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Archivrecht

Peinlich, dass ein deutsches Gericht so etwas schreibt:

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/01-12-2011-ag-frankfurt-az-30-c-1849-11-25.html

Ansonsten ist der Entscheidung des AG Frankfurt, das sich gegen den von der herrschenden juristischen Meinung bejahten "fliegenden Gerichtsstand" in Internetsachen wendet, voll und ganz zuzustimmen:

"Mit dem Landgericht Krefeld ist das hier erkennende Gericht der Auffassung, dass einer „uferlosen Ausdehnung“ des „fliegenden Gerichtsstands“ im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Das hier erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, warum für die urheberrechtswidrige und den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der Beklagten einschließlich eines Fotos des Klägers auf ihrer Internetplattform nach Wahl des Klägers beliebige Gerichtsstände von Flensburg bis Konstanz, von Saarbrücken bis Rostock eröffnet sein sollen, begrenzt lediglich durch die Zahl der vorhandenen Gerichte in Deutschland. "

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Sagt Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes. Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Petitionsrecht

Die Petition ist für den Petenten kostenlos:
http://www.google.de/search?hl=de&q=%22kosten%20d%C3%BCrfen%20dem%20petenten%22&tbm=bks

Anders im skurril verkrusteten Alpenstaat. Da kosten "Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen" 14,30 Euro - es sei denn eine der spärlichen Ausnahmen ist gegeben.

Obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig ist ("Privatinteressen"), wollte man jetzt für ein Protestschreiben einer Journalistin an das Innenressort gegen die geplante Abschiebung einer tschetschenischen Familie kassieren. Nach dem öffentlichen Aufschrei ruderte das Innenministerium zurück und versprach, in vergleichbaren Fällen künftig keine Eingabegebühr zu berechnen.

http://derstandard.at/1324501518329/Abschiebegegner-Innenministerium-nimmt-Gebuehr-fuer-Protestschreiben-zurueck

Nachtrag: Ich fand noch ein ziemlich abstruses Urteil
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F1298-L%2F02%22

Im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwerden besteht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Petitionsrecht (Art. 11 Staatsgrundgesetz) in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren. Nur dann, wenn eine Eingabe solche Anträge oder Anregungen allgemeiner Art enthält, habe sie ausschließlich den Charakter einer Petition. Die Dienstaufsicht sei zwar im öffentlichen Interesse auszuüben, es könne aber ein Einschreiter durchaus ein Privatinteresse daran haben, dass diese Dienstaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, und wenn er dann eine Aufsichtsbeschwerde überreicht, so überreicht er diese zumindest auch in seinem privaten Interesse. Das Aufzeigen von Unzukömmlichkeiten in Verwaltung oder Rechtspflege kann jedoch nicht schon deshalb, weil der Anlass auch ihre Interessen berührt hat, als eine Angelegenheit angesehen werden, die die Privatinteressen des Einschreiters betrifft. Kein Privatinteresse ist bei Eingaben anzunehmen, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzkömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Anlass der Eingabe eine die Privatinteressen des Einschreiters berührende Angelegenheit betrifft. Beschwerden, die einen eigenen konkreten Fall des Einschreiters nur zum Anlass nehmen, um die Behörde im Interesse der Allgemeinheit auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht hinzuweisen, sind daher gebührenfrei. Strebt der Einschreiter mit seiner Beschwerde aber gleichzeitig die Beseitigung oder Änderung der ihn betreffenden behördlichen Verfügung oder die Erteilung einer Information an, so ist die Eingabe - wenn im konkreten Fall nicht eine sachliche Gebührenbefreiung Platz greift - gebührenpflichtig.

Historische Verfassungstexte zum Petitionsrecht nach
http://www.schmitz-www.de/SiteH1.data/Komponenten/petition03material.pdf

preuß. ALR 1794:
§ 156 II (Teil) 20 (Titel)
Dagegen steht einem jeden frey, seine Zweifel, Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und
andere Anordnungen im Staate sowie überhaupt seine Bemerkungen und Vorschläge über Mängel und Verbesserungen sowohl dem Oberhaupt des Staates als den Vorgesetzten der Departements anzuzeigen; und letztere sind dergleichen Anzeigen mit erforderlicher Aufmerksamkeit zu prüfen verpflichtet.

PaulskirchenV 1849:
§ 159
(1) Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die
Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden.
(2) Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt
werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen.
§ 160
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht notwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.

RV 1871:
Art. 23
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate ... zu überweisen.

WRV:
Art. 126
Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder
an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.

Zu Petitionen bei Gemeindevertretungen
http://www.anwalt-offenbach.de/petit.html

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Petitions

http://jusatpublicum.wordpress.com/2011/12/23/ganz-schon-viel-krabatz-um-krabat/

Nach dem Urteil des OVG "musste der Schulleiter eines Gymnasiums einen Schüler vom Besuch des Kinofilms „Krabat“ befreien, den die 7. Klasse im Rahmen des Deutschunterrichts als verbindliche Schulveranstaltung durchführte.

Die Eltern des 12-jährigen gehören den Zeugen Jehovas an und hatten beantragt, ihren Sohn davon zu befreien, weil ihre Religion ihnen alle Berührungspunkte mit Spiritismus und schwarzer Magie verbiete. Die Klasse hatte vor dem Kinobesuch im Unterricht das Buch „Krabat“ von Otfried Preußler besprochen, woran der Sohn teilnahm. Der Schulleiter lehnte den Antrag ab, weil er darin einen „Präzedenzfall“ sah. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Hinweis auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag , dagegen hatten die Eltern des Schülers Berufung eingelegt -erfolgreich beim OVG. Nach dessen Meinung ist die Entscheidung des Schulleiters rechtswidrig. Die Eltern hätten nachvollziehbar und überzeugend ihre ernsthafte Glaubensüberzeugung dargestellt, nach der sie das im Buch beschriebene und im Film zur Anschauung gebrachte Praktizieren schwarzer Magie ablehnen. Der vom Grundgesetz gebotene schonende Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen sei unter Aufrechterhaltung der Teilnahmepflicht des Sohnes nicht möglich gewesen. Insbesondere sei es dem Sohn nicht zumutbar gewesen, bei denjenigen Filmszenen, die seinen Glaubensüberzeugungen und denen seiner Eltern widersprachen, entweder die Augen zu verschließen und sich die Ohren zuzuhalten oder den Kinosaal für die Dauer dieser Szenen zu verlassen. Da der Sohn an der Besprechung des Buches im Unterricht sowohl vor als auch nach dem Kinobesuch teilgenommen habe, müsse der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zurücktreten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob das beklagte Land NRW mit der Beschwerde die Zulassung der Revision beantragen wird, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG NRW 22.12.2011, Aktenzeichen: 19 A 610/10"

Siehe auch
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,805507,00.html

Ungeheuerlich! Demnächst werden auch Kreationisten aus ihren Löchern kommen und wie in den USA den Biologieunterricht angreifen. Und auch die Behandlung von Harry Potter ist für diese ekelhaften Sektierer der Zeugen Jehovas, die bekanntlich auch Bluttransfusionen untersagen, nicht hinnehmbar. Aber Hauptsache, man verbietet Muslims das ostentative Beten in der Schule!

Krabatdenkmal in Wittichenau, Foto: Paulis http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en

http://the1709blog.blogspot.com/2011/12/scanned-public-domain-works-and-beyond.html

http://the1709blog.blogspot.com/2011/12/scanned-public-domain-works-whats.html

Gemäß den dort geäußerten Meinungen spricht alles dafür, dass reine Reproduktionen, die möglicherweise im UK geschützt sind, nicht die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien (zuletzt: persönliche Note) erfüllen und daher nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Das Thema ist hier ein Dauerbrenner:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsf

Cory Doctorow kritisiert die Universität Cambridge, die ein Copyright über ihre Newton-Scans beansprucht:

http://boingboing.net/2011/12/12/cambridge-digital-library-post.html

In den Kommentaren wird auf die eindeutige Position der EU-Kommission hingewiesen:

http://www.communia-association.org/2011/11/08/commission-recommendation-on-the-digitisation-and-online-accessibility-of-cultural-material-and-digital-preservation/#more-198

[The European Commission hereby recommends that Member States] improve access to and use of digitised cultural material that is in the public domain by:

a. ensuring that material in the public domain remains in the public domain after digitisation,

b. promoting the widest possible access to digitised public domain material as well as the widest possible re-use of the material for non-commercial and commercial purposes,

c. taking measures to limit the use of intrusive watermarks or other visual protection measures that reduce the usability of the digitised public domain material

Sagt das OLG Düsseldorf:

"Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG München I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. - Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 - Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.

Durch die Veröffentlichung der betreffenden Fotos hat der Kläger im Streitfall zwar den Nutzern den Zugang selbst eröffnet. Der Zugang zu den gegenständlichen Bildern sollte jedoch nach dem erkennbaren Willen des Klägers nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite erfolgen. Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten."

http://www.damm-legal.de/olg-duesseldorf-nutzung-fremder-bilder-als-embedded-content-ist-urheberrechtswidrig

Via RA Seidlitz in Netlaw-L

Penig ist eine Stadt in Mittelsachsen und im Ortsteil im Ortsteil Dittmannsdorf steht ein denkmalgeschütztes Haus in der Dittmannsdorfer Strasse, dessen Eigentümer nun den Wikipedia-Nutzer Michael w anwaltlich hat abmahnen lassen (500 Euro stehen im Raum), weil dieser im Rahmen des Wettbewerbs Wiki loves monuments ein Bild des Hauses auf Wikimedia Commons hochgeladen hat. Begründet wird die Abmahnung mit dem Bundesdatenschutzgesetz - die StreetView-Hysterie lässt grüßen. Dass die Rechtslage eindeutig auf der Seite des Wikipedianers ist, hat den wildgewordenen Eigentümer und seinen Anwalt nicht interessiert. Erfreulich zu wissen, dass der Rechtsschutz von Wikimedia Deutschland e.V. übernommen wird.

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion:Bildrechte&oldid=96905975#Bild_von_denkmalgesch.C3.BCtztem_Haus

Problemfoto von Michael w, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Kurzfassung des Gutachtens von Ellen Euler:

http://edoc.hu-berlin.de/oa/reports/reXWA7YIvSnAk/PDF/23gwylDsJJV6.pdf

LuKII, ein Langzeitarchivierungsprojekt für digitale Werke, welches die Grundlage für eine
sichere, effiziente und kostengünstige digitale Langzeitarchivierungsinfrastruktur bilden soll,
sieht sich mit zahlreichen urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
Jede urheberrechtlich relevante Nutzung eines Werkes und sei sie auch noch so altruistisch,
allgemein erwünscht und nicht kommerziell, steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des
Urhebers, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Privilegierung, die von diesem Zustimmungsvorbehalt befreit.
Einziger Anknüpfungspunkt für Langzeitarchivierungsmaßnahmen ist gegenwärtig die Archivschrankenregelung in § 53 Abs. 2 UrhG, welche jedoch Langzeitarchivierungsmaßnahmen im Hinblick auf digitale Werke nur unzureichend erfasst, sodass diese zumeist vertraglicher Regelung bedürfen um durchführbar zu sein.
Das gilt, wie im vorliegenden Gutachten herausgearbeitet, auch im Hinblick auf die Nutzungshandlungen innerhalb von LuKII. Für diese wird eine urhebervertragsrechtliche Lösung
erarbeitet, welche sich nicht nur für das vorliegende konkrete Projekt anbietet, sondern
auch in anderen Langzeitarchivierungsprojekten Anwendung finden kann.

Der EuGH hatte über die Verwendung von Fotos der Natascha Kampusch zu entscheiden.

http://www.urheberrecht.org/news/4440/

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=115785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=909129

Auszüge:

Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.


Rz. 124ff. stellen fest, dass Zitate nach EU-Recht nur aus veröffentlichten Werken zulässig sind. (So - leider - auch § 51 UrhG.)

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Haftstrafe-fuer-Mitarbeit-an-Filmportal-kino-to-1389294.html

Und Guttenberg kommt mit einer Geldzahlung davon ...

Das Urheberstrafrecht muss weg! Die Kriminalisierung von Urheberrechtsverstößen nützt ausschließlich der Content-Mafia. Mehr in meiner "Urheberrechtsfibel".

Nachtrag:

Zugegebenermaßen, etwas polemisch:

Ausländerfeindlich motivierter Angriff auf zwei Dunkelhäutige
(mehrfach vorbestrafte Täter) - 2,5 Jahre Haft
Drei Frauen im Schlaf missbraucht - 2,5 Jahre Haft
Messerangriff in Asylantenheim - 2,5 Jahre Haft
Schwere Misshandlung eines Babys - 2,5 Jahre Haft
Links zu Filmkopien veröffentlicht - 2,5 Jahre Haft

Irgendwas passt da nicht...

http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Ums-mal-in-Relation-zu-setzen/forum-217032/msg-21133835/read/

 

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