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Archivrecht

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20O%201533/12

http://www.urheberrecht.org/news/4544/

Das Urteil verletzt das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG).

http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen

Die hier relevante Entscheidung "Geistchristentum" des BGH:
http://archiv.twoday.net/stories/64961860/

http://www.infoclio.ch/de/node/26076

Die geplante Tagung widmet sich den Urheberrechten in digitalen Bibliotheken, besonders von Handschriften des Mittelalters und der Neuzeit. Die Tagung geht von der Voraussetzung aus, dass sich die Erforschung historischer Quellen in den nächsten Jahren vermehrt auf das Internet verlagern wird. Forscher werden nicht nur Reproduktionen im Internet konsultieren, sondern mit den Inhalten von digitalen Bibliotheken auf unterschiedlichste Weise arbeiten wollen. Der Benützer von digitalen Inhalten wird sich beispielsweise bei Transkriptions‐ und Annotationstools oder bei digitalen Editionen nicht nur auf eine bestimmte digitale Bibliothek beschränken wollen, sondern möchte – wenn möglich – auf alle verfügbaren Quellen zugreifen. Die Publikation der Forschungsergebnisse wird sich ebenfalls stärker auf das Internet verlagern. Damit verbunden muss die Möglichkeit einhergehen, bearbeitete digitale Inhalte in neuer Form darzustellen und auf dem Internet zu veröffentlichen. Diese neuen Forschungsansätze, die digitale Bibliotheken ermöglichen, sind aber auch mit rechtlichen Fragen verbunden, die notwendigerweise geklärt werden müssen. Es muss nämlich vor allem in der wissenschaftlichen Arbeit vorausgesetzt werden, dass die Interessen der Eigentümer wahrgenommen werden und das geistige Eigentum geschützt wird.

Es ist klar, dass derjenige, der sich mit diesen Fragen am meisten auseinandergesetzt hat, nicht eingeladen wurde.

Rundbrief Fotografie 1994
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

Gedanken zum Fotorecht aus alternativer Sicht (2002)
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

Kulturgut muss frei sein (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

Die Public Domain und die Archive (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

http://archiv.twoday.net/stories/5405864

Rechtsprobleme bei der Benutzung von Handschriftenbibliotheken. Weitergeführte Überlegungen zur rechtlichen Zulässigkeit besonderer Benutzungsbedingungen. (Jürgen Zander/ Ralf Michael Thilo/ Klaus Graf / Jürgen-Christoph Gödan). In: BIBLIOTHEKSDIENST 29. (1995), S. 296 ff.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch2.htm

David Hansen sichtet die diskutierten Lösungen:

http://ssrn.com/abstract=2019121

Im deutschsprachigen Bereich gibt es in der Schweiz seit 2008 für die Nutzung von gewissen Ton- oder Tonbildträgern eine gesetzliche Vorschrift (Verwertungsgesellschaftsmodell):

http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a22b.html

Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist

Ein skandalöses Urteil: Eine Gemeindeangestellte wird wegen übler Nachrede verurteilt, weil sie aus Sorge um das Kindeswohl vertraulich ein unzutreffendes Gerücht weitergab. Ich kann keinen Vorsatz erkennen, sondern nur die Einschüchterung von Hinweisgebern, die sich möglicherweise falsch verhalten, wenn sie einen Verdacht äußern, ohne ihre Quelle zu nennen.

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1622.htm

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/03/06/gut-gemeint/

Unter den vielen Rezensionen der ZRG GA 2012, die vorab von Gerhard Köbler bereitgestellt werden

http://www.koeblergerhard.de/zrggar129-2012.htm

ist auch eine Besprechung des Professorenentwurfs für ein neues Bundesarchivgesetz von Peter Collin:

http://www.koeblergerhard.de/ZRG129Internetrezensionen2012/Archivgesetz.htm

Meine eigene Stellungnahme zu dem Buch:
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/

The Hoboken publishing company (John Wiley) and the non-profit American Institute of Physics have continued their quest to pursue copyright infringement charges against US patent attorneys who submit copies of journal articles to the US Patent Office during the patent application process. The submission of those documents is required by law and attorneys who fail to submit known and relevant prior art can be subject to ethics charges and the associated patents held unenforceable. Earlier this year, the US Patent Office issued a memo indicating its belief that copying and submitting copyrighted documents should be considered a non-actionable fair use.
http://www.patentlyo.com/patent/2012/03/copyright-lawfirms-sued-for-submitting-prior-art-to-the-uspto.html

Unglaublich! In Deutschland ist die Rechtslage klar: § 45 UrhG lautet:

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

Ich freue mich schon auf das Heulen und Zähneklappern, wenn die Verlagsinhalte aus allen wichtigen Aggregatoren und Blogs herausfliegen ...

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Koalition-Verlage-sollen-Geld-von-News-Aggregatoren-erhalten-1447608.html

[Ergänzung von KG:

Die Koalition hat am gestrigen Sonntag entschieden, ein Leistungsschutzrecht für Internetinhalte von Verlagen einführen zu wollen. Wörtlich heißt es im Protokoll (PDF-Datei) des schwarz-gelben Koalitionsausschusses vom 4. März: "Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen."

Die Schutzfrist für journalistische Texte im Web soll der Vereinbarung zufolge ein Jahr betragen.


http://archiv.twoday.net/search?q=verl+leistungsschutzrecht

http://irights.info/blog/arbeit2.0/2012/03/05/schwarzer-tag-fur-das-urheberrecht-boni-fur-presseverlage/
]

Wer sich als jugendlicher C-Promi wie eine Wildsau öffentlich aufführt, darf nicht in jedem Fall damit rechnen, dass die namentliche Berichterstattung darüber verboten wird. (Eigener Leitsatz)

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-016.html

"Die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 - 324 O 554/08 und 324 O 555/08 - " alles klar!

Das Kammergericht meint:

Das aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgende Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, steht im Einklang mit dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der "Waffengleichheit".

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/30-01-2012-kg-berlin-10-u-85-11.html

Ich bin - wie Teile des Schrifttums - anderer Ansicht.

http://the1709blog.blogspot.com/2012/03/football-dataco-ruling-if-no-creative.html

Der Europäische Gerichtshof hat unterstrichen, dass es beim urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken nach europäischem Recht nur auf die Originalität der Zusammenstellung ankommt, nicht aber auf die investierte Arbeit und Mühe.

 

twoday.net AGB

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