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Archivrecht

http://webpaper.nzz.ch/2015/09/27/schweiz/N5212/journalist-landet-nach-doelf-tweet-vor-dem-richter?guest_pass=16dd7e265c%3AN5212%3Acf52e17a22c021609db15946c0962279ebc4a05a

"Im Tweet, der ursprünglich vom anonymen Twitterer @KueddeR verfasst worden ist, war der Thurgauer SVP-Kantonsrat Hermann Lei als «Hermann ‹Dölf› Lei» bezeichnet worden. Mit dem Zusatz «Dölf», so die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, sei suggeriert worden, Lei sympathisiere mit Adolf Hitler und dessen nationalsozialistischem Gedankengut."

Die Schweiz hat es eh nicht so mit der Meinungsfreiheit.

Siehe auch
https://www.woz.ch/-2e80

Leider sind nur sieben der Werkhefte A online zugänglich, darunter der im Betreff genannte Band, der im wesentlichen Materialien aus der Gesetzgebung dokumentierte.

http://www.landesarchiv-bw.de/web/49986

Nur weil jemand juristisch Charlie Hebdo berät, ist er nicht davor gefeit, reaktionären Stuss zum Urheberrecht abzusondern.

http://www.urheberrecht.org/news/5464/

Hier kann man lesen, was das für ein Früchtchen ist:

https://fr.wikipedia.org/wiki/Richard_Malka

http://www.internet-law.de/2015/09/leistungsschutzrecht-verlage-blitzen-beim-kartellamt-ab.html

Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1022472510/

http://meedia.de/2015/09/25/weil-der-justitiar-gruenes-licht-fuer-zitate-aus-strafakte-gab-abendblatt-journalisten-freigesprochen/

"Zwei Journalisten des Hamburger Abendblatt standen in Hamburg vor Gericht, weil Sie aus einer Strafakte WhatsApp-Konversationen zitiert hatten. Sie wurden von den Vorwürfen freigesprochen. Zwar hätten die Reporter rechtswidrig gehandelt, so das Gericht. Allerdings sei ihnen kein Vorwurf zu machen, weil sie zuvor den Hausjuristen gefragt haben."

http://heise.de/-2825602

Zu http://archiv.twoday.net/stories/1022419475/ und
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg53908.html

Die Urteilsbegründung zu der Entscheidung zu § 52b UrhG liegt nun vor:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=72304&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Der BGH hält sich eng an die Vorgaben des EuGH.

Von besonderem Interesse scheint mir folgende Passsage:

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich damit jedoch nicht die Frage,
ob die Zulässigkeit von Vervielfältigungen nach § 53 UrhG in § 52b UrhG
hineingelesen werden kann (aA Loewenheim, GRUR 2014, 1057, 1059 f.). Bei
den Schrankenregelungen des § 52b UrhG einerseits und des § 53 UrhG andererseits
handelt es sich um jeweils eigenständige Regelungen. Sie erfassen
nicht nur unterschiedliche Nutzungshandlungen, sondern richten sich auch an
unterschiedliche Nutzerkreise. Während § 52b UrhG die Zulässigkeit des Zugänglichmachens
von Werken an elektronischen Leseplätzen durch bestimmte
Einrichtungen regelt, hat § 53 UrhG die Zulässigkeit des Vervielfältigens von
Werken zum eigenen Gebrauch und damit auch die Zulässigkeit entsprechender
Vervielfältigungen durch Nutzer elektronischer Leseplätze zum Gegenstand.
Beide Regelungen bestehen unabhängig voneinander und können nebeneinander
oder nacheinander anwendbar sein. Entgegen der Ansicht der
Klägerin ist es daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig,
dass ein aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibliothek
an einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund
der Schrankenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen
Leseplatzes vervielfältigt wird (vgl. Grünberger, GPR 2015, 91, 93).


Zur Haftung der Bibliotheken wird ausgeführt:

Eine Haftung der Beklagten käme daher etwa in Frage, wenn sie die Nutzer nicht darauf hinwiese, dass sie die an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke nur unter
den - näher zu bezeichnenden - Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigen dürfen. Ferner käme eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn sie nicht durch ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen dafür sorgte, dass die Nutzer - den Voraussetzungen des § 53 UrhG entsprechend - nur einzelne Vervielfältigungsstücke
oder kleine Teile eines Werkes und keine graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik oder im wesentlichen vollständigen Bücher oder Zeitschriften vervielfältigen. Insoweit treffen die Beklagte, die die Möglichkeit zu
Vervielfältigungen an den elektronischen Leseplätzen schafft, Kontroll- und Überwachungspflichten, um eine unbefugte Vervielfältigung von Werken durch Nutzer möglichst weitgehend auszuschließen. Darüber hinaus könnte ein Hinweis
der Beklagten an die Nutzer geboten sein, dass die aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG erstellten Vervielfältigungsstücke gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht verbreitet werden dürfen.


Was bedeutet das praktisch?

Abgesehen von den Hinweispflichten: Bei Notendrucken wird man wohl Drucken und Abspeichern unterbinden müssen. Bei nicht-vergriffenen Bänden darf es wohl kein Gesamt-PDF geben, das Verbot der Gesamtkopie gilt laut BGH auch für Retrodigitalisate. Während einer Sitzung sollte man wohl das sukzessive Erstellen einer Gesamtkopie unmöglich machen. Weitergehendes ist mit Blick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Benutzer problematisch.

BGH - Bibliothek - Lesesaal.JPG
BGH - Bibliothek - Lesesaal“ von ComQuat - Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


https://idw-online.de/de/news638119

Gutachten von Paul Klimpel/Eva-Marie König: Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre [2015]
http://www.historikerverband.de/fileadmin/_vhd/Stellungnahmen/GutachtenAVQuellen_Final.pdf

Es steht nichts sonderlich Neues drin. Gern würde ich auch jede Menge Geld scheffeln, indem ich aus ein paar gängigen Urheberrechtskommentaren und wenigen Monographien Binsenweisheiten zusammenschreibe.

Bei der Endkorrektur hätte nicht übersehen werden dürfen:

Und letztlich spielen CC-Lizenzen
bei audiovisuellen Archiven in den USA eine große Rolle. So stehen
beispielsweise die Materialien im – inzwischen in die Library of
Congress aufgenommenen – Prelinger Archiv280 eine große Rolle.
(S. 51).

S. 65 ist zur sog. "Sichtung" anzumerken, dass die Ausführungen grob irreführend sind. Selbstverständlich dürfen Bibliotheken und Archive gekaufte Filme Einzelnutzern unabhängig von den elektronischen "Leseplätzen" gezeigt werden, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/49617724/

http://heise.de/-2823940
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/affen-selfie-tierschuetzer-von-peta-reichen-klage-fuer-makaken-ein-a-1054281.html

Nach deutschem Recht sind Tiere keine Urheber und das ist gut so.


Oder korrekter: "A judge grants summary judgment to a filmmaker challenging Warner/Chappell's copyright to a song more than a century old."

http://www.hollywoodreporter.com/thr-esq/happy-birthday-copyright-ruled-be-826528

Sicher nur ein Zwischensieg.

http://archiv.twoday.net/search?q=happy+birthday

Update:
http://orf.at/stories/2300403/2300407/

 

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