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Datenschutz

Google weist die von Weichert erhobenen unhaltbaren Vorwürfe schlüssig zurück:

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/4400/umdruck-16-4428.pdf

Zu Streetview hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Rechtlich wirkungsloses Verbotsschild.

Keine Mehrheit in Sicht war im Landtag auch für die von SPD und Grünen angestrebten besseren Auskunftsrechte für Bürger. SPD und Grüne erhoffen sich von einem Gesetz zur Informationsfreiheit mehr gesellschaftliches Engagement der Bürger. CDU, FDP und Innenminister Bouffier erklärten bei der ersten Beratung entsprechender Gesetze, die Bürger hätten schon weitgehende Rechte auf Informationen von Behörden.

Soviel zum Thema: FDP als Bürgerrechtspartei!

HR

http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/

Das ZAfTDa, angesiedelt am Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften (SuK) der FH Gießen-Friedberg, hat sich zur Aufgabe gemacht
- alle Tätigkeitsberichte (TB) des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz, beginnend mit dem 1. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten für 1971, zu archivieren und
- alle Tätigkeitsberichte in der Fassung der jeweiligen Landtagsdrucksache, soweit als solche erschienen, über die ZAfTDa-Homepage der Öffentlichkeit zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Aktuell sind rund 150 Tätigkeitsberichte abrufbar!

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=3702

http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=36427

http://www.sueddeutsche.de/bayern/532/471076/text/

Hausnummern sind ein traditionelles Ordnungsmerkmal für die bauliche Struktur unserer Städte. Sie unkenntlich zu machen, bedeutet nichts anderes als Zensur von Geoinformation. Die Verknüpfung von ganzer Hausansicht und Hausnummer ist grundsätzlich kein schützenswertes personenbezogenes Datum. Alles, was in dieser Welt auf Gegenstände sich bezieht, bezieht sich mehr oder minder indirekt auf Personen. Zur Informationsfreiheit gehört aber die Dokumentation der gegenständlichen Welt.

1999 entschied das VG Karlsruhe:

Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010080.htm
Siehe auch http://www.jurpc.de/rechtspr/20000005.htm

Siehe in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Weitere hysterische Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten:

http://tinyurl.com/lkqy7h

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.1.2009 - 14 U 131/08 (LG Freiburg) (rechtskräftig)

MMR 2009 Heft 6, S. 404f.

Aus den Gründen:

Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste fällt - unabhängig von ihrer Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung - in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG NJW 2000, 2413). Nach der st. Rspr. des BVerfG hängt die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Im vorliegenden Fall geht es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung. Wahre Angaben müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BVerfG, a.a.O.).

Dass von dem Disziplinarausschuss verhängte Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden muss, sich über aktuelle Sperren zu informieren, liegt auf der Hand. Eine Veröffentlichung auf der Homepage ist die praktikabelste Möglichkeit, über die jeweils aktuellen Sperren zu informieren. Deshalb sieht die Wettkampfordnung eine solche Veröffentlichung auf der Homepage auch ausdrücklich vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung geeignet ist, dem Kl. einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Die Veröffentlichung auf der Homepage entfaltete - anders als eine Berichterstattung in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung. Nur solche Personen erhielten die Information über den Kl., die von sich aus aktiv wurden, die Website aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren „durchklickten“. Der Umstand, dass der Eintrag über den Kl. auch bei Eingabe des Namens in der Suchmaschine Google erscheint, macht die Veröffentlichung auf der Website nicht rechtswidrig. Wer den Kl. nicht kennt, kann den Eintrag nicht zuordnen und hat keinerlei Interesse an ihm. Die Möglichkeit, dass sich jemand Informationen über den Kl. beschaffen will, deshalb seinen Namen in die Suchmaschine Google eingibt und so erfährt, dass er wegen eines tätlichen Angriffs auf den Trainer der Gästemannschaft für die Ausübung offizieller Tätigkeiten in den Ligen zeitweise gesperrt worden ist, erfordert es nicht, von einer Veröffentlichung im Internet abzusehen. Sich Informationen über einen Dritten zu beschaffen ist ebenso erlaubt, wie Informationen über einen Dritten zu erteilen. Der Umstand, dass Suchmaschinen die Beschaffung solcher Informationen erleichtern, ändert hieran nichts. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche ist keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden.


Volltext:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090086.htm

Der Bundesbeauftagte für den Datenschutz geht in seinem Tätigkeitsbericht für 2007 und 2008 auch auf die laufende Novellierung des Bundesarchivgesetzes ein und thematisiert die Übernahme von Daten aus elektronischen Registern: "Eine vollständige, ungeprüfte Übernahme der Daten aus fortlaufend aktualisierten Registern lehne ich ab." (S. 76)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/126/1612600.pdf

http://www.datenschutz-berlin.de/content/nachrichten/datenschutznachrichten/jahresbericht-2008

S. 111 ff. zum Fall Kinski

http://archiv.twoday.net/search?q=kinski

Der offenkundig archivrechtlich außerordentlich inkompetente Datenschutzbeauftragte beschönigt sein Fehlverhalten und lässt erneut erkennen, dass er das archivrechtliche ABC immer noch nicht kapiert hat.

Absolut inakzeptabel ist auch S. 162f. die Position zu Bewertungsportalen im Internet (hier: meinprof.de), die von Gerichten mehrfach als zulässig angesehen wurden.

S. 167 ff. wird zur Informationsfreiheit berichtet. Ein eigener Bericht dazu erschiene sinnvoll. Auch in diesem Bereich zeigt sich der Gärtner als Bock (S. 174ff.). Alle dargestellten Einzelfälle wurden informationsunfreundlich beschieden.

http://www.sicherheitsblog.info/blog/index.php?/archives/166-2009-04-24.html

PDF (197 Seiten)

5.6 S. 75 zur Novellierung des Bundesarchivgesetzes

Der Bundesdatenschutzbeauftragte vertritt eine völlig überzogene, von den Archiven strikt zu bekämpfende Position, die das kulturelle Gedächtnis Deutschlands massiv gefährdet:

Der Übergang zu digitalen Verarbeitungsverfahren in der
öffentlichen Verwaltung stellt die Archive vor erhebliche
Herausforderungen. So muss entschieden werden, wie zukünftig
mit elektronischen Registern (etwa dem Ausländerzentralregister
oder dem Bundeszentralregister) umgegangen
werden soll.

Ein Referentenentwurf des BKM, der sich zur Zeit noch
in der Ressortabstimmung befindet, sieht für die laufend
aktualisierten digitalen Aufzeichnungen vor, dass das
Bundesarchiv zu bestimmten mit der zuständigen Behörde
festzulegenden Stichtagen Kopien aller Registerinhalte
übernimmt. Dies wäre datenschutzrechtlich nicht
akzeptabel.

[...] Jede Vervielfältigung und Übermittlung personenbezogener
Daten stellt für sich genommen bereits einen Eingriff
in das Grundrecht dar, der aus meiner Sicht auch durch
das wissenschaftliche Interesse nicht zu rechtfertigen ist.
Im Übrigen würde durch diese Form der Archivierung die
auch in dem Referentenentwurf des BKM enthaltene datenschutzrechtliche
Grundregel unterlaufen, dass Rechtsvorschriften
über die Verpflichtung zur Vernichtung von
Unterlagen der Archivierung vorgehen.


Daten, die wirksam unter Verschluss sind, stellen keinerlei Gefährdung für das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Der Datenschutzbeauftragte entfernt sich von einem lange bestehenden Konsens zwischen Archivaren und Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des Primats der Archivierung. Es gibt bislang nur die datenschutzrechtliche Grundregel, dass die Archivierung vorgeht.

§ 20 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html

Völlig überzogen auch die Position zu Google Streeview S. 90.

 

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