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Archivrecht

" .... FAZIT
Es wird deutlich, dass die Archive bei der Ausübung zahlreicher ihrer Funktionen in Verbindung mit ihrer institutionellen Einordnung in die Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland dem demokratischen Gebot der Funktionentrennung innerhalb der Funktionenordnung widersprechen. Um diesen Konflikt aufzulösen müsste den Archiven innerhalb des politischen Systems der Bundesrepublik eine besondere Position zugewiesen werden. Idealerweise wären die öffentlichen Archive vollkommen unabhängige Institutionen außerhalb der Exekutive mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Leitung von einer Volksvertretung gewählt würde. Diese Institutionen – und ihre Leiter – sollten ausschließlich dem Souverän, also dem Volk oder einer Vertretung des Volkes verantwortlich sein. So würde nicht nur den Bedürfnissen der Funktionentrennung in einem demokratischen
Staat, sondern auch der Tendenz zu „mehr direkter Demokratie“ in
der Bundesrepublik Deutschland genüge getan. Die Stellung des BStU ist tendenziell als Hinweis auf den richtigen Weg hin zu einer funktionsgerechten Einordnung der Archive in das politische System der Bundesrepublik anzusehen.
Da die Schaffung einer derart selbständigen Institution praktisch schwer umsetzbar ist, wäre für die Archive auch eine andere Lösung denkbar. Als Anstalten des öffentlichen Rechts und somit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung – also als eigenständige Verwaltungsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit – wären die Archive mit einer ausreichenden Unabhängigkeit ausgestattet, um ihre mannigfaltigen Funktionen demokratiegerecht zu erfüllen. Sie hätten damit eine ähnliche Stellung wie Universitäten. Eine derartige Lösung ist in der Vergangenheit zumindest bereits angedacht worden. Alternativ sei abschließend auf die Stellung von anderen Kontrollinstitutionen wie dem Bundesrechnungshof und der Landesrechnungshöfe oder der Bundesbank verwiesen. Auch Einrichtungen wie Ombudsmänner und Datenschutz-, Bürger- oder Wehrbeauftragte können Hinweise für eine Neuregelung im Bereich der öffentlichen Archive bieten."

Quelle: Mitteilungen der Fachgruppe 6 im VdA, Heft 35 (2011) , S. 25-26

Ein von Prantl auf dem Bremer Archivtag nicht (oder nur unzureichend) diskutierter Aspekt der Systemrelenvanz der Archive. M. E.ist dies ein anregender Ansatz zur weiteren Diskussion - anregender als Prantls Zitatenkarussell.



http://www.linksjugend-solid.de/aktuelles/news/

Die Linksjugend hat eine Abbildung des Komikers Mario Barth ins Internet gestellt, mit dem sie gegen dessen sexistische Sprüche aufbegehrt. Barth sieht dies, ganz humorfrei, als Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und setzt sich dabei über die herrschende Meinung hinsichtlich der Einschränkung dieses Rechts bei Personen der Zeitgeschichte hinweg. Es kann auch keine Rede davon sein, dass eine solche Kritik Werbung sei. Selbst zu Werbezwecken darf unter Umständen das Bild einer solchen Persönlichkeit verwendet werden:

http://lexetius.com/2006,2838

Das Neue Deutschland steht natürlich auf der Seite der Linksjugend:

http://www.neues-deutschland.de/artikel/210550.witze-mit-barth.html

Siehe auch
http://www.focus.de/politik/deutschland/rechtsstreit-um-ein-foto-linke-jugend-streitet-weiter-mit-mario-barth_aid_681833.html

http://kluwercopyrightblog.com/2011/11/02/authorship-by-deletion-supreme-court-june-22-2010-ii-csk-52710/

There are many interesting ways one may become a co-author of a copyright work, but in one of its recent decisions the Polish Supreme Court seems to have added a new and quite interesting option. You can namely become a co-author if you delete a few sentences from a scientific article, sentences you believe are factually incorrect. The court’s decision was made based on the following facts. The defendant wrote an article about music therapy, i.e. applying music in medical treatment. Not being a physician herself, the author had requested three colleagues to verify the article and, as a result, they suggested deleting some parts, which, in their view, were not compatible with accepted medical knowledge (they were probably right, as one of the deleted sentences considered replacing anesthesia by music during surgery, which even to devoted music lovers must sound rather extreme). The defendant initially agreed to publish the article together with her – then – colleagues as co-authors, but later changed her mind. The colleagues duly sued to have their co-authorship recognised and, in the eyes of many experts surprisingly, won in all instances, including the Supreme Court. The judgment is easy to criticise, because the court seems to have forgotten some basic precepts of copyright protection, and especially that copyright does not protect the actual “knowledge” contained in a publication. It also provokes the question whether all reviewers in scientific journals or university professors tutoring students, who certainly quite often (rightly or wrongly) consider certain parts of the reviewed works inaccurate or incorrect and have them deleted should not be regarded co-authors (if so, this would probably have to be the case with all university professors guiding their students through a thesis!). But the problem goes further, since it is undeniably true that authorship in copyright is ill-fitted for a large number of scientific publications. What counts in fields such as biology, chemistry, physics and other natural sciences is who made the discovery, formulated a theory, etc, and not who described it in a publication as nobody reads such publications for the purity of form and elegance of style. To recognise as the author the person who has not contributed much to the described experiment and to deny authorship to those who made the largest contribution is against common sense. To recognise the real contribution may be against the principles of copyright law. When the Polish Supreme Court observed that co-authorship existed if “in consequence of the changes introduced by the plaintiffs, a work of a different character was created which without the plaintiffs’ contribution would have taken a different shape.” it might have been onto something, at least as far as scientific works are concerned, but in this very case the decision is in my opinion rather obviously wrong, and should not be followed.

Das Skriptum Internetrecht wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen Alle Fußnoten wurden noch einmal geprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Die Literaturhinweise wurden aktualisiert.Neu sind Themen wie Social Media, aktuelle Rechtsprechung zur Haftung (Incl. BGH, Thumbnail 2/ EuGH, L´oreal), Änderungen beim internationalen Gerichtsstand u.v.a. Es wurden mehr als 300 Urteile neu eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben.

Kostenloser Download über http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_Oktober_2011.pdf

Auch das Skript IT-Recht wurde auf den Stand Oktober 2011 gebracht und um aktuelle Rechtsprechung/Literatur ergänzt.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_IT-Recht_Oktober2011.pdf

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/nav/d44/d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818,55520ce4-b81d-5331-f012-f31e2389e481,,,11111111-2222-3333-4444-100000005004%26_ic_uCon_zentral=55520ce4-b81d-5331-f012-f31e2389e481%26overview=true.htm&uid=d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818

Ist das nicht eine tolle URL? Solange Gerichte kein CMS haben, das schlanke URLs produziert, sieht es mit der digitalen Kultur der Justiz wirklich mies aus.

Zur Sache: "Die Verurteilung der Beklagten lässt keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt."

http://www.heise.de/tp/blogs/6/150737

Nun hat in einer erstaunlichen Entscheidung ein Handelsgericht in Madrid die vorsorgliche Zensur gegen die Opus-Kritiker angeordnet, weil angeblich das Recht auf geistiges Eigentum verletzt worden sein könnte. Begründet wird das Vorgehen mit den Autorenrechten, denn die Autoren hätten das Recht "darüber zu entscheiden, ob das Werk und wie es veröffentlicht wird".


Sagt der Verfassungsrechtler Ulf Buermeyer in einer Stellungnahme zum sog. Schultrojaner (bzw. korrekter: Schnüffelsoftware) der Urheberrechtsindustrie:

http://netzpolitik.org/2011/der-schultrojaner-eine-neue-innovation-der-verlage/

Unsere Kultusminister schließen einen Rahmenvertrag mit Rechteinhabern und erlauben diesen im Gegenzug, einen Schultrojaner auf unsere Schulen loszulassen, und ggf. Lehrer für unberechtigte Kopien zu sanktionieren. Es klingt wie eine Schnapsidee, wobei es äußerst fragwürdig ist, ob das überhaupt rechtlich durchführbar ist. Hat das eigentlich mal jemand vor Vertragsabschluß durchdacht? Erschütternd ist, dass unsere Kultusministerien sowas überhaupt verhandelt und dann durch den bayrischen Kultusminister unterschrieben haben. Noch ist Zeit, den Einsatz dieser Schnüffelsoftware zu verhindern.

Update:
http://netzpolitik.org/2011/update-zum-schultrojaner/
http://www.iuwis.de/schultrojaner_debatte_2011

Danke an Meister Tiepolo für das Symbolbild

Es versteht sich von selbst, dass die älteren Beiträge nicht in jedem Punkt noch völlig aktuell sind. Von mir als wichtig eingeschätzte neue Erkenntnisse habe ich vielfach nachgetragen.

A) Einführende Beiträge

Beitragsreihe Blog&Recht
http://archiv.twoday.net/search?q=blog%26recht

12.11.2011 Archiv als Veranstalter: GEMA nicht übergehen
http://archiv.twoday.net/stories/49610092/
[Siehe auch #gema
http://archiv.twoday.net/search?q=%23gema ]

19.7.2011 Zehn Gebote zum Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/34631680/

28.6.2010 Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt
http://archiv.twoday.net/stories/6400921/

B) Zentrale oder vielgelesene Beiträge

28.7.2011 Erste gerichtliche Entscheidung zu Creative Commons-Lizenzen in Deutschland (LG Berlin, Beschl. v. 8.10.2010 – 16 O 458/10)
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/

30.1.2010 Die Public Domain und die Archive
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

24.12.2008 Research Institutes in the History of Arts against Rising Image Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/

9.4.2008 Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

24.11.2007 Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/

24.11.2007 Kulturgut muss frei sein!
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

20.11.2006 Rechtsfragen von Open Access
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/
29.10.2012 Rechtsfragen von Open Access (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197330649/

12.8.2006 Die Open-Access-Heuchelei der Bibliotheken
http://archiv.twoday.net/stories/2518568/

25.11.2005 Du bist Deutschland - ein Foto macht Furore - Bildrechtliches
http://archiv.twoday.net/stories/1192452/

31.5.2004 Open Access und Edition
http://archiv.twoday.net/stories/230198/

C) Kommentierte Linklisten

29.9.2011 Sondersammlungen und Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/41788826/

4.6.2011 Urheberrechtsinformationen im WWW
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/

15.6.2003 Urheberrecht im WWW
http://archiv.twoday.net/stories/36386/

D) Bibliographien

27.9.2011 Bibliographie: Archive und deutsches Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/41785237/

26.12.2008 Materialsammlung zur Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten
http://archiv.twoday.net/stories/5408482/

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat nun durch rechtskräftiges Urteil einen 42 Jahre alten Mann zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Dies kann einer Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) vom 21.10.2011 entnommen werden. Der Tatvorwurf lautete zum einen auf gemeinschaftliches Betreiben eines Trackers, also dem organisatorischen Betrieb eines BitTorrent-Netzwerkes, zum anderen wurde dem Verurteilten die unerlaubte Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken nachgewiesen.

http://www.lbr-law.de/lbr-blog/urteil-in-raubkopierer-fall-%E2%80%93-ein-jahr-freiheitsstrafe-auf-bewahrung

http://www.gvu-online.de/25_177_Pressemitteilung.htm

In meinem Buch Urheberrechtsfibel (2009) schreibe ich zu § 106 UrhG

"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Am 6 Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht Cottbus – Az.: 95 Ds 1653 Js
15556/04 (57/04) – einen etwa 23-jährigen Angeklagten zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen (zu je 5 Euro), weil er ohne Erlaubnis der
jeweiligen Rechteinhaber 272 Titel (unter anderem von Rosenstolz, 214
Grönemeyer und Nena) kopiert und zum Download in der Tauschbörse KaZaA angeboten hatte.
Neben zivilrechtlichen Vorschriften mit Sanktionscharakter wie etwa
dem § 98 kennt das Urheberrecht auch Strafvorschriften. § 106 bezieht
sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich der Verwertungsrechte,
also auch auf Bagatellverstöße. Ein Vorstoß, solche Bagatellfälle, also
insbesondere die urheberrechtliche „Schulhofkriminalität“, von der
Strafbarkeit auszunehmen, wurde 2005 vom Bundestag nicht umgesetzt,
da Bagatellfälle ohnehin nicht verfolgt würden.
Es heißt, der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht dürfe immer
nur „letztes Mittel“ (ultima ratio) sein, wenn andere Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichen. Angesichts der empfindlichen finanziellen
Schäden, den das zivilrechtliche Instrumentarium des Urheberrechts
(Paragrafen 97 und folgende) anbietet und das ja von der Abmahnindustrie weidlich ausgenutzt wird, ist nicht einzusehen, wieso sozialschädlichem Verhalten auf dem Gebiet des Urheberrechts zwingend mit
dem Schwert des Strafrechts zu begegnen ist. Urheberrechtsverletzungen von Verbrauchern zu kriminalisieren trägt sicher nicht zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Urheberrechts bei.
Viel zu wenig beachtet wird von den Urheberrechtlern der Bestimmtheitsgrundsatz aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz: Der Bürger
soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er sein Verhalten darauf einstellen kann. Zwar sind Generalklauseln
durchaus zulässig, aber dass der Bürger vor Nutzung eines Internetanschlusses ein Jurastudium absolvieren müsse, um einen Urheberrechtskommentar verstehen zu können, ist vielleicht doch etwas viel verlangt.
Wenn die zentrale Norm für die Vervielfältigung § 53 in entscheidenden Abschnitten schlicht und einfach unverständlich ist, kann sich aus
einem Verstoß, meine ich, auch keine Strafbarkeit ableiten.
Nur vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzungen sind strafbar.
Bedingter Vorsatz reicht aus, Fahrlässigkeit nicht. Beim bedingten Vorsatz hält es der Täter für möglich, wenngleich nicht für sicher, fremde
Rechtsgüter zu verletzen, findet sich damit aber ab. Es kommt auf die
„Parallelwertung in der Laiensphäre“ an. Wer nicht im Mindesten damit rechnet, etwas Verbotenes zu tun, kann sich auch nicht strafbar
machen.
Zum Verbotsirrtum hat sich das Berliner Kammergerichts am
28. März 2000 (Az.: (4) 1 Ss 397/98) geäußert. Der bei juris zitierte
Orientierungssatz lautet: „Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das erkennende
Gericht einem Angeklagten (hier: in einem Strafverfahren wegen ge-215
werbsmäßigen Vergehens gegen UrhG §§ 106, 108, 108a) deshalb keine
günstige Sozialprognose iSd StGB § 56 Abs 1 stellt, weil er in der (Berufungs-)Hauptverhandlung erklärt hat, ‚daß ihm gar nicht bewußt gewesen sei, sich strafbar gemacht zu haben‘, was zeige, ‚daß der Angeklagte
sein bisheriges Verhalten nicht reflektiert habe‘. Diese Darlegungen
lassen besorgen, daß das erkennende Gericht das Geltendmachen eines
Verbotsirrtums unzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Einem Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn er keine Schuldeinsicht oder Reue zeigt oder sich auf einen
Verbotsirrtum beruft.“ Das Landgericht hatte genau entgegengesetzt
argumentiert.
Strafrechtliche Verurteilungen auf dem Gebiet des Urheberrechts
sind außerordentlich rar. Allerdings werden von der „Abmahnindustrie“ sehr viele Verfahren nur deshalb angestrengt, um über die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Filesharer identifizieren zu können.
Für entsprechende Auskünfte gelten die vergleichsweise umständlichen
Vorschriften des § 101, die via Staatsanwaltschaft leicht umgangen werden können. Allerdings beginnen sowohl die Staatsanwaltschaften als
auch die Gerichte inzwischen, diese Instrumentalisierung des Strafrechts kritisch zu sehen.
Soweit ein Sanktionsbedürfnis gegen gewerbliche Urheberrechtsverletzung besteht, könnte man eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit
erwägen. Dies hätte den Vorteil, dass sie das Unternehmen selbst treffen
kann, während das Strafrecht auf die umständliche Regelung der Vertreterhaftung (§ 14 Strafgesetzbuch) angewiesen ist.
Man könnte gegen die Abschaffung des Strafrechts im Urheberrecht
einwenden, die Strafverfahren spielten nur deshalb in der Praxis eine
untergeordnete Rolle, weil eben die Abschreckung greife. Dieses Argument erinnert ein wenig an den Witz, den Paul Watzlawick in seiner
„Anleitung zum Unglücklichsein“ wiedergab: Ein Mann klatscht alle
zehn Sekunden in die Hände. Man fragt ihn, warum er das tue. „Um die
Elefanten zu verscheuchen.“ „Aber es gibt hier doch gar keine!“ „Na,
also! Sehen Sie?“
Die Kriminalisierung von Urheberrechtsverstößen ist Teil einer
Hochrüstungs-Strategie, die in eine Sackgasse führt. Die Konsequenz kann daher nur sein: Weg mit dem Urheberstrafrecht! "

http://www.urheberrecht.org/news/4399/

http://buskeismus-lexikon.de/324_O_196/11_-_15.07.11_-_Was_in_der_Kunst_erlaubt_ist,_bestimmen_die_Richter

Das LG Hamburg hat am 14. Oktober 2011 zu Gunsten des klagenden Moderators Günther Jauch entschieden und den Inhaber des Solibro Verlags, in dem das Buch »Ich war Günther Jauchs Punching-Ball!« von Peter Wiesmeier erschienen ist, zur Unterlassung verurteilt (Az.: 324 O 196/11; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Dabei stützte es sich auf die »Ron Sommer«-Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 2005 zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Fotomontage.

Das BVerfG führt in der vom LG Hamburg herangezogenen Entscheidung aus: »Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (...), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten«.


Die herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werte ich als klare und eindeutige Fehlentscheidung, die entscheidend die Kunstfreiheit verkennt, indem sie bei Personendarstellungen ein absolutes Verbot von Bildbearbeitung verhängt. Dass Satiriker zwar in zeichnungen karikieren dürfen, aber Fotoveränderungen nicht erlaubt sind, greift entscheidend in die Freiheit der Kunst ein.

 

twoday.net AGB

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