Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

Im üblichen unverständlichen Juristen-Kauderwelsch behandelt das Thema Sarah Pietsch:

http://www.iuwis.de/sites/default/files/SarahPietsch-KreativitaetImInternet-2012.pdf

Siehe auch hier:
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/

"a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern."

http://openjur.de/u/627117.html

Siehe auch RA Stadler:
http://www.internet-law.de/2013/05/urteil-des-bgh-zur-haftung-von-google-fur-die-suchwortvervollstandigung-im-volltext.html

Update zu:

http://archiv.twoday.net/stories/172008535/

Foto Franz Richter http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

http://www.steigerlegal.ch/2013/05/24/youtube-copyfraud-mit-content-id-als-geschaeftsmodell/

Firmen beanspruchen offenbar systematisch auf YouTube Rechte an Videos, die mit Public-Domain-Musik unterlegt sind.

Die Etikettierung durch die Herzog August Bibliothek ist zwar einerseits Copyfraud (CC0 wäre angemessen), andererseits aber durchaus erfreulich:

http://idw-online.de/pages/de/news534834

Update:
https://netzpolitik.org/2013/wenn-creative-commons-zu-restriktiv-ist-digitalisate-der-bibliotheca-augusta/#comment-493795


http://www.beck-shop.de/Dreier-Schulze-Urheberrechtsgesetz-UrhG/productview.aspx?product=8898933

149 Euro, die sich lohnen. Im Nachtrag wird das Leistungsschutzrecht für Presseverleger behandelt. S. 2150 liest man, die "freie knappe, aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts" sei gewährleistet. Damit ist der Schabernack, den http://www.nfhdata.de/ veranstaltete (inzwischen kürzt Berg die Überschrift offenbar nicht mehr), einmal mehr als Show entlarvt.

Selbstverständlich betten Blogger Weltweit jeden Tag und jede Stunde unzählige Videos, die sie etwa bei YouTube vorfinden, in ihre Blogs ein. Wissenschaftsblogger, etwa die bei hypotheses.org, sind jedoch vergleichsweise zurückhaltend. Aber das liegt wohl weniger daran, dass sie juristisch vorsichtiger sind, sondern eher daran, dass sie eher selten geeignete Videos finden und/oder ihnen das Medium Video eher suspekt ist.

Ich selbst bette häufig Videos von YouTube mittels des dortigen Einbettungscodes ein und halte diese Praxis auch nicht für übermäßig riskant.

Juristische Bedenkenträger sehen das natürlich anders, wie die unten aufgelisteten Links belegen.

Selbst erstellte oder von den Rechteinhabern unter freier Lizenz freigegebene Videos machen natürlich keine (urheberrechtlichen) Probleme. Auf persönlichkeitsrechtliche Probleme möchte ich nicht eingehen, zumal die Causa Kompa noch nicht letztinstanzlich entschieden ist. Auf jeden Fall sollte man eigene Videos nicht mit Musik unterliegen, ohne dafür bei der GEMA Nutzungsrechte eingeholt zu haben.

Die Frage nach der urheberrechtlichen Beurteilung des Einbettens von Videos ("Framing") ist juristisch stark umstritten. Orientierung erhoffte man sich von einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), doch dieser hat heute das Problem an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergereicht. Allerdings ist der BGH der (bloggerfreundlichen) Ansicht, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Nun wird der EuGH zu entscheiden haben, ob er ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe anerkennt. Das geltende Urheberrecht der europäischen Staaten hätte also eine gravierende Lücke, da die nationalen Gesetzgeber bei dem Internetnutzungen (aber nicht nur diese) erfassenden Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (siehe PDF meiner Urheberrechtsfibel) das Framing nicht berücksichtigt hätten. Würde der EuGH ein solches unbenanntes Recht annehmen, wäre es sinnvoll, alle nationalen Urheberrechtsgesetze innerhalb der EU nachzubessern. Die Rechtspraxis mag keine sogenannten Innominatfälle (v. Ungern-Sternberg, Schricker/Loewenheim: Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 15 UrhG Rz. 27 sprach sich "aus Gründen der Rechtssicherheit" gegen die von Ott zur Diskussion gestellte Ansicht, dass bei einem framenden Link ein unbenanntes Verwertungsrecht vorliegen könne, aus). Ich könnte mir gut vorstellen, dass der EuGH kein unbenanntes Verwertungsrecht annehmen will. Er könnte auch anders als der BGH das Framing dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterordnen.

Das Risiko für Blogger hat sich durch den heutigen Beschluss jedenfalls eher reduziert als vermehrt. Zur Vorsicht ruft gleichwohl Lawblogger und Rechtsanwalt Udo Vetter auf: Da nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist, sollten Nutzer auch bei Youtube weiter vorsichtig sein, wenn sie fremde Inhalte auf ihren Seiten einbinden. Vetter gibt wie fast immer keine weiterführenden Links, auch nicht auf frühere Äußerungen. 2012 klang das bei ihm noch ganz anders (ARD-Interview im Internet Archive): Bei Filmschnipseln und Videos, die auf YouTube eingestellt sind, kann man eigentlich immer Entwarnung geben, weil das CMS von Google inzwischen sehr gut ist. Google als YouTube-Betreiber sorgt selbst dafür, dass keine Urheberrechtsverletzungen vorkommen. YouTube ist mittlerweile sozusagen eine Art Gütesiegel. Das, was ich dort finde, kann ich problemlos in meinem Blog einbinden oder in meine Seite - mit dem YouTube-eigenen Player. Aber teilweise muss ich natürlich schauen, um welche Inhalte es sich handelt. Es kann beispielsweise sein, dass die Inhalte in Deutschland anstößig sind oder die Persönlichkeitsrechte von Deutschen oder anderen Personen verletzen.

Wer gar kein Risiko eingehen will, sollte keine fremden Videos einbinden, da es nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass das vom (vermeintlichen) Rechteinhaber eingeholte "grüne Licht" eine Falschauskunft sein kann. Auch ein Video unter freier Lizenz kann theoretisch vom Nichtberechtigten mit diesem Etikett versehen worden sein. Allerdings werden sich nur sehr ängstliche Blogger für diese Variante entscheiden.

Wer sein Risiko reduzieren soll, sollte folgendes beachten:

1. Nur die freigegebenen Einbettungscodes der Video-Website verwenden!

2. Ein kurzer Verdachts-Check lohnt: Ist das eine anerkannte Video-Website wie YouTube oder Vimeo? Steht das Video schon länger unbeanstandet auf der Plattform? Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass nicht der Rechteinhaber hochgeladen hat? Oder, wie das tagseoblog schrieb: Bei Einbinden Menschenverstand einschalten…

Wenn der Rechteinhaber das Video hochgeladen hat, dann hat er, sofern er das Einbetten nicht durch Anklicken eines entsprechenden Verbots untersagt hat, gemäß den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform in das Weiterverbreiten durch Einbettungscode eingewilligt. Rechtsanwalt Ulbricht formuliert das so: Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette.

Insgesamt schätze ich das Risiko, dass ein Wissenschaftsblogger Ärger wegen eines eingebundenen Video bekommt, als gering ein.

Ausgewählte Online-Beiträge:

http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html (21.7.2010)

http://www.tagseoblog.de/was-man-beim-einbinden-von-youtube-videos-beachten-sollte (4.6.2012)

http://www.telemedicus.info/article/2453-Die-Haftung-fuer-eingebundene-Youtube-Videos.html (20.10.2012)

https://netzpolitik.org/2013/risikofaktor-einbettung-youtube-twitter-und-das-urheberrecht/ (23.1.2013)

http://universal-code.de/2013/04/27/videos-einbetten-legal-egal/ (27.4.2013)

Nachtrag: Wie findet man freie Videos?
http://archiv.twoday.net/stories/410257652/

Zu Ansprüchen von Verwertungsgesellschaften
http://archiv.twoday.net/stories/650488977/

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/

Für mich kein "fremdes" Video, zusätzlich unter CC-BY frei lizenziert.

http://www.internet-law.de/2013/05/leistungsschutzrecht-tritt-am-01-08-2013-in-kraft.html

Telemedicus deckt auf:

http://www.telemedicus.info/article/2550-Urteile-als-Nebenverdienst-beim-BGH.html

"Es ist offenbar gängige Praxis, dass sich einzelne Richter an der Erfüllung dieses Verfassungsauftrages privat bereichern. An einer Leistung, die gerade nicht über die Tätigkeit hinaus geht, für die sie bereits öffentliche Bezüge erhalten haben. Dieses Vorgehen hinter einer „wissenschaftlichen Tätigkeit” zu verstecken, ist nicht nur moralisch wie juristisch fragwürdig, sondern schadet auch allen Richterkollegen, die tatsächlich wissenschaftlich tätig sind.

Um die wirtschaftliche Hoheit über Gerichtsentscheidungen findet schon seit Jahren ein Machtkampf statt, der dem Rechtsstaat zunehmend schadet. Weder darf das öffentliche Informationsinteresse den wirtschaftlichen Interessen der Justiz weichen, noch darf es für die private Bereicherung missbraucht werden. Und doch findet beides statt. Für einen Rechtsstaat ist das unwürdig."

Die Rubrik Archivrecht von Archivalia nimmt seit vielen Jahren am Aggregator-Angebot Jurablogs teil. Im RSS-Feed der TOP-Meldungen sehe ich, wenn es ein Archivalia-Beitrag in die Spitzengruppe geschafft hat, wozu häufig noch nicht einmal 100 Leser nötig sind. Zuverlässig klickt die Jurablogs-Klientel Überschriften an, die sagen wir mal etwas reißerisch formuliert sind. Ob die unfähigen alten Männer oder Juris-GmbH-Bashing: Das zieht juristisch interessierte Leser an wie Sch*** die Fliegen. Gerade liegt mein Juris-Jubelschrei mit 284 Lesern an der Spitze.

Bei einem Blick auf die 365-Tage-Statistik zeigt sich: Sachlich oder neutral formulierte Überschriften sind eher in der Minderzahl:

http://www.jurablogs.com/blogs/archivalia-archivrecht/popular/365d

Beim Jurablogs-Ranking steht Archivalia seit geraumer Zeit etwa bei Platz 90 (derzeit 88, bei 252 Blogs auf Jurablogs):

http://www.jurablogs.com/blogs/ranking

http://archiv.twoday.net/search?q=jurablogs+ranking

Zum Faktor A erfährt man: "1528 Artikel dieses Blogs wurden im Durchschnitt von 38 Lesern gelesen. Die um die besten und schlechtesten 5% dieser Artikel bereinigten Zahlen sind: 1376 Artikel mit durchschnittlich 30 Lesern. Dies ergibt den 174. Platz nach der Leserzahl pro Artikel (Faktor A - 35% des Gesamtranking)."

Meistgelesener Beitrag aller Zeiten: "Endlich klagt mal jemand gegen die Juris-Jauche" (612 Leser)
http://archiv.twoday.net/stories/41787757/

Eine besonders gute Position hat Archivalia beim Faktor D: "182 Links aus 1528 Artikeln dieses Blog verweisen auf 67 andere JuraBlogs. Dies ergibt den 16. Platz nach ausgehenden Links (Faktor D - 10% des Gesamtranking)."

Was die Bloghäufigkeit angeht (wohlgemerkt: nur Rubrik Archivrecht), steht Archivalia auf Platz 70 (Faktor B). "41 Links aus 25 anderen JuraBlogs verweisen auf dieses Blog. Dies ergibt den 84. Platz nach eingehenden Links (Faktor C - 15% des Gesamtranking)".

Abschließend die Gretchenfrage: Denke ich beim Formulieren der Überschriften der Rubrik Archivrecht an Jurablogs? Offene Antwort: Meistens ja.

jurablogs2013

Freies Recht für freie Bürgerinnen und Bürger? In Deutschland Pustekuchen. Zur Juris GmbH vergleiche man hier

http://archiv.twoday.net/search?q=juris+gmbh

Nun hat der VGH Baden-Württemberg das Juris-Monopol beendet:

"Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob den ablehnenden Bescheid des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009 mit Urteil vom 7. Mai 2013 – 10 S 281/12 – auf und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland dazu, der LexXpress GmbH sämtliche Entscheidungen, die sie der juris GmbH seit dem 1. Juni 2009 zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, zu denselben Bedingungen und in derselben Form zu übermitteln. Die Revision wurde – wie bei der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zu erwarten – zugelassen. Die Entscheidungsgründe liegen allerdings noch nicht vor."
http://blog.delegibus.com/2013/05/07/gemeinfreiheit-grose-rechtsprechung-im-kellergericht/

Siehe auch
http://klawtext.blogspot.de/2013/05/juris-wackelt.html

http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2013/05/schlappe-fur-bverfg-rwp-mandantin-lexxpress-macht-vertrag-mit-juris-zunichte

Update: http://archiv.twoday.net/stories/418666673/


 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma