Archivrecht
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:spott-und-haeme-in-den-blogs-internetwaechter-kauder-gesteht-foto-klau/60110679.html
Verstöße gegen das Urheberrecht will der CDU-Politiker mit drei Wochen Internetsperre bestrafen. Dabei hat Siegfried Kauder selbst bei Fotos auf der eigenen Homepage geschummelt. Der Sünder ist geständig, aber keinesweg reuig.
Update:
http://www.zeit.de/digital/internet/2011-09/kauder-urheberrecht-fotos
http://piratig.de/2011/09/30/kaudergate-2ndstrike-sehr-geehrter-herr-kauder/
Verstöße gegen das Urheberrecht will der CDU-Politiker mit drei Wochen Internetsperre bestrafen. Dabei hat Siegfried Kauder selbst bei Fotos auf der eigenen Homepage geschummelt. Der Sünder ist geständig, aber keinesweg reuig.
Update:
http://www.zeit.de/digital/internet/2011-09/kauder-urheberrecht-fotos
http://piratig.de/2011/09/30/kaudergate-2ndstrike-sehr-geehrter-herr-kauder/
KlausGraf - am Freitag, 30. September 2011, 16:01 - Rubrik: Archivrecht
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Materialien für mein heutiges Referat in Düsseldorf
http://www.uniklinik-duesseldorf.de/deutsch/unternehmen/institute/institutfrgeschichtedermedizin/Veranstaltungen/BibliothekarstreffenMedizingeschichte/page.html
0. Allgemeines
Interessen von Wissenschaft und Bildung kommen zu kurz
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
Paul Klimpel (deutsche Kinemathek): “Das Urheberrecht verursacht Depressionen”
http://www.irights.info/?q=node/854
Literaturtipps:
* Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 3. Aufl. 2008, 1800 Seiten Dünndruck - 132 Euro
* Graf: Urheberrechtsfibel (2009), 280+ Seiten, 19 Euro 90
* Bullinger: Urheberrechte in Museen und Archiven” (2010), gut 100 Seiten, 34 Euro
dazu http://archiv.twoday.net/stories/19443003/
* Katharina Garbers/von Boehm: Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände (2011), gut 330 Seiten, 86 Euro
Die vier Bücher zusammen gut 270 Euro.
Informationen im Internet:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/
http://archiv.twoday.net/stories/41785237/
1. Was ist urheberrechtlich geschützt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte
Kein Schutz der Reproduktionsfotografie
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Zur Kontroverse über Gebrauchstexte
http://archiv.twoday.net/search?q=gebrauchstexte
Sweat of the brow
http://en.wikipedia.org/wiki/Sweat_of_the_brow
2. Ist die bloße Vorlage unveröffentlichter geschützter Werke zulässig?
http://archiv.twoday.net/stories/41785527/
IFG und UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/38758490/
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe"
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
3. Kopieren für Benutzer
§ 53 UrhG: Privatkopien und für wissenschaftliche Zwecke sind zulässig
M.E. sind auch Kopien aus unveröffentlichten Unterlagen zulässig.
4. Digitalisierung für interne Zwecke
Keine Bestandsergänzung durch Mitschnitt aus Funk und Fernsehen!
Dokumentationsauftrag wird verunmöglicht:
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht01030411_BD.pdf (AG Recht von nestor)
Digitalisierung für Leseplätze (§ 52b UrhG), nur für veröffentlichte Werke
http://archiv.twoday.net/search?q=52b+urhg
Migrierte Daten werden unbenutzbar:
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht01030411_BD.pdf (AG Recht von nestor)
5. Online-Veröffentlichung
Internetveröffentlichung nur mit Zustimmung des Rechteinhabers!
Zitatrecht (§ 51 UrhG) bezieht sich nicht auf Unveröffentlichtes.
Verwaiste Werke
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
6. Beamte und Angestellte des Trägers als Urheber
§ 43 UrhG
BGH zu einer Lärmschutzwand
http://archiv.twoday.net/stories/8470189/
Hochschullehrer
http://archiv.twoday.net/stories/8401787/
7. Archivgut ist Kulturgut, keine Ware!
Rundbrief Fotografie 1994
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Gedanken zum Fotorecht aus alternativer Sicht (2002)
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Kulturgut muss frei sein (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Die Public Domain und die Archive (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
http://archiv.twoday.net/stories/5405864
Copyfraud
http://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
Schluss: "Wir sollten uns als Anwälte des Benutzers bzw. der Allgemeinheit und nicht der Verwerter verstehen!"
http://www.uniklinik-duesseldorf.de/deutsch/unternehmen/institute/institutfrgeschichtedermedizin/Veranstaltungen/BibliothekarstreffenMedizingeschichte/page.html
0. Allgemeines
Interessen von Wissenschaft und Bildung kommen zu kurz
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
Paul Klimpel (deutsche Kinemathek): “Das Urheberrecht verursacht Depressionen”
http://www.irights.info/?q=node/854
Literaturtipps:
* Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 3. Aufl. 2008, 1800 Seiten Dünndruck - 132 Euro
* Graf: Urheberrechtsfibel (2009), 280+ Seiten, 19 Euro 90
* Bullinger: Urheberrechte in Museen und Archiven” (2010), gut 100 Seiten, 34 Euro
dazu http://archiv.twoday.net/stories/19443003/
* Katharina Garbers/von Boehm: Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände (2011), gut 330 Seiten, 86 Euro
Die vier Bücher zusammen gut 270 Euro.
Informationen im Internet:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/
http://archiv.twoday.net/stories/41785237/
1. Was ist urheberrechtlich geschützt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte
Kein Schutz der Reproduktionsfotografie
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Zur Kontroverse über Gebrauchstexte
http://archiv.twoday.net/search?q=gebrauchstexte
Sweat of the brow
http://en.wikipedia.org/wiki/Sweat_of_the_brow
2. Ist die bloße Vorlage unveröffentlichter geschützter Werke zulässig?
http://archiv.twoday.net/stories/41785527/
IFG und UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/38758490/
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe"
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
3. Kopieren für Benutzer
§ 53 UrhG: Privatkopien und für wissenschaftliche Zwecke sind zulässig
M.E. sind auch Kopien aus unveröffentlichten Unterlagen zulässig.
4. Digitalisierung für interne Zwecke
Keine Bestandsergänzung durch Mitschnitt aus Funk und Fernsehen!
Dokumentationsauftrag wird verunmöglicht:
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht01030411_BD.pdf (AG Recht von nestor)
Digitalisierung für Leseplätze (§ 52b UrhG), nur für veröffentlichte Werke
http://archiv.twoday.net/search?q=52b+urhg
Migrierte Daten werden unbenutzbar:
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5. Online-Veröffentlichung
Internetveröffentlichung nur mit Zustimmung des Rechteinhabers!
Zitatrecht (§ 51 UrhG) bezieht sich nicht auf Unveröffentlichtes.
Verwaiste Werke
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http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
6. Beamte und Angestellte des Trägers als Urheber
§ 43 UrhG
BGH zu einer Lärmschutzwand
http://archiv.twoday.net/stories/8470189/
Hochschullehrer
http://archiv.twoday.net/stories/8401787/
7. Archivgut ist Kulturgut, keine Ware!
Rundbrief Fotografie 1994
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Gedanken zum Fotorecht aus alternativer Sicht (2002)
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Kulturgut muss frei sein (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Die Public Domain und die Archive (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
http://archiv.twoday.net/stories/5405864
Copyfraud
http://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
Schluss: "Wir sollten uns als Anwälte des Benutzers bzw. der Allgemeinheit und nicht der Verwerter verstehen!"
KlausGraf - am Donnerstag, 29. September 2011, 02:20 - Rubrik: Archivrecht
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Resonanz:
http://lists.ibiblio.org/pipermail/cc-de/2011-September/001019.html
Verkaufszahlen (Flop) und Bibliotheksbestand:
https://plus.google.com/117546351384071338747/posts/hzhnPKWn13R
http://archiv.twoday.net/search?q=urheberrechtsfibel
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/156273535/
http://lists.ibiblio.org/pipermail/cc-de/2011-September/001019.html
Verkaufszahlen (Flop) und Bibliotheksbestand:
https://plus.google.com/117546351384071338747/posts/hzhnPKWn13R
http://archiv.twoday.net/search?q=urheberrechtsfibel
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/156273535/
KlausGraf - am Donnerstag, 29. September 2011, 00:59 - Rubrik: Archivrecht
Bundesverfassungsgericht droht ein Prozess vor einem ganz normalen Verwaltungsgericht: Der Betreiber einer Jura-Datenbank hat das Gericht mit Sitz in Karlsruhe verklagt. Dies geht aus der Klageschrift hervor, die dem Handelsblatt vorliegt. Der Kläger, die Firma Lexxpress, behauptet, das Verfassungsgericht habe widerrechtlich einen Vertrag mit dem Datenbankbetreiber Juris GmbH zur Vermarktung seiner eigenen Urteile geschlossen. Das Verfassungsgericht habe Juris als Dienstleister „nicht im Rahmen eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt“, heißt es in der Klageschrift, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht wurde.
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/verlag-verklagt-verfassungsgericht-vor-dem-verwaltungsgericht/4602202.html
Siehe auch
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/wem-stehen-die-juris-millionen-zu
http://archiv.twoday.net/stories/38739154/
http://archiv.twoday.net/stories/16561735/
http://archiv.twoday.net/stories/16549837/
Update: Klage abgewiesen
http://archiv.twoday.net/stories/326204776/
VGH gibt Kläger Recht
http://archiv.twoday.net/stories/404097053/
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/verlag-verklagt-verfassungsgericht-vor-dem-verwaltungsgericht/4602202.html
Siehe auch
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/wem-stehen-die-juris-millionen-zu
http://archiv.twoday.net/stories/38739154/
http://archiv.twoday.net/stories/16561735/
http://archiv.twoday.net/stories/16549837/
Update: Klage abgewiesen
http://archiv.twoday.net/stories/326204776/
VGH gibt Kläger Recht
http://archiv.twoday.net/stories/404097053/
KlausGraf - am Mittwoch, 28. September 2011, 22:36 - Rubrik: Archivrecht
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE727892007&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Das LG Berlin stellte 2007 fest:
Es kann dahinstehen, ob durch Übergabe der Briefe an das Bundesarchiv diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§§ 6, 12 UrhG). Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich die Beschränkungen des § 5 BArchG i. V. m. §§ 1, 3, 5 BArchV auf die Frage der Öffentlichkeit auswirken (vgl. insoweit für eine ähnliche Zugangsregelung OLG Zweibrücken GRUR 1997, 364, wo die Veröffentlichung verneint wurde). Jedenfalls ist unstreitig, dass nicht der Antragsteller selbst die Briefe dem Archiv übergeben hat. Mithin hat er sein Recht aus § 12 UrhG nicht ausgeübt.
Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat - von wo sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten - stellt keine Veröffentlichung i. S. v. § 12 UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister Prof. xxx war und der Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt, genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).
Das KG ist darauf nicht weiter eingegangen:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE203022008&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Im Ergebnis überzeugen beide Entscheidungen nicht:
http://archiv.twoday.net/stories/3225515/
Das LG Berlin stellte 2007 fest:
Es kann dahinstehen, ob durch Übergabe der Briefe an das Bundesarchiv diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§§ 6, 12 UrhG). Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich die Beschränkungen des § 5 BArchG i. V. m. §§ 1, 3, 5 BArchV auf die Frage der Öffentlichkeit auswirken (vgl. insoweit für eine ähnliche Zugangsregelung OLG Zweibrücken GRUR 1997, 364, wo die Veröffentlichung verneint wurde). Jedenfalls ist unstreitig, dass nicht der Antragsteller selbst die Briefe dem Archiv übergeben hat. Mithin hat er sein Recht aus § 12 UrhG nicht ausgeübt.
Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat - von wo sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten - stellt keine Veröffentlichung i. S. v. § 12 UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister Prof. xxx war und der Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt, genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).
Das KG ist darauf nicht weiter eingegangen:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE203022008&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Im Ergebnis überzeugen beide Entscheidungen nicht:
http://archiv.twoday.net/stories/3225515/
KlausGraf - am Dienstag, 27. September 2011, 23:00 - Rubrik: Archivrecht
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"Der Bundestag wird am Freitag, 30. September 2011, die achte Novelle des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in zweiter und dritter Lesung beraten und voraussichtlich verbschieden. Mit der Novelle sollen die Überprüfungsfristen bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden. Vorgesehen ist auch, das Recht auf Akteneinsicht zu erweitern und die Möglichkeiten für eine Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst auszuweiten. Zudem sieht der Gesetzentwurf ein Beschäftigungsverbot für ehemalige Stasi-Mitarbeiter beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BSTU) vor. Für die Aussprache über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP (17/5894), die um 12.20 Uhr beginnen soll, sind 60 Minuten eingeplant.
Abgeordnete verschärften Gesetzentwurf
Der ursprüngliche Gesetzentwurf war in der vergangenen Woche vom Ausschuss für Kultur und Medien noch einmal verschärft worden. Mit Hinweis auf die Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung über die Gesetzesnovelle vor der parlamentarischen Sommerpause legten die CDU/CSU- und die FDP-Fraktion einen entsprechenden Änderungsantrag vor, den der Ausschuss gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke mehrheitlich annahm. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich der Stimme.
Nach dem geänderten Gesetzentwurf sollen Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf Antrag des Dienstherrn bereits ab der Gehaltsgruppe A9/E9 auf eine frühere informelle oder hauptamtliche Stasi-Tätigkeit überprüft werden können.
Keine Ex-Stasi-Leute in der Jahn-Behörde
Die Sozialdemokraten und die Grünen, die prinzipiell für eine Novelle des Gesetzes eintreten, lehnen eine solche Überprüfungsmöglichkeit ab. Sie wollen eine Überprüfung nur in Fällen, in denen „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine frühere Stasi-Tätigkeit vorliegen. Die Linksfraktion lehnt den Gesetzentwurf hingegen generell ab. Sie plädiert dafür, die Stasi-Akten in das Bundesarchiv zu überführen und dort aufzuarbeiten.
Aufgenommen in den Gesetzentwurf wurde zudem ein Beschäftigungsverbot für ehemalige informelle und hauptamtliche Mitarbeiter der Staatsicherheit in der Stasi-Unterlagen-Behörde (nach dem derzeitigen Behördenleiter Roland Jahn auch Jahn-Behörde genannt).
Recht auf Einsicht in die Stasi-Akten unstrittig
Die derzeit noch in der Behörde beschäftigten Stasi-Mitarbeiter sollen innerhalb des Bundesdienstes bei gleicher Bezahlung versetzt werden. Auch diese Regelung wird von den Oppositionsfraktionen abgelehnt.
Unstrittig zwischen Union, FDP, SPD und Grünen hingegen ist das Recht auf Einsicht in die Stasi-Akten durch die Wissenschaft, die Medien sowie die Stasi-Opfer und deren Angehörige. (aw)"
Quelle: Bundestag, Textarchiv
Abgeordnete verschärften Gesetzentwurf
Der ursprüngliche Gesetzentwurf war in der vergangenen Woche vom Ausschuss für Kultur und Medien noch einmal verschärft worden. Mit Hinweis auf die Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung über die Gesetzesnovelle vor der parlamentarischen Sommerpause legten die CDU/CSU- und die FDP-Fraktion einen entsprechenden Änderungsantrag vor, den der Ausschuss gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke mehrheitlich annahm. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich der Stimme.
Nach dem geänderten Gesetzentwurf sollen Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf Antrag des Dienstherrn bereits ab der Gehaltsgruppe A9/E9 auf eine frühere informelle oder hauptamtliche Stasi-Tätigkeit überprüft werden können.
Keine Ex-Stasi-Leute in der Jahn-Behörde
Die Sozialdemokraten und die Grünen, die prinzipiell für eine Novelle des Gesetzes eintreten, lehnen eine solche Überprüfungsmöglichkeit ab. Sie wollen eine Überprüfung nur in Fällen, in denen „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine frühere Stasi-Tätigkeit vorliegen. Die Linksfraktion lehnt den Gesetzentwurf hingegen generell ab. Sie plädiert dafür, die Stasi-Akten in das Bundesarchiv zu überführen und dort aufzuarbeiten.
Aufgenommen in den Gesetzentwurf wurde zudem ein Beschäftigungsverbot für ehemalige informelle und hauptamtliche Mitarbeiter der Staatsicherheit in der Stasi-Unterlagen-Behörde (nach dem derzeitigen Behördenleiter Roland Jahn auch Jahn-Behörde genannt).
Recht auf Einsicht in die Stasi-Akten unstrittig
Die derzeit noch in der Behörde beschäftigten Stasi-Mitarbeiter sollen innerhalb des Bundesdienstes bei gleicher Bezahlung versetzt werden. Auch diese Regelung wird von den Oppositionsfraktionen abgelehnt.
Unstrittig zwischen Union, FDP, SPD und Grünen hingegen ist das Recht auf Einsicht in die Stasi-Akten durch die Wissenschaft, die Medien sowie die Stasi-Opfer und deren Angehörige. (aw)"
Quelle: Bundestag, Textarchiv
Wolf Thomas - am Dienstag, 27. September 2011, 21:15 - Rubrik: Archivrecht
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2003 enthielt mein vielgelesener Beitrag "Urheberrecht im WWW" auch eine kleine Sektion von Online-Beiträgen zur spezifisch archivischen Problematik:
http://archiv.twoday.net/stories/36386/
Es ist nun an der Zeit, den Versuch zu unternehmen, die mir bekannt gewordenen - sehr zerstreuten - Beiträge zum Thema "Archive und Urheberrecht" (schwerpunktmäßig solche mit Online-Nachweisen bzw. -Informationen, soweit vorhanden) zusammenzustellen. Ergänzend sind in diesem Weblog viele Beiträge veröffentlicht worden, die ebenfalls Beachtung verdienen.
Ergänzend:
http://www.archivschule.de/service/bibliographien/fachbibliographie-archivrecht-t-2.html (bis 2006)
http://www.archivschule.de/service/bibliographien/bibliographie-zum-archivwesen-1998-ff.html (ohne Online-Nachweise!)
***
IA = Internet Archive
Reinhard Heydenreuter: Urheberrecht und Archivwesen. In: Der Archivar 41 (1988), Sp. 397-408
Klaus Graf: Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen, 1989
Online:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
4. Die urheberrechtliche Problematik der Prüfungsarbeiten (S. 21-44: 4.1 Die Veröffentlichung von Prüfungsarbeiten über ihre Einstellung in eine öffentliche Bibliothek oder ein Archiv; 4.2 Exkurs: Urheberpersönlichkeitsrecht und archivische Praxis)
Reinhard Heydenreuter: Urheberrechtliche Probleme bei Reproduktionen im Archivbereich. In: Archive und Gesellschaft. Referate des 66. Deutschen Archivtags (Der Archivar, Beiband 1), Siegburg 1996, S. 251-262
Martha Caspers: Fotorecht - Die Nutzung von Fotografien unter rechtlichen Aspekten. In: Archivpflege in Westfalen und Lippe 47 (1998), S. 4-12
Online:
https://www.lwl.org/waa-download/archivpflege1_49/Heft_47_1998.pdf
Reinhard Heydenreuter: Das Urheberrecht im Archiv und das Recht am Bild. In: Forum Heimatforschung. Ziele-Wege-Ergebnisse 4 (1999), S. 21-35
Auszug (?) online:
heimat-bayern.de, Version von 2007 archiviert im IA
Thomas Hoeren: Online-Recht für Archive. (Protokoll von Lorenz Beck, Referendar am Staatsarchiv Münster) [Workshop Die Rolle der Archive in Online-Informationssystemen], 1999
Online:
archive.nrw.de, Version von 2001 archiviert im IA
Abschnitt 1: Urheberrecht
Gabriele Lutterbeck: Archive und die Probleme mit dem Copyright, [1999?]
Online:
www.fes.de, Version von 2002 archiviert im IA
Ob identisch mit dem Aufsatz gleichen Titels in: VdA – Mitteilungen der Fachgruppe 6 – Nr. 24/1. August 1999, S. 29-38 ?
Gerhard Pfennig: Archive und Urheberrecht. In: Archiv-Nachrichten Niedersachsen 6 (2002), S. 42-52
Online:
internet.hannover-stadt.de, Version von 2007 archiviert im IA
Rainer Polley: Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung digitaler Publikationen im archivischen Kontext. In: Archivpflege in Westfalen-Lippe 63 (2005), S. 33-39
Online:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf
Ulrich Stenzel: Urheberrechte bei der Nutzung von Fotografien im Archiv. In: Mitteilungen VKA (2005), S. 16-19
[waren online, aber keine Version im IA]
Harald Müller: Rechtsfragen rund um’ s archivierte Bild. In: Unsere Archive. Mitteilungen aus den rheinland-pfälzischen und saarländischen Archiven 51 (April 2006), S. 33-38
Online:
http://www.landeshauptarchiv.de/fileadmin/download/archivePDF/Heft-51.pdf
Stellungnahme:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/#3268982
Kai Naumann: Verbreitung von Bildern aus öffentlich-rechtlichen Archiven. Transferarbeit Marburg [2006?]
Online:
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44478/TransfA_Bildverbreitung.pdf
Stellungnahmen dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/2102658/
Hanns-Peter Frentz: Fotorecht im Archiv. Rechtsfragen bei Erwerb, Publikation und Weitergabe von Fotografien, In: Digitale Bilder und Filme im Archiv. Marketing und Vermarktung. Vorträge des 66. Südwestdeutschen Archivtags am 24. Juni 2006 in Karlsruhe-Durlach. Hrsg. von Michael Wettengel. Stuttgart 2007, S. 49-66
Online:
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44325/SWA66-Fotorecht%20im%20Archiv-Frentz.pdf
Rezension des Bandes:
http://archiv.twoday.net/stories/3673392/
Im Schatten der Verwertungsinteressen. Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht. Hrsg. von Paul Klimpel. Berlin 2007
Materialien der Tagung mit einschlägigen Beiträgen sind online:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2007-09-13/symp2007-09-13.html
Mark Steinert: Urheber- und andere Schutzrechte an Bildern im Archiv. In: Archivpflege in Westfalen-Lippe 67 (2007), S. 54-57
Online:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft67/Seiten54-57_Steinert.pdf
Stefan Dusil: Zwischen Benutzung und Nutzungssperre. Zum urheberrechtlichen Schutz von archivierten Fotografien. In: Archivar 61 (2008), S. 124-132
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen. Hrsg. von Paul Klimpel. Berlin 2008
Materialien der Tagung mit einschlägigen Beiträgen sind online:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2008-09-11/symp2008-09-11.html
Klaus Graf: Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten. Der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert (PiratK-UrhG). Berlin 2009
Online unter CC-BY-SA 3.0:
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
oder
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-63164
Paul Klimpel: Das Urheberrecht verursacht Depressionen. In: Museumskunde 74 (2009), S. 7-15
Online:
http://www.irights.info/?q=node/854
Klaus Graf: Die Public Domain und die Archive. In: Archive im digitalen Zeitalter. Überlieferung - Erschließung - Präsentation. 79. Deutscher Archivtag in Regensburg (= Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag 14). Fulda 2010, S. 177-185
Online:
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Mark Steinert: Archiv-Bilder. 32 Fragen zum Urheberrecht In: Archive in Thüringen. Tagungsband 2010, S. 37-42
Online:
http://www.homepage-nico-thom.de/Archive_in_Thueringen.pdf
Mark Steinert: Das Problem des Urheberrechts an Bildern im Archiv. In: Brandenburgische Archive 27 (2010), S. 71-75
Online:
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/FilePool/BA_27_2010.pdf
Urheberrecht und Archive. 4. Arbeitsgespräch der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zusammen mit dem Arbeitskreis „Stadtarchive“ beim Bayerischen Städtetag am 19. April 2010 in München. In. Archive in Bayern 6 (2010). Darin:
Nadine Klass: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, S. 311-352
Hans-Joachim Hecker: Urheberrechtlich geschützte Werke in Archiven und unbekannte Nutzungsarten, S. 353-360
Rainer Polley: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung S. 361-392
Knappe Zusammenfassung der Tagung online:
http://www.gda.bayern.de/publikationen/nachrichten/pdf/heft_58.pdf
Urheberrechte in Museen und Archiven. Hrsg. von Winfried Bullinger/Markus Bretzel/Jörg Schmalfuß. Mit Beiträgen von Dr. Katharina Garbers-von Boehm, LL.M., Sabine Mußotter, LL.M., Prof. Dr. Winfried Bullinger, Dr. Ole Jani. Baden-Baden 2010
Besprechung von Klaus Graf im Archivar 64 (2011), S. 241f. Online:
http://archiv.twoday.net/stories/19443003/
http://archiv.twoday.net/stories/36386/
Es ist nun an der Zeit, den Versuch zu unternehmen, die mir bekannt gewordenen - sehr zerstreuten - Beiträge zum Thema "Archive und Urheberrecht" (schwerpunktmäßig solche mit Online-Nachweisen bzw. -Informationen, soweit vorhanden) zusammenzustellen. Ergänzend sind in diesem Weblog viele Beiträge veröffentlicht worden, die ebenfalls Beachtung verdienen.
Ergänzend:
http://www.archivschule.de/service/bibliographien/fachbibliographie-archivrecht-t-2.html (bis 2006)
http://www.archivschule.de/service/bibliographien/bibliographie-zum-archivwesen-1998-ff.html (ohne Online-Nachweise!)
***
IA = Internet Archive
Reinhard Heydenreuter: Urheberrecht und Archivwesen. In: Der Archivar 41 (1988), Sp. 397-408
Klaus Graf: Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen, 1989
Online:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
4. Die urheberrechtliche Problematik der Prüfungsarbeiten (S. 21-44: 4.1 Die Veröffentlichung von Prüfungsarbeiten über ihre Einstellung in eine öffentliche Bibliothek oder ein Archiv; 4.2 Exkurs: Urheberpersönlichkeitsrecht und archivische Praxis)
Reinhard Heydenreuter: Urheberrechtliche Probleme bei Reproduktionen im Archivbereich. In: Archive und Gesellschaft. Referate des 66. Deutschen Archivtags (Der Archivar, Beiband 1), Siegburg 1996, S. 251-262
Martha Caspers: Fotorecht - Die Nutzung von Fotografien unter rechtlichen Aspekten. In: Archivpflege in Westfalen und Lippe 47 (1998), S. 4-12
Online:
https://www.lwl.org/waa-download/archivpflege1_49/Heft_47_1998.pdf
Reinhard Heydenreuter: Das Urheberrecht im Archiv und das Recht am Bild. In: Forum Heimatforschung. Ziele-Wege-Ergebnisse 4 (1999), S. 21-35
Auszug (?) online:
heimat-bayern.de, Version von 2007 archiviert im IA
Thomas Hoeren: Online-Recht für Archive. (Protokoll von Lorenz Beck, Referendar am Staatsarchiv Münster) [Workshop Die Rolle der Archive in Online-Informationssystemen], 1999
Online:
archive.nrw.de, Version von 2001 archiviert im IA
Abschnitt 1: Urheberrecht
Gabriele Lutterbeck: Archive und die Probleme mit dem Copyright, [1999?]
Online:
www.fes.de, Version von 2002 archiviert im IA
Ob identisch mit dem Aufsatz gleichen Titels in: VdA – Mitteilungen der Fachgruppe 6 – Nr. 24/1. August 1999, S. 29-38 ?
Gerhard Pfennig: Archive und Urheberrecht. In: Archiv-Nachrichten Niedersachsen 6 (2002), S. 42-52
Online:
internet.hannover-stadt.de, Version von 2007 archiviert im IA
Rainer Polley: Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung digitaler Publikationen im archivischen Kontext. In: Archivpflege in Westfalen-Lippe 63 (2005), S. 33-39
Online:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf
Ulrich Stenzel: Urheberrechte bei der Nutzung von Fotografien im Archiv. In: Mitteilungen VKA (2005), S. 16-19
[waren online, aber keine Version im IA]
Harald Müller: Rechtsfragen rund um’ s archivierte Bild. In: Unsere Archive. Mitteilungen aus den rheinland-pfälzischen und saarländischen Archiven 51 (April 2006), S. 33-38
Online:
http://www.landeshauptarchiv.de/fileadmin/download/archivePDF/Heft-51.pdf
Stellungnahme:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/#3268982
Kai Naumann: Verbreitung von Bildern aus öffentlich-rechtlichen Archiven. Transferarbeit Marburg [2006?]
Online:
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44478/TransfA_Bildverbreitung.pdf
Stellungnahmen dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/2102658/
Hanns-Peter Frentz: Fotorecht im Archiv. Rechtsfragen bei Erwerb, Publikation und Weitergabe von Fotografien, In: Digitale Bilder und Filme im Archiv. Marketing und Vermarktung. Vorträge des 66. Südwestdeutschen Archivtags am 24. Juni 2006 in Karlsruhe-Durlach. Hrsg. von Michael Wettengel. Stuttgart 2007, S. 49-66
Online:
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44325/SWA66-Fotorecht%20im%20Archiv-Frentz.pdf
Rezension des Bandes:
http://archiv.twoday.net/stories/3673392/
Im Schatten der Verwertungsinteressen. Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht. Hrsg. von Paul Klimpel. Berlin 2007
Materialien der Tagung mit einschlägigen Beiträgen sind online:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2007-09-13/symp2007-09-13.html
Mark Steinert: Urheber- und andere Schutzrechte an Bildern im Archiv. In: Archivpflege in Westfalen-Lippe 67 (2007), S. 54-57
Online:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft67/Seiten54-57_Steinert.pdf
Stefan Dusil: Zwischen Benutzung und Nutzungssperre. Zum urheberrechtlichen Schutz von archivierten Fotografien. In: Archivar 61 (2008), S. 124-132
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen. Hrsg. von Paul Klimpel. Berlin 2008
Materialien der Tagung mit einschlägigen Beiträgen sind online:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2008-09-11/symp2008-09-11.html
Klaus Graf: Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten. Der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert (PiratK-UrhG). Berlin 2009
Online unter CC-BY-SA 3.0:
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
oder
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-63164
Paul Klimpel: Das Urheberrecht verursacht Depressionen. In: Museumskunde 74 (2009), S. 7-15
Online:
http://www.irights.info/?q=node/854
Klaus Graf: Die Public Domain und die Archive. In: Archive im digitalen Zeitalter. Überlieferung - Erschließung - Präsentation. 79. Deutscher Archivtag in Regensburg (= Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag 14). Fulda 2010, S. 177-185
Online:
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Mark Steinert: Archiv-Bilder. 32 Fragen zum Urheberrecht In: Archive in Thüringen. Tagungsband 2010, S. 37-42
Online:
http://www.homepage-nico-thom.de/Archive_in_Thueringen.pdf
Mark Steinert: Das Problem des Urheberrechts an Bildern im Archiv. In: Brandenburgische Archive 27 (2010), S. 71-75
Online:
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/FilePool/BA_27_2010.pdf
Urheberrecht und Archive. 4. Arbeitsgespräch der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zusammen mit dem Arbeitskreis „Stadtarchive“ beim Bayerischen Städtetag am 19. April 2010 in München. In. Archive in Bayern 6 (2010). Darin:
Nadine Klass: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, S. 311-352
Hans-Joachim Hecker: Urheberrechtlich geschützte Werke in Archiven und unbekannte Nutzungsarten, S. 353-360
Rainer Polley: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung S. 361-392
Knappe Zusammenfassung der Tagung online:
http://www.gda.bayern.de/publikationen/nachrichten/pdf/heft_58.pdf
Urheberrechte in Museen und Archiven. Hrsg. von Winfried Bullinger/Markus Bretzel/Jörg Schmalfuß. Mit Beiträgen von Dr. Katharina Garbers-von Boehm, LL.M., Sabine Mußotter, LL.M., Prof. Dr. Winfried Bullinger, Dr. Ole Jani. Baden-Baden 2010
Besprechung von Klaus Graf im Archivar 64 (2011), S. 241f. Online:
http://archiv.twoday.net/stories/19443003/
KlausGraf - am Dienstag, 27. September 2011, 18:59 - Rubrik: Archivrecht
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> aus datenschutzrechtlichen Gründen können in Baden-Württemberg
> Informationen zu Kulturdenkmalen nur an Eigentümer, bzw. an von
> Eigentümern bevollmächtigte Institutionen oder Personen gegeben
> werden. Aus diesem Grunde können wir Ihnen keine
> Denkmalverzeichnisse zur Verfügung stellen.
> Diese Vorgehensweise wurde erst kürzlich zwischen dem Landsamt für
> Denkmalpflege und dem Datenschutzbeauftragten des Landes
> Baden-Württemberg besprochen und abgestimmt.
http://archiv.twoday.net/stories/41781612/#41782499
Es heißt im Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg: Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind
Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Es heißt öffentliches, nicht amtliches Interesse. Es ist daher absolut widersinnig, der Allgemeinheit die Kenntnis der Kultudenkmale zu entziehen. Der Denkmalbestand des Landes wird daher zu einer Geheim-Ressource - das darf nicht Schule machen!
§ 14 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes sagt ausdrücklich: Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Als berechtigtes Interesse kann von der Verwaltung nicht einfach das Interesse des Eigentümers definiert werden, denn der Gesetzgeber hat anders entschieden. Berechtigtes Interesse ist "ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art" (enger: rechtliches Interesse).
Update:
Denkmallisten im Internet:
http://www.denkmalliste.org/denkmallisten.html
Auf offiziellen Websites publizierte Gesamtlisten gibt es in 8 Bundesländern, in Hessen ist sie im Aufbau, in SH fehlt nur Lübeck.
> Informationen zu Kulturdenkmalen nur an Eigentümer, bzw. an von
> Eigentümern bevollmächtigte Institutionen oder Personen gegeben
> werden. Aus diesem Grunde können wir Ihnen keine
> Denkmalverzeichnisse zur Verfügung stellen.
> Diese Vorgehensweise wurde erst kürzlich zwischen dem Landsamt für
> Denkmalpflege und dem Datenschutzbeauftragten des Landes
> Baden-Württemberg besprochen und abgestimmt.
http://archiv.twoday.net/stories/41781612/#41782499
Es heißt im Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg: Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind
Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Es heißt öffentliches, nicht amtliches Interesse. Es ist daher absolut widersinnig, der Allgemeinheit die Kenntnis der Kultudenkmale zu entziehen. Der Denkmalbestand des Landes wird daher zu einer Geheim-Ressource - das darf nicht Schule machen!
§ 14 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes sagt ausdrücklich: Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Als berechtigtes Interesse kann von der Verwaltung nicht einfach das Interesse des Eigentümers definiert werden, denn der Gesetzgeber hat anders entschieden. Berechtigtes Interesse ist "ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art" (enger: rechtliches Interesse).
Update:
Denkmallisten im Internet:
http://www.denkmalliste.org/denkmallisten.html
Auf offiziellen Websites publizierte Gesamtlisten gibt es in 8 Bundesländern, in Hessen ist sie im Aufbau, in SH fehlt nur Lübeck.
KlausGraf - am Montag, 26. September 2011, 13:21 - Rubrik: Archivrecht
"..... 1. Zugang – Gebühren – Amtshilfe: Umgang mit Personenstandsunterlagen im Jahr 3 nach der Reform
Moderation: Dr. Urich Nieß (Mannheim)
Kurzstatements mit anschließender Diskussion:
Dr. Robert Zink (Bamberg): Archivische Zuständigkeiten für Personenstandsunterlagen im Überblick
Dr. Johannes Rosenplänter (Kiel): Zwischen Paragraphen und Pragmatismus: Personenstandsunterlagen in der Benutzung
Dr. Jochen Rath (Bielefeld): Die Offenbarung – und deren Verbot im Archiv: Adoptionshinweise in Registern ...."
Link zum Tagungsprogramm
Zink:
Prolog: Es ist befremdlich, wenn der Vorsitzende des BKK-IT-Ausschusses seine Präsentation nicht starten kann. Zu spät ist er jedenfalls nicht gekommen, denn er hat vor mir den Frühstücksraum verlassen.
1) Archivische Zuständigkeiten regeln sich nach dem "Stammlandprinzip", nach Gesetzen des Bundes bzw. der Länder oder nach Tradition
2) § 7 PStG schreibt die Anbietung an das "zuständige, öffentliche Archiv" vor
- i.V.m. wird die Regelung für die Sammelakten durch eine Rechtsverordnung der Länder vorgesehen
-§ 25 regelt die Übernahme
3) Die Länderregelungen sind notwendig, da Art. 85 GG vorsieht, dass durch ein Bundesgesetz keine Aufgaben an Kommunen gegeben werden können.
4) Die Aufgabenübertragung kann daher erfolgen durch
- Anpassungsgesetz der Länder,
- Rechtsverordnung der Länder,
- Empfehlungen der Archivpflege oder der kommunalen Spitzenverbände
- eine Ländervorschrift ist wegen der Ansicht, dass Archivierung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, rechtlich strittig.
5) 3 Modelle:
- Kommunalmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Kommunalarchiv
- Staatsmodell: Erstschriften und Sammelakten im Kommunalarchiv, Zweitschriften im Staatsarchiv (z. B. NRW)
- Stadtstaatenmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Staatsarchiv (z. B. Berlin Hamburg)
6) Offene Fragen:
- Sonderstandesamt Berlin II
- Kassation der Zweitschriften in der DDR 1976
- Finanzierung lt. Konnexitätsprinzig müssten der Bund bzw. die Länder die Kommunen bei der Aufgabenerledigung unterstützen
- Archivierung der elektronischen Register ab 1.1.2014:
zentral, dezentral, Landeszentralregister
Verbleib der "Sicherungsregister"
Rosenplänter:
1) Der Flickenteppich der Benutzungsregelung reicht von der Vorlage der Originale im Staatsarchiv Hamburg bis zur Versagung der Benutzung aus konservatorischen Gründen im Stadtarchiv Nürnberg (dort allerdings Aufbau einer Umfangreichen Datenbank: http://stadtarchiv.nuernberg.de/aktuelles/personenstandsunterlagen.html )
2) Sperrung der Bestände aus rechtlichen Gründen, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vorliegen:
- z. B. in Kiel bei Totgeburten aus dem Jahr 1952 lebten die Eltern noch
-z. B. Kinder in Heiratsregister (Bildunterschrift "Geburt- und Eheschließung von Kindern 1930" - wie geht das?)
3) Schäfer (Staatsarchiv Hamburg): Im PStG genannte Schutzfristen sind die Grenzen, danach ist eine Versagung nur aus besonderen Gründen möglich. "Es geht um die Bereitstellung von"
4) Hecker (Stadtarchiv München): "Schutzfristen stehen im Archivgesetz"
Rath:
1) Offenbarungsverbot für Adoptionen (und Transsexuelle) regelt § 1758 BGB
2) Entsrechende Nachträge finden sich irregulär in Heiratsregister. Vernachlässigbar sind wegen der Fristen die Eintträge in den Geburtsregister
3) In Bielefeld fanden sich in 463 Heiratsregisterbänden 226 Fälle in 16 der 17 Standesamtsbezirke
4) Lösung: Rote Markierung der Einbände und interne Eintrag in die Archivdatenbank; Vorlage der markierten Bände erfolgt mit Papiermanschette, ggf. durch Einzelkopie
Tiemann (Münster) forderte eine archivisch einheitliche Auslegung des Rechtsbefriff "schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter" im Kontext des PStG. Nieß (Mannheim) schlägt ein Rechtsgutachten vor.
Moderation: Dr. Urich Nieß (Mannheim)
Kurzstatements mit anschließender Diskussion:
Dr. Robert Zink (Bamberg): Archivische Zuständigkeiten für Personenstandsunterlagen im Überblick
Dr. Johannes Rosenplänter (Kiel): Zwischen Paragraphen und Pragmatismus: Personenstandsunterlagen in der Benutzung
Dr. Jochen Rath (Bielefeld): Die Offenbarung – und deren Verbot im Archiv: Adoptionshinweise in Registern ...."
Link zum Tagungsprogramm
Zink:
Prolog: Es ist befremdlich, wenn der Vorsitzende des BKK-IT-Ausschusses seine Präsentation nicht starten kann. Zu spät ist er jedenfalls nicht gekommen, denn er hat vor mir den Frühstücksraum verlassen.
1) Archivische Zuständigkeiten regeln sich nach dem "Stammlandprinzip", nach Gesetzen des Bundes bzw. der Länder oder nach Tradition
2) § 7 PStG schreibt die Anbietung an das "zuständige, öffentliche Archiv" vor
- i.V.m. wird die Regelung für die Sammelakten durch eine Rechtsverordnung der Länder vorgesehen
-§ 25 regelt die Übernahme
3) Die Länderregelungen sind notwendig, da Art. 85 GG vorsieht, dass durch ein Bundesgesetz keine Aufgaben an Kommunen gegeben werden können.
4) Die Aufgabenübertragung kann daher erfolgen durch
- Anpassungsgesetz der Länder,
- Rechtsverordnung der Länder,
- Empfehlungen der Archivpflege oder der kommunalen Spitzenverbände
- eine Ländervorschrift ist wegen der Ansicht, dass Archivierung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, rechtlich strittig.
5) 3 Modelle:
- Kommunalmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Kommunalarchiv
- Staatsmodell: Erstschriften und Sammelakten im Kommunalarchiv, Zweitschriften im Staatsarchiv (z. B. NRW)
- Stadtstaatenmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Staatsarchiv (z. B. Berlin Hamburg)
6) Offene Fragen:
- Sonderstandesamt Berlin II
- Kassation der Zweitschriften in der DDR 1976
- Finanzierung lt. Konnexitätsprinzig müssten der Bund bzw. die Länder die Kommunen bei der Aufgabenerledigung unterstützen
- Archivierung der elektronischen Register ab 1.1.2014:
zentral, dezentral, Landeszentralregister
Verbleib der "Sicherungsregister"
Rosenplänter:
1) Der Flickenteppich der Benutzungsregelung reicht von der Vorlage der Originale im Staatsarchiv Hamburg bis zur Versagung der Benutzung aus konservatorischen Gründen im Stadtarchiv Nürnberg (dort allerdings Aufbau einer Umfangreichen Datenbank: http://stadtarchiv.nuernberg.de/aktuelles/personenstandsunterlagen.html )
2) Sperrung der Bestände aus rechtlichen Gründen, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vorliegen:
- z. B. in Kiel bei Totgeburten aus dem Jahr 1952 lebten die Eltern noch
-z. B. Kinder in Heiratsregister (Bildunterschrift "Geburt- und Eheschließung von Kindern 1930" - wie geht das?)
3) Schäfer (Staatsarchiv Hamburg): Im PStG genannte Schutzfristen sind die Grenzen, danach ist eine Versagung nur aus besonderen Gründen möglich. "Es geht um die Bereitstellung von"
4) Hecker (Stadtarchiv München): "Schutzfristen stehen im Archivgesetz"
Rath:
1) Offenbarungsverbot für Adoptionen (und Transsexuelle) regelt § 1758 BGB
2) Entsrechende Nachträge finden sich irregulär in Heiratsregister. Vernachlässigbar sind wegen der Fristen die Eintträge in den Geburtsregister
3) In Bielefeld fanden sich in 463 Heiratsregisterbänden 226 Fälle in 16 der 17 Standesamtsbezirke
4) Lösung: Rote Markierung der Einbände und interne Eintrag in die Archivdatenbank; Vorlage der markierten Bände erfolgt mit Papiermanschette, ggf. durch Einzelkopie
Tiemann (Münster) forderte eine archivisch einheitliche Auslegung des Rechtsbefriff "schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter" im Kontext des PStG. Nieß (Mannheim) schlägt ein Rechtsgutachten vor.
Wolf Thomas - am Freitag, 23. September 2011, 19:09 - Rubrik: Archivrecht
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"... Sektionssitzung 3: Rechte und Pflichten der Archive, Rechtsfragen der Nutzung
Leitung: Dr. Ulrike Gutzmann (Wolfsburg)
Berichterstattung: Dr. Monika Storm (Mainz)
Dr. Peter Sandner (Wiesbaden): Von der Findmitteldatenbank zum virtuellen Lesesaal im Netz. Rechtliche Fragen bei der Umgestaltung des Archivinformationssystems HADIS
Prof. Dr. Johannes Weberling (Berlin): Besondere Anforderungen der Aufarbeitung totalitärer Systeme für Archivgesetze am Beispiel des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und der SAPMO
Dr. Wolfgang Zimmermann (Karlsruhe): Strategische Allianz oder unliebsame Konkurrenz? Rechtliche Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Archiven mit genealogischen Online-Anbietern
..."
Link
Notizen:
Sandner:
1) Veränderte Benutzererwartungen + Bereitstellung von Digitalisaten = HADIS 2
-individualsierte Nutzung
- Vorrang für Digitalisatnutzung
- Workflow für Nutzung und Recherche
2) Rechtsgebiete
-Allg. Datenschutz (Beteiligung von ca. 20 Archiven) führt zur Einschaltung des Datenschutzbeauftragten (Sammlung von Nutzerdaten)
- Barrierefreiheit !
- ArchivG: Zulässigkeit von Onlinepublikation der Findmittelo (analog ArchivG NRW)
- NutzungsO: neue Nutzungsform ("online")
- GebührenO: angedacht pauschale Abgeltung der Nutzung
-UrhG: Kein geschütztes Material im vrtuellen Lesesaal
Weberling :
1) Archive müssen Wissenschaftsfreiheit herstellen
- Art. 5 (3) GG versus Art. 1 (1), 2( 1) GG
2) Aufarbeitung der SED-Diktatur liegt im öffentlichen Interesse (s. z. B. § 32a BStU-Gesetz)
3) Verbreitung uangenehmer, wahrer Tatsachen (IM-Benennung) stellen keine Beeinträctigung des Sozialphäre des Betroffenen dar
Zimmermann:
1) Genealogie entspringt dem Recht auf eigene Geschichte
2) "Archiv für alle" muss verantwortbare Zugänge liefern
3) Kooperationen zwischen Archiv und Anbieter muss unter folgenden Prämissen stattfinden:
- Eigentum der Bestände bleibt beim Archiv
-nur Bestände ohne geschützte Angaben
3) Online werden Bestände und Indices angeboten
4) Vertrag regelt:
- Aufgabenverteilung (Digitalisierung, Indexerstellung)
- Eigentumsverhältnisse (Bestände: Archiv, Indices: Anbieter)
- Nutzungs- und Verwertungsrechte (Einfaches Nutzungsrecht an Indices für Archive)
5) Präsentationsformen:
- vernetzt: Bestände: Archiv, Indices: Anbieter
- exklusiv: Bestände und Indices bei Anbieter
- parallel: Bestände bei Archiv, Bestände und Indices bei Anbieter
Leitung: Dr. Ulrike Gutzmann (Wolfsburg)
Berichterstattung: Dr. Monika Storm (Mainz)
Dr. Peter Sandner (Wiesbaden): Von der Findmitteldatenbank zum virtuellen Lesesaal im Netz. Rechtliche Fragen bei der Umgestaltung des Archivinformationssystems HADIS
Prof. Dr. Johannes Weberling (Berlin): Besondere Anforderungen der Aufarbeitung totalitärer Systeme für Archivgesetze am Beispiel des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und der SAPMO
Dr. Wolfgang Zimmermann (Karlsruhe): Strategische Allianz oder unliebsame Konkurrenz? Rechtliche Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Archiven mit genealogischen Online-Anbietern
..."
Link
Notizen:
Sandner:
1) Veränderte Benutzererwartungen + Bereitstellung von Digitalisaten = HADIS 2
-individualsierte Nutzung
- Vorrang für Digitalisatnutzung
- Workflow für Nutzung und Recherche
2) Rechtsgebiete
-Allg. Datenschutz (Beteiligung von ca. 20 Archiven) führt zur Einschaltung des Datenschutzbeauftragten (Sammlung von Nutzerdaten)
- Barrierefreiheit !
- ArchivG: Zulässigkeit von Onlinepublikation der Findmittelo (analog ArchivG NRW)
- NutzungsO: neue Nutzungsform ("online")
- GebührenO: angedacht pauschale Abgeltung der Nutzung
-UrhG: Kein geschütztes Material im vrtuellen Lesesaal
Weberling :
1) Archive müssen Wissenschaftsfreiheit herstellen
- Art. 5 (3) GG versus Art. 1 (1), 2( 1) GG
2) Aufarbeitung der SED-Diktatur liegt im öffentlichen Interesse (s. z. B. § 32a BStU-Gesetz)
3) Verbreitung uangenehmer, wahrer Tatsachen (IM-Benennung) stellen keine Beeinträctigung des Sozialphäre des Betroffenen dar
Zimmermann:
1) Genealogie entspringt dem Recht auf eigene Geschichte
2) "Archiv für alle" muss verantwortbare Zugänge liefern
3) Kooperationen zwischen Archiv und Anbieter muss unter folgenden Prämissen stattfinden:
- Eigentum der Bestände bleibt beim Archiv
-nur Bestände ohne geschützte Angaben
3) Online werden Bestände und Indices angeboten
4) Vertrag regelt:
- Aufgabenverteilung (Digitalisierung, Indexerstellung)
- Eigentumsverhältnisse (Bestände: Archiv, Indices: Anbieter)
- Nutzungs- und Verwertungsrechte (Einfaches Nutzungsrecht an Indices für Archive)
5) Präsentationsformen:
- vernetzt: Bestände: Archiv, Indices: Anbieter
- exklusiv: Bestände und Indices bei Anbieter
- parallel: Bestände bei Archiv, Bestände und Indices bei Anbieter
Wolf Thomas - am Donnerstag, 22. September 2011, 20:41 - Rubrik: Archivrecht