Archivrecht
Stefan Niggemeier schreibt zurecht:
Was für eine Ironie: Die Presseverleger behaupten, ohne sie werde es keine zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit geben. Doch sie nutzen die Auseinandersetzung um das Gesetz, das nach ihrer Darstellung notwendig ist, um das Überleben dieser freien (Verlags-)Presse sicherzustellen, nicht dafür, ihre behauptete Qualität unter Beweis zu stellen, indem sie korrekt, fair und ausgewogen darüber berichten. Sondern sie demonstrieren, wie wenig Skrupel sie haben, ihre Macht zu nutzen, um die Verlagslobbyisten durch Propaganda zu unterstützen.
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/ein-kartell-nutzt-seine-macht-wie-die-verlage-fuer-das-leistungsschutzrecht-kaempfen/
Was für eine Ironie: Die Presseverleger behaupten, ohne sie werde es keine zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit geben. Doch sie nutzen die Auseinandersetzung um das Gesetz, das nach ihrer Darstellung notwendig ist, um das Überleben dieser freien (Verlags-)Presse sicherzustellen, nicht dafür, ihre behauptete Qualität unter Beweis zu stellen, indem sie korrekt, fair und ausgewogen darüber berichten. Sondern sie demonstrieren, wie wenig Skrupel sie haben, ihre Macht zu nutzen, um die Verlagslobbyisten durch Propaganda zu unterstützen.
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/ein-kartell-nutzt-seine-macht-wie-die-verlage-fuer-das-leistungsschutzrecht-kaempfen/
KlausGraf - am Dienstag, 14. August 2012, 13:33 - Rubrik: Archivrecht
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Provider müssen Namen und Adressen von Filesharern auch bei Verstößen herausgeben, die sich nicht im "gewerblichen Ausmaß" bewegen.
http://www.heise.de/tp/blogs/8/152560
Udo Vetter kommentiert:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/08/10/mini-filesharer-zum-abschuss-freigegeben/
Auch die Richter auf der Kanalinsel Jersey sind nicht gerade die jüngsten (Foto 2011)
http://www.heise.de/tp/blogs/8/152560
Udo Vetter kommentiert:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/08/10/mini-filesharer-zum-abschuss-freigegeben/

KlausGraf - am Samstag, 11. August 2012, 15:36 - Rubrik: Archivrecht
Erfreulicherweise hat der Vorsitzende des Wissenschaftsrats, Wolfgang Marquardt, einen Artikel in der FAZ unterbringen können, der für die stärkere Berücksichtigung der Interessen der Wissenschaft bei der Novellierung des Urheberrechts plädiert:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/urheberrecht-in-der-wissenschaft-fuer-fairness-und-ausgewogenheit-11847247.html
Update: R. Kuhlen dazu:
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=565
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/urheberrecht-in-der-wissenschaft-fuer-fairness-und-ausgewogenheit-11847247.html
Update: R. Kuhlen dazu:
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=565
KlausGraf - am Donnerstag, 9. August 2012, 12:54 - Rubrik: Archivrecht
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Prof. Hoeren darf sie nicht als mafiös bezeichnen:
http://blog.beck.de/2012/08/07/ist-die-gema-mafioes
In den Kommentaren wird auf den umfangreichen Abschlussbericht der Kultur-Enquete 2007 hingewiesen, der reiches Material zur GEMA-Kritik enthält. Beispiel
"Der durchschnittliche Verwaltungskostensatz im Geschäftsjahr 2005 betrug bei der GEMA 14,1 Prozent, bei
der GVL 8,59 Prozent, bei der VG Bild-Kunst 7,4 Prozent und bei der VG Wort 7,5 Prozent."
http://www.hk24.de/linkableblob/374318/.1./data/txt_bundestag_enquete160700048943-data.pdf
Meine Linksammlung zur Kritik an der GEMA zählt derzeit 70 Links:
http://www.diigo.com/user/klausgraf/GEMA
Da die normale Suche in Archivalia nach GEMA unbrauchbar ist, habe ich jetzt endlich das Tag #gema eingeführt.
#gema
http://blog.beck.de/2012/08/07/ist-die-gema-mafioes
In den Kommentaren wird auf den umfangreichen Abschlussbericht der Kultur-Enquete 2007 hingewiesen, der reiches Material zur GEMA-Kritik enthält. Beispiel
"Der durchschnittliche Verwaltungskostensatz im Geschäftsjahr 2005 betrug bei der GEMA 14,1 Prozent, bei
der GVL 8,59 Prozent, bei der VG Bild-Kunst 7,4 Prozent und bei der VG Wort 7,5 Prozent."
http://www.hk24.de/linkableblob/374318/.1./data/txt_bundestag_enquete160700048943-data.pdf
Meine Linksammlung zur Kritik an der GEMA zählt derzeit 70 Links:
http://www.diigo.com/user/klausgraf/GEMA
Da die normale Suche in Archivalia nach GEMA unbrauchbar ist, habe ich jetzt endlich das Tag #gema eingeführt.
#gema
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2012, 22:04 - Rubrik: Archivrecht
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Trotzdem behaupten dies Verlage, um Autoren davon abzuhalten, PDFs in Repositorien einzustellen:
https://lists.fu-berlin.de/pipermail/ipoa-forum/2012-August/date.html
Der Experte auf diesem Gebiet ist Steinhauer, der sich mehrfach dazu eindeutig geäußert hat:
http://archiv.twoday.net/stories/4618318/
http://dx.doi.org/10.5445/KSP/1000025447 (2011)
https://lists.fu-berlin.de/pipermail/ipoa-forum/2012-August/date.html
Der Experte auf diesem Gebiet ist Steinhauer, der sich mehrfach dazu eindeutig geäußert hat:
http://archiv.twoday.net/stories/4618318/
http://dx.doi.org/10.5445/KSP/1000025447 (2011)
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2012, 19:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=61142&pos=0&anz=1
Der BGH stellt fest: "dass die im gewerblichen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze zur Leerübertragung grundsätzlich im Urheberrecht entsprechend anwendbar sind (ebenso LG Oldenburg, GRUR 1996, 481,
484; LG Hamburg, GRUR Int., 2010, 67, 72; Loewenheim/J. B. Nordemann in
Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 62 Rn. 7; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 174;
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 14; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 124 f.; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 31 UrhG
Rn. 29; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 1154; Burkhardt in Wenzel/Burkhardt, Urheberrecht für die Praxis, 5. Aufl., Rn. 30; Manz/
Ventroni/Schneider, ZUM 2002, 409, 412 f.; zum Verlagsrecht Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 40 VerlG Rn. 2; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2000, 870,
874). Danach ist ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder
Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk nicht deshalb
unwirksam, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz
genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die
vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und
dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft."
Wenn Verträge über Scheinrechte wirksam sind, sind Schutzrechtsberühmungen (Copyfraud) leichter möglich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
Der BGH stellt fest: "dass die im gewerblichen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze zur Leerübertragung grundsätzlich im Urheberrecht entsprechend anwendbar sind (ebenso LG Oldenburg, GRUR 1996, 481,
484; LG Hamburg, GRUR Int., 2010, 67, 72; Loewenheim/J. B. Nordemann in
Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 62 Rn. 7; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 174;
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 14; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 124 f.; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 31 UrhG
Rn. 29; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 1154; Burkhardt in Wenzel/Burkhardt, Urheberrecht für die Praxis, 5. Aufl., Rn. 30; Manz/
Ventroni/Schneider, ZUM 2002, 409, 412 f.; zum Verlagsrecht Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 40 VerlG Rn. 2; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2000, 870,
874). Danach ist ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder
Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk nicht deshalb
unwirksam, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz
genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die
vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und
dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft."
Wenn Verträge über Scheinrechte wirksam sind, sind Schutzrechtsberühmungen (Copyfraud) leichter möglich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2012, 16:13 - Rubrik: Archivrecht
http://www.heise.de/newsticker/meldung/US-Gericht-Verlinken-auf-fremde-Videostreams-keine-Copyright-Verletzung-1660207.html
Zur deutschen Rechtslage siehe etwa das Interview mit RA Solmecke:
http://experten-interviews.de/2012/07/06/umgehen-von-geo-sperren-ist-nicht-strafbar/
Zur Nutzung eines US-Proxys, wenn er den Zugang zu von HathiTrust oder Google gesperrten, in den EU noch nicht gemeinfreien Werken eröffnen soll, lässt sich Solmeckes Argumentation ("Die Umgehung einer “Geo-Sperre” verstößt auch nicht gegen das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG. Durch die Verwendung der „Geo-Sperre“ als technische Schutzmaßnahme verhindert der Anbieter, dass Nutzer mit bestimmten IP-Adressen auf die Videos zugreifen können. § 95a UrhG setzt jedoch voraus, dass die technische Schutzmaßnahme gerade durch denjenigen eingesetzt wird, der die Rechte an dem betroffenen Werk, hier also dem Video, hat. Youtube hat jedoch gerade nicht das Recht, die Videos in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen § 95a UrhG vor. ") übertragen. Auch das Herunterladen von Buchseiten für den privaten Gebrauch ist nach meiner Ansicht von § 53 UrhG gedeckt, wenn das Angebot im Ursprungsland legal ist.
Zur deutschen Rechtslage siehe etwa das Interview mit RA Solmecke:
http://experten-interviews.de/2012/07/06/umgehen-von-geo-sperren-ist-nicht-strafbar/
Zur Nutzung eines US-Proxys, wenn er den Zugang zu von HathiTrust oder Google gesperrten, in den EU noch nicht gemeinfreien Werken eröffnen soll, lässt sich Solmeckes Argumentation ("Die Umgehung einer “Geo-Sperre” verstößt auch nicht gegen das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG. Durch die Verwendung der „Geo-Sperre“ als technische Schutzmaßnahme verhindert der Anbieter, dass Nutzer mit bestimmten IP-Adressen auf die Videos zugreifen können. § 95a UrhG setzt jedoch voraus, dass die technische Schutzmaßnahme gerade durch denjenigen eingesetzt wird, der die Rechte an dem betroffenen Werk, hier also dem Video, hat. Youtube hat jedoch gerade nicht das Recht, die Videos in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen § 95a UrhG vor. ") übertragen. Auch das Herunterladen von Buchseiten für den privaten Gebrauch ist nach meiner Ansicht von § 53 UrhG gedeckt, wenn das Angebot im Ursprungsland legal ist.
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2012, 15:53 - Rubrik: Archivrecht
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/erfurt-will-neonazis-den-besuch-von-museen-verbieten-a-848159.html
Thüringens Landeshauptstadt will einschlägig bekannten Rechtsextremen am Besuch von städtischen Museen, Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen hindern. Die Hausordnung der kommunalen Kultureinrichtungen sei um eine entsprechende Klausel ergänzt worden, teilte die Stadtverwaltung am Freitag mit.
Demnach dürfen die Leiter der städtischen Einrichtungen, der Veranstaltungen oder deren Beauftragte von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, "die neonazistischen Organisationen angehören oder der extremen rechten Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch antisemitische, rassistische, menschenverachtende oder nationalistische Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Ausstellung oder Veranstaltung verwehren".
Halte ich persönlich nicht mit Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 5 GG (Informationsfreiheit) vereinbar. Soweit Neonazis sich danebenbenehmen oder hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahr durch einen Besuch bestehen, kann ohne weiteres mit dem bisherigen Instrumentarium dagegen vorgegangen werden. Es geht nicht an, Bürgerrechte auszuhöhlen, auch wenn Neonazis betroffen sind.
Kommunales Hausrecht hat kein Gesinnungs-Hausrecht zu sein, das an geäußerte Meinungen anknüpft. Neonazis sind rechtlich keine Bürger zweiter Klasse. Jedes einschüchternde oder gar gewaltsame Auftreten muss nicht geduldet werden und kann mit Hausverboten geahndet werden, aber der Zutritt zu kommunalen Veranstaltungen hat für jeden Bürger und jede Bürgerin grundsätzlich offenzustehen.
Thüringens Landeshauptstadt will einschlägig bekannten Rechtsextremen am Besuch von städtischen Museen, Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen hindern. Die Hausordnung der kommunalen Kultureinrichtungen sei um eine entsprechende Klausel ergänzt worden, teilte die Stadtverwaltung am Freitag mit.
Demnach dürfen die Leiter der städtischen Einrichtungen, der Veranstaltungen oder deren Beauftragte von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, "die neonazistischen Organisationen angehören oder der extremen rechten Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch antisemitische, rassistische, menschenverachtende oder nationalistische Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Ausstellung oder Veranstaltung verwehren".
Halte ich persönlich nicht mit Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 5 GG (Informationsfreiheit) vereinbar. Soweit Neonazis sich danebenbenehmen oder hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahr durch einen Besuch bestehen, kann ohne weiteres mit dem bisherigen Instrumentarium dagegen vorgegangen werden. Es geht nicht an, Bürgerrechte auszuhöhlen, auch wenn Neonazis betroffen sind.
Kommunales Hausrecht hat kein Gesinnungs-Hausrecht zu sein, das an geäußerte Meinungen anknüpft. Neonazis sind rechtlich keine Bürger zweiter Klasse. Jedes einschüchternde oder gar gewaltsame Auftreten muss nicht geduldet werden und kann mit Hausverboten geahndet werden, aber der Zutritt zu kommunalen Veranstaltungen hat für jeden Bürger und jede Bürgerin grundsätzlich offenzustehen.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2012, 19:42 - Rubrik: Archivrecht
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-wird-zum-google-gesetz-a-846864.html
Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht erarbeitet. Treffen soll es nur noch Suchmaschinen, nicht mehr alle Internetnutzer, die gewerblich handeln.
http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht
Update:
https://dl.dropbox.com/u/9449816/RefE_LSR_12-07-27.pdf

Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht erarbeitet. Treffen soll es nur noch Suchmaschinen, nicht mehr alle Internetnutzer, die gewerblich handeln.
http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht
Update:
https://dl.dropbox.com/u/9449816/RefE_LSR_12-07-27.pdf
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 13:23 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.juraexamen.info/aus-aktuellem-anlass-strafbarkeit-des-%E2%80%9Eschredderns-amtlicher-akten/
Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:
Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.
Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr - letztlich ungerechtfertigter - Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher "Verbrauch" deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0/
Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: "Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen."
In Rn. 8 heißt es aber: "In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB [...] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat."
Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen "allgemeiner dienstlicher Verwendung" und "Verwahrung" nicht.
"§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung." So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)
Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:
Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.
Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr - letztlich ungerechtfertigter - Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher "Verbrauch" deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0/
Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: "Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen."
In Rn. 8 heißt es aber: "In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB [...] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat."
Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen "allgemeiner dienstlicher Verwendung" und "Verwahrung" nicht.
"§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung." So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2012, 17:59 - Rubrik: Archivrecht
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