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Archivrecht

"Für private Gesundheitseinrichtungen gilt die ärztliche Schweigepflicht uneingeschränkt und wird nicht durch andere gesetzliche Vorschriften durchbrochen. Der Arzt oder die Klinik
kann seine Verpflichtung nicht an ein Archiv delegieren."

Diese Auffassung vertritt - ohne Beleg - die brandenburgische Handreichung Patientenunterlagen

http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Patientenunterlagen.pdf

Neulich meldeten wir eine Abmahnung wegen eines Facebook-Vorschaubildes:
http://archiv.twoday.net/stories/232605606/

http://rechtsanwalt-schwenke.de/einbindung-des-like-buttons-haftung-auch-fuer-websitebetreiber/

"Wenn Sie zum Beispiel die „+1“-Schaltfläche von Google+, die „Gefällt mir“-Schaltfläche von Facebook oder “PinIt” von Pinterest einbauen, werden auf den Pinnwänden derjenigen, die auf die Schaltflächen klicken, automatisch Einträge mit Vorschaubildern erstellt.

Rechtlich gesehen geben Sie den Nutzern mit dem Einsatz der Schaltfläche die Erlaubnis das Vorschaubild zu erstellen. Das ist Sie aber nur dann rechtens, wenn Sie anderen diese Einwilligung auch geben dürfen. Das ist zum Beispiel bei Bildern, die Sie aus Stockarchiven bezogen haben, nicht erlaubt."

Doch nicht nur Anbieter solcher Schaltflächen können Rechtsverletzungen begehen. Nichtsahnend kann auch der Nutzer, der auf einen Like-Button klickt, dies tun, wenn Facebook automatisch ein Vorschaubild erstellt, ohne dass er etwas davon mitbekommt:

http://www.markentiger.com/2013/01/wie-gefahrlich-ist-der-gefallt-mir-button-erganzung-zu-meinem-beitrag-vom-4-januar-2013/

"Falls [...] durch das “Liken” ein Vorschaubild einer pixelio-Aufnahme produziert wird, stellt dies eine Rechtsverletzung dar, weil das Nutzungsrecht von dem Verwender nicht übertragen werden konnte, keine Urhebernennung erfolgt und kein Link zu pixelio.de gesetzt wurde.

Wer also möglichst auf Nummer sicher gehen will, sollte

keine externen “Like”-Buttons verwenden, stattdessen manuell teilen und vor Veröffentlichung das Vorschaubild entfernen,

sein Facebook-Profil nicht ohne Not öffentlich sichtbar betreiben (nützt wenig, wenn man abmahngeneigte “Freunde” hat ;-)).

Noch ein kurzes Wort zum Google+1-Button: Auch bei Verwendung des externen Google-Buttons besteht die Möglichkeit, vor der Veröffentlichung das Vorschaubild und den Anreisser-Text manuell durch Klicken zu entfernen."

Es gibt dazu auch etliche weitere Stellungnahmen, siehe etwa

http://www.rechtzweinull.de/archives/741-Social-Media-Sharing-Policy-Richtlinien-fuer-mehr-Rechtssicherheit-beim-Teilen-auf-Twitter,-Facebook-Co.html

Zu Kuratierungsdiensten wie Pinterest:
http://netzwertig.com/2011/11/28/kuratieren-modularisieren-und-remixen-des-webs-neuer-brandherd-der-urheberrechtsdebatte/

Zu Creative Commons-Bildern:

Juristen haben mir leider nicht geholfen:

https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts/6gm31Zo863C

1&1 gibt bei einer nicht vorhandenen Unterseite teilweise höchst anstößige Werbung statt einer 404-Seite aus, siehe http://archiv.twoday.net/stories/232596770/ Man könnte nun fragen, ob der jeweilige Kunde für diese Werbung "haftet" (also z.B. keine Verwendung von CC-NC, Verstoß gegen Trennungsgebot http://archiv.twoday.net/stories/172011541/ usw.). Dies möchte ich verneinen, da es sich nicht um "eigene Inhalte" handelt.

Zum Teilen von CC-Bildern auf Facebook fand ich jetzt:

http://rechtsanwalt-schwenke.de/urheberrechtsverletzung-durch-verwendung-von-stock-fotos-auf-facebook/

Jedenfalls bei NC-Bildern leuchtet mir ein, dass Facebooks AGB einer Nutzung entgegenstehen, da eine kommerzielle Nutzung durch Facebook oder andere nicht ausgeschlossen werden kann.

Sofern in irgendeiner Repräsentationsform des Vorschaubildes der Name des Urhebers oder der Link zur Lizenz verschwindet, liegt eine Lizenzverletzung vor. Wenn ein Urheber Facebook in Anspruch nimmt, wird sich Facebook an den teilenden Nutzer halten.

Bei Wikipedia-Inhalten begeht Facebook selbst manchmal Urheberrechtsverletzungen, wenn Bilder ohne Namen des Urhebers und nur mit Verweis auf die allgemeine Wikipedia-Lizenz eingebunden werden, z.B.

http://www.facebook.com/pages/Waldenburg-W%C3%BCrttemberg/107930275906708

Es spricht viel dafür, dass eine lizenzkonforme Nutzung eines unter CC stehenden FREMDEN Bildes auf Facebook nicht möglich ist.

Bei Bildzitaten (§ 51 UrhG) ist zu beachten, dass die Einbindung mittels Vorschaubild selbst dem Zitatzweck genügen muss.

Auch wenn das Abmahnrisiko durch die vorgestellten Nutzungen noch als extrem gering einzustufen ist, zeigt sich einmal mehr, dass das bestehende Urheberrecht und das reibungslose Funktionieren sozialer Netzwerke, die Medien durch "Teilen" in Bewegung halten, inkompatibel sind.

Das Verbrechen geschah vor mehr als 655 Jahren. Doch erst jetzt muss ein Schweizer Bauer wegen dieser Tat kein Geld mehr zahlen - das entscheid ein Gericht im Schweizer Kanton Glarus.

Der Mann hatte mit seinem Hof, den er 2009 von seiner Mutter kaufte, die Verpflichtung geerbt, in einer Kirche ein "Ewiges Licht" für ein Mordopfer zu unterhalten. Gegen die Kosten von etwa 60 Euro jährlich wehrte er sich juristisch, weigerte sich die vergangenen drei Jahre den Betrag zu zahlen. Mit Erfolg.

Der einstige Besitzer des Hofes, Konrad Müller, soll um 1357 einen Mann namens Heinrich Stucki getötet haben, so das Gericht. Als Strafe, und um sich vor Rache zu schützen, stiftete der Mann der Kirche ein "Ewiges Licht", für dessen Erhalt er verantwortlich war. Die "ewigdauernde Schuld" sollte als Hypothek für immer auf dem Grundstück lasten. Werde ihr nicht mehr nachgekommen, sollte das Grundstück nach damaliger Vereinbarung an die Pfarrei gehen. Alle späteren Besitzer hielten sich daran und zahlten regelmäßig das Nussbaumöl für die Flamme.

Doch das Gericht entschied nach aufwendigen und 3000 Euro teuren rechtsgeschichtlichen Recherchen, dass die Unterhaltspflicht bereits im 19. Jahrhundert erloschen sei. Die Unterhaltspflicht hätte damals geltend gemacht und in einen Pfandbrief umgewandelt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

So sei das Recht der Kirche spätestens nach der Umstrukturierung des Hypothekenwesens im Kanton Glarus (1849) verloschen, heißt es weiter in der Begründung des Gerichts. Dennoch brennt das Licht in der Kirche Näfels für Heinrich Stucki weiter: Der Churer Bischof Vitus Huonder kündigte an, die Kosten zu übernehmen.


http://www.sueddeutsche.de/panorama/mord-vor-jahren-keine-pflicht-fuer-das-ewige-licht-1.1568643

Siehe auch
http://www.suedostschweiz.ch/vermischtes/glarner-von-655-jaehriger-schuld-befreit

Mareike König schreibt: "Preis des schlimsten Copyfrauds 2012 geht an das Departement Dordogne in Frankreich, wo die Verantwortlichen die Höhlenmalereien von Lascaux (gut 17000 Jahre alt) unter Copyright stellen wollten...."

https://plus.google.com/u/0/109199221833785751288/posts/ayFFnCW6Sxn

http://www.numerama.com/magazine/24636-le-pire-du-droit-d-auteur-en-2012-worst-of-copyrightmadness.html

Update:
http://archaeologik.blogspot.de/2013/01/das-urheberrecht-der-eiszeitmenschen.html


Eric Retzlaff plädiert für ihre stärkere Berücksichtigung:

http://www.vdb-online.org/landesverbaende/sw/sw-info/suedwest-info-25-2012.pdf


Unterschriften auf der Ausfertigung des Bundesarchivgesetzes, Quelle: BArch B 463

"Das "Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes" wurde am 6. Januar 1988 ausgefertigt.
Unterschriften auf der Ausfertigung des Bundesarchivgesetzes
Das Bundesarchivgesetz stellt sicher, dass alle bei den Verfassungsorganen und Dienststellen des Bundes anfallenden Unterlagen von bleibendem Wert ins Bundesarchiv gelangen. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit. Der Gesetzestext ist Ergebnis einer Abwägung zwischen den Grundrechten auf Schutz der Persönlichkeit und auf Wissenschafts- und Informationsfreiheit.

Das Bundesarchiv war seit seiner Gründung im Jahr 1952 an einer gesetzlichen Grundlage für seine Tätigkeit und die Nutzung seiner Unterlagen sehr interessiert. Im Zuge der politischen Diskussionen um das Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 setzte sich in den 1970er Jahren die Erkenntnis weitgehend durch, dass auch die Frage der Zugänglichkeit zu Daten einer gesetzlichen Regelung bedarf. Nach umfangreichen Beratungen wurde das Bundesarchivgesetz am 3. Dezember 1987 mit großer Mehrheit im Bundestag beschlossen und am 6. Januar 1988 von Bundespräsident von Weizsäcker, Bundeskanzler Kohl, Bundesinnenminister Zimmermann und Bundesarbeitsminister Blüm ausgefertigt.

Dem Bundesarchivgesetz vorausgegangen war das am 27. Juli 1987 verabschiedete Archivgesetz des Landes Baden-Württemberg. Seit 1996 haben der Bund und alle 16 Länder Archivgesetze. Einige Landesarchivgesetze haben in der Zwischenzeit deutliche Veränderungen erfahren. Eine umfassende Novellierung des Bundesarchivgesetzes, die u.a. eine stärkere Anpassung an die Bedürfnisse der digitalen Welt beinhaltet, ist für die nächste Legislaturperiode vorgesehen."

Quelle: Bundesarchiv, Pressemitteilung 20.12.12

http://rechtsanwalt-schwenke.de/nun-ist-es-soweit-abmahnung-wegen-vorschaubildern-bei-facebooks-teilen-funktion/

Rechtsanwalt Weiß berichtet über eine Abmahnung, die sein Mandant wegen eines Vorschaubildes in einem Facebookbeitrag erhalten hat. Nach Aussage des Kollegen Weiß wurde die Abmahnung von der Kanzlei Pixel.Law für eine Frau Gabi Schmidt verschickt (beide sind bereits in der Vergangenheit durch Abmahntätigkeit aufgefallen).

Gefordert wird die Summe von knapp 1.800 € (Abmahngebühren und Schadensersatz)


RA Schwenke empfiehlt: "Kalkulieren Sie mit einem möglichen Urheberrechtsrisiko von 700 €/ Jahr. Das heißt, rechnen Sie sich aus, ob es sich für das Geld lohnt auf die Vorschaubilder zu verzichten. Ich rate ohnehin jedem, der Social Media Marketing betreibt zu einer solchen Rücklage, da es praktisch kaum möglich ist soziale Medien zu nutzen, ohne Urheberrechtsverstöße zu begehen."

Update:
http://irights.info/blog/arbeit2.0/2013/01/05/facebook-vorschaubilder-abmahnungen-und-aufmerksamkeit/

http://archiv.twoday.net/stories/233326527/

Mit Beschluss vom 17.12.2012 hat das VG Greifswald hinsichtlich der nicht erledigten Punkte meine Klage (kostenpflichtig, bei einem horrenden Streitwert von 15.000 Euro 363 Euro Gerichtskosten) abgewiesen, da eine medien- oder presserechtliche Legitimation nicht gegeben sei. Insbesondere mangele es an einer mehrköpfigen Redaktion. Absurd! Ich werde Beschwerde einlegen.

Veröffentlichung des Beschlusses folgt.

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/219044892/

http://starweb.hessen.de

Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und des
Pflichtexemplarrechts
Novellierung des Archivgesetzes (Art. 1): Reformierung der
Staatsarchive, Weiterentwicklung des Archivrechts, Umgang mit
digitalem Archivgut, Aufgaben des Hessischen Landesarchivs, der
Archivschule Marburg und des Hessischen Landesamtes für
geschichtliche Landeskunde u.a.m., Befristung des Gesetzes bis 13.
Dezember 2017; Änderung des Hessischen Bibliotheksgesetzes (Art. 2):
Erweiterung der Pflichtexemplarregelung auf digitale Publikationen;
Änderung des Hessischen Pressegesetzes (Art. 3): Aufhebung der
Pflichtexemplarregelung
GesEntw Landesregierung
28.08.2012 Drs 18/6067
hierzu ÄndAntr Drs 18/6531
1. Beratung: PlPr 18/115 05.09.2012 S.7963
2. Beratung: PlPr 18/122 22.11.2012
Gesetz beschlossen (Annahme in geänderter Fassung)
Ausschussberatung:
WKA 18/50 14.11.2012
BeschlEmpf Drs 18/6512 14.11.2012
Beschluss: Annahme
Ausschussvorlagen:
WKA 18/45 (Teil 1-2)
Anhörung:
schriftliche Anhörung
schriftl. Stellungnahmen WKA 18/45 Teil 1
WKA 18/45 Teil 2
Gesetz vom 26.11.2012 GVBl. Nr. 24 05.12.2012 S.458-465

Redner:
Jung, Ingmar (PlPr 18/115 S.7963)
Staatssekretär im Ministerium für Wissenschaft und Kunst


Text des Gesetzes:

http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2012/00024.pdf

Amtliche Begründung
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/06067.pdf

Änderungen:
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/1/06531.pdf

Zu § 11 Abs. 4, das die Unveräußerlichkeit des Archivguts festschreibt, heißt es in der Begründung:

"Archivgut stellt öffentliches Kulturgut dar und ist deshalb unveräußerlich. Das Veräußerungsverbot soll das Archivgut vor Zersplitterung und Veruntreuung sowie vor Abwanderung ins Ausland schützen. Die bisherige Regelung lässt jedoch einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB zu. Durch die archivrechtliche Neuregelung soll ausgeschlossen werden, dass Gutgläubigkeit des Erwerbers zum Eigentumserwerb führt."

Merke: In NRW ist nur ein Teil des Archivguts unveräußerlich, Sammlungsgut darf dank der Kommunal-Lobby verscherbelt werden.

"Happy Birthday To You" gilt als das weltweit bekannteste englische Lied. Die jährlichen Nutzungsgebühren gehen alleine in den USA in die Millionen. Das Free Music Archive (FMA) ruft deshalb mit dem Happy Birthday Song Contest zur Komposition von Alternativen ähnlicher Ohrwurm-Qualität auf, die frei von Copyright-Gebühren sind. Jedermann ab 13 Jahren kann bis 13. Jänner 2013 an dem Wettbewerb teilnehmen. Eine Jury wählt drei Gewinner, deren Lieder unter einer Creative-Commons-Lizenz (CC BY 3.0) auf CD produziert und an allerlei Betriebe und Medien verschickt werden.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Teures-Copyright-Neues-Happy-Birthday-gesucht-1769955.html

In dem Artikel liest man:

"Doch nun hat der Rechtsprofessor Robert Brauneis die Geschichte des Liedes erforscht."

Nun?

Ich sehe mich genötigt, den Text meines Beitrags vom Mai 2008 zu wiederholen:

"Zur deutschen Rechtslage hinsichtlich des Schutzes des bekannten Liedes siehe Hoeren
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf

Robert Brauneis hat nun herausgefunden, dass der allgemein angenommene Schutz in den USA überhaupt nicht besteht:

http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1111624

Umfangreiche ergänzende Materialien:
http://docs.law.gwu.edu/facweb/rbrauneis/happybirthday.htm "
= http://archiv.twoday.net/stories/4946529/

Heise unterschlägt den lesenswerten Aufsatz von Hoeren und tut so, als hätte Brauneis erst jetzt seine Forschungsergebnisse publiziert.


 

twoday.net AGB

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