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Archivrecht

Willuhn, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln, 18.6.2013 (Az.: 121 Js 572/12):

"[D]as auch aufgrund Ihrer o. a. Strafanzeige [Anm.: v. 2. Juli 2012] eingeleitete Verfahren habe ich nach Durchführung umfänglicher Vorermittlungen als eingestellt ablegen müssen, da ein die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen berechtigender Anfangsverdacht eines strafrechtlichen relevanten Handelns des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden BfV) oder Dritter nicht gegeben ist. Insbesondere konnten keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme gewonnen werden, die die Verwirklichung der Straftaten der Strafvereitlung gemäß § 258 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB oder des Verwahrungsbruches gemäß § 133 StGB nahelegten. ....."

Gaby Weber beschwert sich:

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39377/1.html

Es geht um genuin amtliches Schriftgut, das rechtswidrig in nicht-öffentlichen Archiven gelandet ist: Im CDU-Parteiarchiv und dem Archiv der Deutschen Bank.

Im Februar 2012 urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz, dass das Bundesarchiv nicht über einen rechtlich durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen die Besitzer dieser Unterlagen verfügt. Dass hoheitliches Schriftgut - meiner Meinung nach unrechtmäßig - in Privatbesitz gelangt ist, und dass es fortan von diesen privaten Stiftungen oder Instituten nach deren Gutdünken und nicht nach dem Gesetz verwaltet wird, störte die Richter nicht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung.
Und dann waren sich die Verfahrensbeteiligten wieder einig: Selbst die Anwälte des Beklagten beantragten Revision beim Bundesverwaltungsgericht, da grundsätzliche Rechtsfragen berührt seien. Denn dass Deutschland eine Republik und keine Monarchie mit privaten Geheimarchiven ist - das war der Gegenseite, dem Büro Redeker und Dahs, bekannt. Doch das Gericht in Leipzig liess sie nicht zu. Alles sei längst entschieden, das Archiv könne nur das verwalten, was es besitze. Dass hier Grundrechte verletzt sind - damit wollten sich die Richter nicht auseinandersetzen.
So dürfen auch in Zukunft amtliche Dokumente in den privaten Schatullen der Adenauer-Stiftung und der Deutschen Bank versteckt und nur den Wissenschaftlern zugänglich gemacht werden, die Gnade bei der CDU und der Deutschen Bank finden.
Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht dies anders sieht.


Ich hoffe das zwar auch, habe aber wenig Hoffnung, dass die unfähigen alten Männer des Bundesverfassungsgerichts das Problem kapieren bzw. den Grundrechtsbezug sehen (Art. 5 GG).

Weitere Materialien:
http://www.gabyweber.com/prozesse_archiv.php

Am Ende bleibt ein Scherbenhaufen übrig: Mit viel Lobbying wurde ein völlig unsinniges Gesetz auf den Weg gebracht, die deutschen Verlage haben durch parteiische Berichterstattung in eigener Sache ihre Glaubwürdigkeit beschädigt, eine ignorante Bundestagsmehrheit brachte es auf den Weg und Google hat jetzt genau das gemacht, was jeder vorhergesagt hat. Am Ende bleibt ein unsinniges Gesetz, welches massenhaft Rechtsunsicherheit für kleinere Anbieter wie Rivva oder 10000flies verursacht und sich ideal eignet, um mit der Abmahnkeule gegen Blogger und andere Privatpersonen vorzugehen.

http://schmalenstroer.net/blog/2013/06/leistungsschutzrecht-tritt-in-kraft-ist-bereits-tot/

"Zum Inkrafttreten des zugunsten des neuen Leistungsschutzgesetz geänderten Urheberrechtsgesetzes am 01. August 2013 macht Google [News] die Aufnahme für Medien in sein Angebot davon abhängig, dass diese der Anzeige von Snippets, also kleinen Textauschnitten, zustimmen."

http://www.heise.de/tp/blogs/6/154495

http://google-produkte.blogspot.de/2013/06/google-news-bleibt-offene-plattform-fuer-verlage.html

http://www.zeit.de/digital/internet/2013-06/google-news-leistungsschutz/seite-2

http://www.sueddeutsche.de/kultur/urheberrecht-von-warner-millionenstreit-um-happy-birthday-1.1697159

http://www.nytimes.com/2013/06/14/nyregion/lawsuit-aims-to-strip-happy-birthday-to-you-of-its-copyright.html?_r=0

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/4946529/

Aus der Berichterstattung über den Fall Mollath:

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154444

Merk musste auch Stellung zu der eidesstattlichen Versicherung von Mollaths Freund Edward Braun nehmen, der bereits im November in einem Schreiben direkt an Justizministerin Merk wichtige Hinweise zum Fall Mollath gegeben hatte. Merk erklärte, dass sie dieses Schreiben nie persönlich erreicht hätte. Auf Nachfrage der SPD-Abgeordneten Inge Aures, warum Merk auf einen direkt an sie adressierten Brief nicht reagiert habe, sagte Merk: "Ich bin nicht die Staatsanwaltschaft. Solche Schreiben gehen an die Stelle, die dafür zuständig ist."

Eine solche Eingabe unterfällt dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG. Auch wenn die Staatsanwaltschaft für bestimmte Verfahrenshandlungen zuständig ist, kann sich jeder an den zuständigen Minister (oder die Ministerin) wenden, zumal die Staatsanwaltschaft nicht weisungsfrei handelt. Es besteht dann ein RECHTSANSPRUCH, dass der Adressat die Petition tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Üblicherweise verwendet man dann in der Antwort die Formulierung "Frau Ministerin Merk hat mich gebeten, ihnen zu antworten", wenn jemand anderes für den oder die Verantwortliche antwortet.

http://de.wikipedia.org/wiki/Petition


Das ist die Rechtsbrecherin! Foto: Ralf Roletschek/ Wikipedia.
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en

Auf der Seite des Hessischen Hauptstaatsarchivs ist ab sofort die Netzversion der Archivnachrichten aus Hessen 13/1 - Juni 2013 zugänglich. Schwerpunktthemen sind Zeitgeschichte, Archivinformationssysteme und das neue Hessische Archivgesetz.

www.hessisches.hauptstaatsarchiv.de

Sehr lesenswert:

http://openjur.de/u/631314.html

"1. Der Betreiber einer juristischen Fachdatenbank hat einen Anspruch auf - mit der juris GmbH vergleichbarer - Belieferung mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG als auch aus Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Orientierungssätze sowie ergänzende Angaben wie Titelzeile, Schlagworte und Normenkette stellen "amtlich verfasste Leitsätze" i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG dar und genießen somit keinen urheberrechtlichen Schutz.

3. § 5 UrhG ist auf amtliche Datenbanken analog anzuwenden."

Siehe zuvor schon lesenswert Monika Bruss
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/3-2013/beitrag.html

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/404097053/

Update: Revision eingelegt
http://www.urheberrecht.org/news/4975/

Update: außergerichtliche Einigung
http://archiv.twoday.net/stories/1022470375/

Konsequenz: 1000 Euro Geldbuße vom Arbeitgeber! Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite der Meinungsfreiheit in diesem Fall eklatant verkannt.

http://blog.beck.de/2013/05/30/professor-attackiert-hochschulleitung-in-der-vorlesung-und-billigt-verbreitung-eines-mitschnitts-in-youtube-g

http://digitale-sammlungen.gwlb.de/index.php?id=7

Das Urheberrecht der Digitalisate der LB Hannover wird der Zeutschel-GmbH zugeschrieben, was dem verbreiteten Copyfraud noch eine besonders absurde Variante hinzufügt.

Zur Leistung der Zeutschel-Experten:

http://www.zeutschel.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/items/keyNews_0026.html

 

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