Archivrecht
"Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Klage eines ehemaligen Managers eines deutschen Unternehmens in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 19.11.2013, Az. 15 U 53/13). Er hatte die norwegische Zeitung Aftenposten auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verklagt, weil sie Anfang 2011 zwei Depeschen der US-Botschaft in Berlin an das US Außenministerium veröffentlicht hatte, in denen über ein Treffen mit US-Diplomaten berichtet wurde. Die Informationen bezog die Zeitung aus US-Depeschen, die der ehemalige US-Soldat Bradley Manning und Wikileaks zugänglich gemacht hatten."
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-urteil-15-u-53-13-aftenposten-wikileaks-us-depeschen/
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-urteil-15-u-53-13-aftenposten-wikileaks-us-depeschen/
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 21:55 - Rubrik: Archivrecht
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Google Books (über 20 Mio. Bände) ist meine primäre Forschungsbibliothek. Nichts hat in den letzten Jahren die Geisteswissenschaften in heuristischer Hinsicht so beflügelt wie dieses Projekt einer kommerziellen US-Firma, die von vielen hierzulande vor allem als schlimme Datenkrake geschmäht wird. Wie ich aus eigener Lehrerfahrung weiß, ist zu vielen Studierenden das Recherchepotential von Google Books überhaupt nicht klar.
Dafür, dass es andererseits auch sehr viel an Google Books zu kritisieren gibt, davon legen viele der gut 1000 Beiträge zu Google Books in diesem Blog Zeugnis ab:
http://archiv.twoday.net/search?q=google+books
Der Streit ist mit der Entscheidung eines New Yorker Bezirksrichters, die Klage des US-Autorenverbands (Autorengilde) abzuweisen, weil Google sich auf den Fair Use des US-Copyrights berufen kann, nicht zuende.
http://archiv.twoday.net/stories/565868465/
Aber ich begrüße diese Entscheidung sehr, die auf einer Linie mit der (ebenfalls noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung von 2012 in Sachen HathiTrust liegt. Auch dort wurde HathiTrust fair use bescheinigt.
http://archiv.twoday.net/stories/158962910/
Die übliche dümmliche Kritik vom Börsenverein und vom Deutschen Kulturrat an der jetzigen Entscheidung pro Google:
http://www.urheberrecht.org/news/5079/
Völlig unbefriedigend ist die kurze Besprechung des Urteils durch einen deutschen Juristen, da jegliche Kontextualisierung fehlt:
http://www.telemedicus.info/article/2677-New-Yorker-Bezirksgericht-Google-Books-und-fair-use-im-Detail.html
[Ich bin nach wie vor auf dem Spamfilter von Telemedicus, siehe http://archiv.twoday.net/stories/6304266/ Also konnte ich da nicht auf diesen Beitrag hinweisen]
Ältere Zusammenfassung dort:
http://www.telemedicus.info/article/2438-Google-Books-Eine-Zusammenfassung.html
Wir haben hier intensiver als wohl jedes andere deutschsprachige Blog zur Causa fundiert und mit weiterführenden Links berichtet, auch wenn nicht unterschlagen sei, dass der Jurist Pauser in Österreich ebenfalls immer wieder den Sachstand gut dokumentiert hat.
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?cat=54
Nachdrücklich aufmerksam machen möchte ich auf die in
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
gegebenen Zitate aus dem Artikel von Sabine Hüttner in WRP 2009, die ebenfalls den immensen gesellschaftlichen Nutzen der Google Buchsuche unterstrich.
Erinnert sei auch an den Vorwurf der Doppelmoral, den Paul Katzenberger in GRUR Int 2010 gegen die Bundesregierung erhoben hat.
http://archiv.twoday.net/stories/6429023/
Einige Meldungen zu früheren Verfahrensständen:
Außergerichtliche Einigung mit den US-Verlegern (nur die Autorengilde führte das streitige Verfahren fort) 2012
http://archiv.twoday.net/stories/156272245/
Einigung mit französischen Verlegern 2012
http://archiv.twoday.net/stories/97057611/
Mein Kommentar zum Settlement-Text von 2008
http://archiv.twoday.net/stories/5284996/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=settlement+google (an die 100 Treffer)
Die wichtigsten neuen Projekte (Europeana, DPLA), die es ohne Google Books so sicher nicht gegeben hätte, setzen auf Metadaten, nicht auf Volltexte. Von den großen Volltextsuchen wie HathiTrust kann hinsichtlich der Such-Effizienz keine Google das Wasser reichen.
Dafür, dass es andererseits auch sehr viel an Google Books zu kritisieren gibt, davon legen viele der gut 1000 Beiträge zu Google Books in diesem Blog Zeugnis ab:
http://archiv.twoday.net/search?q=google+books
Der Streit ist mit der Entscheidung eines New Yorker Bezirksrichters, die Klage des US-Autorenverbands (Autorengilde) abzuweisen, weil Google sich auf den Fair Use des US-Copyrights berufen kann, nicht zuende.
http://archiv.twoday.net/stories/565868465/
Aber ich begrüße diese Entscheidung sehr, die auf einer Linie mit der (ebenfalls noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung von 2012 in Sachen HathiTrust liegt. Auch dort wurde HathiTrust fair use bescheinigt.
http://archiv.twoday.net/stories/158962910/
Die übliche dümmliche Kritik vom Börsenverein und vom Deutschen Kulturrat an der jetzigen Entscheidung pro Google:
http://www.urheberrecht.org/news/5079/
Völlig unbefriedigend ist die kurze Besprechung des Urteils durch einen deutschen Juristen, da jegliche Kontextualisierung fehlt:
http://www.telemedicus.info/article/2677-New-Yorker-Bezirksgericht-Google-Books-und-fair-use-im-Detail.html
[Ich bin nach wie vor auf dem Spamfilter von Telemedicus, siehe http://archiv.twoday.net/stories/6304266/ Also konnte ich da nicht auf diesen Beitrag hinweisen]
Ältere Zusammenfassung dort:
http://www.telemedicus.info/article/2438-Google-Books-Eine-Zusammenfassung.html
Wir haben hier intensiver als wohl jedes andere deutschsprachige Blog zur Causa fundiert und mit weiterführenden Links berichtet, auch wenn nicht unterschlagen sei, dass der Jurist Pauser in Österreich ebenfalls immer wieder den Sachstand gut dokumentiert hat.
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?cat=54
Nachdrücklich aufmerksam machen möchte ich auf die in
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
gegebenen Zitate aus dem Artikel von Sabine Hüttner in WRP 2009, die ebenfalls den immensen gesellschaftlichen Nutzen der Google Buchsuche unterstrich.
Erinnert sei auch an den Vorwurf der Doppelmoral, den Paul Katzenberger in GRUR Int 2010 gegen die Bundesregierung erhoben hat.
http://archiv.twoday.net/stories/6429023/
Einige Meldungen zu früheren Verfahrensständen:
Außergerichtliche Einigung mit den US-Verlegern (nur die Autorengilde führte das streitige Verfahren fort) 2012
http://archiv.twoday.net/stories/156272245/
Einigung mit französischen Verlegern 2012
http://archiv.twoday.net/stories/97057611/
Mein Kommentar zum Settlement-Text von 2008
http://archiv.twoday.net/stories/5284996/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=settlement+google (an die 100 Treffer)
Die wichtigsten neuen Projekte (Europeana, DPLA), die es ohne Google Books so sicher nicht gegeben hätte, setzen auf Metadaten, nicht auf Volltexte. Von den großen Volltextsuchen wie HathiTrust kann hinsichtlich der Such-Effizienz keine Google das Wasser reichen.
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 23:52 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/26-05-2013-bgh-i-zr-28-12.html
Eigentlich erfasst der dort angegebene amtliche Leitsatz nicht den Kern der Entscheidung. Er ist aus meiner Sicht unfähig formuliert.
Der Rechtsstreit veranschaulicht schön die fehlende Dokumentation früher Happening-Kunst.
"Gegenstand der Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die Joseph Beuys (assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz) am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatte. Parallel dazu hatten zwei weitere Künstler - Bazon Brock und Wolf Vostell - jeweils eine Aktion durchgeführt. Die 20 bis 30 Minuten dauernden Aktionen wurden gefilmt und unmittelbar in der Fernsehreihe „Drehscheibe“ gesendet; Filmaufzeichnungen gibt es nicht."
Mit anderen Worten: Die ZDF-"Archivare" haben Bedeutung und Reichweite der Sendung "Drehscheibe" verkannt, als sie sich entschieden, keinen Mitschnitt der Kunst-Aktion zu archivieren.
"Der Schutz von zu den Bühnenwerken zählenden choreographischen und pantomimischen Werke hängt allerdings nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 LUG) - anders als nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) - auch von einer formellen Voraussetzung ab: Solche Werke sind nur dann - und zwar wie Schriftwerke - urheberrechtlich geschützt, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, § 1 LUG Rn. 2)." Es konnte nicht geklärt werden, ob es eine solche Festlegung gab.
Zudem "fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, welchen Gesamteindruck die Beuys-Aktion aufgrund der ihre schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Einzelmerkmale vermittelt. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, ob der Gesamteindruck der Fotoserie mit dem Gesamteindruck der Beuys-Aktion übereinstimmt und es sich bei der Fotoserie daher um eine Vervielfältigung der Beuys-Aktion handelt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Fotoserie so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion anzusehen ist."
Zum Vergleich der Fotoserie mit der Aktion stand nur die Beschreibung der Aktion durch einen Kunsthistoriker zur Verfügung. Das genügte nicht, um einen Vergleich der Gesamteindrücke durchzuführen. Da die Klägerin die Beweislast trug, war die Klage abzuweisen. Die Fotoserie durfte ausgestellt werden.
Eigentlich erfasst der dort angegebene amtliche Leitsatz nicht den Kern der Entscheidung. Er ist aus meiner Sicht unfähig formuliert.
Der Rechtsstreit veranschaulicht schön die fehlende Dokumentation früher Happening-Kunst.
"Gegenstand der Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die Joseph Beuys (assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz) am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatte. Parallel dazu hatten zwei weitere Künstler - Bazon Brock und Wolf Vostell - jeweils eine Aktion durchgeführt. Die 20 bis 30 Minuten dauernden Aktionen wurden gefilmt und unmittelbar in der Fernsehreihe „Drehscheibe“ gesendet; Filmaufzeichnungen gibt es nicht."
Mit anderen Worten: Die ZDF-"Archivare" haben Bedeutung und Reichweite der Sendung "Drehscheibe" verkannt, als sie sich entschieden, keinen Mitschnitt der Kunst-Aktion zu archivieren.
"Der Schutz von zu den Bühnenwerken zählenden choreographischen und pantomimischen Werke hängt allerdings nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 LUG) - anders als nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) - auch von einer formellen Voraussetzung ab: Solche Werke sind nur dann - und zwar wie Schriftwerke - urheberrechtlich geschützt, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, § 1 LUG Rn. 2)." Es konnte nicht geklärt werden, ob es eine solche Festlegung gab.
Zudem "fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, welchen Gesamteindruck die Beuys-Aktion aufgrund der ihre schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Einzelmerkmale vermittelt. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, ob der Gesamteindruck der Fotoserie mit dem Gesamteindruck der Beuys-Aktion übereinstimmt und es sich bei der Fotoserie daher um eine Vervielfältigung der Beuys-Aktion handelt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Fotoserie so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion anzusehen ist."
Zum Vergleich der Fotoserie mit der Aktion stand nur die Beschreibung der Aktion durch einen Kunsthistoriker zur Verfügung. Das genügte nicht, um einen Vergleich der Gesamteindrücke durchzuführen. Da die Klägerin die Beweislast trug, war die Klage abzuweisen. Die Fotoserie durfte ausgestellt werden.
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 21:53 - Rubrik: Archivrecht
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Meint Mollath-Verteidiger RA Gerhard Strate in der Auseinandersetzung mit der Glosse eines Mollath-Gutachters.
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anmerkung-der-Verteidigung-2013-11-16.pdf
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anmerkung-der-Verteidigung-2013-11-16.pdf
KlausGraf - am Sonntag, 17. November 2013, 17:46 - Rubrik: Archivrecht
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http://openjur.de/u/632130.html
VG Karlsruhe · Urteil vom 27. Mai 2013 · Az. 2 K 3249/12
"Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23 Abs. 3 DSG BW insofern von einem "Vorrang des Archivrechts" auszugehen, als auch "löschungsreife" Daten i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind."
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=mappus
VG Karlsruhe · Urteil vom 27. Mai 2013 · Az. 2 K 3249/12
"Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23 Abs. 3 DSG BW insofern von einem "Vorrang des Archivrechts" auszugehen, als auch "löschungsreife" Daten i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind."
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=mappus
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 18:48 - Rubrik: Archivrecht
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In der Ausgabe vom 13.11.13 berichtete die Berliner Zeitung über die Ausstellung "Hitlers Schreibtischtäter".
In dem Artikel wird die Thematik Archivforschung zur NS-Zeit gestreift.
Eine besonder Problematik stellte offenbar die Einsicht in die Urkundenrolle eines im Dienste der SS tätigen Notars dar. Das zuständige Amtsgericht, bei dem sich die Unterlagen offenbar noch befanden, verwehrte dem Forscher die Akteneinsicht. Problematisch sei hierbei das Beurkundungsgesetz.
Ein Gerichtsverfahren folgte.
Was mich verblüffte war der letzte Absatz:
"Allerdings hat das Amtsgericht Schöneberg die Urkunden im Sommer an eine Archivfirma in Brandenburg ausgelagert. Die ist nicht zu großer Sorgfalt verpflichtet. Für Urkunden aus der Zeit vor 1950 gilt: „Eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.“"
(Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/-hitlers-schreibtischtaeter---aufarbeitung-der-ns-zeit-die-notare-der-ss,10809148,25013146.html )
Wie ist eure Meinung zu der Thematik? Hätten die Urkunden nicht dem Zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden müssen?
In dem Artikel wird die Thematik Archivforschung zur NS-Zeit gestreift.
Eine besonder Problematik stellte offenbar die Einsicht in die Urkundenrolle eines im Dienste der SS tätigen Notars dar. Das zuständige Amtsgericht, bei dem sich die Unterlagen offenbar noch befanden, verwehrte dem Forscher die Akteneinsicht. Problematisch sei hierbei das Beurkundungsgesetz.
Ein Gerichtsverfahren folgte.
Was mich verblüffte war der letzte Absatz:
"Allerdings hat das Amtsgericht Schöneberg die Urkunden im Sommer an eine Archivfirma in Brandenburg ausgelagert. Die ist nicht zu großer Sorgfalt verpflichtet. Für Urkunden aus der Zeit vor 1950 gilt: „Eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.“"
(Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/-hitlers-schreibtischtaeter---aufarbeitung-der-ns-zeit-die-notare-der-ss,10809148,25013146.html )
Wie ist eure Meinung zu der Thematik? Hätten die Urkunden nicht dem Zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden müssen?
Haversham - am Samstag, 16. November 2013, 18:03 - Rubrik: Archivrecht
Zu http://archiv.twoday.net/stories/565868293/ gebe ich als Urheberrechtsspezialist und Nicht-Jurist folgende Stellungnahme ab.
Das Vorgehen des deutschen Bundesarchivs gegen Rechtsanwalt Alexander vom Hofe (Madrid) wegen ungenehmigter Bildnutzung ist völlig unangemessen.
Das Bundesarchiv hat gemäß http://archiv.twoday.net/stories/434208073/ ein Freiexemplar des Buchs erhalten, das gemäß OPAC in Berlin-Lichterfelde aufbewahrt wird. Nichts lag näher, als aufgrund des bestehenden Benutzungsverhältnisses die Bildnachweise des Buchs zu überprüfen. Da das Buch keinen zentralen Bildnachweis hat, sondern Quellenangaben (nicht immer) am Bild stehen, dauert es etwa 5 Minuten für eine Fachkraft, die Bildnachweise zu überprüfen. Insgesamt wurden 7 Bilder genutzt, die jeweils mit einem Quellennachweis Bundesarchiv versehen sind. Es geht also um 7 X 15,34 (laut Kostenverordnung Publikation bis 3000 Exemplare) = 107,38 EUR. Da Offizianten des Bundesarchivs erheblich mehr als einen Mindestlohn von 8,50 EUR verdienen und mindestens zwei Mitarbeiter mit dem Casus beschäftigt waren, schätze ich die Personalkosten auf über 50 Euro. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung kommen weitere Personalkosten hinzu, die von der Gegenseite nicht erstattet werden müssen. Einen effizienten Umgang mit Steuergeldern kann man das nicht nennen.
Von dem groben Undank mal abgesehen, das abgelieferte Belegexemplar (Verkaufspreis 18 EUR) für miese Abzocke zu nutzen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf das Belegexemplar hat das Bundesarchiv nicht, wie Polley schlüssig dargelegt hat:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/25-31_polley.pdf
http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
Aus urheberrechtlicher Sicht ist es fraglich. ob eine Urheberrechtsverletzung besteht. Das Bundesarchiv müsste lückenlos den Rechteübergang darlegen. Jedenfalls das auf S. 21 abgebildete Bild von Erica von Papritz (nicht in der Online-Datenbank des Bundesarchivs auffindbar) mit Konrad Adenauer wird auf http://www.meaus.com/93-pappritz-und-adenauer.htm mit dem Rechtevermerk "Copyright Pappritz-Archiv, Marco-VG, Bonn" wiedergegeben.
Bei wissenschaftlichen Werken (und dass es sich um ein solches handelt, kann man nicht bezweifeln) ist die VG Bild-Kunst großzügig, was die Annahme von Bildzitaten angeht. Nach diesem Maßstab und angesichs der mäßigen Qualität der kleinformatigen Bildwiedergabe ist ein Geltendmachen eines urheberrechtlichen Zahlungsanspruchs (der insgesamt natürlich höher sein könnte als die gebührenrechtliche Forderung des Bundesarchivs) nicht unbedingt erfolgversprechend.
Ob ein Bildzitat nach § 51 UrhG vorliegt, ist anhand der einzelnen Bilder zu prüfen. Ob die genannte Darstellung Pappritz/Adenauer auf S. 21 nach § 51 Nr. 1 "zur Erläuterung des Inhalts" dient mag man bezweifeln, da der Zusammenhang mit dem Text des Buches eher lose ist. Pappritz hat eine Akte zur Kenntnis genommen, sie wird nur auf S. 21 erwähnt, das war's. Legt man die üblichen Maßstäbe an: kein Bildzitat.
Anders verhält es sich mit den Bildern von Kurt von Behr (S. 22) und Hans Kammler (S. 67), da beide im Titel genannt werden und ihre Porträts somit nachvollziehbar der Erläuterung des Inhalts dienen. Ein Bildzitat möchte ich auch bei dem kleinen Bild von Ernst Torgler (S. 63) annehmen, da sich ein längerer Abschnitt (S. 63-67) auf ihn bezieht. Auch Pückler-Burghauss (S. 67) wird auf mehreren Seiten erwähnt.
Dass im Zusammenhang mit der ausführlichen wissenschaftlichen Berichterstattung über eine Person ein kleinformatiges Porträtbild als Bildzitat, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers, abgebildet wird, erscheint mir aus urheberrechtlicher Sicht nicht beanstandenswert.
"[S]ofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist", heißt es in § 51 Urhg. Danach ist die Abbildung von Ingeborg-Alix Prinzessin zu Schaumburg-Lippe nach einem Foto des Bundesarchivs auf S. 67 eindeutig kein Bildzitat, denn es ist nicht ersichtlich, wieso links oben Ingeborg-Alix in einer Zeichnung abgebildet wird (aus Privatarchiv), rechts unten in einer Dreierreihe aber mit identischem Aussehen nochmals. Auch wenn diese dritte Abbildung unten durch Layoutbedürfnisse verursacht worden sein sollte, so ist es doch extrem laienhaft, auf einer Seite zweimal die gleiche Frau ohne unterschiedliches Aussehen abzubilden. Urheberrechtlich entfällt der Zitatzweck, da das Bundesarchiv-Foto keinen Mehrwert gegenüber der Zeichnung bietet.
Freie Lizenzen und Schranken des Urheberrechts sind voneinander unabhängig. Ein unter freier Lizenz stehendes Bild darf ohne Beachtung der Lizenzbedingungen als gültiges Bildzitat verwendet werden. Bei Zweifelsfällen (und welche sind das bei Bildzitaten nicht?) wird aber der Richter die Tatsache, dass ein Bild kostenlos unter freier Lizenz zur Verfügung gestanden hätte, in die Waagschale werfen und gegen ein Bildzitat entscheiden.
S. 63 wird das unter
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_B_145_Bild-F046120-0016,_Koblenz,_%22Rittersturz-Konferenz%22,_Kopf.jpg
verfügbare Bild des Bundesarchivs von Hinrich Wilhelm Kopf abgebildet. Hätte vom Hofe statt "Quelle: Bundesarchiv" "Quelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0" geschrieben, wäre er urheber- und gebührenrechtlich aus dem Schneider gewesen. Auch wenn man angesichts der Ausführungen auf S. 63-65 zu Kopf ein Bildzitat erwägen mag, scheint mir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung in Anbetracht der Existenz der Möglichkeit, lizenzkonform zu nutzen, gegeben zu sein.
RA vom Hofe ist regelmäßiger Mitarbeiter (und Kommentator) dieses Blogs, in dem oft über die lizenzkonforme Nutzung von CC-Bildern berichtet wurde. Er kann sich also nicht schlüssig auf Nichtwissen berufen.
Bei 4 Bildern möchte ich daher ein Bildzitat bejahen, bei 3 verneinen. Angesichts der Gesamtumstände (Quasi-Privatdruck, kleinformatige Wiedergabe) würde ein vernünftiger Rechteinhaber von einer urheberrechtlichen Abmahnung absehen.
Merkwürdigerweise sind die abgebildeten Bundesarchiv-Bilder überwiegend nicht in der Bilddatenbank des Bundesarchivs recherchierbar, die zudem nur gegen Registrierung reproduktionsfähige Bilder ohne Wasserzeichen anbietet. Daher liegt der Schluss nahe, dass RA vom Hofe die Bilder aufgrund seines Benutzungsverhältnisses des Bundesarchivs erhalten hat. Er hat gegen die Benutzungsbedingungen des Bildarchivs verstoßen
http://www.bild.bundesarchiv.de/index.php?barch_item=de_agb
Inwieweit das Bundesarchiv vor ordentlichen Gerichten Bildrechte einklagt, ist mir nicht bekannt. Die öffentlichrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses legt für mich den Schluss nahe, dass nur Gebührenbescheide auf dem Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können. Hat RA vom Hofe einen Gebührenbescheid erhalten, kann er Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Dann wird das Gericht auch die (aus meiner Sicht teilweise rechtswidrigen) Benutzungsbedingungen des Bundesarchivs zu überprüfen haben, also auch die Zulässigkeit der nach Auflagenhöhe gestaffelten Gebühren. Hier öffnet sich geradezu ein Urwald, in dem öffentlichrechtliche Normen und privatrechtliche Rechtsverhältnisse traditionell durcheinander wachsen.
Gemäß
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten
ist die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte immer privatrechtlicher Natur.
Sind die öffentlichrechtlichen Benutzungsbedingungen nicht rechtswidrig, spielt es (leider) keine Rolle, ob eine Nutzung als Bildzitat zulässig wäre. Da aber das Kuddelmuddel aus öffentlichem Recht und Privatrecht vom Bundesarchiv liebevoll gehegt und gepflegt wird, weil es ihm finanzielle Vorteile bringt, ist es nicht ganz aussichtslos, den Verwaltungsrichter auch mit diesem Argument zu konfrontieren.
Wäre dagegen kein Benutzungsverhältnis durch Ausfüllen eines Benutzungsantrags zustandegekommen, wäre nur das Geltendmachen urheberrechtlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/ (bei Anmerkung 24)
RA vom Hofe hat nicht in erheblichem Ausmaß gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sich aber auch nicht untadelig verhalten. Angesichts seiner kleinen Schuld ist ein Vorgehen des Bundesarchivs gegen ihn eher eine Steuergeldverschwendung und unangemessen. Es ist ihm aber unbenommen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Bundesarchiv zur Abgeltung möglicher Ansprüche einen Betrag von 50 Euro anzubieten.
Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0
Das Vorgehen des deutschen Bundesarchivs gegen Rechtsanwalt Alexander vom Hofe (Madrid) wegen ungenehmigter Bildnutzung ist völlig unangemessen.
Das Bundesarchiv hat gemäß http://archiv.twoday.net/stories/434208073/ ein Freiexemplar des Buchs erhalten, das gemäß OPAC in Berlin-Lichterfelde aufbewahrt wird. Nichts lag näher, als aufgrund des bestehenden Benutzungsverhältnisses die Bildnachweise des Buchs zu überprüfen. Da das Buch keinen zentralen Bildnachweis hat, sondern Quellenangaben (nicht immer) am Bild stehen, dauert es etwa 5 Minuten für eine Fachkraft, die Bildnachweise zu überprüfen. Insgesamt wurden 7 Bilder genutzt, die jeweils mit einem Quellennachweis Bundesarchiv versehen sind. Es geht also um 7 X 15,34 (laut Kostenverordnung Publikation bis 3000 Exemplare) = 107,38 EUR. Da Offizianten des Bundesarchivs erheblich mehr als einen Mindestlohn von 8,50 EUR verdienen und mindestens zwei Mitarbeiter mit dem Casus beschäftigt waren, schätze ich die Personalkosten auf über 50 Euro. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung kommen weitere Personalkosten hinzu, die von der Gegenseite nicht erstattet werden müssen. Einen effizienten Umgang mit Steuergeldern kann man das nicht nennen.
Von dem groben Undank mal abgesehen, das abgelieferte Belegexemplar (Verkaufspreis 18 EUR) für miese Abzocke zu nutzen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf das Belegexemplar hat das Bundesarchiv nicht, wie Polley schlüssig dargelegt hat:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/25-31_polley.pdf
http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
Aus urheberrechtlicher Sicht ist es fraglich. ob eine Urheberrechtsverletzung besteht. Das Bundesarchiv müsste lückenlos den Rechteübergang darlegen. Jedenfalls das auf S. 21 abgebildete Bild von Erica von Papritz (nicht in der Online-Datenbank des Bundesarchivs auffindbar) mit Konrad Adenauer wird auf http://www.meaus.com/93-pappritz-und-adenauer.htm mit dem Rechtevermerk "Copyright Pappritz-Archiv, Marco-VG, Bonn" wiedergegeben.
Bei wissenschaftlichen Werken (und dass es sich um ein solches handelt, kann man nicht bezweifeln) ist die VG Bild-Kunst großzügig, was die Annahme von Bildzitaten angeht. Nach diesem Maßstab und angesichs der mäßigen Qualität der kleinformatigen Bildwiedergabe ist ein Geltendmachen eines urheberrechtlichen Zahlungsanspruchs (der insgesamt natürlich höher sein könnte als die gebührenrechtliche Forderung des Bundesarchivs) nicht unbedingt erfolgversprechend.
Ob ein Bildzitat nach § 51 UrhG vorliegt, ist anhand der einzelnen Bilder zu prüfen. Ob die genannte Darstellung Pappritz/Adenauer auf S. 21 nach § 51 Nr. 1 "zur Erläuterung des Inhalts" dient mag man bezweifeln, da der Zusammenhang mit dem Text des Buches eher lose ist. Pappritz hat eine Akte zur Kenntnis genommen, sie wird nur auf S. 21 erwähnt, das war's. Legt man die üblichen Maßstäbe an: kein Bildzitat.
Anders verhält es sich mit den Bildern von Kurt von Behr (S. 22) und Hans Kammler (S. 67), da beide im Titel genannt werden und ihre Porträts somit nachvollziehbar der Erläuterung des Inhalts dienen. Ein Bildzitat möchte ich auch bei dem kleinen Bild von Ernst Torgler (S. 63) annehmen, da sich ein längerer Abschnitt (S. 63-67) auf ihn bezieht. Auch Pückler-Burghauss (S. 67) wird auf mehreren Seiten erwähnt.
Dass im Zusammenhang mit der ausführlichen wissenschaftlichen Berichterstattung über eine Person ein kleinformatiges Porträtbild als Bildzitat, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers, abgebildet wird, erscheint mir aus urheberrechtlicher Sicht nicht beanstandenswert.
"[S]ofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist", heißt es in § 51 Urhg. Danach ist die Abbildung von Ingeborg-Alix Prinzessin zu Schaumburg-Lippe nach einem Foto des Bundesarchivs auf S. 67 eindeutig kein Bildzitat, denn es ist nicht ersichtlich, wieso links oben Ingeborg-Alix in einer Zeichnung abgebildet wird (aus Privatarchiv), rechts unten in einer Dreierreihe aber mit identischem Aussehen nochmals. Auch wenn diese dritte Abbildung unten durch Layoutbedürfnisse verursacht worden sein sollte, so ist es doch extrem laienhaft, auf einer Seite zweimal die gleiche Frau ohne unterschiedliches Aussehen abzubilden. Urheberrechtlich entfällt der Zitatzweck, da das Bundesarchiv-Foto keinen Mehrwert gegenüber der Zeichnung bietet.
Freie Lizenzen und Schranken des Urheberrechts sind voneinander unabhängig. Ein unter freier Lizenz stehendes Bild darf ohne Beachtung der Lizenzbedingungen als gültiges Bildzitat verwendet werden. Bei Zweifelsfällen (und welche sind das bei Bildzitaten nicht?) wird aber der Richter die Tatsache, dass ein Bild kostenlos unter freier Lizenz zur Verfügung gestanden hätte, in die Waagschale werfen und gegen ein Bildzitat entscheiden.
S. 63 wird das unter
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_B_145_Bild-F046120-0016,_Koblenz,_%22Rittersturz-Konferenz%22,_Kopf.jpg
verfügbare Bild des Bundesarchivs von Hinrich Wilhelm Kopf abgebildet. Hätte vom Hofe statt "Quelle: Bundesarchiv" "Quelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0" geschrieben, wäre er urheber- und gebührenrechtlich aus dem Schneider gewesen. Auch wenn man angesichts der Ausführungen auf S. 63-65 zu Kopf ein Bildzitat erwägen mag, scheint mir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung in Anbetracht der Existenz der Möglichkeit, lizenzkonform zu nutzen, gegeben zu sein.
RA vom Hofe ist regelmäßiger Mitarbeiter (und Kommentator) dieses Blogs, in dem oft über die lizenzkonforme Nutzung von CC-Bildern berichtet wurde. Er kann sich also nicht schlüssig auf Nichtwissen berufen.
Bei 4 Bildern möchte ich daher ein Bildzitat bejahen, bei 3 verneinen. Angesichts der Gesamtumstände (Quasi-Privatdruck, kleinformatige Wiedergabe) würde ein vernünftiger Rechteinhaber von einer urheberrechtlichen Abmahnung absehen.
Merkwürdigerweise sind die abgebildeten Bundesarchiv-Bilder überwiegend nicht in der Bilddatenbank des Bundesarchivs recherchierbar, die zudem nur gegen Registrierung reproduktionsfähige Bilder ohne Wasserzeichen anbietet. Daher liegt der Schluss nahe, dass RA vom Hofe die Bilder aufgrund seines Benutzungsverhältnisses des Bundesarchivs erhalten hat. Er hat gegen die Benutzungsbedingungen des Bildarchivs verstoßen
http://www.bild.bundesarchiv.de/index.php?barch_item=de_agb
Inwieweit das Bundesarchiv vor ordentlichen Gerichten Bildrechte einklagt, ist mir nicht bekannt. Die öffentlichrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses legt für mich den Schluss nahe, dass nur Gebührenbescheide auf dem Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können. Hat RA vom Hofe einen Gebührenbescheid erhalten, kann er Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Dann wird das Gericht auch die (aus meiner Sicht teilweise rechtswidrigen) Benutzungsbedingungen des Bundesarchivs zu überprüfen haben, also auch die Zulässigkeit der nach Auflagenhöhe gestaffelten Gebühren. Hier öffnet sich geradezu ein Urwald, in dem öffentlichrechtliche Normen und privatrechtliche Rechtsverhältnisse traditionell durcheinander wachsen.
Gemäß
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten
ist die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte immer privatrechtlicher Natur.
Sind die öffentlichrechtlichen Benutzungsbedingungen nicht rechtswidrig, spielt es (leider) keine Rolle, ob eine Nutzung als Bildzitat zulässig wäre. Da aber das Kuddelmuddel aus öffentlichem Recht und Privatrecht vom Bundesarchiv liebevoll gehegt und gepflegt wird, weil es ihm finanzielle Vorteile bringt, ist es nicht ganz aussichtslos, den Verwaltungsrichter auch mit diesem Argument zu konfrontieren.
Wäre dagegen kein Benutzungsverhältnis durch Ausfüllen eines Benutzungsantrags zustandegekommen, wäre nur das Geltendmachen urheberrechtlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/ (bei Anmerkung 24)
RA vom Hofe hat nicht in erheblichem Ausmaß gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sich aber auch nicht untadelig verhalten. Angesichts seiner kleinen Schuld ist ein Vorgehen des Bundesarchivs gegen ihn eher eine Steuergeldverschwendung und unangemessen. Es ist ihm aber unbenommen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Bundesarchiv zur Abgeltung möglicher Ansprüche einen Betrag von 50 Euro anzubieten.

KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 16:11 - Rubrik: Archivrecht
"Oh je: Der BGH will kleine Münze für alle urheberrechtlichen Werkarten", klagt Thomas Hoeren
http://blog.beck.de/2013/11/13/oh-je-der-bgh-will-kleine-m-nze-f-r-alle-urheberrechtlichen-werkarten
"Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. November 2013 (I ZR 143/12 - Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.
In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. [...]
Aus dem Pressetext: "An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen."
Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65848&linked=pm&Blank=1
Man mag den BGH dafür kritisieren; denn das ist eine sehr gefährliche Ausweitung des Urheberrechtsschutzes. Aber er konnte wohl nicht anders. Der EuGH hat in mehreren Urteilen eine Art Acquis communautaire fixiert, wonach die künstlerische Leistung für den Urheberrechtsschutz ausreicht (so etwa in EuGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08, Infopaq). Hatte der BGH erst eine Absenkung der Schutzhöhe offengelassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10 - Seilzirkus), mußte er sich jetzt dem europäischen Druck beugen. Aber die Folgen!!"
Für die Wikipedia ist das katastrophal, denn ihr hatte die frühere Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, zu Gebrauchszwecken verwendete einfache Gestaltungen, etwa Logos, bildlich zu dokumentieren. Anders als die englischsprachige Wikipedia beruft sich die deutschsprachige Version nicht auf "fair use" oder das Zitatrecht.
Werke der zweckfreien Kunst sind Gemälde und Grafik, die man sich an die Wand hängt, oder künstlerische Skulpturen, wie sie in Museen ausgestellt werden. Angewandte Kunst dient dagegen einem Gebrauchszweck: Logos, Plattencover, Buchumschläge, Produktdesign, usw. Diese Unterscheidung ist durchaus in der Praxis handhabbar.
Die frühere Rechtsprechung war sogar vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet, das die unten wiedergegebene Darstellung "Laufendes Auge" von Franz Zauleck als urheberrechtlich nicht geschützt erklärt hatte.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he#Angewandte_Kunst
Diskussion in der Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#BGH_will_kleine_M.C3.BCnze_f.C3.BCr_alles
Der europarechtlich diktierte Zwang zum Schutz der "kleinen Münze" ist nicht nur aus Sicht der Verteidiger freier Inhalte höchst verhängnisvoll.
Nachweise zum Urteil (den Volltext werden die UAM des BHG wohl erst in ein paar Monaten vorlegen):
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20143/12

http://blog.beck.de/2013/11/13/oh-je-der-bgh-will-kleine-m-nze-f-r-alle-urheberrechtlichen-werkarten
"Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. November 2013 (I ZR 143/12 - Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.
In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. [...]
Aus dem Pressetext: "An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen."
Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65848&linked=pm&Blank=1
Man mag den BGH dafür kritisieren; denn das ist eine sehr gefährliche Ausweitung des Urheberrechtsschutzes. Aber er konnte wohl nicht anders. Der EuGH hat in mehreren Urteilen eine Art Acquis communautaire fixiert, wonach die künstlerische Leistung für den Urheberrechtsschutz ausreicht (so etwa in EuGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08, Infopaq). Hatte der BGH erst eine Absenkung der Schutzhöhe offengelassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10 - Seilzirkus), mußte er sich jetzt dem europäischen Druck beugen. Aber die Folgen!!"
Für die Wikipedia ist das katastrophal, denn ihr hatte die frühere Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, zu Gebrauchszwecken verwendete einfache Gestaltungen, etwa Logos, bildlich zu dokumentieren. Anders als die englischsprachige Wikipedia beruft sich die deutschsprachige Version nicht auf "fair use" oder das Zitatrecht.
Werke der zweckfreien Kunst sind Gemälde und Grafik, die man sich an die Wand hängt, oder künstlerische Skulpturen, wie sie in Museen ausgestellt werden. Angewandte Kunst dient dagegen einem Gebrauchszweck: Logos, Plattencover, Buchumschläge, Produktdesign, usw. Diese Unterscheidung ist durchaus in der Praxis handhabbar.
Die frühere Rechtsprechung war sogar vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet, das die unten wiedergegebene Darstellung "Laufendes Auge" von Franz Zauleck als urheberrechtlich nicht geschützt erklärt hatte.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he#Angewandte_Kunst
Diskussion in der Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#BGH_will_kleine_M.C3.BCnze_f.C3.BCr_alles
Der europarechtlich diktierte Zwang zum Schutz der "kleinen Münze" ist nicht nur aus Sicht der Verteidiger freier Inhalte höchst verhängnisvoll.
Nachweise zum Urteil (den Volltext werden die UAM des BHG wohl erst in ein paar Monaten vorlegen):
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20143/12

KlausGraf - am Donnerstag, 14. November 2013, 17:26 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.ferner-alsdorf.de/2013/11/urteil-olg-stuttgart-zur-haftung-und-verantwortlichkeit-bei-wikipedia/
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=4%20U%2078/13&nr=17388
". Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten.
2. Er haftet jedoch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und - mangels Begehungsgefahr - nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens.
4. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnend mit der Entscheidung "Online-Archiv I" (Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08) entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer Artikel in Online-Archiven von Publikationsorganen sind auf Beiträge (etwa Kurzbiographien) in derartigen Online-Enzyklopädien, die auf Aktualisierung angelegt sind, nicht übertragbar.
5. Die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über strafprozessuale Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen und zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätze sind auf die Berichterstattung über behördliche Verfahren jedenfalls dann zu übertragen, wenn diese die Überprüfung von Vorwürfen zum Gegenstand haben, die den Ruf des Betroffenen in ähnlich schwerwiegender Weise betreffen wie der Vorwuf einer Straftat.
6. Sind die in einem solchen Verfahren geprüften Vorwürfe unstreitig unwahr, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit andererseits das Persönlichkeitsrecht bei fehlender Aktualität regelmäßig auch dann, wenn gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wird."
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=4%20U%2078/13&nr=17388
". Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten.
2. Er haftet jedoch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und - mangels Begehungsgefahr - nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens.
4. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnend mit der Entscheidung "Online-Archiv I" (Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08) entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer Artikel in Online-Archiven von Publikationsorganen sind auf Beiträge (etwa Kurzbiographien) in derartigen Online-Enzyklopädien, die auf Aktualisierung angelegt sind, nicht übertragbar.
5. Die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über strafprozessuale Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen und zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätze sind auf die Berichterstattung über behördliche Verfahren jedenfalls dann zu übertragen, wenn diese die Überprüfung von Vorwürfen zum Gegenstand haben, die den Ruf des Betroffenen in ähnlich schwerwiegender Weise betreffen wie der Vorwuf einer Straftat.
6. Sind die in einem solchen Verfahren geprüften Vorwürfe unstreitig unwahr, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit andererseits das Persönlichkeitsrecht bei fehlender Aktualität regelmäßig auch dann, wenn gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wird."
KlausGraf - am Montag, 11. November 2013, 21:26 - Rubrik: Archivrecht
Ausgesprochen clever, solche Mitteilungen öffentlich im Netz bereitzustellen ...
http://www.strafakte.de/presserecht/nicht-zur-veroeffentlichung-bestimmt/
http://www.presseportal.de/pm/62754/schertz-bergmann-rechtsanwaelte
http://www.strafakte.de/presserecht/nicht-zur-veroeffentlichung-bestimmt/
http://www.presseportal.de/pm/62754/schertz-bergmann-rechtsanwaelte
KlausGraf - am Donnerstag, 7. November 2013, 16:43 - Rubrik: Archivrecht
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