Open Access
Etwa 415 vom Bürgernetz Bayreuth eingescannte Kirchenbücher, die nach Absprache mit den Gemeinden ins Internet gestellt werden sollten, sind zum Stein des Anstoßes beim Landeskirchlichen Archiv geworden.
Vom Landeskirchlichen Archiv wurden wir aufgefordert, die Kirchenbücher aus dem Netz zu nehmen. Wir teilen die Auffassung des Landeskirchlichen Archives nicht, da wir den Auftrag von den Kirchengemeinden erhalten haben. Um dennoch ein positives Zeichen für bevorstehende Gespräche zu setzen, haben wir uns entschlossen, vorübergehend dem Wunsch des Landeskirchenamtes zu entsprechen und die Seiten zu deaktivieren ...
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Was da nur wieder für Gründe dahinter stehen ? Wohl sicher befürchtete finanzielle Mindereinnahmen bei online-Recherche.
Vom Landeskirchlichen Archiv wurden wir aufgefordert, die Kirchenbücher aus dem Netz zu nehmen. Wir teilen die Auffassung des Landeskirchlichen Archives nicht, da wir den Auftrag von den Kirchengemeinden erhalten haben. Um dennoch ein positives Zeichen für bevorstehende Gespräche zu setzen, haben wir uns entschlossen, vorübergehend dem Wunsch des Landeskirchenamtes zu entsprechen und die Seiten zu deaktivieren ...
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Was da nur wieder für Gründe dahinter stehen ? Wohl sicher befürchtete finanzielle Mindereinnahmen bei online-Recherche.
Item - am Mittwoch, 17. März 2004, 07:47 - Rubrik: Open Access
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Wer online einen Blick auf das Testament von Shakespeare werfen will, muss 4,40 Euro dafür bezahlen, meldet die Netzeitung:
http://www.netzeitung.de/entertainment/people/277746.html
Kulturgut sollte frei zugänglich sein!
http://www.netzeitung.de/entertainment/people/277746.html
Kulturgut sollte frei zugänglich sein!
KlausGraf - am Dienstag, 16. März 2004, 13:04 - Rubrik: Open Access
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Das Weblog Netbib hat seit kurzem eine eigene Kategorie Open Access
http://log.netbib.de/archives/category/open-access/
http://log.netbib.de/archives/category/open-access/
KlausGraf - am Freitag, 12. März 2004, 13:40 - Rubrik: Open Access
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Auf die Zeitschriftenliteratur bezieht sicht:
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/gap-c/declaration_de.html
Unsere Einrichtung verpflichtet sich hiermit zur Übernahme und Umsetzung einer institutionellen Praxis (siehe z.B. http://software.eprints.org/handbook/departments.php) , die den freien Zugang zu der gesamten hier veröffentlichten, referierten Zeitschriftenliteratur sicherstellt – d.h. den kostenlosen Online-Zugang zu Volltexten für alle potenziellen Nutzerinnen und Nutzer weltweit – übereinstimmend mit der Budapest Open Access Initiative ( http://www.soros.org/openaccess/view.cfm ) und der Berlin Declaration ( http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/signatories.html ).
Monographien und Kulturgut werden leider nicht beachtet.
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/gap-c/declaration_de.html
Unsere Einrichtung verpflichtet sich hiermit zur Übernahme und Umsetzung einer institutionellen Praxis (siehe z.B. http://software.eprints.org/handbook/departments.php) , die den freien Zugang zu der gesamten hier veröffentlichten, referierten Zeitschriftenliteratur sicherstellt – d.h. den kostenlosen Online-Zugang zu Volltexten für alle potenziellen Nutzerinnen und Nutzer weltweit – übereinstimmend mit der Budapest Open Access Initiative ( http://www.soros.org/openaccess/view.cfm ) und der Berlin Declaration ( http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/signatories.html ).
Monographien und Kulturgut werden leider nicht beachtet.
KlausGraf - am Dienstag, 2. März 2004, 17:57 - Rubrik: Open Access
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Merkwürdigerweise über die ARCHIVALIA-Referrers gefunden, obwohl kein ARCHIVALIA-Link auszumachen ist:
http://www.swr.de/swr2/sendungen/wissen-aula/archiv/2004/02/16/index.html
Ein lesenswerter SWR2-Beitrag zur Krise der Bibliotheken und zum Open Access (Manuskript als RTF).
http://www.swr.de/swr2/sendungen/wissen-aula/archiv/2004/02/16/index.html
Ein lesenswerter SWR2-Beitrag zur Krise der Bibliotheken und zum Open Access (Manuskript als RTF).
KlausGraf - am Dienstag, 24. Februar 2004, 03:10 - Rubrik: Open Access
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Die Mitteilungen aus dem Bundesarchiv 2003-3 haben als Schwerpunkt die Vorstellung zweier Internetpräsentationen, des Inventars der Quellen zur Geschichte der “Euthanasie”-Verbrechen 1939-1945, und der Kabinettsprotokolle online.
Beide sind unter http://www.bundesarchiv.de einsehbar.
In seinen Ausführungen anlässlich der Vorstellung der Kabinettsprotokolle (S. 16-18) verwies Präsident Weber einleitend auf die “Berliner Erklärung” zum Open Access, dem offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen. Die Bereitstellung im Internet der Kabinettsprotokolle entspreche dieser Erklärung “in besonderem Maße”.
Daran anknüpfend sei die Frage aufgeworfen, was Open Access (OA) für Archivalien bedeutet.
Mit der Übernahme digitaler Daten vertraute Archive wie das Bundesarchiv bieten Gewähr dafür, dass sie fachkundig ein institutionelles Repositorium (digitales Archiv) unterhalten können, das die eingestellten Dokumente dauerhaft frei zugänglich hält, also der Langzeitarchivierung gebührende Aufmerksamkeit schenkt.
Rechtswirkungen entfaltet die Unterstellung einer Sammlung dem Prinzip von OA allerdings nicht in der Weise, dass der jeweilige Archivträger in der Zukunft sich nicht anders entscheiden und den freien durch einen kostenpflichtigen Zugang ersetzen könnte, obwohl die Berliner Erklärung von einer unwiderruflichen Unterstellung unter OA spricht.
Ich sehe zwei Lösungswege, wenn man dies als Problem sieht:
a) eine institutionelle Garantie
b) Spiegelung durch mindestens ein anderes OA-Repositorium.
Zu Punkt a: Abgesehen davon, dass der OA im Bundesarchivgesetz festgeschrieben werden könnte (was aber auch keine Ewigkeitsgarantie bedeuten würde, da das Gesetz wieder geändert werden könnte), wäre an eine Stiftungslösung zu denken, die OA im Stiftungszweck kodifiziert Die Digitalisate müssten in juristisch einwandfreier Weise der Stiftung übertragen werden, wobei die nach geltendem Recht bestehende Staatsaufsicht die Einhaltung des Stiftungszwecks zu gewährleisten hätte. Denkbar wäre natürlich auch die Übertragung an eine supranationale Organisation.
Der Logik von OA entspräche mehr Punkt b. Unter der Prämisse, dass OA nicht nur kostenfreien, sondern auch von lizenzrechtlichen Behinderungen freien Zugang meint, wie dies ja auch die Berliner Erklärung explizit vorsieht, ist die Spiegelung des archivischen Angebots durch ein anderes OA-Repositorium von dem dort gewährten digitalen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gedeckt. Ein vom Archivträger nachträglich vorgenommener Widerruf dürfte auch hinsichtlich möglicherweise bestehender urheberrechtlicher Befugnisse [Anm. *] unbeachtlich sein.
Freilich setzt dies voraus, dass sich ein anderes Repositorium bereit findet, die Spiegelung vorzunehmen und auch möglichem Druck des Unterhaltsträgers zu widerstehen.
Auf jeden Fall ist OA nicht mit einem umfassenden Rechtevorbehalt vereinbar, wie ihn die meisten Archive bei der Abgabe von Reproduktionen oder in Internetpräsentationen praktizieren, da der unter OA bereitgestellte Inhalt frei in digitalen Medien verbreitet werden darf.
Sinnvoll wäre, über die Berliner Erklärung, die nur einzelne Ausdrucke erlaubt, hinausgehend, auch die Nutzung in Druckpublikationen zu gestatten.
Siehe dazu auch http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Die atavistische Urangst des Archivars vor der Anlage von Zweitarchiven beiseitegelassen, erscheint es trotzdem geboten, berechtigten Interessen der Archive bei Nutzung ihrer Unterlagen Rechnung zu tragen.
Erforderlich ist eine genaue Quellenangabe (das Äquivalent zur Urhebernennung - attribution - im Bereich des wissenschaftlichen Publizierens). Sinnvoll wäre auch die Auflage, einen Link zur authentischen Fassung auf dem Archivserver (am besten mit Persistent Identifyer) zu fordern.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass keine manipulierten oder verstümmelten Fassungen der Archivalien kursieren (Problem der Authentizität). Dazu ist es notwendig, das Erstellen von Bearbeitungen (derivative works) nur unter strengen Auflagen zu erlauben. Im Prinzip müssen die Vorlagen unverändert verwertet werden. Um die Lesbarkeit zu verbessern oder zu ästhetischen Zwecken sollten leichte Bearbeitungen mit Bildbearbeitungsprogrammen zulässig sein, sofern diese als solche gekennzeichnet werden und der Link zur authentischen Fassung mitgeliefert wird. Nicht zu den Bearbeitungen zu zählen sind die üblicherweise den Archivbenutzern traditionell gestatteten Transkriptionen und Editionen. Erlaubt sein sollte auch das Erstellen von Übersetzungen in andere Sprachen. Wissenschaftlicher Ethik folgend sind Kürzungen und eigene Zusätze kenntlich zu machen.
Ob eine gewerbliche Nutzung durch Dritte auf jeden Fall verboten werden sollte - darüber mag man streiten. Meine Position, dass Kulturgut kulturelles Allgemeingut ist, das ungehindert genutzt werden darf, ist bekannt.
Es wäre sinnvoll, eine spezifische OA-Lizenz für Kulturgut/Archivgut zu entwickeln, die, analog zu “Creative Commons” in den USA, im deutschen Rechtsraum Anwendung finden könnte.
[Anm. *]
In Betracht kommen vor allem folgende Rechte gemäss dem UrhG:
a) das Recht des Urhebers urheberrechtlich geschützter Archivalien
b) das Leistungsschutzrecht des Fotografen der Digitalisate
c) das Leistungsschutzrecht des Herstellers der einfachen Datenbank
Ad a): Während man bei Rechten Dritter natürlich eine Einwilligung einholen muss, kann nach herrschender Meinung der Dienstherr der Angestellten und Beamten über die Ausübung der Urheberrechte der von ihnen dienstlich geschaffenen Werke verfügen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass z.B. Ministerialbeamte geschützte Werke geschaffen haben. Auch im Fall von Protokollen ist es denkbar, dass die dabei vorgenommene Informationsverdichtung die Grenze zur persönlichen geistigen Schöpfung überschreitet (was die Rechtsprechung für Leitsätze von Gerichtsentscheidungen angenommen hat).
Die Rechte solcher Urheber erlöschen erst 70 Jahre nach ihrem Tod. Tragen unveröffentlichte Archivalien keinen Urhebervermerk (ausreichend wäre z.B. eine Paraphe), so könnte man auf den Gedanken verfallen, § 66 UrhG für anonyme Werke anwenden zu wollen. Diese Vorschrift bestimmt für unveröffentlichte anonyme Werke das Erlöschen des Urheberrechtsschutzes bereits 70 Jahre nach Schaffung. Ob durch Schriftvergleich zugewiesene handschriftliche Werke trotzdem nach § 66 UrhG behandelt werden können, ist m.W. ungeklärt. Einer Anwendung steht aber § 137f UrhG entgegen, der übergangsrechtlich zum 1.7.1995 das Weitergelten der älteren Fassung des § 66 UrhG anordnete, die eine Anwendbarkeit des § 66 auf unveröffentlichte Werke ausschloss.
Was ist aber mit den vor dem 1.1.1966, dem Inkrafttreten des jetzigen UrhG, geschaffenen unveröffentlichten inneramtlichen Werken, die nach dem LUG von 1901 nicht geschützt waren (“zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Schriften“), seit 1966 aber von dem die Gemeinfreiheit amtlicher Werke anordnenden § 5 Abs. 2 UrhG nicht erfasst werden, der sich nur auf veröffentlichte Werke bezieht. Mit Katzenberger in: Schricker, UrhR, 2. Aufl. 1999, § 5 Rdnr. 56 (S. 195) ist davon auszugehen, dass diese Werke auch nach neuem Recht schutzlos bleiben, was erhebliche Auswirkungen für das in Archivalien vorfindliche amtliche Schriftgut haben dürfte, da alles, was von Beamten und Staatsangestellten dienstlich zu Papier gebracht wurde, urheberrechtlich schutzlos wäre.
Ad b): Nach Ansicht des BGH entstehen bei Fotografien, die lediglich eine zweidimensionale Vorlage originalgetreu reproduzieren, keine Leistungsschutzrechte des Fotografen (§ 72 UrhG).
Ad c): Aufwendige Digitalisierungsprojekte sind immer mit wesentlichen Investitionen verbunden, was zur Entstehung eines Datenbankschutzrechtes (§ 87a UrhG) führt, das dem Hersteller, also dem Archiv, zukommt.
Beide sind unter http://www.bundesarchiv.de einsehbar.
In seinen Ausführungen anlässlich der Vorstellung der Kabinettsprotokolle (S. 16-18) verwies Präsident Weber einleitend auf die “Berliner Erklärung” zum Open Access, dem offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen. Die Bereitstellung im Internet der Kabinettsprotokolle entspreche dieser Erklärung “in besonderem Maße”.
Daran anknüpfend sei die Frage aufgeworfen, was Open Access (OA) für Archivalien bedeutet.
Mit der Übernahme digitaler Daten vertraute Archive wie das Bundesarchiv bieten Gewähr dafür, dass sie fachkundig ein institutionelles Repositorium (digitales Archiv) unterhalten können, das die eingestellten Dokumente dauerhaft frei zugänglich hält, also der Langzeitarchivierung gebührende Aufmerksamkeit schenkt.
Rechtswirkungen entfaltet die Unterstellung einer Sammlung dem Prinzip von OA allerdings nicht in der Weise, dass der jeweilige Archivträger in der Zukunft sich nicht anders entscheiden und den freien durch einen kostenpflichtigen Zugang ersetzen könnte, obwohl die Berliner Erklärung von einer unwiderruflichen Unterstellung unter OA spricht.
Ich sehe zwei Lösungswege, wenn man dies als Problem sieht:
a) eine institutionelle Garantie
b) Spiegelung durch mindestens ein anderes OA-Repositorium.
Zu Punkt a: Abgesehen davon, dass der OA im Bundesarchivgesetz festgeschrieben werden könnte (was aber auch keine Ewigkeitsgarantie bedeuten würde, da das Gesetz wieder geändert werden könnte), wäre an eine Stiftungslösung zu denken, die OA im Stiftungszweck kodifiziert Die Digitalisate müssten in juristisch einwandfreier Weise der Stiftung übertragen werden, wobei die nach geltendem Recht bestehende Staatsaufsicht die Einhaltung des Stiftungszwecks zu gewährleisten hätte. Denkbar wäre natürlich auch die Übertragung an eine supranationale Organisation.
Der Logik von OA entspräche mehr Punkt b. Unter der Prämisse, dass OA nicht nur kostenfreien, sondern auch von lizenzrechtlichen Behinderungen freien Zugang meint, wie dies ja auch die Berliner Erklärung explizit vorsieht, ist die Spiegelung des archivischen Angebots durch ein anderes OA-Repositorium von dem dort gewährten digitalen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gedeckt. Ein vom Archivträger nachträglich vorgenommener Widerruf dürfte auch hinsichtlich möglicherweise bestehender urheberrechtlicher Befugnisse [Anm. *] unbeachtlich sein.
Freilich setzt dies voraus, dass sich ein anderes Repositorium bereit findet, die Spiegelung vorzunehmen und auch möglichem Druck des Unterhaltsträgers zu widerstehen.
Auf jeden Fall ist OA nicht mit einem umfassenden Rechtevorbehalt vereinbar, wie ihn die meisten Archive bei der Abgabe von Reproduktionen oder in Internetpräsentationen praktizieren, da der unter OA bereitgestellte Inhalt frei in digitalen Medien verbreitet werden darf.
Sinnvoll wäre, über die Berliner Erklärung, die nur einzelne Ausdrucke erlaubt, hinausgehend, auch die Nutzung in Druckpublikationen zu gestatten.
Siehe dazu auch http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Die atavistische Urangst des Archivars vor der Anlage von Zweitarchiven beiseitegelassen, erscheint es trotzdem geboten, berechtigten Interessen der Archive bei Nutzung ihrer Unterlagen Rechnung zu tragen.
Erforderlich ist eine genaue Quellenangabe (das Äquivalent zur Urhebernennung - attribution - im Bereich des wissenschaftlichen Publizierens). Sinnvoll wäre auch die Auflage, einen Link zur authentischen Fassung auf dem Archivserver (am besten mit Persistent Identifyer) zu fordern.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass keine manipulierten oder verstümmelten Fassungen der Archivalien kursieren (Problem der Authentizität). Dazu ist es notwendig, das Erstellen von Bearbeitungen (derivative works) nur unter strengen Auflagen zu erlauben. Im Prinzip müssen die Vorlagen unverändert verwertet werden. Um die Lesbarkeit zu verbessern oder zu ästhetischen Zwecken sollten leichte Bearbeitungen mit Bildbearbeitungsprogrammen zulässig sein, sofern diese als solche gekennzeichnet werden und der Link zur authentischen Fassung mitgeliefert wird. Nicht zu den Bearbeitungen zu zählen sind die üblicherweise den Archivbenutzern traditionell gestatteten Transkriptionen und Editionen. Erlaubt sein sollte auch das Erstellen von Übersetzungen in andere Sprachen. Wissenschaftlicher Ethik folgend sind Kürzungen und eigene Zusätze kenntlich zu machen.
Ob eine gewerbliche Nutzung durch Dritte auf jeden Fall verboten werden sollte - darüber mag man streiten. Meine Position, dass Kulturgut kulturelles Allgemeingut ist, das ungehindert genutzt werden darf, ist bekannt.
Es wäre sinnvoll, eine spezifische OA-Lizenz für Kulturgut/Archivgut zu entwickeln, die, analog zu “Creative Commons” in den USA, im deutschen Rechtsraum Anwendung finden könnte.
[Anm. *]
In Betracht kommen vor allem folgende Rechte gemäss dem UrhG:
a) das Recht des Urhebers urheberrechtlich geschützter Archivalien
b) das Leistungsschutzrecht des Fotografen der Digitalisate
c) das Leistungsschutzrecht des Herstellers der einfachen Datenbank
Ad a): Während man bei Rechten Dritter natürlich eine Einwilligung einholen muss, kann nach herrschender Meinung der Dienstherr der Angestellten und Beamten über die Ausübung der Urheberrechte der von ihnen dienstlich geschaffenen Werke verfügen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass z.B. Ministerialbeamte geschützte Werke geschaffen haben. Auch im Fall von Protokollen ist es denkbar, dass die dabei vorgenommene Informationsverdichtung die Grenze zur persönlichen geistigen Schöpfung überschreitet (was die Rechtsprechung für Leitsätze von Gerichtsentscheidungen angenommen hat).
Die Rechte solcher Urheber erlöschen erst 70 Jahre nach ihrem Tod. Tragen unveröffentlichte Archivalien keinen Urhebervermerk (ausreichend wäre z.B. eine Paraphe), so könnte man auf den Gedanken verfallen, § 66 UrhG für anonyme Werke anwenden zu wollen. Diese Vorschrift bestimmt für unveröffentlichte anonyme Werke das Erlöschen des Urheberrechtsschutzes bereits 70 Jahre nach Schaffung. Ob durch Schriftvergleich zugewiesene handschriftliche Werke trotzdem nach § 66 UrhG behandelt werden können, ist m.W. ungeklärt. Einer Anwendung steht aber § 137f UrhG entgegen, der übergangsrechtlich zum 1.7.1995 das Weitergelten der älteren Fassung des § 66 UrhG anordnete, die eine Anwendbarkeit des § 66 auf unveröffentlichte Werke ausschloss.
Was ist aber mit den vor dem 1.1.1966, dem Inkrafttreten des jetzigen UrhG, geschaffenen unveröffentlichten inneramtlichen Werken, die nach dem LUG von 1901 nicht geschützt waren (“zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Schriften“), seit 1966 aber von dem die Gemeinfreiheit amtlicher Werke anordnenden § 5 Abs. 2 UrhG nicht erfasst werden, der sich nur auf veröffentlichte Werke bezieht. Mit Katzenberger in: Schricker, UrhR, 2. Aufl. 1999, § 5 Rdnr. 56 (S. 195) ist davon auszugehen, dass diese Werke auch nach neuem Recht schutzlos bleiben, was erhebliche Auswirkungen für das in Archivalien vorfindliche amtliche Schriftgut haben dürfte, da alles, was von Beamten und Staatsangestellten dienstlich zu Papier gebracht wurde, urheberrechtlich schutzlos wäre.
Ad b): Nach Ansicht des BGH entstehen bei Fotografien, die lediglich eine zweidimensionale Vorlage originalgetreu reproduzieren, keine Leistungsschutzrechte des Fotografen (§ 72 UrhG).
Ad c): Aufwendige Digitalisierungsprojekte sind immer mit wesentlichen Investitionen verbunden, was zur Entstehung eines Datenbankschutzrechtes (§ 87a UrhG) führt, das dem Hersteller, also dem Archiv, zukommt.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Februar 2004, 11:00 - Rubrik: Open Access
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[Achtung: Aktuellere Informationen unter
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/ ]
Archivarinnen und Archivare, die ihre gedruckten Veröffentlichungen auch online nach den Grundsätzen des Open Access zur Verfügung stellen möchten, fragen sich oft, ob sie dies überhaupt dürfen und wie es mit der Einwilligung des Verlags bestellt ist.
Eine Kurzinformation bei Mediaevum.de gibt Auskunft:
http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm
Hinweisen möchte ich auf folgende Passage: Es ist umstritten, ob sich bei der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes im Herbst 2003 eine neue Rechtslage dadurch ergeben hat, dass der Paragraph 38 unverändert blieb, also das für die Internetnutzung erforderliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erwähnt. Da in der Vorschrift nur von Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber von öffentlicher Wiedergabe die Rede ist und das Recht der Zugänglichmachung (in Netzen) zu ihr gehört, kann man sich gegenüber Verlagen darauf berufen, dass man das für die Online-Einstellung erforderliche Recht ja nicht aus der Hand gegeben habe, die genannte Jahresfrist also gegenstandslos sei. Ob die Verlage sich darauf einlassen, bleibt abzuwarten.
Siehe dazu auch in URECHT
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040126/date.html
Links:
Eine andere Informationsseite zum gleichen Thema (ebenfalls aktualisiert)
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Urheberrechtsneuigkeiten unter den hier interessierenden Aspekten bringt auch das bibliothekarische Weblog http://log.Netbibde
Die wichtigsten Internetquellen zum deutschen Urheberrecht hat ARCHIVALIA 2003 zusammengetragen
http://archiv.twoday.net/stories/36386
Hinzuweisen ist auch auf eine englischsprachige Seite des eDoc-Servers der Max-Planck-Gesellschaft, die sich den Vereinbarungen mit Verlagen widmet
http://edoc.mpg.de/doc/help/copyright.epl
NACHTRAG:
Zu Österreich siehe http://archiv.twoday.net/stories/241406/
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/ ]
Archivarinnen und Archivare, die ihre gedruckten Veröffentlichungen auch online nach den Grundsätzen des Open Access zur Verfügung stellen möchten, fragen sich oft, ob sie dies überhaupt dürfen und wie es mit der Einwilligung des Verlags bestellt ist.
Eine Kurzinformation bei Mediaevum.de gibt Auskunft:
http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm
Hinweisen möchte ich auf folgende Passage: Es ist umstritten, ob sich bei der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes im Herbst 2003 eine neue Rechtslage dadurch ergeben hat, dass der Paragraph 38 unverändert blieb, also das für die Internetnutzung erforderliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erwähnt. Da in der Vorschrift nur von Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber von öffentlicher Wiedergabe die Rede ist und das Recht der Zugänglichmachung (in Netzen) zu ihr gehört, kann man sich gegenüber Verlagen darauf berufen, dass man das für die Online-Einstellung erforderliche Recht ja nicht aus der Hand gegeben habe, die genannte Jahresfrist also gegenstandslos sei. Ob die Verlage sich darauf einlassen, bleibt abzuwarten.
Siehe dazu auch in URECHT
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040126/date.html
Links:
Eine andere Informationsseite zum gleichen Thema (ebenfalls aktualisiert)
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Urheberrechtsneuigkeiten unter den hier interessierenden Aspekten bringt auch das bibliothekarische Weblog http://log.Netbibde
Die wichtigsten Internetquellen zum deutschen Urheberrecht hat ARCHIVALIA 2003 zusammengetragen
http://archiv.twoday.net/stories/36386
Hinzuweisen ist auch auf eine englischsprachige Seite des eDoc-Servers der Max-Planck-Gesellschaft, die sich den Vereinbarungen mit Verlagen widmet
http://edoc.mpg.de/doc/help/copyright.epl
NACHTRAG:
Zu Österreich siehe http://archiv.twoday.net/stories/241406/
KlausGraf - am Samstag, 31. Januar 2004, 02:39 - Rubrik: Open Access
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Die zunehmende Vermarktung von Kulturgut mittels sogenannter Bildrechte thematisiert Rita Gudermann in der heutigen ZEIT. Sie lässt auch kritische Stimmen zu Wort kommen: Aber ist es überhaupt rechtmäßig, dass die Museen die Bilder von den Bildern vermarkten? Die hohen Kosten für Bildrechte stören beispielsweise Wissenschaftler, die täglich mit historischen Bildquellen arbeiten. Die Kommerzialisierung der Fotos von Sammlungsgegenständen sei mit dem kulturellen Auftrag der Museen nicht vereinbar, kritisiert der Freiburger Historiker Klaus Graf. [...] Im Fall der Auseinandersetzung der Internationalen Bridgeman Art Library gegen die kanadische Bildagentur Corel Corporation entschied der New Yorker Richter Lewis A. Kaplan im Jahr 1999,
dass die von der Bildagentur vertriebenen Reprofotos von gemeinfreien Gemälden nicht copyrightfähig sind. Nicht immer urteilen Gerichte so eindeutig, und genau das ist eine Sorge des deutschen Kritikers Graf. Er vertritt die Haltung: „Wer die Mona Lisa fotografiert, möchte mit einer fremden kreativen Leistung, nämlich der von Leonardo da Vinci, Kasse machen. Er ist gewissermaßen ein Schmarotzer, der die Begrenzung des Urheberrechtsschutzes umgehen“ und dessen festgesetztes Ende 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers hinausschieben will. Wenn die Museen als Eigentümer der Originale mit den Reproduktionen bereits gemeinfrei
gewordenen Kulturguts handeln, treiben sie nach Ansicht von Graf „Raubbau an einer reichen Public Domain“. Denn anstatt gemeinfrei gewordenes Kulturgut zu „remonopolisieren“, müsse
es – als Teil unseres kulturellen Erbes – allen zugänglich gemacht werden. Museen und Archive hätten dagegen sogar die Aufgabe, Kultur zu verbreiten, und dafür nicht mehr als die Erstattung der Herstellungskosten zu verlangen – Eigentum verpflichte schließlich.
Hintergründe zu meiner Position:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Der ZEIT-Artikel nimmt kurz auch auf Open Access und die Ansicht der Stiftung Preussischer Kulturbesitz Bezug:
So weit wie Graf geht Klaus Dieter Lehmann, Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin, nicht. Aber er lehnt die Praxis vieler Museen ab, die Bildrechte exklusiv an eine Agentur zu vergeben. Dazu zwinge ihn schon sein Berufsethos. „Wissenschaft muss zu öffentlichem Wissen werden.“ Und deswegen betrachtet er auch die „Berliner Erklärung“ der Wissenschaftsorganisationen zum Open Access vom Oktober dieses Jahres mit Sympathie. Sie fordert, dass nicht nur wissenschaftliche Publikationen, sondern auch Kulturgut frei im Internet zugänglich sein soll.
[...]
Einen Weg, allen Interessen gerecht zu werden, versucht der Präsident der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz, Lehmann, zu gehen. Er ist Herr über 17 Museen, die Staatsbibliothek und das
Geheime Staatsarchiv in Berlin und sich der Tragweite des Problems bewusst. Zusammen mit
anderen europäischen Kultureinrichtungen baut er gerade ein gigantisches Kulturportal im
Internet auf, das große Teile der staatlichen Sammlungen präsentieren und als zentrale
Serviceeinrichtung für alle Kulturinteressierten dienen soll.
Im geplanten Netz sind die Bilder in geringer Auflösung für jeden einsehbar – ein unschätzbarer
Fundus für Forschung und Lehre. Sobald ein Werk publiziert werden soll, wird jedoch eine
Anmeldung und die anschließende Bezahlung für die hoch aufgelösten Bilddaten erforderlich.
Genauestens will er dabei zwischen gemeinnütziger, wissenschaftlicher und kommerzieller
Nutzung unterschieden wissen: „Wenn jemand ein eigenes Produkt mit unseren Bildern
herstellen will, dann soll er auch bezahlen. Dem Steuerzahler würde sonst zu viel zugemutet,
weil wir einseitig bestimmte Branchen begünstigten. Schließlich ist die Digitalisierung eine
weitere zusätzliche Präsentationsform, die einen neuen wirtschaftlichen Kreislauf öffnet.“ Und
an dem möchten viele partizipieren.
dass die von der Bildagentur vertriebenen Reprofotos von gemeinfreien Gemälden nicht copyrightfähig sind. Nicht immer urteilen Gerichte so eindeutig, und genau das ist eine Sorge des deutschen Kritikers Graf. Er vertritt die Haltung: „Wer die Mona Lisa fotografiert, möchte mit einer fremden kreativen Leistung, nämlich der von Leonardo da Vinci, Kasse machen. Er ist gewissermaßen ein Schmarotzer, der die Begrenzung des Urheberrechtsschutzes umgehen“ und dessen festgesetztes Ende 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers hinausschieben will. Wenn die Museen als Eigentümer der Originale mit den Reproduktionen bereits gemeinfrei
gewordenen Kulturguts handeln, treiben sie nach Ansicht von Graf „Raubbau an einer reichen Public Domain“. Denn anstatt gemeinfrei gewordenes Kulturgut zu „remonopolisieren“, müsse
es – als Teil unseres kulturellen Erbes – allen zugänglich gemacht werden. Museen und Archive hätten dagegen sogar die Aufgabe, Kultur zu verbreiten, und dafür nicht mehr als die Erstattung der Herstellungskosten zu verlangen – Eigentum verpflichte schließlich.
Hintergründe zu meiner Position:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Der ZEIT-Artikel nimmt kurz auch auf Open Access und die Ansicht der Stiftung Preussischer Kulturbesitz Bezug:
So weit wie Graf geht Klaus Dieter Lehmann, Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin, nicht. Aber er lehnt die Praxis vieler Museen ab, die Bildrechte exklusiv an eine Agentur zu vergeben. Dazu zwinge ihn schon sein Berufsethos. „Wissenschaft muss zu öffentlichem Wissen werden.“ Und deswegen betrachtet er auch die „Berliner Erklärung“ der Wissenschaftsorganisationen zum Open Access vom Oktober dieses Jahres mit Sympathie. Sie fordert, dass nicht nur wissenschaftliche Publikationen, sondern auch Kulturgut frei im Internet zugänglich sein soll.
[...]
Einen Weg, allen Interessen gerecht zu werden, versucht der Präsident der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz, Lehmann, zu gehen. Er ist Herr über 17 Museen, die Staatsbibliothek und das
Geheime Staatsarchiv in Berlin und sich der Tragweite des Problems bewusst. Zusammen mit
anderen europäischen Kultureinrichtungen baut er gerade ein gigantisches Kulturportal im
Internet auf, das große Teile der staatlichen Sammlungen präsentieren und als zentrale
Serviceeinrichtung für alle Kulturinteressierten dienen soll.
Im geplanten Netz sind die Bilder in geringer Auflösung für jeden einsehbar – ein unschätzbarer
Fundus für Forschung und Lehre. Sobald ein Werk publiziert werden soll, wird jedoch eine
Anmeldung und die anschließende Bezahlung für die hoch aufgelösten Bilddaten erforderlich.
Genauestens will er dabei zwischen gemeinnütziger, wissenschaftlicher und kommerzieller
Nutzung unterschieden wissen: „Wenn jemand ein eigenes Produkt mit unseren Bildern
herstellen will, dann soll er auch bezahlen. Dem Steuerzahler würde sonst zu viel zugemutet,
weil wir einseitig bestimmte Branchen begünstigten. Schließlich ist die Digitalisierung eine
weitere zusätzliche Präsentationsform, die einen neuen wirtschaftlichen Kreislauf öffnet.“ Und
an dem möchten viele partizipieren.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Januar 2004, 17:28 - Rubrik: Open Access
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Von einer Konferenz, die den Weltgipfel der Informationsgesellschaft eröffnet, berichtet Heise.
Von einer regelrechten "Krise von Kultur und Wissenschaft im Zeitalter des Netzes" sprach Jürgen Renn von der Max-Planck-Gesellschaft. Die Kosten für die Wiederbeschaffung des vorhandenen oder sogar selbst produzierten und dann nicht mehr zugänglichen Wissens belege überdeutlich, dass die Möglichkeiten des Web nicht ausgenutzt würden. Die Verbreitung von Wissen im Web sei so kostengünstig, dass es auch keinen Grund mehr gebe, das Informationshinterland von den Quellen auszuschließen. Anstelle des Big-Player-Modells großer Verlage, warb Renn für die Initiative European Cultural Heritage Online (Echo). Ganz sicher seien die Copyrightfristen heute zu lange, bestätigte auch Edventure-Chefin Esther Dyson in einer anschließenden Pressekonferenz. "Man muss mit seinen Inhalt zehn Jahre Geld verdienen. Wenn man dann nicht genug verdient hat, sollte man es vergessen."
Von einer regelrechten "Krise von Kultur und Wissenschaft im Zeitalter des Netzes" sprach Jürgen Renn von der Max-Planck-Gesellschaft. Die Kosten für die Wiederbeschaffung des vorhandenen oder sogar selbst produzierten und dann nicht mehr zugänglichen Wissens belege überdeutlich, dass die Möglichkeiten des Web nicht ausgenutzt würden. Die Verbreitung von Wissen im Web sei so kostengünstig, dass es auch keinen Grund mehr gebe, das Informationshinterland von den Quellen auszuschließen. Anstelle des Big-Player-Modells großer Verlage, warb Renn für die Initiative European Cultural Heritage Online (Echo). Ganz sicher seien die Copyrightfristen heute zu lange, bestätigte auch Edventure-Chefin Esther Dyson in einer anschließenden Pressekonferenz. "Man muss mit seinen Inhalt zehn Jahre Geld verdienen. Wenn man dann nicht genug verdient hat, sollte man es vergessen."
KlausGraf - am Dienstag, 9. Dezember 2003, 03:50 - Rubrik: Open Access
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Was denken Wissenschaftler über die Benutzungsmodalitäten im Internet frei zugänglicher Arbeiten? Was soll erlaubt sein? Ein Fragebogen des Projekts ROMEO (englisch) sollte von möglichst vielen beantwortet werden. Zu Rechtsfragen des Open Access siehe auch INETBIB.
KlausGraf - am Montag, 8. Dezember 2003, 03:07 - Rubrik: Open Access
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