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Archivrecht

Eine empörende Entscheidung eines UK-Gerichts wegen der illegalen Nutzung von Fotografien:

http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/innocent-infringement-is-not-defence.html

Eine karitative Organisation zu verklagen halte ich für absolut schäbig. Dumme Richter dürfen dekretieren, was zumutbar ist und was nicht: "the fact that they thought they had permission is not relevant. Although this may seem harsh, it is not. From the copyright owners point of view, the copyright is his property and his rights have been infringed if he did not give permission." Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte, wenn ich dergleichen lese. Und mich beschleicht klammheimliche Freude, wenn ich weiß, dass die Werke solcher Fotografen unendlich oft im Internet unerlaubt genutzt werden.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/zeitungszeugen-gericht-verbietet-abdruck-von-mein-kampf-11623802.html

Ich kenne die einstweilige Verfügung des LG München (az: 7 O 1533/12) zwar nicht im Wortlaut, halte sie aber für völlig falsch. Am 1.1.2016 sind Hitlers Werke ohnehin gemeinfrei, was soll das, so kurz vor Torschluss kommentierte Auszüge zu verbieten? Hier wurde ganz offensichtlich das Grundrecht der Pressefreiheit entschieden zu wenig berücksichtigt.

Zum Umfang von Zitaten lesen wir gemeinsam die BGH-Entscheidung Geistchristentum (I ZR 28/83, leider kein Volltext online) [jetzt schon: http://archiv.twoday.net/stories/64961860/ ]

Siehe auch
http://zeitungszeugen.de/dasunlesbarebuch/
http://www.sueddeutsche.de/medien/bayern-setzt-sich-in-streit-um-mein-kampf-durch-hitlers-hetzschrift-erscheint-nur-unleserlich-1.1267085
http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-kultur/hitlers-mein-kampf-ist-ein-unlesbares-buch-1.1801857
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen

Update:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5396/auszuege-aus-mein-kampf-der-diktator-und-das-urheberrecht/


http://www.nzz.ch/nachrichten/hintergrund/wissenschaft/ein_baerendienst_an_der_forschung_1.14511447.html

Seit 2008 verlangt das National Institute of Health (NIH), dass alle wissenschaftlichen Arbeiten, die durch diese Institution gefördert wurden, spätestens nach einem halben Jahr über das hauseigene Archiv «PubMed Central» frei zugänglich sind. Diese Errungenschaft will die am 16. Dezember 2011 im amerikanischen Kongress eingegebene Gesetzesvorlage «Research Works Act» wieder rückgängig machen. Sie will verbieten, dass die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln an die Bedingung geknüpft wird, dass die Forschungsergebnisse auf frei zugänglichen Plattformen publiziert werden. Die Gesetzesvorlage wurde von den Kongressabgeordneten Darrell Issa und Carolyn Maloney mit der Begründung eingereicht, dass mit der NIH-Bedingung Wissenschaftsverlage nicht mehr überlebensfähig seien. Wie inzwischen bekanntwurde, ist der Wahlkampf von Maloney durch Spenden des Wissenschaftsverlags Elsevier unterstützt worden.

Fast zur gleichen Zeit, am 19. Dezember 2011, haben die Wissenschaftsverlage Elsevier, Thieme und Springer eine Klage beim Zürcher Handelsgericht eingereicht, mit welcher der ETH-Bibliothek verboten werden soll, ihren Dokumentenlieferdienst in der heutigen Form weiterzuführen. Über diesen Dienst können Kunden der ETH-Bibliothek die elektronische Zusendung von Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften verlangen. Die Kopien dürfen nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht weitergegeben werden. Zudem entrichtet die ETH-Bibliothek der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris eine jährliche Vergütung. Die klagenden Verlage wollen diese Dienstleistung mit der Begründung verbieten, dass sie diese Artikel selbst online anbieten, allerdings in der Regel für ungefähr 30 Euro pro Artikel, ein Vielfaches dessen, was der Bezug durch die ETH-Bibliothek kostet.

Mit ihrer Klage wollen die Wissenschaftsverlage eine Regelung des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes unterlaufen, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung ist, im Vergleich etwa zur Situation in Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind, ein eindeutiger Standortvorteil für den Forschungsplatz Schweiz.


Via Sebastian Dosch G+

Update: Siehe auch
http://www.steigerlegal.ch/2012/01/26/freies-wissen-verlage-verklagen-bibliothek-der-eth-zuerich/

"Im Bereich der Rechtswissenschaften übrigens ist «Open Access» in der Schweiz leider noch völlig unterentwickelt. Erst wenige Juristen haben erkannt, dass ein möglichst freier Zugang zu ihren Publikationen in ihrem eigenen Interesse liegt und veröffentlichen ihre Publikationen beispielsweise online."

Wenn wir nicht in der Lage sind, Liebermanns Selbstbildnisse und Corinths Spätwerk in der deutschsprachigen WP zu zeigen, obwohl es vollkommen unzweifelhaft nach deutschem Recht legal und gemeinfrei ist, sollten wir das Thema "Förderung Freien Wissens" aus unserer Agenda streichen. (Achim Raschka)
http://lists.wikimedia.org/pipermail/vereinde-l/2012-January/005969.html

Via
http://www.finanzer.org/blog/2012/01/19/gedanken-zu-ingenieuren-und-freiem-wissen/

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/64038866/

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:UF#Tausende_Commons-Dateien_von_L.C3.B6schung_bedroht_.28Golan_v._Holder.2C_Entscheidung_des_US_Supreme_Court.29

"Der Fall Golan v. Holder ist heute vom Supreme Court entschieden worden (PDF), der Uruguay Round Agreements Act wurde bestätigt. Das heißt, dass etliche Werke, die in ihren Ursprungsländern (bspw. Deutschland) nach der üblichen Formel 70 Jahre pma mittlerweile gemeinfrei sind, in den USA weiterhin geschützt bleiben, weil sie 1996 (in den meisten Fällen) für 95 Jahre ab Veröffentlichung geschützt wurden."

Da kann man nur mit dem Kopf schütteln. Als ob 70 Jahre pma nicht mehr als genug sind. Tausende Medien auf Commons, die in Europa eindeutig gemeinfrei sind, werden wohl gelöscht werden müssen, u.a. Tucholsky-Werke.

Update:
http://www.nytimes.com/2012/01/19/business/public-domain-works-can-be-copyrighted-anew-justices-rule.html?_r=1

http://philobiblos.blogspot.com/2012/01/supreme-court-rules-on-public-domain.html

http://archiv.twoday.net/stories/64956524/

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Golan_v._Holder_(2012_slip_opinion).pdf

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/All_files_copyrighted_in_the_US_under_the_URAA

Steht zur Löschung an: Gemälde von Max Liebermann gest. 1935 - hochgeladen von Praefcke

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/09/keine-gratisurteile-fr-freie-datenbanken/

Text:

http://openjur.de/u/260002.html

"Danach sind keine Kosten zu erheben, wenn Daten im Internet zur nichtgewerblichen Nutzung bereit gestellt werden. Hier hat die Erinnerungsgegnerin aber zu Recht darauf hingewiesen, was sich im Übrigen auch aus der Homepage des Erinnerungsführers ergibt, dass Daten auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden können und damit auch zur gewerblichen Nutzung bereitstehen."

Dieses selten dumme Gericht verkennt, dass § 5 UrhG die Gemeinfreiheit der Gerichtsentscheidungen statuiert und der übliche Copyfraud der Gerichte, die die gewerbliche Nutzung untersagen, wirkungslos ist. Jede im Internet frei zugängliche Datenbank kann auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden.

Update: Siehe auch
http://openjur.de/i/politik.html

http://toomuchinformation.de/2012/01/02/heinrich-von-schimmer/

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,806756,00.html

Ein Tumblr-Blogger wurde für ein Bild abgemahnt, das er nur rebloggte.

Wer auf Tumblr (wo ich unter Archivalia EN blogge) ein Foto rebloggt, wer auf Facebook oder G+ ein Foto teilt, steckt in der Abmahnfalle, da er als Privatmann/-frau es nicht gewohnt ist, eine Rechteklärung durchzuführen bzw. davon ausgeht, dass diejenigen, die vor ihm das Foto genutzt haben, es rechtmäßig getan haben. Postet ein Rechteinhaber etwas selbst auf Tumblr, so muss er damit rechnen, dass andere das rebloggen. Ein kostenloser Hinweis, dass man das Bild vom Netz nehmen sollte, wäre genau das, was mir allenfalls als gerecht erscheint.

Zu Tumblr-Blogs:

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,805943,00.html

Auf Tumblr und in vielen anderen Blogs hat sich eine Art Kavaliersregel etabliert: Einem Fotografen ein Bild zu klauen gilt als in Ordnung, solange man nur den Urheber nennt und einen Link zum Original setzt. Viele Urheber tolerieren diese Nutzung, bedanken sich sogar für die Verbreitung ihrer Werke. Dennoch ist Copy-Paste-Bloggen problematisch - privaten Blogbetreibern flattern in solchen Fällen schon mal Abmahnungen oder Rechnungen ins Haus, wenn sie einfach Bilder übernehmen.

Ich selbst achte bei Bildern, die ich primär auf Tumblr einbringe darauf, nur freie, korrekt lizenzierte oder gemeinfreie Bilder zu verwenden (Ausnahme: aktuelle Berichterstattung über Ausstellungen). Beim Rebloggen bin ich weniger vorsichtig, versuche aber geschützte Bilder eher sparsam einzusetzen. Hier in Archivalia bin ich inzwischen vorsichtiger geworden.

Sagt der Rechtswissenschaftler Karl-Nikolaus Pfeifer in einem lesenswerten Interview:

http://www.brandeins.de/archiv/magazin/warenwelt/artikel/das-digitale-urheberrecht-steht-am-abgrund.html

http://www.publicdomainday.org/2012

In allen Ländern der Erde werden jedes Jahr am 1. Januar viele Geisteswerke gemeinfrei. In Europa gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod. Der wichtigste Autor, der nunmehr gemeinfrei ist, ist der irische Schriftsteller James Joyce.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Gestorben_1941

Update:
http://schmalenstroer.net/blog/2012/01/es-ist-public-domain-day/

Heinrich von Zügel, gestorben 1941, malte diesen sonnigen Märzmorgen - aus: Wikimedia Commons, wo weiteres:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:1941_deaths

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/12-07-2011-olg-dresden-az-4-u-188-11.html

OLG Dresden mit Aussagen u.a. zum postmortalen Persönlichkeitsrecht.

 

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