Archivrecht
Der Schlussfolgerung des lesenswerten Beitrags kann ich nur beipflichten:
http://schmalenstroer.net/blog/2013/02/die-urheberrechtseinnahmen-des-bundes-sind-minimal/
http://schmalenstroer.net/blog/2013/02/die-urheberrechtseinnahmen-des-bundes-sind-minimal/
KlausGraf - am Mittwoch, 20. Februar 2013, 21:03 - Rubrik: Archivrecht
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Es kam, wie in http://archiv.twoday.net/stories/264160281/ befürchtet: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Bundesbehörden nicht aufgrund der Landespressegesetze auskunftspflichtig sind.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann.
Der Kläger, ein Journalist, begehrte vom Bundesnachrichtendienst gestützt auf das Pressegesetz des Landes Berlin Auskunft darüber, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst bzw. sein Vorläufer, die Organisation Gehlen, in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Länder können durch ihre Pressegesetze den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Für eine solche Regelung fehlt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz. Sie liegt vielmehr beim Bund. Dem Bund steht die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigung zu. Zu dieser Materie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz. Diese Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie „Bundesnachrichtendienst“ schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Allerdings hat der Bund von der ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz speziell mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die Presse nicht Gebrauch gemacht. Das schließt einen Anspruch aber nicht aus. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Hieraus folgt die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften. Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt, soweit ihm nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind.
Die Klage hatte auf dieser Rechtsgrundlage keinen Erfolg. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Bezogen auf den Anteil früherer Beschäftigter mit NS-Vergangenheit stehen dem Bundesnachrichtendienst gegenwärtig keine auskunftsfähigen Informationen zur Verfügung. Er hat zur Aufklärung dieses Sachverhalts eine Unabhängige Historikerkommission eingesetzt. Deren Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
BVerwG 6 A 2.12 - Urteil vom 20. Februar 2013
Siehe auch
https://www.derwesten-recherche.org/2013/02/friedrich-klage-landespressegesetze-gelten-nicht-fur-bundesbehorden/
Via
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/02/20/pressegesetze-der-lnder-gelten-nicht-fr-den-bund/
Update:
http://blog.lehofer.at/2013/02/auskunftspflicht-und-pressefreiheit-aus.html
http://blog.lehofer.at/2009/04/egmr-recht-auf-informationszugang-nach.html
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann.
Der Kläger, ein Journalist, begehrte vom Bundesnachrichtendienst gestützt auf das Pressegesetz des Landes Berlin Auskunft darüber, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst bzw. sein Vorläufer, die Organisation Gehlen, in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Länder können durch ihre Pressegesetze den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Für eine solche Regelung fehlt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz. Sie liegt vielmehr beim Bund. Dem Bund steht die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigung zu. Zu dieser Materie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz. Diese Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie „Bundesnachrichtendienst“ schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Allerdings hat der Bund von der ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz speziell mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die Presse nicht Gebrauch gemacht. Das schließt einen Anspruch aber nicht aus. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Hieraus folgt die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften. Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt, soweit ihm nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind.
Die Klage hatte auf dieser Rechtsgrundlage keinen Erfolg. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Bezogen auf den Anteil früherer Beschäftigter mit NS-Vergangenheit stehen dem Bundesnachrichtendienst gegenwärtig keine auskunftsfähigen Informationen zur Verfügung. Er hat zur Aufklärung dieses Sachverhalts eine Unabhängige Historikerkommission eingesetzt. Deren Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
BVerwG 6 A 2.12 - Urteil vom 20. Februar 2013
Siehe auch
https://www.derwesten-recherche.org/2013/02/friedrich-klage-landespressegesetze-gelten-nicht-fur-bundesbehorden/
Via
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/02/20/pressegesetze-der-lnder-gelten-nicht-fr-den-bund/
Update:
http://blog.lehofer.at/2013/02/auskunftspflicht-und-pressefreiheit-aus.html
http://blog.lehofer.at/2009/04/egmr-recht-auf-informationszugang-nach.html
KlausGraf - am Mittwoch, 20. Februar 2013, 20:27 - Rubrik: Archivrecht
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Anfang Januar hatte das Magazin Wirtschaftswoche im Heft und online den Verdacht geäußert, dass Mitarbeiter des FDP-Landes- und Fraktionsvorsitzenden im NRW-Landtag Christian Lindner im Sommer 2012 viele Male versuchten, anonym den Eintrag zur FDP-Nachwuchshoffnung "aufzuhübschen". Als Indiz galt der Wirtschaftswoche, dass allein 40 Änderungen von einer IP-Adresse vorgenommen wurden, die sich den Düsseldorfer Landtag zuordnen ließ. Die Wirtschaftswoche hat den Artikel entfernt.
Doch dies genügt Lindner offenbar noch nicht: Die von ihm mandatierte Medienrechtskanzlei Graef Rechtsanwälte hat in der vergangenen Woche einige Website-Betreiber angeschrieben, die lediglich den Link zu dem gar nicht mehr abrufbaren Artikel publizierten. In dem Anschreiben heißt es: "Sie haben den Artikel der Wirtschaftswoche, 'Wikipedia-Manipulation: Der perfekte Lebenslauf für Lindner' [...] auf Ihrer Seite weiterverbreitet und zu Eigen gemacht." Dem Schreiben zufolge habe der Artikel "diverse unwahre Tatsachenbehauptungen" enthalten. Mit dem Setzen des Links auf den nicht abrufbaren Artikel verbreiten die Site-Betreiber nach Ansicht der Kanzlei den Artikel weiter.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/FDP-Politiker-laesst-kritische-Links-per-Anwalt-loeschen-1804429.html
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Christian_Lindner#Christian_Lindners_Wikipedia-Eintrag_gesch.C3.B6nt
Doch dies genügt Lindner offenbar noch nicht: Die von ihm mandatierte Medienrechtskanzlei Graef Rechtsanwälte hat in der vergangenen Woche einige Website-Betreiber angeschrieben, die lediglich den Link zu dem gar nicht mehr abrufbaren Artikel publizierten. In dem Anschreiben heißt es: "Sie haben den Artikel der Wirtschaftswoche, 'Wikipedia-Manipulation: Der perfekte Lebenslauf für Lindner' [...] auf Ihrer Seite weiterverbreitet und zu Eigen gemacht." Dem Schreiben zufolge habe der Artikel "diverse unwahre Tatsachenbehauptungen" enthalten. Mit dem Setzen des Links auf den nicht abrufbaren Artikel verbreiten die Site-Betreiber nach Ansicht der Kanzlei den Artikel weiter.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/FDP-Politiker-laesst-kritische-Links-per-Anwalt-loeschen-1804429.html
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Christian_Lindner#Christian_Lindners_Wikipedia-Eintrag_gesch.C3.B6nt
KlausGraf - am Freitag, 15. Februar 2013, 15:50 - Rubrik: Archivrecht
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/krise-des-buchhandels-der-amazon-studenten-dienst-erwartet-euch-12060489.html
Siehe auch
http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2013/02/14/e-reader-sind-killing-machines.htm
+ Diskussion auf INETBIB
Rechtlich scheint es mir ziemlich eindeutig zu sein, dass die UB aufgrund von Art. 3 GG keinen Anbieter bevorzugen darf.
Siehe auch
http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2013/02/14/e-reader-sind-killing-machines.htm
+ Diskussion auf INETBIB
Rechtlich scheint es mir ziemlich eindeutig zu sein, dass die UB aufgrund von Art. 3 GG keinen Anbieter bevorzugen darf.
KlausGraf - am Freitag, 15. Februar 2013, 01:30 - Rubrik: Archivrecht
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Das wäre in der Tat ein Anschlag auf die Pressefreiheit:
http://www.zeit.de/2013/08/Analyse-Pressefreiheit-BND
http://www.zeit.de/2013/08/Analyse-Pressefreiheit-BND
KlausGraf - am Donnerstag, 14. Februar 2013, 22:50 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-das-hessen-wappen-witwe-des-kuenstlers-will-geld-vom-land-12054670.html
"Das hessische Wappen prangt auf Flaggen und Briefpapier: Der rot-weiße Löwe auf blauem Grund wurde 1949 von dem Künstler Gerhard Matzat entworfen. Seine Witwe verlangt nun eine angemessen Entlohnung."
Ausführlicher:
http://www.wiesbadener-kurier.de/nachrichten/politik/hessen/12816105.htm
"Der Künstler, der zuletzt in Hattersheim lebte, starb 1994. Seine Witwe, Avietta Matzat-Rogoshina, fordert jetzt vom Land eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Nutzung des Wappens, schließlich werde der Hessen-Löwe mittlerweile kommerziell genutzt. Und sie möchte, dass ihr Mann als Urheber genannt wird."
Eine Klage wäre aus meiner Sicht abzuweisen. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen
Dort heißt es, auf eine Formulierung von mir zurückgehend: Das OLG Karlsruhe wies am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers, der das badische Staatswappen entworfen hatte, zurück. In der Berufungsbegründung hieß es: "Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich"
Schwachsinn schreiben dagegen die gängigen Kommentare des Urheberrechts, z.B. Katzenberger, der Schricker 3. Auflage § 5 Rn. 49, der für Banknoten, Münzen, Postwertzeichen (Briefmarken, siehe Loriot-Fehlurteil http://archiv.twoday.net/stories/96993869/ ), Wappen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und sonstigen künstlerisch gestalteten Hoheitszeichen meint, eine Anerkennung als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 liefe dem amtlichen Interesse "geradezu zuwider".
Eine Übertragung des Urheberrechts kennt das deutsche Recht nicht. Dem Urheber verbleibt immer eine gewisse Restherrschaft. Daher kann nur die Eigenschaft als amtliches Werk Ansprüche des Urhebers ausschließen. Die Interessen der Allgemeinheit sind in diesem Fall die Interessen des Staats, der bei Hoheitszeichen selbstverständlich ohne Namensnennung nutzen können muss. Werke nach Absatz 2 des § 5 UrhG unterliegen zwar dem Änderungsverbot und der Pflicht zur Quellenangabe, aber nicht der Urheber, sondern der Rechtsträger der veröffentlichenden Behörde ist befugt, dagegen zu klagen (Katzenberger Rn. 58).
Bei amtlichen Hoheitszeichen liegt die Sache anders als bei dem sogenannten "Gies-Adler":
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=388 (die Ausführungen zu § 5 UrhG wurden vom BGH nicht beanstandet)
Eine angemessene Vergütung des privaten Urhebers, dessen Werk zu einem amtlichen Werk wurde, kann über eine Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs erfolgen (Katzenberger Rn. 24).
Es ist aber schon zu bezweifeln, dass Matzat die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat. Ein deutliches Überragen, das bei Werken der angewandten Kunst zu fordern ist, vermag ich nicht festzustellen, da er sich an die heraldischen Konventionen hielt und sowohl das Wappenbild (der gestreifte Löwe und die Farben gehen auf das Hochmittelalter zurück) als auch das Gewinde aus goldenem Laubwerk (entsprechend der Volkskrone des Wappens des Volksstaats Hessen 1920) gemeinfreie traditionelle Gestaltungen sind. Siehe
http://books.google.de/books?id=dj8LASAlnhAC&pg=PR4
"Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Vom 4. August 1948
§ 1
Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten." http://www.rv.hessenrecht.hessen.de
Farb-Abbildung als Beilage:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/docs/anlage/heh/pdf/he17-1+1948+111+beilage.jpg
Nach meiner Ansicht sind alle Gestaltungen, die dieser Blasonierung im heraldischen Sinn entsprechen UND Schöpfungshöhe aufweisen, als amtliches Hoheitszeichen nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht geschützt. Eine Verpflichtung des Landes Hessen, Matzat zu nennen, besteht nicht. Soweit die Allgemeinheit nicht in die öffentlich-rechtlichen Befugnisse und die bürgerlichrechtlichen Namensrechte des Landes Hessen eingreift, darf sie das Wappen frei verwenden.
Update: Die Rechtsanwältin ist anscheinend bekannt dafür, dubiose Fälle zu vertreten:
http://www.raben-politik-isolde.org/
Keine Prozesskostenhilfe (2014)
http://archiv.twoday.net/stories/1022216714/

"Das hessische Wappen prangt auf Flaggen und Briefpapier: Der rot-weiße Löwe auf blauem Grund wurde 1949 von dem Künstler Gerhard Matzat entworfen. Seine Witwe verlangt nun eine angemessen Entlohnung."
Ausführlicher:
http://www.wiesbadener-kurier.de/nachrichten/politik/hessen/12816105.htm
"Der Künstler, der zuletzt in Hattersheim lebte, starb 1994. Seine Witwe, Avietta Matzat-Rogoshina, fordert jetzt vom Land eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Nutzung des Wappens, schließlich werde der Hessen-Löwe mittlerweile kommerziell genutzt. Und sie möchte, dass ihr Mann als Urheber genannt wird."
Eine Klage wäre aus meiner Sicht abzuweisen. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen
Dort heißt es, auf eine Formulierung von mir zurückgehend: Das OLG Karlsruhe wies am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers, der das badische Staatswappen entworfen hatte, zurück. In der Berufungsbegründung hieß es: "Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich"
Schwachsinn schreiben dagegen die gängigen Kommentare des Urheberrechts, z.B. Katzenberger, der Schricker 3. Auflage § 5 Rn. 49, der für Banknoten, Münzen, Postwertzeichen (Briefmarken, siehe Loriot-Fehlurteil http://archiv.twoday.net/stories/96993869/ ), Wappen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und sonstigen künstlerisch gestalteten Hoheitszeichen meint, eine Anerkennung als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 liefe dem amtlichen Interesse "geradezu zuwider".
Eine Übertragung des Urheberrechts kennt das deutsche Recht nicht. Dem Urheber verbleibt immer eine gewisse Restherrschaft. Daher kann nur die Eigenschaft als amtliches Werk Ansprüche des Urhebers ausschließen. Die Interessen der Allgemeinheit sind in diesem Fall die Interessen des Staats, der bei Hoheitszeichen selbstverständlich ohne Namensnennung nutzen können muss. Werke nach Absatz 2 des § 5 UrhG unterliegen zwar dem Änderungsverbot und der Pflicht zur Quellenangabe, aber nicht der Urheber, sondern der Rechtsträger der veröffentlichenden Behörde ist befugt, dagegen zu klagen (Katzenberger Rn. 58).
Bei amtlichen Hoheitszeichen liegt die Sache anders als bei dem sogenannten "Gies-Adler":
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=388 (die Ausführungen zu § 5 UrhG wurden vom BGH nicht beanstandet)
Eine angemessene Vergütung des privaten Urhebers, dessen Werk zu einem amtlichen Werk wurde, kann über eine Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs erfolgen (Katzenberger Rn. 24).
Es ist aber schon zu bezweifeln, dass Matzat die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat. Ein deutliches Überragen, das bei Werken der angewandten Kunst zu fordern ist, vermag ich nicht festzustellen, da er sich an die heraldischen Konventionen hielt und sowohl das Wappenbild (der gestreifte Löwe und die Farben gehen auf das Hochmittelalter zurück) als auch das Gewinde aus goldenem Laubwerk (entsprechend der Volkskrone des Wappens des Volksstaats Hessen 1920) gemeinfreie traditionelle Gestaltungen sind. Siehe
http://books.google.de/books?id=dj8LASAlnhAC&pg=PR4
"Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Vom 4. August 1948
§ 1
Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten." http://www.rv.hessenrecht.hessen.de
Farb-Abbildung als Beilage:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/docs/anlage/heh/pdf/he17-1+1948+111+beilage.jpg
Nach meiner Ansicht sind alle Gestaltungen, die dieser Blasonierung im heraldischen Sinn entsprechen UND Schöpfungshöhe aufweisen, als amtliches Hoheitszeichen nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht geschützt. Eine Verpflichtung des Landes Hessen, Matzat zu nennen, besteht nicht. Soweit die Allgemeinheit nicht in die öffentlich-rechtlichen Befugnisse und die bürgerlichrechtlichen Namensrechte des Landes Hessen eingreift, darf sie das Wappen frei verwenden.
Update: Die Rechtsanwältin ist anscheinend bekannt dafür, dubiose Fälle zu vertreten:
http://www.raben-politik-isolde.org/
Keine Prozesskostenhilfe (2014)
http://archiv.twoday.net/stories/1022216714/

KlausGraf - am Sonntag, 10. Februar 2013, 00:21 - Rubrik: Archivrecht
BGH · Urteil vom 30. Oktober 2012 · Az. VI ZR 4/12
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen - namentlich benannten - Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet wird.
(Leitsatz: http://lexetius.com/2012,5266 )
Volltext
http://openjur.de/u/573909.html
Auszug:
"Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung vom 6. Mai 2008 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch weder durch das Abmahnschreiben des Klägers vom 7. Februar 2011 noch durch die gerichtliche Geltendmachung seines vermeintlichen Unterlassungsanspruchs begründet worden. Zwar lag das dem Kläger zur Last gelegte Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück; das Ermittlungsverfahren war seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen. Andererseits ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung 27 des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, nicht schwerwiegend; sie ist nicht geeignet, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Denn sie entfaltet eine nur geringe Breitenwirkung. Eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt setzt eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43, mwN; BVerfG AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20). Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist sie nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und als Altmeldung erkennbar.
Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren; dieses Informationsinteresse erstreckt sich auch auf das gemäß § 153a StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Kläger. Der Streitfall ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht allein durch die dem Kläger vorgeworfene Straftat, sondern durch den Zusammenhang, in dem sein Verhalten steht, und durch das Zusammenwirken verschiedener - unter aa) im Einzelnen aufgezeigter - Umstände begründet wird, die für die öffentliche Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft bis heute von wesentlicher Bedeutung sind. Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers auf die Aufdeckung seiner Stasi-Vergangenheit auseinander; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. BVerfG, 28 AfP 2000, 445, 448). Die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gazprom Germania GmbH und ihre russische Mutter aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland nach wie vor im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen."
Kritik am Urteil, die ich nicht teile:
http://www.cmshs-bloggt.de/technology-media-telecoms-tmt/pranger-2-0-bgh-schreibt-rechtsprechung-zu-online-archiven-fort/
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen - namentlich benannten - Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet wird.
(Leitsatz: http://lexetius.com/2012,5266 )
Volltext
http://openjur.de/u/573909.html
Auszug:
"Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung vom 6. Mai 2008 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch weder durch das Abmahnschreiben des Klägers vom 7. Februar 2011 noch durch die gerichtliche Geltendmachung seines vermeintlichen Unterlassungsanspruchs begründet worden. Zwar lag das dem Kläger zur Last gelegte Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück; das Ermittlungsverfahren war seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen. Andererseits ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung 27 des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, nicht schwerwiegend; sie ist nicht geeignet, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Denn sie entfaltet eine nur geringe Breitenwirkung. Eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt setzt eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43, mwN; BVerfG AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20). Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist sie nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und als Altmeldung erkennbar.
Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren; dieses Informationsinteresse erstreckt sich auch auf das gemäß § 153a StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Kläger. Der Streitfall ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht allein durch die dem Kläger vorgeworfene Straftat, sondern durch den Zusammenhang, in dem sein Verhalten steht, und durch das Zusammenwirken verschiedener - unter aa) im Einzelnen aufgezeigter - Umstände begründet wird, die für die öffentliche Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft bis heute von wesentlicher Bedeutung sind. Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers auf die Aufdeckung seiner Stasi-Vergangenheit auseinander; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. BVerfG, 28 AfP 2000, 445, 448). Die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gazprom Germania GmbH und ihre russische Mutter aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland nach wie vor im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen."
Kritik am Urteil, die ich nicht teile:
http://www.cmshs-bloggt.de/technology-media-telecoms-tmt/pranger-2-0-bgh-schreibt-rechtsprechung-zu-online-archiven-fort/
KlausGraf - am Dienstag, 29. Januar 2013, 18:16 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Montag, 28. Januar 2013, 16:07 - Rubrik: Archivrecht
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Eine ausführliche und sorgfältige Besprechung:
http://kluwercopyrightblog.com/2013/01/25/echr-copyright-vs-freedom-of-expression/
In Deutschland wäre das Fotografieren einer Modeschau ohne Erlaubnis der Urheber der Mode zur aktuellen Berichterstattung in der Regel zulässig, während dies in Frankreich nicht gilt. Nach Vorstellung des EGMR muss eine solche Nutzung fremder urheberrechtlicher Werke etwas zu einer gesellschaftlichen Debatte beitragen, während § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) dergleichen nicht voraussetzt.
Allgemein wichtig ist: "Although the European Court did not find a violation of Article 10 in the case of Ashby Donald and others v. France, the judgment in this case has definitely confirmed that copyright enforcement, restrictions on the use of copyright protected works and sanctions based on copyright law ultimately can be regarded as interferences with the right of freedom of expression and information. This requires inevitably a balancing test between the rights involved. "
Update:
http://www.internet-law.de/2013/02/kann-die-meinungsfreiheit-das-urheberrecht-einschranken.html
Symbolbild: www.bayern-nachrichten.de / Alexander Hauk
http://kluwercopyrightblog.com/2013/01/25/echr-copyright-vs-freedom-of-expression/
In Deutschland wäre das Fotografieren einer Modeschau ohne Erlaubnis der Urheber der Mode zur aktuellen Berichterstattung in der Regel zulässig, während dies in Frankreich nicht gilt. Nach Vorstellung des EGMR muss eine solche Nutzung fremder urheberrechtlicher Werke etwas zu einer gesellschaftlichen Debatte beitragen, während § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) dergleichen nicht voraussetzt.
Allgemein wichtig ist: "Although the European Court did not find a violation of Article 10 in the case of Ashby Donald and others v. France, the judgment in this case has definitely confirmed that copyright enforcement, restrictions on the use of copyright protected works and sanctions based on copyright law ultimately can be regarded as interferences with the right of freedom of expression and information. This requires inevitably a balancing test between the rights involved. "
Update:
http://www.internet-law.de/2013/02/kann-die-meinungsfreiheit-das-urheberrecht-einschranken.html

KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2013, 18:48 - Rubrik: Archivrecht


Lesenswert!
http://irights.info/?q=content/zitieren-im-www
KlausGraf - am Freitag, 18. Januar 2013, 20:21 - Rubrik: Archivrecht
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