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Archivrecht



Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/319820429/

Es reicht! Andere Länder kennen die deutsche juristische Spezialität des Abmahnwesens nicht, ohne dass man deshalb den Eindruck hat, dass dort alles Drunter und Drüber geht. Dem Abmahnwahn muss endlich entschieden Einhalt geboten werden. Die erste Abmahnung hat in jedem Fall kostenlos zu sein. Am Abmahnunwesen verdienen vor allem die Rechtsanwälte und dubiose Geschäftemacher, wobei bei den Anwälten sowohl gierige Abmahnhaie (wie U+C bei der Redtube-Abmahnung) als auch vermeintliche "weiße Ritter", die Abmahnopfer retten (auch wenn es wie im Fall Redtube nichts zu retten gibt) Kasse machen.

Bei den Blawgern überwiegt das Unverständnis über die Kölner Irrsinns-Entscheidung. Und auch Heise-Justiziar Heidrich stößt ins gleiche Horn:

http://heise.de/-2105550

"Urheberrechtskriminalität am Landgericht Köln" konstatiert RA Kompa, weil das Gericht selbst nicht lizenzkonform genutzt hat:

http://www.kanzleikompa.de/2014/02/04/urheberrechtskriminalitaet-am-landgericht-koeln/

Er ist nicht der einzige, der (im Prinzip strafbare) Urheberrechtsverstöße dem LG vorhält:

http://www.tagseoblog.de/liebes-lg-koeln-was-ist-denn-das-bitte

Der nächste Aufreger ( http://rivva.de/212053019 ) rollt schon heran: die GEMA will für YouTube-Einbettungen kassieren. Aber bleiben wir noch bei dem Fall Pixelio. Siehe hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=pixelio

Pixelio hat Stellung genommen und das Urteil kritisiert:

http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

"Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen.

Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen, da diese Fehleinschätzung nicht nur Einfluss auf unsere Nutzer und Bildverwender, sondern in weiterer Auslegung auf nahezu alle Bildverwendungen im deutschen Internet hat."

Trotzdem bleibe ich bei meinem Rat: Hände weg von "lizenzfreien" Bildern!

http://archiv.twoday.net/stories/97070683/

Pixelio macht ausdrücklich bei jedem Download darauf aufmerksam, dass seine Bilder nicht in sozialen Netzwerken geteilt werden dürfen - das entspricht ganz und gar nicht den Gegebenheiten von Web 2.0.

CC-Bilder haben aber damit und mit den Nutzungsbedingungen von Bloghostern ebenfalls ein Problem:

http://archiv.twoday.net/stories/589173162/

Dass hier eine riesige Abmahnfalle lauert, wäre aber übertrieben. RA Kompa kann auf Telepolis noch so sehr gegen diejenigen Urheber von CC-Bildern hetzen, die sich insbesondere von kommerziellen Nutzern nicht jeden Lizenzverstoß gefallen lassen wollen und an den Abmahnungen gut verdienen - wer sich an die einfache Regel "Autor nennen, Lizenz verlinken!" hält, braucht eigentlich nichts zu befürchten.

http://archiv.twoday.net/stories/219051498/

Ein erhöhtes Abmahnrisiko angesichts des Pixelio-Fehlurteils besteht bei CC-Bildern aus meiner Sicht nicht. Hält man sich an die beiden einfachen Regeln gibt es kein nennenswertes Abmahnrisiko bei CC-Bildern.

Bei der noch kaum verbreiteten 4. Version der CC-Lizenzen ist sogar eine Anti-Abmahnklausel eingebaut worden, die es dem Nutzer ermöglicht, nicht lizenzkonforme Nutzungen nachzubessern.

Aber auch in Sachen Pixelio & Co. werden sich die Abmahnungen - progonostiziere ich - in engen Grenzen halten. Der Imageschaden ist wesentlich größer.

Bei der Redtube-Massenabmahnung war der "geniale" Schachzug ja, mit dank anscheinend künstlich erzeugtem Traffic viel genutzten Pornofilmchen Kasse zu machen. Diese Schmuddel-Konstellation ist auf Fotonutzungen, bei der der gute Name des Fotografen verbreitet werden soll, ganz und gar nicht übertragbar. Sobald der Hobby-Fotograf, der wie bei Pixelio abmahnen lässt, bekannt wird, hat er im Netz - ob man das nun gut findet oder nicht - mit hinreichend unangenehmen Reaktionen zu rechnen. In ihrer eigenen Bosheit heiter ruhende Naturen wie RA Urmann sind doch wohl eher die Ausnahme. Es dürfte für Abmahnkanzleien schwer werden, die für eine größere urheberrechtliche Abmahnaktion erforderliche kritische Masse an Fotografen und/oder Fotos aufzutreiben. Dass jede solche Abmahnung eine zuviel ist und auch Venusfliegenfallen wie das berüchtigte Marions Kochbuch nach wie vor erfolgreich im Abmahngeschäft sind steht auf einem anderen Blatt.

Auch im Bereich des UWG sind Massenabmahnungen immer schwerer geworden, da die Gerichte genauer hinschauen. Voraussetzung ist dort ja ein reales Wettbewerbsverhältnis. Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung müssen die eigenen Rechte verletzt worden sein.

So irrwitzig das Kölner Urteil auch ist - zur Panik besteht kein Anlass.

Update: Der Kommentar verweist auf Abmahnungen des Profifotografen Benjamin Thorn

http://www.ra-plutte.de/2013/03/abmahnung-pixellaw-rechtsanwaelte-fuer-benjamin-thorn-fotolia/

http://bestatterweblog.de/neues-sachen-des-benjamin-thorn-abmahnung-durch-benjamin-thorn/

http://forum.wpde.org/allgemeines/124224-abmahnung-system-rechtswidrig-ueber-url-mit-permalink-ausgespaeht-wer-kennt-sich-aus.html (ohne nennung von Thorn)

Aufgrund dieser Berichte liegt der Verdacht nahe, dass auch das Kölner Urteil von Thorn erwirkt wurde. [Benutzername des Abmahners war Pijay, siehe auch
http://www.reisen-fotografie.de/pixelio-passiert-eigentlich-nun/ ]

Zur Debatte siehe auch
http://www.pixelio.de/index.php?ACTION=topic&topic_id=52effba25d5aa0243c000001

Es soll Berufung eingelegt werden:
http://heise.de/-2107053



Foto: Stefan Emilius / http://www.pixelio.de

Zu http://archiv.twoday.net/stories/650489047/

Bei Tumblr wird der Dateiname eines hochgeladenen Bilds automatisch vergeben:

http://31.media.tumblr.com/3d58feb300106120b1ae6a90fbae248d/tumblr_n0fs73psCg1r3ksi6o1_400.jpg

In Archivalia binde ich alle Bilder aus Webspace-Gründen mit img src ein.

http://www.1337core.de/urheberrecht-im-internet-name-und-lizenz-gehoeren-in-den-dateinamen/

hatte den Vorschlag gemacht, den Namen des Fotografen in den Dateinamen aufzunehmen. Das ist durchaus sinnvoll, ebenso wie der Hinweis auf die Lizenz. § 95c UrhG, der die Entfernung von für die Rechtewahrnehmung wichtigen Metadaten verbietet, könnte tangiert sein, wenn man ohne technische Notwendigkeiten den Dateinamen ändert.

Aber der folgende Dateiname sieht nicht wirklich überzeugend aus, sieht man davon ab, dass ich schlampig gearbeitet habe und Punkte nicht mit _dot_ codiert habe, da ich nicht wusste, welche Zeichen in Dateinamen (üblicherweise) gültig sind.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Vapiano_aachen_urheber_klaus_graf_.lizenz_cc_by-sa_https_colon_slash_slash_creativecommons_dot_org_slash_licenses_slash_by-sa_slash_3_dot_0_slash_deed_dot_de.jpg

Öffnet man das Bild mit Rechtsklick sieht man im Dateinamen die Pflichtangaben, wobei bei Pixelio eben www.pixelio.de stehen müsste. Keine Ahnung, ob das dem LG Köln genügen würde, aber jedenfalls ist die Forderung eines Links zu Pixelio nicht erfüllbar, wenn der anklickbar sein soll.

Macht man das Bild anklickbar, siehe etwa

http://de.selfhtml.org/html/grafiken/verweise.htm

dann kann man - ohne weitere technische Vorkehrungen - durch einfachen Klick mit rechter Maustaste wieder zum "nackten" Bild gelangen.

Da man bei solchen D*** wie den Richtern vom LG Köln ja vom Worst Case ausgehen muss, kann vielleicht die Namensnennung im Dateinamen genügen, aber sobald das Gericht auf die Idee kommt, dass der Verweis auf Pixelio zumindest auch im Interesse des Urhebers ist (um etwa auf weitere Bilder des Urhebers hinzuweisen), kann man zumindest erwägen, dass die Verletzung des Verlinkungsgebots durch nicht-anklickbaren Link auch vom Abmahnenden gerügt werden darf. Pixelio hatte sich im konkreten Verfahren ohnehin auf die Seite des Nutzers geschlagen, was das Gericht aber nicht beeindruckt hat.

Blogger, die mit den eher spartanischen Vorgaben eines Bloghosters wie Twoday auskommen müssen, können in der Regel gar nicht eine technisch befriedigende Lösung realisieren. Sie sollten daher lieber ganz auf Bilder verzichten. Kleiner Scherz am Rande.

Update: Bei Flickr enthält der Link nicht den Dateinamen:

http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/12295711755/




Foto: Stefan Emilius / http://www.pixelio.de

Zum Kontext:
http://archiv.twoday.net/stories/650489047/

Etwas alarmistisch, aber im Kern nicht unberechtigt gibt das Bestatterblog Kenntnis von einer krassen, noch nicht rechtskräftigen Fehlentscheidung (einstweilige Verfügung) des Landgerichts Köln (kann es sein, dass uns dieses Gericht in letzter Zeit häufiger begegnet ist *übelgrübel).

Nach dem Bestatterblog entschied das Gericht (AZ 14 O 427/13), "daß selbst dann ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, wenn man eine rechtmäßig erworbene Bilddatei, die auch durch Bildunterschrift und/oder weitere Kennzeichnung im Text ordnungsgemäß mit den Namen des Fotografen gekennzeichnet ist, so auf seine Seite stellt, daß ein Internetbenutzer durch Rechtsklick auf das Bild und “Datei anzeigen” den direkten Bildlink aufruft!"

http://bestatterweblog.de/hammer-urteil-des-lg-koeln-abmahnfalle-alle-webseiten-sind-betroffen/#more-18014

Siehe auch

http://www.golem.de/news/landgericht-koeln-direkte-urls-zu-bildern-koennen-lizenzrechte-verletzen-1402-104335.html

https://plus.google.com/+RAMichaelSeidlitz/posts/6Po2scpmF6y

Kommentar: Das Vorbringen des Pixelio-Fotografen kann ich nur als höchst unmoralisch würdigen. Solche Portale mit lizenzfreien Bildern können zu sehr als Abmahnfallen genutzt werden, ich rate daher von ihnen entschieden ab. Die Entscheidung ist völlig weltfremd: Technische Blockaden, dass mittels Rechtsklick kein Öffnen des Bilds möglich ist, etwa mittels Javaskript können ohne weiteres umgangen werden. Sobald jemand im CC-Bereich auf diese Abmahnidee kommt, sollte massiv juristisch gegengesteuert werden, möglichst nicht bei den "Experten" des LG Köln.

Siehe auch
http://wiki.creativecommons.org/FAQ#Can_I_insist_on_the_exact_placement_of_the_attribution_credit.3F

"Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist." (CC)

Update: Volltext ist da:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-Az.-14-O-427-13.pdf

http://www.ra-plutte.de/2014/02/lg-koeln-pixelio-bilder-muessen-urhebervermerk-in-bild-url-auffuehren/

http://rivva.de/211970532

http://rechtsanwalt-schwenke.de/achtung-urheberhinweise-im-bild-notwendig-lg-koeln-pixelio/

http://archiv.twoday.net/stories/650489123/

http://nblogs.de/neue-abmahnwelle-urheber-muessen-auch-in-dateien-genannt-werden-3019/



Foto: Stefan Emilius / http://www.pixelio.de

"Die EU-Kommission hat ihre Anfang Dezember 2013 gestartete öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht (vgl. Meldung vom 8. Dezember 2013) um einen Monat verlängert. Interessenvertreter haben nun bis 5. März die Gelegenheit, ihre Anmerkungen zu einer Überarbeitung und Modernisierung des EU-Urheberrechts einzubringen.

Die EU-Kommission lädt insbesondere Konsumenten, Nutzer, Autoren, Darsteller, Verlage, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittler, Verteiler und andere Dienstleister, Verwertungsgesellschaften, öffentliche Behörden und Mitgliedstaaten ein, Beiträge einzureichen. Ziel der Konsultation ist es, »Input von allen Interessenvertretern zur Überrüfung der Regeln zum EU-Recht« zu sammeln. "
http://www.urheberrecht.org/news/5129/

Konsultation:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm

Teilnehmen und Verwerterinteressen in die Schranken weisen!

Es erwies sich als undurchführbar, in einem Bücher-Podcast Inhalte fremder Bücher auszugsweise vorzustellen, auch wenn die Autoren von dieser Publicity sehr angetan waren. Die Verlage schikanierten:

http://www.lesegefahr.de/2014/01/wie-ich-versuchte-einen-buecher-podcast-zu-machen-und-an-den-verlagen-verzweifelte/

https://netzpolitik.org/2014/youtube-videos-einbetten-kuenftig-kostenpflichtig/

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/


Eine ganz kurze Zusammenfassung von mir für Studierende:

http://www.histinst.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaacfuod

Auf den online zur Verfügung stehenden Band von 2010 wurde hier wohl noch nicht hingewiesen:

http://www.smb.museum/fileadmin/website/Institute/Institut_fuer_Museumsforschung/Mitteilungen/MIT049.pdf

 

twoday.net AGB

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