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Archivrecht

http://francofil.hypotheses.org/1752

"Anfang November ist ein neues thematisches Portal der französischen Nationalbibliothek online gegangen, der Guide des publications officielles en France. Er bietet einen gemeinsamen Zugang zu allen online konsultierbaren amtlichen Veröffentlichungen und verweist auf die Katalognotizen der BnF für diejenigen, die nur in Papierform existieren."

http://bnf.libguides.com/publicationsofficielles_france

Den bislang juristisch fundiertesten Beitrag - noch dazu flott geschrieben - zur Abmahnwelle lieferte Alexander Schultz:

http://www.palawa.de/?p=1093

Man befindet sich in bester Gesellschaft, wenn man die Ansicht vertritt, progressives Streaming bei der Wiedergabe eines Films aus einem Tube-Portal – vorbehaltlich abgezweigter Vervielfältigungsstücke – sei durch die Schranke § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt. § 44a Nr. 2 UrhG endet nach meiner Ansicht an dem Punkt, an dem mehr als ein rezeptiver Werkgenuss im Rahmen der Wiedergabe gegeben ist, sprich sich der Betrachter eine dauerhafte Kopie aus dem Zwischenspeicher erstellt, gleich an welcher Stelle er die Daten abfischt. Umgehungen wird es immer geben und gehen stets Hand-in-Hand mit neuen Techniken.

Das Anschauen eingebetteter Videos in Blogs oder ähnlichem ist ein fester Bestandteil der Netzkultur geworden. Wo soll die Grenze gezogen werden? Das Anschauen/ Browsen einer Website als solche ist i.S.d. § 44a Nr. 2 UrhG privilegiert, gleichwohl nicht das Anklicken eines darin eingebetteten Videos? Was ist mit Website-Hintergrundmusik, die automatisch beim Aufrufen der Website vollständig in den Speicher geladen wird? Begeht auch hier der Websurfende eine Urheberrechtsverletzung?

Der Leser merkt: Es kann nicht sein, denn das ist nicht der Sinn und Zweck des geltenden urheberrechtlichen Wertungssystems. Das Netz würde zu einem Minenfeld verkommen. Sowohl das Verhalten von Herrn RA Urmann als auch The Archive AG erinnern mich an das eines Patenttrolls. Nicht produzieren, sondern abkassieren.


Auch RA Zimbehl hält in einem englischsprachigen Beitrag die Abmahnungen nicht für haltbar:

http://kluwercopyrightblog.com/2013/12/18/tens-of-thousands-of-cease-and-desist-letters-for-watching-a-stream/

***

Ein umfangreiches Resümee des Skandals legte Peter Mersch vor

http://www.mersch.com/cmscontent/fileupload/newZ1new_fileupload_url1_eZ279333Z3porno-abmahnungen.pdf

während das auf

http://www.bildblog.de/53498/drohanrufe-penisfotos-filterblasenentzuendung/

beworbene Subreddit

http://www.reddit.com/r/abmahnwelle/

inzwischen nur noch privat ist - hoffentlich nur vorübergehend.

***

Aktuelle Links findet man nicht nur bei mir auf G+, sondern auch in den Kommentaren des Lawblogs:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/16/urmanns-plaene/comment-page-2/

grafs_law https://twitter.com/Archivalia_kg/status/413400642099486720

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2013-12-18-abmahngefahr-facebook-vorschaubilder.html

Das Deaktivieren der automatisch ausgewählten Vorschaubilder, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht geteilt werden dürfen, ist nun mehr mehr möglich.

"Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:

(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen"

Die meisten werden aus Bequemlichkeit (1) wählen, obwohl (2) - zu aufwändig! - oder (3) das Abmahn-Risiko quasi auf Null setzen.


http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_1bvr313908.html

In abstoßender Weise hat sich das Verfassungsgericht den Industrieinteressen ausgeliefert. Unberücksichtigt bleibt, dass archäologische und historische Forschung in rabiater Weise unersetzlicher Quellen beraubt werden. Ein notfalls aus dem Kulturstaats-Prinzip ableitbares Recht auf Schutz der Kulturlandschaft müsste richtigerweise auch subjektive Rechtspositionen verschaffen.

http://www.steigerlegal.ch/2013/12/17/presserat-journalisten-duerfen-von-bloggern-abschreiben/

Der betreffende Journalist hatte durch Abschreiben aus einem Blog («sich […] mit Textbausteinen bedient», «identische oder anlehnende Übernahme der Formulierungen») – so der Presserat – tatsächlich unlauter gehandelt. Mit seinem Plagiat verstiess der Journalist aber nicht gegen «Erklärung» und dazugehörige Richtlinien, denn ein Blogger – zumindest der betreffende Blogger – ist kein Journalist und damit auch kein Berufskollege:

«[…] Bei den […] auf seinem Blog unter dem Pseudonym Michael Mannheimer veröffentlichten Texten handelt es sich offensichtlich nicht um Journalismus und entsprechend ist die anlehnende oder identische Übernahme solcher Texte […] kein journalistisches Plagiat. […]»


Eigentlich ungeheuerlich.

Im aktuellen SPIEGEL steht (S. 131): Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, sagt:„Das Fernmeldegeheimnis aufzuheben ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte. Da kann man von der Justiz eine genaue Prüfung im Einzelfall erwarten.“
http://de.scribd.com/doc/191682963/1/Bestseller

Weitere aktuelle Links:
https://plus.google.com/u/0/+KlausGrafHisto/posts

Angeblich ermitteln die Staatsanwaltschaft in Köln (von sich aus!) und Schweizer Behörden gegen die Abmahner.

Infosammelstelle: http://www.reddit.com/r/abmahnwelle/

Früheres:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming


Vor dem Lesen beachten: Ist eine SATIRE, also NICHT ECHT:

http://mishaanouk.com/2013/12/16/neue-abmahnwelle-jagd-auf-serien-streamer-via-facebook/


RA Petring machte schon im November auf eine wohl auch auf die aktuellen Streaming-Abmahnungen übertragbare, noch nicht rechtskräftige Entscheidung aufmerksam:

"Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.10.2013 (Az. 57 C 6993/13) eine Filesharingklage von vier Tonträgerherstellerinnen wegen arglistiger Täuschung, Betruges und sittenwidriger Schädigung abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf (zum Az. 23 S 358/13) anhängig. "

http://petringlegal.blogspot.de/2013/11/betrug-per-anwaltlicher-filesharing.html

Zitat: "Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt."

Zur Verantwortlichkeit von Anwälten siehe auch

http://www.dury.de/sonstige-blogartikel/anwalt-verurteilt-versuchte-notigung-durch-anwaltliches-mahnschreiben

***

Zur Pornoabmahnung meldet

http://www.focus.de/digital/redtube-abmahnung-falsche-rechtsgrundlage-streaming-skandal-schadensersatz-fuer-porno-gucker-moeglich_id_3481401.html

"Nutzer von Pornokanälen wie Redtube und Youporn, die nach Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung das geforderte Geld gezahlt haben, können nach Ansicht des Kölner Rechtsanwalts Christian Solmecke Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen verlangen."

archivalia_streaming

Populär in den letzten 24 Stunden auf Jurablogs:

http://www.jurablogs.com/popular/24h

Weitere Archivalia-Beiträge davon:

102 Gaunerzinken heute
25 Streaming for a White Christmas

Im Jurablogs-Blog-Ranking steht Archivalia (nur Kategorie Archivrecht) auf Platz 90.

Wenn es einen Preis gäbe für den besten Artikel zur gigantischen Streaming-Abmahnung der Regensburger Kanzlei Urmann und Collegen, dann müsste den aus meiner Sicht Frau Rechtsanwältin Neubauer bekommen.

http://conlegi.de/?p=3663 - Das Geschäft mit der Angst – mit einer “großen Lüge” und unter Auspielung eines überforderten Gerichtssystems kann man leicht Millionen machen!

Ein bitterböser und wütender Artikel, der mit Justizkritik nicht spart. Zitat:

Tja, und wenn so viele Abmahnungen unterwegs sind, dann fragen sich alle „ist da nicht doch was dran?“

Ich stelle die Gegenfrage: UND WENN NICHT? Was ist, wenn das alles nur ne Riesenverlade ist?

Es gibt keine “Nachweise” und keine „Strafbarkeit“ und auch nach § 44a UrhG werden die Abmahnungen nicht haltbar, sogar unwirksam sein!

Was dann?

Bis das durch Gerichte bestätigt und geprüft der Fall ist, ist schon einmal ein Jahr herum. Also würden wir uns Weihnachten 2014 zu diesem Thema nochmals treffen und Revue passieren lassen: Ja, das war nix!

Dann haben aber schon mal 20% der 50.000 (wenn es dabei bleibt, aber nur mal angenommen!) gezahlt. Das macht 10.000 mal 250,00 Euro gleich 2.500.000 Euro. Zweikommafünfmillionen !!!


***

Ansonsten gibt es wenig Neues. "Alle Hintergründe und Details" verspricht

http://www.pcgameshardware.de/Filesharing-Thema-209950/Specials/Porno-Abmahnungen-Redtube-UC-1100881/

Aber da hat man einfach nur frühere Meldungen zusammenkopiert. Links zu anderen Seiten: Fehlanzeige.

***

Heise hat schon länger bekannte, in den Lawblogkommentaren diskutierte Indizien zur Herkunft der IP-Adressen sauber aufgearbeitet:

http://heise.de/-2065879

Zuvor hatte aber auch schon CHIP Online eine gut belegte Dokumentation erstellt:

http://www.chip.de/news/Redtube-Wurden-die-Opfer-in-die-Falle-gelockt_66033141.html

***

Zum Thema hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=Streaming

Urmels Gabentisch. Foto: Sigismund von Dobschütz https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

 

twoday.net AGB

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