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Open Access

http://kirke.ub.uni-lueneburg.de/volltexte/2007/11060/

Der Lüneburger Medienwissenschaftler Martin Warnke plädiert in seinen Überlegungen zur Ebstorfer Weltkarte abschließend für Open Access.

https://idea.iupui.edu/dspace/handle/1805/1048

Das Buch wird ausdrücklich als Public Domain gekennzeichnet:
http://creativecommons.org/licenses/publicdomain/

http://openaccess.eprints.org/index.php?/archives/292-More-Reasons-for-the-Immediate-Deposit-Mandate-and-the-Eprint-Request-Button.html
http://openaccess.eprints.org/index.php?/archives/274-guid.html

Einmal mehr propagiert Stevan Harnad seinen Vorschlag, sofortige Einstellung des Beitrags in ein Open-Access-Repositorium ohne sofortige Zugänglichkeit mit der Möglichkeit eines "Fair use"-Buttons zu kombinieren, der es Interessenten erlaubt, automatisiert eine Mail an den Autor mit der Bitte um eine Kopie zu senden. Stimmt der Autor zu, wird eine Mail mit dem Beitrag an den Interessenten gesandt.

Leider verschweigt Harnad, in welchen Repositorien solche Buttons eingesetzt werden, wieviele Dokumente betroffen sind, wie oft der Button benützt wird und wie häufig eine Ablehnung des Autors ist.

Meine erste These lautet: Wer an OA interessiert ist, hat noch lange keine Zeit auf beliebige Anfragen zu reagieren. Auch wenn ich mir vorstellen kann, dass der Prozentsatz an positiver Erledigung generell hoch ist, es gibt doch einen nicht zu vernachlässigenden Teil von Zurückweisungen. (Ich kann mich hinsichtlich eigener Erfahrungen nur auf individuelle Anfragen berufen, einmal habe ich einen vergleichbaren Button in St. Gallen gefunden, aber das System hat nie auf die Betätigung reagiert, es kam überhaupt keine Rückmeldung.)

Wohl nicht selten nimmt sich der geschmeichelte Angefragte vor, noch ein paar freundliche Zeilen oder eine Rückfrage zu formulieren, kann das aber nicht sofort erledigen - und die Anfrage bleibt Wochen liegen.

Meine zweite These lautet: Nach deutschem Recht funktioniert der Fair-Use-Button nicht. Eine Weitergabe ist nur erlaubt, wenn zwischen Absender und Empfänger eine persönliche Verbundenheit besteht. Die Versendung eines Beitrags an einen beliebigen Interessenten ist zwar wissenschaftliches Gewohnheitsrecht, aber nach deutschem Urheberrecht illegal.

http://www.kefk.org/portal/die.digitale.bibliothek.macht.ernst.mit.open.access

Über http://www.zeno.org/

"Was Zenodot auf Anhieb richtig gemacht hat, fängt bei der Benutzerschnittstelle an: Die aufgeräumte Startseite ist offensichtlich von Google "inspiriert" und präsentiert sich in extremster Weise minimalistisch: Es gibt eine Handvoll Links auf Funktionen und Subsites (Bibliothek, Bilder, Kategorien, Zufälliger Artikel, Erweiterte Suche, Wiki, Blog), eine simple Suchmaske und die obligatorischen Verweise auf Impressum, Nutzungsbedingungen usw. - das ist alles. Wie bei Google kann man hier allenfalls ahnen, was sich hinter diesem Primitiv-UI verbirgt; und genau wie bei Google fördert eine einfache Suchanfrage bereits eine Fülle an relevantem Material zutage.

An diesem Punkt könnte man sich die Benutzerschnittstellen anderer deutscher Digitalisierungsprojekte in Erinnerung rufen: Entweder es werden Kamikaze-Browser à la Internet Explorer erzwungen, um das Angebot überhaupt aufrufen zu können, oder man ersäuft nach wenigen Mausklicks in einer exzessiv überladenen Icon- und Menüleisten. Oder die Textvorlagen wurden gar nicht erst vollständig recherchierbar gemacht, da nur die Digitalisate abrufbar sind, nicht jedoch die recherchierbaren Volltexte. Andere Digitalisierungsprojekte verlieren sich in den feuchten Traumwelten leidenschaftlicher Missionare, pardon: Bibliothekare, und klassifizieren die Wissensmengen bis zum Gehtnichtmehr. Natürlich wiederum ohne recherchierbare Volltexte und mit unbekanntem Finalisierungsdatum der aufwändigen klassifikatorischen Bemühungen, die sich meist über Jahre hinziehen."

Aus: H-SOZ-U-KULT

Von:
Klaus Graf, RWTH Aachen
E-Mail:

Die Bemühungen des Urheberrechtsbündnisses[1], im Zuge der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes ("Zweiter Korb") ein wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen, waren nicht erfolgreich. Der deutsche Bundestag blieb bei seinen Beschlüssen[2] weit hinter dem zurück, was das Urheberrechtsbündnis gefordert hatte. Dies betrifft sowohl die Regelung beim Kopienversand der Bibliotheken als auch bei der Wiedergabe von Werken an Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven.

Bibliotheken dürfen Kopien künftig elektronisch nur noch als grafische Datei versenden und auch nur dann, wenn Verlage nur ein unangemessenes Pay-per-view-Angebot machen (künftig: § 53a UrhG). Die rasche und vor allem preislich moderate wissenschaftliche Literaturversorgung durch Dokumentdirektlieferdienste wie SUBITO wird in absehbarer Zeit der Vergangenheit angehören. Lieferungen per Post oder Fax werden wieder zunehmen, da die Monopolpreise der Verlage für viele Institutionen nicht erschwinglich sind.

Der künftige § 52b gestattet, dass an speziellen Leseplätzen in Bibliotheken (bzw. Museen und Archiven) Werke elektronisch angeboten werden dürfen. Eine campusweite Nutzung ist nicht möglich, und es dürfen auch im Regelfall nur so viele Nutzer gleichzeitig auf das Angebot zugreifen, wie Exemplare des betreffenden Werks im Bestand sind. Auch diese künstliche Verknappung des potenziellen digitalen Mehrwerts ist mit den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft nicht zu vereinbaren.[3]

Eine vom Bundesrat vorgeschlagene "Open Access"-Klausel, die es öffentlich geförderten Urhebern ermöglicht hätte, nach einer Sperrfrist ohne Zustimmung des Verlags ihre Arbeiten online kostenfrei in einer Zweitveröffentlichung zugänglich zu machen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen.

Resultat des Gesetzgebungsprozesses ist also ein weitgehend "wissenschaftsverlagsfreundliches" Urheberrecht. Zufrieden ist man in den Bundestagsfraktionen mit dem Ergebnis des "Zweiten Korbs" keineswegs. Man ist sich vielmehr darüber einig, dass ein "Dritter Korb" unumgänglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat im September den Vermittlungsausschuss anrufen wird. Wahrscheinlich erscheint dies nicht, das Gesetz könnte also Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres wie beschlossen in Kraft treten.[4]

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft hat die Neuregelung der sogenannten "unbekannten Nutzungsarten", denn mit dem Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle beginnt eine Jahresfrist zu laufen.

Bisher bestimmte § 31 Abs. 4 UrhG, dass Verträge über unbekannte Nutzungsarten unwirksam sind. Das galt für Verträge, die ab dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschlossen wurden. Da die Online-Nutzung erst ab ca. 1995 als bekannte Nutzungsart gilt, kann man bei früher erschienenen Werken davon ausgehen, dass die Online-Rechte nicht per Verlagsvertrag an den Verlag übergegangen sind, also noch beim Autor liegen. Der Autor könnte also sein z.B. 1980 erschienenes Buch auch ohne Zustimmung des Verlags online wiederveröffentlichen.

Das wird sich ändern. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (in der Regel also der Verlag) erhält nun auch die Online-Rechte zugesprochen. § 31 Abs. 4 UrhG wird gestrichen. Allerdings hat der Autor ein Jahr nach Inkrafttreten Zeit, dem Anfall der Nutzungsrechte an den Verlag zu widersprechen, sofern dieser nicht schon mit der Nutzung begonnen hat. Versäumt er diese Frist (z.B. weil er nichts von ihr weiß), kann ein Wissenschaftler nicht mehr ohne Zustimmung des Verlags seine Bücher "Open Access" zur Verfügung stellen. (Es sollte allerdings erwähnt werden, dass § 41 UrhG die Möglichkeit vorsieht, ein unzureichend ausgeübtes ausschließliches Nutzungsrecht zurückzurufen.[5])

Verschiedene Universitäten (insbesondere die RWTH Aachen und die Universität Gießen) haben, einer Empfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. des DFG-Ausschusses für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme folgend, ihre Wissenschaftler über die neue Situation informiert. Aus dem Gießener Schreiben:

"Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben, mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff in das Internet einzupflegen.

Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden, der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u. www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php )."[6]

Der Musterbrief lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten" bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte. Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.

Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.

Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

Mit freundlichen Grüßen"

Es wäre sinnvoll, dass alle Urheber im wissenschaftlichen Bereich von dieser Möglichkeit des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt würden.

Bei Zeitschriften und unvergüteten Beiträgen zu Sammelbänden (z.B. Festschriften) gibt es eine Wissenschaftlern wenig bekannte Sonderbestimmung im Urheberrecht: § 38 UrhG sieht vor, dass die ausschließlichen Rechte nur für ein Jahr beim Verlag liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Da sich die Verlagsrechte nur auf Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber auf die für die Internetnutzung erforderliche öffentliche Wiedergabe beziehen, spricht alles dafür, dass Wissenschaftler bei der Online-Nutzung die Jahresfrist seit der Novellierung von 2003 nicht einhalten müssen [8]. Anders verhält es sich, wenn sie ihren Aufsatz unter eine Creative Commons oder andere freie Lizenz stellen möchten, da sich diese auch auf eine Druckveröffentlichung bezieht. Es wären dafür die Rechte des Verlags und die Jahresfrist zu beachten.

Da die ausschließlichen Nutzungsrechte bei Zeitschriftenaufsätzen, sofern kein Verlagsvertrag besteht, dem Verleger nur für ein Jahr zustehen, wäre es nicht erforderlich, den Anfall der ausschließlichen Nutzungsrechte bei unbekannten Nutzungsarten zu widerrufen. Wer sicher gehen will, wird aber auch bei Verlagen Widerspruch einlegen, die solche Beiträge von ihm publiziert haben.

Während es bei geisteswissenschaftlichen Zeitschriften bis heute häufig unüblich ist, dass eine vertragliche Regelung mit dem Verlag über die Nutzungsrechte erfolgt, wird man in Zukunft damit rechnen müssen, dass auch bei der Publikation von Aufsätzen dem Autor Verlagsvereinbarungen vorgelegt werden. Alle maßgeblichen Wissenschaftsförderorganisationen haben sich dem Ziel "Open Access" verpflichtet und empfehlen dringend, diese Verträge um eine Klausel zu ergänzen, mit der sich der Autor die Möglichkeit vorbehält, den Beitrag "Open Access" erneut zu veröffentlichen [8]. Zuletzt hat der Schweizer NFR unterstrichen:

"Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, sich soweit möglich zwecks Sicherstellung von Open Access bzw. entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht ausschliessliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse fest und dauerhaft vorzubehalten."[9]

Wer die freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Literatur nach den Grundsätzen von "Open Access" unterstützt, sollte sowohl innerhalb der Jahresfrist von seinem Widerspruchsrecht bei älteren Arbeiten vor 1995 gegenüber den jeweiligen Verlagen Gebrauch machen als auch bei künftigen Verlagsverträgen die Open-Access-Option ausdrücklich ergänzen. Da es nur empirische Befunde gibt, dass "Open Access" dem Verkauf gedruckter Publikationen nützt (statt schadet) [10], sollte dies auch im wirtschaftlichen Interesse der Verlage sein.

Klaus Graf

Hinweis: Um eine weite Verbreitung der Information zu ermöglichen, ist eine gänzlich freie Nutzung dieses Beitrags mit Quellenangabe unwiderruflich gestattet.

Anmerkungen:
[Anmerkungen:
[1] www.urheberrechtsbuendnis.de (29.08.2007)
[2] Der beschlossene Gesetzestext:
dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf (29.08.2007)
[3] Zur Kritik siehe auch:
archiv.twoday.net/stories/4055807/ (29.08.2007)
archiv.twoday.net/stories/4056977/ (29.08.2007)
[4]bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/28/der_zweite_korb_im_bundesrat~2882228 (29.08.2007)
bibliotheksrecht.blog.de/2007/07/23/der_zweite_korb_ist_noch_nicht_durch~2687801 (29.08.2007)
[5] Details dazu:
archiv.twoday.net/stories/4069056/ (29.08.2007)
[6] www.uni-giessen.de/cms/organisation/dez/dezernat-b/dienstleistungen/TestB1/novellierung-urheberrecht-2007/file (29.08.2007)
[7] archiv.twoday.net/stories/2962609/#3146270 (29.08.2007)
[8] Näheres unter
oa.helmholtz.de/index.php?id=63 (29.08.2007)
[9] www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Dossiers/dos_OA_Weisung_d.pdf (29.08.2007)
[10] archiv.twoday.net/stories/3326893/ (29.08.2007)

Sprache: German
Klassifikation: Regionaler Schwerpunkt: Deutschland
Epochale Zuordnung: Ohne epochalen Schwerpunkt
Thematischer Schwerpunkt: Wissenschaft
URL zur Zitation
dieses Beitrages: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=930&type=diskussionen

Nachtrag: Eine entspanntere Sicht der Rechtslage bevorzugt Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/30/s_137_l_urhg_die_entspannte_sicht_der_di~2894919

Steinhauer hat am 3.9.2007 in INETBIB davon aberaten, dass die Bibliotheken den Widerspruchsbrief empfehlen:

"Die Bibliotheken sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (frühestens 1. Dezember 2007) vielmehr nutzen, um von den Wissenschaftlern die Online-Recht für deren ältere Publikationen zu erhalten. Sie füllen damit ihre Repositorium und verhindern zugleich unter der Hand die Wirkungen von § 137 l UrhG. Das jedenfalls ergibt sich aus § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

Näheres kann man hier nachlesen:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/09/03/s_137_l_urhg_und_die_rolle_der_bibliothe~2915206 "

Dem stimme ich zu, denke aber, dass die Bibliotheken nicht in der Lage sein werden, erfolgreich viele Nutzungsrechte einzusammeln.

Die aktuelle Blitzumfrage macht deutlich, dass dem Thema Open Access in Fachverlagen (Situation im Bereich der Wissenschaftsverlage anders!) keine allzu große Bedeutung beigemessen wird.
So geben nur 7,5 Prozent der befragten Unternehmen an, dass Open Access bereits jetzt unmittelbare Auswirkungen auf ihre Umsätze und Geschäftsmodelle hat. 40 Prozent der befragten Verlage scheinen sich noch nicht im Klaren zu sein, wie sie das Thema "Open Access" bewerten sollen, rechnen aber auch mit Auswirkungen auf ihre Geschäftsmodelle.

Für 72,50 Prozent der befragten Fachverlage kann Open Access die Kernaufgaben des Publizierens wie die lesergerechte Aufbereitung von Inhalten und deren qualitative Bewertung nicht ersetzen. Gut zwei Drittel der Fachverlage (67,50 Prozent) sind der Meinung, dass die verlegerischen Kerndisziplinen auch in die digitale Welt übertragen werden müssen.


http://www.deutsche-fachpresse.de/pages/article/3092.aspx

http://www.opencrs.com/
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_08_19_fosblogarchive.html#1177756097883873334

Der amerikanische Steuerzahler finanziert einen exklusiven Rechercheservice für Kongressabgeordnete. Wie alle Werke von US-Bundesangestellten sind die Reports urheberrechtlich nicht geschützt (Public Domain), sie werden aber nicht öffentlich zugänglich gemacht. Sofern man von der Existenz eines Reports erfährt, kann man seinen Kongressabgeordneten um ein PDF bitten und das bei Open CRS hochladen.

http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/index_en.htm

Die Frage ist, wie die beteiligten Bibliotheken PD definieren: PD sind die schmalen Landfetzen ausserhalb der bibliothekseigenen Copyfraud-Einzäunungen?

Das Problem sieht die Ausschreibung sehr wohl: "In certain circumstances, however, some conditions on "digitized" public domain
material are being established for its access and reuse. These range from establishing
some fees to recoup some of the cost to the establishment of deals between cultural
institutions and private firms for certain type of access and reuse conditions of this
material. This could lead to public domain material becoming somehow "privatised" in
the digital world through restrictive access and re-use conditions".

http://www.dfg.de/forschungsfoerderung/formulare/download/12_17.pdf

Gefördert werden können nur, Zeitschriften, die Punkt 6.9 erfüllen:

"Bitte führen Sie aus, durch welche Maßnahmen der entgeltfreie Zugang (Open Access) zu
der Zeitschrift bzw. zu den in der Zeitschrift publizierten wissenschaftlichen Beiträgen
sichergestellt wird.
Sofern Sie eine Open Access Zeitschrift publizieren, legen Sie bitte dar, wie diese
dauerhaft finanziert werden soll (z.B. durch "author fees" bzw. "article processing
charges", Mitgliedsbeiträge von Fachgesellschaften, Werbeeinnahmen, u.a.). Sofern die
Zeitschrift lizenziert werden muss, führen Sie bitte aus, in welches Repositorium die
Herausgeber die in der Zeitschrift publizierten Artikel einpflegen, um diese – ggf. nach
Ablauf einer disziplinspezifischen und im Antrag zu begründenden Karenzzeit von in der
Regel sechs bis 12 Monaten – im Open Access verfügbar zu machen.
- 5 -
In jedem Fall müssen Herausgeber und ggf. Verlage den Autoren gestatten, ihre Beiträge
in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive einzupflegen. Daher sind
Herausgeber und ggf. Verlage verpflichtet, den Autoren in Verträgen ein nicht
ausschließliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer
Zeitschriftenbeiträge zwecks entgeltfreier Nutzung fest und dauerhaft einzuräumen."

Kostenpflichtige Zeitschriften müssen also komplett nach einer Karenzzeit von 6-12 Monaten OA zur Verfügung stehen, wobei sich 6.9 so liest, dass die Herausgeber die Beiträge in ein Repositorium einpflegen müssen, es also nicht auf die (unterschiedliche) Bereitschaft der einzelnen Wissenschaftler ankommt.

Kein Wort zu freier Lizenzierung, OA ist für die DFG - entgegen von BBB - immer nur kostenfrei!

Die MPG gilt in Deutschland als einer der Förderer von Open Access (OA), aber Veröffentlichungen unter OA aus den nicht-naturwissenschaftlichen Instituten sind auf dem
http://edoc.mpg.de/
Edoc-Server kaum vorhanden. Ärgerlich ist, dass man auch für die Allgemeinheit unzugängliche Texte findet, wenn man die Volltext-Option anklickt.

Beginnen wir mit dem MPI für geistiges Eigentum, das natürlich geschützt werden muss. Daher Anzahl der Volltexte:
Null.

Sieht es bei den 492 Publikationen des MPI für ausländisches öffentliches Recht besser aus? Sobald man das Häkchen rechts "Display records with Fulltext only " anklickt, sieht man, die Anzahl der Volltexte ist:
Null.

MPI Privatrecht:
Null.

MPI Sozialrecht:
Null.

MPI Strafrecht:
Null.

Naja, man weiss ja, die Juristen und OA ...

Also zur Bibliotheca Hertziana: Dasselbe Bild.
Null.
Auch die Begleitpublikation zur Forschungsdatenbank Lineamenta ist nicht zugänglich.

Das Projekt selbst ist teilweise frei zugänglich unter:
http://lineamenta.biblhertz.it/

Da Lineamenta Gründungspartner von ECHO ist, ist es ein klarer Verstoß gegen die ECHO-Charter, wenn es heisst:

"Kein Bestandteil der Datenbank (Bilder oder Texte) darf ohne explizite Genehmigung der Autoren oder Besitzer der Originale kopiert, publiziert oder anderweitig verwendet werden."

Das ist nicht nicht OA, das ist klar Copyfraud.

Doch weiter!

Zwischenbemerkung: Der Server schwächelt gerade, was mir bei einer DSpace-Anwendung in dieser Form nicht begegnet ist. Die Antwortzeiten sind inakzaptabel. Ist es womöglich gar nicht VORGESEHEN, mal nachzuschauen, was in diesem vielgerühmten Edoc-Server denn schon alles an OA vorhanden ist???

MPI Rechtsgeschichte:
Null.

Seit 2005 verkündet das MPI, man wolle Preprints bereitstellen:
http://www.mpier.uni-frankfurt.de/virtuellerlesesaal/reprintsforschung.html

Bereitgestellt wurden bisher:
Null.

Kunsthistorisches Institut in Florenz:
Null.

MPI für Geschichte:
Null.

MPI Gesellschaftsforschung

44 Volltexte von 474. Von den 20 angesehenen Einträgen waren 20 Volltexte ansehbar.

MPI für ethnologische Forschung

20 von 811. Alle einsehbar.

MPI Bildungsforschung:

193 Volltexte von 2387 Publikationen. Ich habe die ersten 20 Publikationen überprüft, 19 waren tatsächlich aufrufbar!

Archiv zur Geschichte der Max-Planck-Gesellschaft

Von 429 Einheiten gibts genau 2 Volltexte (Findbücher, ein PDF und - wenig professionell - ein WORD-Dokument).

MPI für Wissenschaftsgeschichte

Ganze 185 Volltexte von 2882 Publikationen ist ein wenig ärmlich für ein Institut, das sich die Förderung von OA so auf die Fahnen geschrieben hat wie dieses!

Die ersten 20 Treffer waren alle frei zugänglich. Aber wenn man anders sortiert, stellt man fest, dass viele Texte gar nicht zugänglich sind, auch aus der sog. Reihe "Preprints":
*Albert Einstein as a pacifist and democrat during the First World War
zum Beispiel.

So gut wie alle älteren Preprints sind nur intern zugänglich. ich habe mir die 88 Preprints von 1994 bis 2000 ausgeben lassen und habe von unten begtinnen mich durchzuklicken, leider steht erst auf der Seite mit "more", ob man "Privilegien" hat (auch wenn man die "detailed" Ausgabe wählt). Nicht zugänglich sind:

1,8,7, 14, 18, 20, 21, 26, 33, 50, 53.

Dabei ist zu beachten, dass die meisten fehlenden Nummern keineswegs in der Datenbank vorhanden sind.

man muss also 185-x für die Zahl der OA-Volltexte ansetzen, wobei x nicht gerade klein sein dürfte.

Also zurück zur Bildungsforschung. Stichproben zufolge sind auch die ältesten aufgelisteten Beiträge (z.B. ein Buch von 1965) OA.

Man sieht: Die Bildungsforschung ist in Sachen OA auch bei der MPG fortschrittlicher als die Geisteswissenschaften, und selbst der OA-Output des OA-Flaggschiffs MPI für Wissenschaftsgeschichte ist eher ärmlich.

Eine Creative Commons Lizenz ist mir nirgends begegnet, sollte ich etwas übersehen haben? Bei den Rechten wird immer auf das "Copyright" verwiesen, soweit ich sah, also: Alle Rechte vorbehalten. Mit der Berliner Erklärung für OA, die das MPI für Wissenschaftsgeschichte doch maßgeblich vorbereitet hat, ist das nicht vereinbar.

Wie sieht es bei den Naturwissenschaften aus?

Ein kurzer Blick auf die Biochemie:

8 von 2540. Schluck.

MPI für Physik:

1092 von 1383. Na also, geht doch!

Astronomie 1494. Volltexte:
Null.

Ich breche ab. Sollte der Eindruck aufgrund meiner Serie über die Leibniz Gemeinschaft
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
entstanden sein, diese sei im Reigen der Wissenschaftsorganisationen, die an sich OA unterstützen, das "schwarze Schaf", so lehrt der deprimierende Blick auf den Edoc-Server etwas anderes. Selbst bei der MPG gibt es - zumal bei den geisteswissenschaftlichen und juristischen Instituten - eklatante Defizite bei der Umsetzung. Es kann doch wohl nicht sein, dass 4 Jahre nach der Berliner Erklärung bei allzu vielen der gesichteten Institute die Zahl der Volltexte NULL beträgt. Die OA-freundliche Bildungsforschung, die schon bei der Leibniz Gemeinschaft der "Gewinner" war, ist auch nicht besser ausgestattet als die anderen Institute, die NULL Volltexte verfügbar machen.

Der Edoc-Server der MPG zeigt nur, wie weit diese von einer auch nur annähernd akzeptablen Umsetzung von OA entfernt ist. Cream of Science ist etwas anderes.

 

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