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Archivrecht

"Die geschredderten Neonazi-Akten beim sächsischen Verfassungsschutz haben ein juristisches Nachspiel. Der Rechtsexperte der Grünen im Landtag, Lichdi, stellte mehrere Strafanzeigen, unter anderem gegen den scheidenden Verfassungsschutzchef Boos.

Weitere Anzeigen richteten sich gegen Boos' Stellvertreter Vahrenhold und weitere Mitarbeiter. Grund sei der Verdacht auf einen "Verwahrungsbruch wegen Zerstörung dienstlicher Schriftstücke".

Der Verfassungsschutz hatte eingeräumt, Akten zum Rechtsextremismus geschreddert zu haben, nicht jedoch zur Zwickauer Terrorzelle. "

Quelle: mdt-text, S. 161, 25.7.2012

" .... "Seit reichlich einer Woche verlangen wir GRÜNEN den Stopp jeglicher Aktenvernichtung bei Verfassungsschutz und Landeskriminalamt (LKA). Dass in laufenden Ermittlungsverfahren keine Akten vernichtet werden, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Trotzdem hat Innenminister Markus Ulbig (CDU) bis heute keinerlei Anweisung zur Verhinderung der fortgesetzten Schredderung getroffen", kritisiert Lichdi.
"Ich habe deshalb Strafanzeige wegen sog. Verwahrungsbruchs erstattet. Nach Paragraf 133 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger dienstliche Schriftstücke zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Jetzt muss die Staatsanwaltschaft handeln und gegebenenfalls weitere Akten sicherstellen."
"Es ist ein unglaublicher Vorgang, dass seit dem Bekanntwerden der Pannen sächsischer Behörden bei der Verfolgung der Straftaten des 'NSU' über 800 Aktenstücke mit Personenbezügen zu sächsischen Neonazis einfach unwiederbringlich vernichtet wurden und dies mit – wohlgemerkt rechtswidrig falsch angewandten - datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet wird. Unser Rechtsstaat wird damit gleich in zwei Richtungen pervertiert: rechtswidrige Vernichtung behördlicher Vorgänge und öffentliche Diskreditierung des Grundrechtes auf Datenschutz", so der Abgeordnete.
Die
Strafanzeige ging am 24. Juli, etwa 18 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein (per Fax). "
Quelle: Johannes Lichdi, Pressemitteilung 2012-242 v. 25.7.2012,

Die lesenswerte Strafanzeige bezieht sich sowohl auf den Offenen Brief des VdA vom 10. Juli 2012 als auch auf das Sächsische Archivgesetz. Geht doch!

Links zur wichtigen habsburgischen Gesetzessammlung gibt es unter

http://adresscomptoir.twoday.net/stories/110776898/

Insbesondere Josef Pauser, Leiter einer hochangesehenen Behördenbibliothek, hätte es in der Hand gehabt, Digitalisate für http://alex.onb.ac.at/ zu veranlassen. Wenn ANNO, das Schwesterprojekt von ALEX, aktuell "Friesierkunst der Mode" digitalisierte, so bestätigt das einmal mehr den Befund, dass Digitalisierungsprojekte wissenschaftliche Prioritäten verkennen bzw. dass diese ihnen schnurzpiepegal sind.

Zugangsregelungen zu Archivgut in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder
Stefan Ittner
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/ojs/index.php/bibliothek/article/view/9403

Abstract

Dieser Aufsatz gibt einen Überblick über die Zugangsregeln zu Archivgut in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder. Der Zugang zu Archivgut erfolgt dabei grundsätzlich im Spannungsfeld zwischen Informationsrechten und Forschungsfreiheit auf der einen Seite und einschränkenden Rechtsnormen des Personen- und Datenschutzes auf der anderen Seite. Nach einem kurzen historischen Abriss über die Entwicklung der Archivgesetzgebung in Deutschland wird zunächst auf einige allgemeine Gesichtspunkte des Zugangs (z.B. „Jedermann-Recht“) und mögliche Versagensgründe einer Archivbenutzung eingegangen. Anschließend wird ein Überblick über die Schutzfristen und Möglichkeiten ihrer Verkürzung für die verschiedenen Klassen von Archivgut (allgemein, personenbezogen sowie Geheimhaltungsvorschriften unterliegend) gegeben, bei dem auch auf die Auswirkungen der Informationsfreiheitsgesetze auf die Archivnutzung eingegangen wird. Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Novellierungen der Archivgesetze in den letzten Jahren eine Erleichterung des Zugangs mit sich brachten. Andererseits herrscht in Deutschland nach wie vor große Heterogenität bei den Schutz- und Sperrfristen sowie den Möglichkeiten ihrer Verkürzung vor. Das Ideal eines einheitlichen und nachvollziehbaren Zugang zu Archivgut auch über Ländergrenzen hinweg ist somit noch lange nicht erreicht.

Steht unter CC-BY.

Zu dieser Schlussfolgerung kann kommen, wer sich

http://schmalenstroer.net/blog/2012/07/wie-man-sich-selbst-abschafft/

durchliest.

http://www.kanzleikompa.de/2012/07/02/verein-speakers-corner-gegrundet/

Für einen Verein benötigt man mindestens sieben glorreiche Gründungsmitglieder, die zum Zeitpunkt X an einem Ort Y versammelt sein müssen. Letzteres noch vor der Sommerpause zu organisieren wäre schwierig gewesen. Am Samstag fiel uns beim Landesparteitag der Piraten in NRW in Dortmund auf, dass etliche Aktivisten in Sachen Meinungsfreiheit ja ohnehin anwesend waren. Also machten wir Nägel mit Köpfen und gründeten am Sonntag am Rande des LPT.NRW12.3 im Schnelldurchlauf den benötigten Verein mit einem Gremium, das paritätisch mit Anwälten und mit Menschen besetzt ist:

Anwälte:

Udo Vetter (LawBlog)
Dominik Böcker (AK Zensur, Bundestagsexperte gegen Zensursula)
Christian Pentzek
Markus Kompa (Blog zum Medienrecht)

Menschen:

Marina Weisband, Piratenprinzessin
Johannes Ponader, politischer Geschäftsführer der Piratenpartei
Dr. Joachim Paul, MdL, Fraktionsvorsitzender Piratenpartei
Nico Kern, MdL, Assessor jur.

Vereinszweck ist die Sicherstellung der Rechtsprechung in Sachen Meinungsfreiheit nach den Vorgaben von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die häufig von den Instanzgerichten missachtet wird. Dies ist nur durch Finanzierung des Rechtswegs möglich, wobei in Bloggerfällen häufig asymmetrische “Kriegskassen” gegenüberstehen. Meinungsfreiheit können sich derzeit praktisch nur große Verlage und sehr vermögende Privatleute leisten. Wir werden daher entsprechende Prozesse finanziell fördern, die wir für wichtig halten.

Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden, dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen DVD und Download. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Streit gegen den US-Konzern Oracle.

Volltext:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5204011

Erläuterungen und Reaktionen:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/eugh-zu-oracle-vs-usedsoft-gebrauchte-software-darf-verkauft-werden-a-842260.html

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/07/03/gebrauchte-software-darf-verkauft-werden/

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg47956.html (Übertragung auf zeitweilige Gebrauchsüberlassung erscheint mir nicht schlüssig)

http://archiv.twoday.net/stories/97069512/#97072062

Das Interview im Volltext:

http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/igel-interview/thomas-hoeren-das-leistungsschutzrecht-ist-ein-schwerer-eingriff-in-die-informations-und-meinungs

http://blog.wikimedia.de/2012/06/27/reaktionen-referentenentwurf-leistungsschutz-presseverleger/

Bei jeder Archivbenutzung darf ich unterschreiben, dass ich die Persönlichkeitsschutzrechte der Betreffenden nicht verletze. Dies gilt auch für Menschen, die bereits verstorben sind. Welche Schutzrechte dies genau sind, wird auf den Formularen nicht aufgeführt. Ein Blick in Wikipedia

http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht_(Deutschland)

lehrt, dass diese Rechte weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt wurden und reichlich umfangreich sind.

Unproblematisch und selbstverständlich erscheint mir, dass auch ein Verstorbener "Rechte der persönlichen Ehre" besitzt und dass sich eine Verleumdung schon aus Gründen des persönlichen Anstands verbietet. Die im Wikipedia-Artikel aufgenommene "Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten" wird wahrscheinlich nicht so gemeint sein, dass ich über strafrechtliche Verurteilungen wegen Betrugs nicht berichten darf?

Laut Wikipedia gehört auch der Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre, also der abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung (Bsp.: ärztliche Krankenblätter) zu den Persönlichkeitsrechten. Inwieweit hat dieser Schutz auch nach dem Tod noch Geltung? Tauchten beispielsweise irgendwelche Krankenblätter von Adolf Hitler auf, könnten dann diese aus oben genannten Gründen nicht veröffentlicht werden? Und wenn doch: Kann ich auch aus den psychiatrischen Krankenakten des Geschäftsführers eines größeren Unternehmens zitieren, der 1959 verstarb?

Und was ist mit Erkenntnissen aus Spruchkammerakten? Sind diese nach dem Tod des Betreffenden uneingeschränkt zitierfähig oder gibt es Grenzen - wenn ja, welche?

Kann mir jemand Antworten geben - oder Hinweise, wo Antworten zu finden sind?

Freundliche Grüße

Paul Kaiser

 

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