungsrecht erwirbt, das es ihm ermöglicht, die Veröffentlichung von Bearbeitungen des Urhebers zu untersagen, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Die Vertragsmuster unter
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/wiss_vertragsnormen.pdf
sprechen bei Beiträgen zu Sammelbänden und Zeitschriften eher nicht dafür, dass ein solches weitgehendes Bearbeitungsrecht vereinbart wird. Bei Zeitschriftenbeiträgen ist die Einjahresfrist des § 38 UrhG berücksichtigt. Danach darf in der Regel auch die Verlagsversion selbstarchiviert werden.
Nachtrag: Zu Vervielfältigung und Bearbeitung siehe auch den BGH, zitiert von
http://archiv.twoday.net/stories/565870908/
http://goo.gl/pSH4Gm
http://openjur.de/u/657558.html
"Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I)."
Soweit Verlage ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung haben, können sie gegen unwesentlich anders gefasste Vorversionen oder nachträgliche Versionen vorgehen.
http://blogs.library.duke.edu/scholcomm/2014/01/28/setting-the-record-straight-about-elsevier/
Charles Oppenheim (UK) widersprach:
http://poynder.blogspot.de/2014/02/guest-post-charles-oppenheim-on-who.html
Harnad steuerte die immer gleiche falsche Leier bei, once more ...
http://openaccess.eprints.org/index.php?%2Farchives%2F1095-Digital-Formality-Digital-Reality.html=
Smith beharrte
http://listserv.crl.edu/wa.exe?A2=ind1402&L=LIBLICENSE-L&F=&S=&P=18503
Für das deutsche Recht neige ich der Position von Smith zu, auch wenn mir eine andere Auslegung lieber wäre.
Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich auf ein konkretes Werk und damit auf alle seine Versionen, soweit keine freie Benutzung vorliegt.
Der Verlag erwirbt jedenfalls das Recht an der eingereichten Version (final draft), ob nun ein Peer Review stattgefunden hat oder nicht. Weder die Reviewer noch der Verlag erlangt normalerweise ein urheberrechtlich relevantes Recht durch Review und weitere redaktionelle Bearbeitung (copy editing).
Fürs Protokoll: Anders als im UK gibt es hierzulande kein Leistungsschutzrecht für den gesetzten Text.
Oppenheims Ansicht, der an den Verlag gesandte unbegutachtete Entwurf (D) sei nicht vom Urheberrecht des nach Review eingereichten Textes (F) erfasst, gibt der Open Access Bewegung Steine statt Brot, denn selbstarchiviert werden soll, wenn eine Verlagsversion nicht eingestellt werden darf, der Final Draft F und nicht der Preprint D. Das ist Konsens der maßgeblichen Förderer von "grünem OA".
Nach deutschem Recht ist zu fragen, ob D eine urheberrechtlich unfreie Bearbeitung von F ist. Auf die chronologische Reihenfolge kommt es nicht an, denn man könnte sich ja auch vorstellen, dass ein Zweitautor D durch Kürzung und Bearbeitung von F erstellt. Die "Vorlage" D (im Gedankenspiel!) verblasst keineswegs in F und umgekehrt.
Wie sieht es mit weiteren Bearbeitungen durch den Wissenschaftsautor aus? Das Verbot, ein wissenschaftliches Thema mit etwas Eigenplagiat erneut zu bearbeiten, wäre offensichtlich mit Blick auf Art. 5 GG hochproblematisch. Aber das ist eher ein vertragsrechtliches Problem, denn abgesehen von den Schranken des UrhG muss sich auch der Urheber dem Recht des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts fügen, soweit er urheberrechtlich geschützte Passagen wiederverwendet.
Primär liegt das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG aber beim Urheber. Inwieweit ein Verlag bei einem Wissenschaftstext tatsächlich das Bearbeitungsrecht erwirbt, das es ihm ermöglicht, die Veröffentlichung von Bearbeitungen des Urhebers zu untersagen, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Die Vertragsmuster unter
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/wiss_vertragsnormen.pdf
sprechen bei Beiträgen zu Sammelbänden und Zeitschriften eher nicht dafür, dass ein solches weitgehendes Bearbeitungsrecht vereinbart wird. Bei Zeitschriftenbeiträgen ist die Einjahresfrist des § 38 UrhG berücksichtigt. Danach darf in der Regel auch die Verlagsversion selbstarchiviert werden.
Nachtrag: Zu Vervielfältigung und Bearbeitung siehe auch den BGH, zitiert von
http://archiv.twoday.net/stories/565870908/
http://goo.gl/pSH4Gm
http://openjur.de/u/657558.html
"Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I)."
Soweit Verlage ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung haben, können sie gegen unwesentlich anders gefasste Vorversionen oder nachträgliche Versionen vorgehen.
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Februar 2014, 20:26 - Rubrik: Archivrecht
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Kein Schwein weiß, wie lange es dauert, bis diese Faulenzer beim BGH die Urteilsbegründung veröffentlichen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66711&pos=0&anz=22
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5133/
Die nur durch Pressemitteilung bekannte Entscheidung ist für mich rätselhaft:
Wieso sind die Filmaufnahmen vom Tod eines Mauer-Flüchtlings als Folge von Einzelbildern nach § 72 UrhG und nicht als Laufbilder geschützt?
Zu Laufbildern:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Leistungsschutzrechte nach den §§ 94, 95 UrhG kommen nur für nach dem 1.1.1966 geschaffene Filme in Betracht (Katzenberger in Schricker/Loewenheim Vor §§ 88ff. Rz. 47).
Schutzfrist nach § 94: 50 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. Herstellung, falls keine erlaubte Wiedergabe in der 50-Jahres-Frist. Diese Regelung gilt auch für die Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Nach Katzenberger (§ 135a Rz. 9) sind (unveröffentlichte) Lichtbilder aus der Zeit vor dem 1.1.1966, die 1985 als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet wurden, bis Jahresende 2015 geschützt.
Ich kann nicht erkennen, dass die maßgeblichen Sachverhalte in der Pressemitteilung durchscheinen.
Update: Volltext liegt vor
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/12
Meine Einordnung war zutreffend.
Der BGH sieht in den Lichtbildern Dokumente der Zeitgeschichte und bezieht sich zustimmend auf die Ausführungen zu den Wagner-Fotos.
Durch die Erstsendung noch am Tag der Aufnahme 1962 sei kein Erscheinen bewirkt worden.
"Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbildes in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügt dagegen nicht."
Das ist hahnebüchen! Die UAM fummeln wieder einmal verwerterfreundlich an der Schutzfrist herum. Die UAM segnen den Umgehungstatbestand angesichts des mangelnden Laufbildschutzes einfach ab.
Bei Filmeinzelbildern ist die Rede von einem "Abzug" ersichtlich fehl am Platz, denn selbst wenn ein Standbild erschienen wäre ließe sich ohne weiteres ein anderes Standbild finden, das nicht erschienen ist.
Die Laufbilder sind also nur dann gemeinfrei, wenn sie mit Zustimmung der Rechteinhaber komplett (also ungekürzt) nicht innerhalb der 50-Jahresfrist in Form von Werkstücken (z.B. auf CD) verbreitet wurden.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66711&pos=0&anz=22
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5133/
Die nur durch Pressemitteilung bekannte Entscheidung ist für mich rätselhaft:
Wieso sind die Filmaufnahmen vom Tod eines Mauer-Flüchtlings als Folge von Einzelbildern nach § 72 UrhG und nicht als Laufbilder geschützt?
Zu Laufbildern:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Leistungsschutzrechte nach den §§ 94, 95 UrhG kommen nur für nach dem 1.1.1966 geschaffene Filme in Betracht (Katzenberger in Schricker/Loewenheim Vor §§ 88ff. Rz. 47).
Schutzfrist nach § 94: 50 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. Herstellung, falls keine erlaubte Wiedergabe in der 50-Jahres-Frist. Diese Regelung gilt auch für die Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Nach Katzenberger (§ 135a Rz. 9) sind (unveröffentlichte) Lichtbilder aus der Zeit vor dem 1.1.1966, die 1985 als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet wurden, bis Jahresende 2015 geschützt.
Ich kann nicht erkennen, dass die maßgeblichen Sachverhalte in der Pressemitteilung durchscheinen.
Update: Volltext liegt vor
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/12
Meine Einordnung war zutreffend.
Der BGH sieht in den Lichtbildern Dokumente der Zeitgeschichte und bezieht sich zustimmend auf die Ausführungen zu den Wagner-Fotos.
Durch die Erstsendung noch am Tag der Aufnahme 1962 sei kein Erscheinen bewirkt worden.
"Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbildes in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügt dagegen nicht."
Das ist hahnebüchen! Die UAM fummeln wieder einmal verwerterfreundlich an der Schutzfrist herum. Die UAM segnen den Umgehungstatbestand angesichts des mangelnden Laufbildschutzes einfach ab.
Bei Filmeinzelbildern ist die Rede von einem "Abzug" ersichtlich fehl am Platz, denn selbst wenn ein Standbild erschienen wäre ließe sich ohne weiteres ein anderes Standbild finden, das nicht erschienen ist.
Die Laufbilder sind also nur dann gemeinfrei, wenn sie mit Zustimmung der Rechteinhaber komplett (also ungekürzt) nicht innerhalb der 50-Jahresfrist in Form von Werkstücken (z.B. auf CD) verbreitet wurden.
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Februar 2014, 19:27 - Rubrik: Archivrecht
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