Archivrecht
http://www.internet-law.de/2013/12/die-zehn-meistgelesenen-blogbeitraege-bei-internet-law-2013.html
"Die zehn beliebtesten Beiträge bei internet-law im Jahre 2013 waren folgende:
1. Warum die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind
2. Beugehaft gegen Onlineredakteur
3. BR stellt “Space Night” wegen GEMA ein
4. FAZ mahnt Blogger ab
5. Besuch von der Polizei nach Tweet zur Causa Mollath
6. Gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme? Nicht bei O2!
7. Massenabmahner DigiProtect insolvent
8. Streaming-Abmahnungen: Woher kommen die Daten?
9. Der #Aufschrei der Herde
10. Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?"
Nr. 4
http://www.internet-law.de/2013/03/faz-mahnt-blogger-ab.html
bezieht sich auf meine Abmahnung durch die FAZ. Siehe zuletzt:
http://archiv.twoday.net/stories/572463027/
"Die zehn beliebtesten Beiträge bei internet-law im Jahre 2013 waren folgende:
1. Warum die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind
2. Beugehaft gegen Onlineredakteur
3. BR stellt “Space Night” wegen GEMA ein
4. FAZ mahnt Blogger ab
5. Besuch von der Polizei nach Tweet zur Causa Mollath
6. Gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme? Nicht bei O2!
7. Massenabmahner DigiProtect insolvent
8. Streaming-Abmahnungen: Woher kommen die Daten?
9. Der #Aufschrei der Herde
10. Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?"
Nr. 4
http://www.internet-law.de/2013/03/faz-mahnt-blogger-ab.html
bezieht sich auf meine Abmahnung durch die FAZ. Siehe zuletzt:
http://archiv.twoday.net/stories/572463027/
KlausGraf - am Samstag, 28. Dezember 2013, 16:29 - Rubrik: Archivrecht
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http://abmahnung-medienrecht.de/2013/12/mmr-muller-muller-rosner-stellt-in-sachen-streaming-abmahnungen-muster-fur-eine-beschwerde-gegen-gestattungsbeschlusse-des-landgerichts-koln-zur-verfugung/
Gern lesen wir darin:
"Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG erscheint schließlich auch deswegen zweifelhaft,
weil mit Blick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens ein Pornofilm war, dessen Schutzfähigkeit
als Filmwerk im Sinne des § 94 UrhG zumindest höchst fraglich sein dürfte und daher diesbezüglich
wohl allenfalls Laufbilderschutz gemäß § 95 UrhG in Betracht käme (vgl. Katzenberger, in: Schricker/
Loewenheim, UrhR, § 95 Rn. 12 m.w.N.). Insoweit hätten angesichts dessen, dass die Antragstellerin
in der Schweiz ansässig ist, in Ansehung der §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG hinreichend
substantiierte Darlegungen in Bezug auf die Umstände des Ersterscheinens des Films erfolgen müssen,
was ausweislich der Antragsschrift nicht geschehen ist (vgl. LG München I, Beschluss vom
29.05.2013 - 7 O 22293/12)."
Damit wird meinen Ausführungen unter
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Rechnung getragen.
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

Gern lesen wir darin:
"Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG erscheint schließlich auch deswegen zweifelhaft,
weil mit Blick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens ein Pornofilm war, dessen Schutzfähigkeit
als Filmwerk im Sinne des § 94 UrhG zumindest höchst fraglich sein dürfte und daher diesbezüglich
wohl allenfalls Laufbilderschutz gemäß § 95 UrhG in Betracht käme (vgl. Katzenberger, in: Schricker/
Loewenheim, UrhR, § 95 Rn. 12 m.w.N.). Insoweit hätten angesichts dessen, dass die Antragstellerin
in der Schweiz ansässig ist, in Ansehung der §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG hinreichend
substantiierte Darlegungen in Bezug auf die Umstände des Ersterscheinens des Films erfolgen müssen,
was ausweislich der Antragsschrift nicht geschehen ist (vgl. LG München I, Beschluss vom
29.05.2013 - 7 O 22293/12)."
Damit wird meinen Ausführungen unter
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Rechnung getragen.
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

KlausGraf - am Freitag, 27. Dezember 2013, 19:52 - Rubrik: Archivrecht
Zu Alter (der Nestor ist 75) und Frauenanteil der EuGH-Besatzung sehe man
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7026/
Das Gericht hat eine Metasuchmaschine aus den Niederlanden, GasPedaal, die auf die Datenbanken verschiedener Anbieter von Gebraucht-Kfz zugreift (ohne Zustimmung der Anbieter), als Urheberrechtsverletzung eingestuft. Damit übertreiben die EuGH-Richter es mit dem Datenbankschutz, den ich ja ohnehin ablehne.
http://ipkitten.blogspot.co.uk/2013/12/stepping-on-gaspedaal-cjeu-rules-on-r.html
http://the1709blog.blogspot.de/2013/12/cjeu-takes-foot-off-gaspedaal-then-puts.html
Die UAM des BGH werden ihre diesbezüglich überzeugendere Rechtsprechung korrigieren müssen:
http://www.onlinelaw.de/de/aktuelles/it_news.php?we_objectID=300&pid=0 zu Urteil vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse

http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7026/
Das Gericht hat eine Metasuchmaschine aus den Niederlanden, GasPedaal, die auf die Datenbanken verschiedener Anbieter von Gebraucht-Kfz zugreift (ohne Zustimmung der Anbieter), als Urheberrechtsverletzung eingestuft. Damit übertreiben die EuGH-Richter es mit dem Datenbankschutz, den ich ja ohnehin ablehne.
http://ipkitten.blogspot.co.uk/2013/12/stepping-on-gaspedaal-cjeu-rules-on-r.html
http://the1709blog.blogspot.de/2013/12/cjeu-takes-foot-off-gaspedaal-then-puts.html
Die UAM des BGH werden ihre diesbezüglich überzeugendere Rechtsprechung korrigieren müssen:
http://www.onlinelaw.de/de/aktuelles/it_news.php?we_objectID=300&pid=0 zu Urteil vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse

KlausGraf - am Mittwoch, 25. Dezember 2013, 23:05 - Rubrik: Archivrecht
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Nicht hier!
Die faule Journaille hat natürlich von meiner Mitteilung der Original-Pressemitteilung von RedTube
http://archiv.twoday.net/stories/581437308/
keine Notiz genommen. Obwohl ich diverse Foren davon in kenntnis setzte, habe ich nur eine Mitteilung von RA Seidlitz auf G+ und ein RT von RA Kompa auf Twitter als Rezeption gesehen. Gestern hatte ausgerechnet die BILD-Zeitung als einzige, soweit ich sah, beim LG Hamburg selbst recherchiert und eine Bestätigung erhalten (natürlich leider wieder ohne Aktenzeichen).
Weitere Anträge wurden LG Hamburg abgewiesen:
http://www.bild.de/digital/internet/redtube/landgericht-entscheidet-abmahnungen-gegen-redtube-nutzer-sind-unzulaessig-33972326.bild.html
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-EV-gegen-U-C-abgewiesen/forum-271969/msg-24564714/read/
***
Die Wikipedia versucht sich an aktueller Berichterstattung:
https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube
***
Besonders eindrucksvoll fand ich die Darstellung technischer Aspekte der IP-Überwachung durch
http://byggvir.de/2013/12/21/wie-kann-man-ein-portal-ueberwachen/
Leider viele Tippfehler!
***
Mehr hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Neben der Krippe: die deutsche Print- und Online-Journaille
Die faule Journaille hat natürlich von meiner Mitteilung der Original-Pressemitteilung von RedTube
http://archiv.twoday.net/stories/581437308/
keine Notiz genommen. Obwohl ich diverse Foren davon in kenntnis setzte, habe ich nur eine Mitteilung von RA Seidlitz auf G+ und ein RT von RA Kompa auf Twitter als Rezeption gesehen. Gestern hatte ausgerechnet die BILD-Zeitung als einzige, soweit ich sah, beim LG Hamburg selbst recherchiert und eine Bestätigung erhalten (natürlich leider wieder ohne Aktenzeichen).
Weitere Anträge wurden LG Hamburg abgewiesen:
http://www.bild.de/digital/internet/redtube/landgericht-entscheidet-abmahnungen-gegen-redtube-nutzer-sind-unzulaessig-33972326.bild.html
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-EV-gegen-U-C-abgewiesen/forum-271969/msg-24564714/read/
***
Die Wikipedia versucht sich an aktueller Berichterstattung:
https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube
***
Besonders eindrucksvoll fand ich die Darstellung technischer Aspekte der IP-Überwachung durch
http://byggvir.de/2013/12/21/wie-kann-man-ein-portal-ueberwachen/
Leider viele Tippfehler!
***
Mehr hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

KlausGraf - am Mittwoch, 25. Dezember 2013, 22:17 - Rubrik: Archivrecht
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https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump/Copyright#File:Trabalhos.jpg
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#H.C3.B6here_Aufl.C3.B6sung_automatisch_auch_unter_freier_Lizenz.3F
Vor allem Fotografen sind empört über eine Klarstellung von CC, dass die Lizenzen sich jeweils auf das Werk unabhängig in welcher Auflösung beziehen. Bisher wurde von Wikipedia-Projekten auch gegenüber Lizenzgebern wie dem Bundesarchiv gegenteilig argumentiert. Aus urheberrechtlicher Sicht ist die Auslegung aber durchaus schlüssig, da es sich um das gleiche Werk handelt und die Lizenzierung sich auf das Werk und nicht auf eine spezielle Version bezieht.
http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_do_the_terms_and_conditions_of_a_CC_license_apply_to.3F
"The public is granted “permission to exercise” those rights in any medium or format."
http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_apply_a_CC_license_to_low-resolution_copies_of_a_licensed_work_and_reserve_more_rights_in_high-resolution_copies.3F
http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_know_if_a_low-resolution_photo_and_a_high-resolution_photo_are_the_same_work.3F
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#H.C3.B6here_Aufl.C3.B6sung_automatisch_auch_unter_freier_Lizenz.3F
Vor allem Fotografen sind empört über eine Klarstellung von CC, dass die Lizenzen sich jeweils auf das Werk unabhängig in welcher Auflösung beziehen. Bisher wurde von Wikipedia-Projekten auch gegenüber Lizenzgebern wie dem Bundesarchiv gegenteilig argumentiert. Aus urheberrechtlicher Sicht ist die Auslegung aber durchaus schlüssig, da es sich um das gleiche Werk handelt und die Lizenzierung sich auf das Werk und nicht auf eine spezielle Version bezieht.
http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_do_the_terms_and_conditions_of_a_CC_license_apply_to.3F
"The public is granted “permission to exercise” those rights in any medium or format."
http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_apply_a_CC_license_to_low-resolution_copies_of_a_licensed_work_and_reserve_more_rights_in_high-resolution_copies.3F
http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_know_if_a_low-resolution_photo_and_a_high-resolution_photo_are_the_same_work.3F
KlausGraf - am Sonntag, 22. Dezember 2013, 00:02 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.fr-online.de/digital/porno-redtube-abmahnung-redtube-erwirkt-einstweilige-verfuegung,1472406,25702114.html
"Wenig später gab Redtube seinen Erfolg per Pressemitteilung bekannt: Demnach ist es The Archive AG durch die einstweilige Verfügung von nun an untersagt, Abmahnschreiben an Nutzer der Internetplattform Redtube zu versenden, in denen behauptet wird, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt haben. Dies gilt laut Redtube für alle Videos, an denen die Firma The Archive AG Urheberrechte geltend macht."
Wie schon bei früheren Statements ist es merkwürdig, dass Redtube anscheinend sehr sparsam ist, was den Verteiler seiner Pressemitteilungen angeht. Die von mir konsultierten deutschsprachigen Pressemeldungen zur Hamburger Entscheidung beziehen sich bisher ausschließlich auf diese einzige FR-Meldung. Allerdings gelang es mir, eine englischsprachige Notiz zu finden, deren Autor angibt, dass Redtube ihm ein Statement gemailt habe.
http://gigaom.com/2013/12/21/watching-streaming-porn-is-not-illegal-german-court-says-as-it-changes-its-mind/
David Meyer war so liebenswürdig, es mir zur Verfügung zu stellen. Ich dokumentiere das also hier EXKLUSIV:
RedTube Wins Major Legal Victory against The Archive AG
December 20, 2013 – Luxembourg – The District Court of Hamburg has granted an injunction in reaction to Cease and Desist letters sent to RedTube users by law firm Urmann +Collegen on behalf of the Archive AG. RedTube, the leading provider of adult content filed an injunction earlier this week to prevent further harassing RedTube users with threatening Cease and Desist letters and alleging copyright infringement.
As ruled by the court, The Archive AG is no longer allowed to send out warning letters to Redtube users claiming that the users violated the copyright of The Archive AG – not only with regard to the videos mentioned by Urmann + Collegen in the warning letters, but in regards to any specific videos. The claims by the Archive AG have been deemed unfounded and users of streaming websites, including RedTube, are once again free to access and enjoy videos with peace of mind.
RedTube had asserted from the start that these allegations were a thinly disguised attempt to extort money from it users. The judge today agreed that users of the site had no reason whatsoever to believe that Redtube offers digital content that stems from unlawful sources. The Company also stresses that at no time had it divulged any user information, including, but not limited to, IP addresses, to third parties.
RedTube users, at the center of the issue that has drawn much media attention, were targeted by the law firm Urmann + Collegen. The firm sent thousands of RedTube users Cease and Desist letters and fines of up to €250.00. According to several press reports, people who received warning letters have filed criminal complaints against the sender.
RedTube Vice President, Alex Taylor, welcomes the ruling. “It is deplorable that our users were targeted in such an underhanded and malicious manner. Copyright protection is a critical issue and we are overjoyed that German citizens can once again surf the internet without threat of legal penalty. This ruling is a victory not just for RedTube users, but for anyone who accesses a streaming website. It sends a clear message that the exploitation of personal information and the violation of privacy for financial gain will not be tolerated.”
###
For more information contact:
Media@redtube.com
About RedTube
RedTube is an ad-supported adult video streaming website that allows users from around the world to watch professional and amateur pornographic videos. Created in 2006, RedTube’s popularity has grown to welcome an audience of 25 million people a day and ranks as the 105th most popular website worldwide, according to Alexa.
***
Das sind die deutschen Rechtsanwälte: Ziehen gern Abmahnopfern das Fell über die Ohren. Sicher kein Einzelfall, was der "Express" berichtet: Christian hat drei Abmahnungen erhalten, obwohl er die Pornos nicht geguckt hat und durfte seinem Rechtsanwalt, der die Ansprüche zurückgewiesen hat, rund 670 Euro zahlen:
http://www.express.de/recht/redtube-affaere-christian--23--ist-670-euro-los---die-pornos-hat-er-nie-gesehen,4620958,25671154.html
***
Auf das Wiki
http://abmahnbetrug.wikia.com/wiki/Ermittlungsakte_Streaming-Gate_//_U%2BC_Urmann_Sebastian_Abmahnungen
habe ich hier noch nicht hingewiesen.
***
Ergänzend zu
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
verweise ich nochmals auf
https://plus.google.com/u/0/+KlausGrafHisto/posts
Manwin ist die Luxemburger Betreibergesellschaft von Redtube
"Wenig später gab Redtube seinen Erfolg per Pressemitteilung bekannt: Demnach ist es The Archive AG durch die einstweilige Verfügung von nun an untersagt, Abmahnschreiben an Nutzer der Internetplattform Redtube zu versenden, in denen behauptet wird, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt haben. Dies gilt laut Redtube für alle Videos, an denen die Firma The Archive AG Urheberrechte geltend macht."
Wie schon bei früheren Statements ist es merkwürdig, dass Redtube anscheinend sehr sparsam ist, was den Verteiler seiner Pressemitteilungen angeht. Die von mir konsultierten deutschsprachigen Pressemeldungen zur Hamburger Entscheidung beziehen sich bisher ausschließlich auf diese einzige FR-Meldung. Allerdings gelang es mir, eine englischsprachige Notiz zu finden, deren Autor angibt, dass Redtube ihm ein Statement gemailt habe.
http://gigaom.com/2013/12/21/watching-streaming-porn-is-not-illegal-german-court-says-as-it-changes-its-mind/
David Meyer war so liebenswürdig, es mir zur Verfügung zu stellen. Ich dokumentiere das also hier EXKLUSIV:
RedTube Wins Major Legal Victory against The Archive AG
December 20, 2013 – Luxembourg – The District Court of Hamburg has granted an injunction in reaction to Cease and Desist letters sent to RedTube users by law firm Urmann +Collegen on behalf of the Archive AG. RedTube, the leading provider of adult content filed an injunction earlier this week to prevent further harassing RedTube users with threatening Cease and Desist letters and alleging copyright infringement.
As ruled by the court, The Archive AG is no longer allowed to send out warning letters to Redtube users claiming that the users violated the copyright of The Archive AG – not only with regard to the videos mentioned by Urmann + Collegen in the warning letters, but in regards to any specific videos. The claims by the Archive AG have been deemed unfounded and users of streaming websites, including RedTube, are once again free to access and enjoy videos with peace of mind.
RedTube had asserted from the start that these allegations were a thinly disguised attempt to extort money from it users. The judge today agreed that users of the site had no reason whatsoever to believe that Redtube offers digital content that stems from unlawful sources. The Company also stresses that at no time had it divulged any user information, including, but not limited to, IP addresses, to third parties.
RedTube users, at the center of the issue that has drawn much media attention, were targeted by the law firm Urmann + Collegen. The firm sent thousands of RedTube users Cease and Desist letters and fines of up to €250.00. According to several press reports, people who received warning letters have filed criminal complaints against the sender.
RedTube Vice President, Alex Taylor, welcomes the ruling. “It is deplorable that our users were targeted in such an underhanded and malicious manner. Copyright protection is a critical issue and we are overjoyed that German citizens can once again surf the internet without threat of legal penalty. This ruling is a victory not just for RedTube users, but for anyone who accesses a streaming website. It sends a clear message that the exploitation of personal information and the violation of privacy for financial gain will not be tolerated.”
###
For more information contact:
Media@redtube.com
About RedTube
RedTube is an ad-supported adult video streaming website that allows users from around the world to watch professional and amateur pornographic videos. Created in 2006, RedTube’s popularity has grown to welcome an audience of 25 million people a day and ranks as the 105th most popular website worldwide, according to Alexa.
***
Das sind die deutschen Rechtsanwälte: Ziehen gern Abmahnopfern das Fell über die Ohren. Sicher kein Einzelfall, was der "Express" berichtet: Christian hat drei Abmahnungen erhalten, obwohl er die Pornos nicht geguckt hat und durfte seinem Rechtsanwalt, der die Ansprüche zurückgewiesen hat, rund 670 Euro zahlen:
http://www.express.de/recht/redtube-affaere-christian--23--ist-670-euro-los---die-pornos-hat-er-nie-gesehen,4620958,25671154.html
***
Auf das Wiki
http://abmahnbetrug.wikia.com/wiki/Ermittlungsakte_Streaming-Gate_//_U%2BC_Urmann_Sebastian_Abmahnungen
habe ich hier noch nicht hingewiesen.
***
Ergänzend zu
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
verweise ich nochmals auf
https://plus.google.com/u/0/+KlausGrafHisto/posts

KlausGraf - am Samstag, 21. Dezember 2013, 17:49 - Rubrik: Archivrecht
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Projektdiskussion/Kurier-Bildrechte_Ende_2013
Ich habe schon immer die Auffassung vertreten, dass es zur lizenzkonformen Nutzung nicht ausreicht, dass die Rechteinformationen sich auf Wikimedia Commons befinden.
Neu war mir in dieser ellenlangen Diskussion der Hinweis auf ein Urteil des LG München vom 5. Oktober 2011, in der es um Bildlizenzierung von Bildern aus der Wikipedia ging.
http://bilderklau.lucan.de/blog/wp-content/uploads/2012/04/LG-M%C3%BCnchen-I-37-O-9798-11-Endurteil.pdf
Das Bild des Politikers Ulf Fink war noch unter GNU FDL in die Wikipedia eingestellt worden.
Das Gericht war der Auffassung, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang der Namensnennung zum Bild vorliegen müsse. Es reiche nicht aus, wenn man die Angaben auf einer Seite finde, die man durch Anklicken des Bilds erreicht.
Anders als in der Wikipedia, wo Bild und Bildbeschreibungsseite auf dem gleichen Server liegen, sei das bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall. Es könne ja auch sein, dass der Wikipedia-Server gar nicht erreichbar sei.
(Eine Argumentation, die ich ebenfalls oft vertreten habe.)
Auch bei der CC-Lizenz, die nicht einschlägig sei, da das Bild bereits 2006 nachgenutzt wurde, würde sich nichts anderes ergeben.
"Im Rahmen der CC-Lizenzen kann die exakte Platzierung (z.B. unmittelbar am Bild) nicht vorgegeben werden, stellen die offiziellen FAQ von CC klar." heißt es in meinem beitrag zur Nutzung freier Bilder in meiner Reihe Blog&Recht:
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Das ist kein Widerspruch zum Münchner Urteil. Grundsätzlich muss bei freien Lizenzen das Medium mit den rechtlich relevanten Metadaten (gleichsam das Label oder Etikett, das die freie Nutzung garantiert) untrennbar verknüpft sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Metadaten auf einem anderen Server liegen, über den der Nachnutzer nicht verfügen kann. Durch Trennung von Medium und Metadaten wird meines Erachtens der Tatbestand des § 95c UrhG verwirklicht, der die Entfernung und Veränderung für die Rechtewahrnehmung wichtiger elektronischer Metadaten verbietet.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11446847/
Das Urteil, das eine einstweilige Verfügung bestätigt, macht deutlich, dass man sich an dem orientieren sollte, was der gesunde Menschenverstand in Sachen Bildrechte bei Online-Nutzungen empfiehlt. Möglichst am Bild selbst den Namen des Urhebers nennen (ggf. mit von ihm geforderten Link, wie unten) und die Lizenz verlinken. Dann sollte es keine Probleme geben.
Wenn Firmen und Behörden, die das nicht kapieren, abgemahnt werden, habe ich kein Mitleid. Fotografen, die oft hochwertige Bilder unter freie Lizenz stellen (also bereit für die KOSTENLOSE NUTZUNG), dürfen erwarten, dass man diese zwei (in Zahlen: 2) Regeln beachtet.
Zu einem besonders hohen Lizenzbetrag für ein CC-Bild:
http://archiv.twoday.net/stories/572462654/
Linksammlung:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Foto: Michael Lucan, Lizenz: CC-BY-SA 3.0
Ich habe schon immer die Auffassung vertreten, dass es zur lizenzkonformen Nutzung nicht ausreicht, dass die Rechteinformationen sich auf Wikimedia Commons befinden.
Neu war mir in dieser ellenlangen Diskussion der Hinweis auf ein Urteil des LG München vom 5. Oktober 2011, in der es um Bildlizenzierung von Bildern aus der Wikipedia ging.
http://bilderklau.lucan.de/blog/wp-content/uploads/2012/04/LG-M%C3%BCnchen-I-37-O-9798-11-Endurteil.pdf
Das Bild des Politikers Ulf Fink war noch unter GNU FDL in die Wikipedia eingestellt worden.
Das Gericht war der Auffassung, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang der Namensnennung zum Bild vorliegen müsse. Es reiche nicht aus, wenn man die Angaben auf einer Seite finde, die man durch Anklicken des Bilds erreicht.
Anders als in der Wikipedia, wo Bild und Bildbeschreibungsseite auf dem gleichen Server liegen, sei das bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall. Es könne ja auch sein, dass der Wikipedia-Server gar nicht erreichbar sei.
(Eine Argumentation, die ich ebenfalls oft vertreten habe.)
Auch bei der CC-Lizenz, die nicht einschlägig sei, da das Bild bereits 2006 nachgenutzt wurde, würde sich nichts anderes ergeben.
"Im Rahmen der CC-Lizenzen kann die exakte Platzierung (z.B. unmittelbar am Bild) nicht vorgegeben werden, stellen die offiziellen FAQ von CC klar." heißt es in meinem beitrag zur Nutzung freier Bilder in meiner Reihe Blog&Recht:
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Das ist kein Widerspruch zum Münchner Urteil. Grundsätzlich muss bei freien Lizenzen das Medium mit den rechtlich relevanten Metadaten (gleichsam das Label oder Etikett, das die freie Nutzung garantiert) untrennbar verknüpft sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Metadaten auf einem anderen Server liegen, über den der Nachnutzer nicht verfügen kann. Durch Trennung von Medium und Metadaten wird meines Erachtens der Tatbestand des § 95c UrhG verwirklicht, der die Entfernung und Veränderung für die Rechtewahrnehmung wichtiger elektronischer Metadaten verbietet.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11446847/
Das Urteil, das eine einstweilige Verfügung bestätigt, macht deutlich, dass man sich an dem orientieren sollte, was der gesunde Menschenverstand in Sachen Bildrechte bei Online-Nutzungen empfiehlt. Möglichst am Bild selbst den Namen des Urhebers nennen (ggf. mit von ihm geforderten Link, wie unten) und die Lizenz verlinken. Dann sollte es keine Probleme geben.
Wenn Firmen und Behörden, die das nicht kapieren, abgemahnt werden, habe ich kein Mitleid. Fotografen, die oft hochwertige Bilder unter freie Lizenz stellen (also bereit für die KOSTENLOSE NUTZUNG), dürfen erwarten, dass man diese zwei (in Zahlen: 2) Regeln beachtet.
Zu einem besonders hohen Lizenzbetrag für ein CC-Bild:
http://archiv.twoday.net/stories/572462654/
Linksammlung:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/

KlausGraf - am Freitag, 20. Dezember 2013, 23:02 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 20. Dezember 2013, 22:36 - Rubrik: Archivrecht
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"Laut Landgericht Köln sind mittlerweile zahlreiche Anträge auf Akteneinsicht eingegangen und über 50 Beschwerden gegen Beschlüsse, mit denen den betroffenen Providern die Auskunftserteilung gestattet worden ist. Außerdem ermittelt die Kölner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf eidesstattliche Falschaussage. Wegen des großen Interesses an dem Fall hat sich das Gericht dazu entschlossen, exemplarisch zwei Entscheidungen (Aktenzeichen 228 O 173/13 und 214 O 190/13), in denen die Anträge der The Archive AG von den Kammern zurückgewiesen worden waren, online zu stellen. Sie können in den nächsten Tagen kostenfrei unter www.nrwe.de mit den obigen Aktenzeichen abgerufen werden.
Von den Kammern, die die Anträge der Abmahnanwälte durchgewunken haben, sei nunmehr auch signalisiert worden, "dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des 'Streaming' juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte". Diese Korrektur des Gerichts stützt den Eindruck, dass die Abmahnanwälte mit diffus formulierten Anträgen bei Gericht den Eindruck erweckt haben, es handle sich hier um Fliesharing-Fälle, während es tatsächlich um Streaming ging.
Entscheidungen über die Beschwerden seien frühestens im Januar zu erwarten, so das Gericht. "
http://meedia.de/internet/porno-abmahnungen-lg-koeln-rudert-zurueck/2013/12/20.html
Pressemitteilung des Gerichts:
http://www.lg-koeln.nrw.de/Presse/Pressemitteilungen/20_12_2013-Aktueller-Stand-Abmahnungen-_The-Archive_.pdf
Zitat aus dem Anhang: "Aufgrund dessen neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der angegriffene Beschluss weitere beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat."
Eine solche Verlautbarung eines Gerichts wertet Udo Vetter als "höchst ungewöhnlich".
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/20/redtube-richter-zuecken-die-rote-karte/
Stellungnahme RA Solmecke:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/spektakulaere-wende-im-redtubefall-landgericht-koeln-sieht-im-streaming-keine-urheberrechtsverletzung-49376/
Aus dem Heise-Forum:
"Do hann de Richter jeder ne Kölsch jedrunken, un dann hann se nochens drüwwer nojedacht un dann sät de een: Hürens, Kollejen, dat wor nix. Dat mache mer neu."
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Jaja-de-Koelsche/forum-271914/msg-24549210/read/

LG und AG Köln. Foto: A. Savin https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Von den Kammern, die die Anträge der Abmahnanwälte durchgewunken haben, sei nunmehr auch signalisiert worden, "dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des 'Streaming' juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte". Diese Korrektur des Gerichts stützt den Eindruck, dass die Abmahnanwälte mit diffus formulierten Anträgen bei Gericht den Eindruck erweckt haben, es handle sich hier um Fliesharing-Fälle, während es tatsächlich um Streaming ging.
Entscheidungen über die Beschwerden seien frühestens im Januar zu erwarten, so das Gericht. "
http://meedia.de/internet/porno-abmahnungen-lg-koeln-rudert-zurueck/2013/12/20.html
Pressemitteilung des Gerichts:
http://www.lg-koeln.nrw.de/Presse/Pressemitteilungen/20_12_2013-Aktueller-Stand-Abmahnungen-_The-Archive_.pdf
Zitat aus dem Anhang: "Aufgrund dessen neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der angegriffene Beschluss weitere beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat."
Eine solche Verlautbarung eines Gerichts wertet Udo Vetter als "höchst ungewöhnlich".
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/20/redtube-richter-zuecken-die-rote-karte/
Stellungnahme RA Solmecke:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/spektakulaere-wende-im-redtubefall-landgericht-koeln-sieht-im-streaming-keine-urheberrechtsverletzung-49376/
Aus dem Heise-Forum:
"Do hann de Richter jeder ne Kölsch jedrunken, un dann hann se nochens drüwwer nojedacht un dann sät de een: Hürens, Kollejen, dat wor nix. Dat mache mer neu."
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Jaja-de-Koelsche/forum-271914/msg-24549210/read/

LG und AG Köln. Foto: A. Savin https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
KlausGraf - am Freitag, 20. Dezember 2013, 18:48 - Rubrik: Archivrecht
"Die Verärgerung ist Marion Diehm auch heute noch anzumerken. Der Veröffentlichung eines Textes von ihr über den Wertheimer Maler Johann Wilhelm Völker in der Online-Bibliothek Wikipedia hat sie nie zugestimmt. Trotzdem ist der Wikipedia-Text seit mehr als einem Jahr online. Alle Versuche, Text und Fotos im Netz löschen zu lassen, schlugen fehl."
Das ist der kostenlose Teil von
http://www.main-netz.de/nachrichten/region/wertheim/wertheim/art4003,2868895 (Danke an Rosenzweig)
Die Ansprüche der Dame sind offensichtlich völlig unbegründet, da eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt und Fakten nicht geschützt sind. Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/11._M%C3%A4rz_2013#Wilhelm_V.C3.B6lker_.28bleibt.29
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/03#Rechtliches_Problem
Zum Thema siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/465680335/
Update: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion:Kurier&oldid=125625886#Skandal_....
http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/der-aussichtslose-kampf-einer-mutigen-historikerin-gegen-die-grobiane-der-wikipedia/

Das ist der kostenlose Teil von
http://www.main-netz.de/nachrichten/region/wertheim/wertheim/art4003,2868895 (Danke an Rosenzweig)
Die Ansprüche der Dame sind offensichtlich völlig unbegründet, da eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt und Fakten nicht geschützt sind. Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/11._M%C3%A4rz_2013#Wilhelm_V.C3.B6lker_.28bleibt.29
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/03#Rechtliches_Problem
Zum Thema siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/465680335/
Update: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion:Kurier&oldid=125625886#Skandal_....
http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/der-aussichtslose-kampf-einer-mutigen-historikerin-gegen-die-grobiane-der-wikipedia/

KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 16:44 - Rubrik: Archivrecht