Archivrecht
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Streaming-Abmahnanwalt-Urmann-Sicht-der-Regierung-spielt-keine-Rolle-2083157.html
Ich würde mal sagen: Seine Sicht spielt keine Rolle ...
http://www.kanzlei-nierenz.de/der-naive-ole-von-beust-wie-der-redtube-skandal-weiter-geht/
"Unsere Kanzlei konnte ermitteln, dass U+ C schwere Verstöße gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) begangen hatte. So hat der einzige Geschäftsführer dieser RA-GmbH seine Anwaltszulassung ausschließlich in Hamburg, was bei RA-GmbH gem. § 59 i BRAO nicht zulässig ist. Die Rechtsanwaltskammern in Nürnberg und Hamburg haben mittlerweile entsprechende Kammerverfahren gegen die U+C und RA Urmann eingeleitet. "
Unsere Berichterstattung zum Redtube-Abmahnfall:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Ich würde mal sagen: Seine Sicht spielt keine Rolle ...
http://www.kanzlei-nierenz.de/der-naive-ole-von-beust-wie-der-redtube-skandal-weiter-geht/
"Unsere Kanzlei konnte ermitteln, dass U+ C schwere Verstöße gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) begangen hatte. So hat der einzige Geschäftsführer dieser RA-GmbH seine Anwaltszulassung ausschließlich in Hamburg, was bei RA-GmbH gem. § 59 i BRAO nicht zulässig ist. Die Rechtsanwaltskammern in Nürnberg und Hamburg haben mittlerweile entsprechende Kammerverfahren gegen die U+C und RA Urmann eingeleitet. "
Unsere Berichterstattung zum Redtube-Abmahnfall:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
KlausGraf - am Freitag, 10. Januar 2014, 17:19 - Rubrik: Archivrecht
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de/2014/01/anwaltsschicksal-vom-fuersten-verklagt.html
RA Möbius soll Presseartikel über die sich Fürst von Schaumburg-Lippe nennende Person entfernen. Bemüht wird einmal mehr das LG Hamburg, vor dem ja auch Heinrich Prinz zu Fürstenberg klagte, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Heinrich_F%C3%BCrst_zu_F%C3%BCrstenberg
(In diesem Zusammenhang löschte Edlef Stabenau übrigens auch netbib-Artikel von jp und mir.)
Zurück zum Schaumburger Fürstenp*!
"Dass ausserdem ein Versuch des im Schloss Bückeburg zur Miete untergebrachten niedersächsichen [sic] Staatsarchivs historische Dokumente, welche das Unrecht der Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" belegen, mittels Kostenforderungen aus meinem Pressearchiv zu entfernen am Ende rechtskräftig gescheitert ist, soll nur am Rande erwähnt werden. "
Die Gerichtsentscheidung dazu:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil-berufung.pdf
Hoffen wir, dass der tapfere Streiter gegen Fürstenhybris und Himmelsscheibenkommerz auch diesmal obsiegt.
RA Möbius soll Presseartikel über die sich Fürst von Schaumburg-Lippe nennende Person entfernen. Bemüht wird einmal mehr das LG Hamburg, vor dem ja auch Heinrich Prinz zu Fürstenberg klagte, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Heinrich_F%C3%BCrst_zu_F%C3%BCrstenberg
(In diesem Zusammenhang löschte Edlef Stabenau übrigens auch netbib-Artikel von jp und mir.)
Zurück zum Schaumburger Fürstenp*!
"Dass ausserdem ein Versuch des im Schloss Bückeburg zur Miete untergebrachten niedersächsichen [sic] Staatsarchivs historische Dokumente, welche das Unrecht der Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" belegen, mittels Kostenforderungen aus meinem Pressearchiv zu entfernen am Ende rechtskräftig gescheitert ist, soll nur am Rande erwähnt werden. "
Die Gerichtsentscheidung dazu:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil-berufung.pdf
Hoffen wir, dass der tapfere Streiter gegen Fürstenhybris und Himmelsscheibenkommerz auch diesmal obsiegt.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. Januar 2014, 21:16 - Rubrik: Archivrecht
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Gestern wurden in den Ländern mit siebzigjähriger Urheberrechtsschutzfrist die 1943 verstorbenen Urheber gemeinfrei.
http://www.publicdomainday.org/
Eine Liste auf Wikisource:
https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Gemeinfrei_2014
Herausgegriffen für Württemberg-Fans:
https://de.wikisource.org/wiki/Karl_Weller
Selbstbildnis Karl Stirner
http://www.publicdomainday.org/
Eine Liste auf Wikisource:
https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Gemeinfrei_2014
Herausgegriffen für Württemberg-Fans:
https://de.wikisource.org/wiki/Karl_Weller

KlausGraf - am Donnerstag, 2. Januar 2014, 04:52 - Rubrik: Archivrecht
http://www.spiegel.de/kultur/kino/european-film-gateway-1914-neue-filme-aus-dem-ersten-weltkrieg-a-940152.html
http://www.europeanfilmgateway.eu/de/content/efg1914-projekt
Wenn das Bundesarchiv ein Copyfraud-Wasserzeichen in den Film setzt und fälschlich Urheberrechte behauptet, vergeht einem die Freude an den Filmen.
http://www.europeanfilmgateway.eu/de/content/efg1914-projekt
Wenn das Bundesarchiv ein Copyfraud-Wasserzeichen in den Film setzt und fälschlich Urheberrechte behauptet, vergeht einem die Freude an den Filmen.
KlausGraf - am Dienstag, 31. Dezember 2013, 18:18 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.offenenetze.de/2013/12/30/redtube-abmahnungen-und-datenschutzstrafrecht/?piwik_campaign=rss-reader
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/581437036/
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/581437036/
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
KlausGraf - am Montag, 30. Dezember 2013, 18:24 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article123360975/Abmahner-besitzt-Filmrechte-womoeglich-gar-nicht.html#disqus_thread
Ausnahmsweise haben nicht nur Foristen und Rechtsanwälte recherchiert, sondern auch Journalisten. Jedenfalls ist die WELT an die Vertragsdokumente über die Rechte an den Pornostreifen herangekommen. Allerdings war die Firma Combat Zone schon seit langem in den einschlägigen Foren wie dem Lawblog im Gespräch.
Zitat aus dem Artikel:
"Die Vertragskopien, die der "Welt am Sonntag" vorliegen, lassen nun außerdem Zweifel aufkommen, ob die The Archive die Online-Verwertungsrechte an den vier Pornofilmen, um die es geht, überhaupt rechtmäßig erworben hat. Den Vertragskopien zufolge hat The Archive die Online-Verwertungsrechte von Pornos von der Berliner Firma Hausner Productions übernommen.
Hausner wiederum erwarb die kompletten, weltweiten Rechte an insgesamt zehn Pornos von der spanischen Firma Serrato Consultores S.L. aus Barcelona, deren deutsche Geschäftsführerin Julia Schilling den Verkaufsvertrag unterzeichnete.
Filmrechte gehören eigentlich einer US-Firma
Doch Serrato Consultores S.L. ist ebenfalls nicht selbst Urheberin der Filme. Die Porno-Streifen wurden ursprünglich unter komplett anderen englischen Titeln von der amerikanischen Pornoproduktions-Firma Combat Zone USA gedreht, wie Einträge in der Branchendatenbank Adult Movie Database belegen – Serrato Consultatores hat sie augenscheinlich nur umetikettiert.
Combat Zone USA vermarktet das Filmmaterial selbst weiterhin online unter dem Originaltitel. Dass die US-Firma tatsächlich ihre kompletten Rechte an Serrato abgetreten hat, ist demnach unwahrscheinlich und wurde von The Archive bislang auch nicht nachgewiesen."
Journalistenschüler waren auch aktiv, haben aber offenbar wenig herausbekommen, was jetzt auf STERN verwurstet wird:
http://www.stern.de/digital/online/pornoseite-redtube-neue-zweifel-an-rechtmaessigkeit-der-abmahnungen-2080148.html
"Auf eine Anfrage bei der Produktionsfirma Combat Zone erhielt er folgende Antwort: "Wir haben nie exklusive Rechte an 'High Heels And Glasses 2' verkauft"."
Zur Affäre siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Die Texte der Lizenzverträge veröffentlichte exklusiv abmahnhelfer.de
http://www.abmahnhelfer.de/exklusiv-redtube-affaere-abmahnhelfer-de-veroeffentlich-lizenzvertraege
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Lizenzvertraege.pdf
Dort heißt es auch: "Die zwischenzeitlich von dem Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung gegen The Archive AG ist wohl weiterhin nicht wirksam, da diese noch nicht rechtskräftig in der Schweiz zugestellt worden ist. „Erst wenn Sie in Bassersdorf im Briefkasten von The Archive AG liegt, ist sie gültig“, sagte IT-Anwalt Johannes von Rüden."
Eine erste Auswertung der Lizenzverträge im Heise-Forum:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Abmahnhelfer-de-veroeffentlicht-Lizenzvertraege/forum-272145/msg-24576172/read/

Ausnahmsweise haben nicht nur Foristen und Rechtsanwälte recherchiert, sondern auch Journalisten. Jedenfalls ist die WELT an die Vertragsdokumente über die Rechte an den Pornostreifen herangekommen. Allerdings war die Firma Combat Zone schon seit langem in den einschlägigen Foren wie dem Lawblog im Gespräch.
Zitat aus dem Artikel:
"Die Vertragskopien, die der "Welt am Sonntag" vorliegen, lassen nun außerdem Zweifel aufkommen, ob die The Archive die Online-Verwertungsrechte an den vier Pornofilmen, um die es geht, überhaupt rechtmäßig erworben hat. Den Vertragskopien zufolge hat The Archive die Online-Verwertungsrechte von Pornos von der Berliner Firma Hausner Productions übernommen.
Hausner wiederum erwarb die kompletten, weltweiten Rechte an insgesamt zehn Pornos von der spanischen Firma Serrato Consultores S.L. aus Barcelona, deren deutsche Geschäftsführerin Julia Schilling den Verkaufsvertrag unterzeichnete.
Filmrechte gehören eigentlich einer US-Firma
Doch Serrato Consultores S.L. ist ebenfalls nicht selbst Urheberin der Filme. Die Porno-Streifen wurden ursprünglich unter komplett anderen englischen Titeln von der amerikanischen Pornoproduktions-Firma Combat Zone USA gedreht, wie Einträge in der Branchendatenbank Adult Movie Database belegen – Serrato Consultatores hat sie augenscheinlich nur umetikettiert.
Combat Zone USA vermarktet das Filmmaterial selbst weiterhin online unter dem Originaltitel. Dass die US-Firma tatsächlich ihre kompletten Rechte an Serrato abgetreten hat, ist demnach unwahrscheinlich und wurde von The Archive bislang auch nicht nachgewiesen."
Journalistenschüler waren auch aktiv, haben aber offenbar wenig herausbekommen, was jetzt auf STERN verwurstet wird:
http://www.stern.de/digital/online/pornoseite-redtube-neue-zweifel-an-rechtmaessigkeit-der-abmahnungen-2080148.html
"Auf eine Anfrage bei der Produktionsfirma Combat Zone erhielt er folgende Antwort: "Wir haben nie exklusive Rechte an 'High Heels And Glasses 2' verkauft"."
Zur Affäre siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Die Texte der Lizenzverträge veröffentlichte exklusiv abmahnhelfer.de
http://www.abmahnhelfer.de/exklusiv-redtube-affaere-abmahnhelfer-de-veroeffentlich-lizenzvertraege
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Lizenzvertraege.pdf
Dort heißt es auch: "Die zwischenzeitlich von dem Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung gegen The Archive AG ist wohl weiterhin nicht wirksam, da diese noch nicht rechtskräftig in der Schweiz zugestellt worden ist. „Erst wenn Sie in Bassersdorf im Briefkasten von The Archive AG liegt, ist sie gültig“, sagte IT-Anwalt Johannes von Rüden."
Eine erste Auswertung der Lizenzverträge im Heise-Forum:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Abmahnhelfer-de-veroeffentlicht-Lizenzvertraege/forum-272145/msg-24576172/read/

KlausGraf - am Montag, 30. Dezember 2013, 03:10 - Rubrik: Archivrecht
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"Zur Veröffentlichung der Inhalte im Rahmen von Benutzerportalen sowie eines allgemeinen Portals räumt der
Benutzer Knallgrau sämtliche erforderliche Bearbeitungs- und Veröffentlichungsrechte ein. Knallgrau ist somit berechtigt
Inhalte (Texte, Fotos, Illustrationen) zu bearbeiten und in bearbeiteter und unbearbeiteter Form zu veröffentlichen."
http://static.twoday.net/www/files/AGBs.pdf
Gemäß http://archiv.twoday.net/stories/589173162/ kann man daraus natürlich den Schluss ziehen, dass ich auch in Archivalia rechtswidrig CC-Bilder Dritter veröffentlicht habe.
Wer dagegen als nicht-registrierter Kommentator in seinen Archivalia-Kommentar via img src ein CC-Bild einbindet, kann dies rechtmäßig tun (vorausgesetzt er hält sich an die CC-Bedingungen), da er von den Knallgarau-AGBs, die nur die Blogger und registrierten Nutzer betreffen, nicht erfasst wird.
Schmalenstroer nervt ja seit Jahren, dass man möglichst nur auf selbstgehosteten Blogs publizieren sollte.
Aus den Wordpress-Geschäftsbedingungen: "By submitting Content to Automattic for inclusion on your Website, you grant Automattic a world-wide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, modify, adapt and publish the Content solely for the purpose of displaying, distributing and promoting your blog."
http://de.wordpress.com/tos/
Wer bei irgendeinem kommerziellen Bloghoster ein Blog betreibt, kann also in der Regel ebensowenig wie auf Facebook CC-Bilder Dritter veröffentlichen - eine offenkundig absurde oder besser gesagt lebensfremde Konsequenz.
Wenn man der strikten Auslegung der CC-Lizenz folgt, bleibt so gut wie das ganze Web 2.0 außen vor.
Zu diversen Nutzungsbedingungen ohne Berücksichtigung der CC-Problematik:
http://www.pbs.org/mediashift/2011/06/who-really-owns-your-photos-in-social-media157/
Benutzer Knallgrau sämtliche erforderliche Bearbeitungs- und Veröffentlichungsrechte ein. Knallgrau ist somit berechtigt
Inhalte (Texte, Fotos, Illustrationen) zu bearbeiten und in bearbeiteter und unbearbeiteter Form zu veröffentlichen."
http://static.twoday.net/www/files/AGBs.pdf
Gemäß http://archiv.twoday.net/stories/589173162/ kann man daraus natürlich den Schluss ziehen, dass ich auch in Archivalia rechtswidrig CC-Bilder Dritter veröffentlicht habe.
Wer dagegen als nicht-registrierter Kommentator in seinen Archivalia-Kommentar via img src ein CC-Bild einbindet, kann dies rechtmäßig tun (vorausgesetzt er hält sich an die CC-Bedingungen), da er von den Knallgarau-AGBs, die nur die Blogger und registrierten Nutzer betreffen, nicht erfasst wird.
Schmalenstroer nervt ja seit Jahren, dass man möglichst nur auf selbstgehosteten Blogs publizieren sollte.
Aus den Wordpress-Geschäftsbedingungen: "By submitting Content to Automattic for inclusion on your Website, you grant Automattic a world-wide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, modify, adapt and publish the Content solely for the purpose of displaying, distributing and promoting your blog."
http://de.wordpress.com/tos/
Wer bei irgendeinem kommerziellen Bloghoster ein Blog betreibt, kann also in der Regel ebensowenig wie auf Facebook CC-Bilder Dritter veröffentlichen - eine offenkundig absurde oder besser gesagt lebensfremde Konsequenz.
Wenn man der strikten Auslegung der CC-Lizenz folgt, bleibt so gut wie das ganze Web 2.0 außen vor.
Zu diversen Nutzungsbedingungen ohne Berücksichtigung der CC-Problematik:
http://www.pbs.org/mediashift/2011/06/who-really-owns-your-photos-in-social-media157/
KlausGraf - am Montag, 30. Dezember 2013, 01:37 - Rubrik: Archivrecht
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https://meta.wikimedia.org/wiki/Wikilegal/Use_of_Foreign_Works_Restored_under_the_URAA_on_Commons
https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Possibly_unfree_files/2013_October_6#Ontario_highway_photos
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Burlington_Skyway_1958.png
Es ist schon schlimm genug, dass die Wikimedia Foundation Massenlöschungen auf Commons aufgrund der mehr als fragwürdigen URAA-Entscheidung der UAM des Supreme Courts zulässt statt auf Take down notices zu reagieren. Einflussreiche Admins löschen im Ausland Gemeinfreies was das Zeug hält. Für Werke, die im Ausland aufgrund gesetzlicher Vorschriften als gemeinfrei gelten, wird jetzt eine schriftliche Zusicherung verlangt, dass die ausländische Regierung darauf verzichtet, ihr nach URAA in den USA bestehendes Copyright durchzusetzen.
Bei deutschen Medien betrifft § 5 UrhG auf Commons vor allem Gesetze und Gerichtsentscheidungen, die bisher von den Trollen nicht angetastet wurden. Diese sind laut Copyright Office auch in den USA als "edicts of government" nicht schützbar:
https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Public_domain#cite_note-compendium206_01-8
Aber alle amtlichen Werke, die am 1. Januar 1996 in Deutschland gemeinfrei waren nach § 5 UrhG, sind nicht betroffen und sollten auf Commons sicher sein. Das gilt wohl auch für ältere DIN-Normen vor der Gesetzesänderung von 2003
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Institut_f%C3%BCr_Normung#Normen_in_der_Rechtsordnung
Update:
"Was da auf Commons zurzeit abgeht ist einfach nur noch krank." (Stepro)
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=125922297#Ein_letzter_Weihnachtsgruss_vom_Portal_Philatelie
Es wurde auch eine Bundesarchivspende, eine Briefmarke betreffend, gelöscht:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Bundesarchiv_Bild_102-10008,_Briefmarken_zur_Rheinland-R%C3%A4umung.jpg

https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Possibly_unfree_files/2013_October_6#Ontario_highway_photos
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Burlington_Skyway_1958.png
Es ist schon schlimm genug, dass die Wikimedia Foundation Massenlöschungen auf Commons aufgrund der mehr als fragwürdigen URAA-Entscheidung der UAM des Supreme Courts zulässt statt auf Take down notices zu reagieren. Einflussreiche Admins löschen im Ausland Gemeinfreies was das Zeug hält. Für Werke, die im Ausland aufgrund gesetzlicher Vorschriften als gemeinfrei gelten, wird jetzt eine schriftliche Zusicherung verlangt, dass die ausländische Regierung darauf verzichtet, ihr nach URAA in den USA bestehendes Copyright durchzusetzen.
Bei deutschen Medien betrifft § 5 UrhG auf Commons vor allem Gesetze und Gerichtsentscheidungen, die bisher von den Trollen nicht angetastet wurden. Diese sind laut Copyright Office auch in den USA als "edicts of government" nicht schützbar:
https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Public_domain#cite_note-compendium206_01-8
Aber alle amtlichen Werke, die am 1. Januar 1996 in Deutschland gemeinfrei waren nach § 5 UrhG, sind nicht betroffen und sollten auf Commons sicher sein. Das gilt wohl auch für ältere DIN-Normen vor der Gesetzesänderung von 2003
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Institut_f%C3%BCr_Normung#Normen_in_der_Rechtsordnung
Update:
"Was da auf Commons zurzeit abgeht ist einfach nur noch krank." (Stepro)
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=125922297#Ein_letzter_Weihnachtsgruss_vom_Portal_Philatelie
Es wurde auch eine Bundesarchivspende, eine Briefmarke betreffend, gelöscht:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Bundesarchiv_Bild_102-10008,_Briefmarken_zur_Rheinland-R%C3%A4umung.jpg

KlausGraf - am Sonntag, 29. Dezember 2013, 23:25 - Rubrik: Archivrecht
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"Es spricht viel dafür, dass eine lizenzkonforme Nutzung eines unter CC stehenden FREMDEN Bildes auf Facebook nicht möglich ist." Schrieb ich im Januar 2013
http://archiv.twoday.net/stories/233326527/
Bereits 2012 veröffentlichte das Legal Team der Wikimedia Foundation eine Stellungnahme, wonach Medien Dritter unter CC-BY-SA nicht auf Facebook veröffentlicht werden können.
https://meta.wikimedia.org/wiki/Legal_and_Community_Advocacy/CC-BY-SA_on_Facebook
Das gilt natürlich nicht nur für CC-BY-SA, sondern auch für CC-BY, wie auf der Diskussionsseite zu lesen ist. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass Tumblr und Wordpress.com unmittelbar vergleichbare Formulierungen verwenden.
Es ist ohne weiteres möglich, dass der Urheber auf sozialen Netzwerken eigene Bilder und Medien, die unter einer CC-Lizenz stehen, veröffentlicht.
Als CC-Lizenz gilt für das Folgende nicht CC0, eine Freigabe nach dem Muster der Public Domain, sondern nur CC-BY in Kombination mit NC, ND, SA.
Es spricht viel dafür, dass das Ergebnis für Facebook auch auf Google+, Tumblr, Pinterest, Wordpress.com usw. übertragbar ist, was natürlich ein Unding ist, da so von "freien Inhalten" nicht mehr die Rede sein kann. Dies gilt auch, wenn die Lizenzbedingungen (Namensnennung, Verlinkung der Lizenz) vom hochladenden Nutzer eingehalten werden. Siehe dazu zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/581437101/
Soweit Anbieter sich ein eigenes, nicht durch die CC-Lizenzbedingungen eingeschränktes Weiterverbreitungsrecht zusichern lassen, verstößt ein Nutzer, der ein von einem anderen Urheber unter CC freigegebenes Medium hochlädt oder auch nur teilt wahrscheinlich gegen die Bedingungen der CC-Lizenz und wohl auch gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters, die sich immer zusichern lassen, dass der Nutzer über alle nötigen Rechte verfügt.
Die Anbieter selber sind in den USA durch den sicheren DMCA-Hafen aus dem Schneider. In Deutschland haften sie nur dann als Störer für "User generated Content", wenn sie die Urheberrechtsverletzung nach Hinweis nicht umgehend abstellen. Nutzen sie die Inhalte z.B. für Werbezwecke als eigene, haften sie natürlich als Täter.
Wer ein geschütztes Medium ohne Zustimmung des Rechteinhabers postet oder teilt (das gilt entgegen Schmalenstroer auch für kleine Vorschaubilder) kann nach deutschem Recht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn ihm keine Schranke des Urheberrechtsgesetzes zu Hilfe kommt oder der Rechteinhaber in die Rechtsverletzung eingewilligt hat.
Zur Nichtübertragbarkeit der BGH-Entscheidung zu Bildersuchmaschinen lese man etwa die Erläuterungen von
http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html
Bei Bildersuchmaschinen kommen als Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugriff robots.txt und Verzicht auf Suchmaschinenoptimierung in Betracht. Ich sehe im Augenblick nicht, wie man das auf eine CC-Lizenz übertragen kann, wenn es nicht um Bildersuchmaschinen geht. Zeigt Googles Bildersuchmaschine CC-Bilder ohne Attribution und Lizenz an, so kann man dagegen nach Ansicht des BGH nicht vorgehen, da die Internetveröffentlichung selbst ja nicht unrechtmäßig erfolgte. Soziale Netzwerke gelten aber noch nicht als Netz-Infrastruktur, an deren Funktionieren die Allgemeinheit ein so großes Interesse hat, dass der BGH für sie eine Nutzungseinwilligung fingiert.
Wie könnte sich ein Nutzer, der in Deutschland wegen Teilens eines CC-Bilds auf Facebook oder einer vergleichbaren Plattform abgemahnt wird, verteidigen?
a) Nutzungseinwilligung analog zur BGH-Entscheidung Bildersuchmaschinen. Da müsste ein Richter aber schon sehr kreativ sein. Weitere Instanzen würden das sicher anders sehen.
b) Priorität der Anbieterbenachrichtigung nach DMCA oder nach den Vorgaben des BGH. Mittelfristig womöglich eine Option, aber aktuell wird das wohl von der herrschenden Meinung komplett abgelehnt.
c) Unwirksamkeit der AGB des Anbieters oder von Creative Commons. Denkbar ist, dass die Terms of Use nicht wirksam einbezogen wurden oder einer Inhaltskontrolle nicht statthalten.
Soweit Anbieter-AGB dazu führen, dass die CC-Pflichtangaben als zur Rechtewahrnehmung zentrale Metadaten entfernt werden können, verstoßen sie gegen ein gesetzliches Leitbild, nämlich § 95c UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95c.html
http://archiv.twoday.net/stories/581437101/
Wäre die Facebook-Klausel unwirksam, könnte auch kein Verstoß gegen die CC-Lizenz festgestellt werden, soweit sonst die Lizenzbedingungen vom Nutzer eingehalten wurden.
Es ist allerdings prima facie unwahrscheinlich, dass ein Gericht die Axt an eine so zentrale Facebook-AGB legen wird.
In meinem Tumblr-Blog bin ich natürlich selbst betroffen, da ich dort häufig CC-lizenzierte Medien Dritter teile, hoffentlich immer lizenzkonform. Es kommt aber manchmal vor, dass ich sehe, dass beim Weiterbloggen die Lizenzangaben entfernt werden.
http://www.tumblr.com/policy/en/terms_of_service
"When you transfer Subscriber Content to Tumblr through the Services, you give Tumblr a non-exclusive, worldwide, royalty-free, sublicensable, transferable right and license to use, host, store, cache, reproduce, publish, display (publicly or otherwise), perform (publicly or otherwise), distribute, transmit, modify, adapt (including, without limitation, in order to conform it to the requirements of any networks, devices, services, or media through which the Services are available), and create derivative works of (including, without limitation, by Reblogging, as defined below), such Subscriber Content. The rights you grant in this license are for the limited purpose of operating the Services in accordance with their functionality, improving the Services, and allowing Tumblr to develop new Services. The reference in this license to "derivative works" is not intended to give Tumblr itself a right to make substantive editorial changes or derivations, but does enable Tumblr Subscribers to redistribute Subscriber Content from one Tumblr blog to another in a manner that allows Subscribers to, e.g., add their own text or other Content before or after your Subscriber Content ("Reblogging").
When you upload your creations to Tumblr, you grant us a license to make that content available in the ways you'd expect from using our services (for example, via your blog, RSS, the Tumblr Dashboard, etc.). We never want to do anything with your content that surprises you."
Wenn ein Medium mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Tumblr erscheint, darf es nach den Terms in Tumblr weitergebloggt werden. Ein Rechteinhaber kann also nicht gegen das Rebloggen als Rechteverletzung vorgehen, da er dem Rebloggen zugestimmt hat.
Auch wenn z.B. Archivalia_EN nicht-kommerziell ist, eröffnen die Terms die Möglichkeit des Rebloggens im Sinne eines von CC nicht erlaubten Weiterlizenzierens auch im kommerziellen Kontext. Ich hätte also nie CC-BY-NC-Bilder verwenden dürfen.
Dass es beim Rebloggen (oder auch bei Nutzungen durch Tumblr selbst) zur Entfernung von Attribution und Lizenzangaben kommen kann, wird durch die Terms nicht ausgeschlossen, weshalb als Konsequenz das Gleiche gilt wie für Facebook.
Ich akzeptiere diese Konsequenz aber nicht und hoffe darauf, dass Urheber CC-lizenzierter Bilder nicht auf die Idee kommen, an sich lizenzkonforme Nutzungen (Angabe des Urhebers und Verlinkung der Lizenz) abzumahnen.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/589725484/
Schloss Eutin. This picture has been placed in the public domain in honor of Michael Hart, founder of Project Gutenberg. 8 September 2011.
http://archiv.twoday.net/stories/233326527/
Bereits 2012 veröffentlichte das Legal Team der Wikimedia Foundation eine Stellungnahme, wonach Medien Dritter unter CC-BY-SA nicht auf Facebook veröffentlicht werden können.
https://meta.wikimedia.org/wiki/Legal_and_Community_Advocacy/CC-BY-SA_on_Facebook
Das gilt natürlich nicht nur für CC-BY-SA, sondern auch für CC-BY, wie auf der Diskussionsseite zu lesen ist. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass Tumblr und Wordpress.com unmittelbar vergleichbare Formulierungen verwenden.
Es ist ohne weiteres möglich, dass der Urheber auf sozialen Netzwerken eigene Bilder und Medien, die unter einer CC-Lizenz stehen, veröffentlicht.
Als CC-Lizenz gilt für das Folgende nicht CC0, eine Freigabe nach dem Muster der Public Domain, sondern nur CC-BY in Kombination mit NC, ND, SA.
Es spricht viel dafür, dass das Ergebnis für Facebook auch auf Google+, Tumblr, Pinterest, Wordpress.com usw. übertragbar ist, was natürlich ein Unding ist, da so von "freien Inhalten" nicht mehr die Rede sein kann. Dies gilt auch, wenn die Lizenzbedingungen (Namensnennung, Verlinkung der Lizenz) vom hochladenden Nutzer eingehalten werden. Siehe dazu zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/581437101/
Soweit Anbieter sich ein eigenes, nicht durch die CC-Lizenzbedingungen eingeschränktes Weiterverbreitungsrecht zusichern lassen, verstößt ein Nutzer, der ein von einem anderen Urheber unter CC freigegebenes Medium hochlädt oder auch nur teilt wahrscheinlich gegen die Bedingungen der CC-Lizenz und wohl auch gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters, die sich immer zusichern lassen, dass der Nutzer über alle nötigen Rechte verfügt.
Die Anbieter selber sind in den USA durch den sicheren DMCA-Hafen aus dem Schneider. In Deutschland haften sie nur dann als Störer für "User generated Content", wenn sie die Urheberrechtsverletzung nach Hinweis nicht umgehend abstellen. Nutzen sie die Inhalte z.B. für Werbezwecke als eigene, haften sie natürlich als Täter.
Wer ein geschütztes Medium ohne Zustimmung des Rechteinhabers postet oder teilt (das gilt entgegen Schmalenstroer auch für kleine Vorschaubilder) kann nach deutschem Recht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn ihm keine Schranke des Urheberrechtsgesetzes zu Hilfe kommt oder der Rechteinhaber in die Rechtsverletzung eingewilligt hat.
Zur Nichtübertragbarkeit der BGH-Entscheidung zu Bildersuchmaschinen lese man etwa die Erläuterungen von
http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html
Bei Bildersuchmaschinen kommen als Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugriff robots.txt und Verzicht auf Suchmaschinenoptimierung in Betracht. Ich sehe im Augenblick nicht, wie man das auf eine CC-Lizenz übertragen kann, wenn es nicht um Bildersuchmaschinen geht. Zeigt Googles Bildersuchmaschine CC-Bilder ohne Attribution und Lizenz an, so kann man dagegen nach Ansicht des BGH nicht vorgehen, da die Internetveröffentlichung selbst ja nicht unrechtmäßig erfolgte. Soziale Netzwerke gelten aber noch nicht als Netz-Infrastruktur, an deren Funktionieren die Allgemeinheit ein so großes Interesse hat, dass der BGH für sie eine Nutzungseinwilligung fingiert.
Wie könnte sich ein Nutzer, der in Deutschland wegen Teilens eines CC-Bilds auf Facebook oder einer vergleichbaren Plattform abgemahnt wird, verteidigen?
a) Nutzungseinwilligung analog zur BGH-Entscheidung Bildersuchmaschinen. Da müsste ein Richter aber schon sehr kreativ sein. Weitere Instanzen würden das sicher anders sehen.
b) Priorität der Anbieterbenachrichtigung nach DMCA oder nach den Vorgaben des BGH. Mittelfristig womöglich eine Option, aber aktuell wird das wohl von der herrschenden Meinung komplett abgelehnt.
c) Unwirksamkeit der AGB des Anbieters oder von Creative Commons. Denkbar ist, dass die Terms of Use nicht wirksam einbezogen wurden oder einer Inhaltskontrolle nicht statthalten.
Soweit Anbieter-AGB dazu führen, dass die CC-Pflichtangaben als zur Rechtewahrnehmung zentrale Metadaten entfernt werden können, verstoßen sie gegen ein gesetzliches Leitbild, nämlich § 95c UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95c.html
http://archiv.twoday.net/stories/581437101/
Wäre die Facebook-Klausel unwirksam, könnte auch kein Verstoß gegen die CC-Lizenz festgestellt werden, soweit sonst die Lizenzbedingungen vom Nutzer eingehalten wurden.
Es ist allerdings prima facie unwahrscheinlich, dass ein Gericht die Axt an eine so zentrale Facebook-AGB legen wird.
In meinem Tumblr-Blog bin ich natürlich selbst betroffen, da ich dort häufig CC-lizenzierte Medien Dritter teile, hoffentlich immer lizenzkonform. Es kommt aber manchmal vor, dass ich sehe, dass beim Weiterbloggen die Lizenzangaben entfernt werden.
http://www.tumblr.com/policy/en/terms_of_service
"When you transfer Subscriber Content to Tumblr through the Services, you give Tumblr a non-exclusive, worldwide, royalty-free, sublicensable, transferable right and license to use, host, store, cache, reproduce, publish, display (publicly or otherwise), perform (publicly or otherwise), distribute, transmit, modify, adapt (including, without limitation, in order to conform it to the requirements of any networks, devices, services, or media through which the Services are available), and create derivative works of (including, without limitation, by Reblogging, as defined below), such Subscriber Content. The rights you grant in this license are for the limited purpose of operating the Services in accordance with their functionality, improving the Services, and allowing Tumblr to develop new Services. The reference in this license to "derivative works" is not intended to give Tumblr itself a right to make substantive editorial changes or derivations, but does enable Tumblr Subscribers to redistribute Subscriber Content from one Tumblr blog to another in a manner that allows Subscribers to, e.g., add their own text or other Content before or after your Subscriber Content ("Reblogging").
When you upload your creations to Tumblr, you grant us a license to make that content available in the ways you'd expect from using our services (for example, via your blog, RSS, the Tumblr Dashboard, etc.). We never want to do anything with your content that surprises you."
Wenn ein Medium mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Tumblr erscheint, darf es nach den Terms in Tumblr weitergebloggt werden. Ein Rechteinhaber kann also nicht gegen das Rebloggen als Rechteverletzung vorgehen, da er dem Rebloggen zugestimmt hat.
Auch wenn z.B. Archivalia_EN nicht-kommerziell ist, eröffnen die Terms die Möglichkeit des Rebloggens im Sinne eines von CC nicht erlaubten Weiterlizenzierens auch im kommerziellen Kontext. Ich hätte also nie CC-BY-NC-Bilder verwenden dürfen.
Dass es beim Rebloggen (oder auch bei Nutzungen durch Tumblr selbst) zur Entfernung von Attribution und Lizenzangaben kommen kann, wird durch die Terms nicht ausgeschlossen, weshalb als Konsequenz das Gleiche gilt wie für Facebook.
Ich akzeptiere diese Konsequenz aber nicht und hoffe darauf, dass Urheber CC-lizenzierter Bilder nicht auf die Idee kommen, an sich lizenzkonforme Nutzungen (Angabe des Urhebers und Verlinkung der Lizenz) abzumahnen.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/589725484/

KlausGraf - am Sonntag, 29. Dezember 2013, 18:49 - Rubrik: Archivrecht
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https://www.e-helvetica.nb.admin.ch/directAccess?callnumber=nbdig-59267
Denkbar benutzerunfreundlich präsentiert. Es gibt zu den 13 Bänden 12 sehr große PDFs, und man darf rätseln, welcher Band welchem PDF entspricht.
Was passiert, wenn man auf die Wahnsinnsidee kommt "PDFs zusammenführen" anzuklicken, vermag ich nicht zu sagen, denn "Eine Ausnahme ist aufgetreten". Der Link lässt sich auch nicht als PDF abspeichern.
Wie wärs, wenn einer von den superschlauen Rechtsanwälten, die hier am Wochenende aus Langeweile herumtrollen, mit seinem superschnellen Rechner alle PDFs herunterlädt und uns mitteilt, was was isch ...
Abt. 1: Urkunden. Bd. 1: Von den Anfängen bis Ende 1291 / bearb. von Traugott Schiess. - 1933. - XI, 879 S. - Register -- Bd. 2: Von Anfang 1292 bis Ende 1332 / bearb. von Traugott Schiess ; vollendet von Bruno Meyer. - 1937. - VIII, 941 S. - Register -- Bd. 3, Hälfte 1: Von Anfang 1333 bis Ende 1353 / bearb. von Elisabeth Schudel, Bruno Meyer, Emil Usteri. - 1964. - VII, 799 S. -- Bd. 3, Hälfte 2: Nachträge, Verzeichnisse, Verbesserungen / bearb. von Emil Usteri. - 1964. - S. 803-1028
Abt. 2: Urbare und Rödel bis zum Jahre 1400. Bd. 1: Urbare von Allerheiligen in Schaffhausen und von Beromünster / bearb. von Paul Kläui. - 1941. - XIV, 264 S. -- Bd. 2: Urbare und Rödel von St. Blasien, Einsiedeln, Engelberg, Fraumünster in Zürich, der Herren von Hallwil und Hünenberg und des Bistums Konstanz / bearb. von Paul Kläui. - 1943. - VIII, 314 S. -- Bd. 3: Rödel von Luzern (Kloster im Hof und Stadt), Muri und Rathausen und der Herren von Rinach ; Nachträge / bearb. von Paul Kläui. - 1951. - X, 383 S. -- Bd. 4: Register / bearb. von Paul Kläui. - 1957. - 300 S
Abt. 3: Chroniken und Dichtungen. Bd. 1: Das Weisse Buch von Sarnen / bearb. von Hans Georg Hirz. - 1947. - LIV, 143, 55 S. - Enthält auch: Die nordischen, englischen und deutschen Darstellungen des Apfelschussmotivs : Texte und Übersetzungen mit einer Abhandlung / von Helmut de Boor -- Bd. 2, Teil 1: Das Lied von der Entstehung der Eidgenossenschaft ; Das Urner Tellenspiel / hrsg. von Max Wehrli. - 1952. - 99 S. -- Teil 2: Das Herkommen der Schwyzer und Oberhasler / bearb. von Albert Bruckner. - 1961. - 160 S. -- Bd. 3: Kronica von der loblichen Eydtgnoschaft, jr harkommen und sust seltzam strittenn und geschichten / Petermann Etterlin ; bearb. von Eugen Gruber. - 1965. - 363 S. - Register -- Bd. 4: Capella Heremitana / von Rudolf von Radegg ; bearb. und übers. von Paul J. Brandli. - 1975. - 276 S. - Register
Bei der großen Stettler'schen Tschudi-Ausgabe zähle ich 19 Bände und 23 PDFs:
http://www.e-helvetica.nb.admin.ch/directAccess?callnumber=nbdig-57171
...................... (lange später ) ................
So. Der Download von _11 (hoffentlich Etterlins Chronik) läuft immer noch, 108 MB sind's bis jetzt. Wetten, dass das PDF sich dann nicht öffnen lässt, weil es fehlerhaft ist?
--------------------- (noch später) .........................
FF und Chrome sind nicht weit auseinander, Chrome führt mit 129 MB. Ich stelle mir vor, wie eine schnarrende Computerstimme verkündet: "Warten Sie bitte, bis Ihr Download abgeschlossen ist und folgen Sie den Anweisungen des Bibliothekspersonals". Ich mag ja solche internetskeptischen Argumentationen ganz und gar nicht, aber nach über einer halben Stunde hätte ich das Buch auch im Lesesaal der ULB Düsseldorf (" Zentralbibl. / Lesesaal 2. Etage") einsehen können. Bei einem gedruckten Buch kann man das Buch einfach nur kurz aufschlagen, wenn man eine bestimmte Stelle braucht ...
JAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA. OMG, beide PDFs (145 MB) sind lesbar. Und besser noch: PDF 11 ist tatsächlich Etterlin. Jubelnd schreie ichs hinaus in die weite Welt: Ich han mîn Etterlin ...
Nein ich habe nichts genommen. Noch nicht.
Denkbar benutzerunfreundlich präsentiert. Es gibt zu den 13 Bänden 12 sehr große PDFs, und man darf rätseln, welcher Band welchem PDF entspricht.
Was passiert, wenn man auf die Wahnsinnsidee kommt "PDFs zusammenführen" anzuklicken, vermag ich nicht zu sagen, denn "Eine Ausnahme ist aufgetreten". Der Link lässt sich auch nicht als PDF abspeichern.
Wie wärs, wenn einer von den superschlauen Rechtsanwälten, die hier am Wochenende aus Langeweile herumtrollen, mit seinem superschnellen Rechner alle PDFs herunterlädt und uns mitteilt, was was isch ...
Abt. 1: Urkunden. Bd. 1: Von den Anfängen bis Ende 1291 / bearb. von Traugott Schiess. - 1933. - XI, 879 S. - Register -- Bd. 2: Von Anfang 1292 bis Ende 1332 / bearb. von Traugott Schiess ; vollendet von Bruno Meyer. - 1937. - VIII, 941 S. - Register -- Bd. 3, Hälfte 1: Von Anfang 1333 bis Ende 1353 / bearb. von Elisabeth Schudel, Bruno Meyer, Emil Usteri. - 1964. - VII, 799 S. -- Bd. 3, Hälfte 2: Nachträge, Verzeichnisse, Verbesserungen / bearb. von Emil Usteri. - 1964. - S. 803-1028
Abt. 2: Urbare und Rödel bis zum Jahre 1400. Bd. 1: Urbare von Allerheiligen in Schaffhausen und von Beromünster / bearb. von Paul Kläui. - 1941. - XIV, 264 S. -- Bd. 2: Urbare und Rödel von St. Blasien, Einsiedeln, Engelberg, Fraumünster in Zürich, der Herren von Hallwil und Hünenberg und des Bistums Konstanz / bearb. von Paul Kläui. - 1943. - VIII, 314 S. -- Bd. 3: Rödel von Luzern (Kloster im Hof und Stadt), Muri und Rathausen und der Herren von Rinach ; Nachträge / bearb. von Paul Kläui. - 1951. - X, 383 S. -- Bd. 4: Register / bearb. von Paul Kläui. - 1957. - 300 S
Abt. 3: Chroniken und Dichtungen. Bd. 1: Das Weisse Buch von Sarnen / bearb. von Hans Georg Hirz. - 1947. - LIV, 143, 55 S. - Enthält auch: Die nordischen, englischen und deutschen Darstellungen des Apfelschussmotivs : Texte und Übersetzungen mit einer Abhandlung / von Helmut de Boor -- Bd. 2, Teil 1: Das Lied von der Entstehung der Eidgenossenschaft ; Das Urner Tellenspiel / hrsg. von Max Wehrli. - 1952. - 99 S. -- Teil 2: Das Herkommen der Schwyzer und Oberhasler / bearb. von Albert Bruckner. - 1961. - 160 S. -- Bd. 3: Kronica von der loblichen Eydtgnoschaft, jr harkommen und sust seltzam strittenn und geschichten / Petermann Etterlin ; bearb. von Eugen Gruber. - 1965. - 363 S. - Register -- Bd. 4: Capella Heremitana / von Rudolf von Radegg ; bearb. und übers. von Paul J. Brandli. - 1975. - 276 S. - Register
Bei der großen Stettler'schen Tschudi-Ausgabe zähle ich 19 Bände und 23 PDFs:
http://www.e-helvetica.nb.admin.ch/directAccess?callnumber=nbdig-57171
...................... (lange später ) ................
So. Der Download von _11 (hoffentlich Etterlins Chronik) läuft immer noch, 108 MB sind's bis jetzt. Wetten, dass das PDF sich dann nicht öffnen lässt, weil es fehlerhaft ist?
--------------------- (noch später) .........................
FF und Chrome sind nicht weit auseinander, Chrome führt mit 129 MB. Ich stelle mir vor, wie eine schnarrende Computerstimme verkündet: "Warten Sie bitte, bis Ihr Download abgeschlossen ist und folgen Sie den Anweisungen des Bibliothekspersonals". Ich mag ja solche internetskeptischen Argumentationen ganz und gar nicht, aber nach über einer halben Stunde hätte ich das Buch auch im Lesesaal der ULB Düsseldorf (" Zentralbibl. / Lesesaal 2. Etage") einsehen können. Bei einem gedruckten Buch kann man das Buch einfach nur kurz aufschlagen, wenn man eine bestimmte Stelle braucht ...
JAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA. OMG, beide PDFs (145 MB) sind lesbar. Und besser noch: PDF 11 ist tatsächlich Etterlin. Jubelnd schreie ichs hinaus in die weite Welt: Ich han mîn Etterlin ...
Nein ich habe nichts genommen. Noch nicht.
KlausGraf - am Samstag, 28. Dezember 2013, 17:43 - Rubrik: Archivrecht
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