http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_157_07urteil20080226.html
Eine Fachzeitschrift ist ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk i.S. von § 4 UrhG, wenn einzelne Elemente systematisch ausgewählt und nach bestimmten Kriterien angeordnet sind. Die Auswahl der Artikel mit Hilfe eines Begutachtungsverfahrens stellt eine eigene persönliche geistige Schöpfung des Herausgebers dar.
2. Durch die Übernahme des Inhalts einer Fachzeitschrift in eine Online-Datenbank wird das Urheberrecht des Herausgebers am Sammelwerk verletzt, wenn nicht nur sämtliche Beiträge der Zeitschrift übernommen werden, sondern auch das Gliederungs- und Zitiersystem nach Heft, Band und Artikel, wodurch die Auswahl der Artikel und das vom Herausgeber geschaffene Anordnungssystem zum Ausdruck kommt, und zwar erkennbar in der Form, wie er die Zusammenstellung vorgenommen hat. (Leitsätze von GRUR-RR 2008 Heft 8-9, S. 276)
OLG Hamm, Urteil vom 26. 2. 2008 - 4 U 157/07 (Online-Veröffentlichung)
Zu den Hintergründen (Mathematik-Professor der Uni Bielefeld vs. Springer Verlag) siehe die Urteils-Anmerkung von Ulrike Verch:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20080088.htm
Die Entscheidung, die auch en passant die Open-Access-Problematik anspricht, ist im Ergebnis höchst problematisch, da sie "Herausgeber-Patriarchen" ein antiquiertes Urheberrecht nach § 4 UrhG, das 70 Jahre nach dem Tod währt, zuspricht. Weder die Auswahl noch die Anordnung der Artikel eines Zeitschriftenbandes überschreitet meines Erachtens die Grenze der "Kleinen Münze".
Herausgeber erhalten damit ein Vetorecht zugesprochen, das die freie wissenschaftliche Kommunikation und die erwünschte Retrodigitalisierung von Zeitschriftenjahrgängen behindern kann. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der Herausgeber offenbar in erheblichem Umfang finanziell von seiner Herausgebertätigkeit profitierte. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der von Harnad und Suber verbreitete Open-Access-Mythos unzutreffend ist, Open Access beziehe sich nur auf "give-away"-Inhalte bzw. bei dem Zeitschriftenwesen handle es sich um solche Inhalte. Open Access muss sich auf diejenigen Inhalte beziehen, die essentiell für den aktuellen Fortschritt einer Disziplin wichtig sind. Profit-Interessen von Autoren oder Herausgebern kann dabei kein entscheidendes Veto-Recht zukommen.
Für Verlage stellt sich bei der Retrodigitalisierung die Frage, ob sie tatsächlich mit den zuständigen Herausgebern "buy-out"-Verträge abgeschlossen haben, die es ihnen ab dem 1.1.2009 ermöglichen, vom § 137 L UrhG Gebrauch zu machen. Störrische alte Männer können sich in der Tat als "Hemmschuh" bei der Online-Verbreitung erweisen. Neben der für die Verlage ärgerlichen Autoren-Front zieht womöglich auch eine Herausgeber-Front herauf.
Die Zuordnung der persönlichen geistigen Schöpfung zum alleinigen Herausgeber dürfte auch kaum die Regel sein und hat vermutlich weitgehend fiktiven Charakter. Die Anordnung der Aufsätze in einer mathematischen Zeitschrift folgt in der Regel gängigen Konventionen (z.B. einer eingeführten Gliederung nach Teilgebieten), und die Verteilung auf die einzelnen Hefte resultiert vor allem aus der Schnelligkeit der Begutachtung, da im wissenschaftlichen Publikationswesen ein möglichst rasches Erscheinen wichtig ist. Es verbleibt also allein die Entscheidung über die Aufnahme des Beitrags als "schöpferisches" Moment. Hier wird dem Beurteilungsspielraum des Herausgebers zu viel Gewicht zugemessen, denn letztlich ist der Entscheidungsprozess ein "Gemeinschaftswerk" von Herausgeber/n und Gutachtern, dessen "kreativer Gehalt" im Einzelfall nicht zu überschätzen ist. Daher geht der von GRUR-RR formulierte Leitsatz Nr. 1 zu weit.
Ganz und gar verfehlt ist die Argumentation des Gerichts mit der Übernahme der Zitation. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es bei einer Online-Datenbank (ob Open Access oder nicht) ganz und gar unverzichtbar, den ursprünglichen Druckort anzugeben. Hier hätte das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale geworfen werden müssen. Selbstverständlich ist durch eine Reihe von Zitationen, etwa in einer Bibliographie, der Gesamtinhalt und die Abfolge der Aufsätze rekonstruierbar.
Es stellt sich damit die Frage, ob die Vervielfältigung des Inhaltsverzeichnisses, das ja die angebliche schöpferische Leistung des Herausgebers verkörpert, dann nicht auch konsequenterweise dem Verbotsrecht des Herausgebers/Verlags unterfallen muss. Dies wird aus guten Gründen allgemein abgelehnt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsmitteilung#Zul.C3.A4ssigkeit_von_Inhaltsverzeichnissen
Den Ausführungen des OLG Hamm lässt sich nicht entnehmen, dass nicht bereits der einzelne Jahrgang einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Sammelwerk geschützt ist. Für Open Access hat das die verhängnisvolle Folge, dass eine im wesentlichen vollständige Sammlung selbstarchivierter Beiträge eines Jahrgangs, die den originalen Druckort angibt, dem Verbotsrecht des Rechteinhabers unterfallen kann. Dieser könnte auch dann die Einstellung auf ein und demselben Repositorium oder womöglich auch das Harvesten von verschiedenen Repositorien als Urheberrechtsverletzung verfolgen. Üblicherweise ist der Rechteinhaber ein Verlag, der somit Open Access für einen ganzen Zeitschriftenband blockieren kann, auch wenn er die Einstellung des einzelnen Beitrags weder verhindern kann noch will.
Beispiel: Ein Zeitschriftenjahrgang besteht aus 5 Artikeln, die von den Autoren (ggf. nach Ablauf der Einjahresfrist des § 38 UrhG) unter eine CC-Lizenz gestellt und in verschiedenen Repositorien veröffentlicht werden. Der Band wird (mit Quellenangaben) auf einem Repositorium aufgrund der CC-Lizenz zusammengeführt und ist - nach der Logik des OLG Hamm - als Ganzes aufgrund der Quellenangaben rekonstruierbar. Diese Online-Zugänglichkeit griffe in das Recht der Herausgeber ein, die ihre Rechte dem Verlag übertragen haben. Nur wenn (was für deutsche Verlage keinesfalls die Regel ist) der Verlag eine generelle (positive) Aussage zu "grünem" Open Access (self-archiving) getroffen hat, kann er nicht gegen die Abbildung des Zeitschrifteninhalts vorgehen. Liegen die Herausgeberrechte nicht beim Verlag, so können diese Open Access verhindern bzw. die Verpflichtung, sie zusätzlich ins Boot zu holen, wirkt als weitere Erschwernis.
Aber um es nochmals klar zu machen: Die unerwünschten Konsequenzen für OA sind nicht der Grund, das Urteil bzw. den Leitsatz zu verwerfen. Der Grund ist die verfehlte Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung des Herausgebers in der von GRUR-RR gewählten Generalisierung.
Eine Fachzeitschrift ist ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk i.S. von § 4 UrhG, wenn einzelne Elemente systematisch ausgewählt und nach bestimmten Kriterien angeordnet sind. Die Auswahl der Artikel mit Hilfe eines Begutachtungsverfahrens stellt eine eigene persönliche geistige Schöpfung des Herausgebers dar.
2. Durch die Übernahme des Inhalts einer Fachzeitschrift in eine Online-Datenbank wird das Urheberrecht des Herausgebers am Sammelwerk verletzt, wenn nicht nur sämtliche Beiträge der Zeitschrift übernommen werden, sondern auch das Gliederungs- und Zitiersystem nach Heft, Band und Artikel, wodurch die Auswahl der Artikel und das vom Herausgeber geschaffene Anordnungssystem zum Ausdruck kommt, und zwar erkennbar in der Form, wie er die Zusammenstellung vorgenommen hat. (Leitsätze von GRUR-RR 2008 Heft 8-9, S. 276)
OLG Hamm, Urteil vom 26. 2. 2008 - 4 U 157/07 (Online-Veröffentlichung)
Zu den Hintergründen (Mathematik-Professor der Uni Bielefeld vs. Springer Verlag) siehe die Urteils-Anmerkung von Ulrike Verch:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20080088.htm
Die Entscheidung, die auch en passant die Open-Access-Problematik anspricht, ist im Ergebnis höchst problematisch, da sie "Herausgeber-Patriarchen" ein antiquiertes Urheberrecht nach § 4 UrhG, das 70 Jahre nach dem Tod währt, zuspricht. Weder die Auswahl noch die Anordnung der Artikel eines Zeitschriftenbandes überschreitet meines Erachtens die Grenze der "Kleinen Münze".
Herausgeber erhalten damit ein Vetorecht zugesprochen, das die freie wissenschaftliche Kommunikation und die erwünschte Retrodigitalisierung von Zeitschriftenjahrgängen behindern kann. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der Herausgeber offenbar in erheblichem Umfang finanziell von seiner Herausgebertätigkeit profitierte. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der von Harnad und Suber verbreitete Open-Access-Mythos unzutreffend ist, Open Access beziehe sich nur auf "give-away"-Inhalte bzw. bei dem Zeitschriftenwesen handle es sich um solche Inhalte. Open Access muss sich auf diejenigen Inhalte beziehen, die essentiell für den aktuellen Fortschritt einer Disziplin wichtig sind. Profit-Interessen von Autoren oder Herausgebern kann dabei kein entscheidendes Veto-Recht zukommen.
Für Verlage stellt sich bei der Retrodigitalisierung die Frage, ob sie tatsächlich mit den zuständigen Herausgebern "buy-out"-Verträge abgeschlossen haben, die es ihnen ab dem 1.1.2009 ermöglichen, vom § 137 L UrhG Gebrauch zu machen. Störrische alte Männer können sich in der Tat als "Hemmschuh" bei der Online-Verbreitung erweisen. Neben der für die Verlage ärgerlichen Autoren-Front zieht womöglich auch eine Herausgeber-Front herauf.
Die Zuordnung der persönlichen geistigen Schöpfung zum alleinigen Herausgeber dürfte auch kaum die Regel sein und hat vermutlich weitgehend fiktiven Charakter. Die Anordnung der Aufsätze in einer mathematischen Zeitschrift folgt in der Regel gängigen Konventionen (z.B. einer eingeführten Gliederung nach Teilgebieten), und die Verteilung auf die einzelnen Hefte resultiert vor allem aus der Schnelligkeit der Begutachtung, da im wissenschaftlichen Publikationswesen ein möglichst rasches Erscheinen wichtig ist. Es verbleibt also allein die Entscheidung über die Aufnahme des Beitrags als "schöpferisches" Moment. Hier wird dem Beurteilungsspielraum des Herausgebers zu viel Gewicht zugemessen, denn letztlich ist der Entscheidungsprozess ein "Gemeinschaftswerk" von Herausgeber/n und Gutachtern, dessen "kreativer Gehalt" im Einzelfall nicht zu überschätzen ist. Daher geht der von GRUR-RR formulierte Leitsatz Nr. 1 zu weit.
Ganz und gar verfehlt ist die Argumentation des Gerichts mit der Übernahme der Zitation. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es bei einer Online-Datenbank (ob Open Access oder nicht) ganz und gar unverzichtbar, den ursprünglichen Druckort anzugeben. Hier hätte das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale geworfen werden müssen. Selbstverständlich ist durch eine Reihe von Zitationen, etwa in einer Bibliographie, der Gesamtinhalt und die Abfolge der Aufsätze rekonstruierbar.
Es stellt sich damit die Frage, ob die Vervielfältigung des Inhaltsverzeichnisses, das ja die angebliche schöpferische Leistung des Herausgebers verkörpert, dann nicht auch konsequenterweise dem Verbotsrecht des Herausgebers/Verlags unterfallen muss. Dies wird aus guten Gründen allgemein abgelehnt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsmitteilung#Zul.C3.A4ssigkeit_von_Inhaltsverzeichnissen
Den Ausführungen des OLG Hamm lässt sich nicht entnehmen, dass nicht bereits der einzelne Jahrgang einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Sammelwerk geschützt ist. Für Open Access hat das die verhängnisvolle Folge, dass eine im wesentlichen vollständige Sammlung selbstarchivierter Beiträge eines Jahrgangs, die den originalen Druckort angibt, dem Verbotsrecht des Rechteinhabers unterfallen kann. Dieser könnte auch dann die Einstellung auf ein und demselben Repositorium oder womöglich auch das Harvesten von verschiedenen Repositorien als Urheberrechtsverletzung verfolgen. Üblicherweise ist der Rechteinhaber ein Verlag, der somit Open Access für einen ganzen Zeitschriftenband blockieren kann, auch wenn er die Einstellung des einzelnen Beitrags weder verhindern kann noch will.
Beispiel: Ein Zeitschriftenjahrgang besteht aus 5 Artikeln, die von den Autoren (ggf. nach Ablauf der Einjahresfrist des § 38 UrhG) unter eine CC-Lizenz gestellt und in verschiedenen Repositorien veröffentlicht werden. Der Band wird (mit Quellenangaben) auf einem Repositorium aufgrund der CC-Lizenz zusammengeführt und ist - nach der Logik des OLG Hamm - als Ganzes aufgrund der Quellenangaben rekonstruierbar. Diese Online-Zugänglichkeit griffe in das Recht der Herausgeber ein, die ihre Rechte dem Verlag übertragen haben. Nur wenn (was für deutsche Verlage keinesfalls die Regel ist) der Verlag eine generelle (positive) Aussage zu "grünem" Open Access (self-archiving) getroffen hat, kann er nicht gegen die Abbildung des Zeitschrifteninhalts vorgehen. Liegen die Herausgeberrechte nicht beim Verlag, so können diese Open Access verhindern bzw. die Verpflichtung, sie zusätzlich ins Boot zu holen, wirkt als weitere Erschwernis.
Aber um es nochmals klar zu machen: Die unerwünschten Konsequenzen für OA sind nicht der Grund, das Urteil bzw. den Leitsatz zu verwerfen. Der Grund ist die verfehlte Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung des Herausgebers in der von GRUR-RR gewählten Generalisierung.
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 22:12 - Rubrik: Archivrecht
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_154_07urteil20080207.html
Dass Mitbewerber keine ungeschwärzten rechtskräftigen Urteile über andere am Wettbewerb Teilnehmende veröffentlichen dürfen, schlägt der vom Gesetzgeber gewollten Öffentlichkeit in Gerichtsverfahren und der Transparenz in Sachen Verbraucherschutz ins Gesicht. Firmen, die unrechtmäßig handeln, sind nicht wie Straftäter zu behandeln, deren Rehabilitationsinteresse und Persönlichkeitsrechte hohes Gewicht haben.
Dass Mitbewerber keine ungeschwärzten rechtskräftigen Urteile über andere am Wettbewerb Teilnehmende veröffentlichen dürfen, schlägt der vom Gesetzgeber gewollten Öffentlichkeit in Gerichtsverfahren und der Transparenz in Sachen Verbraucherschutz ins Gesicht. Firmen, die unrechtmäßig handeln, sind nicht wie Straftäter zu behandeln, deren Rehabilitationsinteresse und Persönlichkeitsrechte hohes Gewicht haben.
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 21:15 - Rubrik: Archivrecht
Julia Bolton Holloway wrote in MEDTEXTL@listserv.illinois.edu:
I was visiting Simon Keynes in Cambridge today, and Tim Bolton, Sotheby's
specialist in medieval manuscripts, came for lunch. He told the few present
people about a late 14th-century English manuscript, sold 9 days ago to a
dealer on the Continent. The manuscript (for the catalogue description
follow the link below) contains inter alia a hitherto unknown version of
Encomium Emmae, a few unique prophecies and apparently the fullest version
of Gildas. [...]
http://www.sothebys.com/app/live/lot/LotDetail.jsp?sale_number=L08241&live_lot_id=31
M. O. Doherty wrote:
The MS in question, in case anyone else is interested in putting up a show of resistance, appears to be Exeter, Devon Record Office, Courtenay 1508 M Devon add/SS 11/1 . The sale comes as a very unpleasant shock; I've looked at this manuscript a couple of times over the last year or so and did not realise that it was not owned by Devon RO but (according to the sale catalogue) by the Earl of Devon. A reason (I think) that this MS is not better known is that the collection is not catalogued in any detail in an easily accessible catalogue (see the A2A record for this collection, in which this volume is not mentioned - http://www.nationalarchives.gov.uk/a2a/records.aspx?cat=027-d1508m&cid=-1 ).
This is an important MS, relevant to the locality where it is housed and is -- or has been until recently -- housed in a good archive where it is readily accessible to researchers (http://www.devon.gov.uk/record_office.htm ). To allow it to pass into private hands overseas seems very much a retrograde step.
I was visiting Simon Keynes in Cambridge today, and Tim Bolton, Sotheby's
specialist in medieval manuscripts, came for lunch. He told the few present
people about a late 14th-century English manuscript, sold 9 days ago to a
dealer on the Continent. The manuscript (for the catalogue description
follow the link below) contains inter alia a hitherto unknown version of
Encomium Emmae, a few unique prophecies and apparently the fullest version
of Gildas. [...]
http://www.sothebys.com/app/live/lot/LotDetail.jsp?sale_number=L08241&live_lot_id=31
M. O. Doherty wrote:
The MS in question, in case anyone else is interested in putting up a show of resistance, appears to be Exeter, Devon Record Office, Courtenay 1508 M Devon add/SS 11/1 . The sale comes as a very unpleasant shock; I've looked at this manuscript a couple of times over the last year or so and did not realise that it was not owned by Devon RO but (according to the sale catalogue) by the Earl of Devon. A reason (I think) that this MS is not better known is that the collection is not catalogued in any detail in an easily accessible catalogue (see the A2A record for this collection, in which this volume is not mentioned - http://www.nationalarchives.gov.uk/a2a/records.aspx?cat=027-d1508m&cid=-1 ).
This is an important MS, relevant to the locality where it is housed and is -- or has been until recently -- housed in a good archive where it is readily accessible to researchers (http://www.devon.gov.uk/record_office.htm ). To allow it to pass into private hands overseas seems very much a retrograde step.
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 19:23 - Rubrik: English Corner
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ICA-AtoM (International Council on Archives - Access to Memory) is a free and open source platform for sharing metadata about archival collections, as well as digital objects of the archival items.
http://www.ica-atom.org/
http://www.ica-atom.org/
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 18:15 - Rubrik: English Corner
http://medinfo.netbib.de/archives/2008/12/16/2933 setzt sich mit einem Aufsatz von Krichel auseinander.
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 18:10 - Rubrik: Open Access
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Dr. Matthias Manke widmet sich im Nordkurier der Archivierung elektronischer Akten im Mecklenburg-Vorpommern.
Wolf Thomas - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 17:00 - Rubrik: Staatsarchive
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" ..... So wird fanfiction.net von Spöttern "The Pit" genannt. Sie bezeichnen das Archiv als Grube, in die jeder nach Belieben Eingebungen und Empfindungen ablassen kann. ...."
Quelle:
http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/mein-homer-dein-homer/
Link zur Seite: http://www.fanfiction.net/
Quelle:
http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/mein-homer-dein-homer/
Link zur Seite: http://www.fanfiction.net/
Wolf Thomas - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 16:57 - Rubrik: Wahrnehmung
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Ein ausführlicher Artikel gibt einen Überblick über Probleme und Reaktionen:
http://www.washwriter.org/FWFNew/news.html
http://www.washwriter.org/FWFNew/news.html
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 11:56 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://portraitsammlung.ub.uni-koeln.de/
Die USB Köln besitzt eine ansehnliche Sammlung von Porträts aus dem 16. bis 20. Jahrhundert. Die Porträts stammen aus den Sammlungen Oidtmann, Mevissen, Dirksen, Wolff und der ehemaligen Stadtbibliothek Köln. Es handelt sich um Kupfer- und Stahlstiche, Schabkunst, Lithografien, Radierungen und Fotografien. Die meisten der abgebildeten Personen aus den Beständen der Stadtbibliothek Köln sind auf ganz unterschiedliche Art und Weise mit der Stadt und / oder dem Erzbistum Köln und dem Rheinland verbunden gewesen.
Die Porträts der Sammlungen Oidtmann und Mevissen zeigen Persönlichkeiten aus dem gesamten deutschen Reich und darüber hinaus. Das Spektrum umfasst Herrscher und Staatsmänner, Erz- und Weihbischöfe, Bischöfe, Pfarrer, Pastoren, Mönche, Äbte, Dichter, Musiker und Künstler, Wissenschaftler und Mäzene, Adelige und Feldherren.
Es gibt sogar einen RSS-Feed, und der Download der TIFF-Dateien ist möglich.

Weitere Porträt-Links in Auswahl
Die beste Linksammlung kommt von der NDB
http://www.ndb.badw-muenchen.de/eb_portraets.htm
Regensburger Porträtgalerie
http://rzbs4.bibliothek.uni-regensburg.de/tut/
Porträtsammlung Manskopf
http://edocs.ub.uni-frankfurt.de/manskopf/
Virtuelles Kupferstichkabinett - Suche nach Porträt erbringt über 2300 Treffer
http://www.virtuelles-kupferstichkabinett.de/
Hans Burgkmair: Hans Baumgartner, 1512
Bildindex mit eigener Abteilung Ansichten und Porträts
http://www.bildindex.de
Atrium heroicum 1600/02
http://www.uni-mannheim.de/mateo/desbillons/eico.html
Poträtkupfer aus Rezensionszeitschriften des 18. Jahrhunderts
http://idrz18.adw-goettingen.gwdg.de/portraets.html
Naturwissenschaftler des 19. Jahrhunderts in 139 Porträts
http://www.wto-hg.com/Moeschler%20Website/index.htm
http://deposit.d-nb.de/cgi-bin/dokserv?idn=990767086
Ärgerlich dagegen die thumbnailgroßen Bilder der HU Berlin
http://allegro.ub.hu-berlin.de/portraet/
Update: UB Augsburg http://archiv.twoday.net/stories/5495486/
Update: Stadtmuseum München http://archiv.twoday.net/stories/6081633/
KlausGraf - am Dienstag, 16. Dezember 2008, 00:24 - Rubrik: Digitale Bibliotheken