Archivrecht
Schleswig-Holstein: "Die Polizei schlägt Alarm – es geht unter anderem um Kreise, Striche und Rechtecke: Seit einigen Wochen verzeichnet sie Einbrüche in Häusern und Wohnungen in und um Flensburg herum, in deren unmittelbarer Nähe Zeichen auf Hauswänden oder Gartenzäunen aufgemalt sind – sogenannte Gaunerzinken. „Es handelt sich möglicherweise um organisierte Strukturen“, sagt Polizeisprecher Matthias Glamann.
Was steckt hinter den Zeichen? Gaunerzinken, früher auch als Kuckuckszeichen bekannt, sollen potenzielle Einbrecher auf Häuser und Wohnungen aufmerksam machen, die sich für einen Einbruch „lohnen“. Außerdem können sie auch Auskunft über geeignete Tatzeiten sowie Fluchtrichtungen geben. Sie werden mit Kreide oder Bleistift aufgemalt."
http://www.shz.de/nachrichten/meldungen/die-geheimen-zeichen-der-einbrecher-banden-id5182556.html
Zur (Rechts-)Geschichte der "Gaunerzinken":
http://de.wikipedia.org/wiki/Zinken_%28Geheimzeichen%29
http://wwws.phil.uni-passau.de/histhw/TutKrypto/tutorien/gaunerzinken.htm
Was steckt hinter den Zeichen? Gaunerzinken, früher auch als Kuckuckszeichen bekannt, sollen potenzielle Einbrecher auf Häuser und Wohnungen aufmerksam machen, die sich für einen Einbruch „lohnen“. Außerdem können sie auch Auskunft über geeignete Tatzeiten sowie Fluchtrichtungen geben. Sie werden mit Kreide oder Bleistift aufgemalt."
http://www.shz.de/nachrichten/meldungen/die-geheimen-zeichen-der-einbrecher-banden-id5182556.html
Zur (Rechts-)Geschichte der "Gaunerzinken":
http://de.wikipedia.org/wiki/Zinken_%28Geheimzeichen%29

KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 20:48 - Rubrik: Archivrecht
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Nach wie vor ist das Netz voll mit Anwalts-Statements, die - wider besseres Wissen (?) - bei der aktuellen Streaming-Abmahnung durch U+C (nicht der Fake-Abmahnung per Mail mit Trojaner-Beigabe) davor warnen, die Sache aussitzen zu wollen und eine anwaltliche Beratung empfehlen. Dann ist man nicht selten mehr als die von U+C geforderten 250 Euro los ...
Von daher ist löblich: "Die Kanzlei Hild & Kollegen möchte sich nicht an der mit der Abmahnwelle verbundenen Geldmaschinerie beteiligen und von den Betroffenen so kurz vor Weihnachten anders verplantes Geld abkassieren. Vielmehr hat sich kanzlei.biz dazu entschieden, den Betroffenen quasi als Weihnachtsgeschenk kostenlos ein umfangreiches Antwortschreiben als Download auf seiner Facebook-Seite (https://www.facebook.com/kanzlei.biz/app_151503908244383) zur Verfügung zu stellen. Dieses ersetzt keine Rechtsberatung, soll jedoch dem Betroffenen dennoch die Möglichkeit eröffnen, sich selbst und dennoch effektiv und ohne weitere Kosten gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen."
Einzige Gegenleistung: 1 Facebook-Like ist erforderlich, um das PDF abrufen zu können:
https://www.facebook.com/kanzlei.biz
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-12-2013-redtube-abmahnung-kostenloses-antwortschreiben.html
Die Stellungnahme enthält unter I:
"Ich bestreite, den gegenständlichen Film gestreamt zu haben."
1. "Keine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes"
Zitat: "Selbst wenn eine Vervielfältigung angenommen würde, kommt das Eingreifen der Schrankenregelung nach § 44a UrhG in Betracht. Diese schränkt die Unzulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen dahingehend ein, dass eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung dann zulässig ist, wenn sie
einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt und es deren alleiniger Zweck ist, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, § 44a Nr. 2 UrhG. Bei der rechtmäßigen Nutzung geht es um die Frage, ob der allein rezeptive Werkgenuss darunter fällt. Wenn man berücksichtigt, dass im Zeitalter des analogen Fernsehens/Videos der alleinige Genuss einer auch illegal erstellten Vervielfältigung nicht strafbar war, führt eine normative
Betrachtung dazu, dass Streaming zum reinen Betrachten eines Videos als unter die Schrankenregelung des § 44a Nr. 2 UrhG fallend und damit straffrei anzusehen ist (vgl. Münchener
Anwaltshandbuch IT -Recht, 3. Auflage, Rn. 330; vgl. BGHZ 37, 1 (6f.) - AKI; Beck’scher Online - Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 44a UrhG, Rn. 3)."
2. "Zulässige Privatkopie (§ 53 Abs.1 Satz 1 UrhG)"
3. "Keine Werkqualität"
"Ferner fehlt es pornographischen Filmen regelmäßig an der Werkqualität gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Bei diesen Filmen liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor, da diese
lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen (vgl.
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O
22293/12 )."
Dazu ausführlicher hier:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Kanzlei beachtet nicht, dass das Nichtvorliegen des Urheberrechtsschutzes trotzdem die Abmahnung ermöglicht, wenn die Laufbilder in Deutschland geschützt sind (was ich ja bezweifle).
Unter II wird subsummiert:
1. "Anwendung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG "
2. Abmahnung sei "rechtsmissbräuchlich"
3. (Lückenloser Nachweis der Rechte fehle.)
4. Angesichts Unklarheit über die Ermittlung der IP-Adresse wird auf die Strafbarkeit des Datenausspähens nach § 202 StGB hingewiesen und nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten (Fristsetzung 2 Wochen) verlangt.
III. U+C soll binnen zwei Wochen erklären, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Fazit: Eine im wesentlichen brauchbare Zurückweisung, die diejenigen verwenden können, die nicht einfach abwarten wollen. Nach wie vor sehe ich auch im Nichtstun in diesem Fall kein nennenswertes Risiko.
***
Weitere Infos hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
und auf Google+ (umfangreiche Linksammlung in meinem Stream)
Update:
RA Udo Vetter im Interview: "Bei den Leuten, die jetzt eine Abmahnung bekommen haben, kann ich sagen: Die Abmahnung ist ganz klar rechtswidrig. Wegen einer rechtswidrigen Abmahnung, die unwirksam ist, muss man keine Unterlassungserklärung abgeben. Wozu ich allerdings auch nicht rate, ist, gar nichts zu machen, sondern der Kanzlei U+C unter den bekannten Kontaktdaten und unter Angabe des Aktenzeichens zu widersprechen. Dazu genügt ein Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche der Forderung." Das geht per Mail oder man kann da auch per Fax und per Post und von mir aus mit Einschreiben und Rückschein machen. Man braucht für diesen Widerspruch keinen Anwalt."
http://wsj.de/article/SB10001424052702303293604579256252616552172.html
Von daher ist löblich: "Die Kanzlei Hild & Kollegen möchte sich nicht an der mit der Abmahnwelle verbundenen Geldmaschinerie beteiligen und von den Betroffenen so kurz vor Weihnachten anders verplantes Geld abkassieren. Vielmehr hat sich kanzlei.biz dazu entschieden, den Betroffenen quasi als Weihnachtsgeschenk kostenlos ein umfangreiches Antwortschreiben als Download auf seiner Facebook-Seite (https://www.facebook.com/kanzlei.biz/app_151503908244383) zur Verfügung zu stellen. Dieses ersetzt keine Rechtsberatung, soll jedoch dem Betroffenen dennoch die Möglichkeit eröffnen, sich selbst und dennoch effektiv und ohne weitere Kosten gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen."
Einzige Gegenleistung: 1 Facebook-Like ist erforderlich, um das PDF abrufen zu können:
https://www.facebook.com/kanzlei.biz
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-12-2013-redtube-abmahnung-kostenloses-antwortschreiben.html
Die Stellungnahme enthält unter I:
"Ich bestreite, den gegenständlichen Film gestreamt zu haben."
1. "Keine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes"
Zitat: "Selbst wenn eine Vervielfältigung angenommen würde, kommt das Eingreifen der Schrankenregelung nach § 44a UrhG in Betracht. Diese schränkt die Unzulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen dahingehend ein, dass eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung dann zulässig ist, wenn sie
einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt und es deren alleiniger Zweck ist, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, § 44a Nr. 2 UrhG. Bei der rechtmäßigen Nutzung geht es um die Frage, ob der allein rezeptive Werkgenuss darunter fällt. Wenn man berücksichtigt, dass im Zeitalter des analogen Fernsehens/Videos der alleinige Genuss einer auch illegal erstellten Vervielfältigung nicht strafbar war, führt eine normative
Betrachtung dazu, dass Streaming zum reinen Betrachten eines Videos als unter die Schrankenregelung des § 44a Nr. 2 UrhG fallend und damit straffrei anzusehen ist (vgl. Münchener
Anwaltshandbuch IT -Recht, 3. Auflage, Rn. 330; vgl. BGHZ 37, 1 (6f.) - AKI; Beck’scher Online - Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 44a UrhG, Rn. 3)."
2. "Zulässige Privatkopie (§ 53 Abs.1 Satz 1 UrhG)"
3. "Keine Werkqualität"
"Ferner fehlt es pornographischen Filmen regelmäßig an der Werkqualität gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Bei diesen Filmen liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor, da diese
lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen (vgl.
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O
22293/12 )."
Dazu ausführlicher hier:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Kanzlei beachtet nicht, dass das Nichtvorliegen des Urheberrechtsschutzes trotzdem die Abmahnung ermöglicht, wenn die Laufbilder in Deutschland geschützt sind (was ich ja bezweifle).
Unter II wird subsummiert:
1. "Anwendung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG "
2. Abmahnung sei "rechtsmissbräuchlich"
3. (Lückenloser Nachweis der Rechte fehle.)
4. Angesichts Unklarheit über die Ermittlung der IP-Adresse wird auf die Strafbarkeit des Datenausspähens nach § 202 StGB hingewiesen und nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten (Fristsetzung 2 Wochen) verlangt.
III. U+C soll binnen zwei Wochen erklären, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Fazit: Eine im wesentlichen brauchbare Zurückweisung, die diejenigen verwenden können, die nicht einfach abwarten wollen. Nach wie vor sehe ich auch im Nichtstun in diesem Fall kein nennenswertes Risiko.
***
Weitere Infos hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
und auf Google+ (umfangreiche Linksammlung in meinem Stream)
Update:
RA Udo Vetter im Interview: "Bei den Leuten, die jetzt eine Abmahnung bekommen haben, kann ich sagen: Die Abmahnung ist ganz klar rechtswidrig. Wegen einer rechtswidrigen Abmahnung, die unwirksam ist, muss man keine Unterlassungserklärung abgeben. Wozu ich allerdings auch nicht rate, ist, gar nichts zu machen, sondern der Kanzlei U+C unter den bekannten Kontaktdaten und unter Angabe des Aktenzeichens zu widersprechen. Dazu genügt ein Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche der Forderung." Das geht per Mail oder man kann da auch per Fax und per Post und von mir aus mit Einschreiben und Rückschein machen. Man braucht für diesen Widerspruch keinen Anwalt."
http://wsj.de/article/SB10001424052702303293604579256252616552172.html
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 19:33 - Rubrik: Archivrecht
"Zeitungsverlage müssen die Nutzung von Zeitungsartikeln freier Mitarbeiter in entgeltpflichtigen Online-Archiven angemessen honorieren. Der Betrag kann dabei 110 Euro pro Zeitungsartikel für einen Zeitraum von drei Jahren erreichen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. November 2013 entschieden. "
http://www.djv.de/startseite/service/news-kalender/detail/article/freie-journalisten-erhalten-richtig-geld-fuer-zeitungsartikel-in-zahlungspflichtigen-online-archiven.html
http://www.djv.de/startseite/service/news-kalender/detail/article/freie-journalisten-erhalten-richtig-geld-fuer-zeitungsartikel-in-zahlungspflichtigen-online-archiven.html
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 17:05 - Rubrik: Archivrecht
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Es gibt viele Gründe, wieso die aktuelle riesige Abmahnwelle der Kanzlei U+C wegen angeblichen Porno-Streamings auf der Plattform Redtube unwirksam sein könnte. Auf meine Berichterstattung hier und auf G+ wird verwiesen.
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Immer wieder wurde in Foren auf ein Urteil verwiesen, wonach Pornos ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt seien.
Eine genaue Prüfung der Rechtslage ergibt, dass die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen in den jetzigen Gestattungsbeschlüssen des Landgerichts Köln rechtsfehlerhaft war und insoweit einen urheberrechtlichen Skandal fortsetzt, der schon früher sogar zu rechtswidriger Strafverfolgung geführt hat.
Angesichts der Tragweite des mit § 101 UrhG verbundenen Grundrechtseingriffs hätte sorgfältig geprüft werden müssen, ob - bei Nichtvorliegen eines Filmwerks - der Schweizer Laufbildhersteller die Formalitäten des § 121 Abs. 1 UrhG eingehalten hat, woran es zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel gibt.
Dass noch viel wichtigere Punkte von den offensichtlich unfähigen Kölner Richtern sorgfältig hätten geprüft werden müssen, schließt nicht aus, dass bereits die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Problematik die entsprechenden Beschlüsse als rechtswidrig erscheinen lässt. Und das selbst dann, wenn man doch zum Schluss kommt, dass ein Laufbilderschutz in Deutschland besteht. Dies ergibt sich daraus, dass an die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsverletzung wahrscheinlich erscheint (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 Rz. 67). Es hätte also bewiesen werden müssen, dass die Laufbilder erstmals in Deutschland oder bei Erscheinen im Ausland innerhalb eines Monats erschienen sind.
Hat eine Schweizer Firma als Inhaberin des Laufbilderschutzes nach § 95 UrhG die Pornofilme auf einen US-Server in der Art von Redtube hochgeladen, ohne sie in Deutschland innerhalb der Monatsfrist auch in Form von Vervielfältigungsstücken in den Handel zu bringen, so scheidet nach herrschender Meinung ein Laufbild-Schutz und damit ein Schutz in Deutschland aus. Auf dieser Basis darf niemand abgemahnt werden.
Bei dem Landgericht Köln hätten angesichts der Kombination Porno und Schweizer Firma die Alarmglocken schrillen müssen, da Pornos der Urheberrechtsschutz abgesprochen wird und ein Schutz als Laufbilder bei einem Nicht-EU-Rechteinhaber formale Voraussetzungen hat, die vom Antragsteller hätten dargelegt werden müssen.
Zunächst einmal ist zu belegen, dass die These zutrifft:
Die herrschende urheberrechtliche Meinung schließt Pornos und Sexfilme vom Urheberrechtsschutz als "Filmwerke" nach § 2 UrhG aus und gewährt ihnen nur den Schutz als Laufbilder nach § 95 UrhG.
Wie recht häufig äußerte sich Udo Vetter in seinem Lawblog fahrlässig ungenau, als er ohne irgendwelche Belege und natürlich wie üblich ohne einen Link zur Entscheidung behauptete, dass bei Pornofilmen, deren Handlung nur im Geschlechtsverkehr besteht, "fast alle Gerichte" die Schöpfungshöhe bejahten. Das ist ersichtlich aus der Luft gegriffen, denn Rechtsprechung und Schrifttum sehen das einhellig anders.
Das Landgericht München hat sich in seiner Entscheidung gegen die Firma Malibu, die - so ein Zufall! - von den jetzt abmahnenden Urmann und Collegen vertreten wurde, an eine bestehende Rechtsprechung angeschlossen.
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-12.pdf
Auf Anwaltsseiten und in Blawgs wurde soweit ich sehe, keine Kritik an dem Beschluss geübt, auch wenn man die Konsequenzen relativiert hat. Von einer "Porno-Ente" zu sprechen, wie es Weitzmann und Kreutzer getan haben
http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagzeilen
geht aber zu weit.
Katzenberger nennt im umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12) als Beispiele für bloße Laufbilder "Sex und Pornofilme", ohne irgendwelche abweichenden Meinungen zu vermerken. Stattdessen nennt er Gerichtsentscheidungen, die das ebenso sehen:
OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 53 - Laufbilder
OLG Hamburg, UFITA 87 (1980), 322/4 - Tiffany [3 U 140/79]
OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim
Das LG Köln stellte 2010 fest:
"Bei den Erotikfilmen handelt es sich mangels "Werkqualität" um Laufbilder (OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim), die Laufbildschutz nach §§ 95 i.V.m. 94 UrhG genießen."
http://openjur.de/u/536931.html
Der Kommentar von Dreyer et al. 2009 hält kurz und knackig fest: "An der notwendigen schöpferischen Gestaltungshöhe fehlt es idR Pornofilmen (OLG Hamburg GRUR 1984, 663 - Video intim)."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Video+Intim%22+olg+hamburg
1992 führte Thomas Hoeren in GRUR die Sexfilme unter den Filmen "zweiter Klasse", die nur Laufbilder seien, auf:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/043.pdf
Die Belege ließen sich wohl unschwer vermehren.
Jedenfalls bei kürzeren Filmen (im Münchner Fall war der längere Film 19 Minuten lang), bei denen es an einer Handlung abgesehen vom "Gerammel" fehlt, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Schutz als Filmwerk nicht gegeben ist.
Paul Katzenberger hat den Justiz-Skandal in Sachen Laufbilder wenn man so will "aufgedeckt" (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12). Ich selbst schrieb in meiner Urheberrechtsfibel 2009 zu § 128
"Ein in den USA erstellter kurzer Pornoclip zählt nach deutschem Recht nicht zu den Filmwerken, sondern zu den Laufbildern (§ 95). Er ist in Deutschland nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. (Geschützt sind aber die Filmeinzelbilder nach § 72 als einfache Lichtbilder.) Die Vorschrift orientiert sich an § 126. Da einschlägige Staatsverträge fehlen, sind ausländische Filmhersteller außerhalb der EU/EWRStaaten kaum geschützt. Es geht wohlgemerkt nicht um den urheberrechtlichen Schutz, der den Urhebern von Filmwerken selbstverständlich zukommt, sondern um das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers. Besteht im Ausland (z. B. in den USA) kein solcher spezifischer Schutz, ist nach dem Schutzfristenvergleich auch in Deutschland kein Schutz möglich. Im Fall des Pornoclips gibt es keine Film-Urheber, da kein Filmwerk vorliegt, und die Darsteller sind auch, da sie einfach Sex haben und nicht ein Werk zum Vortrage bringen, keine ausübenden Künstler.
Mit der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 128 waren einige deutsche Gerichte offensichtlich überfordert. Sie haben sie schlicht und einfach übersehen oder ignoriert.
Der Schutz des Filmherstellers ist zu streichen und daher muss auch
§ 128 weg!"
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Wie das mit den Filmeinzelbildern ist, kann dahingestellt bleiben. Rechteinhaber haben sich meines Wissens bei einem Film noch nie auf den Schutz der Filmeinzelbilder berufen, aber man weiß ja nie (Graf's Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird irgendwann einmal abgemahnt werden
https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ#Definitionen ).
Bei meinen Ausführungen 2009 stützte ich mich auf Katzenberger, der vor allem anhand der Videospiele, die überwiegend auch nur als Laufbilder gelten, kritisiert hat, dass die Gerichte die fremdenrechtliche Rechtslage bei Spielen aus den USA und Japan verkannt und falsche Entscheidungen getroffen haben. "Bedauerlicherweise", schreibt er (zitiert nach der 4. Auflage, die 2009 natürlich noch nicht vorlag), "sind offensichtlich auch zahlreiche strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, auch solche gegen Jugendliche, auf jene nicht existente gesetzliche Grundlage gestützt worden".
Das ist aus meiner Sicht durchaus ein Justizskandal. Wenn man verlangt, dass man sich an die Regeln des UrhG hält, dann kann man nicht einfach Regeln weglassen, weil das den Rechteinhabern besser passt.
Es gibt keinen internationalen Schutz für Laufbilder. Katzenberger bezieht sich auf eine richtige Entscheidung des österreichischen OGH "Game Boy", die ein japanisches Videospiel betraf und online ist:
http://ww.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_000
Da es bei den vorliegenden Streaming-Abmahnungen um Pornos ging, hätte zunächst einmal die Eigenschaft als Filmwerk erwiesen werden müssen, da die gefestigte deutsche Rechtsprechung Pornos eben nicht als Filmwerke, sondern als Laufbilder sieht.
Im Antrag des RA Sebastian an das LG Köln ist ausdrücklich von der Übertragung der "verfahrensgegenständlichen Rechte" hinsichtlich des durch eine spanische Firma hergestellten Films "Amanda's Secret" an die Schweizer Antragstellerin "The Archive AG" die Rede.
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf
Da die Rechte des Filmherstellers übertragbar sind (§ 94 UrhG), ist als Rechteinhaber des Laufbildschutzes eine Firma außerhalb von EU und EWR anzusehen, denn die Schweiz gehört dazu nicht! Wären die Rechte noch bei der spanischen Firma (EU) oder an eine deutsche Firma übertragen worden, so wäre der Laufbildschutz automatisch gegeben und ein Einwand aussichtslos.
Was auch immer sich die Abmahner von dem Schweizer Standort von "The Archive" versprochen haben mögen, die Rechteübertragung bereitet ihnen, folgt man meiner Argumentation, erhebliche fremdenrechtliche Probleme mit dem Laufbildschutz.
Im Lawblog-Forum wurde hinreichend Beweismaterial zusammengetragen, dass die Filme, um die es in der Abmahnung geht, obskure Machwerke sind, über die man sonst nichts findet, also auch kein DVD-Angebot. Damit aber stellen sich ähnliche Beweisprobleme wie bei dem Münchner Fall, bei dem die Rechteinhaber das Erscheinen in Deutschland bzw. bei Erscheinen im Ausland spätestens einen Monat später in Deutschland (Voraussetzung des fremdenrechtlichen Schutzes nach § 121 Abs. 1 UrhG) nicht darlegen konnten. Nach Katzenberger (§ 6 Rz. 56) reicht ein Upload auf einen Server in oder außerhalb Deutschlands nicht aus, um den Urheberrechtsschutz nach § 121 Abs. 1 zu begründen! Durch eine reine Internetveröffentlichung kann also z.B. Amanda's Secret nach dieser autoritativen Meinung keinen deutschen Laufbildschutz erlangt haben.
Ohne Laufbildschutz keine Urheberrechtsverletzung und a) keine Gerichtsauskunft hinsichtlich der Anschrift und b) auch keine wirksame Abmahnung!
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Immer wieder wurde in Foren auf ein Urteil verwiesen, wonach Pornos ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt seien.
Eine genaue Prüfung der Rechtslage ergibt, dass die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen in den jetzigen Gestattungsbeschlüssen des Landgerichts Köln rechtsfehlerhaft war und insoweit einen urheberrechtlichen Skandal fortsetzt, der schon früher sogar zu rechtswidriger Strafverfolgung geführt hat.
Angesichts der Tragweite des mit § 101 UrhG verbundenen Grundrechtseingriffs hätte sorgfältig geprüft werden müssen, ob - bei Nichtvorliegen eines Filmwerks - der Schweizer Laufbildhersteller die Formalitäten des § 121 Abs. 1 UrhG eingehalten hat, woran es zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel gibt.
Dass noch viel wichtigere Punkte von den offensichtlich unfähigen Kölner Richtern sorgfältig hätten geprüft werden müssen, schließt nicht aus, dass bereits die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Problematik die entsprechenden Beschlüsse als rechtswidrig erscheinen lässt. Und das selbst dann, wenn man doch zum Schluss kommt, dass ein Laufbilderschutz in Deutschland besteht. Dies ergibt sich daraus, dass an die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsverletzung wahrscheinlich erscheint (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 Rz. 67). Es hätte also bewiesen werden müssen, dass die Laufbilder erstmals in Deutschland oder bei Erscheinen im Ausland innerhalb eines Monats erschienen sind.
Hat eine Schweizer Firma als Inhaberin des Laufbilderschutzes nach § 95 UrhG die Pornofilme auf einen US-Server in der Art von Redtube hochgeladen, ohne sie in Deutschland innerhalb der Monatsfrist auch in Form von Vervielfältigungsstücken in den Handel zu bringen, so scheidet nach herrschender Meinung ein Laufbild-Schutz und damit ein Schutz in Deutschland aus. Auf dieser Basis darf niemand abgemahnt werden.
Bei dem Landgericht Köln hätten angesichts der Kombination Porno und Schweizer Firma die Alarmglocken schrillen müssen, da Pornos der Urheberrechtsschutz abgesprochen wird und ein Schutz als Laufbilder bei einem Nicht-EU-Rechteinhaber formale Voraussetzungen hat, die vom Antragsteller hätten dargelegt werden müssen.
Zunächst einmal ist zu belegen, dass die These zutrifft:
Die herrschende urheberrechtliche Meinung schließt Pornos und Sexfilme vom Urheberrechtsschutz als "Filmwerke" nach § 2 UrhG aus und gewährt ihnen nur den Schutz als Laufbilder nach § 95 UrhG.
Wie recht häufig äußerte sich Udo Vetter in seinem Lawblog fahrlässig ungenau, als er ohne irgendwelche Belege und natürlich wie üblich ohne einen Link zur Entscheidung behauptete, dass bei Pornofilmen, deren Handlung nur im Geschlechtsverkehr besteht, "fast alle Gerichte" die Schöpfungshöhe bejahten. Das ist ersichtlich aus der Luft gegriffen, denn Rechtsprechung und Schrifttum sehen das einhellig anders.
Das Landgericht München hat sich in seiner Entscheidung gegen die Firma Malibu, die - so ein Zufall! - von den jetzt abmahnenden Urmann und Collegen vertreten wurde, an eine bestehende Rechtsprechung angeschlossen.
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-12.pdf
Auf Anwaltsseiten und in Blawgs wurde soweit ich sehe, keine Kritik an dem Beschluss geübt, auch wenn man die Konsequenzen relativiert hat. Von einer "Porno-Ente" zu sprechen, wie es Weitzmann und Kreutzer getan haben
http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagzeilen
geht aber zu weit.
Katzenberger nennt im umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12) als Beispiele für bloße Laufbilder "Sex und Pornofilme", ohne irgendwelche abweichenden Meinungen zu vermerken. Stattdessen nennt er Gerichtsentscheidungen, die das ebenso sehen:
OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 53 - Laufbilder
OLG Hamburg, UFITA 87 (1980), 322/4 - Tiffany [3 U 140/79]
OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim
Das LG Köln stellte 2010 fest:
"Bei den Erotikfilmen handelt es sich mangels "Werkqualität" um Laufbilder (OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim), die Laufbildschutz nach §§ 95 i.V.m. 94 UrhG genießen."
http://openjur.de/u/536931.html
Der Kommentar von Dreyer et al. 2009 hält kurz und knackig fest: "An der notwendigen schöpferischen Gestaltungshöhe fehlt es idR Pornofilmen (OLG Hamburg GRUR 1984, 663 - Video intim)."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Video+Intim%22+olg+hamburg
1992 führte Thomas Hoeren in GRUR die Sexfilme unter den Filmen "zweiter Klasse", die nur Laufbilder seien, auf:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/043.pdf
Die Belege ließen sich wohl unschwer vermehren.
Jedenfalls bei kürzeren Filmen (im Münchner Fall war der längere Film 19 Minuten lang), bei denen es an einer Handlung abgesehen vom "Gerammel" fehlt, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Schutz als Filmwerk nicht gegeben ist.
Paul Katzenberger hat den Justiz-Skandal in Sachen Laufbilder wenn man so will "aufgedeckt" (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12). Ich selbst schrieb in meiner Urheberrechtsfibel 2009 zu § 128
"Ein in den USA erstellter kurzer Pornoclip zählt nach deutschem Recht nicht zu den Filmwerken, sondern zu den Laufbildern (§ 95). Er ist in Deutschland nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. (Geschützt sind aber die Filmeinzelbilder nach § 72 als einfache Lichtbilder.) Die Vorschrift orientiert sich an § 126. Da einschlägige Staatsverträge fehlen, sind ausländische Filmhersteller außerhalb der EU/EWRStaaten kaum geschützt. Es geht wohlgemerkt nicht um den urheberrechtlichen Schutz, der den Urhebern von Filmwerken selbstverständlich zukommt, sondern um das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers. Besteht im Ausland (z. B. in den USA) kein solcher spezifischer Schutz, ist nach dem Schutzfristenvergleich auch in Deutschland kein Schutz möglich. Im Fall des Pornoclips gibt es keine Film-Urheber, da kein Filmwerk vorliegt, und die Darsteller sind auch, da sie einfach Sex haben und nicht ein Werk zum Vortrage bringen, keine ausübenden Künstler.
Mit der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 128 waren einige deutsche Gerichte offensichtlich überfordert. Sie haben sie schlicht und einfach übersehen oder ignoriert.
Der Schutz des Filmherstellers ist zu streichen und daher muss auch
§ 128 weg!"
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Wie das mit den Filmeinzelbildern ist, kann dahingestellt bleiben. Rechteinhaber haben sich meines Wissens bei einem Film noch nie auf den Schutz der Filmeinzelbilder berufen, aber man weiß ja nie (Graf's Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird irgendwann einmal abgemahnt werden
https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ#Definitionen ).
Bei meinen Ausführungen 2009 stützte ich mich auf Katzenberger, der vor allem anhand der Videospiele, die überwiegend auch nur als Laufbilder gelten, kritisiert hat, dass die Gerichte die fremdenrechtliche Rechtslage bei Spielen aus den USA und Japan verkannt und falsche Entscheidungen getroffen haben. "Bedauerlicherweise", schreibt er (zitiert nach der 4. Auflage, die 2009 natürlich noch nicht vorlag), "sind offensichtlich auch zahlreiche strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, auch solche gegen Jugendliche, auf jene nicht existente gesetzliche Grundlage gestützt worden".
Das ist aus meiner Sicht durchaus ein Justizskandal. Wenn man verlangt, dass man sich an die Regeln des UrhG hält, dann kann man nicht einfach Regeln weglassen, weil das den Rechteinhabern besser passt.
Es gibt keinen internationalen Schutz für Laufbilder. Katzenberger bezieht sich auf eine richtige Entscheidung des österreichischen OGH "Game Boy", die ein japanisches Videospiel betraf und online ist:
http://ww.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_000
Da es bei den vorliegenden Streaming-Abmahnungen um Pornos ging, hätte zunächst einmal die Eigenschaft als Filmwerk erwiesen werden müssen, da die gefestigte deutsche Rechtsprechung Pornos eben nicht als Filmwerke, sondern als Laufbilder sieht.
Im Antrag des RA Sebastian an das LG Köln ist ausdrücklich von der Übertragung der "verfahrensgegenständlichen Rechte" hinsichtlich des durch eine spanische Firma hergestellten Films "Amanda's Secret" an die Schweizer Antragstellerin "The Archive AG" die Rede.
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf
Da die Rechte des Filmherstellers übertragbar sind (§ 94 UrhG), ist als Rechteinhaber des Laufbildschutzes eine Firma außerhalb von EU und EWR anzusehen, denn die Schweiz gehört dazu nicht! Wären die Rechte noch bei der spanischen Firma (EU) oder an eine deutsche Firma übertragen worden, so wäre der Laufbildschutz automatisch gegeben und ein Einwand aussichtslos.
Was auch immer sich die Abmahner von dem Schweizer Standort von "The Archive" versprochen haben mögen, die Rechteübertragung bereitet ihnen, folgt man meiner Argumentation, erhebliche fremdenrechtliche Probleme mit dem Laufbildschutz.
Im Lawblog-Forum wurde hinreichend Beweismaterial zusammengetragen, dass die Filme, um die es in der Abmahnung geht, obskure Machwerke sind, über die man sonst nichts findet, also auch kein DVD-Angebot. Damit aber stellen sich ähnliche Beweisprobleme wie bei dem Münchner Fall, bei dem die Rechteinhaber das Erscheinen in Deutschland bzw. bei Erscheinen im Ausland spätestens einen Monat später in Deutschland (Voraussetzung des fremdenrechtlichen Schutzes nach § 121 Abs. 1 UrhG) nicht darlegen konnten. Nach Katzenberger (§ 6 Rz. 56) reicht ein Upload auf einen Server in oder außerhalb Deutschlands nicht aus, um den Urheberrechtsschutz nach § 121 Abs. 1 zu begründen! Durch eine reine Internetveröffentlichung kann also z.B. Amanda's Secret nach dieser autoritativen Meinung keinen deutschen Laufbildschutz erlangt haben.
Ohne Laufbildschutz keine Urheberrechtsverletzung und a) keine Gerichtsauskunft hinsichtlich der Anschrift und b) auch keine wirksame Abmahnung!
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 03:46 - Rubrik: Archivrecht
Da eine Firma betroffen ist und nicht zehntausende verunsicherte Abgemahnte in Sachen angeblichen Porno-Konsums, gibt es blitzschnell eine Facebook-Gruppe, die den Widerstand koordiniert:
http://www.getdigital.de/blog/fall-trade-buzzer-abmahnung-gerichtliches-verbot-der-benutzung-von-geek-nerd/
http://www.getdigital.de/blog/fall-trade-buzzer-abmahnung-gerichtliches-verbot-der-benutzung-von-geek-nerd/
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 00:18 - Rubrik: Archivrecht
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Markus Kompa macht uns auf eine nicht jugendfreie Perle auf YouTube aufmerksam.
http://www.kanzleikompa.de/2013/12/12/hallo-liebe-pornofreunde/
Wer sich über die aktuellen Streaming-Abmahnungen unterrichten will, kann hier schauen
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
oder besser noch auf meinem G+-Stream, wo ich alle irgendwie bedeutsamen Meldungen zur U+C-Affäre teile:
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts
Eine sehr gute Zusammenfassung der juristischen Aspekte:
http://www.juraserv.de/startseite/abmahnung-der-u-c-kanzlei-fuer-porno-streaming-von-redtube-com-01018
http://www.kanzleikompa.de/2013/12/12/hallo-liebe-pornofreunde/
Wer sich über die aktuellen Streaming-Abmahnungen unterrichten will, kann hier schauen
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
oder besser noch auf meinem G+-Stream, wo ich alle irgendwie bedeutsamen Meldungen zur U+C-Affäre teile:
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts
Eine sehr gute Zusammenfassung der juristischen Aspekte:
http://www.juraserv.de/startseite/abmahnung-der-u-c-kanzlei-fuer-porno-streaming-von-redtube-com-01018
KlausGraf - am Donnerstag, 12. Dezember 2013, 21:45 - Rubrik: Archivrecht
http://www.dondahlmann.de/?p=24312
Da Rechteketten immer unübersichtlicher werden, kommt es immer wieder mal vor, dass vollständig legal genutzte Bilder abgemahnt werden.
Da Rechteketten immer unübersichtlicher werden, kommt es immer wieder mal vor, dass vollständig legal genutzte Bilder abgemahnt werden.
KlausGraf - am Donnerstag, 12. Dezember 2013, 21:31 - Rubrik: Archivrecht
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Müsste man eigentlich bald wieder an pöbelnden Rechtsanwälten am Wochenende merken ...
Es lag wohl an einem Sonderzeichen in einem Twitter-Einbettungscode ...
Es lag wohl an einem Sonderzeichen in einem Twitter-Einbettungscode ...
KlausGraf - am Mittwoch, 11. Dezember 2013, 13:42 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.rechtambild.de/2013/06/14-000-e-fur-die-nichtnennung-des-urhebers/
http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/lhr-erzielt-rekordsumme-fur-mandanten-fotograf-erhalt-14-000-e-schadensersatz-wegen-nichtnennung-als-urheber
" Es handelte sich um ein hochwertiges Lichtbildwerk, auf dem eine Sehenswürdigkeit abgebildet war. Der Betrag bezog sich auf mehrere Veröffentlichungen in Pressemitteilungen an verschiedensten Stellen im Internet und in Katalogen über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren. Er entspricht daher nicht dem Fall, bei dem ein Lichtbild lediglich an einer Stelle und über einen kurzen Zeitraum verwendet wird. "
Via
http://www.fr-online.de/recht/-creative-commons-so-darf-man-fotos-und-co-teilen,21157310,24333396.html
Zur lizenzgerechten Nutzung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
"Nicht nur die Printpresse hat immer wieder Probleme damit zu begreifen, dass Bilder aus der Wikipedia & Co. (wobei & Co. insbesondere für den Bilderschatz auf Wikimedia Commons steht) nicht nach eigenem Gutdünken frei genutzt werden können. Man muss sich dabei sehr wohl an bestimmte Regeln halten. Im Wesentlichen sind es zwei sehr einfache Grundregeln bei Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen):
1. Nenne den Namen (oder das Pseudonym) des Fotografen!
2. Verlinke die maßgebliche Lizenz!"
Nochmals am Beispiel eines der Sieger des Wettbewerbs Wiki loves Monuments 2013, wobei wieder unkritische Postkartenansichten als Sieger ausgewählt wurden.
Foto: Thaler https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
Aus der Seite
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Egyetemi_K%C3%B6nyvt%C3%A1r4.JPG
entnimmt man:
1. Es gibt keine besonderen Forderungen (z.B. Verlinkung einer Seite), die im Rahmen der CC-BY-SA-Lizenz zu beachten wären
2. Der Name oder das Pseudonym des Fotografen ist Thaler (wenn er sich Moppelhoppel nennen würde, wäre das ebenso anzugeben).
3. Der Lizenzlink ist
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
4. Die Quelle zu verlinken ist sinnvoll, aber in diesem Fall nicht zwingend:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Egyetemi_K%C3%B6nyvt%C3%A1r4.JPG
Bei Online-Publikationen sollten die Angaben am Bild oder in nächster Nähe stehen. Das ist auch eine Anerkennung für den Fotografen. Natürlich sollte man, wenn mans hübscher oder kürzer schätzt, den Link unter CC-BY-SA verstecken
Bei gedruckten Publikationen stehen die Angaben (mit Abdruck der URL der Lizenzadresse
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en ) im üblichen Bildnachweis (z.B. am Ende eines Buchs oder klein neben einem Foto in einer Zeitung).
http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/lhr-erzielt-rekordsumme-fur-mandanten-fotograf-erhalt-14-000-e-schadensersatz-wegen-nichtnennung-als-urheber
" Es handelte sich um ein hochwertiges Lichtbildwerk, auf dem eine Sehenswürdigkeit abgebildet war. Der Betrag bezog sich auf mehrere Veröffentlichungen in Pressemitteilungen an verschiedensten Stellen im Internet und in Katalogen über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren. Er entspricht daher nicht dem Fall, bei dem ein Lichtbild lediglich an einer Stelle und über einen kurzen Zeitraum verwendet wird. "
Via
http://www.fr-online.de/recht/-creative-commons-so-darf-man-fotos-und-co-teilen,21157310,24333396.html
Zur lizenzgerechten Nutzung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
"Nicht nur die Printpresse hat immer wieder Probleme damit zu begreifen, dass Bilder aus der Wikipedia & Co. (wobei & Co. insbesondere für den Bilderschatz auf Wikimedia Commons steht) nicht nach eigenem Gutdünken frei genutzt werden können. Man muss sich dabei sehr wohl an bestimmte Regeln halten. Im Wesentlichen sind es zwei sehr einfache Grundregeln bei Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen):
1. Nenne den Namen (oder das Pseudonym) des Fotografen!
2. Verlinke die maßgebliche Lizenz!"
Nochmals am Beispiel eines der Sieger des Wettbewerbs Wiki loves Monuments 2013, wobei wieder unkritische Postkartenansichten als Sieger ausgewählt wurden.
Aus der Seite
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Egyetemi_K%C3%B6nyvt%C3%A1r4.JPG
entnimmt man:
1. Es gibt keine besonderen Forderungen (z.B. Verlinkung einer Seite), die im Rahmen der CC-BY-SA-Lizenz zu beachten wären
2. Der Name oder das Pseudonym des Fotografen ist Thaler (wenn er sich Moppelhoppel nennen würde, wäre das ebenso anzugeben).
3. Der Lizenzlink ist
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
4. Die Quelle zu verlinken ist sinnvoll, aber in diesem Fall nicht zwingend:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Egyetemi_K%C3%B6nyvt%C3%A1r4.JPG
Bei Online-Publikationen sollten die Angaben am Bild oder in nächster Nähe stehen. Das ist auch eine Anerkennung für den Fotografen. Natürlich sollte man, wenn mans hübscher oder kürzer schätzt, den Link unter CC-BY-SA verstecken
Bei gedruckten Publikationen stehen die Angaben (mit Abdruck der URL der Lizenzadresse
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en ) im üblichen Bildnachweis (z.B. am Ende eines Buchs oder klein neben einem Foto in einer Zeitung).
KlausGraf - am Dienstag, 10. Dezember 2013, 21:13 - Rubrik: Archivrecht
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/570477635/
Abmahnhelfer.de hat wichtige Dokumente zum Fall der U+C-Abmahnung ins Netz gestellt:
http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online
Antrag des Rechtsanwalts Daniel Sebastian.
Beschluss des Landgerichts Köln.
Eidesstattliche Versicherungen zur Tracking Software.
Siehe auch
http://www.golem.de/news/u-c-abmahnung-gericht-hat-streaming-und-p2p-verwechselt-1312-103257.html
Während Udo Vetter unverständlicherweise eine modifizierte Unterlassungserklärung für seine Mandaten abgibt, wird das allgemein abgelehnt.
Ratschlag von einem Experten:
"Rechtsanwalt Christian Solmecke sagt:
9. Dezember 2013 um 13:45
1. Nicht zahlen
2. Keine UVE
3. Rechtslage an U+C mitteilen (entweder selbst oder mit Anwalt)
4. Spätestens wenn ein gelber Briefumschlag im Briefkasten liegt (Mahnbescheid), einen Anwalt einschalten"
Deutlich Kritik an seinen Kollegen übt RA Dr. Wachs:
"Durch die Berichterstattung werden die Menschen zu Panik getrieben – gerade vor Weihnachten. Das gewinnmaximierend zu nutzen finde ich schändlich. Natürlich ist mir klar, dass einige “Phantom Abgemahnte” geradezu nach einer Lösung schreien. Aber Anwälte, die etwas von sich und ihrem Berufsstand halten, sollten nach meiner Meinung hier standhaft bleiben und auf das Honorar verzichten."
http://www.dr-wachs.de/blog/2013/12/08/sorge-vor-uc-streaming-abmahnungen-fuhrt-panik-bei-surfern-und-kuriosen-ideen-im-wettbewerb/
Weitere Links via G+
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747
Update: Ich kann allerdings auch nicht nachvollziehen, wieso Dr. Wachs sich an dem Schwachsinn einer modifizierten Unterlassungserklärung für Streaming beteiligt, nur weil viele Nutzer auf
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/modue.htm
eine solche gern abgeben möchten und ein Verantwortlicher der Website das empfiehlt:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?f=17&t=176
http://archiv.twoday.net/stories/570477635/
Abmahnhelfer.de hat wichtige Dokumente zum Fall der U+C-Abmahnung ins Netz gestellt:
http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online
Antrag des Rechtsanwalts Daniel Sebastian.
Beschluss des Landgerichts Köln.
Eidesstattliche Versicherungen zur Tracking Software.
Siehe auch
http://www.golem.de/news/u-c-abmahnung-gericht-hat-streaming-und-p2p-verwechselt-1312-103257.html
Während Udo Vetter unverständlicherweise eine modifizierte Unterlassungserklärung für seine Mandaten abgibt, wird das allgemein abgelehnt.
Ratschlag von einem Experten:
"Rechtsanwalt Christian Solmecke sagt:
9. Dezember 2013 um 13:45
1. Nicht zahlen
2. Keine UVE
3. Rechtslage an U+C mitteilen (entweder selbst oder mit Anwalt)
4. Spätestens wenn ein gelber Briefumschlag im Briefkasten liegt (Mahnbescheid), einen Anwalt einschalten"
Deutlich Kritik an seinen Kollegen übt RA Dr. Wachs:
"Durch die Berichterstattung werden die Menschen zu Panik getrieben – gerade vor Weihnachten. Das gewinnmaximierend zu nutzen finde ich schändlich. Natürlich ist mir klar, dass einige “Phantom Abgemahnte” geradezu nach einer Lösung schreien. Aber Anwälte, die etwas von sich und ihrem Berufsstand halten, sollten nach meiner Meinung hier standhaft bleiben und auf das Honorar verzichten."
http://www.dr-wachs.de/blog/2013/12/08/sorge-vor-uc-streaming-abmahnungen-fuhrt-panik-bei-surfern-und-kuriosen-ideen-im-wettbewerb/
Weitere Links via G+
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747
Update: Ich kann allerdings auch nicht nachvollziehen, wieso Dr. Wachs sich an dem Schwachsinn einer modifizierten Unterlassungserklärung für Streaming beteiligt, nur weil viele Nutzer auf
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/modue.htm
eine solche gern abgeben möchten und ein Verantwortlicher der Website das empfiehlt:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?f=17&t=176
KlausGraf - am Montag, 9. Dezember 2013, 20:24 - Rubrik: Archivrecht
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