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Archivrecht

Pressemitteilung des BGH:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=57957&pos=0&anz=169&Blank=1

Siehe die ausführliche Meldung

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18188

Vorarlberg, Tirol und das Burgenland haben keine Archivgesetze.

Christoph Schnabel, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, behandelt in K & R 2011, S. 626-631 ein Thema, das uns auch hier immer wieder beschäftigte:

http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg

Den Ergebnissen von Schnabel ist zuzustimmen. Sie liegen auf der Linie der Position wohl der meisten Informationsfreiheitsbeauftragten.

Zunächst schließt Schnabel bei den Rechten, für die die sog. Registeröffentlichkeit gilt (z.B. Patentrecht), einen Geheimhaltungsanspruch aus. Hinsichtlich des Urheberrechts schließt er sich der herrschenden Meinung an, wonach die Behörde nicht für ihr eigenes geistiges Eigentum Vorbehalte geltend machen kann, die der Einsicht entgegenstünden.

Bei Werken Dritter argumentiert Schnabel mit dem EuGH-Urteil, das eine Verbreitung nur dann bejaht, wenn ein Eigentumsübergang erfolgt. Die Gewährung bloßer Einsichtnahme sei keine urheberrechtliche Verbreitung. Privatkopien dürften vom Benutzer gemacht werden, ohne dass die Behörde verpflichtet sei, deren Voraussetzungen zu prüfen.

Eine Anwendung von § 45 UrhG bei der Abgabe von Kopien sei keineswegs zirkelschlüssig. Recht kurz wird die brisante Frage, ob die Einsichtsgewährung eine dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichung darstelle, abgehandelt. Schon die Übergabe an eine IFG-verpflichtete Behörde könne eine Veröffentlichung darstellen.

Der informationsfreiheits-freundliche Aufsatz verdient Beachtung, zumal sich seine Ergebnisse auf die archivrechtliche Frage, ob die bloße Vorlage unveröffentlichter urheberrechtlich geschützter Dokumente zulässig ist, in der Tendenz übertragen lassen. Ich sehe meine hier wiederholt vertretene Position bestätigt.



http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/projekte/autographen-hermann-levis-und-felix-mottls.html

Leander Wattig nimmt Anstoß an den Aussagen des Börsen-Vereins-Vorstehers Prof. Dr. Gottfried Honnefelder, der sich gegen ein neues Urheberrecht ausgesprochen hat.

http://leanderwattig.de/index.php/2011/10/20/ich-hoffe-der-borsenvereins-vorsteher-ist-nicht-nur-mir-peinlich/

„Die Gesellschaft braucht kein neues Urheberrecht – sie braucht Regeln für die Freiheit im Netz”.

Ich lese heraus: Liebe Kunden, Eure Welt und Eure Bedürfnisse sind mir egal, wenn Euer Tun und Nutzen der neuen Möglichkeiten meine Interessen tangiert, dann werde ich das in meinem Sinne “regeln”. Suggeriert wird auch einmal mehr, es gäbe keine Regeln – Stichwort Internet “als rechtsfreier Raum”, in dem die “Internetgemeinde” wie ein Haufen Banditen haust.

Entweder Prof. Honnefelder vertritt hier singuläre Standpunkte, dann wäre er stark zu hinterfragen, oder er vertritt die Konsens-Meinung seiner Stakeholder, dann wäre diese stark zu hinterfragen. Wenn Letzteres zutrifft, sollten sich die Unternehmen mal fragen, ob das wirklich der Weg in eine erfolgreiche Zukunft ist …

Schon heute stellen wir fest, dass die Branche ein Problem hat, gute Leute zu finden. Ich wundere mich nicht, wenn “branchenfremde” (um einen der vielen witzigen Buchbranchen-Termini zu nutzen) Leute Statements wie das von Honnefelder lesen, bei denen eine ganze Denkwelt mitschwingt, und dann zu dem Schluss kommen: “geht sterben”.



http://www.onlinekosten.de/news/artikel/45500/0/Bildersuche-Google-gewinnt-vor-dem-BGH



Ist das nicht ein schönes Symbolbild für einen kritischen Geist, der die Narungsmittelproduktion thematisieren will? Obiges Bild von "Brücke-Osteuropa" ist gemeinfrei, darf also ohne Namens- und Lizenznennung verwertet werden - eine Ausnahme auf Wikimedia Commons, wo die Bilder in der Regel unter einer freien Creative Commons Lizenz stehen.



(c) Leibnizkeks CC-BY-SA

Bei diesem Bild muss lediglich der Fotograf und die Lizenz genannt werden. Ich finde es auch sehr gelungen.

Aber der streitbare Liedermacher Konstantin Wecker musste mit seinem Internetangebot

http://hinter-den-schlagzeilen.de/

unbedingt auf eine Rezeptseite hereinfallen.

Vielleicht war es sogar das berüchtigte Marions Kochbuch. Dann wäre Wecker das prominenteste Opfer dieser Abmahn-Falle. Vor dem AG Düsseldorf musste er sich mit einem Fotografen streiten. Ein Vergleichsvorschlag von 550 Euro steht im Raum:

http://www.express.de/duesseldorf/prozess-schnitzel-kostet-konstantin-wecker-550-euro,2858,11027432.html

Wieso boykottiert der Liedermacher freie Inhalte? Auch mit der Google Bildersuche hätte er einige freie Schnitzelbilder gefunden:

http://www.google.de/search?q=wiener+schnitzel&tbm=isch&um=1&hl=de&biw=1280&bih=909&cr=&safe=off&tbs=iur:f

Sein Blog/Webmagazin steht nicht unter einer freien Lizenz. Wer Gegenöffentlichkeit erzeugen will, sollte freie Inhalte anbieten. Diese können sehr leicht weitergegeben und weitergenutzt werden.

Gisbert Damaschke zerlegt das Raubkopierer-Schreckgespenst:

http://blog.zdf.de/hyperland/2011/10/die-buchbranche-und-das-raubkopierer-schreckgespenst/

Wenke Richter berichtet über verhärtete Fronten auf einer Podiumsdiskussion zum Urheberrecht

http://blog.buchmesse.de/blog/de/2011/10/16/nichts-neues-in-der-diskussion-um-das-urheberrecht/

http://www.urheberrecht.org/news/4387/

»Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut«. Dieser Spruch von Karl Valentin darf auf einer Zitat-Webseite ohne Genehmigung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das LG München I hat am 8. September 2011 entschieden, dass der Betreiber sich die auf seiner Homepage erscheinenden, von Nutzern eingestellten Zitate zu eigen macht, indem er sie unter seinem Logo sowie in einer Art wieder gibt, die keine Unterscheidung zwischen von Dritten und vom Betreiber selbst eingestellten Zitaten ermöglicht. Zudem sei der Hauptzweck der Seite das Zur-Verfügung-Stellen von Zitaten. Durch seinen gesamten Webauftritt übernehme der Webseitenbetreiber daher »konkludent die inhaltliche Verantwortung und erwecke den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen«, was »nicht zuletzt aus dem Impressum« hervorgehe. Die eingeschränkte Haftung nach §§ 7 ff. TMG für fremde Inhalte greife daher nicht (Az.: 7 O 8226/11, [...]).

Karl Valentin

Den Fall des BGH-Richters Thomas Fischer, der nicht Vorsitzender Richter werden soll, greift die ZEIT auf

http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH/komplettansicht

Zitat:

Mit dem Scharfsinn des Revisionsrichters analysiert Fischer die Texte und rechnet mit einer ganzen Generation vermeintlich begnadeter Strafrechtslehrer ab. Er wirft ihnen vor, die Vergangenheit zu verklären, eigene Misserfolge unter den Teppich zu kehren und einen Lebensstil zu preisen, der vor allem in Bravheit und Anpassung bestand. Die meisten Texte liest Fischer als Zeugnisse der Furcht vor dem Exzess und spottet: Selbst die Beschreibung von Exzentrikern, denen der Jurist berufsbedingt begegne, sei »erkennbar von der Sorge getragen, nicht etwa selbst für einen solchen gehalten zu werden«. Auch habe die Mehrzahl der Autoren ihren Lebtag eine rein theoretische »Wissenschaft vom Strafen« betrieben, also über Freiheitsentzug räsoniert, ohne jemals ein Gefängnis von innen oder einen Verbrecher aus der Nähe gesehen zu haben.

Am härtesten geißelt Fischer die fehlgeschlagene Auseinandersetzung vieler Eminenzen der Rechtswissenschaft mit der NS-Justiz: Deren Missachtung von Gerechtigkeit und Menschlichkeit werde in kaum einem Beitrag der 21 Gelehrten angesprochen – für Fischer eine große Enttäuschung. Denn: »Die Generation ihrer Lehrer war zu einem nicht geringen Teil – sei es als Scharfmacher und Täter, sei es als Mitläufer, sei es als schweigende Wegseher – mehr oder weniger in die Schuld der NS-Herrschaft verstrickt.« Man müsse – wenn hier schon von den Errungenschaften der Autobiografen die Rede sei – auch nach deren »Interesse, Mut, Rückgrat und Aufrichtigkeit« bei der Auseinandersetzung mit den eigenen Doktorvätern fragen. Darüber aber erfahre der Leser »fast nichts«. Offenbar sei eine »kritische Rückschau auf die Verantwortung des eigenen Fachs« kein Schwerpunkt dieser Juristengeneration gewesen.

 

twoday.net AGB

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