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Open Access

Interessanter als die Ausführungen über Open Acces sind beim zweiten Teil (über Forschung und Lehre) der Heise-Serie der Part über die freien Daten:

http://www.heise.de/open/artikel/93983/0

http://opencontent.org/blog/archives/364
http://opencontent.org/blog/archives/366
http://opencontent.org/blog/archives/355

Die vorgeschlagene OEL will das Problem des Remix lösen, also die Kombination verschiedener Werke unter verschiedenen freien Lizenzen. Man kann ein Werk unter GNU FDL (also einen Wikipedia-Artikel) nicht mit einem CC-BY-SA-Artikel zusammenmischen, da die jeweilige Vaterlizenz diese auch für das Kind vorschreibt. David Wiley macht auch darauf aufmerksam, dass die CC-BY-Lizenz Probleme aufwirft, da viele Nutzer nicht wissen, wie sie richtig "attribuieren" sollen und z.B. eine taiwanesische Lizenz kaum in China genutzt werden kann.

Zugleich soll die OEL das Problem lösen, dass eine wirksame Überstellung in die Public Domain als sehr schwierig angesehen wird.

Ein Pauschalverzicht auf das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht zulässig. Zulässig ist es, nach § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG (Linux-Klausel) ist es jedoch zulässig, ein unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht für die Allgemeinheit einzuräumen. Dies könnte etwa wie folgt geschehen (für Leistungsschutzrechte muss die Erklärung ergänzt werden):

Willenserklärung

Hiermit räume ich gemäß § 32 Absatz 3 Satz 3 Urheberrechtsgesetz ein unentgeltliches Nutzungsrecht für die Allgemeinheit an diesem Werk ein.

Bei der Auslegung dieser Willenserklärung soll der Grundsatz maßgeblich sein, dass der Nutzer des Werks in derselben Weise unbeschränkt sein soll, wie dies nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (Eintritt der Gemeinfreiheit) oder in Ländern, die einen Verzicht auf das Urheberrecht zugunsten der Public Domain kennen, der Fall ist.

Es werden unter anderem alle Verwertungsrechte (Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe usw.) eingeräumt. Es ist insbesondere möglich, das Werk in jeder Weise auch gewerblich zu nutzen, es zu bearbeiten, es mit anderen Werken zu verbinden und in der bearbeiteten Form öffentlich zu verbreiten und wiederzugeben.

Die Einräumung ist unbefristet und unwiderruflich.

Es wird auf das Recht der Urhebernennung verzichtet.

Ich nehme in Kauf, dass das eingeräumte freie Nutzungsrecht zu Beeinträchtigungen und Entstellungen meines Werks führen kann.

Bei der Auslegung von Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes , die einem vollständigen Verzicht des Urhebers nicht zugänglich sind, soll der oben genannte Grundsatz der Gleichstellung mit gemeinfreien Werken maßgeblich sein, auch wenn ich oder meine Rechtsnachfolger ihre Auffassung ändern.

Bei der Prüfung, ob meine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährdet sind oder ein Rückrufsrecht aufgrund gewandelter Überzeugung besteht, soll ein außerordentlich strenger Maßstab angelegt werden, um das Vertrauen der Nutzer in die Zusicherung freier Inhalte nicht zu gefährden.

Vorschriften des Urheberrechts, die der Verfügung des Urhebers entzogen sind (gesetzlich eingeräumte Vergütungsansprüche) bleiben von dieser Erklärung ebenso unberührt wie die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts und andere Rechte, die nicht im Urheberrechtsgesetz geregelt sind.

http://lists.ibiblio.org/pipermail/cc-de/2007-August/000603.html

http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Dossiers/dos_OA_Weisung_d.pdf

Weisung betreffend Open Access zu Forschungspublikationen aus vom SNF geförderten Forschungsprojekten
Vom 4. Juli 2007
__________________________________________________________________________________________
Gestützt auf Artikel 44 des Reglements über die Gewährung von Beiträgen erlässt der Nationale Forschungsrat die folgende Weisung:
Artikel 1 Grundsatz
1 Der Schweizerische Nationalfonds (nachfolgend „der SNF“) unterstützt und fördert das Prinzip des offenen elektronischen Zugangs (Open Access) zu wissenschaftlichem Wissen auf nationaler und internationaler Ebene.
2 Der SNF ist Mitunterzeichner der „Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissen-schaftlichem Wissen“ von Oktober 2003.1
3 Das Reglement über die Gewährung von Beiträgen des SNF2 (nachstehend: Beitragsregle-ment) verpflichtet die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger grundsätzlich zum öffentlichen Zugang von durch ihn geförderten Forschungsresultaten (Art. 44 Beitragsregle-ment).
4 Die Wahlfreiheit der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger hinsichtlich der Verlagspublikation wird durch diese Weisung nicht eingeschränkt.


Wissenschaftler können es sich aussuchen, ob sie in einer OA-Zeitschrift oder in einem traditionellen Verlag publizieren wollen.

Artikel 2 Verpflichtung
1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind grundsätzlich zur Veröffentlichung ihrer Forschungsresultate in Form von digitalen, auf dem Internet entgeltfrei zugänglichen Publikationen (Open-Access-Publikation) verpflichtet.


Forschungsresultate können auch Monographien sein, bei denen die Embargo-Problematik ja eine andere ist. Es ist unklar, ob sich die Weisung nur auf Zeitschriftenartikel bezieht.

2 Die Erfüllung der Verpflichtung ist dem SNF im Rahmen der Vorschriften und Vorgaben über die Berichterstattung (wissenschaftlicher Bericht) nachzuweisen.
3 Für Ausnahmen von der Open-Access-Verpflichtung gilt Art. 5.

1 http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
2 http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/allg_reglement_d.pdf

Artikel 3 Form, Fristen
1 Die Open-Access-Verpflichtung ist, ausser im Fall der Direktpublikation in einer Open-Access-Zeitschrift (vgl. Abs. 2), zusätzlich zur Verlagspublikation zu erfüllen.
2 Open Access wird entweder durch das Einstellen der Publikation in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive (Repositorien; „green road“) und/oder direkt in renommierte, d.h. „peer-reviewed“ Open-Access-Zeitschriften („gold road“) erfüllt.
3 Institutionelle elektronische Archive gemäss Absatz 2 sind die öffentlich zugänglichen Repositorien von Hochschulen und anderen anerkannten Forschungsinstitutionen oder die Homepages der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.


Individuelle Homepages bieten keine Gewähr auf dauerhafte Zugänglichkeit. Geht ein Wissenschaftler an eine andere Universität oder verstirbt er, wird seine Homepage in der Regel gelöscht. Der NFR hätte doch ohne weiteres eine Vereinbarung mit den Bibliotheken in der Schweiz treffen können, dass bei NFR-geförderten Vorhaben eine Aufnahme auch externer Autoren, die keine institutionelle oder disziplinspezifische Möglichkeit des Self-Archiving haben, gewährleistet wird (Suber hat leider die Planungen eines universellen Respositoriums aufs Eis gelegt!). Homepages erfüllen auch nicht die OA-Definition der Berliner Erklärung.

4 Die Open-Access-Publikation ist durch die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gleichzeitig mit bzw. im frühst möglichen Zeitpunkt nach der Verlagspublikation vorzunehmen.

Artikel 4 Verwertungsrechte

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, sich soweit möglich zwecks Sicherstellung von Open Access bzw. entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht ausschliessliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse fest und dauerhaft vorzubehalten.
2 Der Vorbehalt nach Absatz 1 hat in der Regel das Recht zur zeitgleichen bzw. zeitnahen unentgeltlichen Nutzung zu enthalten.
3 Kann die Regelung nach Absatz 2 aus rechtlichen Gründen nicht getroffen werden, so ist die Open-Access-Publikation unmittelbar nach Ablauf der geltenden Sperrfristen vorzunehmen.
4 Der Vorbehalt der Verwertungsrechte zur Sicherstellung von Open Access ist regelmässig vor Vertragsabschluss explizit zu verlangen.


Es liegt eine zu begrüßende klare Regelung zugunsten von zeitgleichem oder zeitnahem OA vor. Die Forscher müssen in der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass sie OA gewähren können.

Gefordert ist nach Absatz 4: Der Forscher muss vor Vertragsabschluss den Vorbehalt, der eine zeitgleiche Publikation ermöglicht, verlangen. Die bürokratische Sprache des Dokuments (wie es dann in der Praxis aussieht wird sich zeigen) lässt vermuten, dass es ratsam ist, den Durschschlag des Schreibens an den Verlag zu dokumentieren. Lehnt der Verlag den Vorbehalt der Rechte ab, so liegt ein vertragsrechtliches Hindernis nach Absatz 2 vor.

Die entscheidende Frage ist ja, was der Fall ist, wenn es keine "geltende Sperrfrist" gibt. Dies ist der Fall bei Monographien und bei Zeitschriften, die kein Self-Archiving gestatten (weiße Verlage der SHERPA-ROMEO-Liste) oder die Einzelfallentscheidungen treffen.

Über Pre-Prints, Post-Prints oder Publisher's PDF schweigt sich die Weisung aus. Am ehesten wird man aber annehmen können, dass der NFR davon ausgeht, dass die Publikation in der Version erfolgt, wie sie publiziert wurde, also als Post-Print.

Der Autor hat also eine Absage kassiert, was nun? Gibt es eine klare Embargo-Policy des Verlags (z.B. Nature Group: 6 Monate Embargo, UoI Press: 12 months to 3 years), so ist diese einzuhalten unabhängig von ihrer Länge.

Besteht keine solche Regelung (also bei Monographien oder bei Einzelfallentscheidungen/"weißen" Verlagen), so dürfte der Autor gehalten sein, einen weiteren Versuch zu dokumentieren, eine einigermaßen akzeptable Embargo-Frist auszuhandeln, also z.B. 3 Jahre. Lässt sich der Verlag darauf ein, so gilt diese Frist.

Sagt der Verlag immer noch njet, gilt:

Artikel 5 Ausnahmen
1 Ist die Open-Access-Publikation gemäss den Vorschriften dieser Weisung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so haben die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger den SNF im Rahmen der Berichterstattung auf Nachfrage zu informieren und zu dokumentieren.


Nur wenn der SFN nachfragt (ob er dies regelmäßig tut oder nach einem Jahr oder gar nicht, weiss nur er), sind die unternommenen Schritte zu berichten. Es ist davon auszugehen, dass der SFN erfolglose Versuche nicht sanktioniert, sofern der Autor nachweisen kann, dass er sich bemüht hat.

2 Kann die Open Access Verpflichtung mangels Möglichkeit der Hinterlegung auf einem Repository nicht erfüllt werden, ist der SNF ebenfalls im Sinne von Absatz 1 zu informieren.

Dazu siehe oben!

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beitragsreglements, insbesondere bezüglich berechtigter Geheimhaltungsinteressen.

Artikel 6 Publikationskosten
1 Die Open-Access-Publikation über die „green road“ (vgl. Art. 3 Abs. 2) bildet keine Grundlage für beitragsberechtigte Kosten für Forschungsgesuche.
2 Allfällige Kosten von Publikationen in referierten Open-Access-Zeitschriften („gold road“; vgl. Art. 3 Abs. 2) gehen grundsätzlich zu Lasten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger. Der SNF kann Ausnahmen bewilligen. Freischaltungsgebühren bei Abonnementen mit teilweise begrenztem elektronischen Zugang (Hybrid-Zeitschriften) gehen in keinem Fall zu Lasten des SNF.


Normalerweise zahlt also der SFN nicht für die Publikation in OA-Zeitschriften, die Publikationsgebühren verlangen. In keinem Fall zahlt er für Hybrid-Journale. Da nur in besonders gelagerten Einzelfällen die Hoffnung besteht, einen Artikel in einer OA-Zeitschrift wie PLoS unterzubringen, wirkt sich die Weisung nicht zugunsten dieses Modells aus. Besonders renommierte STM-Zeitschriften auf OA-Grundlage nehmen aber nun einmal Gebühren. Daher ist es für den Wissenschaftler günstiger, wenn er konventionell veröffentlicht und selbst-archiviert.

Artikel 7 Unterstützung des SNF
Bei sämtlichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Forschungsresultaten, die vom SNF gefördert worden sind, ist unabhängig von der Form der Veröffentlichung obligatorisch ein Hinweis auf die Unterstützung des Forschungsprojekts durch den SNF anzubringen (Art. 44 Abs. 1 Beitragsreglement).

Artikel 8 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Weisung ist gestützt auf Artikel 46 des Reglements über die Gewährung von Beiträgen am 16. Oktober 2001 durch den Nationalen Forschungsrat am 4. Juli 2007 erlassen worden.
2 Sie tritt am 1. September 2007 in Kraft.


Fazit:

* Unklar ist, was für Monographien gilt.

* Unklar ist, ob die Weisung auch durch nicht begutachtete Pre-Prints erfüllt werden kann.

* Keine Vorschriften erfolgen leider über die Zugänglichkeit von Forschungsdaten.

* Keine Vorschriften erfolgen leider über die Verwendung freier Lizenzen (OA nur kostenfrei, nicht kompatibel mit der BBB-Definition von OA)

* Nachteilig ist ebenfalls, dass keine Garantien für die Möglichkeit der Selbst-Archivierung für alle Geförderten geschaffen werden, denn eine Archivierung auf der persönlichen Homepage ist nicht mit der Berliner Erklärung kompatibel.

* Hybride Verlagsangebote werden nicht unterstützt, entgeltbasierte OA-Zeitschriften nur in Einzelfällen.

* Existiert eine Embargo-Policy des Verlags, so ist diese im Zweifel gültig. Auch lange Fristen werden von der Weisung nicht verkürzt, sondern akzeptiert. Voraussetzung ist, dass der Forscher den Versuch unternommen hat, eine zeitgleiche Publikation sicherzustellen.

* Existiert keine Embargo-Policy des Verlags, so hat der Forscher auf Nachfrage lediglich den Verhandlungsversuch zu dokumentieren. Im Extremfall könnte der Verlag auch 5 oder 10 Jahre verlangen oder sich gar nicht auf Selbstarchivieren einlassen.

* Für OA-abgeneigte Verlage ergibt sich als Erfolgsstrategie:
- Ein fixiertes Embargo wird auf jeden Fall akzeptiert, wenn der Verlag ernsthaft deutlich macht, dass er bei einer kürzeren Frist auf die Publikation verzichten will.
- Besteht kein fixiertes Embargo, so ist es rational, sich an der oberen Grenze der gängigen Embargos zu orientieren. 2 Jahre (3 würden wohl als recht "gierig" empfunden) dürften auf jeden Fall akzeptabel sein, für eine kürzere Frist besteht kein Anreiz seitens des SNF.
* Kein OA bei Monographien.

Ausblick:

Wie auch bei allen anderen Geldgeber-Mandaten bleibt abzuwarten, wie es sich auswirkt. Grundsätzlich ist ein Mandat mit Mängeln besser als gar keines. Die Sprache des Schweizer NFR ist jedenfalls wesentlicher bestimmter als die doch sehr unverbindlichen Vorgaben der DFG.

Trotz aller politischen Lippenbekenntnisse, die Anti-OA-Lobby ist gerade in der öffentlichen Verwaltung noch mächtig.

http://www.reticon.de/news/oeffentlich-finanzierte-forschung-und-open-access_1874.html

Reticon.de hat beim BMBF nachgefragt, das ja an sich OA fördern sollte. Das Ergebnis ist ernüchternd.

Wir haben daraufhin das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) angefragt, wie man sich dort zu Open Access stellt - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der großen Förderlinien, die jüngst z.B. in die Pharmabereich gehen.

Die Antwort der BMBF-Pressereferentin auf unsere Anfrage hinterlässt ein etwas zwiegespaltenes Gefühl. Open Access wird als Begriff erst gar nicht aufgegriffen, sondern es wird schwammig von einer "angemessenen Weise der Veröffentlichung" gesprochen im Anschluss an die "Sicherung der gewerblichen Schutzrechte".
Mit angemessener Veröffentlichung wird dann auf Publikationen in Fachzeitschriften, Messepräsentationen etc. verwiesen - kein Wort, dass die Publikationen in einer Open Access Publikation empfohlen werden.
Einzig der Projektabschlussbericht mwird in Hannover in der Technischen Informationsbibliothek hinterlegt und ist darüber zugänglich.

Fazit: Für Open Access ist es in Deutschland noch ein weiter Weg - sowohl in Wissenschaft als auch in der (Bildungs)-Politik.

http://www.schulenburg.biz/correspondent/?p=18#comment-17

Ich habe zur Finanzierungsproblematik von Open Access bei Kulturgut Stellung genommen.

Ein eher schwacher Artikel bildet den Auftakt zu einer dreiteiligen Serie:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/94000

http://www.musopen.com kannte ich aber noch nicht.

http://archiv.twoday.net/stories/93128/

Vier Jahre später liegt endlich eine - an meinem Alternativvorschlag orientierte - korrekte deutsche Übersetzung auf dem MPG-Server vor. Wann diese eingestellt wurde, ist mir nicht bekannt.

http://www2.ub.edu/bid/consulta_articulos.php?fichero=18kuhle3.htm

Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland

Einige Kommentare:

Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."

Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?

Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.

Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/

Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.

Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.

Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.

Ansonsten ein lesenswerter Text.

http://statearchivists.org/issues/ocp/index.htm

Statement on Digital Access Partnerships
Developed by the CoSA Task Force on Online Content Providers
Approved by the CoSA Board of Directors, April 19, 2007

Bietet nützliche Hinweise auch für deutschsprachige Archive. Trotzdem gilt: Open Access ist die beste Möglichkeit, digitalen Zugang zu Archivgut zu schaffen.

 

twoday.net AGB

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