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Archivrecht

"Bildersuchmaschinen dürfen Fotos als Vorschaubilder in den Ergebnislisten abbilden, wenn sie ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne "technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen". Diese Einwilligung erstrecke sich auch darauf, Bilder wiederzugeben, die nicht vom Fotografen oder mit Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Oktober 2011 entschieden (Az. I ZR 140/10). Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor."

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Google-darf-auch-widerrechtlich-veroeffentlichte-Bilder-zeigen-1519865.html

Der Volltext lohnt, liebe männliche Leser, allein schon aufgrund des gezeigten Fotos :-)

http://openjur.de/u/270380.html

"Räumt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschränkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt. [...]

Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt, verhält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind."

Zur Handesblattkapagne gegen eine Liberalisierung des Urheberrechts gibts nicht nur viel auf Twitter #wasimhandelsblattfehlt, sondern auch Linkhinweise auf
http://www.bildblog.de/37905/urheberrecht-warm-upper-kaninchenzuechter/
und eine ausführliche Stellungnahme von Rainer Kuhlen
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=499

http://www.lhr-law.de/lbr-blog/urheberrecht/sie-ist-da-die-erste-facebook-abmahnung-wegen-eines-fremden-fotos-an-der-pinnwand

http://www.infodocc.info/panikmache-facebook-abmahnung-die-abmahnwelle-bleibt-aus-also-blaest-anwalt-etwas-nach/

http://www.kriegs-recht.de/facebook-abmahnung/

"Wer ohne zu fragen fremde Fotografien in seinen Social Media Streams wie beispielweise auf seiner Facebook-Pinnwand oder auf Pinterest einbindet, der kann leicht eine Urheberrechtsverletzung begehen." Oder in Tumblr.

Update:
http://www.internet-law.de/2012/04/haftungsrisiko-facebook.html

Ein schwedischer Forscher, der Teilnehmern einer medizinischen Studie absolute Vertraulichkeit zusichert, muss es akzeptieren, wenn ihn der Staat, der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Unterlagen nachkommen muss, strafrechtlich verurteilt, weil der Forscher die Unterlagen vernichtet hat, um sie dem Zugriff zu entziehen.

Nachweise zum Fall von RA Seidlitz

https://plus.google.com/u/0/101046117969690999101/posts/Qnrce944Uux

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg47271.html

Peter Delin fragt nach:

Erst einmal vielen Dank an Horst Hilger für seinen wieder einmal sehr
reichhaltigen ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012.

Darin findet sich der absonderliche Vertrag über die Anwendung der § 52
b UrhG, der

- den einzelnen Bibliotheken eine Gebühr pro digitalisiertem Medium von
46,5 % des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes auferlegt. Mit
einer herkömmlichen Bibliothekstantieme hat ein solch prohibitiver Preis
wohl nichts mehr zu tun. Eine Einrichtung, die ihren Gesamtbestand
digitalisieren wollte, müsste demnach noch einmal nahezu den halben
Erwerbspreis ohne MwSt. aufbringen (Zahlungsziel 4 Wochen), ohne dass
damit die Rechte eines Kaufexemplars verbunden wären.

- eine Vergabe an einen Dienstleister für die Digitalisierung
ausschließt. D.h. nicht nur die Nutzung wird auf die Räume der
Einrichtung eingegrenzt, sondern auch die Herstellung. Auch dies dürfte
die Kosten weiter in die Höhe treiben und kleinere Einrichtungen
ausschließen.

- schlankweg nur von "veröffentlichten Printwerken (Text- und
Bildanteil)" ausgeht, so dass audiovisuelle Medien von vornherein
ausgeschlossen sind, obwohl dem Gerichtsurteile bereits entgegenstehen.
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/lesepl%C3%A4tze-%C2%A7-52b-urhg


Da man kaum Zeit hat, die Fachdiskussion zu verfolgen, meine Fragen:

- Ist dieser Vertrag im Bilbiotheksbereich schon irgendwo diskutiert worden?

- Weiß jemand, nach welchen Maßstäben die Gebühr von 46,5 % des Nettoladenpreises festgelegt worden ist?

- Waren Bibliotheksverbände an der Ausgestaltung des Rahmenvertargs [SIC] beteiligt?


Vertragstext:
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2011_RSVOR_207AK_TOP24a_Urheberrecht_Anlage.pdf

Seit Dezember 2011 gilt ein Tarif der VG Wort/VG Bild Kunst mit 58 %, da ist der Rahmenvertrag deutlich günstiger:
http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/tarif_uebersicht/Tarif_52b.pdf

Infobib verlinkt netterweise meine "Urheberrechtsfibel":

http://infobib.de/blog/2012/03/30/51-tatort-autoren-gegen-die-netzgemeinde/

In Museen und Bildarchiven:

http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2012-321/PDF/321.pdf

Völlig unsinnig ist die Argumentation mit der Strafbarkeit. Als ob schon jemals ein Museumsmitarbeiter wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich verfolgt worden wäre! Im Fall Guttenberg kam es nicht zu einem Gerichtsverfahren, und wer verwaiste Werke zugänglich macht, ist meilenweit von den Betreibern von Portalen wie kino.to entfernt! Reine Panikmache.

Überhaupt ist die Qualität der Arbeit mäßig.

Der wie immer reichhaltige ZKBW-Dialog ist online und spießt auf:

Die Missionarische Kirche des Kopimismus hat es in Schweden im dritten Anlauf geschafft, offiziell als Religion anerkannt zu werden. Die von dem Philosophie-Studenten Isak Gerson 2010 gegründete Gemeinschaft setzt sich für das freie Kopieren von Informationen ein und gegen urheberrechtliche Beschränkungen. Die Anerkennung durch den Staat ohne finanzielle Unterstützung findet die Boulevardzeitung Expressen in einem Kommentar vom 11.01.2012 gut und fordert, auch Protestanten und Katholiken keine staatlichen Mittel mehr zu geben: „Der Staat sollte nicht entscheiden, was eine Religion ist und was nicht. … Ein säkularer Staat sollte gewisse Religionen nicht höher bewerten als andere. Das Problem ist nur, dass Schweden dieses Prinzip nicht einhält. … Es ist höchste Zeit, dass die staatliche Unterstützung für Glaubensgemeinschaften gestrichen wird. Religionsfreiheit soll für alle gelten, egal ob sie an Gott glauben oder an das heilige Filesharing. Aber die Finanzierung sollen die Gemeinschaften selbst regeln. Ein säkularer Staat hat in Kirchen nichts zu suchen.

https://wiki.bsz-bw.de/doku.php?id=fl-team:publikationen:dialog71-html

Und werden anschließend durch ihr Persönlichkeitsrecht vor öffentlicher Kritik geschützt. Ein durch und durch fragwürdiges Urteil in Sachen presserechtlicher Auskunftsanspruch:

http://www.urheberrecht.org/news/4557/

Überlegen wir kurz, wie die Rechtslage bei Einsicht im Archiv und nach einem IFG wäre. Ohne Wissen um einen Skandal würden die betreffenden Akten ohne weiteres offen gelegt, da der Verantwortliche als Amtsträger agiert und seine schützensdwerte Privatsphäre nicht betroffen ist (siehe etwa § 7 Abs. 4 ArchivG NRW). Wer als Amtsträger handelt, handelt nicht privat.

http://www.jensweinreich.de/2012/03/13/vom-urheberrecht-oder-wie-dapd-zu-geld-kommen-will/

In den Kommentaren wird der ursprüngliche Blogeintrag mit dem inkriminierten Zitat wiedergegeben. Die Abmahnung ist nicht nur überzogen, sie ist auch einigermaßen abstrus, wenn man bedenkt:

- dass das wiedergegebene Zitat keine eigene Schöpfungshöhe hatte, sondern aus dem Referat der Ausführungen des Richters bestand

Siehe auch
http://www.duessellaw.eu/duessellaw-old/explorer5.htm

- dass ein mit Quellenangabe versehenes Zitat nach § 51 UrhG vorlag, da es den vorhandenen Inhalt nachträglich erläuterte

- dass es sich um eine vermischte Nachricht tatsächlichen Inhalts und um eine Tagesneuigkeit handelt, die durch die Presse verbreitet wurde (§ 49 II UrhG)

 

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