Archivrecht
http://publichistorycommons.org/bridging-the-new-digital-divide/
Der Artikel behandelt vor allem die Praxis von Verwaltungsbehörden in den USA.
Der Artikel behandelt vor allem die Praxis von Verwaltungsbehörden in den USA.
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 00:56 - Rubrik: Archivrecht
Abschlußarbeit zu #Urheberrecht & #Bibliothek i der @esteinhauer nur 4x & @Archivalia_kg 0x zitiert wurden. Geht das? http://t.co/PP6MHesf2x
- hjbove (@hjbove) 2. Dezember 2013
Manchmal sind Arbeiten so belanglos, dass sich die Frage nicht stellt, ob jemand zu Recht oder zu Unrecht nicht zitiert wurde. Die Materarbeit bedient sich des üblichen juristischen Kauderwelsches und schreibt fleißig zusammen, was die Kommentarliteratur vorgibt. Auf Steinhauer macht die Arbeit einen guten Eindruck
https://twitter.com/esteinhauer/status/407473250269003776
Auf mich nicht, denn ich kann keine praktische Relevanz oder auch nur das Bemühen, die abstrakte urheberrechtliche Fragestellung auf den Bibliotheksalltag herunterzubrechen, erkennen. Im Ergebnis sind die Folgerungen viel zu restriktiv. Ein konkretes Risiko für Bibliotheksmitarbeiter sehe ich nicht.
PDF der unerheblichen Arbeit:
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-337/PDF/337.pdf
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 23:29 - Rubrik: Archivrecht
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Einen Adventskalender mit kuriosen Urteilen gibts hier:
http://wissmit.com/category/sonstiges/adventskalender/
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KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 22:39 - Rubrik: Archivrecht
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&pos=0&anz=193&Blank=1
"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie "
Kein Meilenstein der Rechtsprechung, aber etwas hochschulfreundlicher als die Vorinstanz ...
http://archiv.twoday.net/stories/96993851/

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie "
Kein Meilenstein der Rechtsprechung, aber etwas hochschulfreundlicher als die Vorinstanz ...
http://archiv.twoday.net/stories/96993851/

KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 17:56 - Rubrik: Archivrecht
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/schwabinger-kunstschatz-lost-art-stellt-weitere-gurlitt-werke-online-a-936163.html
Das unübersehbar angebrachte Wasserzeichen ist eindeutig Copyfraud (und schadet natürlich der Öffentlichkeit), da Immaterialgüter-Rechte der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht zustehen. Auch hinsichtlich der Reproduktionen besteht kein Schutzrecht nach § 72 UrhG. Soweit Urheberrechte an den Bilder existieren, ist nicht die Staatsanwaltschaft Augsburg der Rechteinhaber. Ein "Recht am Bild der eigenen Sache" gibt es nicht, es stünde ohnedies Herrn Gurlitt oder rechtmäßigen Eigentümern zu.
http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt

Das unübersehbar angebrachte Wasserzeichen ist eindeutig Copyfraud (und schadet natürlich der Öffentlichkeit), da Immaterialgüter-Rechte der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht zustehen. Auch hinsichtlich der Reproduktionen besteht kein Schutzrecht nach § 72 UrhG. Soweit Urheberrechte an den Bilder existieren, ist nicht die Staatsanwaltschaft Augsburg der Rechteinhaber. Ein "Recht am Bild der eigenen Sache" gibt es nicht, es stünde ohnedies Herrn Gurlitt oder rechtmäßigen Eigentümern zu.
http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt

KlausGraf - am Donnerstag, 28. November 2013, 18:30 - Rubrik: Archivrecht
"Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss Journalisten nicht die Nutzung der vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien ermöglichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2013 entschieden (Az.: BVerwG 6 A 5.13).
Recht auf Einsichtnahme erst nach 30 Jahren
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sehe keine Verkürzung dieser Frist vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel seien nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfielen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führe aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten. Diese müssten deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden."
https://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-versagt-journalisten-einsicht-in-bnd-unterlagen-ber-barschel-aff-re
Siehe auch
http://www.mz-web.de/politik/bnd-muss-archiv-nicht-oeffnen-gericht-verweigert-einsicht-in--barschel-akten,20642162,25441412.html
Bundesarchiv, B 145 Bild-F065018-0011 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA
Recht auf Einsichtnahme erst nach 30 Jahren
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sehe keine Verkürzung dieser Frist vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel seien nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfielen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führe aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten. Diese müssten deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden."
https://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-versagt-journalisten-einsicht-in-bnd-unterlagen-ber-barschel-aff-re
Siehe auch
http://www.mz-web.de/politik/bnd-muss-archiv-nicht-oeffnen-gericht-verweigert-einsicht-in--barschel-akten,20642162,25441412.html

KlausGraf - am Mittwoch, 27. November 2013, 22:34 - Rubrik: Archivrecht
http://blog.ronald-kaiser.com/2013/11/27/eine-kurzanalyse-des-koalitionsvertrags-deutschlands-zukunft-gestalten-der-18-legislaturperiode-zwischen-cdu-csu-und-spd-hinsichtlich-der-bedeutung-fuer-archive-bibliotheken-und/
Auszug:
"Seite 132:
Die Koalition wird das Bundesarchivgesetz novellieren, insbesondere durch Verbesserung der Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit. Das Bundesarchiv muss in die Lage versetzt werden, die E-Verwaltung einführen zu können."
Zu Open Access siehe auch
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0613.html
Auszug:
"Seite 132:
Die Koalition wird das Bundesarchivgesetz novellieren, insbesondere durch Verbesserung der Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit. Das Bundesarchiv muss in die Lage versetzt werden, die E-Verwaltung einführen zu können."
Zu Open Access siehe auch
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0613.html
KlausGraf - am Mittwoch, 27. November 2013, 22:26 - Rubrik: Archivrecht
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In der Mailingliste von open-access.net schrieb Heinz Pampel als Antwort auf Wenke Richter:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin ein großer Fan der CC-BY-Lizenz!
Diese Lizenz entspricht der Definition der "Berliner Erklärung" (libre Open Access) und ist der Open-Access-Standard.
Dank der Veröffentlichung eines Artikels von mir unter CC-BY ist es dem Herausgeber einer ausländischen closed-access-Zeitschrift jetzt möglich meinen Artikel zu übersetzen und in seiner Zeitschrift zu veröffentlichen. Ohne CC-BY wäre dies nicht möglich.
Weitere Beispiele für die Nachutzung - dank CC-BY - beschreibt Daniel Mietchen in folgendem Beitrag:
http://blogs.plos.org/blog/2012/10/23/reusing-revising-remixing-and-redistributing-research/
Klaus Graf hat das Thema erst jüngst behandelt. Er stellt fest „NC oder goldene Nasen sind rar“. Siehe:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/1769
Zitiert wird u.a. der Jurist Paul Klimpel der sich mit der Problematik der „NC“-Einschränkung ausführlich befasst hat. Sein Leitfaden ist sehr lesenswert:
http://irights.info/userfiles/CC-NC_Leitfaden_web.pdf
Darüber hinaus lohnt sich die Lektüre von Hrynaszkiewicz, Busch und Cockerill: http://doi.org/p69
Fazit: Für mich überwiegen die Vorteile von CC-BY. Für die ab und an skizierten möglichen Probleme gibt es – so meine Wahrnehmung – kaum Beispiele in der Praxis.
Beste Grüße
Heinz Pampel
PS: http://irights.info/creative-commons-in-version-4-0-verfugbar-was-sich-andert-und-was-nicht "
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin ein großer Fan der CC-BY-Lizenz!
Diese Lizenz entspricht der Definition der "Berliner Erklärung" (libre Open Access) und ist der Open-Access-Standard.
Dank der Veröffentlichung eines Artikels von mir unter CC-BY ist es dem Herausgeber einer ausländischen closed-access-Zeitschrift jetzt möglich meinen Artikel zu übersetzen und in seiner Zeitschrift zu veröffentlichen. Ohne CC-BY wäre dies nicht möglich.
Weitere Beispiele für die Nachutzung - dank CC-BY - beschreibt Daniel Mietchen in folgendem Beitrag:
http://blogs.plos.org/blog/2012/10/23/reusing-revising-remixing-and-redistributing-research/
Klaus Graf hat das Thema erst jüngst behandelt. Er stellt fest „NC oder goldene Nasen sind rar“. Siehe:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/1769
Zitiert wird u.a. der Jurist Paul Klimpel der sich mit der Problematik der „NC“-Einschränkung ausführlich befasst hat. Sein Leitfaden ist sehr lesenswert:
http://irights.info/userfiles/CC-NC_Leitfaden_web.pdf
Darüber hinaus lohnt sich die Lektüre von Hrynaszkiewicz, Busch und Cockerill: http://doi.org/p69
Fazit: Für mich überwiegen die Vorteile von CC-BY. Für die ab und an skizierten möglichen Probleme gibt es – so meine Wahrnehmung – kaum Beispiele in der Praxis.
Beste Grüße
Heinz Pampel
PS: http://irights.info/creative-commons-in-version-4-0-verfugbar-was-sich-andert-und-was-nicht "
KlausGraf - am Montag, 25. November 2013, 20:15 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 18:26 - Rubrik: Archivrecht
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http://heise.de/-2052426
Es geht um die Veröffentlichung von DIN-Normen im Internet.
Ein unterdurchschnittlich schlechter Beitrag von Heise, denn wie auch
http://www.heise.de/ix/news/foren/S-Heise-nicht-nur-abschreiben-sondern-auch-mitdenken/forum-270064/msg-24420898/read/
hervorhebt, sind Normen keine Gesetze. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5257889/
Es geht um die Veröffentlichung von DIN-Normen im Internet.
Ein unterdurchschnittlich schlechter Beitrag von Heise, denn wie auch
http://www.heise.de/ix/news/foren/S-Heise-nicht-nur-abschreiben-sondern-auch-mitdenken/forum-270064/msg-24420898/read/
hervorhebt, sind Normen keine Gesetze. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5257889/
KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 18:13 - Rubrik: Archivrecht