Archivrecht
Laut Heppner haben es die „Musikpiraten“ - die nicht zur Piratenpartie gehören - geschafft, mithilfe von Spendengeldern ein Notenbuch mit gängigen, urheberrechtsfreien Kinderliedern zusammenzustellen. „Alle enthaltenen Liedseiten dürfen für Bildungszwecke beliebig oft kopiert, kostenfrei verwendet und an die Kinder weitergegeben werden“, so Heppner. Enthalten sind Klassiker wie „Alle meine Entchen“, „Ihr Kinderlein kommet“ und „Kommt ein Vogel geflogen.“ Weit über hundert Kitas in und um Mainz hätten das Liederbuch bereits erhalten, sagt Heppner; er selbst habe in Gonsenheim welche verteilt. „Die Kita-Leiterinnen sind erst überrascht, finden es dann aber gut.“
Doch mit der Verteilung könnte bald Schluss sein - zumindest in den städtischen Betreuungseinrichtungen. „Das geht gar nicht“, sagt Ellen König von der städtischen Pressestelle. Bei der Piratenaktion handle es sich nämlich um unzulässige Parteienwerbung.“ Die Kita-Leitungen würden umgehend informiert und angewiesen, keine Bücher anzunehmen.
Parteienwerbung betrieben die Piraten eigentlich nicht, findet dagegen Matthias Heppner; ein Piratenlogo sei auch auf den Liederbüchern nicht zu finden. „Letztlich geht es darum, dass sich die Piratenpartei für ein faires Urheberrecht einsetzt - und dass dadurch nicht nur kommerzielle Interessen bedient werden.“
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/mainz/meldungen/11340555.htm
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=musikpirat
Doch mit der Verteilung könnte bald Schluss sein - zumindest in den städtischen Betreuungseinrichtungen. „Das geht gar nicht“, sagt Ellen König von der städtischen Pressestelle. Bei der Piratenaktion handle es sich nämlich um unzulässige Parteienwerbung.“ Die Kita-Leitungen würden umgehend informiert und angewiesen, keine Bücher anzunehmen.
Parteienwerbung betrieben die Piraten eigentlich nicht, findet dagegen Matthias Heppner; ein Piratenlogo sei auch auf den Liederbüchern nicht zu finden. „Letztlich geht es darum, dass sich die Piratenpartei für ein faires Urheberrecht einsetzt - und dass dadurch nicht nur kommerzielle Interessen bedient werden.“
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/mainz/meldungen/11340555.htm
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=musikpirat
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 05:42 - Rubrik: Archivrecht
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Es ist mir leider nicht möglich,
www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/...1/Benutzungsordnung.doc
korrekt zu verlinken, da Google die vollständige URL nicht unverschlüsselt anzeigt. Hat jemand einen Tipp, wie man das bewerkstelligt?
[ http://www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/Textdokumente_1/Benutzungsordnung.doc
Tipp siehe Kommentar]
Es geht darum:
Nutzung von Kopfhörern in Bibliotheken
Die Wiedergabe von Tonträgern (oder Bildtonträgern) über Kopfhöreranlagen ist nach Auffassung der GEMA vergütungspflichtig, da eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.3.1967, Az. 16 S 2/67:
"Für den Begriff der öffentlichen Aufführung kann nicht entscheidend sein, ob dem einzelnen Wiedergabeakt selbst eine Mehrzahl von Personen beiwohnt oder beiwohnen kann. Vielmehr ist eine öffentliche Aufführung auch dann anzunehmen, wenn der einzelnen Wiedergabe auf Grund der technischen Gegebenheiten nur eine Person beiwohnen kann, die Wiedergabe aber fortlaufend für wechselnde Personen stattfindet, die unter sich oder zum Veranstalter in keiner persönlichen Beziehung stehen."
Zur Rechtsansicht der GEMA siehe auch
http://www.lfs.bsb-muenchen.de/Meldungen.775+M582c552c280.0.html ("Bibliotheken, die ihren Lesern einen Discman oder andere Geräte zur Verfügung stellen, damit man probeweise mit einem Kopfhörer in Music-CDs hineinhören kann, müssen der GEMA eine Pauschalvergütung bezahlen.")
https://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ad/tarif_wr_kh.pdf (insbesondere Audio-Guides)
PC-Arbeitsplätze in Bibliotheken oder Internetcafés mit Kopfhörer wären dann auch GEMA-pflichtig.
Ich vertrete dagegen die Ansicht, dass eine Archivnutzung, bei der einzelnen Besuchern des Archivs das Anhören geschützter Musik (oder Filme) ermöglicht wird, nicht öffentlich ist, also auch nicht Vergütungsansprüche der GEMA auslöst.
http://archiv.twoday.net/stories/49610092/
Die herangezogene Entscheidung "Schallplatten-Espresso" ( Schulze LGZ Nr. 98) ist schon etwas angejahrt.
In Buch und Bibliothek 1972 war zu lesen: Die Wiedergabe des Inhalts von Tonkassetten an einzelne Benutzer (z. B. mittels Kopfhörer) ist keine öffentliche Wiedergabe.
http://books.google.de/books?id=5ccqAQAAIAAJ&q=gema+%22mittels+kopfh%C3%B6rer%22
Zur sukzessiven Öffentlichkeit siehe v. Ungern/Sternberg in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. 2010 § 15 Rz. 71, der in Audio-Guides von Museen keine öffentliche Wiedergabe sieht.
Bullinger et al.: Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 78: Es spreche vieles dafür, dass eine öffentliche Vorführung dann nicht vorliege, wenn einem einzelnen (oder mehreren miteinander verbundenen) Benutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bibliothek einen Film mittels eines Wiedergabegeräts anzusehen.
Es bleibt also dabei: In Archiven darf Einzelnutzern Musik zu Gehör gebracht werden, ohne dass die GEMA kassieren darf.
Update: Klaus Peters, Urheberrechtsfragen audiovisueller Unterlagen in Bibliotheken, 1987, S. 159ff. (für Bereitstellung von Scans danke ich Dr. Harald Müller, Heidelberg) setzt sich ausführlich mit dem Urteil "Schallplatten-Espresso" auseinander, indem er es Punkt für Punkt widerlegt. Er zitiert ebd., S. 158 Gutachten der DBI-Rechtskommission von 1984 und 1986, die empfehlen, das Urteil nicht zu beachten.
Siehe auch
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_01_13.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/98_05_16.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/muller.htm
#gema
www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/...1/Benutzungsordnung.doc
korrekt zu verlinken, da Google die vollständige URL nicht unverschlüsselt anzeigt. Hat jemand einen Tipp, wie man das bewerkstelligt?
[ http://www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/Textdokumente_1/Benutzungsordnung.doc
Tipp siehe Kommentar]
Es geht darum:
Nutzung von Kopfhörern in Bibliotheken
Die Wiedergabe von Tonträgern (oder Bildtonträgern) über Kopfhöreranlagen ist nach Auffassung der GEMA vergütungspflichtig, da eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.3.1967, Az. 16 S 2/67:
"Für den Begriff der öffentlichen Aufführung kann nicht entscheidend sein, ob dem einzelnen Wiedergabeakt selbst eine Mehrzahl von Personen beiwohnt oder beiwohnen kann. Vielmehr ist eine öffentliche Aufführung auch dann anzunehmen, wenn der einzelnen Wiedergabe auf Grund der technischen Gegebenheiten nur eine Person beiwohnen kann, die Wiedergabe aber fortlaufend für wechselnde Personen stattfindet, die unter sich oder zum Veranstalter in keiner persönlichen Beziehung stehen."
Zur Rechtsansicht der GEMA siehe auch
http://www.lfs.bsb-muenchen.de/Meldungen.775+M582c552c280.0.html ("Bibliotheken, die ihren Lesern einen Discman oder andere Geräte zur Verfügung stellen, damit man probeweise mit einem Kopfhörer in Music-CDs hineinhören kann, müssen der GEMA eine Pauschalvergütung bezahlen.")
https://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ad/tarif_wr_kh.pdf (insbesondere Audio-Guides)
PC-Arbeitsplätze in Bibliotheken oder Internetcafés mit Kopfhörer wären dann auch GEMA-pflichtig.
Ich vertrete dagegen die Ansicht, dass eine Archivnutzung, bei der einzelnen Besuchern des Archivs das Anhören geschützter Musik (oder Filme) ermöglicht wird, nicht öffentlich ist, also auch nicht Vergütungsansprüche der GEMA auslöst.
http://archiv.twoday.net/stories/49610092/
Die herangezogene Entscheidung "Schallplatten-Espresso" ( Schulze LGZ Nr. 98) ist schon etwas angejahrt.
In Buch und Bibliothek 1972 war zu lesen: Die Wiedergabe des Inhalts von Tonkassetten an einzelne Benutzer (z. B. mittels Kopfhörer) ist keine öffentliche Wiedergabe.
http://books.google.de/books?id=5ccqAQAAIAAJ&q=gema+%22mittels+kopfh%C3%B6rer%22
Zur sukzessiven Öffentlichkeit siehe v. Ungern/Sternberg in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. 2010 § 15 Rz. 71, der in Audio-Guides von Museen keine öffentliche Wiedergabe sieht.
Bullinger et al.: Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 78: Es spreche vieles dafür, dass eine öffentliche Vorführung dann nicht vorliege, wenn einem einzelnen (oder mehreren miteinander verbundenen) Benutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bibliothek einen Film mittels eines Wiedergabegeräts anzusehen.
Es bleibt also dabei: In Archiven darf Einzelnutzern Musik zu Gehör gebracht werden, ohne dass die GEMA kassieren darf.
Update: Klaus Peters, Urheberrechtsfragen audiovisueller Unterlagen in Bibliotheken, 1987, S. 159ff. (für Bereitstellung von Scans danke ich Dr. Harald Müller, Heidelberg) setzt sich ausführlich mit dem Urteil "Schallplatten-Espresso" auseinander, indem er es Punkt für Punkt widerlegt. Er zitiert ebd., S. 158 Gutachten der DBI-Rechtskommission von 1984 und 1986, die empfehlen, das Urteil nicht zu beachten.
Siehe auch
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_01_13.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/98_05_16.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/muller.htm
#gema
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 02:00 - Rubrik: Archivrecht
Das Gedicht vom Streitgeist Zankemar (c) Elke Bräunling
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2009/09/06/kennst-streitgeist-zankemar-6952081/
Im November 2010 schrieb ich:
Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)
http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html
Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.
Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.
„Zeichen einer kranken Entwicklung“
„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.
Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.
So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de
Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:
Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
Die raffgierige Frau Bräunling hat nun eine Gemeinde mit einem Gerichtsverfahren überzogen, weil diese es gewagt hatte, das Gedicht vom Streitgeist Zankemar 2002 in ihrem Gemeindeblatt abzudrucken, das auch längere Zeit im Internet als PDF nachlesbar war. Da die beklagte Gemeinde es versäumte, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten und das PDF rechtzeitig zu entfernen, musste sie bluten - d.h. die Steuerzahler, die für Frau Bräunlings Raffgier aufkommen müssen (und die Inkompetenz der Macher des Gemeindeblatts).
Landgericht Potsdam. Urteil vom 27.01.2011. Az.: 2 O 232/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-10-2011-lg-potsdam-2-o-232-10.html
Die Gemeinde muss zahlen:
295 Euro (195 Euro und 100 Euro, die sie bereits gezahlt hatte)
als Schadensersatz für die Nutzung des Gedichts
5001 Euro Vertragsstrafe
1781 Euro für die Erst- und Zweitabmahnung
Macht 7077 Euro für 12 Zeilen eines banalen Kindergedichtes. Vielleicht muss in diesem Advent in Brandenburg eine kommunale soziale Veranstaltung ausfallen, damit die Habgier einer Autorin befriedigt werden konnte.
Weitere Abmahnungen der Frau Bräunling:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/texte/elke-braeunling.htm
http://abmahnung-blog.de/tag/elke-braeunling
und so weiter
Wie wärs, wenn wir mal Frau Bräunling auf Xing (oder Google+) sagten, was wir von ihrer Abmahn-Abzocke halten?
#gema
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2009/09/06/kennst-streitgeist-zankemar-6952081/
Im November 2010 schrieb ich:
Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)
http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html
Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.
Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.
„Zeichen einer kranken Entwicklung“
„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.
Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.
So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de
Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:
Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
Die raffgierige Frau Bräunling hat nun eine Gemeinde mit einem Gerichtsverfahren überzogen, weil diese es gewagt hatte, das Gedicht vom Streitgeist Zankemar 2002 in ihrem Gemeindeblatt abzudrucken, das auch längere Zeit im Internet als PDF nachlesbar war. Da die beklagte Gemeinde es versäumte, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten und das PDF rechtzeitig zu entfernen, musste sie bluten - d.h. die Steuerzahler, die für Frau Bräunlings Raffgier aufkommen müssen (und die Inkompetenz der Macher des Gemeindeblatts).
Landgericht Potsdam. Urteil vom 27.01.2011. Az.: 2 O 232/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-10-2011-lg-potsdam-2-o-232-10.html
Die Gemeinde muss zahlen:
295 Euro (195 Euro und 100 Euro, die sie bereits gezahlt hatte)
als Schadensersatz für die Nutzung des Gedichts
5001 Euro Vertragsstrafe
1781 Euro für die Erst- und Zweitabmahnung
Macht 7077 Euro für 12 Zeilen eines banalen Kindergedichtes. Vielleicht muss in diesem Advent in Brandenburg eine kommunale soziale Veranstaltung ausfallen, damit die Habgier einer Autorin befriedigt werden konnte.
Weitere Abmahnungen der Frau Bräunling:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/texte/elke-braeunling.htm
http://abmahnung-blog.de/tag/elke-braeunling
und so weiter
Wie wärs, wenn wir mal Frau Bräunling auf Xing (oder Google+) sagten, was wir von ihrer Abmahn-Abzocke halten?
#gema
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 19:46 - Rubrik: Archivrecht
http://www.taz.de/Urheberrecht-online/!82077/
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,798212,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Loriot-Erben-verklagen-Wikipedia-1380454.html
(Die Titelformulierung "Die Marke bleibt draußen" entnehme ich einem Kommentar im Forum, [wo übrigens auch ein hübsches Gedicht zu finden ist:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Es-blaut-die-Nacht/forum-216006/msg-21072215/read/ ])
Die WMF will nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49612262/
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,798212,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Loriot-Erben-verklagen-Wikipedia-1380454.html
(Die Titelformulierung "Die Marke bleibt draußen" entnehme ich einem Kommentar im Forum, [wo übrigens auch ein hübsches Gedicht zu finden ist:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Es-blaut-die-Nacht/forum-216006/msg-21072215/read/ ])
Die WMF will nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49612262/
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 19:26 - Rubrik: Archivrecht
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Klaus Graf: Die Public Domain und die Archive, in: Archive im digitalen Zeitalter. Überlieferung - Erschließung - Präsentation. 79. Deutscher Archivtag in Regensburg (=
Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag 14), Fulda 2010, S. 177-185
Online (E-Text, Preprint-Fassung)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Nun auch in der Druckfassung online (Scan mit OCR)
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1790/
Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag 14), Fulda 2010, S. 177-185
Online (E-Text, Preprint-Fassung)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Nun auch in der Druckfassung online (Scan mit OCR)
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1790/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 18:23 - Rubrik: Archivrecht
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http://commons.wikimedia.org/wiki/User_talk:Philippe_%28WMF%29
Text der einstweiligen Verfügung des LG Berlin
http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=File:Decision_re_Loriot_Stamps.pdf&page=1
Es ist ein Unding, dass die Wikimedia-Foundation diese einstweilige Verfügung, die sich klar gegen die Gerichtsentscheidung des LG München von 1987 wendet, nicht angefochten hat.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49608350/
Update:
http://www.kanzleikompa.de/2011/11/16/loriot-tochter-wikimedia-ja-wo-laufen-sie-denn-nicht/

Text der einstweiligen Verfügung des LG Berlin
http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=File:Decision_re_Loriot_Stamps.pdf&page=1
Es ist ein Unding, dass die Wikimedia-Foundation diese einstweilige Verfügung, die sich klar gegen die Gerichtsentscheidung des LG München von 1987 wendet, nicht angefochten hat.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49608350/
Update:
http://www.kanzleikompa.de/2011/11/16/loriot-tochter-wikimedia-ja-wo-laufen-sie-denn-nicht/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 17:47 - Rubrik: Archivrecht
Was sind das nur für erbärmliche Kleingeister!
In dem Papier wird eine vergütungsfreie Schrankenlösung angedeutet, etwa analog zur oder als zulässige Interpretation der Zitatschranke (§ 51 UrhG), so dass das Dokumentationsbild quasi nur die Existenz und den Besitz des Objekts belegen würde. Zugestanden wird, dass es sich um ein Bild handeln muss, das nicht ‚zum Werkgenuss taugt‘, d.h. nicht kommerziell nutzbar ist und nicht weiter reproduziert werden kann – was durch technische Maßnahmen (digitale Wasserzeichen, Kopierschutz, geringe Auflösung) zu sichern ist. Kurz, ‚Thumbnails‘ in den digitalen Objektdatenbanken der Museen sollen in Zukunft rechtlich wie alle anderen Metadaten zum Objekt behandelt werden und zustimmungs- und vergütungsfrei kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
http://www.iuwis.de/blog/positionspapier-zur-sichtbarmachung-der-kulturellen-erbes-im-internet
Kulturgut gehört als kulturelles Allgemeingut uns allen und muss daher auch in brauchbarer Qualität am Bildschirm "genossen" werden dürfen.
Positionspapier bei museumsbund.de http://goo.gl/D0z1d
Ungeist der Museen: Wohlgemerkt: Das DHM IST der Eigentümer. Das ist einfach nur abartig, Bilder von GEMEINFREIEN Sammlungsobjekten so zu verstümmeln.
In dem Papier wird eine vergütungsfreie Schrankenlösung angedeutet, etwa analog zur oder als zulässige Interpretation der Zitatschranke (§ 51 UrhG), so dass das Dokumentationsbild quasi nur die Existenz und den Besitz des Objekts belegen würde. Zugestanden wird, dass es sich um ein Bild handeln muss, das nicht ‚zum Werkgenuss taugt‘, d.h. nicht kommerziell nutzbar ist und nicht weiter reproduziert werden kann – was durch technische Maßnahmen (digitale Wasserzeichen, Kopierschutz, geringe Auflösung) zu sichern ist. Kurz, ‚Thumbnails‘ in den digitalen Objektdatenbanken der Museen sollen in Zukunft rechtlich wie alle anderen Metadaten zum Objekt behandelt werden und zustimmungs- und vergütungsfrei kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
http://www.iuwis.de/blog/positionspapier-zur-sichtbarmachung-der-kulturellen-erbes-im-internet
Kulturgut gehört als kulturelles Allgemeingut uns allen und muss daher auch in brauchbarer Qualität am Bildschirm "genossen" werden dürfen.
Positionspapier bei museumsbund.de http://goo.gl/D0z1d
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:37 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kreidefressen.de/2011/11/02/aufregung-um-den-schultrojaner/
Lesenswert auch der offene Brief an die Schulbuchverlage:
Früher habe ich vielleicht die Preise von Schulbüchern als teuer empfunden, ärgerte ich mich über schlechte Unterrichtseinheiten in Schulbüchern, nervten mich veraltete Unterrichtsmedien. Ich hoffte darauf, dass Schulbuchverlage endlich stärker im digitalen Informationszeitalter ankommen würden, hätte aber nicht damit gerechnet, dass einer der frühen Schritte der Bildungsmedienanbieter der Generalverdacht in Sachen Urheberrechtsverletzungen digitaler Art gegenüber Lehrern und Schulen wäre.
Ich hätte eher gedacht, dass Schulbuchverlage auftreten und uns vorführen, wie toll das Arbeiten mit Computern ist, wie wunderbar digitale Unterrichtsmedien genutzt werden können, wie innovativ die damit möglich werdenden Unterrichtskonzepte sein können. Aber nein, sie scheinen digitalen Welten nicht viel zuzutrauen, außer dass sie zur Anfertigung von digitalen Kopien Ihrer analogen Medien genutzt werden könnten.
Eine solche Einstellung verhindert Innovation. Einen solche Einstellung verschreckt gerade die Lehrer, die bereits hochgradig vernetzt arbeiten und eigentlich für Sie als Zielgruppe und Multiplikatoren wichtig wären.
http://herrlarbig.de/2011/11/01/betreff-schultrojaner-liebe-schulbuchverlage/
Lesenswert auch der offene Brief an die Schulbuchverlage:
Früher habe ich vielleicht die Preise von Schulbüchern als teuer empfunden, ärgerte ich mich über schlechte Unterrichtseinheiten in Schulbüchern, nervten mich veraltete Unterrichtsmedien. Ich hoffte darauf, dass Schulbuchverlage endlich stärker im digitalen Informationszeitalter ankommen würden, hätte aber nicht damit gerechnet, dass einer der frühen Schritte der Bildungsmedienanbieter der Generalverdacht in Sachen Urheberrechtsverletzungen digitaler Art gegenüber Lehrern und Schulen wäre.
Ich hätte eher gedacht, dass Schulbuchverlage auftreten und uns vorführen, wie toll das Arbeiten mit Computern ist, wie wunderbar digitale Unterrichtsmedien genutzt werden können, wie innovativ die damit möglich werdenden Unterrichtskonzepte sein können. Aber nein, sie scheinen digitalen Welten nicht viel zuzutrauen, außer dass sie zur Anfertigung von digitalen Kopien Ihrer analogen Medien genutzt werden könnten.
Eine solche Einstellung verhindert Innovation. Einen solche Einstellung verschreckt gerade die Lehrer, die bereits hochgradig vernetzt arbeiten und eigentlich für Sie als Zielgruppe und Multiplikatoren wichtig wären.
http://herrlarbig.de/2011/11/01/betreff-schultrojaner-liebe-schulbuchverlage/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:31 - Rubrik: Archivrecht
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Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/4341364/
Josef Pauser hat seinen Überblick aktualisiert:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12374
http://archiv.twoday.net/stories/4341364/
Josef Pauser hat seinen Überblick aktualisiert:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12374
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:15 - Rubrik: Archivrecht
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Auf zwei von Peter Blum organisierten Fortbildungsveranstaltungen für Wirtschaftsarchivare durfte ich zur GEMA referieren. Ich habe im folgenden meine Stichworte etwas ausformuliert.
***
Die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA hat im vergangenen Jahr rund 736 Millionen Euro an Rechteinhaber ausgeschüttet. Dies war gegenüber 2009 ein Plus von 22 Millionen Euro oder 3,3 Prozent
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglied in ihr organisiert sind.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern wie Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie von über zwei Million Rechteinhabern aus aller Welt.
O-Ton von der GEMA-Website: “Warum muss ich der GEMA Geld bezahlen, um öffentlich Musik abspielen oder aufführen zu können?
In aller Kürze: Damit auch Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder, so haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Dieses Recht für ihre Mitglieder einzufordern ist in Deutschland die Aufgabe der GEMA: [...] Für Sie als Musiknutzer heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair: Sie arbeiten ja auch nicht ohne Bezahlung.”
https://www.gema.de/musiknutzer/10-fragen-10-antworten.html
Andere Verwertungsgesellschaften:
VG Wort (für Autoren einschließlich Wissenschaftsautoren)
GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
ausübende Künstler (Sänger, Musiker)
VG Musikedition - Stichwort: Kindergartenkopien
Die GEMA ist für Urheber und Musikverlage zuständig.
Zur Geschichte: Am 1. Juli 1903 gründeten die Mitglieder der
erst kurz zuvor ins Leben gerufenen „Genossenschaft Deutscher
Tonsetzer“ (GDT) die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands,
die „Deutsche Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“ (AFMA).
Die Initiative ging maßgeblich auf den Komponisten Richard Strauss
zurück.
Voraussetzung für den Gründungsakt war das ein Jahr zuvor in Kraft
getretene „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst“. Demnach durfte ein musikalisches Werk nur dann öffentlich aufgeführt werden, wenn der Urheber seine Genehmigung erteilt hatte.
Unrühmliche NS-Vergangenheit: Damals wurden alle Rechte von der Ende 1933 gegründeten Stagma wahrgenommen, der "Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte". Diese war Nachfolgerin der damals 30 Jahre alten Gema, deren mehrheitlich nationalsozialistisch gesinnten Mitglieder zunächst eine "Selbstreinigung" gefordert und die sich im Herbst '33 dann aufgelöst hatte. Geschäftsführer der Stagma wurde Leo Ritter, der dieses Amt schon seit 1928 bei der Gema innehatte und Hitlers "Mein Kampf" als Prämie für verdiente Mitarbeiter zu verschenken pflegte. Bezugsberechtigt waren laut Satzung nur "Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Angehörige der Berufsstände der deutschen Komponisten, der deutschen Textdichter und der deutschen Musikverleger". Da aber die Reichsmusikkammer unter ihrem Präsidenten Richard Strauss 1934 in ihren Richtlinien festgelegt hatte "Nichtarier sind grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen", bedeutete dies das Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden.
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article432707/Urheberrechte-Tantiemen-und-die-Vorgaengerin-der-Gema.html (wörtliche Übernahme)
http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA#Jahre_1902_bis_1945
Die GEMA ist eine außerordentlich gut vernetzte Lobby-Organisation. So war der Generaldirektor von 1990 bis 2005, Reinhold Kreile, zuvor MdB der CSU. Er ist Herausgeber der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM).
http://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Kreile
Für den Berechtigungsvertrag gilt das Alles oder Nichts-Prinzip. Der Urheber ist zu einer ausschließlichen Rechteeinräumung gezwungen.
Das bedeutet unter anderem: Singer-Songwriter müssen für eigene Werke zahlen bzw. GEMA-Zustimmung einholen. Sie erhalten das dann zurück, aber abzüglich der Verwaltungspauschale von ca. 14 % und mit Zinsverlust durch Auszahlung zum nächstfolgenden Stichtag.
Es besteht ein Kontrahierungszwang gegenüber Urheber und Nutzer. Die GEMA muss jeden vertreten und jedem die Rechte zu gleichen Bedingungen einräumen.
Die sogenannte GEMA-Vermutung bedeutet eine Umkehr der Beweislast. “Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht bestehe. Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen.”
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1233
GEMA-Zuschlag: Bei Nichtanmeldung erfolgt Verdopplung des Tarifs
(auch bei Aufführung eigener Werke).
§ 13b Wahrnehmungsgesetz lautet:
“Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. “
Die Titelliste muss der GEMA drei Tage vor der Veranstaltung vorliegen.
Bei einer Archiv-Veranstaltung muss man zunächst fragen:
Ist die Musik geschützt?
Erst 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten bzw. Textdichters ist das nicht mehr der Fall.
Für das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ist die Frist: 50 Jahre nach Veröffentlichung.
Ist die Veranstaltung öffentlich?
Archivführung (öffentlich, für beliebige Teilnehmer) vs. Archivbenutzung
Die Archivführung ist öffentlich und bei der GEMA anzumelden, die Einzelbenutzung von Archivgut (auch durch mehrere Personen) nicht.
[siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/49617724/ ]
Zentral ist die "persönliche Verbundenheit". Gern gewähltes Beispiel ist das Sommerfest im Altenheim. Wenn daran auch Nachbarn, Freunde usw. teilnehmen können, ist es öffentlich.
Vertiefend zum Öffentlichkeitsbegriff bzw. zur öffentlichen Wiedergabe:
- meine Urheberrechtsfibel
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Die Höhe der an die GEMA zu zahlenden Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Größe des Veranstaltungsraumes und der Höhe des Eintrittsgeldes.
Man kann durchaus von einem Tarifdschungel sprechen - es gibt über 100 Tarife (alle kann man auf der GEMA-Website einsehen). Beispiel: 3 Seiten Vergütungssätze U-WK bei Wortkabarett.
1. Berechnungsbeispiel: Das Archiv veranstaltet einen kabarettartigen Abend mit Texten und Musik aus den 1920er Jahren
Eintritt kostet 5 Euro, der Saal ist knapp 200 qm groß
GEMA-Gebühren je angefangene 5 Musikminuten 15,58. Bei etwa einer halben Stunde Musik sind das 93,48 Euro.
Es gibt eine Härtefallnachlassregelung (wenn z.B .nur 5 zahlende Gäste kommen). Eine unbürokratische Abwicklung darf man aber nicht erwarten. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Benefizveranstaltung handelt, bei der niemand etwas verdient. Die Ausnahmen des § 52 UrhG werden bei Archivveranstaltungen nie gegeben sein (es sei denn, das Archiv veranstaltet einen "Archivabend" in einem Altenheim nur für deren Bewohner). Siehe dazu
http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/033a7a99650877905/index.html
2. Berechnungsbeispiel: Konzert der ernsten Musik
Beispielsweise "Verzeichnis der Hexenleut, so zu Würzburg mit dem Schwert gerichtet und nachher verbrannt worden" von Friedrich Cerha
Es gibt bis zu 9 ausübende Künstler (Musiker). Der Veranstaltungsraum fasst bis zu 100 Personen, 5 Euro Eintritt, an die GEMA müssen 71,85 Euro gezahlt werden.
Natürlich muss auch bei Einstellung von Musik im Internet z.B. als Hintergrundmusik eines Archivvideos an die GEMA gezahlt werden.
[Hier müssen aber auch sog. Synch-Rechte vom Urheber/Verlag eingeholt werden, was sehr teuer werden kann:
http://www.haerting.de/webEdition/we_cmd.php?we_cmd%5B0%5D=preview_objectFile&we_objectID=1380&we_cmd%5B2%5D=125 ]
Nochmals: Risiko bei Nichtanmeldung: doppelter Tarif!
Bei allgemein zugänglichen öffentlichen Veranstaltungen sind die Spitzel der GEMA überall! Das Risiko, ertappt zu werden, ist also sehr hoch.
Tipp: Sich im Vorfeld der geplanten Veranstaltung ausführlich von der GEMA beraten lassen.
Schlupfloch Zitatrecht nach § 51 UrhG?
Das Schlupfloch ist in der Tat winzig. In Betracht kommt bei einem Vortrag das Anspielen von Musik, wenn diese Belegcharakter für die Ausführungen hat und nicht nur ein nettes Feature ist. So darf natürlich in einem Vortrag über Soldatenmusik in der NS-Zeit Lily-Marlen angespielt werden. Geht der Vortrag zentral über ein Musikstück, darf dieses auch ganz wiedergegeben werden.
Kritik an der GEMA
Materialsammlung kritischer Stimmen:
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
- Sie ist die meistgehasste Verwertungsgesellschaft
- Die Nutzer von YouTube ärgern sich über die Meldung, dass Musik in unserem Land nicht verfügbar ist
http://archiv.twoday.net/stories/26106556/

- Unbeliebt gemacht hat sie sich durch Abzocke in den Kindergärten (Inkasso der VG Musik-Edition)
http://archiv.twoday.net/stories/16564730/
http://archiv.twoday.net/stories/11532623/
http://archiv.twoday.net/stories/11436391/
http://archiv.twoday.net/stories/8442381/
http://archiv.twoday.net/stories/8400222/
- Auch bei Martinsumzügen muss gezahlt werden
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/ (hier geht es um die Abmahnung einer Autorin, nicht der GEMA, aber Martinsumzüge gelten als öffentlich und sind daher der GEMA anzumelden, wenn Werke aus dem GEMA-Repertoire gesungen werden)
- Weihnachtsmärkte stöhnen über zu hohe Kosten
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
- Vereine sind unzufrieden
- Volksmusiker fühlen sich von der GEMA schikaniert
http://volxmusik.de/urhr.html
- In einer Petition fordern Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. Die Petition wurde von 106575 Bürgen gezeichnet und befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=4517
http://archiv.twoday.net/stories/5793150
- GEMA ist eine Schein-Demokratie, denn nur 3000 ordentliche Mitglieder entscheiden
- GEMA zahlt ihrem Vorstand ein überhöhtes Gehalt, das letztlich von Urhebern und Nutzern aufgebracht wird: der dreiköpfige Vorstand erhält ein Jahresgehalt von 1,41 Mio. Euro - das würde 380.000 Euro pro Nase bedeuten
http://www.heise.de/tp/artikel/34/34218/1.html
- Die GEMA ist intransparent: Die Presse ist nicht zur gesamten Mitgliederversammlung zugelassen
- Die GEMA ist ein schlechter Arbeitgeber: 2011 wurden die 1200 Beschäftigten von Verdi zu Warnstreiks aufgerufen
- Es gibt keine freien Lizenzen mit der GEMA. Musiker, die Creative Commons unterstützen, können nicht bei der GEMA sein.
- Der Monopolcharakter der GEMA führt zu Missständen. Robin Christian Steden: Das Monopol der GEMA, 2003, S. 198 resümiert seine Ergebnisse:
- unangemessene Tarifstaffelung bei einem Tarif,
- bei anderen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots,
- Tarifwerk zu wenig übersichtlich und verständlich
- Die staatliche Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kontrolliert GEMA-Tarife nur hinsichtlich der offensichtlichen Unangemessenheit
Warum ändert sich trotz aller Kritik nichts? Weil die GEMA Urheberrechtler und Politiker auf ihrer Seite hat.
2009 bezeichnete Friedrich Pohl in der WELT die GEMA als Totengräber der Musik. Zitat:
“Die Gema ist in ihrer heutigen Form weder zeitgemäß noch hilfreich. Transparente Strukturen und Ausschüttungen, die Auflösung der unsäglichen Unterteilung von E- und U-Musik und das Nichtgängeln von Nicht-Gema-Mitgliedern sind die mindesten Forderungen, die man an sie stellen kann. Solange sich die Gema dem verstellt, wirken ihre Gebaren gegen YouTube & Co einfach nur lächerlich.”
http://www.welt.de/kultur/article3483406/Diese-Gema-ist-der-Totengraeber-der-Musik.html
#gema
***
Die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA hat im vergangenen Jahr rund 736 Millionen Euro an Rechteinhaber ausgeschüttet. Dies war gegenüber 2009 ein Plus von 22 Millionen Euro oder 3,3 Prozent
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglied in ihr organisiert sind.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern wie Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie von über zwei Million Rechteinhabern aus aller Welt.
O-Ton von der GEMA-Website: “Warum muss ich der GEMA Geld bezahlen, um öffentlich Musik abspielen oder aufführen zu können?
In aller Kürze: Damit auch Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder, so haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Dieses Recht für ihre Mitglieder einzufordern ist in Deutschland die Aufgabe der GEMA: [...] Für Sie als Musiknutzer heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair: Sie arbeiten ja auch nicht ohne Bezahlung.”
https://www.gema.de/musiknutzer/10-fragen-10-antworten.html
Andere Verwertungsgesellschaften:
VG Wort (für Autoren einschließlich Wissenschaftsautoren)
GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
ausübende Künstler (Sänger, Musiker)
VG Musikedition - Stichwort: Kindergartenkopien
Die GEMA ist für Urheber und Musikverlage zuständig.
Zur Geschichte: Am 1. Juli 1903 gründeten die Mitglieder der
erst kurz zuvor ins Leben gerufenen „Genossenschaft Deutscher
Tonsetzer“ (GDT) die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands,
die „Deutsche Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“ (AFMA).
Die Initiative ging maßgeblich auf den Komponisten Richard Strauss
zurück.
Voraussetzung für den Gründungsakt war das ein Jahr zuvor in Kraft
getretene „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst“. Demnach durfte ein musikalisches Werk nur dann öffentlich aufgeführt werden, wenn der Urheber seine Genehmigung erteilt hatte.
Unrühmliche NS-Vergangenheit: Damals wurden alle Rechte von der Ende 1933 gegründeten Stagma wahrgenommen, der "Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte". Diese war Nachfolgerin der damals 30 Jahre alten Gema, deren mehrheitlich nationalsozialistisch gesinnten Mitglieder zunächst eine "Selbstreinigung" gefordert und die sich im Herbst '33 dann aufgelöst hatte. Geschäftsführer der Stagma wurde Leo Ritter, der dieses Amt schon seit 1928 bei der Gema innehatte und Hitlers "Mein Kampf" als Prämie für verdiente Mitarbeiter zu verschenken pflegte. Bezugsberechtigt waren laut Satzung nur "Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Angehörige der Berufsstände der deutschen Komponisten, der deutschen Textdichter und der deutschen Musikverleger". Da aber die Reichsmusikkammer unter ihrem Präsidenten Richard Strauss 1934 in ihren Richtlinien festgelegt hatte "Nichtarier sind grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen", bedeutete dies das Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden.
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article432707/Urheberrechte-Tantiemen-und-die-Vorgaengerin-der-Gema.html (wörtliche Übernahme)
http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA#Jahre_1902_bis_1945
Die GEMA ist eine außerordentlich gut vernetzte Lobby-Organisation. So war der Generaldirektor von 1990 bis 2005, Reinhold Kreile, zuvor MdB der CSU. Er ist Herausgeber der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM).
http://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Kreile
Für den Berechtigungsvertrag gilt das Alles oder Nichts-Prinzip. Der Urheber ist zu einer ausschließlichen Rechteeinräumung gezwungen.
Das bedeutet unter anderem: Singer-Songwriter müssen für eigene Werke zahlen bzw. GEMA-Zustimmung einholen. Sie erhalten das dann zurück, aber abzüglich der Verwaltungspauschale von ca. 14 % und mit Zinsverlust durch Auszahlung zum nächstfolgenden Stichtag.
Es besteht ein Kontrahierungszwang gegenüber Urheber und Nutzer. Die GEMA muss jeden vertreten und jedem die Rechte zu gleichen Bedingungen einräumen.
Die sogenannte GEMA-Vermutung bedeutet eine Umkehr der Beweislast. “Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht bestehe. Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen.”
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1233
GEMA-Zuschlag: Bei Nichtanmeldung erfolgt Verdopplung des Tarifs
(auch bei Aufführung eigener Werke).
§ 13b Wahrnehmungsgesetz lautet:
“Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. “
Die Titelliste muss der GEMA drei Tage vor der Veranstaltung vorliegen.
Bei einer Archiv-Veranstaltung muss man zunächst fragen:
Ist die Musik geschützt?
Erst 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten bzw. Textdichters ist das nicht mehr der Fall.
Für das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ist die Frist: 50 Jahre nach Veröffentlichung.
Ist die Veranstaltung öffentlich?
Archivführung (öffentlich, für beliebige Teilnehmer) vs. Archivbenutzung
Die Archivführung ist öffentlich und bei der GEMA anzumelden, die Einzelbenutzung von Archivgut (auch durch mehrere Personen) nicht.
[siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/49617724/ ]
Zentral ist die "persönliche Verbundenheit". Gern gewähltes Beispiel ist das Sommerfest im Altenheim. Wenn daran auch Nachbarn, Freunde usw. teilnehmen können, ist es öffentlich.
Vertiefend zum Öffentlichkeitsbegriff bzw. zur öffentlichen Wiedergabe:
- meine Urheberrechtsfibel
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Die Höhe der an die GEMA zu zahlenden Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Größe des Veranstaltungsraumes und der Höhe des Eintrittsgeldes.
Man kann durchaus von einem Tarifdschungel sprechen - es gibt über 100 Tarife (alle kann man auf der GEMA-Website einsehen). Beispiel: 3 Seiten Vergütungssätze U-WK bei Wortkabarett.
1. Berechnungsbeispiel: Das Archiv veranstaltet einen kabarettartigen Abend mit Texten und Musik aus den 1920er Jahren
Eintritt kostet 5 Euro, der Saal ist knapp 200 qm groß
GEMA-Gebühren je angefangene 5 Musikminuten 15,58. Bei etwa einer halben Stunde Musik sind das 93,48 Euro.
Es gibt eine Härtefallnachlassregelung (wenn z.B .nur 5 zahlende Gäste kommen). Eine unbürokratische Abwicklung darf man aber nicht erwarten. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Benefizveranstaltung handelt, bei der niemand etwas verdient. Die Ausnahmen des § 52 UrhG werden bei Archivveranstaltungen nie gegeben sein (es sei denn, das Archiv veranstaltet einen "Archivabend" in einem Altenheim nur für deren Bewohner). Siehe dazu
http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/033a7a99650877905/index.html
2. Berechnungsbeispiel: Konzert der ernsten Musik
Beispielsweise "Verzeichnis der Hexenleut, so zu Würzburg mit dem Schwert gerichtet und nachher verbrannt worden" von Friedrich Cerha
Es gibt bis zu 9 ausübende Künstler (Musiker). Der Veranstaltungsraum fasst bis zu 100 Personen, 5 Euro Eintritt, an die GEMA müssen 71,85 Euro gezahlt werden.
Natürlich muss auch bei Einstellung von Musik im Internet z.B. als Hintergrundmusik eines Archivvideos an die GEMA gezahlt werden.
[Hier müssen aber auch sog. Synch-Rechte vom Urheber/Verlag eingeholt werden, was sehr teuer werden kann:
http://www.haerting.de/webEdition/we_cmd.php?we_cmd%5B0%5D=preview_objectFile&we_objectID=1380&we_cmd%5B2%5D=125 ]
Nochmals: Risiko bei Nichtanmeldung: doppelter Tarif!
Bei allgemein zugänglichen öffentlichen Veranstaltungen sind die Spitzel der GEMA überall! Das Risiko, ertappt zu werden, ist also sehr hoch.
Tipp: Sich im Vorfeld der geplanten Veranstaltung ausführlich von der GEMA beraten lassen.
Schlupfloch Zitatrecht nach § 51 UrhG?
Das Schlupfloch ist in der Tat winzig. In Betracht kommt bei einem Vortrag das Anspielen von Musik, wenn diese Belegcharakter für die Ausführungen hat und nicht nur ein nettes Feature ist. So darf natürlich in einem Vortrag über Soldatenmusik in der NS-Zeit Lily-Marlen angespielt werden. Geht der Vortrag zentral über ein Musikstück, darf dieses auch ganz wiedergegeben werden.
Kritik an der GEMA
Materialsammlung kritischer Stimmen:
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
- Sie ist die meistgehasste Verwertungsgesellschaft
- Die Nutzer von YouTube ärgern sich über die Meldung, dass Musik in unserem Land nicht verfügbar ist
http://archiv.twoday.net/stories/26106556/

- Unbeliebt gemacht hat sie sich durch Abzocke in den Kindergärten (Inkasso der VG Musik-Edition)
http://archiv.twoday.net/stories/16564730/
http://archiv.twoday.net/stories/11532623/
http://archiv.twoday.net/stories/11436391/
http://archiv.twoday.net/stories/8442381/
http://archiv.twoday.net/stories/8400222/
- Auch bei Martinsumzügen muss gezahlt werden
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/ (hier geht es um die Abmahnung einer Autorin, nicht der GEMA, aber Martinsumzüge gelten als öffentlich und sind daher der GEMA anzumelden, wenn Werke aus dem GEMA-Repertoire gesungen werden)
- Weihnachtsmärkte stöhnen über zu hohe Kosten
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
- Vereine sind unzufrieden
- Volksmusiker fühlen sich von der GEMA schikaniert
http://volxmusik.de/urhr.html
- In einer Petition fordern Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. Die Petition wurde von 106575 Bürgen gezeichnet und befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=4517
http://archiv.twoday.net/stories/5793150
- GEMA ist eine Schein-Demokratie, denn nur 3000 ordentliche Mitglieder entscheiden
- GEMA zahlt ihrem Vorstand ein überhöhtes Gehalt, das letztlich von Urhebern und Nutzern aufgebracht wird: der dreiköpfige Vorstand erhält ein Jahresgehalt von 1,41 Mio. Euro - das würde 380.000 Euro pro Nase bedeuten
http://www.heise.de/tp/artikel/34/34218/1.html
- Die GEMA ist intransparent: Die Presse ist nicht zur gesamten Mitgliederversammlung zugelassen
- Die GEMA ist ein schlechter Arbeitgeber: 2011 wurden die 1200 Beschäftigten von Verdi zu Warnstreiks aufgerufen
- Es gibt keine freien Lizenzen mit der GEMA. Musiker, die Creative Commons unterstützen, können nicht bei der GEMA sein.
- Der Monopolcharakter der GEMA führt zu Missständen. Robin Christian Steden: Das Monopol der GEMA, 2003, S. 198 resümiert seine Ergebnisse:
- unangemessene Tarifstaffelung bei einem Tarif,
- bei anderen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots,
- Tarifwerk zu wenig übersichtlich und verständlich
- Die staatliche Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kontrolliert GEMA-Tarife nur hinsichtlich der offensichtlichen Unangemessenheit
Warum ändert sich trotz aller Kritik nichts? Weil die GEMA Urheberrechtler und Politiker auf ihrer Seite hat.
2009 bezeichnete Friedrich Pohl in der WELT die GEMA als Totengräber der Musik. Zitat:
“Die Gema ist in ihrer heutigen Form weder zeitgemäß noch hilfreich. Transparente Strukturen und Ausschüttungen, die Auflösung der unsäglichen Unterteilung von E- und U-Musik und das Nichtgängeln von Nicht-Gema-Mitgliedern sind die mindesten Forderungen, die man an sie stellen kann. Solange sich die Gema dem verstellt, wirken ihre Gebaren gegen YouTube & Co einfach nur lächerlich.”
http://www.welt.de/kultur/article3483406/Diese-Gema-ist-der-Totengraeber-der-Musik.html
#gema
KlausGraf - am Samstag, 12. November 2011, 22:14 - Rubrik: Archivrecht
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