Archivrecht
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2011-10/guttenberg-ende-ermittlungen-4
Die Plagiatsaffäre um den früheren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) steht nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung kurz vor dem juristischen Abschluss. Wie die Zeitung berichtet, ist das von der Staatsanwaltschaft Hof eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Guttenberg fast beendet. Der zuständige Oberstaatsanwalt Reiner Laib sagte der Zeitung: "Unsere Ermittlungen sind im Wesentlichen abgeschlossen." Akteneinsicht würde aber derzeit nicht gewährt.
Nach Informationen der Zeitung aus mit dem Ermittlungsverfahren beteiligten Kreisen dürfte zwar der Schuldvorwurf des Verstoßes gegen das Urheberrecht gegeben sein – zu einer Bestrafung solle es aber nicht kommen. Im Gespräch sei stattdessen offenbar eine Zahlung an eine soziale oder gesellschaftspolitische Einrichtung.
Ich lehne - siehe mein Buch Urheberrechtsfibel (2009) - den strafrechtlichen Schutz des Urheberrechts strikt ab. Aber wenn man der Ansicht ist, man könne auf ihn nicht verzichten, ist es das falsche Signal, einen besonders dreisten Plagiator ohne Anklage davonkommen zu lassen. Einen kleinen Politiker aus dem Lippischen hat man "gehängt" - im übertragenen Sinne, aufgrund seiner Stellung hatte die dortige Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und ihm eine harte Strafe aufgebrummt - Guttenberg, der keineswegs weniger schuldig ist, aber lässt man laufen. Gerecht ist das weissgott nicht und zeigt einmal mehr, wie verkommen die Straf-Justiz in diesem Land ist.
Die Plagiatsaffäre um den früheren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) steht nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung kurz vor dem juristischen Abschluss. Wie die Zeitung berichtet, ist das von der Staatsanwaltschaft Hof eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Guttenberg fast beendet. Der zuständige Oberstaatsanwalt Reiner Laib sagte der Zeitung: "Unsere Ermittlungen sind im Wesentlichen abgeschlossen." Akteneinsicht würde aber derzeit nicht gewährt.
Nach Informationen der Zeitung aus mit dem Ermittlungsverfahren beteiligten Kreisen dürfte zwar der Schuldvorwurf des Verstoßes gegen das Urheberrecht gegeben sein – zu einer Bestrafung solle es aber nicht kommen. Im Gespräch sei stattdessen offenbar eine Zahlung an eine soziale oder gesellschaftspolitische Einrichtung.
Ich lehne - siehe mein Buch Urheberrechtsfibel (2009) - den strafrechtlichen Schutz des Urheberrechts strikt ab. Aber wenn man der Ansicht ist, man könne auf ihn nicht verzichten, ist es das falsche Signal, einen besonders dreisten Plagiator ohne Anklage davonkommen zu lassen. Einen kleinen Politiker aus dem Lippischen hat man "gehängt" - im übertragenen Sinne, aufgrund seiner Stellung hatte die dortige Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und ihm eine harte Strafe aufgebrummt - Guttenberg, der keineswegs weniger schuldig ist, aber lässt man laufen. Gerecht ist das weissgott nicht und zeigt einmal mehr, wie verkommen die Straf-Justiz in diesem Land ist.
KlausGraf - am Freitag, 14. Oktober 2011, 19:07 - Rubrik: Archivrecht
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Per Urteil vom 5. Oktober 2011 (9 O 1956/11 (278)) hat das LG Braunschweig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück gewiesen, mit dem der Verfügungskläger, ein Burschenschaftler, ein Linkverbot gegen ein Nachrichtenmagazin durchzusetzen versuchte. [...] Im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung hatte ein Nachrichtenmagazin per Hyperlink auf ein Forum bei indymedia verweisen, in dem E-Mails des Verfügungsklägers an andere Burschenschaftler veröffentlicht sind. Der Verfügungskläger erblickte in der Veröffentlichung der Mails und vor allem auch in der von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Verlinkung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem stellte sich das LG Braunschweig entgegen.
http://www.feldblog.de/?p=596
Volltext:
http://feldblog.de/wp-content/uploads/2011/10/mx-m310_20111012_111117.pdf
Artikel mit Link
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,774524,00.html
http://www.feldblog.de/?p=596
Volltext:
http://feldblog.de/wp-content/uploads/2011/10/mx-m310_20111012_111117.pdf
Artikel mit Link
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,774524,00.html
KlausGraf - am Mittwoch, 12. Oktober 2011, 21:53 - Rubrik: Archivrecht
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Die Speicherung auf den Rechnern der Studierenden stelle aber eine “einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar” (S. 15 aus dem Urteil), da die Texte dann z.B. direkt in die eigene Textverarbeitung übernommen werden könnten.
Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/42990237/
Volltext des Urteils gegen die FernU Hagen:
http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf
Update: Kommentar von A. Talke
http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a
Update: Kommentar von RA Stadler
Denn der Gesetzgeber, so das Landgericht, wollte mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverabeitung übernommen werden kann. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.
Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist.
http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html
Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/42990237/
Volltext des Urteils gegen die FernU Hagen:
http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf
Update: Kommentar von A. Talke
http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a
Update: Kommentar von RA Stadler
Denn der Gesetzgeber, so das Landgericht, wollte mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverabeitung übernommen werden kann. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.
Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist.
http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Oktober 2011, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
http://www.internet-law.de/2011/10/bgh-grundbucheinsicht-zum-zwecke-der-berichterstattung.html
Volltext:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=89a0a076b43a3d676089abb9b9e2588b&nr=57746&pos=0&anz=1
Zitat:
Vor allem aber obliegt es allein der Antragstellerin, die sich aus dem
Grundbuch ergebenden Informationen unter Berücksichtigung des Gegenstands ihrer Nachforschungen einzuordnen und zu bewerten. Eine Beschränkung ihres Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine Vorauswahl des Grundbuchamts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich relevanter und nicht relevanter Eintragungen hinauslaufen. Zu einer solchen Beurteilung sind die Gerichte jedenfalls dann nicht befugt, wenn sich die journalistische Recherche
nach dem Inhalt des Gesuchs auf einen Sachverhalt bezieht, der - wie hier -
nicht durch eine unmittelbar aus dem Inhalt des Grundbuchs zu erzielende Information zu klären ist. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt der Presse nicht vorschreiben, welche Teile des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in seiner
Gesamtheit - wenn auch beschränkt durch das Erfordernis eines berechtigten
Interesses - der Kenntnisnahme durch Dritte zugänglichen Grundbuchs für die
Recherche von Nutzen sein können. Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW
2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in
BGHZ vorgesehen]).
Update: Es ging um den Fall Wulff
http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/der-bgh-und-die-affaere-wulff-oder-was-daraus-werden-kann-wenn-der-bgh-einsicht-in-grundakten-gewaehrt/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=der-bgh-und-die-affaere-wulff-oder-was-daraus-werden-kann-wenn-der-
Volltext:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=89a0a076b43a3d676089abb9b9e2588b&nr=57746&pos=0&anz=1
Zitat:
Vor allem aber obliegt es allein der Antragstellerin, die sich aus dem
Grundbuch ergebenden Informationen unter Berücksichtigung des Gegenstands ihrer Nachforschungen einzuordnen und zu bewerten. Eine Beschränkung ihres Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine Vorauswahl des Grundbuchamts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich relevanter und nicht relevanter Eintragungen hinauslaufen. Zu einer solchen Beurteilung sind die Gerichte jedenfalls dann nicht befugt, wenn sich die journalistische Recherche
nach dem Inhalt des Gesuchs auf einen Sachverhalt bezieht, der - wie hier -
nicht durch eine unmittelbar aus dem Inhalt des Grundbuchs zu erzielende Information zu klären ist. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt der Presse nicht vorschreiben, welche Teile des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in seiner
Gesamtheit - wenn auch beschränkt durch das Erfordernis eines berechtigten
Interesses - der Kenntnisnahme durch Dritte zugänglichen Grundbuchs für die
Recherche von Nutzen sein können. Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW
2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in
BGHZ vorgesehen]).
Update: Es ging um den Fall Wulff
http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/der-bgh-und-die-affaere-wulff-oder-was-daraus-werden-kann-wenn-der-bgh-einsicht-in-grundakten-gewaehrt/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=der-bgh-und-die-affaere-wulff-oder-was-daraus-werden-kann-wenn-der-
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Oktober 2011, 17:29 - Rubrik: Archivrecht
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Was erwarten die in Bildung und Wissenschaft Tätigen tatsächlich vom Urheberrecht und den politischen Instanzen, die für seine Regulierung zuständig sind? Um diese Frage zu beantworten, hat das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft mit Unterstützung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), der Deutschen Rektorenkonferenz (HRK) und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften eine Online-Befragung durchgeführt. Die zahlreichen Antworten ergeben ein klares Meinungsbild: Die derzeitigen Regelungen sind unbrauchbar.
Befragt wurden Personen aus der Hochschulforschung, der öffentlich finanzierten außeruniversitären Forschung, der Industrieforschung, aus Bibliotheken, Museen und Archiven, Lehrende und Studierende sowie Personen aus der Wissenschaftsinfrastruktur, den Medien und der Politik. Unter den 2.519 Rückläufen waren 1.653 vollständig ausgefüllte Fragebögen. Die meisten Antworten kamen aus der Forschung.
Der Sprecher des Aktionsbündnisses, Prof. Rainer Kuhlen, fordert den Gesetzgeber auf, aus den Ergebnissen der Befragung politische Konsequenzen zu ziehen und sich endlich daran zu machen, ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu schaffen. Weder den AutorInnen noch den NutzerInnen in Bildung und Wissenschaft sind die jetzigen kleinteiligen Regelungen länger zuzumuten; diese Normen verhindern eine Entfaltung des immensen Potenzials der Digitalisierung. Eine gründliche Reform des Urheberrechts im Dritten Korb zugunsten des Bildungs- und Wissenschaftssektors – und damit der Allgemeinheit – darf nicht länger durch Verweis auf zehn Jahre alte EU-Vorgaben blockiert werden.
Die Einschätzungen der Praktiker und Experten aus Bildung und Wissenschaft sprechen eine deutliche Sprache: 92,1 % der Befragten sind mit den Regelungen in § 52a UrhG (Wissenschaftsschranke) unzufrieden, 94,4% mit § 52b UrhG (Wiedergabe von Werken aus Bibliotheken) und 89,5% mit § 53a UrhG (Kopienversand auf Bestellung). Vor allem bei § 52a UrhG darf der Gesetzgeber sich ihrer Meinung nach nicht auf die Aufhebung der bestehenden Befristung bis Ende 2012 beschränken: Die jetzigen restriktiven Nutzungsbedingungen sind unpraktikabel.
Allerdings setzt die große Mehrheit der Befragten kaum noch auf eine Verbesserung einzelner Schrankenbedingungen; gefordert wird vielmehr die Einführung eines allgemeinen Wissenschaftsprivilegs.
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0711.html.de
Befragt wurden Personen aus der Hochschulforschung, der öffentlich finanzierten außeruniversitären Forschung, der Industrieforschung, aus Bibliotheken, Museen und Archiven, Lehrende und Studierende sowie Personen aus der Wissenschaftsinfrastruktur, den Medien und der Politik. Unter den 2.519 Rückläufen waren 1.653 vollständig ausgefüllte Fragebögen. Die meisten Antworten kamen aus der Forschung.
Der Sprecher des Aktionsbündnisses, Prof. Rainer Kuhlen, fordert den Gesetzgeber auf, aus den Ergebnissen der Befragung politische Konsequenzen zu ziehen und sich endlich daran zu machen, ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu schaffen. Weder den AutorInnen noch den NutzerInnen in Bildung und Wissenschaft sind die jetzigen kleinteiligen Regelungen länger zuzumuten; diese Normen verhindern eine Entfaltung des immensen Potenzials der Digitalisierung. Eine gründliche Reform des Urheberrechts im Dritten Korb zugunsten des Bildungs- und Wissenschaftssektors – und damit der Allgemeinheit – darf nicht länger durch Verweis auf zehn Jahre alte EU-Vorgaben blockiert werden.
Die Einschätzungen der Praktiker und Experten aus Bildung und Wissenschaft sprechen eine deutliche Sprache: 92,1 % der Befragten sind mit den Regelungen in § 52a UrhG (Wissenschaftsschranke) unzufrieden, 94,4% mit § 52b UrhG (Wiedergabe von Werken aus Bibliotheken) und 89,5% mit § 53a UrhG (Kopienversand auf Bestellung). Vor allem bei § 52a UrhG darf der Gesetzgeber sich ihrer Meinung nach nicht auf die Aufhebung der bestehenden Befristung bis Ende 2012 beschränken: Die jetzigen restriktiven Nutzungsbedingungen sind unpraktikabel.
Allerdings setzt die große Mehrheit der Befragten kaum noch auf eine Verbesserung einzelner Schrankenbedingungen; gefordert wird vielmehr die Einführung eines allgemeinen Wissenschaftsprivilegs.
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0711.html.de
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Oktober 2011, 16:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.onlinejournalismus.de/2011/10/05/storify-rechtliche-lage-urheberrecht/
Vor einigen Wochen hatten wir hier das Kuratierungs-Tool Storify vorgestellt. In den Kommentaren war eine Diskussion darüber aufgekommen, ob man sich nicht in einer rechtlichen Grauzone befindet, wenn man Bilder, Videos, Tweets oder Websiten in Storify einbettet. Wir konnten den auf Internetrecht spezialisierten Anwalt Henning Krieg für eine Einschätzung gewinnen. Sein Fazit: Streng genommen darf man das nicht, aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Vor einigen Wochen hatten wir hier das Kuratierungs-Tool Storify vorgestellt. In den Kommentaren war eine Diskussion darüber aufgekommen, ob man sich nicht in einer rechtlichen Grauzone befindet, wenn man Bilder, Videos, Tweets oder Websiten in Storify einbettet. Wir konnten den auf Internetrecht spezialisierten Anwalt Henning Krieg für eine Einschätzung gewinnen. Sein Fazit: Streng genommen darf man das nicht, aber wo kein Kläger, da kein Richter.
KlausGraf - am Mittwoch, 5. Oktober 2011, 20:16 - Rubrik: Archivrecht
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LG und OLG Köln haben sich ziemlich inkompetent zum Urheberrechtsschutz von Gebrauchstexten geäußert. Vom OLG gibts den Volltext, aber irgendetwas Brauchbares ist ihm nicht zu entnehmen:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-080.pdf
Von der LG-Entscheidung existiert eine kurze Zusammenfassung, die Schöpfungshöhe und Suchmaschinenoptimierung durcheinanderwirft:
http://www.damm-legal.de/lg-koeln-auch-produktbeschreibungen-die-fuer-suchmaschinen-optimiert-sind-sind-urheberrechtlich-geschuetzt
Siehe zum Thema
http://archiv.twoday.net/search?q=gebrauchstext
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-080.pdf
Von der LG-Entscheidung existiert eine kurze Zusammenfassung, die Schöpfungshöhe und Suchmaschinenoptimierung durcheinanderwirft:
http://www.damm-legal.de/lg-koeln-auch-produktbeschreibungen-die-fuer-suchmaschinen-optimiert-sind-sind-urheberrechtlich-geschuetzt
Siehe zum Thema
http://archiv.twoday.net/search?q=gebrauchstext
KlausGraf - am Mittwoch, 5. Oktober 2011, 17:21 - Rubrik: Archivrecht
Bechtigte Frage von Rainer Kuhlen aus Anlass des neuen Fehlurteils des LG Stuttgart gegen die FU Hagen, die nun maximal 3 Seiten eines Buchs zum Download und maximal 48 Seiten zum Ausdruck anbieten darf:
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/42993896/
Justizia ist nicht nur blind, sondern auch weltfremd. Eingang des AG Weinheim.
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/42993896/

KlausGraf - am Dienstag, 4. Oktober 2011, 21:32 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.danisch.de/blog/2011/10/01/die-causa-kauder-warum-die-spotter-und-schimpfer-zu-voreilig-sind/
Informatiker Hadmud Danisch lässt sich in einem langen Beitrag darüber aus, dass diejenigen, die auf Siegfried Kauder einprügeln - wir berichteten http://archiv.twoday.net/stories/41792217/ - Unrecht haben, da es sich bei dem beanstandeten Bild der Burg Hornberg wohl gar nicht um eine geistige Schöpfung, sondern um ein bloßes Knipsbild handle. Es mag dahinstehen, ob das Foto nach europäischen Maßstäben ein Lichtbildwerk ist - in jedem Fall ist es als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG 50 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt. Wie (leider) jedes Knipsbild.
Update: Zu Kaudergate nun auch
http://www.heise.de/tp/artikel/35/35599/1.html
Update: Danischs Beitrag ist durch Nachträge sehr viel länger geworden, die Kommentare widerlegen seine Position, aber er droht mir in privater Mail mit einem Rechtstreit, da er bisher alle gerichtlichen Auseinandersetzungen gewonnen habe: "Ich nehme Sie hiermit auf Unterlassung in Anspruch." Ich werde nichts unterlassen, da sich Hanisch ersichtlich völlig inkompetent geäußert hat. Amateurfotos, soweit sie nicht reine Reproduktionsfotografie bei zweidimensionalen Vorlagen darstellen (hier nicht gegeben), sind nach einhelliger Ansicht aller Juristen und Fachkundigen, zu denen ich mich als Verfasser eines Urheberrechtskommentars zählen darf, mindestens nach § 72 UrhG geschützt. Er hat nun eine lange Suada nachgeschoben:
http://www.danisch.de/blog/2011/10/02/leistungsschutzrecht-fur-lichtbild-das-notige-mindestmas-an-personlicher-geistiger-leistung/
Und was die Schmähkritik angeht: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Wer überaus scharfe und in der Sache auch völlig überzogene Kritik an den Kauder-Kritikern übt, darf durchaus auch einen groben Keil wie die Überschrift dieses Beitrags einstecken. Das ist gerichtlich anerkannt.
Anderes Knipsbild der Burg Hornberg im Schwarzwald, Fotograf Argos http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Informatiker Hadmud Danisch lässt sich in einem langen Beitrag darüber aus, dass diejenigen, die auf Siegfried Kauder einprügeln - wir berichteten http://archiv.twoday.net/stories/41792217/ - Unrecht haben, da es sich bei dem beanstandeten Bild der Burg Hornberg wohl gar nicht um eine geistige Schöpfung, sondern um ein bloßes Knipsbild handle. Es mag dahinstehen, ob das Foto nach europäischen Maßstäben ein Lichtbildwerk ist - in jedem Fall ist es als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG 50 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt. Wie (leider) jedes Knipsbild.
Update: Zu Kaudergate nun auch
http://www.heise.de/tp/artikel/35/35599/1.html
Update: Danischs Beitrag ist durch Nachträge sehr viel länger geworden, die Kommentare widerlegen seine Position, aber er droht mir in privater Mail mit einem Rechtstreit, da er bisher alle gerichtlichen Auseinandersetzungen gewonnen habe: "Ich nehme Sie hiermit auf Unterlassung in Anspruch." Ich werde nichts unterlassen, da sich Hanisch ersichtlich völlig inkompetent geäußert hat. Amateurfotos, soweit sie nicht reine Reproduktionsfotografie bei zweidimensionalen Vorlagen darstellen (hier nicht gegeben), sind nach einhelliger Ansicht aller Juristen und Fachkundigen, zu denen ich mich als Verfasser eines Urheberrechtskommentars zählen darf, mindestens nach § 72 UrhG geschützt. Er hat nun eine lange Suada nachgeschoben:
http://www.danisch.de/blog/2011/10/02/leistungsschutzrecht-fur-lichtbild-das-notige-mindestmas-an-personlicher-geistiger-leistung/
Und was die Schmähkritik angeht: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Wer überaus scharfe und in der Sache auch völlig überzogene Kritik an den Kauder-Kritikern übt, darf durchaus auch einen groben Keil wie die Überschrift dieses Beitrags einstecken. Das ist gerichtlich anerkannt.

KlausGraf - am Samstag, 1. Oktober 2011, 17:12 - Rubrik: Archivrecht
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Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben.
Volltext:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/kammergericht/presse/16_o_484_10_urteil_vom_27.9.2011_landgericht_berlin_anonymisiert.pdf?start&ts=1317130179&file=16_o_484_10_urteil_vom_27.9.2011_landgericht_berlin_anonymisiert.pdf
Aus dem Teilurteil hebe ich hervor, dass bei intern archivierten Fotos einer urheberrechtlich geschützten Kunstaktion nach Ansicht des Gerichtes anders als bei § 55 UrhG keine Vernichtungspflicht entsteht. Im Rahmen eines Nachrufs auf Christo (Jg. 1935) könnte man also erwägen, Bilder seiner Kunstaktionen zu zeigen.
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Christo_und_Jeanne-Claude
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%BCllter_Reichstag#Bildrechte
Volltext:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/kammergericht/presse/16_o_484_10_urteil_vom_27.9.2011_landgericht_berlin_anonymisiert.pdf?start&ts=1317130179&file=16_o_484_10_urteil_vom_27.9.2011_landgericht_berlin_anonymisiert.pdf
Aus dem Teilurteil hebe ich hervor, dass bei intern archivierten Fotos einer urheberrechtlich geschützten Kunstaktion nach Ansicht des Gerichtes anders als bei § 55 UrhG keine Vernichtungspflicht entsteht. Im Rahmen eines Nachrufs auf Christo (Jg. 1935) könnte man also erwägen, Bilder seiner Kunstaktionen zu zeigen.
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Christo_und_Jeanne-Claude
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%BCllter_Reichstag#Bildrechte
KlausGraf - am Freitag, 30. September 2011, 16:16 - Rubrik: Archivrecht